Boden- und Wandfliesen
Wohnen im Kirchgarten Montabaur
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13 Fliesen Platten
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Fliesen Platten
ZTV FLIESEN- UND PLATTENARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",       die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters       zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten,       - die statischen Berechnungen         und Planunterlagen des Statikers       - sonstige Angaben und Details         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der       Leistungen ist die VOB, Teil C, Ausgabe 2019       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen),       sowie besonders       alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der       Angebotsabgabe gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299     Allgemeine Regelungen für                                 Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 352     Fliesen- u. Plattenarbeiten         DIN 18 353     Estricharbeiten         DIN 18 560     Estriche im Bauwesen         DIN 18 350     Putzarbeiten         DIN 18 550     Putz         DIN 18 195     Abdichtung von Bauwerken - Begriffe         DIN 18 534     Abdichtung von Innenräumen         DIN 18 202     Toleranzen im Hochbau         DIN   4 102/    Brandverhalten von Baustoffen         DIN EN 13501 und Bauteilen         DIN   4 108     Wärmeschutz im Hochbau         DIN   4 109     Schallschutz im Hochbau       Weiter gelten die       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie          - Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI),          - Bundesverband Estrich und Belag e.V. (BEB),          - Bundsverband Flächenheizungen und            Flächenkühlungen e.V. (BVF),          - Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),          - Industrieverband Klebstoffe e.V. (IVK),          - Fachverband Deutsches Fliesengewerbe im ZDB,          - Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM),          - Bundesverband der Gipsindustrie e.V.,            Industriegruppe Gipsplatten,          - Bundesverband Porenbeton,       - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C       als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen       gelten als vertragliche Leistung und sind in       die Einheitspreise mit einzukalkulieren.       Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Die Verlegung von Fliesenbelägen mit         Gefälle bei vorh. Bodeneinläufen.       - Das Anarbeiten der Beläge an aufgehende         Bauteile, Bewegungsfugen, Bodenabläufe,         Öffnungen, Sockel, schrägen Wänden,         Installationsdurchführungen, Treppenaugen etc.,         sowie         das Herstellen von Dehnungsfugen und Löchern.       - Das Herstellen von Revisionsöffnungen im         Fliesenraster durch Verfugung der Wandfliesen         mit Fugendichtmasse auf Silikon-Kautschuk-Basis.       - Das Anarbeiten der Höhen an vorh. Beläge.       - Das Abstimmen der Höhen auf die Fliesen-         maße bei der Bekleidung/Ausmauerung der         Vorwandinstallationen. Sind diese Arbeiten         nicht im Leistungsumfang des AN enthalten,         so ist er für die entsprechende         Koordination verantwortlich.       - Das nachträgliche Entfernen des         Randdämmstreifen-Überstandes         bis Oberkante Estrich einschl. Entsorgung.       - Das Abschwammen der Fliesenflächen mit         sauberem Wasser.       - Ein vor dem Ansetzen der Fliesen ggf.         erforderlicher Zementspritzbewurf.       - Feuchtemessungen der Untergründe         zur Feststellung der Verlegefähigkeit des         Belages, einschl. Erstellen eines Messprotokolls.       - Das Schützen von bereits eingebauten         Sanitärobjekten wie Dusch- oder Badewannen         gegen Beschädigung und Verschmutzung.       - Das Liefern von Reservefliesen, und zwar je         eingebaute Fliesensorte:         - Wand- und Bodenfliesen           ca. 1% der Fliesenflächen, jedoch mind.           ca. 3 m2         - Fries- und Sockelfliesen           ca. 1% der Sockelänge, jedoch mind.           ca. 5 m         Die Reservefliesen sind nach Angabe der         Bauleitung/ des AG einzulagern.       - Das Verfugen aller Anschlussfugen an         nicht plattierte Wand-, Podest- oder         Treppenlaufflächen malerfertig mit Fugenmörtel.       - Das dauerelastische Abdichten der Anschlussfugen         zwischen Leitung und GK-Beplankung bei         Installationsdurchdringungen im Spritzwasserbereich.       - Bei Verlegen im Mörtelbett:         Das Liefern u. Einbauen von Randdämm-         streifen mit Schleppfolie an Wänden, Türzargen,         Rohrleitungen, sonstige Einbauteile etc.,      Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte      mit zu berücksichtigen sind, siehe auch      folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.3 Baustrom und Bauwasser werden bauseits       zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß       Vertrag. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung. 2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung       nicht besonders erwähnt, umfassen die       Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299       auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe       und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern       auf der Baustelle, es sei denn im Text der       Leistungsposition ist ausdrücklich auf die       bauseitige Lieferung eines Materials verwiesen. 2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der       Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher       Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:        - alle erforderlichen bauaufsichtlichen          Zulassungen,        - eine Aufstellung der verwendeten          Materialien mit Hinweis auf Hersteller,          Fabrikat und Chargennummer o.ä. zwecks evtl.          erforderlich werdender späterer Nachbestellung,        - Wartungsangaben,        - Pflegeanleitungen. 2.7 Vor Auftragsvergabe sind auf Anfrage des AG       vom Bieter zu den angebotenen Wand- bzw.       Bodenfliesen kostenlos und unverbindlich       Muster in ausreichender Menge vorzulegen,       die für das Bauvorhaben jederzeit in       ausreichender Menge verfügbar sein müssen       (mind. 5 Sorten pro Position). Änderungen       der ausgesuchten Musterplatten in Qualität       und Farbe sind unzulässig. Sind seitens des       Auftragnehmers Abweichungen von den       ausgesuchten Fliesenbelägen erforderlich,       gehen alle sich hieraus ergebenden Mehr-       kosten zu Lasten des Auftragnehmers. 2.8 Alle Fliesen und Platten sind in der Sortierung      "1. Sorte" zu liefern, wenn nicht ausdrücklich      in den Leistungspositionen etwas anderes      zugelassen wird. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden. 3.2 Zur Vermeidung von Schallbrücken ist in die Fuge       zwischen Boden- und Wandfliese bzw. Sockelfliese       nach estrichbündiger Abtrennung des       Randdämmstreifens eine PE-Rundschnur als       Hinterfüllmaterial für die spätere Verfugung       mit elastischem Dichtstoff einzulegen,       damit kein Fugenmörtel eindringen kann.       Wannen oder Duschtassen auf schwimmendem       Estrich müssen durch geschlossenzelligen       Schaumstoffstreifen, 10 mm dick, von den       flankierenden, ungefliesten Wänden getrennt werden. 3.3 Der einwandfreie Wasserablauf bei Fliesenbelag       mit Gefälle muss gewährleistet sein. 3.4 Wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes      erwähnt wird, gilt:      - Die Verfugung wird bei Wandfliesen im Farbton        hellgrau, bei Bodenfliesen im Farbton grau        ausgeführt.      - Die Fugenbreite richtet sich nach Format        und Fliesenart und ist gemäß Herstellervorgaben        festzulegen.      - Die zu verarbeitenden keramischen Fliesen        sind Viereckplatten mit ebener Oberfläche.      - Der Untergrund für Bodenfliesen ist waagerecht,        für Wandfliesen senkrecht. 3.5 Alle sichtbaren Kanten sind (bei Verwendung       glasierter Fliesen) mit glasierten       Fliesenkanten auszuführen. 3.6 Untergründe sind verantwortlich auf Eignung       als Fliesen-/Plattenträger zu prüfen.       Sind Mängel sichtbar oder anderweitig       erkennbar durch die Schäden am fertigen       Belag entstehen können, so hat der Auftrag-       nehmer gem. VOB/C, DIN 18 352 Pkt. 3.1.1       den Auftraggeber bzw. die Bauleitung als       seinen Vertreter schriftlich 1 Woche vor       Arbeitsbeginn darauf hinzuweisen.       Erfolgt keine Beanstandung, so stellt der       beanstandungsfreie Arbeitsbeginn die       Anerkennung des Untergrundes dar. 3.7 Das Auffüllen des Untergrundes zur       Herstellung der erforderlichen Höhe oder       des notwendigen Gefälles, sowie das       Herstellen von Unterputz zum Ausgleich       unebener, nicht lotrechter Wände, sind nur       auf ausdrückliche Anordnung der Bauleitung       herzustellen und werden auch nur dann       vergütet. 3.8 Sämtliches Zubehör und Sonderfliesen       müssen in der Farbe zu den im Raum       verwendeten Normalfliesen passen und vom       gleichen Lieferwerk hergestellt worden sein,       wenn nicht ausdrücklich in den Leistungs-       positionen etwas anderes gefordert wird. 3.9 Bei der Verlegung der Fliesen ist, wenn eben        möglich, darauf zu achten, dass:        - Durchdringungen im Fugenkreuz anzuordnen          sind,        - alle Boden- und Wandfliesen im durch-          laufenden Fugenschnitt zu verlegen sind          (wenn die Fliesenabmessungen dies          ermöglichen),        - Reststreifen unter 5 cm Breite zu          vermeiden sind. Die entspr. Details sind          mit der Bauleitung des  AG abzustimmen. 3.10 Alle Plattenaussparungen für Durchführungen        dürfen maximal 1 cm Abstand zum        durchstoßenden Gegenstand haben. 3.11 Feuchtigkeitsabdichtungen in Räumen        an Wänden und Böden sind gemäß DIN 18534        mit der Norm entsprechenden Dichtstoffen        auszuführen.        So müssen Dichtbänder und -manschetten im        System mit dem Abdichtungsmaterial geprüft sein.        Die Abdichtungsschicht muss in mindestens zwei        Lagen, bei Abdichtung mit Polymerdispersionen        in unterschiedlichen Farben (Kontrast) ausgeführt        werden. Bei Abdichtung von Bodenflächen ist die        Abdichtung an den Wänden mind. 5 cm        hochzuführen, im Bereich von Türen ist die        Abdichtung auch hinter den Zargen hochzuführen. 3.12 Die Ausführung als Dünnbettverlegung erfolgt - falls        nicht anders beschrieben - mit hydraulisch        erhärtendem Dünnbettmörtel. 3.13 Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen,        um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden.        Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige,        nicht saugende Materialien zu verwenden. 3.14 Für Außenbeläge, Feuchträume und über        Fußbodenheizungen sind die besonderen        Anforderungen an den Belag auch für den        Fugenmörtel zu berücksichtigen. In der Regel        sind hierbei flexiblere Mörtel einzusetzen. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten       bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.       Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind mit der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen. 4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung       darstellen und über den Rahmen der       Vollständigkeit der Pauschale oder einer       beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG       gefordert werden könnten, müssen vor       Ausführung angeboten und genehmigt       werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der       angebotene Preis nicht marktüblich, wird       der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315       entscheiden. 4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen       sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Unvollständige Angebote können nicht       berücksichtigt werden. Alternativ- und       Eventualpositionen kommen nur auf       ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur       Ausführung. 4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"       (abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,       ist der Grundpreis bereits in einer anderen       Position enthalten.       Die Zulageposition beinhaltet entweder eine       im Aufmaß übermessene Leistung (meist in       einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen       anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.       Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der       Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität       und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und       entspr. Zertifikaten zu erbringen. 4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen       Produkten Alternativen gesondert anzubieten.       Alternativvorschläge des Auftragnehmers       müssen die durch die Änderung notwendige       technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie müssen gleichwertig der       ausgeschriebenen Leistung sein und keine       terminverzögernde Wirkung haben.       Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG       zusammen mit dem Architekten.       Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen       Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen       Gewerk nach sich ziehen. 4.7 Sonderwünsche seitens des Bauherrn sind zu       berücksichtigen. Die dabei entstehenden       Mehr- oder Minderkosten sind direkt zwischen       Auftragnehmer und Bauherrn abzurechnen. 4.8 Alle Maße sind vom Auftragnehmer       eigenverantwortlich am Bau zu nehmen. 4.9 Die Abrechnung erfolgt nach den am       Bau vorhandenen Maßen bzw.       auf Grundlage der Ausführungszeichnungen. 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Kosten, die durch bauablauf- oder       witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,       werden nicht gesondert vergütet. 5.2 Bei der Mengenermittlung von Sockellängen       wird die Länge der Unterbrechung durch eine       Tür mit dem Rohbauöffnungsmaß der Tür ermittelt,       d.h. Rohbauöffnungsbreiten größer 1,0 m werden       abgezogen, Breiten kleiner oder gleich 1,0 m²       werden übermessen. 5.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten       Person an den Baustellenbesprechungen       (wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-       preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der       Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV FLIESEN- UND PLATTENARBEITEN
13.01 FLIESENARBEITEN WOHNUNGEN
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FLIESENARBEITEN WOHNUNGEN
13.02 FLIESENARBEITEN TREPPENHÄUSER
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FLIESENARBEITEN TREPPENHÄUSER
13.03 FENSTERBÄNKE INNEN
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FENSTERBÄNKE INNEN
13.04 STUNDENLOHNARBEITEN
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STUNDENLOHNARBEITEN