Estricharbeiten
Uferhallen Berlin
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02 VE06_14_Estricharbeiten
02
VE06_14_Estricharbeiten
ZTV Estricharbeiten Z usätzliche T echnische V ertragsbedingungen (ZTV) - Estricharbeiten - Leistung Die Leistung umfasst die Herstellung, die Lieferung und die fachgerechte Erstellung von Estrichböden einschl. aller erforderlicher Profile, Verstärkungen, Einbauteile, Ausschnitte, Aussparungen, Schlitze, Durchführungen, Herstellung von Fugen etc. sowie Revisionsöffnungen, reversible Konstruktionen nach Erfordernis, Durchdringungen, Adapter und Anschlussdichtungen an flankierende Bauteile und untereinander, usw. Die Ausführung hat unter Beachtung der brandschutztechnischen und bauphysikalischen Gutachten/ Stellungnahmen und der Verkehrslasten gem. Tragwerksplanung zu erfolgen. Die zur Ausführung vorgesehenen Estriche müssen den für den jeweiligen Betrieb typischen Belastungen oberflächenkonstant dauerhaft standhalten. Alle hier genannten Leistungen, alle zur Ausführung der Bauarbeiten erforderlichen Leistungen und aller der Ausschreibung beiliegenden Unterlagen sind in das Angebot mit einzukalkulieren, hierzu gehören insbesondere alle hier erforderlichen Nebenleistungen gem. VOB, auch wenn dafür keine gesonderte Position vorgesehen ist. Allgemein Als Grundlage der Ausführung gelten die Bestimmungen der VOB Teil C, ATV DIN 18353 "Estricharbeiten" sowie alle Normen und gültige Vorschriften auf aktuellstem Stand in der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Fassung, welche sich auf das Gewerk und die vorgesehenen Materialien und deren Verarbeitung nach den neuesten Kenntnissen der Technik beziehen, einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter, etc. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Ausführung Ausführung und Konstruktion gemäß den Vertragsbedingungen insbesondere der Architekten- planung, statischen Erfordernissen und bauphysikalischen und brandschutztechnischen Anforderungen. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der OÜ abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Anforderung an Estrichoberflächen: gem. DIN 18202, Tab. 3, Zeile 3. Oberflächen abgerieben und geglättet. Grundsätzlich sind alle Bodenaufbauten geeignet für eine von 3 KN/m² herzustellen, sofern in den einzelnen Positionen keine Abweichenden Angaben gemacht werden. Die mit frisch ausgeführtem Estrich fertig gestellten Räume sind vom AN abzusperren und soweit erforderlich gegen rasches, unregelmäßiges Austrocknen zu schützen und entsprechend dem Stand der Technik nachzubehandeln. Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen. Der Untergrund ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten auf Eignung zu prüfen, so dass notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung des Untergrundes ohne Terminverzüge erfolgen können. Alle erforderlichen Untergrundbehandlungen sind Bestandteil der Leistung und in die Grundpositionen einzukalkulieren. Bedenken auf Grund von Mangelhaftigkeit des Untergrundes sind sofort der OÜ anzuzeigen. Bei Unterlassung gehen die entstehenden Kosten zu Lasten des AN. Aussparungen im Estrich sind nach Aufforderung kraftschlüssig und übergangslos zu schließen. Grundsätzlich sind alle Öffnungen und Aussparungen für die TGA durch den AN herzustellen. Der AN hat rechtzeitig die TGA Leistungen (z.B. Bodenabläufe, Rinnen, etc.) vorzunehmen. Bei Feststellung von Abweichungen sind direkt die OÜ und der AN TGA zu benachrichtigen. auszuführen. Die angegebenen Estrichhöhen sind die Mindesthöhen des Estrichs entsprechend der Belastung. Der Estrich hat eine durchgehend gleichbleibende Stärke aufweisen. Die angegebenen Mindesthöhen dürfen nicht unterschritten werden. Das erforderliche Gefälle ist in der Ausgleichsschicht herzustellen. Dies gilt nicht für Gefälleestrich als Verbundestrich. Die Randstreifen sind zur Fixierung zu kleben, nicht zu tackern oder zu nageln. Die Anzahl der Fugen ist so gering wie möglich zu halten. Erforderliche Abstellungen sind zu planen und einzukalkulieren. Die Fugen sind fachgerecht auszubilden. Böden mit verschiedenen Aufbauhöhen sind entsprechend abzuschalen. Arbeits-, Abschnitts-, Dehn- und Anschlussfugen an angrenzende Bauteile, Durchführungen und Einbauteile sind nach Erfordernis gemäß Herstellerrichtlinien und DIN herzustellen und in Bereichen später sichtbarer Fugen mit dem Architekten abzustimmen. Erforderliche Abstellungen sind mit einzurechnen. Der AN haftet für die Fugenausbildung. Die Lage und Ausbildung der Fugen ist mit der OÜ abzustimmen. In repräsentativen Zonen werden die erforderlichen Dehnfugen ggfs. durch Scheinfugen in Abstimmung mit dem Architekten ergänzt. Für Bereiche ohne weitere Bodenbeläge ist durch den AN ein Fugenplan zu erstellen und mit dem AG abzustimmen. Im Bereich von starren Oberflächen ist seitens des AN eine bauaufsichtlich zugelassene Faserarmierung einzubauen. Die Verarbeitung und Dosierung erfolgt nach den Richtlinien des Herstellers. In den Duschbereichen der betroffenen Bäder (EOF Wohnungen) sind die Anforderungen des barrierefreien Bauens DIN 18040-2 in Zusammenhang mit den Fliesen und dem Duschboard zu erfüllen. Bei Heizestrichen hat der AN hat der OÜ seine Freigabe zum Aufheizen unaufgefordert mitzuteilen. Vor dem Einbringen des Estrichs ist zu prüfen, dass vom Verleger der Fußbodenheizung je 200 m² Fläche mindestens drei Messstellen ausgewiesen sind, an denen später problemlos ohne Gefahr der Beschädigung von Rohren die Probeentnahme zur Messung der Restfeuchte möglich ist. Fehlen solche markierten Messstellen, ist die OÜ vor Beginn der Arbeiten zu informieren. Der AN trägt nach VOB Teil B § 4 Abs. 5 die Gefahr bis zur Abnahme seiner Leistung. Alle hierfür erforderlichen Schutzmaßnahmen, auch gegen Diebstahl, Witterungseinflüsse und Beschädigungen, hat der AN vorzusehen und sind als Nebenleistungen mit Einheitspreisen abgegolten (sofern nicht gesondert in den Positionen definiert).
ZTV Estricharbeiten
02.01 Estricharbeiten
02.01
Estricharbeiten
02.02 Estricharbeiten EG
02.02
Estricharbeiten EG
02.03 Sonstiges
02.03
Sonstiges
12 VE06_15/16_Estricharbeiten
12
VE06_15/16_Estricharbeiten
ZTV Estricharbeiten Z usätzliche T echnische V ertragsbedingungen (ZTV) - Estricharbeiten - Leistung Die Leistung umfasst die Herstellung, die Lieferung und die fachgerechte Erstellung von Estrichböden einschl. aller erforderlicher Profile, Verstärkungen, Einbauteile, Ausschnitte, Aussparungen, Schlitze, Durchführungen, Herstellung von Fugen etc. sowie Revisionsöffnungen, reversible Konstruktionen nach Erfordernis, Durchdringungen, Adapter und Anschlussdichtungen an flankierende Bauteile und untereinander, usw. Die Ausführung hat unter Beachtung der brandschutztechnischen und bauphysikalischen Gutachten/ Stellungnahmen und der Verkehrslasten gem. Tragwerksplanung zu erfolgen. Die zur Ausführung vorgesehenen Estriche müssen den für den jeweiligen Betrieb typischen Belastungen oberflächenkonstant dauerhaft standhalten. Alle hier genannten Leistungen, alle zur Ausführung der Bauarbeiten erforderlichen Leistungen und aller der Ausschreibung beiliegenden Unterlagen sind in das Angebot mit einzukalkulieren, hierzu gehören insbesondere alle hier erforderlichen Nebenleistungen gem. VOB, auch wenn dafür keine gesonderte Position vorgesehen ist. Allgemein Als Grundlage der Ausführung gelten die Bestimmungen der VOB Teil C, ATV DIN 18353 "Estricharbeiten" sowie alle Normen und gültige Vorschriften auf aktuellstem Stand in der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Fassung, welche sich auf das Gewerk und die vorgesehenen Materialien und deren Verarbeitung nach den neuesten Kenntnissen der Technik beziehen, einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter, etc. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Ausführung Ausführung und Konstruktion gemäß den Vertragsbedingungen insbesondere der Architekten- planung, statischen Erfordernissen und bauphysikalischen und brandschutztechnischen Anforderungen. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der OÜ abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Anforderung an Estrichoberflächen: gem. DIN 18202, Tab. 3, Zeile 3. Oberflächen abgerieben und geglättet. Grundsätzlich sind alle Bodenaufbauten geeignet für eine von 3 KN/m² herzustellen, sofern in den einzelnen Positionen keine Abweichenden Angaben gemacht werden. Die mit frisch ausgeführtem Estrich fertig gestellten Räume sind vom AN abzusperren und soweit erforderlich gegen rasches, unregelmäßiges Austrocknen zu schützen und entsprechend dem Stand der Technik nachzubehandeln.Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen. Der Untergrund ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten auf Eignung zu prüfen, so dass notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung des Untergrundes ohne Terminverzüge erfolgen können. Alle erforderlichen Untergrundbehandlungen sind Bestandteil der Leistung und in die Grundpositionen einzukalkulieren. Bedenken auf Grund von Mangelhaftigkeit des Untergrundes sind sofort der OÜ anzuzeigen. Bei Unterlassung gehen die entstehenden Kosten zu Lasten des AN. Aussparungen im Estrich sind nach Aufforderung kraftschlüssig und übergangslos zu schließen. Grundsätzlich sind alle Öffnungen und Aussparungen für die TGA durch den AN herzustellen. Der AN hat rechtzeitig die TGA Leistungen (z.B. Bodenabläufe, Rinnen, etc.) vorzunehmen. Bei Feststellung von Abweichungen sind direkt die OÜ und der AN TGA zu benachrichtigen. auszuführen. Die angegebenen Estrichhöhen sind die Mindesthöhen des Estrichs entsprechend der Belastung. Der Estrich hat eine durchgehend gleichbleibende Stärke aufweisen. Die angegebenen Mindesthöhen dürfen nicht unterschritten werden. Das erforderliche Gefälle ist in der Ausgleichsschicht herzustellen. Dies gilt nicht für Gefälleestrich als Verbundestrich. Die Randstreifen sind zur Fixierung zu kleben, nicht zu tackern oder zu nageln. Die Anzahl der Fugen ist so gering wie möglich zu halten. Erforderliche Abstellungen sind zu planen und einzukalkulieren. Die Fugen sind fachgerecht auszubilden. Böden mit verschiedenen Aufbauhöhen sind entsprechend abzuschalen. Arbeits-, Abschnitts-, Dehn- und Anschlussfugen an angrenzende Bauteile, Durchführungen und Einbauteile sind nach Erfordernis gemäß Herstellerrichtlinien und DIN herzustellen und in Bereichen später sichtbarer Fugen mit dem Architekten abzustimmen. Erforderliche Abstellungen sind mit einzurechnen. Der AN haftet für die Fugenausbildung. Die Lage und Ausbildung der Fugen ist mit der OÜ abzustimmen. In repräsentativen Zonen werden die erforderlichen Dehnfugen ggfs. durch Scheinfugen in Abstimmung mit dem Architekten ergänzt. Für Bereiche ohne weitere Bodenbeläge ist durch den AN ein Fugenplan zu erstellen und mit dem AG abzustimmen. Im Bereich von starren Oberflächen ist seitens des AN eine bauaufsichtlich zugelassene Faserarmierung einzubauen. Die Verarbeitung und Dosierung erfolgt nach den Richtlinien des Herstellers. In den Duschbereichen der betroffenen Bäder (EOF Wohnungen) sind die Anforderungen des barrierefreien Bauens DIN 18040-2 in Zusammenhang mit den Fliesen und dem Duschboard zu erfüllen. Bei Heizestrichen hat der AN hat der OÜ seine Freigabe zum Aufheizen unaufgefordert mitzuteilen. Vor dem Einbringen des Estrichs ist zu prüfen, dass vom Verleger der Fußbodenheizung je 200 m² Fläche mindestens drei Messstellen ausgewiesen sind, an denen später problemlos ohne Gefahr der Beschädigung von Rohren die Probeentnahme zur Messung der Restfeuchte möglich ist. Fehlen solche markierten Messstellen, ist die OÜ vor Beginn der Arbeiten zu informieren. Der AN trägt nach VOB Teil B § 4 Abs. 5 die Gefahr bis zur Abnahme seiner Leistung. Alle hierfür erforderlichen Schutzmaßnahmen, auch gegen Diebstahl, Witterungseinflüsse und Beschädigungen, hat der AN vorzusehen und sind als Nebenleistungen mit Einheitspreisen abgegolten (sofern nicht gesondert in den Positionen definiert).
ZTV Estricharbeiten
12.01 Estricharbeiten
12.01
Estricharbeiten
12.02 Sonstiges
12.02
Sonstiges