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Description
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Unit price EUR
Net total EUR
1. Die Baumaßnahme umfasst den Neubau eines unterkellerten
Mehrfamilienwohnhauses (9 WE).
Das Grundstück befindet sich in der Riemannstr 116 in 23701 Eutin.
2. Stellplatzmöglichkeiten befinden sich in unmittelbarer Nähe zum
Gebäude.
3. Statisches Tragsystem:
Konstruktion: Massivbauweise auf Stahlbetonsohle und Stahlbetondecke.
Dachkonstruktion:
Stb.-Flachdach
4. Die Auflagen der Bauaufsicht Kreises Ostholstein sind zu beachten:
gem. Baugenehmigung
5. Baustelle:
5.1 Den Anweisungen den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator ist
sofort Folge zu leisten.
kein Sigeko
5.2 Die Arbeiten werden am gesamten Gebäude entsprechend dem
Bauablaufplan durchgeführt.
5.3 Bau-WC wird durch die Rohbaufirma gestellt und steht den Firmen zur
Verfügung
5.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe des Angebotes über die
Örtlichkeiten zu informieren. Mehrforderungen, die auf Unkenntnis der
örtlichen Gegebenheiten beruhen, werden nicht anerkannt.
5.5 Wasser- und Stromanschlüsse
Die Anschlüsse sind im Umfeld des Gebäudes vorhanden.
5.6 Schuttbeseitigung
Anfallender Bauschutt und alle von der Eigenarbeit herrührenden
Baustoffe, Abfälle und dergl. sind täglich vom Gelände zu beseitigen und
unter Berücksichtigung der Richtlinien des Umweltschutzes von der
Baustelle zu entfernen. Die Kosten hierfür sind mit den Einheitspreisen
abgegolten. Die Baustelle ist darüber hinaus abends besenrein zu
verlassen. Bei Nichteinhaltung der Forderungen werden Baustoffreste im
Auftrag der Bauleitung durch Dritte ohne weitere Aufforderung oder
Benachrichtigung des Auftragnehmers vom Bau entfernt.
5.7 Architektenpläne
Zum Beginn erhält der Auftragnehmer die erforderlichen Pläne und Details
2-fach. Von allen vorgenannten Unterlagen können weitere Exemplare gegen
Vergütung der Kosten abgegeben werden.
5.8 Statische Unterlagen
Zum Beginn erhält der Auftragnehmer die statischen Unterlagen wie
Berechnungen, Positionspläne und Schal- und Bewehrungspläne (soweit
prüfpflichtig: geprüft) in Papierform 1-fach zur Verfügung gestellt.
Von allen vorgenannten Unterlagen können weitere Exemplare gegen
Vergütung der Kosten abgegeben werden.
5.9 Baubesprechungen
In der Bauleitung finden 1 mal wöchentlich Bauablaufs- und
Termingespräche statt. Hierzu hat der verantwortliche Firmenbauleiter
oder Meister anwesend zu sein.
5.10 Gerüste
Das Gerüst wird durch die Rohbaufirma gestellt und steht den Firmen zur
Verfügung
5.11 Verschmutzungen auf der öffentlichen Straße bzw. der Baustraße sind
sofort zu entfernen.
5.12 Der Materialtransport in und auf das gesamte Gebäude liegt in der
Verantwortung des jeweiligen Auftragsnehmers und ist mit den
Einheitspreisen abgegolten. Ein Kran wird nicht zur Verfügung gestellt.
5.13 Der AN übernimmt die Fachbauleitung
5.14 Für das Aufstellen der Rüstung und des Bauzauns auf öffentlichem
Grund hat sich der AN des Hauptgewerkes die Zustimmung des Ordnungsamtes
einzuholen. Alle hierfür anfallenden Gebühren gehen zu Lasten des AN.
5.15 Die Kosten für Bauleistungsversicherung, WC-Kabine, Bauwasser,
Baustrom werden wie
folgt umgelegt und von der Schlußrechnung in Abzug gebracht.
Bauleistungsversicherung 0,25% der Abrechnungssumme
WC- Kabine 0,15 % der Abrechnungssumme
Bauwasser 0,15% der Abrechnungssumme
Baustrom 0,15% der Abrechnungssumme
1. Bestandteile des Angebotes:
Die Sonderbedingungen, die anliegenden
Leistungsverzeichnisse, sowie die beigefügten oder im
Büro des Architekten einzusehenden Zeichnungen sind im
Angebot zugrunde zu legen. Sie werden mit Erteilung des
Auftrages Vertragsbestandteil.
Als Angebots- und Vertragsgrundlage gelten ferner,
soweit in den nachfolgenden Sonderbedingungen nicht
anderweitig festgelegt, die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB) Teile A. B. C., die einschlägigen
DIN-Vorschriften und die Unfallverhütungsvorschrift der
BauBG.
2. Vergabe:
Die Art der Vergabe bestimmt der Auftraggeber. Eine
Vergabe zum Festpreis ist möglich. Er behält sich vor,
die Arbeiten ganz oder Teilweise (in Losen) zu
vergeben. Ein Angebot kann nur berücksichtigt werden,
wenn: alle Einzelpositionen vollständig ausgefüllt und
in die Endsumme übernommen wurden, keinerlei Änderungen
im Text vorgenommen wurden,sonstige Angaben über
Baustoffe usw. an den vorgesehenen Stellen gemacht,
bzw. in einer Anlage erläutert wurden, die
Sonderbedingungen und das Leistungsverzeichnis an den
dafür vorgesehenen Stellen rechtsverbindlich
unterschrieben sind.
Subunternehmer müssen mit der Auftragsvergabe benannt
sein.
Die Zuschlagsfrist beträgt acht Wochen ab
Eröffnungstermin. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten,
die Ausschreibung bei überhöhten Preisen aufzuheben.
3. Ausführungsunterlagen:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Abgabe des
Angebotes mit der Baustelle und allen
Ausführungsunterlagen genau vertraut zu machen.
Unklarheiten vor Angebotsabgabe mit der Bauleitung zu
klären, nach Auftragserteilung die Maße und Massen des
Leistungsverzeichnisses mit den Ausführungsunterlagen
zu vergleichen und die Bauleitung von sich aus auf
evtl. Fehler hinzuweisen, andernfalls trägt der
Auftragnehmer die alleinige Haftung. Die erforderlichen
Zeichnungen, die statische Berechnung sowie die Schal-
und Bewehrungspläne werden bauseits zur Verfügung
gestellt. Soweit behördliche Abnahmen vorgeschrieben
sind, hat der Unternehmer die zuständige Behörde
rechtzeitig zu verständigen. Dies gilt insbesondere für
Stahl- und Grundleitungsabnahmen, die 24 Stunden vorher
beantragt werden müssen.
Soweit im Leistungsverzeichnis nichts anderes verlangt
wird, hat der Arbeitnehmer mit der Schlußrechnung 2
Sätze Bestandspläne einzureichen, in denen alle
Abweichungen von der vorgegebenen Planung eingetragen
sind. Später nicht mehr sichtbare Bauteile wie
Rohrleitungen etc. sind auf unveränderliche
Gebäudeteile einzumaßen.
4. Außervertragliche Leistungen:
Für Leistungen, die im Angebot nicht erhalten sind, muß
ein schriftlicher Auftrag der Bauleitung vorliegen bzw.
ein mündlich erteilter Auftrag vom Auftragnehmer vor
Beginn der Arbeiten schriftlich bestätigt werden. Für
alle außervertraglichen Arbeiten sind die Preise vor
Beginn auf Veranlassung des Auftragnehmers schriftlich
zu vereinbaren. Sollten trotzdem Arbeiten ohne
Preisvereinbarung ausgeführt sein, steht es dem
Auftraggeber frei, eine Entschädigung zu zahlen bzw.
die Höhe festzusetzen.
5. Ausführung:
Hat der Auftragnehmer Bedenken gemäß VOB, Teil B ,§ 4,
Ziff. 3, wegen sonstiger Vorbedingungen und
Begleitumstände seiner Arbeit, so muß er die in Frage
kommenden Arbeiten solange einstellen, bis eine
Einigung über die Weiterführung unter seiner
Verantwortung erteilt wird. Er haftet also auch für die
vertragsmäßige Beschaffenheit bauseits gelieferter
Werkstoffe und Bauteile und dafür, daß die von anderen
Unternehmern hierzu ausgeführten Vorarbeiten ihren
Zweck erfüllen. Die zur zügigen Durchführung der
Arbeiten erforderlichen Baustoffe hat der Auftragnehmer
rechtzeitig frei Verwendungsstelle zu liefern. Im Text
der Leistungsbeschreibung sind zur Vereinfachung
alle selbstverständlichen Ausdrücke oft weggelassen,
wie: herzustellen, anzufertigen, zu liefern, abzuladen,
an die Verwendungsstelle zu schaffen, einzubauen,
Gerüste und Geräte vorzuhalten, Schutzvorkehrungen zu
treffen, die Absicherung des Bauwerkes und der Geräte
gegen umfallen, wie durch Sturmböen o.a. Die Ausführung
jeder Position versteht sich also in allen Fällen für
die völlig gebrauchsfertige Herstellung der
erforderlichen Leistungen einschl. aller dazu
notwendigen, aber nicht immer einzeln aufgezählten
Nebenleistungen. Ausnahmen von dieser Regel sind
ausdrücklich hervorgehoben. Die gesamte
Baustelleneinrichtung ist in die Einheitspreise
einzurechnen, wenn keine gesonderte Position
ausgewiesen wurde.
a) Nebenkosten wie Fahrgelder,
Trennungsentschädigungen, Zeit- und Wegegelder,
Schlechtwetterzulage und sonstige Nebenkosten werden
nicht besonders vergütet. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, bestehende Rüstungen von anderen
Handwerkern unentgeltlich mitbenutzen zu lassen, auch
dann, wenn die eigenen Arbeiten schon
abgeschlossen sind.
b) Der Neubau und die Baustelle sind nach Aufforderung
der Bauleitung gründlich aufzuräumen und nach
Beendigung der Arbeiten in sauberem Zustand zu
übergeben. Bis zum Beginn der Malerarbeiten ist es
Sache des Unternehmers, fremde Handwerker auf die
Beseitigung des Abfalles hinzuweisen. Vom Auftragnehmer
nicht beseitigte Abfälle und Verunreinigungen werden
auf seine Kosten entfernt. In Streitfällen entscheidet
die Bauleitung. Wird die Baustelle nicht hinreichend
saubergehalten, kann von der Bauleitung eine Fremdfirma
mit der Baureinigung beauftragt werden. Die Kosten
hierfür werden nach Ermessen der Bauleitung auf
einzelne oder mehrere Firmen umgelegt und von der
Schlußrechnung einbehalten.
c) Alle gem. VOB, Teil B ,§ 4, Ziff. 5, erforderlichen
Schutzmaßnahmen hat der Auftragnehmer von sich aus auf
seine Kosten zu veranlassen. Er ist dafür
verantwortlich, daß die gesetzlichen
Unfallverhütungsvorschriften und polizeilichen
Vorschriften, die der Schutz der auf dem Baugrundstück
beschäftigten Arbeiter und sonstiger Personen, des
Publikums, des Bauwerkes und der Nachbargrundstücke
bezwecken, beachtet werden. Er haftet für jeden
Schaden, der aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
entsteht, und hat die Bauherrschaft schadlos zu halten,
falls diese aus einem derartigen Grund in Anspruch
genommen wird. Hierzu hat er den Abschluß einer
Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
d) Die Wasserhaltung für alle Arbeiten unter Erdreich
ist Sache des Unternehmers (Grund- und
Oberflächenwasser). Anderweitige Entschädigungen werden
nicht gewährt. Dies gilt auch, wenn die Bauleistung
durch höhere Gewalt zerstört, für mehr als drei Monate
unterbrochen oder dauern verhindert wird.
6. Kündigung:
Der Auftraggeber hat das Recht zur fristlosen Kündigung
des Vertrages, wenn der Auftragnehmer stirbt, seine
Zahlungen einstellt oder sein Guthaben ganz oder
teilweise mit Arrest belegt oder verpfändet wird. Der
Auftragnehmer hat dann lediglich Anspruch auf Vergütung
der bereits geleisteten Arbeiten.
Kündigt der Auftragnehmer aufgrund der VOB, Teil B ,§
9, so hat er nur Anspruch auf Vergütung der bisher
geleisteten Arbeiten sowie der ihm nachweisbar
entstandenen Auslagen, die in den Preisen des nicht
ausgeführten Teiles der Leistung enthalten waren.
7. Ausführungsfristen:
Unter Ziffer 20 hat der Unternehmer anzugeben, wieviel
Arbeitstage er für die zügige Durchführung benötigt. Er
hat ferner nach Auftragserteilung der Bauleitung einen
detaillierten Bauzeitplan vorzulegen. Beide Angaben
müssen übereinstimmen und werden Vertragsbestandteil.
Der Beginn der Ausführungsfrist wird dem Auftraggeber
gem. VOB, Teil B ,§ 5, Abs. 2, bestimmt. Bleibt der
Auftragnehmer mit dem Beginn der Arbeiten länger als
eine Woche im Verzug, so ist der Auftraggeber
berechtigt, eine andere Firma mit diesen Arbeiten zu
beauftragen. Werden die Arbeiten nicht in dem nötigen
Tempo vorangetrieben, so daß die Einhaltung der
Ausführungsfristen gefährdet ist, so hat der
Auftraggeber das Recht:
Mehrarbeit durch erhöhten Arbeitseinsatz, Überstunden
o.ä. zu verlangen, nach befristeter, aber vergeblicher
Mahnung eine weitere Firma hinzuzuziehen und eine
leistungsfähigere Firma zu beauftragen.
Die in beiden Fällen entstehenden Mehrkosten trägt der
Auftragnehmer.
8. Abnahme:
Die Abnahme der geleisteten Arbeiten wird durch eine
frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder Schlußrechnung
nicht ersetzt. Sie kann erst nach Fertigstellung der
gesamten Arbeitsleistungen erfolgen. Die Abnahme gilt
erst als erfolgt, wenn eine Abnahmebescheinigung vom
Auftraggeber oder seinem Vertreter gegeben wird.
Andernfalls gilt der Einzugstag als Abnahmetermin.
Bei Mängelrügen müssen die Mängel innerhalb einer zu
bestimmenden angemessenen Frist vom Auftragnehmer
beseitigt werden, andernfalls ist der Auftraggeber
berechtigt, diese auf dessen Kosten anderweitig
beseitigen zu lassen oder einen der Wertminderung
entsprechenden Betrag von der Schlußzahlung abzuziehen.
9. Gewährleistung - VOB
Der Auftragnehmer haftet, abweichend von den
Bestimmungen der VOB, gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen des BGB (fünf Jahre Gewährleistungsfrist).
Der Auftragnehmer haftet für die vertragsmäßige
Beschaffenheit seiner Leistungen und Lieferungen nach
den gesetzlichen Vorschriften der VOB. Der
Auftragnehmer haftet auch, wenn er nicht von Beginn
seiner Arbeiten der Bauleitung und dem Auftraggeber
seine Bedenken schriftlich geäußert hat. Das gleiche
gilt für Materialmängel und für Mängel von Arbeiten,
von Lieferanten oder Vorunternehmern oder erkennbar
fehlerhafte Anweisungen der Bauleitung (siehe Ziffer
5). Wenn Mängel vor Ablauf der Verjährungsfrist vom
Auftraggeber schriftlich geltend gemacht werden, so
wird der Ablauf der Gewährungsfrist (Verjährungsfrist)
bis zur endgültigen Behebung der Mängel gehemmt.
10. Sicherheitsleistungen:
Sicherheitsleistungen nach VOB, Teil B, § 17.
Sicherheitseinbehalt auf die Schlussrechnung in Höhe
von 5 % durch Bankbürgschaft ablösbar.
Sicherheitseinbehalt auf Teilrechnungen 10 %.
11. Rechnungen:
Rechnungen, Leistungsaufstellungen und Anträge auf
Abschlagszahlung sind in übersichtlicher und prüfbarer
Form in 2-facher Ausfertigung spätestens 3 Wochen nach
Fertigstellung der Arbeiten der Bauleitung einzureichen
und auf die Bauherrschaft zu beziehen. Eine geprüfte
Ausfertigung erhält der Auftragnehmer zu seiner
Kontrolle zurück. Wenn technisch möglich, werden die
Arbeiten nach den Bauzeichnungen abgerechnet, in die
alle fehlenden, für die Abrechnung nötigen Maße vom
Auftragnehmer einzutragen sind. Die Massenberechnungen
müssen leicht prüfungsfähig sein. Wenn nicht anders
vereinbart wird, ist das Aufmaß vom Auftraggeber im
Beisein der Bauleitung vorzunehmen. Die Maßurkunde
stellt der Auftragnehmer ohne besondere Vergütung auf.
12. Lohnerhöhungen:
Lohnerhöhungen (auch tarifliche), die innerhalb von 12
Monaten nach Ablauf der Zuschlagsfrist eintreten,
bleiben unberücksichtigt. Danach werden dem
Auftragnehmer aufgrund der vorgelegten Stundenliste
Lohnerhöhungen vergütet und zwar die reine Lohnerhöhung
einschl. des gesetzlichen zugelassenen Anteils der
lohngebundenen Kosten.
13. Materialpreiserhöhung:
Die Materialpreise sind Festpreise. Erhöhungen während
der Bauzeit werden nicht vergütet.
14. Stundenlohnarbeiten:
Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit Zustimmung der
Bauleitung ausgeführt werden. Soweit nicht im
Leistungsverzeichnis enthalten, werden sie nur nach
schriftlich bestätigter, vorheriger Vereinbarung über
Art und Stundensatz vergütet. Eine Vergütung für
Aufsichtspersonal und Anlieferungszeiten erfolgt nicht.
Für nicht handwerkliche Arbeiten (wie Stemm-,
Aufräumungsarbeiten o.ä.) werden nur Bauhelferstunden
vergütet. Die Stundenlohnzettel sind der Bauleitung
täglich in doppelter Ausfertigung zur Anerkennung
vorzulegen. Die Anerkennung zurückliegender
Tagelohnarbeiten steht im Ermessen der Bauleitung. Bei
der Rechnungsprüfung werden nur unterschriebene
Tagelohnzettel anerkannt. Bei Montagebeihilfen muß der
Tagelohnzettel außerdem vom zuständigen Obermonteur
unterschrieben sein.
15. Abrechnung:
Die Einheitspreise sind Festpreise (Pauschal). Werden
Leistungen verlangt, die im Angebot nicht enthalten
sind, so müssen vor Beginn der Arbeiten die Preise
hierfür zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auf
Veranlassung des Letzteren schriftlich vereinbart
werden. Für Leistungen des Unternehmers, die ohne
Preisvereinbarungen ausgeführt werden, gelten
unwiderruflich die vom Auftraggeber festzusetzenden
Preise. Bei etwaigen angehängten
Tagelohnarbeiten werden folgende Tariflöhne berechnet,
wobei die Zuschläge für allgemeine Unkosten Wagnis und
Gewinn bestimmungsgemäß 10 % nicht überschreiten.
16. Eigene Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers:
Diese gelten nur, soweit sie den vorliegenden
Sonderbedingungen nicht widersprechen und durch den
Auftraggeber ausdrücklich anerkannt sind.
17. Bauschilder:
Bei Bedarf wird ein gemeinschaftliches Bauschild
aufgestellt. Die Anteiligen Kosten hierfür werden dem
Auftragnehmer bei der Schlußrechnung abgezogen. Das
Aufstellen eigener Bauschilder ist untersagt.
18. Bauleistungsversicherung:
Für den Abschluß einer Bauleistungsversicherung werden
dem Auftragnehmer anteilige Kosten von der
Schlußrechnung abgezogen.
19.Gerichtsstand:
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohn- bzw.
Geschäftssitz des Auftraggebers.
20. Erklärungen:
Der Bieter erklärt durch seine Unterschrift:
daß er Mitglied der folgenden Genossenschaft ist
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . .
Mitgliedsschein Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ausgestellt am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
daß er seinen steuerlichen und sozialen Verpflichtungen
bis zum heutigen Tag nachgekommen ist, daß er von den
örtlichen Verhältnissen auf der Baustelle und den
Voraussetzungen für die Arbeitsdurchführung Kenntnis
genommen hat, daß er von allen Teilen dieses Angebotes
Kenntnis genommen hat und diese als Vertragsbestandteil
ausdrücklich anerkennt,
daß er für die gesamten Arbeiten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Arbeitstage benötigt.
Bei Auftragsvergabe werden Bauzeiten und Fristen
festgelegt. Diese werden dann Vertragsbestandteil.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort/Datum Stempel/Unterschrift
1. Die Baumaßnahme umfasst den Neubau eines unterkellerten
13 Sonstiges
13
Sonstiges
13.__.0003 Kernbohrung ø150 mm in Wänden Kernbohrung ø 150 mm in Stb.-Wänden bis zu 300 mm
Stärke kpl. ausführen.
Das anfallende Bohrmaterial abtransportieren und
fachgerecht entsorgen.
13.__.0003
Kernbohrung ø150 mm in Wänden
6.00
Stk
13.__.0004 Kernbohrung ø200 mm in Wänden Kernbohrung ø 200 mm in Stb.-Wänden bis zu 300 mm
Stärke kpl. ausführen.
Das anfallende Bohrmaterial abtransportieren und
fachgerecht entsorgen.
13.__.0004
Kernbohrung ø200 mm in Wänden
6.00
Stk