Baugrunduntersuchung
UW Mühlenbeck , Neubau FA
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Deckblatt Leistungsverzeichnis Bauvorhaben Umspannwerk Mühlenbeck Bauanschrift: Ortsteil Mühlenbeck (Gemeinde Schossin) liegt zwischen den Ortslagen Gammelin und Warsow im Landkreis Ludwigslust-Parchim des Landes Mecklenburg-Vorpommern Eine genaue Bauanschrift liegt noch nicht vor. Auftraggeber: 50Hertz Transmission GmbH Heidestraße 2 10557 Berlin Ansprechpartner der 50Hertz Transmission GmbH Für Vorbereitung und Realisierung des Bauvorhabens Bauliche Anlagen: Projektleiter/-in Bau:  Olaf Girke Tel:              +493051506498 Mobil:           +491701465448 E-Mail:         olaf.girke@50hertz.com Anschrift: 50Hertz Transmission GmbH Heidestraße 2 · 10557 Berlin
Deckblatt
Veranlassung / Leistungsumfang (Bauaufgabe) Veranlassung / Leistungsumfang (Bauaufgabe) Die 50Hertz Transmission GmbH (50Hertz) beabsichtigt den Neubau eines 380-kV-Umspann-werkes (UW) bei Mühlenbeck (Schossin, MV) in derzeit insgesamt drei Bauabschnitten. Nach Fertigstellung des 6. BA  sind 17 Relaishäuser Typ 4, fünf Transformatorenstandorte, fünf 30 kV-Drosselstandorte und vier Querregeltransformatorenstandorte geplant. (vgl. Übersichtsplan 20250027 01 4 FY ZUEP AU 0001 a F). Zum Leistungsumfang der vorliegenden Planung (vorliegendem LV) gehören im Wesentlichen folgende Neubaumaßnahmen (Bauabschnitt 1-3): - Geländeplanierung, Oberbodenandeckung und Begrünung - 11 Relaishäuser Typ 4 -  1. BA : 8 Stück (RH 13-20) -  2. BA:  2 Stück (RH 4, RH 21) -  3. BA:  1 Stück (RH 5) - 2 Stück Transformatorenstandorte mit Anhebe-, Bereitstellungs-, Kühler- und Zugankerfundamenten (Tr 412,413) - 2 Stück 30 kV Drosselstandorte (Dr.32, Dr.33) - 2 Brandschutzwände mit Schallschutzbekleidung zwischen Tr.412/Dr.32 und Tr.413/Dr.33 - Schallschutzwände an allen Trafo- und Drosselstandorten - Portal- und Gerätefundamente - Straßen und befestigte Flächen innerhalb des UW, sowie eine Trafotransportstraße vom UW zum Anschluss an das öffentliche Straßennetz - 1 Stück Löschwasserbehälter 100 m3 - Entsorgungsleitungen (Regenwasser, Schmutzwasser, Brauchwasser) - abflusslose Abwassersammelgrube, 6 m3 - Trafoentwässerung mit 2 Großabscheidern Typ 3, 120 m3 - Einfriedung, Kabelkanäle, Kabelgräben, Schutzrohre - Versickerungsanlage einschließlich 2, jeweils redundanter, Pumpenanlagen - Trinkwasserversorgungsleitungen - 1 St. Betriebsgebäude
Veranlassung / Leistungsumfang (Bauaufgabe)
Bauzeit Bauzeit geplante Bauzeit: 16 Monate
Bauzeit
Örtliche Verhältnisse Örtliche Verhältnisse Der Ortsteil Mühlenbeck (Gemeinde Schossin) liegt zwischen den Ortslagen Gammelin und Warsow im Landkreis Ludwigslust-Parchim des Landes Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Übersichtskarte). Die Neubaufläche für das zukünftige Umspannwerk liegt östlich des OT Mühlenbeck, an der Kreisstraße K 62 nach Warsow und westlich der Bundesstraße B 321. Das Baugebiet ist von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen umgeben. Es ist über das örtliche Straßennetz und einer neu zu errichtenden Zufahrtsstraße (Trafotransportstraße) erreichbar. Eine Anschrift liegt noch nicht vor. Das Gelände im Bereich des bestehenden Umspannwerkes wird im Zuge des Neubaus auf eine Höhe von 47,60 m ü. NHN planiert. Außerhalb des Umspannwerkes fällt das Gelände ausgehend von der geplanten GOK in westliche und östliche Richtung ab. Das Planungsgebiet befindet sich im norddeutschen Raum, somit ist grundsätzlich mit Geschiebeböden zu rechnen. Gemäß geol. Übersichtskarte Mecklenburg-Vorpommern liegt das Gebiet im Bereich einer Endmoräne und ist neben den o.g. Geschiebeböden von Ablagerungen des Sanders geprägt, die sich im norddeutschen Raum hauptsächlich aus (Quarz-)San-den zusammenstellen. Geschiebemergel und -Lehm führen grundsätzlich Ton, Schluff, Sande und Kiese. Es handelt sich dabei um bindige Böden, die im Untersuchungsgebiet breiig-weiche bis halbfest-feste Konsistenz aufweisen. Ausführliche Baugrundangaben sind dem Geotechnischen Bericht zu entnehmen. Geotechnischen Bericht: TIG Terra Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG Alsterufer 34 20354 Hamburg UW Mühlenbeck Projektnummer (TIG):   2024-1020 Bestellnummer:   E1: 0048201674
Örtliche Verhältnisse
Vorbemerkungen Bauleistungen in Umspannwerken und Schaltanlagen der 50Hertz Transmission GmbH Vorbemerkungen Bauleistungen in Umspannwerken und Schaltanlagen der 50Hertz Transmission GmbH SICHERHEITSHINWEIS Bei allen Arbeiten sind die notwendigen und festgelegten Sicherheitsabstände durch alle Beteiligte zu kennen und zwingend einzuhalten (vergl.  Merkheft zum sicheren Verhalten im Bereich von Freileitungen und Kabeln der 50Hertz Transmission GmbH ) ! Allgemeines Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu besichtigen und zu berücksichtigen. Bedenken gegen die Art der in der Ausschreibung vorgegebenen Ausführungen sind vor Baubeginn dem AG schriftlich mitzuteilen. Es gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) für Werk- und Entsorgungsleistungen und die Ordnung zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit beim Einsatz von Fremdfirmen im Übertragungsnetzbereich (OAFN) der 50Hertz Transmission GmbH. Als weitere Vertragsbestandteile für AN gelten: -    Leistungsverzeichnis, -    technischer Teil der VOB/C, -    Einschlägige DIN-Vorschriften, -    Bestimmungen der Länder, -    Unfallverhütungsvorschriften, -    Gesetz über technische Arbeitsmittel, -    Arbeitsschutzvorschriften, -    Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen, -    Werksvorschriften für die Verarbeitung der Werkstoffe und Bauteile, -    Technische Merkblätter der Hersteller Der AN steht dafür ein, dass die Leistung den zur Zeit des Beginns der Leistungserbringung geltenden bundesdeutschen Regelungen DIN-VDE oder vergleichbaren europäischen Regelungen, den anerkannten Regeln der Technik sowie den technischen Richtlinien Netz (TRN) des AGs entspricht. Insbesondere sind folgende TRN des AG zu beachten: TRN 03.10.01_01 Erdungsanlagen TRN 03.10.03_1      "Lageeinordnung, Höhenbezüge, Maßtoleranzen" , sowie weitere TRN gemäß Baubeschreibung / Erläuterungsbericht. Bei der Erstellung der Bauakte / Abschlussdokumentation sind besonders die nachfolgenden TRN zu beachten: TRN 01.02.01         "Projektdokumentation für Umspannwerke - Umfang und Verantwortlichkeiten", TRN 01.02.02_1      "Richtlinie zur Erstellung von Vermessungsplänen für Freiluftschaltanlagen". Baustellenbereich Beschädigungen an den zur Verfügung gestellten Flächen sowie vermeidbare Flurschäden (auch Spurrinnen) gehen zu Lasten des AN. Anschlusspunkte für Baustrom und Bauwasser werden durch den AG benannt. Die Heranführung des Baustroms und Bauwassers zur Baustelle und die Herstellung der Anschlüsse ist Sache des AN. Die Medien Strom und Wasser werden, mit Hinweis auf sparsamen Verbrauch, kostenlos zur Verfügung gestellt. Baustrom Baustrom ist Sache des AN, entsprechend Abschnitt 1.2.3 Baustelleneinrichtung AN. Die Verteilung innerhalb des Baufeldes, in Absprache mit dem AG, obliegt dem AN. Bauwasser Bauwasser ist Sache des AN, entsprechend Abschnitt 1.2.3 Baustelleneinrichtung AN. Die Verteilung innerhalb des Baufeldes, in Absprache mit dem AG, obliegt dem AN. Trinkwasser Trinkwasser ist Sache des AN. Es ist eine Wasserversorgung durch Tankwagen o.ä. zu gewährleisten. Eine gesonderte Vergütung dafür erfolgt nicht. Baustraßen Baustraßen und bauzeitlich erhöhte Wartungs- und Kontrollwege werden durch alle am Bau beteiligten genutzt (z. B. AN ELT). Baustellenbeleuchtung Die Beleuchtung der Arbeitsbereiche des AN, der Baustelleneinrichtungsfläche sowie der Lager- und Vormontageflächen des AN ist Sache des AN. Die Beleuchtung während der Bauzeit ist weitestgehend auf das Baufeld zu beschränken. Lichtemission in Richtung Himmel und zu sensiblen Räumen sind zu vermeiden. Es sind insektenfreundliche Leuchtmittel und ggf. Sichtschutzvorrichtungen zu verwenden. Leistungsumfang Entsorgungsleistungen Der AN stellt die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Stoffe oder Gegenstände unter Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sicher. Sämtliches Abbruch- bzw. Rückbaugut, entstehende Materialien sind inkl. Entsorgungsgebühren zu entsorgen / zu verwerten. Der AN ist verpflichtet, zu prüfen, ob spezielle Anforderungen für die zu entsorgenden Stoffe oder Gegenstände durch die zuständigen Behörden, Zweckverbände oder andere bestehen (z. B. Andienungspflicht für gefährliche Abfälle an Sonderabfallgesellschaften). Ferner übernimmt der AN Gewähr dafür, dass alle von ihm veranlassten Entsorgungsmaßnahmen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes, der Unfallverhütung sowie der allgemein anerkannten, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln, der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sowie etwaiger bau-, Gewerbe-, und verkehrsrechtlichen Bestimmungen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten. Bei Nutzung, Sanierung, Stilllegung bzw. Räumung von Örtlichkeiten sichert der AN dem AG zu, dass durch die Nutzung insbesondere keine schädliche Bodenveränderung im Sinne des Bundesbodenschutzgesetztes oder nachteilige Änderung der Wasserbeschaffenheit im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgt ist. Sollte es dennoch zu Boden- und/oder Gewässerverunreinigungen kommen, sind diese umgehend dem AG anzuzeigen und in Abstimmung mit ihm zu Lasten des AN zu beseitigen. Zur Angebotsabgabe sind die geplanten Entsorgungswege für jede Abfallart zu ergänzen und deren Zuverlässigkeit durch aussagekräftige Dokumente, wie u.a. Sammelentsorgungsnachweis, Beförderungserlaubnis, Anzeige gemäß § 53 KrWG, Erlaubnis gemäß § 54 KrWG, Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder Entsorgungsanlagengenehmigung zu belegen. Die Entsorgungsleistungen erfolgen erst nach Prüfung aller geplanten Entsorgungswege durch den AG sowie der zuständigen Behörden. Der zuständige Abfallbeauftragte des AG gibt das Entsorgungskonzept nach Prüfung schriftlich frei. Es wird dann Vertragsbestandteil und ist für den AN verbindlich. Änderungen von Entsorgungswegen sind dem AG schriftlich anzuzeigen und bedürfen der erneuten schriftlichen Genehmigung des AG. Für die fristgerechte Einholung neuer Entsorgungsnachweise ist der AN in Absprache mit dem AG verantwortlich. Die erforderlichen Angaben und Signaturen des AG als Abfallerzeuger sind in Abstimmung mit dem zuständigen Abfallbeauftragten des AG zu realisieren. Die Parteien vereinbaren, dass die Bestätigung der Übernahme von Abfällen durch den Abfallbeförderer zeitlich auch nach der Übernahme der Abfälle durch den Abfallbeförderer, spätestens aber vor der Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger erfolgen kann, da an den Standorten des AG teilweise nicht signiert werden kann. Der AN ist verpflichtet, dies mit dem Beförderer in gleicher Weise zu vereinbaren. Dem AG ist jederzeit umfassend Auskunft und Einsicht in die Nachweisunterlagen für die geplante und durchgeführte Abfallentsorgung zu gewähren. Während der Baudurchführung ist das Entsorgungsnachweisbuch auf der Baustelle zu führen. Bei der Beförderung von Abfällen, welche dem Gefahrgutrecht unterliegen, ist der AN verpflichtet, nur Personal mit ausreichenden Gefahrgutkenntnissen, Schulungen bzw. Nachweisen einzusetzen und dies dem AG auf Verlangen nachzuweisen. Transportgenehmigungen für gefährlichen Abfall, Anlagengenehmigungen des Entsorgers, die Fachbetriebszertifikate und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister sind zu übergeben. Termine Vertraglich vereinbarte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind verbindlich. Der AN ist verpflichtet, dem AG erkennbar werdende Termingefährdungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und in Abstimmung mit ihm angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Verzögerungen zu vermeiden und möglichst gering zu halten. Dies gilt insbesondere auch für Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen und Rohstoffmangel. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt davon unberührt. Nachweis der Gleichwertigkeit eines angebotenen Produktes Ist im Leistungsverzeichnissen die Nennung eines Produktes mit dem Zusatz  oder gleichwertig  gemäß dem Gebot der Produktneutralität enthalten, ist es Sache des Bieters, den Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen. Er trägt hierfür die volle Beweislast. Als Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind alle Eigenschaften des genannten Produktes heranzuziehen. Der Nachweis der erforderlichen (genormten) Eigenschaften ist durch Prüfberichte anerkannter akkreditierter Prüfstellen zu erbringen. Produktblätter der Hersteller und Prospekte sind unzureichend. Das gleichwertige Produkt ist mit dem Angebot zu benennen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit hat zur Bauanlaufberatung spätestens jedoch rechtzeitig in Abstimmung mit dem AG vor Ausführung bzw. Abruf vollständig vorzuliegen und ist vom Fachprojektleiter zu bestätigen. Bei Nichteinhaltung der Fristen bzw. begründeter Ablehnung durch den AG, ist das ausgeschriebene Fabrikat zu verwenden. Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die vom AG für den Ort der Leistung angegebene Adresse. Der AN ist verpflichtet, sich ausreichend über die örtlichen Verhältnisse sowie über öffentlich-rechtliche Fragen, soweit dies zur Erbringung seiner Leistung erforderlich ist, zu informieren. Er wird den Beginn der Leistung sowie sämtliche weitere die Leistung betreffende Termine, insbesondere die Anlieferung und Montage bzw. den Baubeginn mit dem Beauftragten des AGs abstimmen. Öffentlich-rechtliche Anforderungen / Genehmigungen Über Kontakte, die von der Behörde ausgehen und die mit dem Gegenstand des Auftrages in Zusammenhang stehen, informiert der AN den AG unverzüglich. Soweit für die vom AN gemäß dem Leistungsumfang zu erstellenden Unterlagen/Genehmigungsunterlagen bzw. von diesem auszuführenden Zuarbeiten Behördenkontakte notwendig werden, so nimmt er diese nicht ohne einen Vertreter des AG wahr. Der AN ist für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, die zur Erfüllung seiner Leistung notwendig sind, verantwortlich. Im Rahmen der Erfüllung seiner Leistung ist der AN verpflichtet, die hierfür erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (betrifft auch die Grundwasserabsenkung), Zustimmungen oder Sachverständigenprüfungen einzuholen und diese mit Übergabe seiner Leistung an den AG in Kopie zu übergeben. Der AN trägt alle hiermit in Zusammenhang stehenden Kosten und ist Genehmigungshalter. Überwachung der vertraglichen Leistungen, Protokollierung von Bauberatungen und Verantwortung des Auftragnehmers Der AG oder die von ihm Beauftragten haben das Recht, über die vertraglich vereinbarten und behördlich vorgeschriebenen Prüfungen hinaus die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen und die zu verwendenden Materialien in den Werkstätten und auf den Baustellen sowie während der Leistungserbringung zu prüfen. Stellen sich bei der Untersuchung Mängel heraus, trägt der AN die Kosten der Untersuchung. Zur Prüfung und Überwachung haben der AG oder die von ihm Beauftragten Zutritt zur Baustelle sowie zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten, Lagerräumen und sonstigen Örtlichkeiten, wo die vertragliche Leistung oder Teile hiervon hergestellt oder hierfür bestimmte Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind dem AG oder seinen Beauftragten alle Werkszeichnungen und andere Auslegungs- und Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der AN hat an allen angesetzten Bauberatungen des AG mit kompetenten Vertretern teilzunehmen. Die Termine werden voraussichtlich in einem 14-tätigem Rhythmus ablaufen. Der Auftragnehmer erstellt innerhalb von 2 Werktagen Protokolle der Bauberatungen und übersendet diese unverzüglich per E-Mail oder Fax an die Teilnehmer zur Abstimmung. Spätestens eine Woche nach der jeweiligen Bauberatung ist das abgestimmte und unterschriebene Protokoll dem AG zu übergeben. Hat der AN Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom AG beigestellten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmen, so hat er sie dem AG unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen. Lager- und Arbeitsplätze, keine Boden- und Gewässerveränderungen Der AN wird die von ihm in Anspruch genommenen Lager- und Arbeitsplätze, Bau- und Montagestellen sowie sämtlichen sonstigen von ihm betretenen und/oder anderweitig in Anspruch genommenen Grund und Boden Dritter sauber halten und sorgfältig behandeln. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, kann der AG unbeschadet einer weiteren Schadensersatzpflicht im Übrigen diese Arbeiten auf Kosten des AN durchführen oder durchführen lassen. Arbeitssicherheit, Arbeitszeit und Personal Geräte und Anlagen und deren Benutzung haben insbesondere den rechtlichen Anforderungen zur Arbeitssicherheit (Produktsicherheitsgesetz, Betriebssicherheitsverordnung) und den zur Zeit der Lieferung geltenden anwendbaren Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen. Sämtliche Arbeiten sind dem Betriebsregime des AG unterzuordnen (Arbeitszeit, Koordinierung, Technikeinsatz, Arbeitsschutz etc.). Auf allen Bau- und Montagestellen des AGs haben die dort zum Einsatz kommenden Mitarbeiter des Auftragnehmers einen Sicherheitspass nach BVEG e.V. (vormals WEG), DGMK oder einen als gleichwertig vom AG anerkannten Sicherheitspass mitzuführen, in den jeweils die aktuellen Angaben zur Befähigung, zu Unterweisungen, arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchungen sowie die aktuellen persönlichen Daten einzutragen sind. Dies gilt ebenso für die Mitarbeiter von Subunternehmern des AN. Zur Überprüfung der vertraglich vereinbarten Arbeitsschutz- und Sicherheitsanforderungen ist der Sicherheitspass den vom AG mit der Überprüfung Beauftragten jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Werden Mitarbeiter des AN oder dessen Subunternehmern ohne entsprechenden Sicherheitspass bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen, für die bestimmte, im Sicherheitspass zu dokumentierende Anforderungen gelten, kann der vom AG Beauftragte die betroffenen Arbeiten bis zum Nachweis der Einhaltung der geltenden Anforderungen unterbrechen. Etwaige dadurch entstehende Verzögerungen etc. gehen zu Lasten des AN. Der AN ist verpflichtet, Listen über die auf den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer (einschließlich der Arbeitnehmer seiner Subunternehmer) zu führen und sicherzustellen, dass diese Listen auf Verlangen vorgelegt werden können. Der Austausch des Personals durch den AN, insbesondere der vom AN benannten fachlichen Ansprechpartner, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Über einen beabsichtigten Personalaustausch ist der AG unverzüglich vom AN zu informieren. Der AG ist berechtigt, aus wichtigem Grund die Ablösung des Personals zu verlangen. In jedem Fall ist der AN verpflichtet, unverzüglich für entsprechenden qualifizierten adäquaten Austausch bzw. Ersatz des Personals zu sorgen (insbesondere einschließlich dessen umgehende umfassende Einarbeitung auf eigene Kosten zu gewährleisten), welcher die Anforderungen des AG vollumfänglich erfüllt. Insbesondere hat der AN sicherzustellen, dass bei Personaländerungen die Qualifikation des Personals erhalten bzw. aufgebaut wird. Die vereinbarten Termine bleiben hiervon unberührt. Alle mit Personaländerungen verbundenen Kosten trägt der AN. Die in Auftrag gegebenen Arbeiten stehen unter der verantwortlichen Leitung einer qualifizierten Aufsichtsperson, die der AN dem AG rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten benennt. Das Leitungspersonal ist dem AG schriftlich zu benennen. Es muss, wenn es vor Ort zum Einsatz kommt, die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Der AN sichert zu, dass bei Erfordernis vorgenanntes Leitungspersonal jederzeit zur Verfügung steht. Auf den Baustellen sind generell Schutzhelme, Arbeitsschuhe S3 und Warnwesten zu tragen. Abnahme Nach vertragsgemäßer Fertigstellung der Arbeiten ist dem AG die Abnahmefähigkeit anzuzeigen. Die Abnahme hat schriftlich unter Verwendung des AG-Formblattes "Abnahmeprotokoll" zu erfolgen. Soweit ein von beiden Parteien anerkanntes Aufmaß vereinbart ist, muss dieses spätestens bei der Abnahme vorliegen. Teilabnahmen sind in der Regel ausgeschlossen. Angebotsabgabe Mit der Angebotsabgabe erkennt der Bieter an, dass er über den gesamten Umfang der geplanten Leistungen unterrichtet ist, und deshalb Unklarheiten im Angebotstext, die zu Mehrforderungen führen könnten, nicht gegeben sind. Das Angebot ist in Langtext (pdf) sowie als DA84-Angebotsabgabe-Datei (P84- bzw. X84-Datei) abzugeben. Bei dem Datenaustausch ist die Richtlinie des "Gemeinsamen Ausschusses Elektronik/Bauwesen" unbedingt einzuhalten. Der AG verwendet die Bausoftware "iTWO".
Vorbemerkungen Bauleistungen in Umspannwerken und Schaltanlagen
Allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis Allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis Die gesamte Baumaßnahme ist vom AN durch einen kompetenten Bauleiter bzw. Polier vor Ort mit der Bauoberleitung / örtlichen Bauüberwachung bzw. dem örtlichen Baukoordinator des AG zu koordinieren und abzustimmen. Es sind regelmäßig Bauberatungen durchzuführen. Die Belange des AG hinsichtlich der Zugänglichkeit sowie der sicherheitstechnischen und organisatorischen Vorgaben sind baubegleitend abzustimmen und zu berücksichtigen. Der AN hat sich baubegleitend vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen zu informieren, bei Bedarf sind Schachtgenehmigungen einzuholen und die dazu ergangenen Anweisungen zu beachten. Vermessung Durch den AG werden dem AN Hauptbezugsachsen und Höhenpunkte zur Verfügung gestellt. Diese sind durch den AN zu sichern. Alle weiteren Achsen und Höhen sind eigenverantwortlich herzustellen. Sämtliche Vermessungsarbeiten die beim AN notwendig werden, um seine Bauleistungen auszuführen, sind in den Angebotspreisen zu berücksichtigen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht. Abfälle/ Entsorgung Die bei den Arbeiten des AN anfallenden Abfälle sind zu sammeln und ordnungsgemäß zu verwerten. Die Kosten für diese Entsorgung werden nicht gesondert vergütet. Bei allen Leistungspositionen, in denen eine  ordnungsgemäße Entsorgung  verlangt wird, versteht sich der vom Bieter einzutragende Angebotspreis einschließlich der eventuell anfallenden Entsorgungs- und Kippgebühren. Dem AG sind für diese Positionen mit der Schlussrechnung alle entsprechenden Entsorgungsnachweise im Original zu übergeben. Bauzäune und Abgrenzungen Die Vorgaben zur Abgrenzung von Arbeitsbereichen und zum Aufstellen von Bauzäunen obliegen dem AG. Baustellenbereiche sind, falls erforderlich, in Abstimmung mit der Bauüberwachung des AG durch Bauzäune bzw. Halteketten abzugrenzen. Das gesamte Baufeld ist einzuzäunen. Der AN hat seine Arbeitsbereiche abzugrenzen und zu sichern (Bauzäune, Absperrketten usw.) Diese Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Beschädigungen Flurschäden außerhalb des Baufeldes sind zu vermeiden und gehen zu Lasten des AN. Freileitungen vor Ort sind zu beachten! Lieferung/ Beistellung von Materialien Wenn nicht ausdrücklich erwähnt "vom AG bereitgestellt" oder "Wiedereinbau vorhandener Materialien" sind alle in den Positionen des LV aufgeführten Stoffe und Materialien vom AN zu liefern und einzubauen. Bei allen Leistungspositionen, in denen eine  ordnungsgemäße Entsorgung  verlangt wird, versteht sich der vom Bieter einzutragende Angebotspreis einschließlich der eventuell anfallenden Entsorgungs- und Kippgebühren. Dem AG sind für diese Positionen mit der Schlussrechnung alle entsprechenden Entsorgungsnachweise im Original zu übergeben. Witterungsbedingte Ausfälle Die Baustelle unterliegt witterungsbedingten Einwirkungen. Die normalen, der Jahreszeit entsprechenden Auswirkungen dieser Einflüsse, wie Niederschläge, Nebel, Wind, Frost und Schnee, sind, soweit diese die 20-jährigen Spitzenwerte nicht überschreiten, in den Bauzeitenplan einzurechnen und der Kalkulation zugrunde zu legen. Zeitliche Unterbrechungen der Bauarbeiten durch Witterungseinflüsse (z. B. Anhaltende Regenfälle) sind einzukalkulieren, sie berechtigen bei längeren Unterbrechungen, in Abstimmung mit dem AG, zu entsprechenden Bauzeitverlängerungen, aber nicht zu Ansprüchen auf zusätzliche Vergütung! Eine Ausnahme bilden lediglich außergewöhnliche Witterungseinflüsse, die als  Höhere Gewalt  nach den Regeln der Bauberufsgenossenschaft einzustufen sind. Treten Schäden oder Verluste ein, für deren Beseitigung oder Ersatz eine besondere Vergütung beansprucht wird, so ist innerhalb von 24 Stunden nach Schadenseintritt schriftlich Mitteilung zu machen. In jedem Fall ist eine ordnungsgemäße vorherige Sicherung des Bauwerks, Bauwerkteils, der Maschinen und Geräte und des Materials nachzuweisen. Für Schäden und Verluste an Maschinen, Geräten oder Material übernimmt der AG generell keine Haftung. Ansprüche des Auftragnehmers entfallen, wenn die Schäden in einem Zeitraum schuldhafter Terminüberschreitung eintreten bzw. durch mangelhafte oder unsachgemäße Absicherung entstanden. Geltung Diese Vorbemerkungen gelten für alle Titel und Gewerke.
Allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
Zusätzliche Festlegungen zu den Betonarbeiten Zusätzliche Festlegungen zu den Betonarbeiten Betonarbeiten: Grundlagen: [1]               DIN EN 206-1: Beton Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität, deutsche Fassung EN 206-1, 2021-06 [2]               DIN 1045-2: Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton Teil 2: Beton - Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität; Anwendungsregeln zur DIN 206-1, 2023-08 [3]               DAfStb: Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktionen im Beton (Alkali-Richtlinie) , Ausgabe Oktober 2013 Festlegungen: 1. Fundamente in Freiluftschaltanlagen sind der Feuchtigkeitsklasse WF nach [3] zuzuordnen, Fundamente im Spritzwasserbereich der Straßen sowie Straßen- und Aufbeton im Trafobereich (Anhebefundament) sind der Feuchtigkeitsklasse WA nach [3] zuzuordnen. Die Betongüte einschließlich Expositions- und Feuchtigkeitsklassen sind durch den Hersteller schriftlich anzugeben. 2.Zusätzlich zu den Forderungen in [3] sind im Bereich der 50Hertz Transmission GmbH ungebrochene Gesteinskörnungen > 2 mm sowie daraus hergestellte gebrochene Gesteinskörnungen aus dem mitteldeutschen Raum als alkaliempfindliche Gesteinskörnung E III-S zu behandeln, sofern nicht deren Unbedenklichkeit hinsichtlich Alkali- Kieselsäure-Reaktion durch Gutachten (siehe [3] Tabelle 6) nachgewiesen ist. 3. Somit sind alle zur Anwendung kommenden Gesteinskörnungen in regelmäßigen Abständen einer Alkaliempfindlichkeitsklasse zuzuordnen. Diese Zuordnung ist mit dem Nachweis der Betongüte schriftlich anzugeben. 4. In Abhängigkeit von Alkaliempfindlichkeitsklasse und Zementgehalt sind dementsprechend gemäß [3] Tabelle 6 folgende Bedingungen einzuhalten: Alkaliempfindlich-  Zementgehalt                Maßnahmen keitsklasse                  kg/m3  WFWA E I                -                   keine                              keine E I-O             -                   keine                             keine E I-OF           -                   keine                             keine E I-S             -                   keine                             keine E II-O               £ 330 keine                  NA-Zement E II-OF             > 330 NA-Zement          NA-Zement E III-O           £ 330            NA-Zement                     Austausch der Gesteinskörnung E III-OF         > 330 NA-Zement             Austausch der Gesteinskörnung E III-S            £ 300            keine                             keine E III-S                > 300 - £ 350 keine      NA-Zement oder (1) E III-S            > 350           NA-Zement  Austausch der Gesteinskörnung oder (1) (1) gutachterliche Stellungnahme durch besonders fachkundige Personen NA-Zement:Zemente mit niedrigem wirksamen Alkaligehalt *Performance Prüfungen sind nicht zulässig 5. Die Gewährleistung für AKR-Schäden beträgt 10 Jahre. 6. Die Betonoberflächen der in den Umspannwerken herzustellenden Bauwerken sind Sichtbeton 2 auszuführen. Bei Bauteilen mit Sichtbeton SB2 und mehr sollten Gesteinskörnungen keine Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass die Qualität oder Dauerhaftigkeit der Oberfläche beeinträchtigt wird. Es sollen folgende Werte gemäß DIN 1744-1 eingehalten werden: £ 0,25% Massenanteil für feine Gesteinskörnung oder £ 0,05% Massenanteil für grobe Gesteinskörnungen Die Massenanteile gelten auch für Pyrith, Eisenkonkretionen sowie sämtliche die Oberfläche optisch beeinträchtigende Zuschläge. Der Nachweis der Einhaltung der zulässigen Massenanteile ist vor Baubeginn sowie jährlich bei mehrjährigen Bauvorhaben durch Petrographische Beurteilungen nachzuweisen.
Zusätzliche Festlegungen zu den Betonarbeiten
Zusätzliche Festlegungen zur Wasserhaltung und Grundwasserabsenkung Zusätzliche Festlegungen zur Wasserhaltung und Grundwasserabsenkung Die normalen Aufwendungen für eine offene Wasserhaltung zur Sicherung der Baugruben und Gräben im Bauprozess vor eventuellen Niederschlägen und zur Ableitung von zulaufendem Niederschlagswasser bzw. Schichtenwasser (Anschnitt von Schichtenwasser und Staunässe innerhalb niederschlagsreicher Perioden ist möglich), mit dem Ziel trockener Baugrubensohlen, ist in die Positionen der Erdarbeiten einzukalkulieren, ebenso wie die Vorhaltung der dazu erforderlichen Geräte und Aggregate über die gesamte Bauzeit. Die in Einheitspreise Erdbau einzurechnenden Aufwendungen umfassen: -    Notwendige Pumpensümpfe innerhalb von Baugruben und Gräben fachgerecht herstellen, vorhalten und beseitigen, über die gesamte Bauzeit, -    notwendige elektrische Tauchkörperpumpen (durchschnittlich ca. 2 Stück) mit automatischer Schaltung für Pumpensümpfe einschl. Aller notwendigen Armaturen, Form- und Passstücke sowie ca. 500 m Anschlussleitungen bis zur vorh. Vorfluteinrichtungen liefern, montieren, vorhalten, betreiben (einschl. Der elektrischen Anschlüsse) und wieder entfernen, über die gesamte Bauzeit. Dem Auftragnehmer wird angeraten, sich vor Angebotsabgabe, ausreichend über die örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich Boden- u. Wasserverhältnissen zu informieren. Eine detaillierte Abstimmung mit den Verantwortlichen des AGs wird ausdrücklich empfohlen. Nachforderungen, die aus Unkenntnis dieser örtlichen Gegebenheiten resultieren, werden nicht anerkannt. Achtung: Grundwasserabsenkungsmaßnahmen sind nach den Wasserhaushaltsgesetz erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist rechtzeitig durch den AN bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Zusätzliche Festlegungen zur Wasserhaltung und Grundwasserabsenkung
Zusätzliche Festlegungen zu den Erdarbeiten Zusätzliche Festlegungen zu den Erdarbeiten Erdarbeiten: Stark witterungsabhängige Arbeiten wie Erdarbeiten u. ä. sind möglichst nur bei anhaltend trockenem Wetter auszuführen. Trockenhaltung der Baugruben bei Niederschlagswasser und Schichtenwasser ist in die Einheitspreise Erdbau einzukalkulieren. Der Umfang der einzukalkulierenden Leistungen zur offenen Wasserhaltung ist in den "Zusätzlichen Festlegungen Wasserhaltung und Grundwasserabsenkung" beschrieben. Das Bodenmanagement obliegt dem AN. Zum Wiedereinbau vorgesehener Bodenaushub ist, sofern in einzelnen LV-Positionen nichts anderes angegeben, auf dem Gelände des AG zwischenzulagern. Die Fläche wird vom AG zugewiesen. In die betreffenden LV-Positionen sind für Hin- bzw. Rücktransport jeweils Entfernungen bis 1 km einzukalkulieren. Zum Wiedereinbau geeignete Verdrängungsmassen des Aushubs können bei Bedarf zur Ergänzung der Geländeplanie bzw. Nivellierung des Rohplanums verwendet werden. Alle Kosten bzw. Aufwendungen für Bodenaufbereitung von Aushubmassen zum Wiedereinbau bzw. zur Zwischenlagerung sind in die betreffenden LV-Positionen einzurechnen, ohne dass eine gesonderte Vergütung erfolgt. Alle geeigneten/zugelassenen Aushubmassen sind zum späteren Wiedereinbau in Hinterfüllräume auf dem Gelände zwischenzulagern bzw. sind auf dem Gelände nach der Baumaßnahme endgültig zu lagern. Eine Verwertung dieser außerhalb des Geländes ist nicht zulässig. Für verunreinigten Bauschutt / Boden / Schotter sind dichte, auslaufsichere Absetzmulden mit Deckeln zu verwenden. Der Transport und die Weiterverwertung der Verdrängungsmassen aus  Aushub, für die auf der Baustelle keine zugelassene Möglichkeit zur Weiterverwendung besteht, wird in entsprechenden Positionen vergütet. Vom AN ist eine Erdmassenbilanz während der Bauausführung aufzustellen und fortzuschreiben. In Abstimmung mit den AG sind Veränderungen der Massenbilanz zu protokollieren und nach Beendigung der Baumaßnahme an den AG zu übergeben. Die geforderten Verdichtungsgrade Dpr und Verformungsmodule (Ev2) sind vom AN mit unterschriebenen Messprotokollen nachzuweisen, mit zeitnaher Übergabe der Protokolle an den AG. Jede Baugrube bzw. jedes Planum für die Geräte-, Portal-, Trafofundamente etc. ist im Zuge der Eigenüberwachung durch einen Nachweis der Verdichtung (Ev2 ³ 45 MPa) nachzuweisen (z.B. durch kleine Fallplatte) und zu dokumentieren. Homogenbereiche: Im Zuge der Auswertung hinsichtlich der Einteilung von Homogenbereichen wurden mehrere Bodenklassen und -arten zu verschiedenen Homogenbereichen zusammengefasst. Ausführliche Baugrundangaben sind dem Geotechnischen Bericht zu entnehmen: Geotechnischen Bericht: Terra Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG Alsterufer 34 20354 Hamburg UW Mühlenbeck Projektnummer (TIG):   2024-1020 Bestellnummer:   E1: 0048201674
Zusätzliche Festlegungen zu den Erdarbeiten
Kalkulationshinweise zu Positionen Erdbau Kalkulationshinweise zu Positionen Erdbau Kalkulation für Erdarbeiten: Schritt 1: Bodenaushub ist innerhalb der Baustelle als Haufwerk sortiert zu lagern. Schritt 2: Es erfolgt eine Beprobung des Aushubes. Schritt 3: Geeigneter Boden kann wieder eingebaut werden. Schritt 4: Fehlender Füllboden ist zu liefern Schritt 5: Fehlender Füllboden ist einzubauen. Position: Aushub von Baugruben und Geländeprofilierungen - Baugrube herstellen in Hand- und Maschinenarbeit - Aushub laden und zum Haufwerk transportieren - Aushub auf Haufwerk lagern Nicht als Bestandteil der Position enthalten und gesondert vergütet: - Verwertung von Boden - Verwertung von Aushub - siehe Position Verwertung Position: Verfüllen von Baugruben und Geländeprofilierungen - Laden und Transportieren von Verfüllmaterial (Geeigneter Aushub vom Haufwerk bzw. Innerhalb der Baustelle gelagertes neues geliefertes Material innerhalb der Baustelle) - Einbau  in Hand- und Maschinenarbeit Erdstoff lagenweise einbringen und verdichten DPR>97 % Nicht Bestandteil der Position enthalten und gesondert vergütet: - Lieferung von Verfüllmaterial - siehe Position Liefern von Verfüllmaterial Position: Liefern von Verfüllmaterial - geeigneten Boden liefern und zentral bzw. Am Einbauort lagern oder dem Einbau zuführen - Transportwege sind zu minimieren Nicht Bestandteil der Position enthalten und gesondert vergütet: - Einbau von Verfüllmaterial - siehe Position Einbau von Verfüllmaterial Position: Verwerten von Aushub - Stoffe vom Haufwerk aufnehmen und transportieren - Stoffe gem. EBV verwerten - Transportwege sind zu minimieren
Kalkulationshinweise zu Positionen Erdbau
Hinweis Wiedereinbaubarkeit von Boden Hinweis Wiedereinbaubarkeit von Boden Gemäß dem Geotechnischen Bericht  der Terra Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG und dessen Anlagen ergeben sich folgende Einbaubedingungen: Aushub ist wiedereinbaubar: - im Gelände mit Bodenverbesserung - als Verfüllung von Baugruben Bei Wiedereinbau ist, darauf zu achten, dass die entsprechenden Verdichtungsanforderungen erfüllt werden. Aushub ist nicht wiedereinbaubar: - unterhalb von Fundamenten - unterhalb von Trafos und Drosseln - unterhalb von Verkehrsanlagen Das Bodenmanagement ist durch den AN durchzuführen und der Bauablauf so zu organisieren, dass möglichst viel Aushub wieder eingebaut wird. Es ist zu beachten, dass die Aushubböden wasserempfindlich  und somit  in dem Zustand schlecht verdichtbar sind. Wiedereinbau sollte möglichst schnell nach dem Aushub erfolgen und die Verweildauer auf dem Haufwerk minimiert werden.
Hinweis Wiedereinbaubarkeit von Boden
1 Übergreifende Leistungen
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Übergreifende Leistungen
1. 1 Technische Bearbeitung
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