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Baubeschreibung allgemein BAUBESCHREIBUNG
Gebäude
Bei dem gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um ein in Massivbauweise errichtetes Wohnhochhaus im Hansaviertel (siehe Anlage A, Bilder 01 und 02). Das Hochhaus wurde durch die niederländischen Architekten J.H. van den Broek und J.B. Bakema entworfen und im Rahmen der Interbau 1957 errichtet. Die Fertigstellung des Gebäudes erfolgte Anfang der 60er Jahre.
Das Gebäude weist einen rechteckigen Grundriss von ca. 24,18 m * 19,86 m auf und eine Höhe von ca. 52 m mit 16 Obergeschossen.
Die Außenwände des Erdgeschosses sind gegenüber den Wänden der Obergeschosse um ca. 2,0 m (Längswände) bzw. 3,80 m (Giebelwände) zurückgesetzt. Das Kellergeschoss entspricht den Außenabmessungen der Obergeschosse, so dass sich ein Teil der Kellerdecke außenliegend befindet (siehe auch Anlage A, Bilder 01 bis 05).
Ein Großteil der Fassadenflächen im Erdgeschoss ist mit einer Bekleidung aus im Mörtelbett versetzten Klinkerriemchen versehen.
Denkmalschutz
Das Gebäude steht unter Denkmalschutz. Dies gilt neben dem Gebäude selbst auch für die Flächen und Bauteile der Außenanlagen.
Gebäudeklasse
Das Gebäude ist gemäß §2[3] BauOBln in die Gebäudeklasse 5 einzuordnen.
Verkehrssituation / Baustellenzufahrt
Die Zufahrt zum Objekt erfolgt über eine parallel zur S-Bahn verlaufenden Anwohnerstraße (Sackgasse). Dort wird auf zum Grundstück gehörenden Parkhäfen eine Baustelleneinrichtungsfläche für Container etc. zur Verfügung gestellt.
Baubeschreibung allgemein
Aufgabenstellung AUFGABENSTELLUNG
Instandsetzung Klinkerfassade
Der Großteil der Fassadenfläche im Erdgeschoss - von Oberkante Bodenbelag (Platten) bis zur Unterkante der auskragenden Stahlbetondecke des 1. Obergeschosses - ist mit einer Vorsatzschale aus Klinkerriemchen (vermörtelten Klinkerriemchen) versehen (siehe auch Anlage A, Bilder 01 bis 12).
Aufgrund von festzustellenden Rissbildungen im Fugenbereich der Klinkerriemchenfassade und augenscheinlichen Wölbungen wurden Untersuchungen des Aufbaus durchgeführt.
Im Rahmen eines Ortstermins erfolgte eine Begehung und visuelle Untersuchung der Klinkerfassadenflächen. Bei den Öffnungsstellen wurde folgender Wandaufbau vorgefunden (von außen nach innen, siehe auch Anlage A, Bild 12 bis 24):
- ca. 12mm Klinkerriemchen (Farbe: rötlich/braun, ca. L x B = 24,3 x 6,3 cm
- ca. 15-20 mm Mörtelbett
- ca. 5-10 mm stellenweise Hohllage
- Außenwand aus Ziegelsplittbeton
In der Öffnungsstelle war erkennbar, dass sich das Dickbett flächig von der Betonwand gelöst hatte (Anlage A, Bild 17 bis 21). Die Mörtelschicht im Bereich der Öffnungsstellen wies keine Schäden auf. Zwischen den Klinkerriemchen und dem Mörtelbett war offensichtlich eine ausreichende Haftung gegeben.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Betondeckung der tragenden Stahlbetonwand ca. 2 cm beträgt und die Bewehrung im Bereich der Öffnungsstelle korrodiert war (Anlage A, Bilder 13 und 20).
Die an der Öffnungsstelle festgestellte Bewehrungskorrosion weist darauf hin, dass auch an den Stahlbetonaußenwänden zumindest eine bereichsweise Karbonatisierung des Betons vorliegt und infolge dessen die Bewehrung korrodiert. Die Volumenvergrößerung der Bewehrung unterstützt hierbei zusätzlich das Lösen der Klinkerfassade vom Untergrund (Stahlbetonaußenwand).
Um langfristig die Verkehrssicherheit und Standsicherheit der Fassade zu gewährleisten und weitere optische Beeinträchtigungen durch Rissbildung etc. zu vermeiden, ist eine Überarbeitung der Bereich der Klinkerfassade vorgesehen, bei denen in mehr als 20 % der Fläche Hohllagen festgestellt wurden.
Das folgende Leistungsverzeichnis umfasst die für die Instandsetzung der Klinkerriemchenfassade in den hohllagigen Teilen erforderlichen Leistungen.
- Feststellen der vorhandenen Hohllagen durch taktile Untersuchungen, markieren der Hohllagen - sinnvolle Flächen einteilen (klare Rückbaukanten)
- sorgsames Aufschneiden der Fugen und stückweises Zurückbauen der Bestandsklinkerriemchen
- Gebäudeaußenwände von Mörtelresten befreien
- notwendige Betoninstandsetzungsarbeiten an den Außenwänden durchführen (bauseits und nicht Bestandteil des LVs)
- vorhandene Bestandsklinkerriemchen von Mörtelresten befreien (händisch). Es ist zu beachten, dass sämtliche Klinkerriemchen erhalten bleiben sollen.
- Anbringen der Bestandsklinkerriemchen, gegebenfalls durchmischt mit neuen Klinkerriemchen (nach Bemusterung durch den Bauherrn und der Denkmalpflege).
Den Instandsetzungsmaßnahmen der Klinkerfassade vorausgehend erfolgt die Ausführung einer Betoninstandsetzung an den Außenstützen sowie Abdichtungsarbeiten auf der Kelleraußendecke.
Für die Abdichtungsarbeiten wird der untere Bereich der Klinkerriemchen bereits entfernt. Das Wiederansetzen erfolgt im Zuge der hier ausgeschriebenen Ausführungen.
Eine Betoninstandsetzung der Außenwand hinter der Riemchenbekleidung erfolgt bauseits nach Rückbau der Riemchen. Hierfür ist eine Arbeitszeitunterbrechung einzukalkulieren.
Aufgabenstellung
Allgemeine Vorbemerkungen/ Vertragsbedingungen ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Als Vertragsgrundlage wird die VOB in allen Teilen in der zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Fassung vereinbart.
Das Werk ist vollständig, einschließlich der im Zusammenhang mit den Ausführungen erforderlichen Nebenarbeiten uneingeschränkt funktionstauglich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den geltenden DIN-Vorschriften und den allgemeinen technischen Vorschriften der VOB, Teil C letztgültige Fassung, anzubieten und herzustellen.
Grundlagen der Ausführung sind die einschlägigen Gesetze und Erlasse, die Landesbauordnung, Richtlinien, Auflagen und Baubestimmungen der Genehmigungsbehörden und der öffentlichen Versorgungsbetriebe, der Berufsgenossenschaften, der Gewerbeaufsicht, des Gesundheitsamts und die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung.
Der Auftragnehmer - im Folgenden AN - hat mit Leistungsbeginn dem Auftraggeber - im Folgenden AG - bestätigt mit Abgabe seines Angebots, dass die bestehenden Rechtsvorschriften
- Arbeitsschutzvorschriften
- Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften sowie deren Durchführungsregeln
- die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln
- die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellVO) vom 10.06.1998, zuletzt geändert durch Art. 27G vom 27.06.2017
- die Bauordnung Berlin (BauO Bln) vom 29.09.2005, zuletzt geändert am 23.12.2023
- die Auflagen der zuständigen Ämter der Stadt Berlin wie Tiefbauamt, Verkehrslenkung, Feuerwehr etc
- die VdI-, VDE- und VdS- Bestimmungen sowie sonstige Auflagen der Berufsgenossenschaft sowie des Landesamts für Arbeitsschutz und technische Sicherheit
eingehalten werden.
Bei Widersprüchen zu diesen Allgemeinen Vorbemerkungen gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis.
Einwände oder Bedenken gegen das vorliegende Leistungsverzeichnis oder einzelne Positionen in technischer Hinsicht sind vom Bieter während der Ausschreibungsphase in schriftlicher Form vorzutragen. Dies kann per E-Mail an die ausschreibende Stelle erfolgen.
Die Texte der Leistungsbeschreibungen dürfen nicht verändert werden. Auf Änderungen bzw. Ergänzungen, ausgenommen von angefragten Bieterergänzungen zu Produkten etc., ist in einem gesonderten Anschreiben hinzuweisen.
Enthalten die Verdingungsunterlagen (z.B. Texte der Positionen) nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, welche die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter den AG spätestens 7 Kalendertage vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis schon vorher in anderer Form gegeben hat.
Der Einheitspreis des Angebots ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist.
Sämtliche Einheitspreise sind netto-Preise, die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
Der Bieter bestätigt, dass die in den Positionen eingerechneten Lohnstundensätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt worden sind und die üblichen Berechnungsmerkmale vollständig beinhalten.
Sofern für auszuführende Arbeiten Zulassungen vorliegen, sind diese Systeme einzusetzen. Verarbeitungsvorschriften der jeweiligen Produkt- oder Systemhersteller sind zu beachten.
Nachunternehmer sind dem AG vor Beginn der Arbeiten anzugeben. Der AG behält sich vor, Nachunternehmer abzulehnen.
Alle Arbeiten eines Nachunternehmers sind vom AN zu überwachen und mit dem AG abzustimmen. Der AG kann vom AN verlangen, fachlich oder persönlich ungeeignete Arbeitskräfte zu entfernen und durch geeignete zu ersetzen.
Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren. Es ist möglich, eine Besichtigung vor Ort in Anspruch zu nehmen.
Termine sind in Abstimmung mit der
IBE Ingenieurgesellschaft für Bauwerkserhaltung mbH
Thyssenstr. 7-17
13407 Berlin
Tel.: 030 4348085
Mail: info@ibe-buero.de
zu vereinbaren.
1. Angaben zur Baustelle
Sofern sich aus nachstehenden Angaben Aufgaben/ Aufwendungen/ Erschwernisse für den AN ergeben, sind diese in der Preiskalkulation zu berücksichtigen und mit den Einheitspreisen abgegolten. Ein Anspruch auf Vergütung darüberhinaus ist ausgeschlossen.
1.1 Nachbarschaft und Umgebung
Das Grundstück liegt im allgemeinen Wohngebiet. Die hier geltenden Bestimmungen hinsichtlich des Immissionsschutzes sind zu beachten.
1.2 Lage und Transportwege
Während der geplanten Ausführungszeit befindet sich das Haus in Nutzung. Hierdurch bedingt ergeben sich besondere Anforderungen an den organisatorischen Arbeitsablauf und die Sicherung der Baustelle. Sofern im LV nicht anders lautend, ist von folgenden Arbeitszeiten auszugehen:
Montag - Freitag: 7.00 -18.00 Uhr
Der Zugang zum Gebäude über den Haupteingang ist während der gesamten Bauzeit ungehindert sicherzustellen.
Die Zufahrt zum Baugrundstück soll über die bahnseitige Sackgasse erfolgen.
Parkplätze für Betriebsfahrzeuge des AN können innerhalb des Baufeldes nicht zur Verfügung gestellt werden.
1.2.1 Denkmalschutz
Aufgrund des Denkmalschutzes ist bei allen Ausführungen an allen Flächen und Bauteilen (Gebäude, befestigte Außenbereiche, Rasen und Pflanzen) besondere Vorsicht und Sorgfalt geboten, um Beschädigungen zu vermeiden.
1.3 Baustelleneinrichtung
Der AN hat von der Baustelle Kenntnis zu nehmen und bei der Angebotsabgabe etwaige Schwierigkeiten der Zufahrtswege, Lagerplätze, Baustelleneinrichtung etc. zu berücksichtigen. Nachforderungen wegen Unkenntnis darüber sind ausgeschlossen.
Das Einrichten und Räumen der Baustelle sowie das Vorhalten der nicht vom AG gestellten Baustelleneinrichtung für sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen ist, sofern nicht in gesonderter Position ausgeschrieben, in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Für die Aufstellung von Containern und zur Materiallagerung ist ausschließlich die auf den bahnseitigen PKW-Stellplätzen zur Verfügung stehende Fläche zu nutzen. Das Befahren der Pflasterflächen mit schwerem Gerät sowie die Lagerung von schwerem Material auf diesen ist untersagt. Die Lager- und Stellflächen sind ausreichend zu schützen und durch einen abschließbaren Bauzaun zu sichern. Bauwagen, Material- und Werkzeugcontainer müssen abschließbar und ausreichend vor Diebstahl gesichert sein. Schuttcontainer müssen ebenfalls abschließbar sein, um Fremdnutzung zu verhindern. Miettoiletten sind in ausreichender Anzahl auf der zur Verfügung gestellten Baustelleneinichtungsfläche aufzustellen. Für die Baustromversorgung steht im Kellergeschoss ein Starkstromanschluss zur Verfügung. Hier sind Baustromverteiler in notwendiger Anzahl anzuschließen. Die Kabelführung nach außen erfolgt durch einen Kellerlichtschacht. Die weitere Bedarfsversorgung über Steckdosenkleinverteiler, kleinere Baustromverteiler sowie Bauscheinwerfer / Stativstrahler sind durch den AN zu stellen. Notwendige monatliche Prüfungen, Wartung obliegen dem AN. Bauwasseranschluss wird an einem vorhandenen Außenwasseranschluss zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom werden kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Verbräuche sind jedoch über vom AN gestellte und installierte Zwischenzähler zu erfassen und zu dokumentieren. Materialaufzüge: Die Stellung von Materialaufzügen erfolgt durch den AN. Im obliegt auch die Sicherung und Vorhaltung sowie die entsprechend notwendige technische Ausführung des Gerüsts. Der AN hat die Lieferung von Maschinen, Werkzeugen, Baustoffen etc. so zu steuern, dass diese erst auf die Baustelle geliefert werden, wenn Personal des AN zum Empfang sowie zur sicheren Lagerung und Aufbewahrung bereitsteht. Die örtliche Objektüberwachung nimmt keine Lieferungen an. Bei Bauarbeiten, die mit öffentlichen Straßen in Berührung kommen, sind die vorgeschriebenen Sperrmaßnahmen anzuwenden. Einschränkungen des Straßenverkehrs bedürfen einer Genehmigung durch die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde. Beginn und Ende der Bauarbeiten sind dem zuständigen Tiefbauamt mindestens fünf Werktage vorher anzuzeigen. Dafür hat der AN Sorge zu tragen. Bauzeitlich beanspruchte Flächen sind nach Abschluss der Baumaßnahme wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Ggf. versiegelte Flächen sind zu entsiegeln. 2 Öffentliche Genehmigungen
Ohne dass dieses in den Leistungsbeschreibungen besonders erwähnt ist, gehören ohne besondere Vergütung auch folgende Leistungen zum Vertragsumfang des AN, wenn diese für die Erbringung seiner Leistungen notwendig werden:
Die Einholung ggf. erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, außer Baugenehmigung Die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen für die Inanspruchnahme öffentlichen Verkehrsraumes 3 Entsorgung von Bauschutt
Baubegleitend ist anfallender Bauschutt, Sondermüll und Abfälle besonderer Deponierung ordnungsgemäß täglich zu sammeln, nach Abfallart und Schadstoffgehalt möglichst sortenrein zu trennen, ordentlich zu lagern und zu entsorgen.
Zu beachten sind:
Merkblatt 1 "Bauherrenpflichten im Land Berlin - Anforderungen der Abfallwirtschaftsbehörde" von der Senatsverwaltung für Umwelt/ Abfallbehörde (vgl. letzte Aktualisierung 11/21) Merkblatt 2 "HInweise zur Entsorgung von Gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen" von der Senatsverwaltung für Umwelt/ Abfallbehörde (vgl. letzte Aktualisierung 07/23) Merkblatt 4 "Hinweise zur Entsorgung von mineralischen Bauabfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen" von der Senatsverwaltung für Umwelt/ Abfallbehörde (vgl. letzte Aktualisierung 07/23) Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Das direkte Abwerfen von Bauschutt aus dem Gebäude ist nicht gestattet.
Verschmutzungen des öffentlichen Straßenlandes durch die Bautätigkeit sind stets unverzüglich nach ihrem Entstehen zu beseitigen.
Entsorgungsnachweise sind der Objektüberwachung des AG am der Entsorgung folgenden Arbeitstag zu übergeben.
4 Immissionsschutz
Aufgrund der Lage des Baugrundstückes sind emissionsmindernde Maßnahmen während der Bauphase unbedingt einzuhalten. Schadstoff-, Abgase-, Staub- Lärmimmissionen sind auf ein unvermeidliches Maß durch den Einsatz emissionsarmer Baumaschinen und -fahrzeuge mit Rußpartikelfilter zu reduzieren. Die Richtlinien des Landes Berlin sind einzuhalten:
Maschinen bei einer Leistung ¿37 kW müssen die Partikelgrenzwerte der Stufe III B der Richtlinie 97/68/EG einhalten, entweder als Neufahrzeug oder durch Nachrüstung mit einem geschlossenen/ geregelten Partikelminderungssystem,
Maschinen mit einer Leistung ¿19 kW < 37 kW müssen die Partikelgrenzwerte der Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG einhalten.
Die Baustelleneinrichtung ist so vorzunehmen, dass sie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) entspricht und Geräusche nach dem Stand der Technik vermieden werden. Der AN muss Vorkehrungen treffen, welche die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche von der Baustelle auf ein Mindestmaß reduzieren.
Bei Transport von Staub entwickelndem Material ist das Material abzudecken, der Boden ist vor Verunreinigungen durch Fette, Öle oder andere Schadstoffe zu schützen.
Bei staubintensiven Arbeiten ist die Verwendung von Maschinen und Geräten vorzusehen, die über technische Einrichtungen zum Erfassen von Stäuben (z.B. Holzbearbeitungsmaschinen mit Absaugvorrichtungen) oder zum Binden bzw. Niederschlagen von Stäuben verfügen (z.B. Steinsägen mit Befeuchtungseinrichtung für Nassschneideverfahren). Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche soll verhindert werden, soweit dies technisch möglich ist. Ablagerungen sind zu vermeiden.
Verunreinigungen des Bodens und Grundwassers sind zu vermeiden, Beachtung der Sorgfaltspflicht z.B. beim Betanken der Baufahrzeuge und Einhaltung entsprechender Schutzmaßnahmen, keine Verwendung von wassergefährdenden, auslaug- oder auswaschbarer Materialien zum Wegebau. Der Boden darf nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert werden. Insbesondere dürfen keine Stoffe in Kontakt mit der Umwelt kommen, die mit folgenden R-Sätzen gekennzeichnet sind: R50, R51, R52, R53, R54, R55, R56, R57, R58, R59.
Zu beachten sind:
Merkblatt Vermeidung und Verminderung von Staubemissionen auf Baustellen, Ein Leitfaden für die Praxis (Stand: März 2021), der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin Bundes-Immissionsschutzgesetz Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin 5 Brandschutz
Während der Bauarbeiten ist der Brandschutz zu gewährleisten. Zur Vermeidung von Brandentstehung durch Baumaßnahmen sind die einschlägigen Sicherheitsregeln und Unfallverhütungsvorschriften konsequent einzuhalten. Des Weiteren sind nicht benötigte Materialien regelmäßig zu entfernen und vorhandene Türen ständig geschlossen zu halten, soweit dies der Bauablauf zulässt.
Die Lagerung von Betriebsstoffen und anderer feuergefährlicher bzw. leicht entflammbarer Mittel im Gebäude ist nicht statthaft. Für die Lagerung in notwendiger Menge außerhalb des Bauwerks auf dem Platz eigener Baustelleneinrichtung sind, unter Beachtung der Kennzeichnungspflicht Vereinbarungen mit dem AG im Einzelnen erforderlich.
Im Übrigen gilt die Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26.11.2010, zuletzt geändert am 02.12.2024.
6 Anforderungen an Baumaterialien
Alle Materialien müssen der Bauproduktenverordnung für harmonisierte Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung entsprechen. Bei der Verarbeitung sind die Herstellerangaben zwingend einzuhalten.
Werden andere Materialien als im Leistungsverzeichnis aufgeführt verwendet, so ist deren Gleichwertigkeit zu den ausgeschriebenen Materialien durch Analysewerte (Prüfberichte von amtlich anerkannten Prüfinstituten oder gleichwertige Werkzeugnisse) zu belegen bzw. durch den zuständigen Fachplaner zu bestätigen. Die Objektüberwachung ist berechtigt, Materialproben zur Analyse zu entnehmen. Die Kosten der Analyse trägt der AG. Es dürfen nur Produkte/ Systeme eines Materialherstellers angeboten werden.
Nicht verwendet werden dürfen: asbesthaltige Baustoffe, FCKW und HFCK-haltige Dämmstoffe.
Verbrauchsmengen sind im Bautagebuch festzuhalten.
Zur Qualitätssicherung dürfen nur Materialien und Teile in Originalverpackungen auf die Baustelle geliefert werden. Auf Anforderung sind diese Verpackungen der Objektüberwachung vorzuzeigen.
Musterproben sind dem AG in üblicher Anzahl kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
7 Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen
Für den sachgemäßen Schutz anderer Bauteile und Gewerke im Arbeitsbereich des AN und zur Vermeidung der Gefährdung von Personen sind vom AN der Verkehrssitte entsprechende und zumutbare Vorkehrungen zu treffen (Abdeckungen, Hinweisschilder, Absperrungen u.dgl.).
Aufbau, Vorhaltung und das spätere Entfernen und fachgerechte Entsorgen dieser Mittel gehört zum Leistungsumfang des AN.
Gefahrenbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Objektüberwachung und dem SiGe-Koordinator abzustimmen.
Ist der AN mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Zum Leistungsumfang der nach den jeweiligen ATV Abschnitt 4.1 als Nebenleistung durch den AN herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch deren Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den AG nach Abschluss der eigenen Arbeiten.
8 Schutz von Bestandsflächen / Schäden
Nicht zu bearbeitende Oberflächen angrenzender Bauteile wie Fassaden etc. sind gegen Beschädigungen sicher zu schützen. Durch Abbruchmaßnahmen geöffnete Bauteilflächen sind sicher gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
Sämtliche Schutzmaßnahmen sind durch den AN laufend zu kontrollieren und ggf. auszubessern.
Im Schadensfall liegt die Nachweispflicht beim AN.
Der Schutz der eigenen Leistung obliegt ausschließlich dem AN.
Die durch den AN eventuell verursachten Schädigungen oder Verschmutzungen an Flächen und Bauteilen sind der Objektüberwachung zu melden und auf Kosten des AN zu beseitigen.
Bei während der Bauausführung erkennbaren Schäden an statisch wirksamen Bauteilen, ist nach Absprache mit dem AG ein Statiker zur Überprüfung der Standsicherheit einzuschalten.
Die weitere Vorgehensweise wird vom AG und Statiker festgelegt.
Der Arbeitsbereich ist besenrein zu halten und die Baustelle insgesamt regelmäßig zu reinigen.
9 Ausführung
Der AN stellt ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung einen verantwortlichen Bauleiter im Sinne der Berliner BauO § 57. Dieser, sowie Polier, Montageleiter bzw. Vorarbeiter darf nur im Einverständnis oder auf Verlangen der Bauleitung während der Bauausführungszeit ausgewechselt werden.
Der verantwortliche Bauleiter des AN muss berechtigt sein, Weisungen entgegen zu nehmen und eigenverantwortlich Anordnungen zu Ausführungen sachkundig treffen zu können. Er führt für den AN eine laufende Eigenüberwachung durch, die sich u.a. auf die Kontrolle des einzusetzenden Materials, der Witterungsbedingungen sowie der vorgefundenen örtlichen Gegebenheiten (Untergründe, Vorleistungen anderer Unternehmen etc.) beziehen. Die Ergebnisse der Eigenüberwachung sind im Bautagebuch zu dokumentieren. In dem Bautagebuch sind zusätzlich täglich die Beschäftigtenanzahl, der Beginn der Arbeitstätigkeit und das Verlassen der Baustelle, der Einsatzbereich sowie die wesentlichen Bauleistungen zu erfassen. Besondere Vorkommnisse wie Leistungsunterbrechungen, Unfälle u.ä. sind ebenfalls zu dokumentieren.
Die Bautagesberichte sind der Objektüberwachung in nicht längeren Zeiträumen als eine Woche vorzulegen und in Kopie zu überlassen. Eintragungen im Bautagebuch ersetzen jedoch keine Behinderungsanzeigen und sonstige schriftliche Mitteilungen und Informationen für den AG. Durch Gegenzeichnung von Bautagesberichten durch die Objektüberwachung erfolgt keine Anerkennung von Stundenlohnarbeiten oder zusätzlichen Vergütungen.
Der Bauleiter hat regelmäßig seine Aufgaben vor Ort wahrzunehmen und der Objektüberwachung bzw. Projektsteuerung zur Verfügung zu stehen.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenden Arbeiten unter ständiger Berücksichtigung der berechtigten Interessen des AG abzuwickeln und so vorzugehen, dass die Nutzer der Immobilie/ Anlieger u.a. nicht mehr als zwingend erforderlich gestört oder beeinträchtigt werden.
Vor Ausführungsbeginn hat sich der AN über die örtlichen Verhältnisse auf der Baustelle zu unterrichten. Er hat sich zu vergewissern, dass seine Ausführungen nach dem aktuellsten Planungsstand erfolgen.
Änderungen zwischen Planung und Ausführung dürfen nur mit Genehmigung des AG bzw. dessen Objektüberwachung vorgenommen werden. Abweichend von der Planung ohne Genehmigung veränderte Ausführungen sind auf Verlangen zurückzubauen und zu ersetzen.
10 Bauberatungen
Zur fachlichen und terminlichen Koordination aller am Bau Beteiligten werden wöchentlich Bauberatungen durchgeführt. Die Teilnahme eines Fachbauleiters/ Bevollmächtigten des AN ist Pflicht
11 Zusätzliche Sicherheitsbestimmungen
Den Weisungen des SiGe-Koordinators und der örtlichen Objektüberwachung ist Folge zu leisten. Das Absperren der Arbeitsbereiche und das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung gehört im Sinne der Baustellensicherheit zu den Pflichten des AN.
12 Arbeitszeit
Gemäß Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (Geräuschimmissionen-AVV Baulärm) von 19.08.1970 sind lärmintensive, zu erheblichen Nachbarschaftsbelästigungen führende Bauarbeiten in der Nachtzeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr grundsätzlich nicht zulässig. Die Klärung von Ausnahmen erfolgt durch den AN selbst.
Die vorgenannten Bedingungen werden Vertragsbestandteil und sind in den angebotenen Einheitspreisen zu berücksichtigen.
13 Terminpläne/ Ausführungszeit
Der Ausführungsbeginn der Instandsetzungen ist für September/ Oktober 2026 geplant.
Der AN hat zwei Wochen nach Auftragserteilung einen Feinterminplan zu erstellen und dem AG zur Freigabe vorzulegen. Nach Freigabe des Terminplans durch den AG werden sämtliche Einzel-, Zwischen- und Endtermine Vertragsbestandteile.
In Absprache mit dem AG und der Objektüberwachung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe ggf. anderer Gewerke zu beachten.
Der AN hat jede Termingefährdung gegenüber dem AG unverzüglich mitzuteilen, auch wenn er davon ausgeht, dass dem AG Umstände und Gründe bekannt sind. Maßnahmen zur Terminsicherung hat der AN innerhalb von einer Woche bekannt zu geben.
Mit Abgabe seines Angebots gewährleistet der Bieter,dass ihm ausreichend qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung stehen, um den Auftrag in der vereinbarten Zeit auszuführen. Ferner verpflichtet er sich bei Bedarf genügend Personal im Schichtbetrieb und an Samstagen zur Verfügung zu stellen.
Eventuell notwendige Arbeitsunterbrechungen und mehrmalige An- und Abfahrt, bedingt durch den Bauablauf, berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
14 Ausführungsunterlagen / Änderungen / Freigaben
Die vom AN verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des AG tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dieses entbindet den AN jedoch nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Er hat die überlassenen Planungsunterlagen vor der Ausführung hinsichtlich der Maße und Detailangaben eigenverantwortlich zu prüfen bzw. soweit nach Bauablauf möglich, mit den Maßen am Bau abzugleichen. Auftretende Unstimmigkeiten oder Bedenken sowie Abweichungen über den zulässigen Toleranzbereich hinaus sind dem AG/ der Objektüberwachung unverzüglich mitzuteilen.
Alle zur Freigabe der Ausführung seitens des AN selbst vorzulegende Pläne, Unterlagen und Prüfzeugnisse sind dem AG zweifach in Papier und 1-fach digital, rechtzeitig, jedoch mindestens 4 Wochen vor Arbeitsbeginn zu übergeben.
Die Übergabe der Planunterlagen seitens des AG erfolgt ausschließlich digital.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
15 Werkplanung
Spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung ist - sofern gefordert - vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung von allen voneinander abweichenden Positionen anzufertigen. Aus den Zeichnungen müssen Konstruktion, Maße, Bauanschlüsse, Befestigung, Einbau und Einbaufolge erkennbar sein.
Der AN übergibt dem AG die Planung rechtzeitig zur Prüfung. Für die Prüfung ist ein Zeitraum von 5 Arbeitstagen zu berücksichtigen. Mit der Fertigung darf erst nach Freigabe durch den AG begonnen werden
16 Abrechnung / Aufmaß
Das verbindliche Aufmaß der fertig gestellten Leistungen wird aus den Grundriss- bzw. Ansichtszeichnungen ermittelt bzw. in einem gemeinsamen Aufmaß mit der Objektüberwachung ermittelt. Dies gilt insbesondere bei durch weiterführende Arbeiten überdeckte Leistungen.
17 Verjährungsfrist/ Sicherheitsleistung
Die Verjährungsfrist = Gewährleistungszeitraum beträgt 5 Jahre.
Für den Gewährleistungszeitraum wird eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5% der Bruttoschlussrechnungssumme für die Dauer von fünf Jahren vereinbart.
18 Vertragsstrafe
Gerät der AN mit einer vertraglich vereinbarten Einzelfrist und/ oder dem vertraglich vereinbarten End- fertigstellungstermin in Verzug, so hat er an den AG eine Vertragsstrafe von 0,2% der Bruttoabrechnungssumme je Werktag, höchstens jedoch 5% der Bruttoabrechnungssumme zu zahlen.
Alle fälligen Vertragsstrafen wegen Verzugs zusammengerechnet, dürfen 5% der Bruttoabrechnungssumme nicht übersteigen.
19 Abnahme
Es werden Zustandsfeststellungen für verdeckte Leistungen durchgeführt.
Nach Fertigstellung seiner Leistungen hat der AN die Bestandsdokumentation in 3-facher Ausfertigung zu übergeben (2-fach Papier, 1-fach digital):
Bautagesberichte sind der Bauleitung wöchentlich zu übergeben Produktdokumentationen, Zulassungsbescheide, Prüfberichte, techn. Datenblätter Bedienungs- und Pflegeanleitung Vertraglich vereinbarte Nachweise über bestimmte Eigenschaften von Baustoffen etc. Abnahmeprotokolle Bemusterungen Firmenliste der Nachunternehmer und Zulieferer mit Zuordnung Nachweis der Erfüllung von Bauauflagen Fachunternehmererklärung Unbedenklichkeitsbescheinigung der verwendeten Materialien Verarbeitungsrichtlinien Die Abnahme erfolgt ausschließlich durch gemeinsame Begehung mit Abnahmeprotokoll. Die Abnahme wird ausdrücklich nicht ersetzt durch frühere Benutzung oder Vorlage der Schlussrechnung.
20 Unterlagen zur Vergabeverhandlung
Der AN hat für die Vergabeverhandlungen folgende Unterlagen vorzulegen:
Nachweis Qualifikation
Nachweis zur Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit
21 Erklärung des Bieters / formale Unterlagen
Durch den AN ist die Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß §48b EStG sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes mit dem Angebot einzureichen. Weiterhin sind die Nachweise der Zahlungen der Beiträge zu den Sozialversicherungen beizufügen.
Im Falle der Nichtbeauftragung verpflichtet sich der Bieter alle übergebenen Unterlagen zu vernichten.
- ENDE DER ALLGEMEINEN VORBEMERKUNGEN
Allgemeine Vorbemerkungen/ Vertragsbedingungen
Zusätzliche technische Vorbemerkungen/ Vertragsbedingungen (ZTV) ZUSÄTZLICH TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
Gegenstand dieser Ausschreibung sind die für die Instandsetzung der Klinkerriemchenfassade erforderlichen Bauleistungen.
Art und Umfang der anzubietenden Leistungen werden nachfolgend beschrieben.
Grundlage für das Angebot sind neben diesen Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C) der VOB 2019, einschl. Ergänzungsband 2023.
Für die VOB/C wird als Ausführungsgrundlage besonders auf folgende Normen verwiesen:
DIN 18299 ATV Allg. Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18352 ATV Fliesen- und Plattenarbeiten
DIN 18459 ATV Abbruch- und Rückbauarbeiten
Mit den Instandsetzungsarbeiten sind funktionsgerechte Einheiten zu erzielen, welche den an sie gestellten Beanspruchungen und Anforderungen genügen.
Im Angebotspreis sind daher alle zur Erfüllung der Leistung erforderlichen Teile/ Ausführungen, auch wenn diese in den Texten der Leistungsbeschreibung nicht besonders erwähnt sind, enthalten. Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet, sondern gehören zur vertraglichen Leistung.
Zu beachten sind weiterhin alle die Leistung berührenden deutschen und europäischen Normen in der jeweils gültigen Fassung. Ebenso sind Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller für die eingesetzten Produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung, zu beachten und gelten als vereinbart.
Bei Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ höherwertigere Anforderung als vereinbart.
Stoffe und Bauteile, die der Auftragnehmer zu liefern hat und die damit in das Bauwerk eingehen, müssen ungebraucht sein. Wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe gelten als ungebraucht, wenn sie Abschnitt 2.1.3 der DIN 18299 VOB/C entsprechen.
Der Bieter hat alle mit den ZTV für die Angebotsabgabe geforderten Nachweise zu erbringen, damit die Erfüllung der gestellten Anforderungen vom Auftraggeber im Rahmen der Angebotsbewertung umfassend geprüft werden kann.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig" immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Als geeignete Mittel zum Nachweis der Gleichwertigkeit gelten insbesondere technische Beschreibungen des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle.
Vom Bieter mit dem Angebot vorzulegende Nachweise
Den Nachweis der Gebrauchstauglichkeit gemäß § 3 Nr. 2 der Musterbauordnung (MBO) bzw. der zuständigen Landesbauordnung (LBO).
1 Allgemeine Technische Anforderungen
Die ZTV, die Leistungsbeschreibung und die den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Zeichnungen/ Details erläutern das geforderte Konstruktionsprinzip, stellen den grundsätzlichen Anspruch dar und sind Grundlage für die Angebotsbearbeitung. Die technischen Forderungen der ZTV sind verbindlich.
Die konstruktive Ausbildung ist dem Bieter aufgrund der betriebseigenen Verfahrensweise und der vorgesehenen Konstruktion freigestellt. Hersteller bzw. technisch bedingte Maßabweichungen sind zulässig, soweit sie die Gesamtgestaltung nicht wesentlich beeinflussen.
Soweit die Leistungsbeschreibung keine maßlichen Angaben enthält, können die nötigen Angaben diesen Planungsunterlagen entnommen werden. Etwaige fehlende Maße sind beim AG zu erfragen.
Bei den in den Abschnitten 1.1 und 1.2 beschriebenen Forderungen handelt es sich um Nebenleistungen gemäß ATV DIN 18299 Nr. 4.1, die in die Vertragspreise einzurechnen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
1.1 Fertigungszeichnungen
Nach Auftragserteilung sind vom Auftragnehmer soweit erforderlich innerhalb von 10 Werktagen Fertigungszeichnungen von allen voneinander abweichenden Positionen anzufertigen.
Mit der Fertigung darf erst begonnen werden, wenn die Zeichnungen vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten auf Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen geprüft und für die Fertigung freigegeben sind.
Eine freigegebene Planung entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und
Hinweispflicht und von seiner Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt.
1.2 Maße
Vor Beginn der Fertigung sind vom Auftragnehmer die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Vermessungsarbeiten eigenverantwortlich auszuführen.
Auf die grundsätzliche Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B wird ausdrücklich hingewiesen.
1.3 Gerüste
Alle für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Gerüste, Arbeits- und Transporthilfen sind durch den AN zu erstellen. Die Leistungsbeschreibung enthält entsprechende Positionen.
Grundsätzlich sind bei der Benutzung von Gerüsten die Vorschriften der Berufsgenossenschaft zu berücksichtigen und - soweit erforderlich - auch die Bestimmungen der Bauaufsicht.
1.4 Entsorgung
Abfälle sind nach den Vorgaben des Umweltschutzes, z.B. Kreislaufwirtschaftsgesetz, Altholzverordnung, Abfallwirtschaftskonzept des Landes Berlin in der gültigen Fassung. zu entsorgen.
Anfallendes Verpackungsmaterial und überschüssiges Baumaterial bleibt Eigentum des AN und ist ordnungsgemäß in eigener Regie gemäß den Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zu entsorgen.
Verpackungsmaterial, überschüssiges Baumaterial und Baustellenabfälle des AN sind auf der Baustelle in gesonderten verschließbaren Containern zu sammeln. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich abzufahren.
Die Zwischenlagerung auf dem Gelände darf nur nach Genehmigung durch die Bauleitung und nur in geschlossenen Containern erfolgen.
Die anfallenden Kosten für das Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen der Container ist eine Nebenleistung und in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen.
Alle Abfallarten
Es ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 24.02.2012 und in Kraft gesetzt am 01.06.2012 in der jeweils gültigen Fassung mit allen Rechtsgrundlagen, Verordnungen und Merkblättern zur Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen anzuwenden.
Daneben ist das gültige Berliner Landesabfallrecht bei der Entsorgung zugrunde zu legen.
Die Regelungen und Erläuterungen zum Landesabfallrecht und zum behördlichen Vollzug in Berlin sind in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten:
Merkblatt 1 "Bauherrenpflichten im Land Berlin - Anforderungen der Abfallwirtschaftsbehörde" von der Senatsverwaltung für Umwelt/ Abfallbehörde (vgl. letzte Aktualisierung 11/21) Merkblatt 2 "HInweise zur Entsorgung von Gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen" von der Senatsverwaltung für Umwelt/ Abfallbehörde (vgl. letzte Aktualisierung 07/23) Merkblatt 4 "Hinweise zur Entsorgung von mineralischen Bauabfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen" von der Senatsverwaltung für Umwelt/ Abfallbehörde (vgl. letzte Aktualisierung 07/23)
Werden bei zu entsorgenden Teilen Schadstoffe festgestellt, ist der Auftraggeber unverzüglich mündlich und schriftlich zu informieren.
Das Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers und von nicht schadstoffbehaftetem Abfall bis 1 m³ aus dem Bereich des Auftraggebers ist 'Nebenleistung'. Das Entsorgen von schadstoffbelastetem Abfall und von nicht schadstoffbelastetem Abfall über 1 m³ aus dem Bereich des Auftraggebers ist 'Besondere Leistung'.
Es wird ausdrücklich erwähnt, dass vom Auftragnehmer Nachweise für eine ordnungsgemäße Entsorgung verlangt werden.
1.5 Schweißarbeiten
Bei Schweißarbeiten in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind
geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen. Analog sind geeignete Schutzmaßnahmen für oberflächenfertige Bauteile anderer Baustoffklassen, insbesondere für glänzende, lackierte und gläserne Oberflächen zu treffen.
1.6 Konstruktive Anforderungen
Die Verbindung von Bauteilen als lösbare oder nicht lösbare Verbindung ist dem Auftragnehmer freigestellt,
sofern sich nicht aus Plänen, Beschreibungen, Werkzeichnungen oder Normen etwas anderes ergibt.
Grundsätzlich dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene Befestigungs- und Verbindungsmittel aus dem System eines Herstellers verwendet werden, dabei sind die entsprechenden Zulassungen und Einbauvorschriften zu beachten.
- ENDE DER TECHNISCHEN VORBEMERKUNGEN
Zusätzliche technische Vorbemerkungen/ Vertragsbedingungen (ZTV)
Anlagenverzeichnis 1. Anlage A, Fotodokumentation, erstellt von CRP
2. Anlage B, Planunterlagen
2.1 Grundriss EG
Anlagenverzeichnis
Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtung
Baustelleneinrichtung
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
Baustelleneinrichtungen/ Schutzmaßnahmen Baustelleneinrichtungen/ Schutzmaßnahmen
Baustelleneinrichtungen/ Schutzmaßnahmen
1. 1 Baustelleneinrichtungen/ Schutzmaßnahmen
1. 1
Baustelleneinrichtungen/ Schutzmaßnahmen
Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten
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