To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.
Submit your bid
until
Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
14 Bodenbeläge
14
Bodenbeläge
ZTV BODENBELAGARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
5. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -
die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",
die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und
die "Besonderen Vertragsbedingungen",
sowie die Angaben des Anschreibens,
das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.
Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend
aus den vorgenannten Unterlagen und den dort
vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters
zu berücksichtigen.
Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf
eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,
werden abgewiesen.
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten,
- die statischen Berechnungen
und Planunterlagen des Statikers
- sonstige Angaben und Details
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung
der Leistungen ist die VOB, Teil C, Ausgabe 2019
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen),
sowie besonders
alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 365 Bodenbelagarbeiten
DIN 18 353 Estricharbeiten
DIN 18 560 Estriche im Bauwesen
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau (Teil 5)
Tabelle 3 Zeile 3
DIN 4 102/ Brandverhalten von Baustoffen
DIN EN 13501 und Bauteilen
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI),
- Bundesverband Estrich und Belag e.V. (BEB),
- Bundsverband Flächenheizungen und
Flächenkühlungen e.V. (BVF),
- Industrieverband Klebstoffe e.V. (IVK),
- Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e.V. (RAL),
- Berufsgenossenschaftlichen Regeln für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür Leistungs-
positionen vorgesehen sind:
- Das Erstellen von Werk-/Verlegeplänen,
die zusätzlich zur Ausführungsplanung des
Architekten evtl. erforderlich werden.
Sie sind rechtzeitig dem AG vorzulegen.
- Alle erforderlichen Vorarbeiten zur
Herstellung von belagsfertigen
Untergründen z.B.
- evtl. erforderliches Abschleifen,
Absaugen,
- Abstoßen oder Abschleifen von evtl.
vorhandenen Putzspritzern o.ä.,
- das Vorbehandeln von saugenden Unter-
gründen wie Anhydritestriche o.ä.
mit entspr. Grundierungen,
- evtl. erforderliches Spachteln gem. der
Herstellerrichtlinien des zur
Ausführung kommenden Bodenbelages.
- das Anarbeiten der Höhen an vorh. Beläge,
so zum Beispiel auch das Anrampen
bis max. 4 mm im Türbereich beim
Übergang zu gefliesten Bodenbelägen
durch Verwendung von geeignetem
Spachtelmaterial.
- Das Anarbeiten der Beläge an aufgehende
Bauteile, Öffnungen, Stützen, schrägen
Wänden, Installationsdurchführungen etc.
sowie das Herstellen von Löchern. An
Wandanschlüssen ist Scharfschnitt
herzustellen.
- Das evtl. erforderliche Aus- und Einhängen
von Türen.
- Das Entfernen des überstehenden
Randdämmstreifens einschl. Entsorgung.
- Das Herstellen von erforderlichen Dehnfugen.
- Feuchtemessungen der Untergründe
zur Feststellung der Verlegefähigkeit des
Belages, einschl. Erstellen eines Messprotokolls.
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind, siehe auch
folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung".
2.2 Vor Auftragsvergabe sind auf Anfrage des AG
vom Bieter zu den angebotenen Bodenbelägen
kostenlos und unverbindlich Muster in
ausreichender Menge vorzulegen, die für das
Bauvorhaben jederzeit in ausreichender Menge
verfügbar sein müssen. Änderungen der
ausgesuchten Muster in Qualität und Farbe sind
unzulässig. Sind seitens des Auftragnehmers
Abweichungen von den ausgesuchten Belägen
erforderlich, gehen alle sich hieraus
ergebenden Mehrkosten zu Lasten des Auftrag-
nehmers.
2.3 Sonderwünsche seitens des Bauherrn sind zu
berücksichtigen. Die dabei entstehenden
Mehr- oder Minderkosten sind direkt zwischen
Auftragnehmer und Bauherrn abzurechnen.
2.4 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das
Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle
ist untersagt.
2.5 Baustrom und Bauwasser werden bauseits
zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß
Vertrag.
2.6 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
2.7 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung
nicht besonders erwähnt, umfassen die
Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299
auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe
und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern
auf der Baustelle, es sei denn im Text der
Leistungsposition ist ausdrücklich auf die
bauseitige Lieferung eines Materials verwiesen.
2.8 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der
Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher
Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und Chargennummer o.ä. zwecks evtl.
erforderlich werdender späterer Nachbestellung,
- Wartungsangaben,
- Pflegeanleitungen.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Es sind ausschließlich lösemittelfreie
Produkte zu verwenden. Insbesondere in
Räumen, die überwiegend dem Aufenthalt von
Menschen dienen, müssen die Produkte so
beschaffen sein, dass Belästigungen oder
Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen sind.
Es dürfen nur solche Produkte verwendet
werden, die den ökologischen Anforderungen
entsprechen.
3.2 Untergründe sind verantwortlich auf Eignung
als Bodenbelagträger zu prüfen. Sind
Mängel sichtbar oder anderweitig erkennbar,
durch die Schäden am verlegten Bodenbelag
entstehen können, so hat der Auftragnehmer
gem. VOB/C, DIN 18 365 Pkt. 3.1.1 den
Auftraggeber bzw. die Bauleitung als seinen
Vertreter schriftlich 3 Wochen vor Arbeits-
beginn darauf hinzuweisen.
Erfolgt keine Beanstandung, so stellt der
beanstandungsfreie Arbeitsbeginn die
Anerkennung des Untergrundes dar.
3.3 Als Untergrund für die Klebeböden sind
Verbund- bzw. schwimmende Estriche vorhanden.
3.4 Alle zur Ausführung kommenden Materialien,
wie Grundierungen, Spachtelmassen, Kleber
etc. sind aufeinander abzustimmen und müssen
für den jeweiligen Untergrund, Bodenbelag
und den vorgesehenen Zweck (z.B. Fußboden-
heizung oder besondere elektrische
Eigenschaften) geeignet sein.
3.5 Die Wahl des Klebers bleibt dem Auftragnehmer
überlassen, wenn im Leistungstext kein bestimmter
Kleber vorgegeben ist. Die Klebstoffe sind nach den
Verarbeitungsvorschriften der Hersteller zu verarbeiten.
3.6 Beläge sollen keine Farb- und Strukturabweichungen
aufweisen. Die Forderung nach Farbgleichheit und
Richtungsgleichheit ist jeweils auf eine Raumeinheit
beschränkt. Sie endet grundsätzlich unter dem Türblatt
bei geschlossener Tür.
Auf gleiche Chargennummern ist zu achten.
Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar,
dass leichte Struktur- und Farbunterschiede
auftreten können, so ist der Auftraggeber vorher
auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein
Einverständnis zu ersuchen.
Rapportgemusterte Belage sind mustergleich zu verlegen.
Die Rapportverschiebungen vor der Verarbeitung dürfen je
Bahn 0,35 % nicht überschreiten und sind beim Verlegen
auszugleichen bzw. auszuspannen.
3.7 Bodenbelagsbahnen, die auf Türöffnungen, Nischen
und dergleichen zulaufen, müssen so verlegt werden,
dass diese Flächenbereiche überdeckt werden.
Stückelungen sind unzulässig. Flächenbereiche, z. B.
Türöffnungen, Nischen und dergleichen, auf die Bahnen
nicht zulaufen, dürfen mit Streifen belegt werden.
3.8 Sockelleisten sind in den Ecken auf Gehrung zu
schneiden.
3.9 Wenn für längenorientierten Beläge wie
Laminatböden oder Beläge mit längenorientierten
Mustern im Leistungstext keine Verlegerichtung
vorgegeben ist, ist diese vor Beginn der Verlegung
mit dem Auftraggeber abzustimmen.
4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten
bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.
Der Bieter ist verpflichtet, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen
auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.
Einwände sind mit der Angebotsabgabe
schriftlich anzuzeigen.
4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung
darstellen und über den Rahmen der
Vollständigkeit der Pauschale oder einer
beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG
gefordert werden könnten, müssen vor
Ausführung angeboten und genehmigt
werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der
angebotene Preis nicht marktüblich, wird
der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315
entscheiden.
4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen
sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Unvollständige Angebote können nicht
berücksichtigt werden. Alternativ- und
Eventualpositionen kommen nur auf
ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur
Ausführung.
4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"
(abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,
ist der Grundpreis bereits in einer anderen
Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine
im Aufmaß übermessene Leistung (meist in
einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen
anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.
Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der
Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität
und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und
entspr. Zertifikaten zu erbringen.
4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen
Produkten Alternativen gesondert anzubieten.
Alternativvorschläge des Auftragnehmers
müssen die durch die Änderung notwendige
technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie müssen gleichwertig der
ausgeschriebenen Leistung sein und keine
terminverzögernde Wirkung haben.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG
zusammen mit dem Architekten.
Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen
Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen
Gewerk nach sich ziehen.
4.7 Alle Maße sind vom Auftragnehmer
eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.
4.8 Die Abrechnung erfolgt nach den am
Bau vorhandenen Maßen bzw.
auf Grundlage der Ausführungszeichnungen.
5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
5.1 Kosten, die durch bauablauf- oder
witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,
werden nicht gesondert vergütet.
5.2 Bei der Mengenermittlung von Sockellängen
wird die Länge der Unterbrechung durch eine
Tür mit dem Rohbauöffnungsmaß der Tür ermittelt,
d.h. Rohbauöffnungsbreiten größer 1,0 m werden
abgezogen, Breiten kleiner oder gleich 1,0 m²
werden übermessen.
5.3 In den Einheitspreis sind der Verschnitt des Belags
sowie sämtliche Nebenarbeiten wie Nahtschnitt,
Ausspannen des Musters etc. einzurechnen.
5.4 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten
Person an den Baustellenbesprechungen
(wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-
preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der
Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV BODENBELAGARBEITEN
14.01 ELASTISCHE BELÄGE
14.01
ELASTISCHE BELÄGE
14.02 STUNDENLOHNARBEITEN
14.02
STUNDENLOHNARBEITEN