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Vortext Nachunternehmerausschreibung Abbruch/Demontage Vortext Nachunternehmerausschreibung Abbruch/Demontage
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AUSSCHREIBUNG NACHUNTERNEHMER - ABBRUCH- UND DEMONTAGEARBEITEN
Vorbemerkungen, Leistungsabgrenzung und projektbezogene Vertragsbedingungen
1. Beteiligte und Bauvorhaben
Auftraggeber des Nachunternehmers (AG): H.-P. Molls Bau GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 13, 52511 Geilenkirchen, Deutschland. Ansprechpartner Angebotsbearbeitung: Thomas Molls; Telefon 02454 938378; E-Mail thomas.molls@molls-bau.de. Projektbezogener Kontakt aus der Anfrage: Dennis Benden; E-Mail dennis.benden@molls-bau.de; Mobil 01577 4784176. Weisungs- und Bestellbefugnisse werden mit dem Auftrag benannt.
Bauherr / Endkunde: Solent Übach-Palenberg GmbH & Co. KG, David-Hansemann-Straße 1-25, 52531 Übach-Palenberg, Deutschland. Ansprechpartner Bauherr: Herr Marcel Wenning, Leiter Werksvorhaben/Projekte (SOL/SOR), Telefon +49 2451 91591177, E-Mail marcel.wenning@solent-snack.com. Die vertragliche Kommunikation des Nachunternehmers erfolgt ausschließlich mit Molls.
Bauvorhaben / Ausführungsort: Modernisierung und Umbau Gebäude C2, 2. Obergeschoss, Werk Solent, David-Hansemann-Straße 1-25, 52531 Übach-Palenberg. Gesamtprojekt: Trockenfrucht-Pausenraum, Betriebsratsbüros, Verlegung Zugang, Sanitätsraum und Gebetsraum. Gegenstand dieses Loses sind ausschließlich die nachfolgend ausgeschriebenen Abbruch- und Demontagearbeiten.
Als Auftragnehmer (AN) wird nachfolgend der beauftragte Nachunternehmer bezeichnet.
2. Ausschreibungsunterlagen und Angebotsabgabe
Grundlagen: diese Nachunternehmerausschreibung einschließlich Vor- und Schlusstext; Titel 2 des vom Bauherrn übermittelten Leistungsverzeichnisses „Leistungsverzeichnis - Angebotserstellung (1)“; Plan „5.1 Pausenraum, Trockenfrucht_ Planungsgrundlage“, Entwurf 5.0 vom 14.02.2026; über Cosuno bereitgestellte Ergänzungen und schriftliche Antworten von Molls. Das Anschreiben des Bauherrn vom 01.10.2026 dient der Projektinformation; es begründet keinen direkten Vertrag zwischen Nachunternehmer und Bauherrn.
Der Plan ist eine Entwurfs- und Kalkulationsgrundlage; vor Ausführung werden die erforderlichen freigegebenen Detailunterlagen bereitgestellt. Verbindliche Anforderungen dürfen nicht aus unlesbaren Maßangaben geschätzt werden. Fragen und erkennbare Informationslücken sind bereits vor Angebotsabgabe an Molls zu richten. Erforderliche Annahmen, Abweichungen und angebotene Alternativen sind im Angebot ausdrücklich und positionsbezogen zu benennen. Schweigen ersetzt keine fehlende Planung und begründet keine unbegrenzte Vollständigkeitsgarantie.
Angebotsabgabe und Frist richten sich nach der Cosuno-Einladung. Einzureichen sind das vollständig bepreiste LV, eine lesbare Angebotsfassung, die in Ziffer 20 geforderten Bieterangaben und gegebenenfalls klar getrennte Nebenangebote. Die GAEB-Ordnungszahlen sind beizubehalten. Fehlende Preise und mit anderen Positionen abgegoltene Leistungen sind nachvollziehbar zu kennzeichnen. Eigene Bedingungen oder technische Abweichungen sind deutlich auszuweisen und vor Beauftragung abzustimmen. Die Ausschreibung selbst ist noch keine Beauftragung.
3. Vertragsrecht und technische Grundlagen
Für die Beauftragung wird die VOB/B, Ausgabe 2016, insgesamt vereinbart. Ergänzend gelten die einschlägigen ATV der VOB/C, insbesondere DIN 18299 und ATV DIN 18459, Ausgabe 2016-09, sowie die gesetzlichen Bestimmungen. Die VOB/B wird den Bietern auf Anforderung vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Individuelle Vereinbarungen bleiben vorrangig; für Widersprüche gilt ansonsten die Rangfolge nach § 1 Abs. 2 VOB/B. Ungeklärte Widersprüche sind vor Ausführung mitzuteilen.
Maßgeblich sind die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen und die anerkannten Regeln der Technik. Der AN wählt geeignete sichere Rückbauverfahren und erstellt die erforderliche gewerkebezogene Arbeits- und Gefährdungsplanung für seine Tätigkeiten. Bestandsinformationen, zu schützende Bauteile, Anlagen und Betriebsbereiche sind vor Beginn abzustimmen.
Gefahrstoff-, Arbeitsschutz- und Entsorgungsanforderungen bleiben verbindlich, auch wenn besondere schadstoffbezogene Leistungen erst gesondert zu beschreiben und zu vergüten sind. Die Kalkulationsannahme gewöhnlicher nicht gefährlicher Ausbauabfälle ist kein Nachweis der Schadstofffreiheit und keine Freigabe zur Bearbeitung ungeklärter Stoffe. Bei relevanten Befunden gelten die einschlägigen Gefahrstoffvorschriften und technischen Regeln, insbesondere bei Asbest beziehungsweise alter Mineralwolle; spezielle Tätigkeiten nur bei entsprechender Qualifikation und gesondert geklärtem Leistungsumfang.
4. Unterlagen-, Bestands- und Leitungsprüfung
Der AN prüft die übergebenen Unterlagen im Rahmen seiner gewerkebezogenen Fachkunde auf erkennbare Unstimmigkeiten, fehlende Ausführungsangaben und Widersprüche zwischen LV, Plan und zugänglichem Bestand. Rückbaugrenzen, Bauteilaufbau, Arbeits-/Deckenhöhen und Anschlussdetails sind vor Ausführung mit Molls abzugleichen. Für die Kalkulation fehlende Angaben sind vor Angebotsabgabe anzufragen; erforderliche Annahmen und Abweichungen im Angebot ausdrücklich benennen.
Freischaltung, Trennung und Wiederanschluss von Elektro-, Daten-, Sanitär-, Lüftungs-, Sprinkler- und sonstigen technischen Anlagen erfolgen durch die zuständigen befugten Fachunternehmen nach Koordination durch Molls. Vor Rückbau sind die nötigen Anlagen-/Arbeitsfreigaben und zu erhaltenden Leitungsverläufe zu klären. Die allgemeine Abbruchkolonne darf aktive Anlagen weder eigenmächtig verändern noch versetzen oder freischalten. Mechanisches Sichern/Befestigen nach 2.008 nur nach Freigabe und klarer Abgrenzung.
Erkennbare unzureichende Standsicherheit, unbekannte Aufbauten, verdächtige Stoffe, verdeckte Leitungen oder andere Bedenken unverzüglich und möglichst vor Beginn der betroffenen Arbeiten schriftlich an Molls melden. Betroffenen Bereich sichern und weiteres Vorgehen abstimmen; keine eigenmächtigen Eingriffe zur Überwindung eines ungeklärten Risikos. §§ 3 und 4 VOB/B bleiben maßgeblich.
Eine vollständige Prüfung fremder Statik/Fachplanung oder allgemeine Schadstofferkundung sämtlicher verdeckter Bauteile wird dem AN nicht pauschal übertragen. Molls stellt rechtzeitig die ihm verfügbaren Bestands-, Baualters- und Erkundungsinformationen sowie die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen bereit und koordiniert erforderliche weitere Klärungen. Der AN bleibt für seine gewerkeüblichen Prüfungen, Gefährdungsbeurteilung und sichere eigene Ausführung verantwortlich.
5. Projektleiter und entscheidungsbefugte Vertretung
Der AN benennt mit dem Angebot einen vorgesehenen Projektleiter und spätestens vor Beginn verbindlich den verantwortlichen Projektleiter sowie einen gleichwertigen Stellvertreter, jeweils mit Mobilnummer und E-Mail. Beide müssen fachkundig sein und in deutscher Sprache ausreichend sicher technische und vertragliche Sachverhalte abstimmen können.
Der Projektleiter ist für dieses Projekt intern so zu bevollmächtigen, dass er verbindliche Entscheidungen zur vertragsgemäßen Ausführung, Personal- und Materialbereitstellung, Terminorganisation, Mängelbeseitigung und gewerkebezogenen Koordination treffen und Erklärungen entgegennehmen kann. Für Erklärungen über zusätzliche Vergütung oder Vertragsänderungen benennt der AN einen tatsächlich entscheidungsbefugten Ansprechpartner mit offengelegter Vollmacht; dies kann derselbe Projektleiter sein. Ein bloßer Bote ohne Entscheidungsmöglichkeit genügt nicht.
Während eigener Arbeiten ist eine fachkundige verantwortliche Führungskraft des AN vor Ort; der Projektleiter bleibt werktäglich erreichbar. Wechsel werden Molls vorab mitgeteilt und ohne Unterbrechung der Verantwortung organisiert. Die fachliche, arbeitsrechtliche und sicherheitsbezogene Leitung der Beschäftigten verbleibt beim AN.
6. Wöchentliche Baubesprechung und Koordination
Während der eigenen Leistungsausführung nimmt der Projektleiter oder sein gleichwertig bevollmächtigter Vertreter an einer wöchentlichen Baubesprechung mit Molls teil. Kalkulationsansatz: eine Besprechung je Kalenderwoche mit bis zu 60 Minuten im Werk oder, wenn Molls dies vorgibt, digital. Die übliche Teilnahme ist mit den Angebotspreisen abgegolten. Zusätzliche besondere Workshops werden bei Bedarf gesondert abgestimmt.
Mitgebracht beziehungsweise vorab übermittelt werden aktueller Leistungsstand, Personalstärke, Materiallieferungen, Vorschau für die nächsten zwei Wochen, benötigte Freigaben, Schnittstellen, Behinderungen und offene Nachträge. Der AN prüft Protokolle zeitnah und meldet erkannte sachliche Fehler unverzüglich; allein fehlender Widerspruch gilt weder als Anerkennung eines Nachtrags noch als Änderung des Vertrags.
Die Abstimmung mit anderen Gewerken erfolgt über Molls. Behinderungen anderer Unternehmen sind zu vermeiden; notwendige Schnittstellenabstimmungen gehören zur eigenen Leistung. Ein behinderungsfreier Gesamtbauablauf wird vom AN nicht garantiert.
7. Anordnungen, Ausführung und Kommunikationsweg
Der AN führt ausschließlich den beauftragten Umfang nach den freigegebenen Unterlagen und den vertraglich zulässigen Anordnungen der hierzu benannten Molls-Bauleitung aus. Eigenmächtige Plan-, Material-, System- und Mengenänderungen sind unzulässig. Beabsichtigte Abweichungen sind vorab mit ihren Auswirkungen anzuzeigen und vor Umsetzung freizugeben.
Änderungs- oder Zusatzwünsche von Bauherrn, Nutzern, Planern oder anderen Gewerken sind unverzüglich an Molls weiterzuleiten. Diese Personen sind gegenüber dem AN ohne ausdrückliche Vollmacht von Molls nicht zur Änderung des NU-Auftrags berechtigt. Allgemeine Werks- und Sicherheitsanweisungen sowie Maßnahmen zur Abwehr akuter Gefahren bleiben zu beachten; Molls ist unverzüglich zu informieren.
Koordinationsanweisungen werden an die Projektleitung des AN gerichtet. Der AN bestimmt den Personaleinsatz und die Ausführung seiner vertraglichen Leistung in eigener Verantwortung. Die Überwachung oder Freigabe durch Molls nimmt ihm diese Verantwortung nicht ab; Molls bleibt für eigene Angaben und Anordnungen verantwortlich.
8. Ausführungsbeginn innerhalb von 14 Kalendertagen
Als Vertragsfrist wird vereinbart: Beginn der beauftragten Arbeiten auf der Baustelle spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Beauftragung, sofern der Auftrag keinen ausdrücklich vereinbarten späteren Beginn festlegt. Maßgeblich ist die tatsächliche Aufnahme der Arbeiten mit einer dem vereinbarten Ablauf angemessenen Kolonne; eine bloße Besichtigung oder Materialanlieferung genügt nicht.
Vorausgesetzt sind rechtzeitig bereitgestellte ausführungsreife Unterlagen, die erforderlichen Freigaben, zugängliche Arbeitsflächen und die notwendigen Vorleistungen einschließlich geklärter Rückbaugrenzen, notwendiger Anlagenfreischaltungen und der für die betroffenen Materialien erforderlichen Erkundungs-/Schutzklärung. Fehlende Voraussetzungen und deren konkrete Auswirkungen zeigt der AN unverzüglich an. Ansprüche und Fristfolgen aus Behinderungen nach § 6 VOB/B bleiben unberührt.
Der Bieter prüft die geforderte Anlaufzeit vor Abgabe und benennt Lieferfristen, Kapazitätsengpässe sowie eine etwaige Abweichung ausdrücklich. Ohne anderweitige Vereinbarung ist der 14-Tage-Beginn bei der Beauftragung zugrunde zu legen. Innerhalb von fünf Werktagen nach Auftrag, spätestens jedoch vor eigenem Ausführungsbeginn, legt der AN einen gewerkebezogenen Ablauf- und Personalplan mit Rückbaureihenfolge, Transport- und Schutzkonzept vor. Ausführungsdauer, Endtermin und gegebenenfalls verbindliche Zwischenfristen werden im Auftrag beziehungsweise im ausdrücklich vereinbarten Bauzeitenplan festgelegt; reine Koordinationsangaben sind keine zusätzlichen Vertragsfristen.
Nach Beginn werden die Leistungen entsprechend dem vereinbarten Ablauf mit ausreichendem qualifiziertem Personal fortgeführt. Erkennbare Verzögerungen sind unverzüglich mit Ursache, betroffenen Arbeiten und möglichen Gegenmaßnahmen mitzuteilen. Eigenmächtige Arbeitsunterbrechungen sind unzulässig, soweit kein vertragliches oder gesetzliches Recht besteht.
9. Mengen, Aufmaß und prüfbare Abrechnung
Die Mengen des LV sind Vordersätze und keine zugesicherten Mindestabnahmemengen. Einheitspreisleistungen werden ausschließlich nach tatsächlich vertragsgemäß ausgeführten Mengen und prüfbarem Aufmaß abgerechnet. Die vereinbarten Aufmaß- und Übermessungsregeln der ATV DIN 18459 bleiben maßgeblich. Pauschalpositionen gelten nur für den ausdrücklich konkretisierten und beauftragten Umfang; Stunden-, Geräte- und Materialpositionen nach ihrer beschriebenen Abrechnungsart und den zugehörigen Nachweisen.
Vor Rückbau sind die später nicht mehr feststellbaren Flächen, Rückbaugrenzen und Aufbauten rechtzeitig gemeinsam mit Molls aufzunehmen und zu dokumentieren. Aufmaß positions- und raum-/bauteilbezogen mit Maßen, Rechenansätzen, Skizzen und erforderlichen Fotos vorlegen. Eine Wand wird nicht allein wegen beidseitiger Beplankung als zwei identische Wandflächen gerechnet; die konkret vereinbarten ATV-Regeln bleiben maßgeblich. Kein doppelter Ansatz regulärer Demontageleistungen über Regiestunden.
§ 14 VOB/B bleibt maßgeblich; eine fehlende Gegenzeichnung allein schließt einen anderweitig belegbaren Anspruch nicht aus. Rechnungen müssen LV-Nummern, Mengen, Einheitspreise, vereinbarte Nachträge und vorherige Abschläge nachvollziehbar darstellen. Mengenbestätigung ist keine automatische Zusatzbeauftragung oder Preisbestätigung. Die NU-Abrechnung wird unabhängig von einer Aufmaßanerkennung oder Zahlung durch Solent geprüft.
Bei 2.009 fehlt die Stundenmenge im Ausgangs-LV. Die Position bleibt als freie Menge und Bedarfsposition ohne Gesamtbetrag erhalten; es wird ausschließlich der Stundenpreis angefragt. Vor Auftrag/Abruf sind Leistungsbedarf und Ansatz zu klären. Die fehlende Menge wird weder durch eine erfundene Stundenanzahl noch durch einen als vollständige Gesamtvergütung verstandenen Nullansatz ersetzt.
10. Mehrkosten, Nachträge und Regie
Erkennbare geänderte oder zusätzliche Leistungen und Mehrkosten sind Molls unverzüglich, möglichst vor Ausführung, gesondert anzuzeigen. Bei zusätzlichen Leistungen ist der Vergütungsanspruch entsprechend § 2 Abs. 6 VOB/B vor Ausführung anzukündigen. Das prüfbare Nachtragsangebot benennt Anlass/Anordnung, Abgrenzung zum Hauptauftrag, Mengen, Lohn-/Stoff-/Geräteansätze und Terminfolgen. Unstreitige Minderleistungen offenlegen.
Leistungsumfang und Vergütung sollen vor Ausführung in Textform vereinbart werden. Keine eigenmächtigen Änderungen. Ausführung berechtigt angeordneter Leistungen und Vergütung richten sich nach Vertrag; Rechte aus § 2 VOB/B bleiben unberührt. Kein pauschaler Anspruchsverlust allein wegen fehlender schriftlicher Preisfreigabe.
Die 160 Facharbeiterstunden nach 2.008 sind eine Schätzmenge ohne Mindestabruf und keine automatische Freigabe. Stundenlohnarbeiten sind vor Beginn ausdrücklich als solche zu vereinbaren und durch die benannte Molls-Bauleitung abzurufen. Tätigkeiten, Arbeitsstellen, Beschäftigte, Stunden, zusätzliche Geräte und Materialverbräuche täglich dokumentieren und werktäglich oder wöchentlich zur Prüfung vorlegen. Gegenzeichnung bestätigt grundsätzlich den dokumentierten Aufwand, nicht automatisch einen Preis oder zusätzliche Beauftragung. § 15 VOB/B bleibt maßgeblich.
Die Demontage-, Sortier- und Transportleistungen der Einheitspreispositionen werden nicht nochmals über 2.008 abgerechnet. 2.012 bis 2.015 sind reine Materialpositionen für die zugehörig beauftragten Sanierungs-/Vorbereitungsarbeiten, kein nochmals enthaltener Verarbeitungslohn. Zusatzgeräte nach 2.009 nur für separat vereinbarte zusätzliche Tätigkeiten, nicht für bereits in Flächenpreisen enthaltene Maschinen und Werkzeuge.
11. Rückbauqualität, Bauteilschutz und Sanierungsgrenzen
Angeordnete Rückbaugrenzen sind einzuhalten; verbleibende Bauteile, Tragkonstruktionen, Anlagen und Oberflächen sind gegen vermeidbare Schäden zu schützen. Nichttragende Ausbaukonstruktionen kontrolliert und in geeigneten Teilabschnitten lösen; keine unkontrollierten Abwürfe und kein eigenmächtiges Entfernen tragender Teile, Aussteifungen oder anlagentragender Befestigungen. Boden-/Deckenlasten, Gerüstlasten und zulässige Zwischenlagerung sind vor Beginn zu beachten und über Molls zu klären.
Ein bestimmtes Schnittbild, Anschlussmaß oder eine für Folgegewerke benötigte höhere Rückbaugenauigkeit muss anhand freigegebener Vorgaben festgelegt sein. Für neu hergestellte Teilflächen gelten die einschlägigen vereinbarten Regeln und Toleranzen, gegebenenfalls DIN 18202, Ausgabe 2019-07, soweit für die konkrete Leistung einschlägig. Keine pauschale Nulltoleranz und keine Zusage, vorhandene geometrische Abweichungen durch Abbruch automatisch zu beseitigen.
Regiearbeiten zur Untergrundsanierung werden nur an vorab festgelegten Bereichen, Tiefen, Riss-/Schadstellen und mit abgestimmtem Verfahren abgerufen. Eine statische Betoninstandsetzung, Schadstoffsanierung, vollständige Estricherneuerung oder unbestimmte großflächige Untergrundertüchtigung ist aus den Materialpositionen nicht abzuleiten. Bewegungs-/Gebäudetrennfugen dürfen nicht als gewöhnliche Estrichrisse starr verklammert werden.
12. Schadstoffklärung und Eignung der Reparaturmaterialien
Die vorhandenen Decken-, Wand-, Dämmstoff-, Tapeten-, Kleber- und Spachtelaufbauten sind nicht vollständig beschrieben; Baualter und verfügbare Erkundungsunterlagen sind vor Beginn abzufragen. Das LV enthält keinen Nachweis von Asbest- oder Alt-KMF-Freiheit. Kalkulationsgrundlage sind nicht gefährliche Materialien ohne besondere schadstoffbedingte Schutz-/Entsorgungsanforderungen; die tatsächliche Stofflage ist für die betroffenen Arbeiten vor Freigabe zu klären. Bei Verdacht keine eigenmächtige zerstörende Weiterbearbeitung.
Erforderliche weitergehende Erkundung, Probenahme, Analysen und besondere Sanierungs-/Verpackungs-/Entsorgungsleistungen sind über Molls vorab festzulegen. Die jeweiligen gesetzlichen Pflichten des Veranlassers, Arbeitgebers und ausführenden Unternehmens bleiben bestehen; sie werden nicht pauschal auf die andere Partei verschoben. Ein besonderer Befund berechtigt nicht zu einem unbegrenzten selbstständigen Sanierungsabruf.
Epoxidharz, Quarzsand, Stellmittel und Estrichanker sind passend zum gemeinsam festgelegten Sanierungszweck als verträgliches System auszuwählen. Der Bieter nennt Harzprodukt einschließlich erforderlicher Komponenten, Körnung, zulässige Mischungsverhältnisse, Stellmittel, Ankerabmessungen und Eignung. Die angefragten Mengen sind keine vorgegebene Mischrezeptur. Vor Einsatz Produktangaben, Untergrundeignung und Verfahren mit Molls abstimmen; Herstellervorgaben und erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen einhalten.
Klassifizierungen, Zulassungen oder statische Eigenschaften dürfen nicht allein aus dem Begriff Epoxidharzmörtel abgeleitet werden. Weitergehende Planungs-/Instandsetzungsnachweise und abweichende Materialien sind vor Beauftragung zu klären.
13. Baustellenorganisation und Zugänglichkeit
Kalkulationsgrundlage ist ein zusammenhängender, abgestimmter Ausführungsbereich im 2. Obergeschoss mit üblichen werktäglichen Tagesarbeitszeiten. Die eigene gewerkebezogene Einrichtung und Räumung, übliche An- und Abfahrten, interne Koordination und der Transport eigener Materialien innerhalb der vorab geklärten Wege sind in die betreffenden Preise einzurechnen, soweit keine gesonderte Position besteht. Eine unbegrenzte Zahl nicht vorhersehbarer Teilabschnitte oder Wiederanfahrten ist nicht pauschal enthalten.
Die Werkszufahrt, Lieferzeiten, Lagerflächen, Transportwege und ein gegebenenfalls nutzbarer Lastenaufzug sind vor Angebotsabgabe durch Rückfrage beziehungsweise abgestimmte Besichtigung zu klären. Tragfähigkeit, lichte Abmessungen und Verfügbarkeit sind zu prüfen. Ohne mitgeteilte Logistikdaten darf keine kostenfreie Bereitstellung von Kran oder Bauaufzug unterstellt werden. Erforderliche Sonderlogistik ist im Angebot gesondert auszuweisen und vor Beauftragung zu vereinbaren.
Molls koordiniert die vorhandenen Baustrom-/Bauwasseranschlüsse, Flächen und Sanitäreinrichtungen. Eine Gewährung nicht vorhandener Einrichtungen darf nicht unterstellt werden. Gesonderte Umlagen werden nur bei vorab ausdrücklicher Vereinbarung erhoben; ansonsten gelten die vertraglichen Regelungen einschließlich § 4 Abs. 4 VOB/B.
14. Schutzmaßnahmen, Rollgerüst und Werksbetrieb
Abdeckungen und Rollgerüst werden nach 2.001 beziehungsweise 2.002 erfasst. Rollgerüst-Grundvorhaltung: vier aufeinanderfolgende Kalenderwochen ab dokumentierter betriebsbereiter Bereitstellung. Zusätzliche von Molls angeordnete und nicht vom AN zu vertretende Vorhaltung über 2.016. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche aus nicht vom AN zu vertretenden Verzögerungen bleiben unberührt; keine doppelte Vergütung desselben Aufwandes.
Für 2.003 sind zwei Staubtrennungen aus Holz/PE-Folie angefragt. Lage, Einzellängen, Höhe, Öffnungen/Durchgänge, Befestigung und Anschlüsse fehlen. Deshalb wird 2.003 als Bedarfsposition ohne Gesamtbetrag angefragt, bis ihr konkreter Umfang festgelegt ist. Der Bieter hat die angebotenen Maße/Ausführung und Vorhaltedauer ausdrücklich zu benennen; es werden keine Abmessungen erfunden. Vor jedem stauberzeugenden Arbeitsabschnitt müssen die für diesen Abschnitt erforderlichen tatsächlich festgelegten Schutzmaßnahmen wirksam bereitstehen. Die Bedarfskennzeichnung erlaubt keinen ungeschützten Rückbau.
Die beschriebene Holz-/Folientrennung ist keine Brand-/Rauchschutzwand und keine zertifizierte Reinraumtrennung. Besondere Schleusen, Unterdruckhaltung, Luftreinigung, Brand-/Rauchschutz oder Desinfektion sind nach vorliegenden Angaben nicht konkret beschrieben und bei Erfordernis gesondert festzulegen. Keine pauschale Zusage staubfreien Produktionsbetriebs.
Der AN setzt geeignete staubarme Verfahren mit Absaugung, sichere Arbeitsmittel und erforderliche persönliche Schutzausrüstung ein. Bekannte Werks-, Hygiene-, Zutritts-, Sicherheits-, Lärm- und Brandschutzbedingungen sind vor Angebot über Molls abzufragen und zu berücksichtigen. Schutzkonzept und nötige Freigaben für den Lebensmittelbetrieb vor Beginn gemeinsam klären. Sicherheitsunterweisungen und Koordination ersetzen nicht die eigene Gefährdungsbeurteilung.
15. Container, Abfalltrennung, Entsorgung und Leistungsgrenzen
2.004 und 2.005 enthalten Demontage, stoffgerechtes Sortieren, innerbetrieblichen Transport und Einbringen in dafür geeignete, bauseits bereitgestellte Container. Molls koordiniert deren Bereitstellung, Stoffzuordnung, Stellplatz, zulässige Befüllung und Transportwege. Eine freie Benutzung beliebiger Container oder eine kostenfreie unbegrenzte Entsorgung wird nicht zugesagt. Behälter dürfen nicht überladen oder mit unzulässigen Stoffen befüllt werden.
Die drei Entsorgungspauschalen nach 2.007 sind im Ursprung hinsichtlich Behältergröße, Stofffraktionen, Menge, Abholungen und Kostenträger unbestimmt. 2.007 wird deshalb als Bedarfsposition ohne Gesamtbetrag angefragt. Der Bieter bezeichnet den konkret angebotenen eigenen Entsorgungsumfang einschließlich Mengen-/Gewichtsgrenzen und gegebenenfalls Container-/Transportleistungen. Drei Pauschalen bedeuten nicht automatisch drei Container bestimmter Größe.
Abfuhr und Annahme-/Verwertungsgebühren dürfen nur dann über 2.007 vergütet werden, wenn diese Leistungen tatsächlich dem AN übertragen und nicht bereits bauseits organisiert/bezahlt sind. Keine erneute Berechnung des in 2.004/2.005 enthaltenen Sortierens, innerbetrieblichen Transports oder Containerbefüllens. Bei vollständig bauseitiger Entsorgung kein zusätzlicher NU-Entsorgungsansatz derselben Leistung. Gesetzlich erforderliche Nachweise sind entsprechend der tatsächlich übernommenen Rolle zu führen.
Das Los umfasst nur den beschriebenen Ausbau nichttragender Trockenbaukonstruktionen, das Entfernen der Glasfasertapeten und die ausdrücklich abgerufenen Vorbereitungs-/Reparaturleistungen. Tragender Abbruch, statische Sicherungsmaßnahmen, neue Trockenbauwände/-decken, Malerarbeiten, Bodenbeläge und Arbeiten an aktiven technischen Anlagen sind ohne gesonderte Beschreibung nicht enthalten.
Die Regie-Untergrundbearbeitung nach 2.008 ist mit Maler- und Bodenlegerarbeiten abzugrenzen. Normale Reinigung, Schleif-/Spachtelarbeiten oder sonstige bereits anderweitig beauftragte Leistungen dürfen nicht als identische Leistung mehrfach erfasst werden. Rückbauaufbauten, Arbeitshöhen und zu erhaltende Anschlüsse sind vor Ausführung verbindlich festzulegen.
16. Ordnung, Reinigung und Nachweise
Arbeitsstellen und Verkehrswege täglich geordnet halten, eigene Stäube und Rückstände fachgerecht aufnehmen und Brand-/Stolpergefahren vermeiden. Abbruchmaterial stoffgerecht behandeln und ohne Beschädigung verbleibender Bauteile über die abgestimmten Wege transportieren. Keine unkontrollierte Zwischenlagerung auf Decken oder im Bereich von Fluchtwegen.
Rückbaubereiche nach Abschluss besenrein und von losen eigenen Rückständen geräumt übergeben. Eine spezielle Betriebs-/Hygienereinigung des Gesamtwerks ist nicht enthalten; eigener verursachter Schmutz außerhalb des Arbeitsbereichs ist zeitnah und materialschonend zu beseitigen. Schutzabdeckungen und Folientrennungen erst nach abgestimmter Freigabe entfernen.
Vor Rückbau sind erforderliche Bestands-/Aufmaßdaten, erkennbare Vorschäden und Freigaben zu dokumentieren. Während Regiearbeiten Arbeitsstellen, Materialverbrauch und Zusatzgeräte nachvollziehbar erfassen. Für selbst übernommene Entsorgungsleistungen die erforderlichen Annahme-/Wiege-/Übernahmenachweise mit Bezug zum Projekt vorlegen. Zur Abnahme vollständige prüfbare Aufmaße, Regie-/Materialnachweise und erforderliche Produktunterlagen digital geordnet übergeben; keine pauschale Dokumentation fremder Gewerke.
17. Personal, Nachunternehmer und Nachweise
Der AN setzt geeignetes, qualifiziertes Personal ein und erfüllt die ihn treffenden arbeits-, sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen. Ein weiterer Nachunternehmereinsatz ist vor Beginn nach den vertraglichen Vorgaben und § 4 Abs. 8 VOB/B offenzulegen und gegebenenfalls genehmigen zu lassen. Verantwortlichkeit und Weisungsorganisation bleiben beim AN.
Vor Beginn sind Ansprechpartner, eingesetzte Unternehmen und bestehender Betriebshaftpflichtschutz nachzuweisen. Erforderliche gesetzliche Bescheinigungen sind auf begründetes Verlangen vorzulegen. Eine gültige Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer ist rechtzeitig vor der ersten Zahlung vorzulegen; gesetzliche Steuerpflichten bleiben unberührt. Angaben über Einzelpersonen sind auf das für Zugang und gesetzliche Nachweise erforderliche Maß zu beschränken.
18. Abnahme, Mängel und Zahlungen
Der AN meldet seine fertiggestellte Leistung bei Molls zur gemeinsamen förmlichen Abnahme an; diese wird hiermit als Abnahmeform vereinbart. Molls ist Gelegenheit zur Prüfung zu geben. Eine Besprechung, technische Zwischenkontrolle oder bloße Mengenfeststellung ersetzt keine Abnahme. Gesetzliche beziehungsweise vertragliche Abnahmewirkungen und die Fälligkeitsregeln bleiben unberührt; die Abnahme wird nicht bis zu einer Abnahme des Gesamtwerks durch den Bauherrn hinausgeschoben.
Mängel und von eigenen Leistungen ausgehende Schäden sind nach den vertraglichen Regelungen innerhalb angemessener gesetzter Fristen zu beseitigen. Für Mängelrechte gelten die vereinbarte VOB/B und ergänzend das Gesetz; es werden hier weder verlängerte pauschale Verjährungsfristen noch unbestimmte Haftungsübernahmen festgelegt.
Abschläge und Schlusszahlung richten sich nach § 16 VOB/B. Die prüfbare Abrechnung erfolgt nach Ziffer 9. Zahlungen an den AN sind nicht vom Zahlungseingang bei Molls oder der Anerkennung durch den Bauherrn abhängig. Skonto, Sicherheiten, Vertragsstrafen und besondere Umlagen bedürfen einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung; sie werden mit diesem LV nicht pauschal eingeführt.
19. Vertraulichkeit und Bauherrenkontakt
Projektunterlagen und bekannt werdende Betriebsinformationen dürfen nur zur Angebotsbearbeitung und Ausführung dieses Projekts verwendet und nur erforderlichen beteiligten Personen zugänglich gemacht werden. Veröffentlichungen, Werksfotos und Referenzwerbung bedürfen vorheriger Zustimmung der hierzu Berechtigten. Technische Rückfragen, Nachträge, Aufmaße und Terminabstimmungen sind an Molls zu richten; Abstimmungen mit Solent erfolgen koordiniert über Molls.
20. Verbindliche Angaben des Bieters
Mit dem Angebot anzugeben: Firmenanschrift und Ansprechpartner; vorgesehener entscheidungsbefugter Projektleiter und Stellvertreter mit Kontakten; Bestätigung beziehungsweise Abweichung zur 14-Kalendertage-Anlaufzeit, Ausführungsdauer, Kolonnenstärke und Lieferzeiten; zugrunde gelegte Bestandsaufbauten und Arbeitshöhen; eigenes Rückbau-/Transportverfahren und erforderliche Sonderlogistik; Maße, Lage, Anschlüsse, Zugänge und Vorhaltung der zwei angebotenen Staubtrennungen; konkret angebotener Entsorgungsumfang je Pauschale mit Stofffraktionen, Behältern, Volumen-/Gewichtsgrenzen, Transport-/Annahmeleistungen und Kostenträger; Stundenpreis 2.009 ohne erfundene Menge; angebotene Reparaturprodukte, Quarzkörnung, Stellmittel und Estrichankerabmessungen; offene Bestands-/Schadstoff-/Leitungsfragen sowie sämtliche technische und kaufmännische Abweichungen. Bindefrist 30 Kalendertage ab Angebotsabgabe, soweit die Cosuno-Einladung keine andere vereinbarte Frist enthält.
Vortext Nachunternehmerausschreibung Abbruch/Demontage
2 Abbruch- und Demontagearbeiten
2
Abbruch- und Demontagearbeiten
2.001 Abdeck- und Schutzarbeiten im Rückbaubereich Abdeck- und Schutzarbeiten im Rückbaubereich
@@
Boden-, Fenster-, Tür-, Umgebungsflächen und zugehörige Zugangswege im eigenen Arbeitsbereich durch geeignete Schutzfolie beziehungsweise Schutzvlies vor vermeidbarer Verschmutzung und Beschädigung schützen. Material auf Untergrund und vorgesehene Beanspruchung abstimmen. Einschließlich üblicher Befestigungen/Anschlüsse, Unterhaltung während eigener Arbeiten, gewerkeüblichem Umlegen, Entfernen und Entsorgen des eigenen Schutzmaterials nach Freigabe.
Ansatz 350 m²; tatsächliche geschützte Flächen nach Aufmaß. Identische durchgehende Abdeckung nicht mehrfach berechnen; bereits vorhandene und von Molls zur Nutzung freigegebene Abdeckungen nicht nochmals als eigene Herstellung ansetzen. Lastverteilende Sonderkonstruktionen, besondere Produktionsabschottungen oder Hygieneanlagen ohne eindeutige Beschreibung gesondert klären. Flucht-/Verkehrswege sicher halten.
2.001
Abdeck- und Schutzarbeiten im Rückbaubereich
350.00
m²
2.002 Rollgerüst Abbruch, Arbeitshöhe bis 5 m, 4 Wochen Rollgerüst Abbruch, Arbeitshöhe bis 5 m, 4 Wochen
@@
Geeignetes Rollgerüst für die beschriebenen Rückbauarbeiten bis 5,00 m Arbeitshöhe liefern, sicher aufstellen, prüfen, innerhalb des freigegebenen Bereichs umsetzen, vorhalten, abbauen und abtransportieren. Arbeitshöhe ist von der Plattformhöhe zu unterscheiden. Gerüstabmessungen, Nutzlast, Zugänge und Absturzsicherung passend zur Tätigkeit wählen; keine unzulässige Belastung durch Abbruchmassen.
Grundvorhaltung vier aufeinanderfolgende Kalenderwochen ab dokumentierter betriebsbereiter Bereitstellung. Nutzung nur auf geeignetem ausreichend tragfähigem Untergrund nach Herstelleranforderungen. Tatsächlich benötigte Höhen/Lasten und Einbringung vor Beginn klären; Abweichungen vor Angebot anzeigen. Abrechnung einmal je tatsächlich bereitgestelltem Gerüst; keine doppelte gleichzeitige Bereitstellung. Zusätzliche von Molls angeordnete, nicht vom AN zu vertretende Vorhaltung nach 2.016.
2.002
Rollgerüst Abbruch, Arbeitshöhe bis 5 m, 4 Wochen
1.00
Stk
2.003 Staubtrennwand Holz/PE-Folie - Bedarf ohne GB Staubtrennwand Holz/PE-Folie - Bedarf ohne GB
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Bedarfsposition ohne Gesamtbetrag. Je Pauschale eine staubdichte Trennung aus geeigneter Holzkonstruktion und PE-Folie herstellen, einbauen, während der eigenen Arbeiten im vereinbarten Umfang unterhalten und nach Freigabe rückbauen; Ansatz insgesamt zwei Trennungen. Einschließlich staubdichter Anschlüsse an Wand und Boden sowie entsprechend tatsächlich festgelegter Ausführung an Decken/angrenzende Bauteile, eigener Materialien und deren Entsorgung.
Je Pauschale eine konkret festgelegte Trennung. Lage, Länge, Höhe, Durchgänge/Zugänge, Anschlüsse und Befestigung sind in der Vorlage nicht bemaßt. Der Bieter nennt deshalb die für seine Pauschale angebotenen Einzelabmessungen, Ausführung, zulässigen Befestigungen und enthaltene Vorhaltedauer ausdrücklich als Angebotsanlage. Vor verbindlicher Beauftragung ist der tatsächliche Umfang mit Molls festzulegen; keine erfundenen Maße als vermeintliche Planvorgaben.
Keine Brand-/Rauchschutzwand, zertifizierte Reinraumtrennung, besondere Schleuse oder Unterdruckanlage ohne zusätzliche Beschreibung. Erforderliche Schutzeignung vor stauberzeugenden Arbeiten abstimmen und herstellen. Nicht in die Grundangebotssumme einrechnen; kein automatischer Abruf einer unbestimmten Pauschale.
2.003
Staubtrennwand Holz/PE-Folie - Bedarf ohne GB
O
2.00
Psch
2.004 Trockenbaudecke demontieren, in bauseitige Container Trockenbaudecke demontieren, in bauseitige Container
@@
Vorgesehene bestehende nichttragende Trockenbau-/Ausbaudecken kontrolliert demontieren. Vorhandene Platten-/Deckenelemente, zugehörige nicht mehr benötigte Unterkonstruktion und Abhänger soweit Bestandteil des festgelegten Rückbauumfangs lösen und entfernen. Zu erhaltende Trag-/Anlagenbauteile und aktive technische Einbauten nicht beschädigen oder eigenmächtig demontieren.
Einschließlich stoffgerechtem Sortieren, sicherem innerbetrieblichen Transport über die vorab geklärten Wege und Einbringen in geeignete bauseits bereitgestellte und freigegebene Container. Kein erneuter Ansatz dieser Leistungen über Regie oder Entsorgungspauschalen. Eigene Abfuhr/Annahmegebühren sind hier nicht enthalten; nur bei zusätzlicher Übertragung nach 2.007.
Ansatz 255 m². Konstruktion, Beplankung, Zahl der Lagen, gegebenenfalls Einlagen/Dämmstoffe, Arbeits-/Abhängehöhen und Rückbaugrenzen sind nicht vollständig beschrieben und vor Angebot beziehungsweise Ausführung zu klären. Gewöhnlicher nicht gefährlicher Ausbau ist Kalkulationsgrundlage, kein Schadstoffnachweis. Notwendige Erkundung/Schutzklärung und Anlagenfreigaben müssen vor betroffenem Rückbau vorliegen. Abrechnung nach vor Rückbau dokumentiertem Aufmaß und ATV DIN 18459.
2.004
Trockenbaudecke demontieren, in bauseitige Container
255.00
m²
2.005 Trockenbauwände demontieren, in bauseitige Container Trockenbauwände demontieren, in bauseitige Container
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Festgelegte bestehende nichttragende Trockenbauwände kontrolliert zurückbauen. Beplankung und zugehörige nicht mehr benötigte Ständer-/Randprofile sowie tatsächlich zum freigegebenen Rückbauumfang gehörende Einlagen entfernen. Verbleibende Bauteile, Tragstrukturen und Anlagen schützen; keine eigenmächtigen Eingriffe in tragende/aussteifende Bauteile oder aktive Leitungen.
Einschließlich stoffgerechtem Sortieren, sicherem innerbetrieblichen Transport und Einbringen in geeignete bauseits bereitgestellte und freigegebene Container. Eigene Abfuhr-/Anlagekosten nur bei gesonderter Übertragung nach 2.007, ohne doppelte Sortier-/Transport-/Verladekosten. Türen/Zargen oder technische Einbauten sind ohne eindeutige Rückbaufreigabe nicht als pauschal enthalten anzunehmen.
Ansatz 35 m² Wandfläche. Wanddicke, Höhe, Beplankung und Einlagen/Dämmung sind vor Angebot zu klären. Kalkulationsannahme nicht gefährlicher Ausbau ersetzt keine Stofffreigabe; notwendige Anlagenfreischaltungen und Schadstoffklärung vor Rückbau sicherstellen. Abrechnung nach vor Rückbau dokumentierter Wandfläche und vereinbarten ATV; beidseitige Beplankung nicht als zwei identische Wandflächen rechnen.
2.005
Trockenbauwände demontieren, in bauseitige Container
35.00
m²
2.006 Glasfasertapete einschließlich Kleberresten entfernen Glasfasertapete einschließlich Kleberresten entfernen
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Vorhandene Glasfasertapete auf den festgelegten Flächen schonend vom bestehenden Untergrund entfernen, einschließlich gründlicher Entfernung der zugehörigen Kleberreste mit geeignetem Verfahren. Erhaltenen Putz beziehungsweise sonstigen Untergrund vor vermeidbarer Beschädigung schützen. Geeignete staubarme Arbeitsweise, erforderliche übliche Werkzeuge, Aufnehmen/Sammeln der eigenen Rückstände und gewerkeübliche Reinigung einschließen.
Einschließlich Abtransport und fachgerechter Entsorgung der eigenen nicht gefährlichen Tapeten-/Kleberrückstände. Anders als bei 2.004/2.005 wird hierfür keine unbestätigte bauseitige Containerbereitstellung vorausgesetzt. Wird vor Auftrag ausdrücklich eine geeignete kostenfreie bauseitige Entsorgung vereinbart, ist der hiervon betroffene eigene Entsorgungsanteil entsprechend abzugrenzen und eine doppelte Vergütung zu vermeiden. Die Entsorgung dieses Tapetenabfalls wird nicht zusätzlich über 2.007 angesetzt.
Ansatz 150 m². Bei erkennbar ungeeigneten oder schadstoffverdächtigen Untergründen/Altmaterialien vor Weiterbearbeitung Bedenken anzeigen und Klärung abwarten. Nicht enthalten sind nachfolgende vollflächige Q3-Spachtelung, statische Putz-/Risssanierung oder erneute Wandbekleidung. Abrechnung nach tatsächlicher bearbeiteter Fläche und vereinbarten ATV.
2.006
Glasfasertapete einschließlich Kleberresten entfernen
150.00
m²
2.007 Zusätzliche Entsorgung - Bedarf ohne GB Zusätzliche Entsorgung - Bedarf ohne GB
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Bedarfsposition ohne Gesamtbetrag für ausdrücklich zusätzlich übertragene fachgerechte Entsorgung von Gipskarton, Akustikdecken und zugehörigen Unterkonstruktionen, soweit nicht bereits bauseits organisiert/bezahlt. Ansatz drei Pauschalen gemäß Vorlage; diese bedeuten nicht automatisch drei Container einer bestimmten Größe.
Der Bieter beschreibt je angebotener Pauschale Stofffraktion, konkret enthaltenen Umfang, Mengen-/Gewichtsgrenzen, gegebenenfalls Behältergröße, Abholungen/Transport und enthaltene Annahme-/Verwertungsgebühren. Zusammensetzung als Angebotsanlage vorlegen. Beauftragung erst nach Festlegung dieses tatsächlichen Leistungsumfangs und der Zuständigkeiten mit Molls.
Sortieren, innerbetrieblicher Transport und Einbringen in bauseitige Container sind bereits in 2.004/2.005 enthalten und werden hier nicht nochmals vergütet. Bei vollständig bauseitiger Entsorgung entfällt der zusätzliche eigene Entsorgungsabruf derselben Stoffe. Erforderliche Nachweise entsprechend der übernommenen Rolle führen und projektbezogen vorlegen. Keine pauschale schadstoffbedingte Spezialentsorgung ohne konkrete Stoffklassifizierung, Beschreibung und Beauftragung. Nicht in die Grundangebotssumme einrechnen; kein Mindestabruf.
2.007
Zusätzliche Entsorgung - Bedarf ohne GB
O
3.00
Psch
2.008 Facharbeiterstunden Demontage/Untergrundvorbereitung Facharbeiterstunden Demontage/Untergrundvorbereitung
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Facharbeiter für vor Beginn ausdrücklich vereinbarte zusätzliche Regiearbeiten nach Abruf durch Molls einsetzen. Mögliche Tätigkeiten: nach Anlagenfreigabe zulässiges mechanisches Sichern/Befestigen von Leitungen, Einschneiden/Ausstemmen konkret festgelegter Schadstellen, zusätzliche Untergrundvorbereitung der Abbruchbereiche mit Betonschleifer sowie Grundieren und Verfüllen vorab bestimmter Stellen mit geeignetem Epoxidharzmörtel. Verfahren, Umfang, Tiefe und Eignung vorher abstimmen.
Keine Freischaltung/Änderung aktiver Anlagen, tragende Eingriffe, unbestimmte statische Instandsetzung oder starre Schließung von Bewegungsfugen aus dieser Regieposition ableiten. Keine nochmalige Vergütung regulärer Abbruch-, Tapeten-, Sortier- und Transportleistungen anderer Positionen.
160 Stunden sind ein Schätzansatz ohne Mindestabruf. Abrechnung nur nach tatsächlich angeordnetem Aufwand mit Datum, Ort, Tätigkeit, Beschäftigten und Stunden auf werktäglich oder wöchentlich vorzulegenden Nachweisen. Stundensatz enthält Lohnnebenkosten, Gemeinkosten und gewöhnliches persönliches Handwerkzeug. Zusätzlich vereinbarte Geräte nach 2.009 und tatsächlich zugehörige Materialien nach 2.012 bis 2.015 getrennt, ohne Doppelansatz. §§ 2 und 15 VOB/B bleiben maßgeblich.
2.008
Facharbeiterstunden Demontage/Untergrundvorbereitung
160.00
Std
2.009 Zusatzgerät Bohrmaschine/Stemmhammer - Menge offen Zusatzgerät Bohrmaschine/Stemmhammer - Menge offen
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Bedarfsposition ohne Gesamtbetrag mit freier, im Ausgangs-LV fehlender Stundenmenge. Ausschließlich Gerätestundenpreis angeben; keine erfundene Ansatzmenge. Einsatz geeigneter Bohrmaschine, Stemmhammer beziehungsweise nach Auftrag konkret festgelegter vergleichbarer Maschine für ausdrücklich zusätzliche Regiearbeiten, einschließlich erforderlichem gewöhnlichem Zubehör und Werkzeugverschleiß. Gerätetyp, Leistung und erforderliche Zusatzabsaugung passend zur Tätigkeit anbieten und vor Abruf festlegen.
Nur tatsächlich erforderliche, vorher vereinbarte zusätzliche Einsatzstunden abrechnen. Maschinen der regulären Flächen-Abbruch-/Demontageleistungen sind in deren Preisen enthalten und werden nicht nochmals vergütet. Bedienpersonal ausschließlich über die zugehörig angeordnete Lohnleistung. Besondere nicht vergleichbare Geräteleistungen vorab gesondert anbieten; kein offenes pauschales „usw.“-Gerätebudget. Tatsächliche Einsatzzeiten und Tätigkeiten dokumentieren, kein Mindestabruf oder pauschale Stillstandsvergütung.
2.009
Zusatzgerät Bohrmaschine/Stemmhammer - Menge offen
O
F
0.00
Std
2.012 Epoxidharz unpigmentiert, Material Epoxidharz unpigmentiert, Material
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Geeignetes unpigmentiertes Epoxidharzsystem für die vorab festgelegte nicht statische Untergrundvorbereitung beziehungsweise Mörtelherstellung liefern und den beauftragten Regiearbeiten zuordnen. Hersteller, Produkt, erforderliche Komponenten und vorgesehene Verwendung vor Einsatz angeben und mit Molls abstimmen. Angabe 45 kg als Schätzmenge; keine Freigabe einer aus allen Ausschreibungsmengen abgeleiteten Mischrezeptur.
Der kg-Preis umfasst das vollständig gebrauchsfähige Harzsystem einschließlich des erforderlichen Härters im zugehörigen Hersteller-Mischungsverhältnis; reine Harz-/Härter-Bestandteile nicht doppelt berechnen. Quarzfüllstoff und gegebenenfalls Stellmittel gesondert nach 2.013/2.014. Verarbeitungslohn nur über die ausdrücklich beauftragte zugehörige Leistung, nicht in dieser reinen Materialposition.
Abrechnung der tatsächlich beauftragten und nachgewiesenen Materialmenge mit Produkt-/Gebindebezug und Verbrauchs-/Übergabenachweis. Als Material abgerechnete unverbrauchte Restmengen nach Abstimmung an Molls übergeben; normale Verpackungsrundungen nicht ohne Vereinbarung als Verbrauch ansetzen. Eignung, Untergrundfeuchte, Verarbeitungsbedingungen, Arbeitsschutz und Entsorgung eigener Reste nach System beachten.
2.012
Epoxidharz unpigmentiert, Material
45.00
kg
2.013 Quarzsand feuergetrocknet, Material Quarzsand feuergetrocknet, Material
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Feuergetrockneten, sauberen und für das freigegebene Epoxidharz-Mörtelsystem geeigneten Quarzsand als Zuschlagstoff liefern. Körnung/Körnungsband, Produkt und systemverträgliche Verarbeitung mit dem Angebot benennen und vor Einsatz abstimmen. Ansatz 275 kg als Schätzmenge ohne Mindestabruf; kein automatisch vorgegebenes Mischungsverhältnis zum Harz.
Materialposition ohne zusätzlichen Verarbeitungslohn. Abrechnung tatsächlich beauftragter und nachgewiesener Materialmenge mit Produkt-/Gebindebezug, ohne doppelte Erfassung bereits im angebotenen Fertigmörtel/Harzsystem enthaltener Füllstoffe. Als Material berechnete unverbrauchte Restmengen nach Abstimmung an Molls übergeben. Systemvorgaben und erforderlichen Staubschutz bei Verarbeitung beachten.
2.013
Quarzsand feuergetrocknet, Material
275.00
kg
2.014 Stellmittel für Epoxidharzmörtel, Material Stellmittel für Epoxidharzmörtel, Material
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Geeignetes systemverträgliches Stellmittel zur erforderlichen Thixotropierung/Konsistenzeinstellung der abgestimmten Epoxidharz-/Mörtelarbeiten liefern. Produkt, vorgesehene Dosierung und Kompatibilität mit dem freigegebenen Harzsystem angeben. Ansatz 1,75 kg als Schätzmenge; die Ausschreibungsmenge ist keine Dosieranweisung.
Abrechnung nur tatsächlich beauftragter und nachgewiesener Materialmenge, ohne zusätzlichen Verarbeitungslohn oder erneuten Ansatz bereits systemseitig enthaltener Bestandteile. Als Material berechnete unverbrauchte Reste nach Abstimmung an Molls übergeben. Herstellervorgaben, geeignete Verarbeitungsbedingungen und erforderlichen Arbeitsschutz einhalten.
2.014
Stellmittel für Epoxidharzmörtel, Material
1.75
kg
2.015 Estrichklammern/Estrichanker, Material Estrichklammern/Estrichanker, Material
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Geeignete Estrichklammern beziehungsweise Estrichanker für ausdrücklich festgelegte nicht statische Rissverklammerungen im vorhandenen Estrich liefern. Hersteller/Typ, Material und Abmessungen sowie die Eignung für den abgestimmten Estrich-/Reparaturaufbau mit dem Angebot benennen. Ansatz 75 Stück als Schätzmenge ohne Mindestabruf.
Reine Materialposition; Einschneiden, Reinigen, Einsetzen und Verfüllen nur im Umfang der ausdrücklich zugehörig beauftragten Lohn-/Reparaturleistung. Abrechnung tatsächlich beauftragter und nachgewiesener Stückzahl; keine doppelte Berechnung bereits in anderen Komplettsystempreisen enthaltener Anker. Bewegungs-/Gebäudetrennfugen nicht eigenmächtig verklammern; keine statische Beton-/Bauteilverankerung aus dieser Position ableiten.
2.015
Estrichklammern/Estrichanker, Material
75.00
Stk
2.016 Rollgerüst - zusätzliche Vorhaltung je Stück und Woche Rollgerüst - zusätzliche Vorhaltung je Stück und Woche
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Ergänzende Bedarfsposition ohne Gesamtbetrag: zusätzlich von Molls angeordnete Vorhaltung eines nach 2.002 betriebsbereit gestellten Rollgerüstes über die enthaltenen vier Kalenderwochen hinaus, soweit die verlängerte Vorhaltung nicht vom AN zu vertreten ist.
Einheit StWo = ein Stück Gerüst für eine Kalenderwoche. Taggenaue Abrechnung dokumentierter zusätzlicher Vorhaltekalendertage geteilt durch sieben, multipliziert mit der Zahl tatsächlich betriebsbereit vorgehaltener Gerüste. Keine Aufrundung jeder angefangenen Woche; kein neuer Aufbau-/Transport-/Umsetzauftrag durch diese reine Vorhalteposition. Sonstige vertragliche/gesetzliche Ansprüche wegen nicht vom AN zu vertretender Verzögerungen bleiben unberührt; derselbe Aufwand nicht doppelt. Kein Mindestabruf; nicht in die Grundangebotssumme einrechnen.
2.016
Rollgerüst - zusätzliche Vorhaltung je Stück und Woche
O
1.00
StWo
Schlusstext Nachunternehmerausschreibung Abbruch/Demontage Schlusstext Nachunternehmerausschreibung Abbruch/Demontage
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SCHLUSSTEXT - ANGEBOT UND BEAUFTRAGUNG ABBRUCH/DEMONTAGE
Das Angebot ist an H.-P. Molls Bau GmbH & Co. KG zu richten. Solent ist Bauherr, nicht Vertragspartner des Nachunternehmers. Vor-/Schlusstext und Positionsbeschreibungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen; Abweichungen vor Vertragsschluss ausdrücklich abstimmen.
Die 13 Ausgangspositionen 2.001 bis 2.009 und 2.012 bis 2.015 sind in Ordnungszahlen, vorhandenen Ansatzmengen und Einheiten erhalten. Die Nummern 2.010 und 2.011 fehlen bereits im Bauherren-LV; es werden keine Originalpositionen unter diesen Nummern erfunden. Die ergänzte 2.016 betrifft zusätzliche Rollgerüstvorhaltung. Die Beschreibungen wurden für die NU-Anfrage präzisiert.
2.003 (Staubtrennungen), 2.007 (zusätzliche Entsorgung), 2.009 (Zusatzgerät ohne vorgegebene Stundenmenge) und 2.016 (zusätzliche Gerüstvorhaltung) sind Bedarfspositionen ohne Gesamtbetrag. Einheitspreise angeben, nicht in die Grundangebotssumme einrechnen; Ausführung nur nach Konkretisierung und gesondertem Abruf. Die Staubschutzmaßnahmen müssen vor den betroffenen stauberzeugenden Arbeiten tatsächlich festgelegt und wirksam hergestellt sein. Grundangebotssummen ohne diese offenen Leistungen stellen deshalb noch keinen vollständigen Gesamtpreis eines gesicherten Ausführungskonzepts dar. Vor verbindlicher Gesamtpreisbildung insbesondere Staubwandabmessungen, Entsorgungsumfang und Gerätestundenansatz klären.
2.004 und 2.005 umfassen den Rückbau bis zum Einbringen in bauseitige Container. Eigene Abfuhr und Anlagengebühren nur bei ausdrücklich zusätzlich übernommenem Umfang nach 2.007. Keine doppelte Vergütung von Sortieren, Transport, Containerbefüllung oder bereits bauseits gezahlter Entsorgung. Stofflage, Bestandsaufbau und erforderliche Schutz-/Erkundungsmaßnahmen sind vor den jeweils betroffenen Arbeiten zu klären; Kalkulationsannahmen sind keine Schadstofffreigabe.
160 Regiestunden und die Materialansätze sind Schätzmengen ohne Mindestabruf. Regie nur nach vorheriger Vereinbarung und prüfbaren Tages-/Wochennachweisen. Materialpositionen getrennt vom Verarbeitungslohn abrechnen; Mischungsverhältnisse richten sich nach dem geeigneten System und sind nicht aus den Ausschreibungsmengen abzuleiten. Keine eigenmächtigen Eingriffe in aktive Leitungen/Anlagen oder tragende Bauteile.
Abrechnung der Flächenleistungen ausschließlich nach prüfbarem Aufmaß und vereinbarten ATV. Mengen vor dem Rückbau rechtzeitig feststellen. Wöchentliche Baubesprechung, entscheidungsbefugte Projektvertretung, fachbezogene Unterlagen-/Bestandsprüfung und unverzügliche Bedenken-/Mehrkostenanzeigen gelten nach Vortext. Ausführung nach freigegebenen Molls-Vorgaben bei eigenverantwortlicher Leitung des AN; gesetzliche und vertragliche Rechte bleiben gewahrt.
Beginn der tatsächlichen Arbeiten spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Beauftragung unter den in Ziffer 8 genannten Voraussetzungen. Ausführungsdauer und Endtermin im Auftrag festlegen. Notwendige Schutzmaßnahmen, Anlagenfreischaltungen und Stoffklärungen dürfen durch die Beginnfrist nicht umgangen werden.
Alle Preise netto in Euro. Die steuerliche Behandlung einschließlich eines gegebenenfalls einschlägigen Übergangs der Umsatzsteuerschuld richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Nachlässe und Skonto getrennt erklären. Aufmaßanerkennung oder Zahlung durch Solent sind keine Voraussetzung für die eigenständige Prüfung und Fälligkeit der NU-Abrechnung.
Angebotsabgabe über Cosuno gemäß Einladung. Die Anfrage ist kein Ausführungsauftrag. Die Beauftragung soll das bepreiste LV einschließlich Vor-/Schlusstext, abgestimmte Antworten/Abweichungen, konkretisierten Leistungsumfang, Termine und bevollmächtigte Ansprechpartner ausdrücklich benennen.
H.-P. Molls Bau GmbH & Co. KG
Lise-Meitner-Straße 13, 52511 Geilenkirchen
Thomas Molls | thomas.molls@molls-bau.de | Telefon 02454 938378
Schlusstext Nachunternehmerausschreibung Abbruch/Demontage