Fliesenlegearbeiten
Vertical Vision AG (Bürogebäude)
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Die Bauherrenschaft der Vertical Vision AG und der Boden Immobilien GmbH & Co. KG plant einen Neubau eins Bürogebäude mit angeschlossener Lagerhalle in der Romaneystraße 6 in 51063 Köln (Nordrhein-Westfalen). Das Bürogebäude sowie die lagerhalle werden kostentechnisch getrennt, daher erhalten Sie auch jeweils pro Gebäude ein eigenes LV Die Firma Haas Fertigbau wurde als Generalunternehmer mit der Ausführung der Baumaßnahme ab Oberkante Fundamente beauftrag. Die Baugenehmigung liegt mit Datum vom 6. Januar 2025 vor. Das Bauvorhaben besteht aus einem drei zweistöckigen Bürogebäuden sowie einer angeschlossenen Lagerhalle. Bürogebäude: Das Bürogebäude wird in Holzständerbauweise errichtet. Die Außenwände werden in Holztafelbauweise (Fertigbau) in geputzter Ausführung (Vollwärmeschutz) ausgeführt. Innenwandseitig werden die Holzständerwände einlagig mit Gipskarton beplankt und Malerfertig gespachtelt (Q2) Die Geschossdecken wird als sichtbare Holzstapeldecke ausgeführt. Abmessungen: Länge:  ca. 73,00 m Breite:  ca. 16,00 m Höhe:  ca. 10,11 m Raumhöhen: lichte Höhe EG:  ca. 3,14 m Rohbauhöhe EG:  ca. 2,96 m lichte Höhe 1.OG:  ca. 3,14 m Rohbauhöhe 1. OG:  ca. 2,95 m lichte Höhe 2.OG:  ca. 2,88 m Rohbauhöhe 2. OG:  ca. 2,70 m Gründung: Die Gründung erfolgt im Wesentlichen von der Bauherrenschaft in Eigenleistung, die Fundamente bestehen im Bürogebäude aus einer Tragenden Bodenplatte die um 18cm abgesetzt und im späteren Verlauf mit einem Estrich versehen wird. Im Bereich der Hallen kommt eine schwimmende oberflächenfertige Bodenplatte zur Ausführung. Umlaufend kommt ein Betonsockel zur Ausführung welcher auf OK +30cm FFB ausgeführt werden. Zur statischen Ableitung der Kräfte kommen Stb. Fertigteilstützen zur Ausführung. Im Übergangsbereich zwischen Lager- und Produktionshalle kommt eine gedämmte hochfeuerhemmenden "Brandwand" zur Ausführung. Bauteile Oberbau (Büro): Außenwand/Fassade: HAAS Thermoprotect Wand: 200 mm Holzständer 100 mm EPS als Putzträger Putzstruktur Korn 3 mm, weiß Wandüberstand ca. 4,0 cm Innenbekleidung der Außenwände mit Gipskartonplatten, malerfertig verspachtelt, Q2 In Teilbereichen der Fassade kommt eine waagerechte aufgesetzte Holzschalung zur Ausführung. Innenwand: HAAS Thermoprotect Wand in F 30 B - Bekleidung der Wände beidseitig mit Gipskartonplatten, malerfertig verspachtelt, Q2 in Teilbereichen der Wohnung werden die Wände mit Malerviles ausgeführt. Metallständerwände als Innenwand zweilagig beplankt; 75 mm C-Profil mit 2 x 2 Lagen 12,5 mm Gipskarton beplankt und 60 mm TWP 1 Dämmung, malerfertig verspachtelt, Q2 Metallständerwände als Vorsatzwand 75 mm C-Profil mit 2 Lagen 12,5 mm Gipskarton beplankt und 60 mm TWP 1 Dämmung, malerfertig verspachtelt, Q2 Brandwandersatzwand: Im Übergang der zwischen Bürogebäude und Lagerhalle kommt eine hochfeuerhemmende Holzbauwand zur Ausführung Decken Büro: Zwischendecke Gewerbebereich: Deckenelement aus Brettschichtholz in Fichte (System Brettstapeldecke), Sichtqualität Nutzlast bis 2,00 kN/m² Dachkonstruktion Büro: Dachelement aus Brettschichtholz in Fichte (System Brettstapeldecke) Sichtqualität Flachdach mit anschließender Aufdachdämmung Dachaufbau (Büro): Folienflachdach über dem BSH-Dach, von unten nach oben wie folgt diffusionshemmende Schicht Wärmedämmung EPS, i.M. ca. 160 mm stark als 2- lagige Gefällekeildämmung Dachhaut: FPO-Folie 1,8 mm Farbton nach Herstellerliste inkl. Dachdurchführungen und Absturzsicherung (Seilsystem) Entwässerung mittels Attikagullys. Hallenkonstruktionen: Die statische Tragkonstruktion besteht im Wesentlichen aus eine BSH Leimholzkonstruktion, welche auf einem umlaufenden Betonsockel verbaut wird. Zur statischen Aussteifung kommen Stb. Fertigteilstützen zur Ausführung. Die Hallen werden mittels einer verdeckt befestigten Blechsandwichfassede mit 100mm Kerndämmung verkleidet. Im Bereich der Lagerhalle kommt eine Stahl-Trapezblechtragschale mit einer 160mm EPS Aufdachdämmung und einer 1,8mm FPO-Folie zur Ausführung Bauzeit: Der Oberbau soll ab ca. Mai 2026 realisiert werden. Die geplante Bauzeit beträgt ca. 9 Monate. Der Gesamtfertigstellung ist für ca. Dezember 2026 geplant. Allgemeines: Die Baustellenzufahrt erfolgt über die A3 Ausfahrt 26 Köln-Dellbrück. Von der Autobahn abfahren und an der Ampel rechts auf die Bergisch Gladbacher Str. abbiegen. Nach ca. einem km an der Ampel rechts in den Mülheimer Ring abbiegen. Nach ca. 300m am Kreisverkehr die erste Abfahrt. Am Ende der Straße befindet sich die Baustelle auf der rechten Seite. Der Bieter hat sich über die Zugänglichkeit des Grundstückes persönlich oder via (Google Maps) zu informieren. Notwendige Straßensperrungen für Materialanlieferungen o.Ä. sind frühzeitig mit der AG abzustimmen. Nachforderungen aus Unkenntnis der Örtlichkeit für Transport-Mehrkosten o.Ä. können nicht anerkannt werden. Alle eventuell daraus resultierenden Schwierigkeiten für Transport und Einbau der Materialien sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der Bieter erklärt mit Abgabe seines Angebotes, dass er sich über alle örtlichen Gegebenheiten informiert hat, sich mit den spezifischen Anforderungen über Anlieferprobleme o.Ä. auseinandergesetzt hat und ggf. erforderliche Leistungen hierfür in den Einheitspreisen berücksichtigt hat. Der AG wird sich bemühen, einen möglichst homogenen Arbeitsablauf zu gewährleisten. Es kann trotzdem zu notwendige Montageunterbrechungen aufgrund von Abhängigkeiten zu anderen Gewerken, insbesondere der haustechnischen Gewerke oder aufgrund von während der Baumaßnahme vorgefundenen Änderungen der technischen Grundlagen kommen. Daraus anfallende Kosten sind frühzeitig anzumelden. Für Planung, Konstruktion und Bauausführung kommen die einschlägigen Fachregeln und Normen zur Anwendung. Die Richtlinien der Hersteller sind verbindlich, sofern sie den DIN-Vorschriften nicht widersprechen. Der AN hat dem AG spätestens im Zuge der Schlussrechnung sämtliche Unterlagen der erforderlichen Dokumentation (wie Fachunternehmererklärung, Datenblätter etc.) zur Weiterleitung an die Bauherrenschaft zu übermitteln. Die Firma Haas nimmt sich vor falls diese zum Tag der eingegangenen Schlussrechnung nicht vorliegt einen Einbehalt von bis zu 20% auf die offene Schlussrechnung einzubehalten. Baustelle: Der AG stellt für die Bauphase ein Fassadengerüst zur Verfügung, welches für die WDVS- sowie Dachdeckerarbeiten verwendet werden kann. Im Bereich der Hallen erfolgt durch den jeweiligen Nachunternehmer ein Fassadengerüst zur Montage der Fassade sowie der Dachkonstruktion. Alternativ wird hier mittels einer Hebebühne gearbeitet. Ein WC wird für die Dauer der Arbeiten vorgehalten. Anschlüsse für Strom und Wasser werden ebenfalls zentral vorgehalten. Die Verteilung von dort obliegt den Firmen. Baustrom und Wasser werden den Nachunternehmern kostenlos zur Verfügung gestellt. Während der Bauphase wird das Gebäude mit einem Bauzylinder versperrt, hierzu erhält jeder Nachunternehmer einen Schlüssel. Der AN hat für die sichere Lagerung seiner Materialien und Werkzeuge selbst zu sorgen. Die Baustellenver und -entsorgung ist mit der Bauleitung abzustimmen und von ihr genehmigen zu lassen. Jede Firma hat für die eigene individuelle Baustelleneinrichtung einschl. der erforderlichen Geräte, Arbeitseinrichtungen, Hebezeuge, Gerüste, Arbeitsschutzmaßnahmen, Beleuchtung, Umkleidemöglichkeit usw. zu sorgen - sofern diese Leistungen nicht extra im vorliegenden LV erfasst sind. Sämtliche Materialanlieferungen durch den AN sind vorab mit dem AG abzustimmen um evtl. Standzeiten der LKW´s oder ähnliches zu vermeiden. Daraus entstandene Mehrkosten können dem AG nicht weitergeleitet werden. Auf der Baustelle sind beschränkte Lagerflächen vorhanden. Diese können nach vorheriger Abstimmung mit der Bauherrenschaft sowie der Bau- und Projektleitung genutzt werden. Der AN hat selbst dafür zu sorgen, dass seine Materialen zu den erforderlichen Räumen/Flächen transportiert, verhoben und gelagert werden. Vor Baustellenbeginn hat der AN dem AG einen Ersthelfer zu benennen, welcher im Ernstfall für die erste Versorgung bei Arbeitsunfällen zuständig ist. Während des geplanten Bauablaufes werden regelmäßige Jour fixes abgehalten. Hierzu wird gebeten, dass ein Vertreter des AN anwesend ist. Des Weiteren muss sich der AN vor Ausführung der Tätigkeit mit dem Bauleiter abstimmen, um einen reibungslosen Bauablauf und ein Ineinandergreifen der Gewerke zu gewährleisten. Der AN hat sicherzustellen, dass bei der Durchführung der Leistungen stets mindestens ein Mitarbeiter die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht, sodass etwaige Anweisungen des AG verstanden und umgesetzt werden können. Aller anfallender Bauschutt und Restmaterialien für die Leistungen des AN sind den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu entsorgen und die Kosten in die Einheitspreise einzurechnen, ebenfalls die Kosten für den Schutz angrenzender Bauteile. Ein Entsorgungsnachweis ist auf Verlangen des AG beizubringen. Der AN hat nach Fertigstellung seiner Arbeiten sämtliche Restmaterialien von der Baustelle zu entsorgen. Anlagen: -1437-5040_AP_GR_Grundriss Erdgeschoss_C -1437-5050_AP_GR_Grundriss 1. Obergeschoss_A -1437-5060_AP_GR_Grundriss 2. Obergeschoss_B -1437-5700_AP_SC_Schnitte Büro_00 -1437-5725_AP_AN_Ansichten Nord und Süd_00 -1437-5726_AP_AN_Ansichten Ost und West_00 -1437-9006_AP_DE_Wandaufbauten_00
Die Bauherrenschaft der Vertical Vision AG und der
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH, Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG genannt) 2. Vertragsgrundlage Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge: 2.1. das Auftragsschreiben des AG mit Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll angefertigt wurde 2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und Auftragsbedingungen (AVAB), 2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften und Vorbemerkungen 2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn einschl. der Baugenehmigungsunterlagen, 2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige einschlägige DIN-Vorschriften und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der Vertragsdurchführung zu beachten sind. 2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass ausländische Arbeitskräfte auf der vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur dann zum Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der Bundesrepublik Deutschland beachtet und eingehalten werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor oder während der Auftragsdurchführung gültigen oder geänderten Gesetze stellt der AN den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. 3. Vergabe 3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den AG kostenlos und unverbindlich. 3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift, Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen. 3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit dem Hauptangebot gesondert gekennzeichnet einzureichen. 3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche Leistung ist hinsichtlich Ausführung und Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen. 3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege, vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-, Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend zu informieren. 3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist berechtigt, unter den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben. 4. Vertragspreis 4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind Festpreise. 4.2. Alle Preise einschließlich derer für Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich aller Gehalts- und Lohnnebenkosten. 5. Pauschalpreisvereinbarung 5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt, so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich ausgeführten Massen. 5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis, Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen. 5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer Änderung des Pauschalpreises. 6. Umfang der Leistungen 6.1. Es gilt die VOB /B § 4 6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten Leistungen vor Beschädigungen, Diebstahl, Witterungseinflüssen, insbesondere Winterschäden und Grundwasser bis zum Zeitpunkt der Abnahme, die sach- und fachgerechte Herstellung von Bauteilen und Einbauteilen, die dem zeitlichen Ablauf der Baustelle notwendige Stellung von Beschäftigten, Geräten und Gerüsten, soweit diese für die eigenen Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus, und die Vorhaltung von Mannschafts- und Materialunterkünften für die eigenen Mitarbeiter. 6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat der AN auf seine Kosten zu sorgen. Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu Lasten des AN. 6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon, Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine evtl. vereinbarte Regelung gemäß Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu erfolgen. 6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von Einrichtungen des AG während der gesamten Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf der vertragsgegenständlichen Baustelle. 6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn. 6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der AN die Genehmigung des AG einzuholen. 6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch- und Alkoholverbot 6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der Abfallstoffe zu achten 6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und Projektleitung unverzüglich zu melden 6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor Beschädigung zu schützen 7. Mehr- oder Minderleistungen 7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete 7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG anzuzeigen. 7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr- oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung statt. 8. Ausführungsunterlagen 8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. 8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN berechnet. 8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. 8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere hinsichtlich der Maße zu überprüfen und diese, so weit wie möglich, mit der vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu vergleichen. 8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung, so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu haften. 8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat er diese dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in die gültigen einschlägigen DIN- Normen, behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien Einsicht zu gewähren. 8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. 8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen und Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung des AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen. Daraus resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten des AN. 8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen anzufertigen und diese nach Fertigstellung der Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu beauftragen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben durch die Ersatzbeauftragung unberührt. 9. Bauzustand 9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über Versorgungsleitungen und sonstigen seinen Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei erbringen kann. Etwaige Einwände und Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen. 9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur Haftung des Auftragnehmers führen. 9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zu beseitigen und die Baustelle während seiner Tätigkeit und nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberem Zustand zu halten. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung einzubehalten. 10. Auftragsdurchführung 10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz. Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind, Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere die Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich geforderte sicherheitstechnische Betreuung seiner Leistungserbringung durch eine Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt der AN dem AG die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen dar. Der AN hat die Projektleitung des AG unaufgefordert unverzüglich über jegliche Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN dafür ein, dass sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden, die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung, mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen- bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall einer von ihm zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von 200,00 _ pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro Regelverstoß. Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % der Nettoabrechnungssumme begrenzt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Von aus der Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat der AN den AG freizustellen. 10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine - termingerecht auszuführen. Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit zu vermeiden. 10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen nicht eintreten. Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich, anzuzeigen. 10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter wahrzunehmen. Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen. 10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner Leistung innerhalb einer vom AG gestellten angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und sachgerecht zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese Aufforderung schriftlich unter Begründung der Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt, ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen und diese Kosten dem AN gegen Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder die Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen. 10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für die vertragsgemäße Ausführung seiner Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch Verhandlungsprotokoll. Im Falle der Nichtausfertigung eines Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche vor Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem AG schriftlich mitzuteilen. 10.7. Die personelle Besetzung der vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt ist. 10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die exakte Einhaltung aller einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen. 10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG die Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten gestattet. 10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen fristgemäß einzuholen und dem AG im Original vorzulegen. 11. Behinderungen jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG unverzüglich mündlich und unmittelbar anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen. 12. Bauleistungsversicherung 12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür eine anteilige Prämie von 0,25% seiner Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen. 12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw. bei den einzelnen Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung einzubehalten. 13. Fristen und Haftung 13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine mit dem Bauherrn vereinbart. Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll. Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen, um die vertraglich vereinbarten Leistungen termingerecht erfüllen zu können. Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu verschaffen. 13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden Kalendertag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5% der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des Nachweises eines Schadens durch den AG bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen (auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die dem AG hieraus entstanden sind. 14. Aufmaß und Abrechnung 14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit Angabe des betreffenden Bauvorhabens in mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu stellen. 14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß unter Zugrundelegung der vertraglich vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung evtl. gewährter Nachlässe. 15. Zahlungen 15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung mittels Vorlage einer prüffähigen Abschlagsrechnung angewiesen. 15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher Fertigstellung des vertragsgegenständlichen Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder abgebeten sind aufzuführen. 15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 16.  Sicherheitsleitung 16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern. Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt, bei Nichterbringung der Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz herleiten. 16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN kann diesen Einbehalt durch eine unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B. 17. Abnahme 17.1.  Es findet eine förmliche Abnahme statt. 17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu bestätigen. 17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben und mindern. 17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN wesentliche Mängel aufweist. 17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der Gesamtabnahme des Bauwerks durch den Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des AN erfolgt ist. 18. Gewährleistung 18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt allerdings noch die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate. 18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung nicht nach, so kann der AG die Mängel selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN beseitigen lassen. 18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form besonderen technischen oder kaufmännisch notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. 18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung direkt an den Bauherrn ab. 19. Arbeitsberichte 19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu erstellen. 19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu versehen. 19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind: Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse, Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung des AG und besondere Vorkommnisse; Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls unter Angabe des Grundes anzugeben. 19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN der Bauleitung des AG auszuhändigen und von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegenzuzeichnen. 20. Versicherungen 20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu verfügen, die gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind. 20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen. Zuwiderhandlungen können einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen. 21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen neuesten Datums vorzulegen: Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft. 22. Forderungen des AG Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.) abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399). 23. Inkrafttreten des Auftrages 23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt 23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge unterliegen den vorliegenden AVAB. 24. Teilunwirksamkeit 24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. 25. Gerichtsstand 25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.  Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es gilt in jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Fliesen-/Plattenarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18352 Fliesen-/Plattenarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., AKQR: Arbeitskreis Qualitätssicherung Rüttelbeläge Säurefliesner-Vereinigung e. V., BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V., Deutsche Bauchemie e. V., DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Fachverband Fliesen und Naturstein e. V., GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V., GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V., Interessengemeinschaft Rüttelböden, ISER: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei, IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AG Fliesenpläne zur Verfügung stellt, sind diese vom AN auf Maßhaltigkeit und Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Baukörper zu prüfen und ggf. vom AN rechtzeitig vor Leistungserbringung zu überarbeiten. Überarbeitete Pläne sind dem AG vom AN rechtzeitig vor Ausführung zur Freigabe vorzulegen. Wenn Sockelplatten aus Bodenfliesen geschnitten werden, führt der AN einen Untergrundausgleich derart aus, dass der Fliesensockel bündig und plan zum Wandfliesenbelag liegt. Werden Fliesenbeläge in gewerblich genutzte Bereiche eingebaut, erkundigt sich der AN unaufgefordert rechtzeitig vor Ausführungsbeginn beim AG nach der Art der vorgesehenen Geräte für die Fliesenbelagsreinigung und bei Wasserhochdruckstrahlgeräten nach den zu erwartenden Reinigungsdrücken. Sofern die geplanten und beschriebenen Fugenmaterialien für diese Reinigungsarten oder -drücke nicht tauglich sind, meldet der AN unverzüglich Bedenken gegen die Ausführung an. Der Einbau von Bodenfliesen und -platten soll auch in privat, bzw. zu Wohnzwecken genutzten Räumen gemäß den Mindestanforderungen der DGUV zu Rutschhemmung und Rutschhemmung in nassbelasteten Barfußbereichen erfolgen. Der AN prüft unaufgefordert unmittelbar nach Auftragserteilung, jedoch reichtzeitig vor Materialdisposition, ob das vom AG ausgewählte Fliesenmaterial die entsprechenden Anforderungen der DGUV an die Rutschhemmung erfüllt. Ist dies nicht der Fall, meldet der AN dem AG gegenüber unverzüglich diesbezügliche Bedenken an. Häufig sind bereits Rutschhemmungen von Fliesen innerhalb kürzester 'Zeit durch ungeeignete Reinigungsmaßnahmen zerstört worden, Fugenmassen durch Hochdruckwasserstrahl herausgespült und Abdichtungen durch ungeeignete Reinigungsmittel angegriffen worden. Daher sind die Herstellerhinweise zu Pflege und Wartung und den hierfür geeigneten Pflegemitteln, Reinigungsmitteln und -werkzeugen vom AN in gesonderter Unterlage einmal 14 Tage nach Beauftragung und ein weiteres Mal zur Schlussrechnungslegung nachvollziehbar, schriftlich und gegen Quittung an den AG zu übergeben. 2.1 Einfache Montageplanung: Verlegerichtungspläne Soweit nicht vom AG vorgegeben, werden bei allen Wandbelägen mit einer Kantenlänge von > 5 cm vom AN rechtzeitig vor der Ausführung Verlegerichtungspläne erstellt und dem AG zur Freigabe überlassen. Hierbei sind Installationsgegenstände nach Möglichkeit auf Fliesenmitte oder Fliesenkreuz zu planen, die Verlegerichtungen und Verlegestart sind darzustellen. In die Verlegerichtungspläne sind alle Ausstattungsgegenstände wie Spiegel, Leuchten, Türen usw. einzubeziehen. 2.2 Erweiterte Montageplanung: Fliesenverlegepläne Soweit die Anfertigung von Fliesenverlegeplänen gesondert beschrieben ist, sind vom AN Pläne aufgrund örtlicher Aufmaße zu erstellen. Die Pläne sollen alle Installationsgegenstände, Steckdosen, Einbauten, Spiegel, Leuchten etc. darstellen und die Fliesen- und Fugenmaße maßstabsgetreu in Bezug auf die vom AG ausgewählten Materialien darstellen. Gleichfalls sind in den Fliesenverlegeplänen erforderliche Aufdickungen von Wänden durch Mehrstärken, Trockenbaukonstruktionen usw. in ihrer Dicke anzugeben. Zusammen mit den Fliesenverlegeplänen ist vom AN eine Übersicht über die erforderlichen Maßnahmen zum Toleranzausgleich und für Aufdopplungen samt einem Kostenangebot hierfür vorzulegen. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Hinweise Innerhalb einer zusammenhängenden Fläche ist der Einbau von Fliesen aus verschiedenen Chargen grundsätzlich nicht zulässig. Der AG ist vorher darauf hinzuweisen, wenn dies aus produkttechnischen Gründen nicht zu vermeiden ist und dadurch leichte Unterschiede in Struktur und Farbe entstehen können. Vor Ausführung hat der AN unbedingt eine Zustimmung des AG hierzu einzuholen. Es ist davon auszugehen, dass die Verlegung der Bodenbeläge nicht in einem Zuge erfolgen kann, sondern sich nach dem Baufortschritt, der Baustellenlogistik oder der Belegungsreihenfolge von Mietflächen zu richten hat. Türzargenhohe Bekleidungen und Bekleidungen mit der Höhenangabe 2,00 m oder 2,13 m sind abweichend von den Höhenangaben stets bis Oberkante des Zargenspiegels der fertig eingebauten Türzarge zu führen. Bodenfliesen sind grundsätzlich höhengleich mit angrenzenden Bodenbelägen auszuführen, soweit nicht an anderer Stelle anderslautend beschrieben. Nach dem Verlegen sind die fertig verlegten Bereiche durch wirksame Absperrungen bis zur Begehbarkeit zu schützen. 3.2 Untergrund, Vorbereitung Bei Bekleidungen aus Platten in Feucht- bzw. Nassräumen ist die Abdichtung als Verbundabdichtung auszuführen. Scheinfugen im Estrich sind vom AN vor Ausführung der Fliesenarbeiten mit Kunstharz kraftschlüssig zu vergießen, bei Erfordernis zu vernadeln. 3.3 Abdichtung Der AN überprüft vor Ausführungsbeginn unaufgefordert die Anforderungen an erforderliche  Abdichtungen in Bezug auf: Eignung des Untergrunds samt Putzprofilen Wasserbeanspruchungsklasse, Rissklasse, Rissüberbrückungsklasse, sowie bei Fugen auf die Verformungsklassen. AG-seitige Angaben zu Art und Ausführung der Abdichtungsarbeiten sind vom AN auf Grundlage des aktuellen Normungsstandes zu prüfen oder, soweit nicht vorhanden, selbstständig zu erarbeiten. Soweit Durchdringungen durch den Fußboden einschließlich der Abklebung erforderlich sind, werden grundsätzlich für alle Durchführungen Futterrohre mit Flanschen verwendet, die in die Dichtung einbinden. Für Futterrohre sind ausschließlich nichtrostende Materialien zulässig. Der Zwischenraum zwischen Futterrohren und Leitungen bzw. Kabeln wird mit Schrumpf-Schlauchdichtungen verschlossen. Futterrohre sollen mindestens 15 cm über OK Fliesen hinausstehen. Übergänge von Böden zu Wänden sind mit besonderer Sorgfalt auszuführen. Soweit Abdichtungen oberhalb schwimmender Estrichen ausgeführt werden, ist zur Aufnahme der zu erwartenden Bewegungen ein 40 mm breiter Randstreifen aus herausnehmbarer Mineralwolle herzustellen, in den die Abdichtung im Übergangsbereich Wand-Boden schlaufenförmig vertieft eingearbeitet werden kann. Abdichtungsdurchdringende Rohrführungen im Bereich von Fußboden- und Deckendurchbrüchen sind rechtzeitig vor Ausführung der Abdichtungen mit geraden Kanten einzuschalen und mit Estrich zu verfüllen, um die Abdichtung auch im Bereich der Rohre ordnungsgemäß aufbringen zu können. Ein am Wannenrand verklebtes Wannendichtband muss vom AN nach Einbau der Duschwanne noch zusätzlich in die bereits vorhandene Abdichtungsebene mit eingedichtet werden. Diese Abdichtung ist im Duschbereich seitlich generell mind. 30 cm über den gefliesten Rand der Bade- oder Duschwanne bzw. Duschabtrennung zu führen. Abgerundete Wannenecken sind mit vorgefertigten Dichtband-Eckfüllstücken auszuführen. Oberhalb von Wannendichtungsbändern und Dichtungsinnenecken ist im Ixel ein Schnittschutzband einzubauen, um die Abdichtung bei Wartung/Wechseln der Silikonfugen zu schützen. Armaturen im Dusch- und Badewannenbereich sind stets mit Dichtmanschetten in die Flächenabdichtung einzuarbeiten, eine Anarbeitung der Rohrstutzen mit dauerelastischer Fugendichtmasse ist nicht ausreichend! Fliesenbeläge in Türlaibungen sind gemäß Vorgabe der DIN 18534 in ein zum abgedichteten Raum hin geneigtes Gefälle zu legen, sodass Oberflächenwasser in den angedichteten Raum zurückfließt, bzw. eine "Abdichtungsaufkantung" des Fußbodens im abgedichteten Raum entsteht. Zwischen Fliesen und Duschtassen ist ein ausreichender Abstand von ca. 4 mm - 5 mm für ausreichende Flankenhaftung der Dichtstofffugen erforderlich. Vor dem Einbau der Silikonfuge ist eine Füllschnur als Unterbau einzulegen. An aufgehenden Bauteilen, auf die Wasser einwirkt, ist die Abdichtungsschicht mindestens 20 cm über die Wasserentnahmestelle bzw. über die Höhe des zu erwartenden Spritzwasserbereichs hochzuführen. Sieht die Planung des AG im Duschbereich Abdichtungen und Fliesenbeläge von weniger als 2,50m Höhe vor, meldet der AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn hiergegen Bedenken an. 3.4 Verlegung Bei gleichen Kantenlängen von Wand- und Bodenfliesen sind die Fugen entsprechend durchlaufend Wand-Boden-Wand vorzusehen. Die horizontale Aufteilung des Wandfliesenbelags soll so erfolgen, dass im Duschbereich oberhalb der Duschwanne mit einer Fliese in Mindeshöhe 20 cm begonnen wird, da ansonsten die Gefahr besteht, dass sich schon bei geringen Duschwannenbewegungen die unterste Fliesenreihe ablösen kann. Passstücke dürfen nicht kleiner als eine halbe Platte sein; das Verlegen von schmalen Streifen ist zu vermeiden. Passstücke sind stets am äußeren Rand, nicht in der Mitte von Flächen, anzuordnen. Bodenflächen vor Wänden ohne Wandfliesenbelag erhalten einen Fliesensockel aus dem Material der Bodenfliesen, sofern nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben. Sofern Sockelfliesen aus dem Herstellerprogramm der Bodenfliesen erhältlich sind, sind diese zu verwenden. Nur wenn spezielle Sockelfliesen nicht erhältlich sind oder die Bodenfliesen glasierte Kanten aufweisen, können Bodenfliesen zu Sockelfliesen geschnitten werden. Sockelfliesen sind oberseitig im Bereich des Klebebetts mit Fliesenmörtel zu verstreichen, eine dauerelastische Versiegelung ist hier nicht zulässig. Bei Verlegung kalibrierter Platten mit Haarfuge sind Überzähne bei Formaten bis zu 65 cm Kantenlänge lediglich bis zu 1 mm Höhe zulässig. 3.5 Abschlüsse, Kanten Sofern das vom AG ausgewählte Fliesenmaterial glasierte Kanten enthält, sind diese als Außenecken zu verwenden, soweit nicht abweichend etwas anderslautend beschrieben ist. Sind keine glasierten Außenecken für die ausgewählten Fliesen verfügbar, sollen Edelstahl-Abschlussprofile an allen stoßgefährdeten Außenecken von Fliesenbelägen zur Ausführung gelangen (= Regelausführung). In nicht stoßgefährdeten Bereichen sind die Außenecken kalibrierter Fliesen mit einer Kantenlänge > 20 cm auf Gehrung mit Haarfuge anzusetzen. Kunststoffprofile sind als Außenecken nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung gefordert werden. Soweit Hohlkehlsockel zur Ausführung gelangen, sind deren Ecken mittels Formteilen auszuführen. Werden solche Eckformteile nicht vom Fliesenhersteller angeboten, sind die Ecken von Hohlkehlsockelfliesen mit Gehrungsschnitten und Hintermörtelung auszuführen. In hoch stoßgefährdeten Bereichen (Warenverkehr, Hubwageneinsatz, Krankenhausbettenverkehr) sind angedübelte Edelstahl-Eckschutzschienen mit Kantenlänge > 40 mm und Materialstärke > 3 mm einzusetzen. 3.6 Bodeneinläufe und Rinnen Für Bodeneinläufe sind systemgerechte Dichtmanschetten zu verwenden oder sie sind mit Klebeflansch einzubauen. Ist ein Anschluss für den Potenzialausgleich vorgesehen, muss dieser vom Elektrofachbetrieb angeschlossen werden. Dichtmanschetten und -flansche von Bodeneinläufen sind so weit in den Estrich einzulassen, dass es durch die Materialstärke dieser Bauteile nicht zu Aufdickungen im Bereich um die Einläufe kommt, und die beabsichtigte Gefällebildung pfützenfrei erfolgt. Bei Vorhandensein von Bodenabläufen sind kleinformatige Fliesen mit leichtem Gefälle zu den Bodeneinläufen auszubilden. Die Materialstärke der Dichtflansche der Einläufe ist hierbei zu beachten. Wasserpfützen vor Einläufen stellen einen wesentlichen Mangel dar. Trichtergefälle und Diagonalanschnitte vor Fliesen kommen nur dann zur Ausführung, wenn sie ausdrücklich beschrieben wurden. Bodeneinläufe und Rinnen in Bereichen mit Materialtransporten sind stets oberflächenbündig herzustellen. Das zeitversetzte Einmörteln bauseitig eingebauter Bodeneinläufe und -rinnen in einer Position zur Einhaltung des Fliesenrasters und nach gefällebedingter Höhenerfordernis ist Leistung des AN. 3.7 Material, Güte, Nutzungsqualität Die Fliesenart/das Fliesenmaterial, deren Oberfläche und Kantenlänge sind mit dem AG abzustimmen. Nicht maßhaltige Fliesen sind auszusondern, ebenso unebene Fliesen. Kleber für den Innenbereich muss mindestens den Klassen C2S1 nach DIN EN 12004 entsprechen. Für Verlegung im Außenbereich und auf Untergründen, die Bewegungen oder Risse erwarten lassen, ist Fliesenkleber der Klasse C2S2 einzusetzen. Glasierte Steinzeugfliesen als Bodenfliesen müssen, unabhängig vom Einbauort, hinsichtlich der Abriebfestigkeit mindestens der Gruppe IV (stärkere Beanspruchung) entsprechen. Soweit Bodenfliesen in hochbeanspruchten Bereichen zum Einbau gelangen, sind vom AN Musterflächen als Bemusterungsgrundlage herzustellen und die zu erwartenden hohen Belastungen zu simulieren. Stellvertretend für andere Beanspruchungen seien für die Belastungssimulation genannt: Handhubwagenbefahrung mit Paletten (Gewicht > 1,2 t) für Fliesenbeläge auf Böden von Anlieferungs- und Mallbereichen. 3.8 Einbauten, Einbauteile, Spiegel Übergänge zu anderen Belägen sind, nach Wahl des AG, mit Edelstahl- oder Messingtrennschienen abzutrennen. Die Trennschienen sind mittig unter dem Türblatt anzuordnen. Insoweit erkundigt sich der AN eigenverantwortlich und rechtzeitig vor Ausführung beim AG über die Schlagrichtung der Türen. Bäder und WCs erhalten Kristallglasspiegel in Mindestgröße 0,80 m2 (Bäder) bzw. 0,60 m2 (WCs) in objektbezogen angepasster Größe gemäß Fliesenraster, mit gefasten und polierten Kanten, unsichtbar rückseitig auf der Wand verklebt. Spiegel müssen Aufkleber mit Pflegehinweisen aufweisen. Soweit Abdeckungen von Revisionsschächten in Böden vom AN geliefert werden, müssen diese auf dieselben Verkehrslasten ausgelegt sein wie die angrenzenden Bereiche. Grundsätzlich sind Schachtabdeckungen mit dem gleichen Material wie der angrenzende Fliesenbelag auszuführen. Die Fugenbilder benachbarter Bereiche sollen auch in mit Fliesen belegten Revisionsrahmen durchlaufen. Zu den Leistungen des AN gehört das An- und Einarbeiten aller Installationseinrichtungen. 3.9 Fugen Großflächige Fliesenbeläge müssen entsprechend den möglichen Bewegungen und den Vorschriften durch Dehnungsfugen unterteilt werden. Der AN erkundigt sich insoweit unaufgefordert beim AG nach den zu erwartenden Bauteilbewegungen und den daraus zu erwartenden horizontalen und vertikalen Bauteilversätzen. Bei großen zu erwartenden Setzungsdifferenzen, stets jedoch bei Höhendifferenzen > 10 mm, müssen Bodenfugenprofile mit Schleppstreifen oder -platten eingesetzt werden, um Stolperkanten bzw. Höhenversätze in Warentransportwegen zu vermeiden. Soweit Fugenprofile vom AG vorgegeben sind, ist die Prüfung der vorgegebenen Profile auf Eignung vom AN rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn durchzuführen. Gebäude- und Bauteiltrennfugen sind mit nichtrostenden Profilen, mit elastischen Einlagen, Farbe nach Wahl des AG, einzufassen. Dehnungsfugen in befahrenen Fliesenbodenbelägen sind mittels Metallprofilen gegen Ausbrechen zu schützen. 3.10 Fliesenbeläge unterhalb von Türen Der AN erfragt unaufgefordert rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, ob Fliesenbeläge unterhalb von Türen in Räumen mit Schallschutzanforderung zu entkoppeln sind und ob solche Entkopplungsfugen mit Fugenprofilen eingefasst werden sollen. Die Auswahl geeigneter Fugenprofile erfolgt durch den AN unter Berücksichtigung der zu erwartenden Belastungen, insbesondere aus Radlasten. Der AN wird unmittelbar vor Ausführungsbeginn einen Plansatz vom AG abfordern, aus dem er die aktuelle Lage der Türschlagrichtungen und damit die Lage der Fliesenfugen in den Türlaibungen unterhalb der Türblätter ersehen kann, um diese auf der richtigen Wandseite anzuordnen und dauerelastisch zu versiegeln. Unterhalb der Türblätter von Brand- und Rauchschutztüren dürfen Höhentoleranzen im Fliesenbelag nicht höher als vom Türenhersteller in der Einbauanleitung vorgegeben sein, keinesfalls jedoch mehr als 3 mm betragen, um einen dichten Bodenanschluss der Türen zu gewährleisten. 3.11 Dauerelastische Versiegelung Badewannen oder Brausetassen sind mit einem Abstand von 10 mm von umgebenden Bauteilen (Entkopplungsstreifen) einzubauen. Wannen sind vor dem Verfugen mit Wasser auf maximale Höhe zu füllen. Als Fugenfüllstoffe sind ausschließlich dauerelastische Fugenversiegelungsstoffe mit einem zulässigen Gesamtverformungsmaß (ZGV) von 25 % oder besser einzusetzen. Soweit beim AN keine positiven Erfahrungen aus der Kombination des jeweiligen dauerelastischen Fugenfüllmaterials mit den zum Einsatz gelangenden Oberbelägen vorliegen, legt der AN unmittelbar nach Auftragserhalt unaufgefordert Materialkombinationsproben aus Fugenfüllmaterial und Oberbelägen an, um rechtzeitig vor der Ausführung der dauerelastischen Verfugung auf der Baustelle Erkenntnisse über Materialunverträglichkeiten oder -verfärbungen zu erhalten. Der AN übergibt diese Materialkombinationsproben vor Ausführung der dauerelastischen Verfugungsarbeiten an den AG. 3.12 Rutschhemmung von Oberflächen Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden. Für alle Bereiche planmäßiger Nässebeaufschlagung, mit Ausnahme dauerhaft im Wasser liegender Bereiche (bspw. Schwimmbeckenbereiche unter Wasseroberfläche), sind beide Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003 und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen. Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung unaufgefordert mit und meldet Bedenken gegen die Ausführung an. Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als Mindestanforderung. 3.13 Sonstiges Nach Abschluss der Verlegearbeiten müssen Zementreste und Zementschleier entfernt werden. Hierbei sind salzsäurefreie Mittel zu verwenden, die jedoch den Zementschleier vollständig entfernen müssen. 3.14 Verlegung im Außenbereich Beläge im Außenbereich sind beweglich, ohne geschlossene Fugen und Klebemörtelverbund auszuführen. Die Verlegung von Werksteinplatten auf Drainagekieslagerung ist nur dann zulässig, wenn an den Plattenbelag angrenzende Rinnen und Einläufe einen eigenen Anschluss an das Entwässerungssystem mit Gefälle und Rohrbegleitheizung besitzen. Sind Werksteinbeläge auf Kies beschrieben, so prüft der AN rechtzeitig vor Bauausführung die vorgenannten Voraussetzungen und meldet bei Erfordernis rechtzeitig vor Leistungsbeginn Bedenken gegen die Vorleistung an. Aufgeständerte, nicht auf Drainagepackung eingebaute Plattenbeläge sind mit Stelzlagern zum Höhen- und Gefälleausgleich anstelle Mörtelsäckchen auszuführen. Eine Auflagerung auf Mörtelsäckchen ist aufgrund mangelnder Dauerhaftigkeit ausdrücklich untersagt. Die Breite von Fugen zwischen auf Stelzlagern verlegten Werksteinplattten muss mindestens 5 mm betragen und gleichmäßig (< 1 mm Differenz) angeordnet sein. Beläge aus Fliesen und Werksteinen im Außenbereich sind auch in der Belagsebene zu entwässern. Der AN wählt die Rasteranordnung der Beläge in Hinblick auf die Anarbeitung der Aufstockelemente der Bodeneinläufe und nur nachrangig der Belagränder. Müssen Platten zur Anarbeitung von Einläufen, Aufstockelementen oder Rinnen ausgenommen werden, so sind hierfür vom AN Auswechselungskonstruktionen aus feuerverzinktem Stahl zu verwenden, die sämtliche Plattenanschnitte dauerhaft in ihrer Lage fixieren. Sofern Fliesen und Werksteinplatten auf Wunsch des AG oberhalb von Bodeneinläufen ohne Aufstockelement eingebaut werden, sind diese Platten, zwar unauffällig, jedoch eindeutig und besonders zu kennzeichnen, um die spätere Auffindbarkeit der Einläufe unter den Belägen sicherzustellen. Ist diesbezüglich keine andere Ausführungsart ausdrücklich vorgegeben, so sollen die oberhalb verdeckter Einläufe liegenden Platten allseitig umlaufend wahrnehmbarere Randfasen (> 8 mm) in gleichmäßiger Breite erhalten. Fliesen- und Werksteinbeläge im Außenbereich müssen auch im Bereich des Wohnungsbaus mit der nach DGUV für Arbeitsstätten erforderlichen Rutschhemmung für Plattenbeläge im Außenbereich von R11 oder R10 V4 ausgestattet sein. Erfüllt das ausgeschriebene Material nicht die diesbezüglichenRutschhemmungsanforderung, so meldet der AN rechtzeitig vor diesbezüglicher Materialdisposition Bedenken gegen die Ausführung an.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01 Vorarbeiten
01
Vorarbeiten
01.__. 1 Feuchtemessung 231343 Feuchtemessung des Untergrundes als Prüfung der Belegreife. Messung mit CM-Prüfinstrument oder mittels Elektrischen Messgeräten. Preis je Prüfung inkl. Protokollierung und Übergabe an den Auftraggeber. Ausführung je Stockwerk
01.__. 1
Feuchtemessung 231343
3.00
St
01.__. 2 Haftgrund, Bodenbelag 231344 Voranstrich / Haftgrund für nachfolgende Bodenbeläge, inkl. Reinigung der Bodenflächen, vollflächig auf oberflächentrockene Flächen. Untergrund: Zementestrich
01.__. 2
Haftgrund, Bodenbelag 231344
95.00
m2
01.__. 3 Haftgrund, Wandbelag 231345 Voranstrich / Haftgrund für nachfolgende Wandbeläge, vollflächig auf oberflächentrockene Flächen. Untergrund: GK Platten Q1 gespachtelt
01.__. 3
Haftgrund, Wandbelag 231345
65.00
m2
01.__. 4 Nivellierspachtelung, Estrich, bis 3mm 231346 Nivellierspachtel auf Untergrund für Bodenbelag, inkl. Reinigen des Untergrunds. Notwendig gemäß den Verarbeitungsrichtlinien ab einer Unebenheit größer 3mm pro Meter. Leistung nur auszuführen nach schriftlicher Anweisung durch die Bauleitung. Bodenbelag: Fliesen Untergrund: Zementestrich Spachteldicke: bis 3mm Angeb. Fabrikat:                                                .
01.__. 4
Nivellierspachtelung, Estrich, bis 3mm 231346
O
95.00
m2
01.__. 5 Scheinfugen schließen 231347 Kraftschlüssiges Schließen von Rissbildungen und Scheinfugen durch Einbau von Estrichklammern und Verguss der Fugen durch Epoxidharz oder gleichwertig Angeb. Fabrikat:                                                .
01.__. 5
Scheinfugen schließen 231347
10.00
m
01.__. 6 Duschgefälle Schnellzementestrich bis 1,20 x 1,20m 231348 Herstellen des Gefälle für bodengleiche Dusche mittels Schnellzementestrich. Im Preis muss das anbringen der Randdämmstreifen sowie das einpassen des Bodenablaufes enthalten sein. Der Bodeneinlauf ist dem Fugenraster auszurichten. Ausführung in Fertiger Leistung incl. Material. Abmessung: ca. 1,20 x 1,20 m Untergrund: bauseits verlegte Grund und Trittschalldämmung Duschgefälle: 2% Einbauhöhe: ca. 65mm
01.__. 6
Duschgefälle Schnellzementestrich bis 1,20 x 1,20m 231348
2.00
St
02 Bodenfliesen
02
Bodenfliesen
02.__. 1 Trennschiene, Aluminium 231352 Trennschiene in Fliesenbelag als Belagsabschluss- und Kantenschutzprofil. liefern und unter Beachtung der Herstellerangaben fachgerecht einbauen. Untergrund: Zementestrich Schienenhöhe: ca. 10 mm (passend zu Fliesenbelag) Einbauort: Belagswechsel Material: Aluminium Anker: ohne Angeb. Fabrikat:                                                .
02.__. 1
Trennschiene, Aluminium 231352
15.00
m
02.__. 2 Abschlussschiene, edelstahl bei offenem Treppenhaus Abschlussschiene als Abschluss der Bodenfliese im Bereich des Anschlusses im Treppenauge Liefern und unter Beachtung der Herstellerangaben fachgerecht einbauen. Abmessung / Höhe: abgestimmt auf Fliesendicke + 30mm Abkantung Material: Edelstahl Untergrund: Zementestrich Einbauort: Abschluss im Bereich des Treppenauges im 1. + 2. OG Form: eckig Oberfläche: Edelstahl gebürstet Fabr. Schlüter Schine Step EB oder gleichw. Angeb. Fabrikat:                                                .
02.__. 2
Abschlussschiene, edelstahl bei offenem Treppenhaus
2.00
m
02.__. 3 Bodenfliesen, 30x60cm 231353 Kermos Limestone grey matt Bodenfliesenbelag liefern, im Dünnbett verlegen und mit zementhaltigem Mörtel verfugung. Untergrund: Zementestrich Material: Feinsteinzeug Fliesendicke: ca. 8mm Fliesenformat: 30 x 60 cm Oberfläche: matt Rutschhemmung: R10 Frostsicherheit gefordert: nein Verfugung: zementhaltiger Fugenmörtel Typ CG, Farbton: zementgrau Verlegung: Kreuzverband Fabr. Kermos Limestone grey matt. oder gleichwertig Fliesen bis Preisklasse von 25,00_/m² Angeb. Fabrikat:                                                .
02.__. 3
Bodenfliesen, 30x60cm 231353 Kermos Limestone grey matt
95.00
m2
02.__. 4 Sockelfliesen, Fliesenbelag 231354 Kermos Limestone grey matt Sockelfliesenbelag liefern, im Dünnbett verlegen und mit zementhaltigem Mörtel verfugung. Untergrund: GK Platten Material: Feinsteinzeug Fliesendicke: ca. 8mm Fliesenformat: ca. 7,0 x 60cm Oberfläche: matt Frostsicherheit gefordert: nein Verfugung: zementhaltiger Fugenmörtel Typ CG, Farbton: zementgrau Abgestimmt auf Bodenfliese aus Pos. 02.3 Angeb. Fabrikat:                                                .
02.__. 4
Sockelfliesen, Fliesenbelag 231354 Kermos Limestone grey matt
100.00
m
02.__. 5 Elastische Verfugung, Fliesen und Sanitärobjekte, Silikon 231356 Elastische Verfugung von Fliesen sowie der Sanitärobjekte, mit Silikon-Dichtstoff, inkl. notwendiger Flankenvorbehandlung an den Anschlussflächen und Hinterlegen der Fugenhohlräume mit geeignetem Hinterstopfmaterial, Fuge glatt gestrichen. Die Fugen sind durchgehend zu säubern und entsprechend den Herstellervorschriften dauerelastisch zu versiegeln Farbe: nach Bemusterung vor Ort
02.__. 5
Elastische Verfugung, Fliesen und Sanitärobjekte, Silikon 231356
210.00
m
02.__. 6 Fußabstreifer, Rahmen, Edelstahl, 1500x1800mm 231357 Edelstahlrahmen für Fußabstreifer-Matte, liefern, nivellieren, unterfüttern und abgestimmt auf Fliesenraster versetzen, inkl. aller notwendigen Befestigungsmittel. Material: Edelstahl Einbauhöhe: passend zum beschriebenen Bodenbelag Streifen aus: Rips in 010 anthrazit Rahmengröße: ca. 1500 x 1800 mm Fabr. FUMA Eingangsmatte Top Clean TREND oder gleichwertig Angeb. Fabrikat:                                                .
02.__. 6
Fußabstreifer, Rahmen, Edelstahl, 1500x1800mm 231357
2.00
St
02.__. 7 Zusatzleistung für nachträgliches Ergänzen der Sockelfliese an Türzarge Zusatzleistung für zusätzliche Anfahrt für die Erstellung der Anschlussfliesen an die später montierte Türzargen.
02.__. 7
Zusatzleistung für nachträgliches Ergänzen der Sockelfliese an Türzarge
1.00
psch
03 Wandfliesen
03
Wandfliesen
03.__. 1 Eckschutzschiene, Aluminium 231359 Eckschutzschiene, ohne Anker, in Fliesen-Wandbelag, an Ecken und Abschlüssen. Liefern und unter Beachtung der Herstellerangaben fachgerecht einbauen. Abmessung / Höhe: abgestimmt auf Fliesendicke, ca. H =10mm Material: Aluminium Untergrund: GK Platten Einbauort: Vertikale Eckabschlüsse, sowie im Bereich der Ablagen Form: eckig Oberfläche: matt, eloxiert Angeb. Fabrikat:                                                .
03.__. 1
Eckschutzschiene, Aluminium 231359
50.00
m
03.__. 2 Eckschutzschiene, Edelstahl 231360 Eckschutzschiene, ohne Anker, in Fliesen-Wandbelag, an Ecken und Abschlüssen. Liefern und unter Beachtung der Herstellerangaben fachgerecht einbauen. Abmessung / Höhe: abgestimmt auf Fliesendicke, ca. H =10mm Material: nicht rostender Stahl, Untergrund: GK Platten Einbauort: Vertikale Eckabschlüsse, sowie im Bereich der Ablagen Form: eckig Oberfläche: matt, geschliffen Angeb. Fabrikat:                                                .
03.__. 2
Eckschutzschiene, Edelstahl 231360
O
50.00
m
03.__. 3 Wandfliesen, 24x6cm 231361 Maracorona Miniature Soda Bianco Sale Wandfliesenbelag liefern, im Dünnbett verlegen und mit zementhaltigem Mörtel verfugung. Untergrund: GK Platten Material: Feinsteinzeug Fliesendicke: ca. 8,5mm Fliesenformat: 24 x 6 cm Oberfläche: glänzend Frostsicherheit gefordert: nein Verfugung: zementhaltiger Fugenmörtel Typ CG, Farbton: zementgrau Verlegung: im Fugenraster waagerecht verlegt h= 1,20m Fabr. Maracorona Miniature Soda Bianco Sale. oder gleichwertig Fliesen bis Preisklasse von 25,00_/m² Angeb. Fabrikat:                                                .
03.__. 3
Wandfliesen, 24x6cm 231361 Maracorona Miniature Soda Bianco Sale
55.00
m2
03.__. 4 Zulage Ausführung waagerechte Ablage bei Vorsatzwand 231362 Ausführung als waagerechte Ablage im Bereich der Sanitärvorsatzwände. Ablage bis Tiefe von 25 cm Die Eckschutzschiene wird gesondert vergütet.
03.__. 4
Zulage Ausführung waagerechte Ablage bei Vorsatzwand 231362
H
20.00
m
03.__. 5 Wandfliesen, 30x60cm 231361 FLA 56 Sanctury bianco glänzend (Dusche) Wandfliesenbelag liefern, im Dünnbett verlegen und mit zementhaltigem Mörtel verfugung. Untergrund: GK Platten Material: Feinsteinzeug Fliesendicke: ca. 10mm Fliesenformat: 30 x 60 cm Oberfläche: glänzend Frostsicherheit gefordert: nein Verfugung: zementhaltiger Fugenmörtel Typ CG, Farbton: zementgrau Verlegung: im Fugenraster h= raumhoch ca. 2,96 m Fabr. FLA 56 Sanctury bianco glänzend oder gleichwertig (Typenbezeichnung bezieht sich auf die Fliesen der Fliesen Auer in Straubing) Fliesen bis Preisklasse von 25,00_/m² Angeb. Fabrikat:                                                .
03.__. 5
Wandfliesen, 30x60cm 231361 FLA 56 Sanctury bianco glänzend (Dusche)
15.00
m2
03.__. 6 Fliesen anarbeiten, Einbauten 231363 Löcher im Fliesenbelag zur Durchführung von Installationsrohren sowie zum Einbau von Steckdosen u.dgl. herstellen; als Zulage. Größe: bis 70 mm Schutt sammeln und in bereitgestellten Container entsorgen.
03.__. 6
Fliesen anarbeiten, Einbauten 231363
23.00
St
06 Abdichtung
06
Abdichtung
06.__. 1 Verbundabdichtung, streichbar, Wand Innenraum-Abdichtung gegen Feuchtigkeit, in Verbindung mit Fliesenbelag, im Dünnbettverfahren. Grundierung, Bewehrungseinlage und Anarbeiten an Durchdringungen und Ausbildung der Boden-Wand-Übergänge in gesonderten Positionen. Untergrund: GK Wände Art der Abdichtung: Polyurethan-Flüssigharz Einwirkungsklasse: W1-I DIN EN 18534 Einbauort: 0.04 Lager und 0.08 Vorraum, gemäß Plan Angeb. Fabrikat:                                                .
06.__. 1
Verbundabdichtung, streichbar, Wand
20.00
m2
06.__. 2 Verbundabdichtung, streichbar, Boden Innenraum-Abdichtung gegen Feuchtigkeit, in Verbindung mit Fliesenbelag, im Dünnbettverfahren. Untergrund: Zementestrich Art der Abdichtung: Dichtschlämme Einwirkungsklasse: bis W2-I DIN EN 18534 Einbauort: 0.04 Lager und 0.08 Vorraum, gemäß Plan Angeb. Fabrikat:                                                .
06.__. 2
Verbundabdichtung, streichbar, Boden
10.00
m2
06.__. 3 Dichtband, Ecken, Wand/Boden Dichtband mit Randgewebe, im Übergang Wand-Boden, an Bewegungsfugen und an Übergängen der Verbundabdichtung, Stöße verkleben, inkl. aller Anarbeitungen. Die Abdichtung ist im Bereich der Türen in der Laibung fortzuführen. Bandbreite: 12 cm Untergrund: trockene, grundierte Wand- und Bodenflächen Angeb. Fabrikat:                                                .
06.__. 3
Dichtband, Ecken, Wand/Boden
25.00
m
06.__. 4 Innen- oder Außenecken mit Dichtband-Formteilen herstellen 231372 Zulage zur vorgenannten Position Abrechnung nach Stück ausgebildeter Ecke Angeb. Fabrikat:                                                .
06.__. 4
Innen- oder Außenecken mit Dichtband-Formteilen herstellen 231372
16.00
St
06.__. 5 Dichtmanschette, Rohre Anschluss der vor beschriebenen Verbundabdichtung an Rohrdurchdringungen mittels einer Dichtmanschetten, inkl. aller Nebenarbeiten. Durchdringung: bis D= 42 mm Einbauort: Wand- / Bodenbereich Angeb. Fabrikat:                                                .
06.__. 5
Dichtmanschette, Rohre
4.00
St
10 Stundenlohnarbeiten
10
Stundenlohnarbeiten
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit Genehmigung der Bauleitung durchgeführt werden. Diese müssen vor ihrer Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und Auftragssumme mit dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und freigegeben werden. Stundennachweise und Regieberichte sind spätestens eine Woche nach der Ausführung vom unserem Bauleiter unterschreiben zu lassen. Eine Verrechnung erfolgt nur bei Vorlage der anerkannten Regieberichte. Hier wird ausschließlich die Haas-Vorlage akzeptiert. Soweit möglich erfolgt die Abrechnung generell auf der Basis der vereinbarten Einheitspreise und nicht auf Stundenbasis.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
10.__. 2 Stundenlohn Vorarbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Vorarbeiter
10.__. 2
Stundenlohn Vorarbeiter
5.00
h
10.__. 3 Stundenlohn Facharbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Facharbeiter
10.__. 3
Stundenlohn Facharbeiter
10.00
h
10.__. 4 Stundenlohn Hilfsarbeiter Stundenlohn für einen gut eingewiesenen Hilfsarbeiter
10.__. 4
Stundenlohn Hilfsarbeiter
10.00
h
10.__. 5 Stundenlohn Auszubildender Stundenlohn für einen Auszubildenden
10.__. 5
Stundenlohn Auszubildender
5.00
h