Innenputz
VO.B14 Wohnanlage Vorchdorf
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Description
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Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
00 Ständige Vertragsbestimmungen LB
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Ständige Vertragsbestimmungen LB
00.07 Allgemeine Bestimmungen BauKG
00.07
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Allgemeine Bestimmungen BauKG
00.11 Angebotsbestimmungen
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Angebotsbestimmungen
00.12 Umstände der Leistungserbringung
00.12
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Umstände der Leistungserbringung
00.13 Hebegeräte
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Hebegeräte
00.15 Besondere Bestimmungen des Auftraggebers
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Besondere Bestimmungen des Auftraggebers
00.16 Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
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Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
10 Putz
10
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Putz
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen. 1. Begriffe: In der Folge werden für lotrechte oder für bis 20 Prozent geneigte Flächen in Innenräumen der Begriff Wand verwendet, für Untersichten, ohne Unterschied ob waagrecht oder geneigt (z.B. bei Stiegen- und Treppenläufen), der Begriff Decke. Für verputzte Flächen an Gebäudeaußenseiten, einschließlich etwaiger waagrechter oder geneigter Untersichten von auskragenden Bauteilen, wird der Begriff Fassade verwendet. 2. Putzmörtel: Der Auftragnehmer bestimmt die Ausführung als Hand- oder Maschinenputz, die Verwendung von Werk- oder Baustellen-Putzmörtel sowie die Anzahl von Lagen oder Schichten, wobei Herstellervorschriften, Normbestimmungen und Regeln des Handwerkes eingehalten werden. 3. Flächengliederung: Wand-, Decken- und Fassadenflächen sind ohne Gliederung ausgeführt. 4. Neigungen, Treppen, Rampen: Leistungen an Wänden und Decken (Untersichten) gelten ohne Unterschied der Neigungen der verputzten Flächen, bis 20 Prozent Neigung des Fußbodens. Angaben über die Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten waagrechten Länge. 5. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen: 5.1 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert: - bei Innenputzen alle Arbeitsgerüste für die angegebene Höhe einschließlich erhöhtem Aufwand für den Materialtransport und sonstiger Erschwernisse - bei Außenputz der Aufwand für erhöhten Materialtransport und alle sonstigen Erschwernisse - etwaige gemäß ÖNORM erforderliche Grundierungen und Putzgrundvorbehandlungen - Putzprofile, die nur als Arbeitserleichterung bei der Herstellung von geradlinigen Außenkanten und Grenzlinien einschließlich Nuten dienen - Sicherheitseinrichtungen (z.B. Geländer), die wegen Putzarbeiten entfernt werden müssen, werden entsprechend dem Arbeitnehmerschutzgesetzes, wenn erforderlich auch mehrmals, wieder angebracht - das An- oder Einputzen von Leitungen, die Wände durchdringen, soweit dies im Zuge von Verputzarbeiten auszuführen ist 5.2 Wand- und Deckenanschlüsse: Der Anschluss von Wand- und Deckenflächen erfolgt gemäß ÖNORM mit einer scharfen Ichse. 5.3 Oberflächen: Die Oberfläche bei gipshaltigen Putzen ist nach Wahl des Auftraggebers verrieben oder glatt (malfähig), ohne Unterschied des Einheitspreises, ausgeführt. Die Oberfläche bei zementhaltigen Putzen ist, ohne Unterschied des Einheitspreises abgezogen und zugestoßen oder für das Belegen mit Fliesen gerichtet.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen. 1. Begriffe: In der Folge werden für lotrechte oder für bis 20 Prozent geneigte Flächen in Innenräumen der Begriff Wand verwendet, für Untersichten, ohne Unterschied ob waagrecht oder geneigt (z.B. bei Stiegen- und Treppenläufen), der Begriff Decke. Für verputzte Flächen an Gebäudeaußenseiten, einschließlich etwaiger waagrechter oder geneigter Untersichten von auskragenden Bauteilen, wird der Begriff Fassade verwendet. 2. Putzmörtel: Der Auftragnehmer bestimmt die Ausführung als Hand- oder Maschinenputz, die Verwendung von Werk- oder Baustellen-Putzmörtel sowie die Anzahl von Lagen oder Schichten, wobei Herstellervorschriften, Normbestimmungen und Regeln des Handwerkes eingehalten werden. 3. Flächengliederung: Wand-, Decken- und Fassadenflächen sind ohne Gliederung ausgeführt. 4. Neigungen, Treppen, Rampen: Leistungen an Wänden und Decken (Untersichten) gelten ohne Unterschied der Neigungen der verputzten Flächen, bis 20 Prozent Neigung des Fußbodens. Angaben über die Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten waagrechten Länge. 5. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen: 5.1 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert: - bei Innenputzen alle Arbeitsgerüste für die angegebene Höhe einschließlich erhöhtem Aufwand für den Materialtransport und sonstiger Erschwernisse - bei Außenputz der Aufwand für erhöhten Materialtransport und alle sonstigen Erschwernisse - etwaige gemäß ÖNORM erforderliche Grundierungen und Putzgrundvorbehandlungen - Putzprofile, die nur als Arbeitserleichterung bei der Herstellung von geradlinigen Außenkanten und Grenzlinien einschließlich Nuten dienen - Sicherheitseinrichtungen (z.B. Geländer), die wegen Putzarbeiten entfernt werden müssen, werden entsprechend dem Arbeitnehmerschutzgesetzes, wenn erforderlich auch mehrmals, wieder angebracht - das An- oder Einputzen von Leitungen, die Wände durchdringen, soweit dies im Zuge von Verputzarbeiten auszuführen ist 5.2 Wand- und Deckenanschlüsse: Der Anschluss von Wand- und Deckenflächen erfolgt gemäß ÖNORM mit einer scharfen Ichse. 5.3 Oberflächen: Die Oberfläche bei gipshaltigen Putzen ist nach Wahl des Auftraggebers verrieben oder glatt (malfähig), ohne Unterschied des Einheitspreises, ausgeführt. Die Oberfläche bei zementhaltigen Putzen ist, ohne Unterschied des Einheitspreises abgezogen und zugestoßen oder für das Belegen mit Fliesen gerichtet.

10.01 Innenputz IP auf Wänden W
10.01
Z
Innenputz IP auf Wänden W
10.02 Putzträger, Putzarmierung, Einbauteile
10.02
Z
Putzträger, Putzarmierung, Einbauteile
10.03 Sonstige Aufzahlungen
10.03
Z
Sonstige Aufzahlungen
10.04 Regieleistungen
10.04
Z
Regieleistungen