Parkettarbeiten
Uferhallen Berlin
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03 VE06_14_Parkettarbeiten
03
VE06_14_Parkettarbeiten
ZTV Parkettarbeiten Z usätzliche T echnische V ertragsbedingungen (ZTV) - Parkettar­bei­ten - Allgemein Die Leistung umfasst die Lieferung und den fachgerechten Einbau von Parkettbelägen sowie die Anbringung von Sockelleisten in allen Bereichen einschließlich aller erforderlichen Nebenleistungen. Als Grundlagen der Ausführung gelten die Regelungen der zusätzlichen Vertragsbedingungen, der VOB/C (u.a. ATV DIN 18356, etc.) sowie die aktuellen einschlägigen DIN-Vorschriften, Richtlinien, Fachregeln, Allgemein Anerkannten Regeln der Technik, etc. Die zur Verwendung kommenden Materialien Parkett sind vorab zu bemustern (sep. Pos.). Die Ausführung darf erst nach Freigabe der Muster durch den AG erfolgen. Es dürfen nur Vorstriche und Kleber gemäß VOB ATV DIN 18356 verwendet werden, die zu den Ersatzstoffen nach TRGS 610 zählen. Die Wahl des Klebers und des Voranstriches bleiben dem Auftragnehmer überlassen, wenn im Leistungstext kein bestimmtes Material vorgegeben ist. Die Materialien sind nach den Verarbeitungsvorschriften der Hersteller zu verarbeiten. Es dürfen nur Oberflächenbehandlungsmittel verwendet werden, die zu den Ersatzstoffen nach TRGS 617 zählen, sofern keine Ersatzverfahren im Leistungstext vorgegeben werden. Ebenheitstoleranzen gemäß DIN 18202. Das Parkett soll auf schwimmenden Zementestrich (CT) ausgeführt werden. Der AN hat die Prüfung des Untergrundes mit den zur Verfügung stehenden gewerbeüblichen Mitteln und Geräten mit der üblichen Sorgfalt vorzunehmen. Bewegungsfugen im Untergrund dürfen nicht kraftschlüssig geschlossen oder sonst in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Alle Begrenzungsflächen, Gegenstände, Einbauten und dgl., die durch Kleber und Spachtelmassen verschmutzt oder beschädigt werden können, müssen durch Abdecken oder Abkleben geschützt werden. Die Abdeckstoffe sind nach Beendigung der Verlegearbeiten rückstandsfrei zu entfernen. Voranstriche, Spachtel- und Ausgleichsmassen müssen, auch nach längerer Nutzungsdauer des Bodenbelages, unauffällig bleiben. Klebstoffe dürfen Holzfußböden, Unterlagen und Untergrund nicht nachteilig beeinflussen. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem zu prüfen und bei festgestellten Abweichungen mit dem AG bzw. der OÜ abzustimmen. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung sind dem Auftragnehmer überlassen (soweit in den Positionen nicht andersweitig definiert) und sind auf die vorgesehene Verwendung einzustellen. Wenn im Leistungstext keine Verlegerichtung vorgegeben ist, ist diese vor Beginn der Verlegung mit dem AG abzustimmen. Zu verlegendes Material innerhalb einer zusammenhängenden Fläche muss aus einer gemeinsamen Charge stammen. Der AN trägt nach VOB Teil B § 4 Abs. 5 die Gefahr bis zur Abnahme seiner Leistung. Alle hierfür erforderlichen Schutzmaßnahmen, auch gegen Diebstahl, Witterungseinflüsse und Beschädigungen, hat der AN vorzusehen und sind als Nebenleistungen mit Einheitspreisen abgegolten (sofern nicht gesondert in den Positionen definiert). Pflege und Reinigungsvorschriften Gemäß für die zur Ausführung kommenden Oberflächenbehandlung sind vom AN die Pflege- und Reinigungsvorschriften dem AG zu übergeben.
ZTV Parkettarbeiten
03.01 Parkettarbeiten
03.01
Parkettarbeiten
03.02 Sonstiges
03.02
Sonstiges
14 VE06_15/16_Parkettarbeiten
14
VE06_15/16_Parkettarbeiten
ZTV Parkettarbeiten Z usätzliche T echnische V ertragsbedingungen (ZTV) - Parkettar­bei­ten - Allgemein Die Leistung umfasst die Lieferung und den fachgerechten Einbau von Parkettbelägen sowie die Anbringung von Sockelleisten in allen Bereichen einschließlich aller erforderlichen Nebenleistungen. Als Grundlagen der Ausführung gelten die Regelungen der zusätzlichen Vertragsbedingungen, der VOB/C (u.a. ATV DIN 18356, etc.) sowie die aktuellen einschlägigen DIN-Vorschriften, Richtlinien, Fachregeln, Allgemein Anerkannten Regeln der Technik, etc. Die zur Verwendung kommenden Materialien Parkett sind vorab zu bemustern (sep. Pos.). Die Ausführung darf erst nach Freigabe der Muster durch den AG erfolgen. Es dürfen nur Vorstriche und Kleber gemäß VOB ATV DIN 18356 verwendet werden, die zu den Ersatzstoffen nach TRGS 610 zählen. Die Wahl des Klebers und des Voranstriches bleiben dem Auftragnehmer überlassen, wenn im Leistungstext kein bestimmtes Material vorgegeben ist. Die Materialien sind nach den Verarbeitungsvorschriften der Hersteller zu verarbeiten. Es dürfen nur Oberflächenbehandlungsmittel verwendet werden, die zu den Ersatzstoffen nach TRGS 617 zählen, sofern keine Ersatzverfahren im Leistungstext vorgegeben werden. Ebenheitstoleranzen gemäß DIN 18202. Das Parkett soll auf schwimmenden, beheitzten Zementestrich (CT) ausgeführt werden. Der AN hat die Prüfung des Untergrundes mit den zur Verfügung stehenden gewerbeüblichen Mitteln und Geräten mit der üblichen Sorgfalt vorzunehmen. Bewegungsfugen im Untergrund dürfen nicht kraftschlüssig geschlossen oder sonst in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Alle Begrenzungsflächen, Gegenstände, Einbauten und dgl., die durch Kleber und Spachtelmassen verschmutzt oder beschädigt werden können, müssen durch Abdecken oder Abkleben geschützt werden. Die Abdeckstoffe sind nach Beendigung der Verlegearbeiten rückstandsfrei zu entfernen. Voranstriche, Spachtel- und Ausgleichsmassen müssen, auch nach längerer Nutzungsdauer des Bodenbelages, unauffällig bleiben. Klebstoffe dürfen Holzfußböden, Unterlagen und Untergrund nicht nachteilig beeinflussen. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem zu prüfen und bei festgestellten Abweichungen mit dem AG bzw. der OÜ abzustimmen. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung sind dem Auftragnehmer überlassen (soweit in den Positionen nicht andersweitig definiert) und sind auf die vorgesehene Verwendung einzustellen. Wenn im Leistungstext keine Verlegerichtung vorgegeben ist, ist diese vor Beginn der Verlegung mit dem AG abzustimmen. Zu verlegendes Material innerhalb einer zusammenhängenden Fläche muss aus einer gemeinsamen Charge stammen. Der AN trägt nach VOB Teil B § 4 Abs. 5 die Gefahr bis zur Abnahme seiner Leistung. Alle hierfür erforderlichen Schutzmaßnahmen, auch gegen Diebstahl, Witterungseinflüsse und Beschädigungen, hat der AN vorzusehen und sind als Nebenleistungen mit Einheitspreisen abgegolten (sofern nicht gesondert in den Positionen definiert). Pflege und Reinigungsvorschriften Gemäß für die zur Ausführung kommenden Oberflächenbehandlung sind vom AN die Pflege- und Reinigungsvorschriften dem AG zu übergeben.
ZTV Parkettarbeiten
14.01 Parkettarbeiten
14.01
Parkettarbeiten
14.02 Sonstiges
14.02
Sonstiges