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Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
01
01
01.01
01.01
02 LB 002 Erdarbeiten
02
LB 002 Erdarbeiten
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) zur
Leistungsbeschreibung
Erdarbeiten DIN 18300
Abbruch- und Rückbauarbeiten DIN 18459
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN
18299
Technische Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung
1.01 Baustelleneinrichtung
Einrichten und Räumen der Baustelle, Vorhalten der
Baustelleneinrichtung einschließlich der Geräte und
dergleichen für sämtliche in der Leistungsbeschreibung
aufgeführten Leistungen werden in der
Leistungsbeschreibung nicht durch besondere Ansätze
erfasst.
Die Kosten für das Einrichten und Räumen der Baustelle,
Vorhalten der Baustelleneinrichtung einschließlich der
Geräte und dergleichen für sämtliche in der
Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen sind
unter den Positionen des Titels "LB 000
Baustelleneinrichtung" einzukalkulieren.
Lagerflächen oder Flächen für Lagercontainer und zum
Parken stehen nur in sehr begrenztem Umfang zur
Verfügung. Die Nutzung kann nur in Koordination und
Absprache mit den anderen vor Ort tätigen Gewerken und
der Objektüberwachung des AG erfolgen.
1.02 Transport
Die für den Transport von Baumaterial erforderlichen
Hebevorrichtungen (z.B. Materialaufzug, Autokran etc.)
sind Sache des AN und von diesem eigenverantwortlich
unter Berücksichtigung des Baufortschrittes zu
organisieren. Sämtliche damit verbundenen Kosten sind
in die EP des Angebotes einzurechnen.
Im Interesse eines geregelten Bauablaufs sind
Baumaterialien so anzuliefern, dass diese in der Regel
im unmittelbaren Anschluss verbaut bzw. in die Gebäude
eingebracht werden können. Bei Anlieferungen von
Baumaterial müssen generell Mitarbeiter des
Auftragnehmers bzw. beauftragte Nachunternehmer des AN
vor Ort anwesend sein!
Der Auftragnehmer muss für eine eventuell erforderliche
Sperrung bzw. Einschränkungen im Bereich von
öffentlichen Straßen einen Antrag rechtzeitig bei der
Stadt stellen. Dies gilt auch für alle weiteren
Maßnahmen und Anlieferungen. Sämtliche damit verbundene
Gebühren für verkehrsrechtliche Anordnungen,
erforderliche Verkehrszeichen nach StVO, einschl.
Warnleuchten, Markierungen usw. sind hierfür in die
Einheitspreise des Angebots miteinzukalkulieren.
1.03 Schnittstellen / Bauablauf
Vor Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers werden
folgende Leistungen bauseits erbracht:
- Baumschutz / Baumfällung
- Kronenrückschnitt / Wurzelvorbereitung
- Abbruch Asphaltflächen/Pflasterbeläge und Abfuhr
- Abtrag Oberboden
1.04 Informationspflicht des AN
Der Auftragnehmer (AN) hat sich vor Ausführung der
Arbeiten auf den Grundstücken über die Lage von
Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u.ä. beim
Auftraggeber (AG), den zuständigen Behörden, dem
Fachplaner und den dazu ergangenen Anweisungen zu
unterrichten.
1.05 Bodengutachten/Stellungnahme, statische Berechnung
Ein Ingenieurgeologisches Gutachten zum Baugrund liegt
für die Bereiche der näheren Umgebung vor, die
Bodenprofile und -kennwerte sowie Angaben zum
Ein-/Ausbau sind dort zu entnehmen. Gegebenfalls
entstehende Mehraufwendungen aufgrund abweichender
Bodenkennwerte (z.B. größerer Anteil an Steinen usw.)
sind durch den Auftragnehmer anzuzeigen und
nachzuweisen. Geringfügige Abweichungen von den
angegebenen Kennwerten sollen die Einheitspreise nicht
berühren.
1.06 Ausführungsbestimmungen
Für die Ausführung der Erdarbeiten sind die
Festlegungen in DIN 4124 "Baugruben und Gräben -
Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten" sowie in der
UVV "Bauarbeiten" (BGV C 22 / DGUV Vorschrift 38),
insbesondere Abschnitt VI "Zusätzliche Bestimmungen für
Arbeiten in Baugruben und Gräben sowie an und vor Erd-
und Felswänden", zu beachten. Die Absicherung von
Baugruben und Gräben im oder in der Nähe von
öffentlichem Verkehrsraum ist vom Auftragnehmer, unter
Berücksichtigung der Vorgaben des Auftraggebers, mit
den zuständigen Behörden abzustimmen.
Der Auftragnehmer hat sich vor der Durchführung der
Erdarbeiten ausreichend Kenntnis über die Lage von
Leitungen, Kabeln, Kanälen und dergleichen im Bereich
der Baugruben oder Gräben zu verschaffen und mit den
Anlagenbetreibern geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen
und sofern erforderlich sich vor Arbeitsbeginn davon zu
überzeugen, dass alle Leitungen vom Netz getrennt und
verschlossen sind. Hierzu sind vom Auftraggeber nach
den Erfordernissen des Einzelfalles Angaben zu machen.
Kann die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Kanäle und
dergleichen vom Auftraggeber vor Ausführung der
Arbeiten nicht angegeben werden, ist diese zu erkunden.
Solche Maßnahmen sind Besondere Leistungen nach VOB
Teil C. Diese sind dem AG vor Ausführung anzuzeigen.
Im Bereich benachbarter baulicher Anlagen sind die
Erdarbeiten unter Beachtung von DIN 4123
"Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im
Bereich bestehender Gebäude" durchzuführen. Gefährden
besondere Einflüsse, zum Beispiel Aufschüttungen,
Grundwasserabsenkungen, Erschütterungen (DIN 4124
"Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau,
Arbeitsraumbreiten" Ziffer 4.2.7) die Standsicherheit
von unverbauten Baugruben- und Grabenwänden, so hat der
Auftragnehmer die Standsicherheit besonders zu
überprüfen. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der
DIN 4150 "Erschütterungen im Bauwesen" nachzuweisen.
Die Dokumentation hierüber ist der örtlichen
Bauüberwachung zur Kenntnis vorzulegen.
Im Vorfeld ist abzuklären, inwieweit Behörden
(Landratsämter) hinsichtlich der ordnungsgemäßen
Entsorgung von kontaminiertem Material einzubinden
sind.
Grundsätzlich dürfen die unterschiedlichen Abfallarten
und Abfälle mit unterschiedlichen Schadstoffbelastungen
nicht vermischt werden, sogenannte sortenreine
Abfallfraktionen.
Nicht kontaminierte Altmaterialien und ausgehobene
Böden können im Zuge der Baumaßnahme teilweise
wiederverwertet werden, insofern sie den Anforderungen
einer Wiederverwertung genügen. Es ist diesbezüglich in
jedem Fall Rücksprache mit der Objektüberwachung zu
halten, mit deren Zustimmung eine Wiederverwertung
erfolgen kann - auch bezüglich etwaiger
Zwischenlagerung der Materialien, falls eine
Wiederverwertung nicht unmittelbar ab Baustelle
erfolgen kann.
Das im Zuge des Aushubs anfallende Material ist zu
entnehmen, zu separieren und zur Beprobung zu
Haufwerken mit maximal 250 m3 aufzuhalden.
Verunreinigtes Bodenmaterial ist ordnungsgemäß zu
entsorgen. Der Platzbedarf für die Haufwerksbildung
sowie die Zeit bis zu einer Abfuhr des Materials (mind.
etwa fünf Arbeitstage ab Beprobung) sind unbedingt in
den Bauablauf einzuplanen.
Die Hinterfüllung der Untergeschoßaußenwände darf erst
nach Herstellung der Untergeschoßdecke erfolgen.
1.07 Nebenangebote/Sondervorschläge (nur wenn
zugelassen gemäß Vertragsbedingungen) sind
einschließlich der erforderlichen statischen
Berechnungen und Prüfgebühren anzubieten. Die geprüften
Pläne hat der AN selbstständig beizubringen.
1.08 Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt nach VOB/C, DIN 18300 und DIN
18549 Abschnitt 5; werden besondere
Abrechnungsmodalitäten notwendig, sind diese
nachfolgend oder im Leistungsverzeichnis erläutert und
gelten als verbindlich. Die Mengenermittlung für die
Abrechnung der Leistungen erfolgt nach Aufmaß der
festen Masse. Von Seiten des AN Erdarbeiten wird ein
digitales Aufmaß erstellt, das für die Aufmaßerstellung
heranzuziehen ist.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) zur
02.01 Baugrubenherstellung
02.01
Baugrubenherstellung
02.02 Entsorgung
02.02
Entsorgung
10
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10.01
10.01