Erdarbeiten
Wohnheim Augsburg
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02 LB 002 Erdarbeiten
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LB 002 Erdarbeiten
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) zur Leistungsbeschreibung Erdarbeiten DIN 18300 Abbruch- und Rückbauarbeiten DIN 18459 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18299 Technische Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung 1.01 Baustelleneinrichtung Einrichten und Räumen der Baustelle, Vorhalten der Baustelleneinrichtung einschließlich der Geräte und dergleichen für sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen werden in der Leistungsbeschreibung nicht durch besondere Ansätze erfasst. Die Kosten für das Einrichten und Räumen der Baustelle, Vorhalten der Baustelleneinrichtung einschließlich der Geräte und dergleichen für sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen sind unter den Positionen des Titels "LB 000 Baustelleneinrichtung" einzukalkulieren. Lagerflächen oder Flächen für Lagercontainer und zum Parken stehen nur in sehr begrenztem Umfang zur Verfügung. Die Nutzung kann nur in Koordination und Absprache mit den anderen vor Ort tätigen Gewerken und der Objektüberwachung des AG erfolgen. 1.02 Transport Die für den Transport von Baumaterial erforderlichen Hebevorrichtungen (z.B. Materialaufzug, Autokran etc.) sind Sache des AN und von diesem eigenverantwortlich unter Berücksichtigung des Baufortschrittes zu organisieren. Sämtliche damit verbundenen Kosten sind in die EP des Angebotes einzurechnen. Im Interesse eines geregelten Bauablaufs sind Baumaterialien so anzuliefern, dass diese in der Regel im unmittelbaren Anschluss verbaut bzw. in die Gebäude eingebracht werden können. Bei Anlieferungen von Baumaterial müssen generell Mitarbeiter des Auftragnehmers bzw. beauftragte Nachunternehmer des AN vor Ort anwesend sein! Der Auftragnehmer muss für eine eventuell erforderliche Sperrung bzw. Einschränkungen im Bereich von öffentlichen Straßen einen Antrag rechtzeitig bei der Stadt stellen. Dies gilt auch für alle weiteren Maßnahmen und Anlieferungen. Sämtliche damit verbundene Gebühren für verkehrsrechtliche Anordnungen, erforderliche Verkehrszeichen nach StVO, einschl. Warnleuchten, Markierungen usw. sind hierfür in die Einheitspreise des Angebots miteinzukalkulieren. 1.03 Schnittstellen / Bauablauf Vor Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers werden folgende Leistungen  bauseits erbracht: - Baumschutz / Baumfällung - Kronenrückschnitt / Wurzelvorbereitung - Abbruch Asphaltflächen/Pflasterbeläge und Abfuhr - Abtrag Oberboden 1.04 Informationspflicht des AN Der Auftragnehmer (AN) hat sich vor Ausführung der Arbeiten auf den Grundstücken über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u.ä. beim Auftraggeber (AG), den zuständigen Behörden, dem Fachplaner und den dazu ergangenen Anweisungen zu unterrichten. 1.05 Bodengutachten/Stellungnahme, statische Berechnung Ein Ingenieurgeologisches Gutachten zum Baugrund liegt für die Bereiche der näheren Umgebung vor, die Bodenprofile und -kennwerte sowie Angaben zum Ein-/Ausbau sind dort zu entnehmen. Gegebenfalls entstehende Mehraufwendungen aufgrund abweichender Bodenkennwerte (z.B. größerer Anteil an Steinen usw.) sind durch den Auftragnehmer anzuzeigen und nachzuweisen. Geringfügige Abweichungen von den angegebenen Kennwerten sollen die Einheitspreise nicht berühren. 1.06 Ausführungsbestimmungen Für die Ausführung der Erdarbeiten sind die Festlegungen in DIN 4124 "Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten" sowie in der UVV "Bauarbeiten" (BGV C 22 / DGUV Vorschrift 38), insbesondere Abschnitt VI "Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Baugruben und Gräben sowie an und vor Erd- und Felswänden", zu beachten. Die Absicherung von Baugruben und Gräben im oder in der Nähe von öffentlichem Verkehrsraum ist vom Auftragnehmer, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Auftraggebers, mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Der Auftragnehmer hat sich vor der Durchführung der Erdarbeiten ausreichend Kenntnis über die Lage von Leitungen, Kabeln, Kanälen und dergleichen im Bereich der Baugruben oder Gräben zu verschaffen und mit den Anlagenbetreibern geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und sofern erforderlich sich vor Arbeitsbeginn davon zu überzeugen, dass alle Leitungen vom Netz getrennt und verschlossen sind. Hierzu sind vom Auftraggeber nach den Erfordernissen des Einzelfalles Angaben zu machen. Kann die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Kanäle und dergleichen vom Auftraggeber vor Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden, ist diese zu erkunden. Solche Maßnahmen sind Besondere Leistungen nach VOB Teil C. Diese sind dem AG vor Ausführung anzuzeigen. Im Bereich benachbarter baulicher Anlagen sind die Erdarbeiten unter Beachtung von DIN 4123 "Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude" durchzuführen. Gefährden besondere Einflüsse, zum Beispiel Aufschüttungen, Grundwasserabsenkungen, Erschütterungen (DIN 4124 "Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten" Ziffer 4.2.7) die Standsicherheit von unverbauten Baugruben- und Grabenwänden, so hat der Auftragnehmer die Standsicherheit besonders zu überprüfen. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der DIN 4150 "Erschütterungen im Bauwesen" nachzuweisen. Die Dokumentation hierüber ist der örtlichen Bauüberwachung zur Kenntnis vorzulegen. Im Vorfeld ist abzuklären, inwieweit Behörden (Landratsämter) hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung von kontaminiertem Material einzubinden sind. Grundsätzlich dürfen die unterschiedlichen Abfallarten und Abfälle mit unterschiedlichen Schadstoffbelastungen nicht vermischt werden, sogenannte sortenreine Abfallfraktionen. Nicht kontaminierte Altmaterialien und ausgehobene Böden können im Zuge der Baumaßnahme teilweise wiederverwertet werden, insofern sie den Anforderungen einer Wiederverwertung genügen. Es ist diesbezüglich in jedem Fall Rücksprache mit der Objektüberwachung zu halten, mit deren Zustimmung eine Wiederverwertung erfolgen kann - auch bezüglich etwaiger Zwischenlagerung der Materialien, falls eine Wiederverwertung nicht unmittelbar ab Baustelle erfolgen kann. Das im Zuge des Aushubs anfallende Material ist zu entnehmen, zu separieren und zur Beprobung zu Haufwerken mit maximal 250 m3 aufzuhalden. Verunreinigtes Bodenmaterial ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Platzbedarf für die Haufwerksbildung sowie die Zeit bis zu einer Abfuhr des Materials (mind. etwa fünf Arbeitstage ab Beprobung) sind unbedingt in den Bauablauf einzuplanen. Die Hinterfüllung der Untergeschoßaußenwände darf erst nach Herstellung der Untergeschoßdecke erfolgen. 1.07 Nebenangebote/Sondervorschläge (nur wenn zugelassen gemäß Vertragsbedingungen) sind einschließlich der erforderlichen statischen Berechnungen und Prüfgebühren anzubieten. Die geprüften Pläne hat der AN selbstständig beizubringen. 1.08 Abrechnung Die Abrechnung erfolgt nach VOB/C, DIN 18300 und DIN 18549 Abschnitt 5; werden besondere Abrechnungsmodalitäten notwendig, sind diese nachfolgend oder im Leistungsverzeichnis erläutert und gelten als verbindlich. Die Mengenermittlung für die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach Aufmaß der festen Masse. Von Seiten des AN Erdarbeiten wird ein digitales Aufmaß erstellt, das für die Aufmaßerstellung heranzuziehen ist.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) zur
02.01 Baugrubenherstellung
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Baugrubenherstellung
02.02 Entsorgung
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Entsorgung
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