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Taufkirchen Schlesierstr. 4
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Objektbeschreibung Objektbeschreibung 1.1 Objektbeschreibung Die Bauherrschaft beabsichtigt, auf dem Baugrundstück Schlesierstraße 4  in 82024 Taufkirchen, den Umbau bzw. die Umnutzung von fünf Gewerbeeinheiten in gesamt acht Wohneinheiten innerhalb eines bestehenden Gebäudes (wobei die DG:Wohnung im Bestand bleibt), inklusive Fassadensanierung. Das Bestandsgebäude ist vollflächig unterkellert und besteht aus 3 Regelgeschossen (EG, 1.OG, 2.OG) und einer bestehenden Dachgeschoßwohnng (3.OG Penhouse) mit Flachdachausbildung. Die Ausführung im Bereich der Penthouse bleibt vorbehalten. Derzeit ist das Penthouse noch bewohnt! Das Grundstück ist nachbarlich allseitig bebaut und bewohnt. Es ist eine Zufahrtsmöglichkeit vorhanden: Schlesierstraße (Südseite) siehe beil. BE - Plan Verkehrswege einschl Flucht-und Rettungswege, sowie Feuerwehrzufahrten sind uneingeschränkt funktionstüchtig zu erhalten und nicht zu beeinträchtigen. 1.1.1 Grob-Baubeschreibung und Gebäudedaten: bei der Kalkulation insbesondere von Rüstungen, Gerüsten und Arbeitsgerüsten zu beachten / einzukalkulieren. Grundstücksfläche Fl.Nr. 361/1 (Schlesierstr. 4+6):          ca.     2.822 m² Schlesierstr. 4 = zu bearbeitendes Grundstück Grundstücksfläche: :        ca.     1145 m² Grundfläche: :                   ca.     245 m² Geschoßfläche:                ca.     975 m² Wohnfläche:                     ca.     725 m² Brutto-Rauminhalt:           ca.     1815 m³(ohne Keller) Alle Angaben ca. (in m) äußere Abmessungen ohne Vorbauten, Rücksprünge etc. Fertigmaße ab OK fertige Gelände/ Fertigböden Gebäude Länge  ca.:          16,87 m Breite  ca.:          16,23 m Dachhöhe (Flachdach)  ca:          12,10 m ü FFB Geschoßhöhen : KG:                        ca. 2,66 m EG.                        ca. 3,73 m 1.OG -3.OG.          ca. 2,80 m Dachneigung         - Dachart:                 Flachdach 1.1.2 Konstruktionsbeschreibung(grob): Baugrund: Ein Bodengutachten ist vorhanden OK FFB +-0,00 = 560,14 ü.NN Grundwasserverhältnisse: HHW = ca. 557,2 ü. m NN tiefste Gründungstiefe (bestehende Fundamente) Fundamentierung Balkone, Eingangsbereiche (Rampen, gepflasterte Bereiche) und Flächen der Außenanlagen sh. FFP Hinweis: Der Schutzbereich der Wurzelraums der zu erhaltende Bäume ist durch Schutzzäune in der gesamten Zeit des Baus (ab Erdarbeiten) zu sichern. Allgemein bleibt die gesamte Tragstruktur im Bestand erhalten. Durch Teilabbruch werden die neuen Wohneinheiten samt Fassade hergestellt. Abbruch Der Teilabbruch des Bestandgebäudes: Alle Fenster (EG bis 2.OG) und Glaselemente im Erdgeschoßbereich Alle Vordächer Teilbereiche der Außenwände Teilbereiche der Innenwände Alle Innentüren (EG bis 2.OG) Innentreppe (EG zu 1.OG) die Freimachung des Gebäudes erfolgt durch Fachfirmen, entsprechend den technischen Vorschriften. Decke/Boden: Keller: Deckendämmung Steinwolle12cm WLG 0,035 Außenwände: neue Teilbereiche mit Mauerwerk gesamte Außenfassade mit WDVS: Steinwolle16cm WLG 0,035 (Schallschutzklasse beachten) Außenputz (tlw. mit Bossen), Holzschalung tragende Innenwände: EG bis 2.OG: Mauerwerk/Stahlbeton Wohnungstrennwände: EG bis 2.OG: Trockenbau Unterzüge/Stützen: Stahlträger Balkone/Stützen: Stahlkonstruktion Spenglerarbeiten: Uginox -verzinntes Edelstahlblech Bodenaufbauten: bestehende Estrichflächen Ausbau GK- Verkleidung, Innenverkleidung-Oberfläche gesamt: Spachtelung Innenwände Gebäude: teilweise Ziegel-Mauerwerk/Massivwände,überwiegend Trockenbauwände /Anstrich Fenster/Türen: Haupteingänge: Leichtmetallelement, Fenster Kunststoff mit E-betriebenen Rollläden, Rolladenkästen (Schallschutzklasse bachten, erhöhter Schallschutz) Innentüren-Holz
Objektbeschreibung
Anlagen zum LV 01 Werkplanung W_01_UG W_02_EG W_02_EG_Abbruch W_03_1.OG W_03_1.OG_Abbruch W_04_2.OG W_04_2.OG_Abbruch W_05_3.OG (Penthouse Bestand) W_07_Schnitt und Ansicht West W_08_Ansicht Ost W_09_Ansicht Süd 02 Details D_01_Fassadenschnitt Fenster D_02_Fassadenschnitt Balkon WE01 D_03_Fassadenschnitt Balkon WE02 D_04_Sturzbereiche Fenster 03 Sonst. Bodengutachten Baustelleneinrichtungsplan statische Planunterlagen gem. Positionsbeschrieb. Fotodokumentationen
Anlagen zum LV
Baubeginn/Bauablauf Grundsätzlich ist vor Angebotsabgabe eine Ortsbesichtigung durchzuführen! Bei Innenraumbesichtigungen ist vorab ein Termin mit der ausschreibenden Stelle zu vereinbaren Bieterangane: Ortsbegehung durchgeführt am: Unterschrift: _____________
Baubeginn/Bauablauf
Hinweis Baustelleneinrichtung-Baustellenzugänglichkeit- Kalkulationsgrundlagen a) keine Hochbaukranstellung b) Bestandgebäudehülle bleibt witterungsdicht geschlossen. c) Die vertikale Baumaterialverbindung erfolgt über das Gerüst d) bauseitige Transportmittel Hub-Kran-Aufzugseinrichtungen) sind nicht geplant. Die entsprechenden Hebezeuge und alternativen Baustellenversorgung-Baustellenzuwegung außerhalb der Gebäudes bleibt dem Bieter / Auftragnehmer, nach Rücksprache und Genehmigung des Bauherrn/ der örtl. Bauleitung, vorbehalten. Alle beschriebenen Arbeiten/ Leistungen sind außerhalb der bestehenden Gebäudehülle auszuführen.
Hinweis Baustelleneinrichtung-Baustellenzugänglichkeit- Kalkulationsgrundlagen
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Bauleistungen Inhaltsübersicht 1. Vertragsgrundlagen 2. Angebot und Vergabe 3. Technisches Regelwerk 4. Vergütung 5. Ausführungsunterlagen 6. Ausführung 7. Ausführungsfristen 8. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung 9. Kündigung aus wichtigem Grund 10. Haftung der Vertragsparteien 11. Vertragsstrafen 12. Abnahme 13. Mängelansprüche 14. Abrechnung 15. Stundenlohnarbeiten 16. Zahlungen 17. Sicherheitsleistungen 18. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers 19. Vertragsänderungen 20. Gerichtsstand Hinweis: Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). 1. Vertragsgrundlagen (§ 1) Die im folgenden aufgeführten Bedingungen sind Grundlage des Angebotes und werden bei Auftragserteilung Bestandteil des Vertrages: 1.1 Die bei den Vergabe- und Vertragsverhandlungen getroffenen Vereinbarungen. 1.2 Die Leistungsbeschreibung und die zur Ausführung freigegebenen Pläne. 1.3 Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) für die Ausführung von Bauleistungen. 1.4 Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Bauleistungen. 1.5 Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV). 1.6 Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) der VOB Teil C in der zur Zeit der Angebotsabgabe von der Bayerischen Staatsbauverwaltung eingeführten Fassung. 1.7 Die einschlägigen, jedoch nicht in VOB Teil C aufgeführten DIN-Vorschriften in der zur Zeit der Angebotsabgabe gültigen Fassung. 1.8 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) in der zur Zeit der Angebotsabgabe von der Bayerischen Staatsbauverwaltung eingeführten Fassung. 1.9 Alle sonstigen einschlägigen Vorschriften und Richtlinien, die gewerbeüblich und unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik bei Ausführung der beauftragten Leistungen zu beachten sind. 1.10 Im übrigen verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Gesetze, insbesondere das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie das  Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu beachten. Er ist darüber hinaus dazu verpflichtet, zumindest den tariflichen Mindestlohn zu bezahlen. Bei einem Subunternehmereinsatz i.S. von § 4 Nr. 8 VOB/B bzw. bei einem vereinbarten Einsatz von Subunternehmern verpflichtet er sich, für die Einhaltung obiger Vorschriften durch den Subunternehmer Sorge zu tragen. 2. Angebot und Vergabe (§ 1) 2.1 Der Bieter erhält 1 Exemplar des Leistungsverzeichnisses, das Exemplar ist vollständig ausgefüllt an den Auftraggeber zurückzusenden (in der Regel an das Büro des Architekten). 2.2 Zusatzangebote mit anderen Ausführungsbeschreibungen sind dem Leistungsverzeichnis gesondert hinzuzufügen. Bei evtl. Unklarheiten im Ausschreibungstext wird der Bieter schon bei den Vergabeverhandlungen gebeten, hierauf hinzuweisen und eine Klärung herbeizuführen. 2.3 Wenn der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzt hat, ist allein das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis verbindlich. 2.4 Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" verwendet worden und fehlt die für das Angebot geforderte Bieterangabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als vereinbart. 2.5 Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung. 2.6 Der Bieter bleibt ab dem angegebenen Angebotsabgabetermin 30 Werktage an sein Angebot gebunden. 2.7 Die Vergabe ist nicht an das niedrigste Angebot gebunden. Wenn die Ausschreibung in Einzellosen erfolgt, bleibt die Vergabe nach Einzellosen vorbehalten. Änderungen der Einheitspreise treten dadurch nicht ein. 2.8 Arbeitsgemeinschaften dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers gebildet werden. Die technische und geschäftliche Federführung darf nur bei einer Firma liegen. 2.9 Durch die Abgabe des Angebotes versichert der Auftragnehmer, daß er als ständiges Mitglied bei der Berufsgenossenschaft und in der Handwerkerrolle eingetragen ist und keine illegalen Arbeitskräfte beschäftigt. Name der Berufsgenossenschaft und Mitgliedsnummer sind anzugeben. 2.10 Der Auftragnehmer versichert weiter, daß seine laufenden steuerlichen Verpflichtungen erfüllt sind und keine Zahlungsrückstände bei Krankenkassen, der Sozialversicherung und bei der Berufsgenossenschaft bestehen. 2.11 Die Vergabe erfolgt durch Abschluß eines Vertrages. Im Regelfall wird eine besondere Urkunde über den Vertrag gefertigt, der von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. 2.12 Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, daß er sich nicht an unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen oder Maßnahmen beteiligt hat. Bei Preisabsprachen folgt der Ausschluß des Angebotes oder die Kündigung des Vertrages. 2.13 Enthalten die vorgenannten Vertragsbestandteile Widersprüche, so gelten die Vertragsbestandteile in der unter oben 1. aufgeführten Reihenfolge. 3. Technische Regelwerke (§ 1 Nr. 2) 3.1 In den Verdingungsunterlagen genannte technische Regelwerke sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen(ZTV) im Sinne von § 1 Nr. 2d. 3.2 Die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) und den übrigen Verdingungsunterlagen genannten DIN-Normen sind in der drei Monate vor dem Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend. 4. Vergütung (§ 2) 4.1 Durch die Einheitspreise werden alle im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen des Auftragnehmers einschließlich sämtlicher Nebenleistungen abgegolten. Mit Inbegriffen sind ebenfalls alle Kosten für Gerätevorhaltung, Gerätemiete und sonstiges Betriebsmaterial sowie die Kosten für notwendige Materialprüfverfahren und die verantwortliche Fachbauleitung, soweit sie nicht durch Umstände verursacht wurden, die der Auftraggeber zu vertreten hat. 4.2 Nachtragsangebote für nicht im Leistungsverzeichnis enthaltene Leistungen sind unaufgefordert einzureichen. Vor Auftragsbestätigung soll mit der Ausführung solcher Arbeiten nicht begonnen werden. 4.3 Die angebotenen Preise gelten als Festpreise. Lohn- und Materialmehrkosten nach Auftragserteilung können nur dann vergütet werden, wenn im Vertrag darüber ausdrücklich eine Vereinbarung getroffen wurde oder diese vom AG verursacht wurden. 4.4 Ist der Auftrag auf einen Änderungsvorschlag oder ein Nebenangebot erteilt worden, dann sind mit der vereinbarten Vergütung alle von dem Änderungsvorschlag oder dem Nebenangebot beeinflußten Leistungen abgegolten, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden. 4.5 Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Einheitspreis und Mengenansatz entspricht. 4.6 Wird die Ausführung von Bedarfspositionen beauftragt, gilt bei einer Über- bzw. Unterschreitung des Mengenansatzes § 2 Nr. 3. Für Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. 4.7 Ist für den Auftragnehmer erkennbar, daß durch eine über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes Mehrkosten entstehen, die ausnahmsweise zu einem höheren Einheitspreis führen können, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterläßt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 5. Ausführungsunterlagen ( § 3) 5.1 Der Auftragnehmer hat - entsprechend dem Baufortschritt - dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, so frühzeitig anzugeben, daß die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann. 5.2 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. 5.3 Der Auftragnehmer erhält die für die Ausführung notwendigen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig in 1-facher Ausfertigung, der Baumeister in maximal 3-facher Ausfertigung. Weitere gewünschte Ausfertigungen sind vom Auftragnehmer zu vergüten. 5.4 Alle übergebenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Berechnungen und Leistungsbeschreibungen sind auf Richtigkeit und Übereinstimmung zu prüfen und bei Vorliegen von Fehlern oder Mängeln rechtzeitig vor Ausführung anzuzeigen. 5.5 Sämtliche Planmaße sind vom Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten zu überprüfen; bei Unrichtigkeiten ist umgehend die örtliche Bauleitung zu verständigen. 5.6 Müssen vom Auftragnehmer selbst Montagezeichnungen für seine Leistungen erstellt werden, so sind diese so rechtzeitig vor Beginn der Fertigung und Montage dem Architekten/Projektanten zur Prüfung vorzulegen, daß keine Behinderungen bei der Einhaltung der Ausführungsfristen entstehen. 6. Ausführung (§ 4) 6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unbeschadet der Regelungen der VOB Teil B § 4 Ziffer 1 (1) alle für die Zusammenarbeit erforderlichen Absprachen mit den übrigen am Bauobjekt beteiligten Firmen zu treffen, um einen reibungslosen Bauablauf zu erreichen. 6.2 Der Auftraggeber hat im Rahmen der Überwachung der vertragsgemäßen Leistungsausführungen auch das Recht, Material- oder Qualitätsprüfungen sowie Kontrollmessungen vornehmen zu lassen. 6.3 Zur Leitung eigener Arbeiten hat der Auftragnehmer auf der Baustelle für die Gesamtdauer der Bauarbeiten einen deutschsprachigen Vertreter zu bestellen, der berechtigt ist, die verantwortliche Fachbauleitung zu übernehmen. Personelle Änderungen in der Fachbauleitung sind dem Auftraggeber mitzuteilen. 6.4 Das für die Baustelleneinrichtung vom Auftragnehmer benötigte Gelände wird entsprechend den örtlichen Gegebenheiten vom Auftraggeber (örtliche Bauleitung) festgelegt. Müssen öffentliche Flächen, Wege oder Straßen in Anspruch genommen werden, hat der Auftragnehmer behilflich zu sein, die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen und nach Fertigstellung seiner Leistungen alle Schäden zu  beseitigen, die durch ihn verursacht wurden. Für die Baustelleneinrichtung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Flächen sind zu räumen und entsprechend dem früheren Zustand instandzusetzen, wenn es der Baufortschritt erfordert. Die Baustelleneinrichtung ist mit den Einheitspreisen abgegolten, es sei denn, die Leistungsbeschreibung enthält dafür separate Positionen. 6.5 In der Regel stellt der Rohbauunternehmer im Rahmen seiner Baustelleneinrichtung die Baustrom- und Bauwasseranschlüsse her und hält diese bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme gegen angemessene Vergütung vor. Den Nachfolgehandwerkern werden diese Anschlüsse unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 6.6 Der Auftragnehmer hat zum Schütze seiner Leistungen gegen Winterschäden, Schnee und Eis, Grund- und Tagwasser alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Schnee, Eis und Tagwasser sind, soweit es für die Weiterführung der Arbeiten notwendig ist, zu beseitigen. Der entsprechende Aufwand ist mit den Einheitspreisen abgegolten. 6.7 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. 6.8 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, daß sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlweise und der Sicherheitsleistungen - auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. 6.9 Beabsichtigt der Auftragnehmer, Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eigentlich eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung einzuholen. 6.10 Der Auftragnehmer muß sicherstellen, daß der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt. 7. Ausführungsfristen (§ 5) 7.1 Für den zeitlichen Ablauf der Baudurchführung sind die vereinbarten Fristen im Bauvertrag maßgeblich. Festgelegte Einzelfristen gelten ebenfalls als Vertragsfristen. 7.2 Bei Vorliegen eines Bauzeitenplanes können darin enthaltene Fristen ebenfalls Vertragsfristen werden, wenn sie im Bauvertrag vereinbart werden. 8. Behinderungen und Unterbrechungen der Ausführung (§ 6) 8.1 Ist erkennbar, daß sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterläßt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 9. Kündigung aus wichtigem Grund  (§ 8) 9.1Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer - gegen seine Verpflichtungen aus § 4 Nr. 8 verstößt, - wissentlich falsch erklärt hat, daß er Mitglied einer Berufsgenossenschaft ist, in die Handwerkerrolle eingetragen ist, eine unrichtige Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorgelegt hat, seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und seiner Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer nicht nachgekommen ist und deshalb Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet wurden oder gegen das Schwarzarbeitergesetz verstößt. 9.2 Mängel an den Bauleistungen des Auftragnehmers, die schon während der Bauausführung festgestellt wurden und die der Auftragnehmer trotz Fristsetzung nicht beseitigt, kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers durch einen anderen Unternehmer beseitigen lassen, ohne den Bauvertrag zu kündigen. 10. Haftung der Vertragsparteien (§ 10) 10.1 Der Auftragnehmer haftet für alle durch ihn schuldhaft verursachten Schäden einschließlich der Folgeschäden. 10.2 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von allen Ansprüchen freizustellen, die auf Umstände zurückzuführen sind, die der Auftragnehmer allein zu vertreten hat. Die Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter tritt nicht ein, wenn die Ansprüche bei ordnungsgemäßer Ausführung durch den Auftragnehmer zwangsläufig und unvermeidbar entstanden sind. 10.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, selbständig eine Versicherung gegen Personen- und Sachschäden abzuschließen. Die Höhe muß so bemessen sein, daß das im Vertrag übernommene Risiko voll abgedeckt ist. 10.4 Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle und zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Maßnahmen nach den gesetzlichen, öffentlich-rechtlichen und den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber Dritten, insbesondere auch gegenüber seinen Arbeitnehmern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen in eigener Verantwortung zu übernehmen. 10.5 Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen - auch während der Arbeitsruhe - ist Sache des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden. 10.6 Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 11. Vertragsstrafen (§11) 11.1 Bei einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermines ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,2 % der Netto-Auftragssumme pro Werktag zu fordern. Die Vertragsstrafe darf allerdings insgesamt einen Betrag von 5 % der Nettoauftragssumme nicht überschreiten. Von der Bezahlung der Vertragsstrafe unberührt bleibt die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens. Eine verwirkte Vertragsstrafe kann bis zur Schlußzahlung geltend gemacht werden. 12. Abnahme (§12) 12.1 Die Abnahme der Leistungen (= rechtsgeschäftliche Abnahme) sollte förmlich stattfinden und ist vom Auftragnehmer zu beantragen. Über den Befund ist ein Protokoll zu erstellen, welches von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben ist. Zur Vorbereitung dieser Abnahme kann eine technische Abnahme mit dem Architekten durchgeführt werden. 12.2 Werden, ohne daß in sich abgeschlossene selbständige Teilleistungen vorliegen, auf Verlangen eines Vertragspartners Teile der Leistung besonders abgenommen, weil sie durch weitere Ausführung der Prüfung entzogen werden, so tritt hierdurch keine Abnahmewirkung ein (nur techn. Teilabnahme). 12.3 Wird wegen wesentlicher Mängel die Abnahme verweigert, hat der Auftragnehmer nach Beseitigung dieser Mängel die Abnahme nochmals zu beantragen. 12.4 Die Abnahme nach § 641 a BGB (Freistellungsbescheinigung) ist zulässig. 12.5 Die Möglichkeit der stillschweigenden Abnahme nach § 12 Nr. 5 Abs. 2 wird ausgeschlossen. 13. Mängelansprüche (§ 13) 13.1 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche richtet sich nach § 13 VOB/B, wenn im Bauvertrag keine abweichende Regelung getroffen ist. Siehe hierzu auch Punkt 8 der BVB. 13.2 Die Verjährungsfrist für Mängelbeseitigungsleistungen endet nicht vor Ablauf der für die Vertragsleistung vereinbarten Verjährungsfrist. 14. Abrechnung (§ 14) 14.1 Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, sind sie gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen. 14.2 Alle Rechnungen sind als Abschlags-, Schluß- oder Teilschlußrechnungen zu kennzeichnen. Abschlagsrechnungen sind fortlaufend zu numerieren. Sämtliche Rechnungen sind in 2-facher Fertigung einzureichen;  alle erforderlichen Massenberechnungen, Belege und Zeichnungen in einfacher Fertigung. Abrechnungszeichnungen und -Skizzen müssen alle zur Prüfung einer Rechnung notwendigen Maße enthalten. 14.3 Die Schlußrechnung ist innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistungen einzureichen. 14.4 Bei Rechnungen ab 5.000,00 € muß der Auftraggeber einen Steuerabzug von 15 % einbehalten und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abführen. Hierfür ist mit der Rechnung die Anschrift des zuständigen Finanzamtes mit Kontonummer und Bankleitzahl anzugeben. Der Abzug kann vermieden werden, wenn der Auftragnehmer eine Fotokopie der zum Zeitpunkt der Fälligkeit gültigen Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vorlegt (s. § 48 EStG). 15. Stundenlohnarbeiten ( § 15) 15.1 Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Anordnung durch den Auftraggeber oder durch Personen, die wirksame Vertretungsmacht für den Auftraggeber haben, ausgeführt werden. 15.2 Der Auftragnehmer hat die Regieleistungen arbeitstäglich auf Stundenlohnzetteln zu erfassen und der Bauleitung zur Prüfung vorzulegen. Neben den Angaben nach § 15 Nr. 3 VOB/B müssen die Stundenlohnzettel Baustelle, Datum, Namen, Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe der Arbeitskräfte, geleistete Arbeitsstunden je Arbeitskraft, Art der Leistung, Gerätekenngrößen und Fahrzeugart enthalten. 15.3 Die Abrechnung erfolgt nach den vereinbarten Stundenlohnsätzen und gesondert nach den jeweiligen Stundenlohnnachweisen. 16. Zahlung (§ 16) 16.1 Alle Zahlungen können bargeldlos geleistet werden. 16.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Hingabe oder Absendung des Auftrags an die Post oder das Geldinstitut. 16.3 Bei Abschlagszahlungen nach § 16 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 (auf eigens angefertigte und bereitgestellte Bauteile) ist Sicherheit durch Bürgschaft nach Nr. 17 zu leisten. 16.4 Abschlagszahlungen auf die vereinbarte Vergütung erfolgen entsprechend dem Baufortschritt. Ein Zahlungsplan kann vereinbart werden. 16.5 Die Schlußzahlung erfolgt spätestens zwei Monate nach Fertigstellung und Zugang der Schlußrechnung. Stellen sich bei der Prüfung der Schlußrechnung gravierende Fehler heraus und ist die Schlußrechnung deshalb nicht prüffähig, so beginnt die Frist für die Schlußzahlung erst mit der Wiedervorlage einer prüffähigen Schlußrechnung. Hierauf weist der Auftraggeber den Auftragnehmer alsbald nach Rechnungszugang hin. 16.6 Wird bei Prüfung der Schlußrechnung eine Überzahlung festgestellt, so hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe, zuzüglich der in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen, zurückzuzahlen. 17. Sicherheitsleistungen (§ 17) 17.1 Zur Sicherstellung der Mängelansprüche wird eine Sicherheitsleistung vereinbart. Diese beträgt 5 % der Schlußabrechnungssumme inkl. MWSt. und wird vom Schlußzahlungsbetrag für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche einbehalten. 17.2 Dieser Sicherheitseinbehalt kann gegen Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten, unwiderruflichen Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers, unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage gemäß  §§ 770, 771 BGB abgelöst werden. Die Bürgschaft ist nach Ablauf der Verjährungsfrist vom Auftragnehmer zurückzufordern. 18. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers 18.1 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand, gelten nur dann, wenn sie vom Auftrag­ geber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind. 19. Vertragsänderungen 19.1 Änderungen und Ergänzungen sind aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren. 19.2 Änderungs- und Nachtragsaufträge sind nur wirksam, sofern sie vom Bauherrn schriftlich erteilt werden und die Summe der Auftragserweiterung festgelegt wird. 20. Streitigkeiten (§ 18) 20.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist München.
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
Besondere Vertragsbedingungen (BVB) Besondere Vertragsbedingungen (BVB) für die Ausführung von Bauleistungen 1. Objektüberwachung ($ 4 Nr.  1  VOB/B) Die Objektüberwachung (örtliche Bauleitung) obliegt dem auf dem Deckblatt angegebenen Architekturbüro. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. 2. Dem Auftragnehmer werden unentgeltlich zur Benutzung überlassen  ($ 4 Nr. 4 VOB/B): Verkehrswege und Flächen für die Baustelleneinrichtung innerhalb des Baugeländes: JA Lager- und Arbeitsplätze: JA Wasseranschlüsse: JA Stromanschlüsse: JA Sonstige Anschlüsse: NEIN Wurden vorstehend keine Angaben gemacht oder benötigt der Auftragnehmer darüber hinaus Flächen und Anschlüsse, so hat er sich diese selbst zu beschaffen. Die Kosten hierfür sind durch die Vertragspreise abgegolten. Die Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber. 3. Ausführungsfristen ($ 5 VOB/B) Siehe nach beschriebenen Baubeginn/ Bauablauf Der Auftraggeber behält sich vor, im Auftragsschreiben Beginn und Ende der Ausführungsfrist und etwaige Einzelfristen datumsgemäß festzulegen. 4. Versicherung der Baumaßnahme Der Auftraggeber hat eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Die vom Auftragnehmer zu tragende Prämie beträgt  ca. 0,12 % der Schlußabrechnungssumme inkl. MwSt. und wird bei der Schlußrechnung in Abzug gebracht. Es besteht eine Selbstbeteiligung von 500.- Euro pro Schadensfall. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Auftragnehmer die Obliegenheit des Versicherers zu befolgen, um nicht Gefahr zu laufen, den Versicherungsschutz zu verlieren. Hinweis: der Versicherungsabschluß und somit die finale Abzugshöhe wird zur Vergabe bekanntgegeben/ vereinbart! 5. Vergütung Vom Auftraggeber ausdrücklich angeordnete Überstunden werden vom Auftragnehmer zu folgenden Zuschlägen berechnet: a) über 8 St. pro Tag = .......... % Zuschlag auf Einzelstunde (vom Bieter einzutragen) b) Nachtstunden von 20 bis 5 Uhr = .......... % Zuschlag auf Einzelstunde (vom Bieter einzutragen) c) Sonntagsstunden = .......... % Zuschlag auf Einzelstunde (vom Bieter einzutragen) d) Feiertagsstunden = .......... % Zuschlag auf Einzelstunde (vom Bieter einzutragen) 6. Ausführungsunterlagen 6.1 Die Planunterlagen können nach telefonischer Vereinbarung während der Bürozeiten von Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 -17.00 Uhr im Architekturbüro eingesehen werden. 6.2 Der Auftragnehmer hat nach Vertragsabschluss, unter Berücksichtigung der vereinbarten Termine, folgende Unterlagen vorzulegen, die nach Überprüfung Vertragsbestandteile werden: Bauzeitenplan ja Baustelleneinrichtungsplan ja Zahlungsplan-evtl.- 7. Baustelle 7.1 Von den in der Regel wöchentlich stattfindenden Baustellenbesprechungen (Jour-fixe) werden durchlaufend numerierte Protokolle angefertigt und dem Unternehmer ausgehändigt. Dieser hat den Eingang der Protokolle zu prüfen und den Nichterhalt spätestens 8 Tage nach der jeweiligen Besprechung anzuzeigen. Zu diesen Besprechungen hat der Unternehmer einen verantwortlichen Vertreter zu entsenden. 7.2 Bauseits gestellte Arbeits- und Schutzgerüste hat der Auftragnehmer gem. DIN 4420, technische Vorschriften für Gerüstbau, sowie gleichlautende Unfallverhütungsvor-schriften (UVV) vor Beginn der Arbeiten mit der Bauleitung abzunehmen. Während der Benutzung hat der Unternehmer eigenverantwortlich für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu sorgen. Bei Nichteinhaltung der Sicherheitsbestimmungen ist die Bauleitung berechtigt, bei Gefahr im Verzug ohne Abmahnung, auf Kosten des Unternehmers, das Gerüst wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. siehe Titel Baustelleneinrichtung 7.3 Den Auflagen zur Sicherung des Verkehrs gemäß Anordnung der zuständigen Behörden ist Folge zu leisten. Erforderliche Absperrungen, Sicherung der Zu- und Abfahrtswege, Hinweisschilder, Beleuchtung etc. sind Sache des Auftragnehmers und gehen zu seinen Lasten. 7.4 Vorleistungen anderer Unternehmer, welche die Qualität und geforderten Eigenschaften der Leistung des Auftragnehmers beeinflussen, sind zu prüfen, die Mängel und Bedenken dem Auftraggeber gemäß $ 4 Nr. 3 VOB/B unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 7.5 Das Anbringen von Firmenschildern ist im Bereich der Baustelle nur in Absprache mit der örtlichen Bauleitung erlaubt. 8. Verjährungsfristen für Mängelansprüche ($ 13 Nr. 4 VOB/B) 8.1 Folgende Verjährungsfristen nach Abs. 1 werden vereinbart: Regelfristen nach VOB/B, jedoch 5 Jahre für Bauwerke. 8.2 Folgende Verjährungsfristen nach Abs. 2 werden vereinbart: Generell Regelfristen nach VOB/B, wenn kein Wartungsvertrag abgeschlossen wird. Frist von 5 Jahren für maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen, wenn ein Wartungsvertrag für die Dauer dieser Frist abgeschlossen wird. 8.3 Der Beginn der Verjährungsfrist erfolgt nach Abnahme der erbrachten Leistungen. Findet im Ausnahmefall keine förmliche Abnahme statt, so beginnt die Frist mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung der Leistung oder nach Zugang der Schlußrechnung. 9. Zahlungen Wird ein Skontonachlaß vereinbart, so wird dieser bei jeder Abschlagszahlung fällig. Die Frist beginnt nach Eingang bei der rechnungsprüfenden Stelle (Architekt bzw. Projektant). Die Fristen für den Skontonachlaß sind individuell im Vertrag zu regeln.
Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
Weitere Besondere Vertragsbedingungen (BVB) für die Ausführung von Bauleistungen Weitere Besondere Vertragsbedingungen (BVB) für die Ausführung von Bauleistungen 10.1 -entfällt- 10.2 Hinweise auf Erschwernisse : Wird aus Terminsicherungsgründen Abend-, Wochenend- und Feiertagsarbeit erforderlich und von der Bauüberwachung genehmigt, so hat der Auftragnehmer die erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu erwirken. 10.3 Hebezeuge : Die zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Hebezeuge sind in den Einheitspreisen einzukalkulieren und vorzuhalten. 10.4 Termine : Ausführungsfristen werden nach den oben angeführten groben Ausführungsfristen in einem Feinterminplan eingetragen und sind Grundlage der Ausführungs- und Fertigstellungszeiten. 10.5 Arbeitsaufnahme : Der Beginn der Arbeitsaufnahme ist durch den Auftragnehmer der örtlichen Bauleitung anzuzeigen. 10.6 Tagesberichte : Der Auftragnehmer hat in den Tagesberichten Nachweis über die anwesendenArbeitnehmer und ausgeführten Leistungen zu führen. Diese sind mindestens wöchentlich vorzulegen 10.7 Bauablaufberatungen : Die Teilnahme an den Bauablaufberatungen ist für den Auftragnehmer bzw. einen seiner kompetenten Vertreter verpflichtend. 10.8 Koordinierungspflichten : Die Leistung des Auftraggebers nach § 4 Nr. 1 VOB/B entbindet den Auftragnehmer nicht davon, seine Leistungen technisch und zeitlich mit seinen Vorgänger- und Nachfolgegewerken abzustimmen und seine Arbeit selbstständig auch mit allen sonstigen Arbeiten zu koordinieren, die seine Leistung technisch und zeitlich beeinflussen bzw. von seinen Leistungen beeinflusst werden. 10.9 Baubüros und Tagesunterkünfte : Baubüros und Tagesunterkünfte, die der Auftragnehmer für seine Leistungen benötigt, sind nach Absprache mit der Objektüberwachung in begrenztem Umfang vom Auftragnehmer in eigener Regie und auf eigene Kosten aufzustellen und termingerecht zu entfernen. 10.10 Beleuchtungsanlagen : Alle  zur Erfüllung der Leistungen des AN notwendigen Beleuchtungsanlagen sind Angelegenheit des AN und in die Einheitspreise einzukalkulieren. 10.11 Preise : Alle angebotenen Preise sind hinsichtlich Material und Lohn Festpreise bis zur vollständigen Vertragserfüllung. 10.12 Gemeinsames Aufmass : Das Aufmass wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist unstreitige und anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung. Für Leistungen, die bei Weiterführung nur schwer feststellbar sind, hat  der Auftragnehmer rechtzeitig die gemeinsame Leistungsfeststellung zubeantragen. Der Auftraggeber wird im Rahmen der Aufmassnahme von seiner Objektüberwachung/Fachbauleitung vertreten. Daher istder Termin für das Aufmass mit der Objektüberwachung/Fachbauleitung zu vereinbaren. 10.13. Bauschutt Der AN ist verpflichtet, seinen Bauschutt zu entsorgen. Anderfalls organisiert der AG  die Beseitigung des Abfalls zu Lasten des AN.
Weitere Besondere Vertragsbedingungen (BVB) für die Ausführung von Bauleistungen
Allgemeine Regelungen für Bauleistungen jeder Art - DIN Allgemeine Regelungen für Bauleistungen jeder Art - DIN 18299 Alle Kosten , die durch die nachfolgenden Angaben entstehen  sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit im LV keine eigene Position ausgewiesen sind. 0.1 Angaben zur Baustelle: 0.1.1 Lage der Baustelle: Schlesierstr. 4 In 82024 Taufkirchen 2 Bestandsgebäude Einbauort: Entkernung/Umnau/Umnutzung Gewerbe in Wohneinheiten und Fassadensanierung; Einzelgrundstück mit privaten und öffentlichen Verkehrswegen ( Strassen) vorgesehene Lagerflächen:nur auf eigenem Baugrund. siehe beil. Lageplan Weitere Zufahrts- Zugangseinschränkungen: öffentl. Verkehrsflächen, Flucht-Rettungswege und Feuerwehrzufahrten! 0.1.2 Art und Lage der baulichen Anlage: siehe 0.1.1 0.1.3 Verkehrsverhältnisse, Verkehrsbeschränkungen: Zufahrt: über öffentliche Straße auf private Verkehrsfläche bzw. Grundstück nahezu ebenerdiges Anfahren möglich Rettungswege ( vorhandene und geplante) sind uneingeschränkt freizuhalten - sonst keine bekannt 0.1.4 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen: Rettungswege und Feuerwehrzufahrten.:alle öffentlichen Verkehrsflächen.sonst keine bekannt 0.1.5 Lage, Art, Anschlusswert, Überlassung von Wasser: Bauwasser Einrichtung durch Sanitärinstallationsfirma, Verbrauchsgebühren kostenfrei Energie: Baustrom Einrichtung durch Elektroinstallationsfirma, Verbrauchsgebühren kostenfrei Abwasser: Bauabwasser Einrichtung  durch Sanitärinstallationsfirma, Verbrauchsgebühren kostenfrei bei eigenem BauWC-Stellung durch Baumeister 0.1.6 Lage ,Ausmaß der dem AN für die Ausführung seiner Leistungen überlassenen Flächen, Räume: Lagerflächen nur auf Baugrundstücken 0.1.7 Bodenverhältnisse, Baugrund- Tragfähigkeit: sh. beil. Bodengutachten 0.1.8 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässer: HHW Grundwasser ca. 557,20 müNN = ca. 20 cm über Gründungstiefe- der Brunneringe 0.1.9 Besonder umweltrechtliche Vorschriften: Abfalltrennung gem. Auflagen Landkreis München 0.1.10 besonder Vorgaben für die Entsorgung von Abwasser und Abfall: Es sind die Vorschriften / Vorgeben Landkreis München einzuhalten. 0.1.11 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle: auf den Schallschutz und Emmissionsschutz im Bereich von reinen Wohngebieten: wird hingewiesen. Penthouse derzeit bewohnt! 0.1.12 Schutz von vorh. Bäumen, Pflanzen, Vegetationsflächen, Bauteile, Bauwerke,Grenzsteine Baumbestand entlang der westl. und südl. Grundstücksgrenze., schützenswerte Bepflanzung vorhanden Der Schutzbereich der Wurzelraums der zu erhaltende Bäume ist durch Schutzzäune in der gesamten Zeit des Baus (ab Erdarbeiten) zu sichern. (Vorgaben sh. Baugenehmigung) hier nicht von Belang- Baumschutzmaßnahmen bauseits 0.1.13 Sparten insbes. Abwasser- Versorgungsleitungen:,Stromtrasse Entwässerungsleitunge, Wasserversorgung- Fernwärmeleitungen 0.1.14 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle: nicht von Belang 0.1.15 Vermutete Kampfmittel: nicht bekannt- alles Auffüllbereiche 0.1.16 Baustellenverordnung: SiGe-Koordination bauseits : Verordnung wird im Auftragsfall dem AN übergeben. 0.1.17 Bes. Anordnungen,Vorschriften,Maßnahmen der Eigentümer von Leitungen etc. nicht von Belang 0.1.18 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen Boden,Gewässer, Luft,Stoffe,Bauteile: nicht von Belang 0.1.19 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten: Teilw. Oberflächenrückbau- Baustelleneinrichtungen WC-Strom 0.1.20 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle: Haustechnik, Gerüstbauarbeiten 0.2  Angaben zur Ausführung 0.2.1  Arbeitabschnitte, Arbeitunterbrechungen, Arbeitsbeschränkungen derzeit keine bekannt 0.2.2 Besonder Erschwernisse: derzeit keine bekannt 0.2.3  Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen: nicht von Belang 0.2.4 Besonder Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen: Baustelleneinrichtungsflächen (siehe Objektbeschreibung und Lageplan) 0.2.5 Besonderheiten der Regelung und Sicherung des Verkehrs. öffentlicher Strassenraum gem. StVo. keine Besonderheiten 0.2.6 Auf- und Abbau, Vorhalten von Gerüsten, die nicht Nebenleistung sind: siehe Positionsbeschrieb 0.2.7 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge,Aufzüge,Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergl. durch den Auftragnehmer: Fassadengerüst bauseits 0.2.8 Gerüste des AN für Fremdnutzung vorgesehen: nicht vorgesehen 0.2.9 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten Stoffen: nein 0.2.10 Anforderungen an Stoffe zu Pkt. 0.2.9. entfällt 0.2.11 Besondere Anforderung an Art,Güte,Umweltverträglichkeit der Stoffe: nein 0.2.12  Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweis: Entsorgungsnachweise, bauphysikalische und brandschutztechnische Nachweise, Zulassungebescheide, Dokumentationen, Übereinstimmungserklärungen etc. 0.2.13 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen bzw. müssen: entfällt 0.2.14 Art,Zusammensetzung,Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe, Bauteile: nicht von Belang 0.2.15 Baustoffe, Bauteile die vom Auftraggeber beigestellt werden: keine 0.2.16 Umfang  Bereich Abladen,Lagern,Transport von Stoffen und Bauteilen durch den Auftraggeber: nein 0.2.17 Leistungen für andere Unternehmer: gesamt 0.2.18 Mitwirken beim Einstellen von Anlagenteile bzw. Inbetriebnahme im Zusammenwirken mit anderen beteiligten: nein 0.2.19 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme: nein 0.2.20 Übertragung der Wartung: keine 0.2.21 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen keine 2. Stoffe, Bauteile 2.1 Allgemeines 2.1.1 Die Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschl. Abladen und Lagern auf der Baustelle. 4.1 Nebenleistungen gesamter Arbeits- Lagerbereich besenrein herstellen ebenso die öffentlichen Verkehrswege, insbes. Transportwege  Aushubabtransport und Lieferung: Zeitraum täglich,
Allgemeine Regelungen für Bauleistungen jeder Art - DIN
ZUSÄTZLICH TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN -ALLGEMEIN- ZUSÄTZLICH TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN -ALLGEMEIN- Alle Kosten , die durch diese ZTV entstehen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit im LV keine eigene Position ausgewiesen sind. 1.0 Aufmaß und Abrechnung: Sämtliche Aufmaße und Abrechnungen sind getrennt auszuarbeiten und in Rechnung zu stellen. 2.0 Die Versicherung der Leistung zu Gunsten des Auftraggebers ist eine Nebenleistung. 3.0 Rechtzeitig vor Baubeginn sind sämtliche notwendigen Genehmigungen , Anmietungen etc. zur Erstellung und Vorhalten der zu erbringenden Leistung bei den zuständigen Behörden einzuholen. 4.0 BAUSTELLENEINRICHTUNG ( sh. beil. Baustelleneinrichtungsplan): Alle Gebühren die zur nach beschriebenen Leisungserfüllung notwendig sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers und sind entspr. in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit nicht in den Einzelpositionen anders beschrieben. Mit Angebotsabgabe ist eine Skizze über die eigenen notwendigen Baustelleeinrichtungsflächen mit Darstellung der geplanten Container- und Unterkunftsstellungen, Kranstellung und ca. benötigte Lagerflächen sowie angedachte Baustellenzufahrten einzureichen. 5.0 Innerhalb des Gebäudes bestehen von Seiten des Auftragnehmers keine Ansprüche auf Baustelleneinrichtungsflächen. Die Benützung bedarf der Zustimmung der Bauleitung. 6.0 Für eingebrachte Sachen übernimmt der Auftraggeber keine Haftung. 7.0  Die Baustelle ist durch den Auftragnehmer  täglich besenrein zu verlassen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Verunreinigungen wie Bauschutt, Abfälle, Verpackungsmaterialien etc. täglich zu entfernen und die Baustelle in aufgeräumtem Zustand zu halten. Abfälle und Abwasser etc. sind entsprechend den komunalen Verordnungen zu entsorgen. 8.0 Die Instandsetzung aller Lagerflächen und Räume nach Beendigung der Arbeiten und Auftragserfüllung in den ursprünglichen Zustand sowie die Unterhaltung während der Bauzeit gehöhrt zu Nebenleistungen. 9.0 Baumaterialien sind unfallsicher zu lagern. 10.0 Vor Angebotsabgabe hat sich der Bieter vor Ort zwingend über die örtl. Gegebenheiten zu informieren. 11.0 Hebezeuge stehen keine zur Verfügung und sind in die jeweiligen EP`s einzukalkulieren. 12.0 Gerüststellung: bauseits
ZUSÄTZLICH TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN -ALLGEMEIN-
Hinweis: Förderrichtlinien Aufschiebende Bedingung: Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen. Auflösende Bedingung: Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt, sondern ablehnt und die Förderung nicht gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen."
Hinweis: Förderrichtlinien
06 Sonst. Arbeiten
06
Sonst. Arbeiten
Umfang Estricharbeiten nach beschriebenen Positionen sind jeweisl als Kleimengen, Kleinflächen, Schließen von Estrichschlitzen, Ergänzungen von Fehlstellen in Betandsestrichen auch in zeitl. getrennten Maßnahmen zu kalkulieren.
Umfang Estricharbeiten
06.__.0001 Untergrund (Betonoberfläche) reinigen Untergrund (Betonoberfläche) reinigen durch abkehren. Kehrmaterial beseitigen,abtransportieren, entsorgen. Für Trennlagen- bzw. schwimmende Estriche. Vorhandene Untergründe: Altbetonböden mit erheblichen Oberflächenunebenheiten.
06.__.0001
Untergrund (Betonoberfläche) reinigen
40.00
m2
06.__.0002 Trittschalldämmung EPS T - 032 DES sm, Stärke 25/20mm Liefern und einbauen von Trittschalldämmplatten im Gesamtaufbau schwimmende Zementestriche. Siehe beiliegende Details. Dämmstärke 25/20 mm Konstruktionshöhe 20 mm WLG 032 EPS T - 032 DES sm Fabrikat: Isover Akustic EP 1oder glw.
06.__.0002
Trittschalldämmung EPS T - 032 DES sm, Stärke 25/20mm
40.00
m2
06.__.0003 Trittschalldämmung EPS T - 032 DES sm, Stärke 20/15mm Liefern und einbauen von Trittschalldämmplatten im Gesamtaufbau schwimmende Zementestriche. Siehe beiliegende Details. Dämmstärke 20/15 mm Konstruktionshöhe 15 mm WLG 032 EPS T - 032 DES sm Fabrikat: Isover Akustic EP 1ooder glw.
06.__.0003
Trittschalldämmung EPS T - 032 DES sm, Stärke 20/15mm
40.00
m2
06.__.0004 Trennlage Liefern und einbauen einer Trennlage zwischen Dämmplatten und Zementestrich im Gesamtaufbau schwimmende Zementestriche. Siehe beiliegende Details. Trennlage aus PE- Folie  nach DIN 18560
06.__.0004
Trennlage
40.00
m2
06.__.0005 Randdämmstreifen Einlegen von Estrichranddämmstreifen für Gesamtbodenaufbauhöhe bis 100 mm.
06.__.0005
Randdämmstreifen
100.00
m
06.__.0006 Schnell-Zementestrich CT-C30-F5-A12, d=40mm Schnell-Zement-Estrich als schwimmender Estrich, auf Unterbau aus  Trittschalldämmung sowie Trennlage (ges. Position), bestehend aus : Leistungsumfang Estrich: Einbauen von 40 mm Schnell-Zementestrich CT-C30-F5-A12 fabrikat PCI SES 36 od. glw. inkl. Zusatzbewehrung mit  Kunstfaserbeimischung. Oberfläche eben abgezogen für baus. Bodenbelagsverlegung: Fliesen, Venylböden Einbau in allen Geschossen
06.__.0006
Schnell-Zementestrich CT-C30-F5-A12, d=40mm
40.00
m2
06.__.0007 wie vor, jedoch d=50mm
06.__.0007
wie vor, jedoch d=50mm
40.00
m2
06.__.0008 Schnell-Zementestrich, Mehr-/Minderstärke 5mm Differenzpreis für 5 mm Estrich-Mehr- bzw. -Minderstärke des SchnellZementestrichs
06.__.0008
Schnell-Zementestrich, Mehr-/Minderstärke 5mm
80.00
m2
06.__.0009 Estrich im Gefälle verlegen; als Zulage. Estrich im Gefälle verlegen; als Zulage. nur in Kleinflächen im Einlaufbereich Bodenabläufe ca. 1,0 *1,0 m
06.__.0009
Estrich im Gefälle verlegen; als Zulage.
10.00