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Allgemeine Vorbemerkungen(AV) Allgemeine Vorbemerkungen(AV)
Art und Lage des Bauvorhabens
Allgemeine Grundlagen des Angebots
Die in der Anlage gekennzeichneten Pläne (soweit vorhanden) sowie die Gegebenheiten auf der Baustelle sind vom AN zu überprüfen und entsprechend einzukalkulieren. Sollten hierbei Widersprüche auftreten, möchten wir Sie bitten, diese mitzuteilen und mit uns gemeinsam klar zu stellen. Sollten Sie bei den ausgeschriebenen Arbeiten im Gesamten bessere und wirtschaftlichere Lösungen sehen, bitten wir Sie, diese neben dem Leistungsverzeichnis durch die Abgabe eines Alternativ-Angebotes anzubieten. In der Preisgestaltung des AN sind alle Hinweise aus den allgemeinen Vorbemerkungen und zusätzlichen technischen Vorbemerkungen des AG zu berücksichtigen. Alle Einzelpreise sind als Komplettpreise zu kalkulieren.
Termine
Die Angaben im Anschreiben entsprechen dem derzeitigen Terminplan und werden abschließend bei der Auftragserteilung mit Ihnen festgelegt.
Qualität- und Eigenprüfung
Das Ansehen und damit auch der Erfolg unseres Unternehmens werden wesentlich geprägt von dem Maß, in dem wir die Qualitätsanforderungen unserer Kunden erfüllen. Mit einem systematisch betriebenen und für nesseler grünzig bau gmbh verbindlichen Qualitätssystem, zertifiziert nach DIN ISO 9001, sollen Fehler von Anfang an vermieden und Fehlerquellen sofort und konsequent beseitigt werden. Bei unseren Mitunternehmern setzen wir das Bestreben voraus, die vertraglich zugesicherte Bauleistung nach den anerkannten Regeln der Technik zu unserer Zufriedenheit und damit auch der unserer Kunden auszuführen und sich gleichzeitig als Partner für neue Projekte zu qualifizieren.
Zu beachtende Vorschriften und Unterlagen:
Technische VorbemerkungenLeistungsverzeichnis mit AnlagenVOB Teil B/CTechnische Vorschriften für BauleistungenBauordnungsrechtliche Bestimmungen,Unfallverhütungsvorschriften,Werksvorschriften für die Verarbeitung der Werkstoffe in den jeweils zum Ausführungszeitpunkt gültigen Fassungen.
Bei der Ausführung der beschriebenen Leistungen müssen alle relevanten Gesetze, Normen, Erlasse, Verordnungen, Verarbeitungsvorschriften der Hersteller sowie die anerkannten Regeln der Technik, wie sie zum jetzigen Zeitpunkt gültig sind, berücksichtigt werden.
Fabrikate/Produkte
Als Mindeststandard gelten die in den Leistungsbeschreibungen
geforderten Fabrikate und Qualitäten. In den einzelnen Leistungsverzeichnissen sind z. T. Fabrikate und Produkte vorgegeben, die den geforderten Qualitätsstandard definieren. Dem Angebot sind die Fabrikate zu Grunde zu legen, die in der jeweiligen Leistungsposition angeführt sind. Werden alternative Fabrikate / Produkte kalkuliert, sind diese in einem Nebenangebot darzustellen. Die Gleichwertigkeit ist nachzuweisen und das alternative Fabrikat ist in einem dazugehörigen Formblatt mit allen relevanten Daten zu beschreiben. Der Gleichwertigkeitsnachweis bezieht sich immer auf das in den Leistungsbeschreibungen angegebene Fabrikat.
Werk- und Montageplanung
Der AN hat auf Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Planung eine für die Ausführung der Leistung vollständige und umfassende Werk- und Montageplanung nach der Vorgabe der VOB/C und den Gewerke spezifischen DIN-Vorschriften zu erstellen. Die weiteren Anforderungen an Art und Umfang der Werk- und Montageplanung sind in den Vorbemerkungen aufgeführt. Der Ablauf des Prüfprozesses inkl. der Regelungen zur Übergabe und die Übergabe der Planunterlagen an den AG ist dringend einzuhalten. Die Unterlagen sind mindestens 2fach in Papierformat und einmal in digitaler Form, in einem mit den AG und dessen Vertreter abgestimmten Dateiformat, an den AG in dem vorgegebenen Planportal zu übergeben.
Die Erstellung der Werk- und Montageplanung ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der AN hat die Werk- und Montage dem AG vor Installation zur Sichtung vorzulegen. Eine Freigabe durch den AG erfolgt nicht. Die Installation der Leistung des AN darf erst mit dem Sichtvermerk des AG oder dessen Vertreter, auf der vom AN zu erstellenden Montageplanung erfolgen. Bei installierten Leistungen die nicht den Anforderungen des Bausolls entsprechen, hat der AG das Recht auf eine kostenlose Demontage der nicht abgestimmten Leistung, ohne das der vereinbarte Terminplan gefährdet wird.
Revisionsunterlagen (Dokumentation)
Der AN erstellt vollumfängliche Revisionsunterlagen in einer Qualität, die langfristig einen wirtschaftlichen Betrieb der Liegenschaft ermöglicht. Der AN hat die Revisionsunterlagen nach dem tatsächlichen Stand der Ausführung zu fertigen, gemäß den formalen Vorgaben des AG, die im Leistungsverzeichnis definiert sind bzw. nachgereicht werden. Die Unterlagen sind mindestens 2-fach in Papierform und einmal auf Datenträger an den AG zu übergeben. Die Revisionsunterlagen sind entsprechend den Anforderungen der VDI 6026 "Dokumentation in der Technischen Gebäudeausrüstung; Inhalte und Beschaffenheit von Planungs-, Ausführungs- und Revisionsunterlagen" zu erstellen, und im Planportal des AG einzustellen.
Bemusterung
Ziel der Bemusterung ist die Sicherung des Qualitätsstandards und in Sonderfällen das Aufzeigen der Funktionsweise. Die Musterflächen und Objekte sollen die endgültige Bauausführung und den geforderten Qualitätsstandard zeigen, der von Auftraggeber, Architekten und Fachplanern zur Ausführung freigegeben wird. Sie dienen als Referenz für die weitere Ausführung. Die Bemusterung kann in unterschiedlicher Form durchgeführt werden. Zur Ausführung kommen a) Katalogbemusterung, b) Handbemusterung, c) Musterausführungen in definierten Größen und d) 1:1 Einrichtung eines Musterraumes. Ein 1:1 Muster soll entsprechend Ihrer späteren Einbausituation gezeigt werden. Das Bemustern von Funktionen ist nur in Sonderfällen gefordert, die jeweils in den einzelnen dafür vorgesehenen Positionen aufgelistet werden. Dort sind die jeweils geforderte Art und der Umfang näher beschrieben. Grundsätzlich soll die ausgeschriebene Qualität zur Bemusterung kommen. Sollte diese wider Erwarten nicht erreicht werden, behält sich der Auftraggeber vor, weitere Muster einzufordern, bis die beschriebene Qualität erreicht wird. Bei bereits Installierten Leistungen die nicht der ausgeschrieben Qualität entsprechen, hat der AG ein Recht auf Wandlung und/oder Schadensersatz. Eine Bemusterung gemäß Ausführung a) bis c) ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Sieht die Baubeschreibung eine 1:1 Bemusterung in Form eines Musterraumes vor, ist dieser auch Bestandteil einer pauschalen Beauftragung.
Pflichten des AN
Die Pflichten des AN sind bei Auftragserteilung im Verhandlungsprotokoll geregelt, und werden hier nicht weiter beschreiben.
Die Teilnahme an Baubesprechungen ist Pflicht. Die Kosten hierzu sind in den EP`s zu berücksichtigen. Eventuelle Stellvertreter/innen müssen nicht nur weisungsbefugt sein, sondern auch für ihren Teil die ausreichend Fachkompetenz besitzen. Er/Sie muss mit dem Projekt so weit vertraut sein, dass er/sie kompetente Auskunft erteilen kann. Der AN hat den gesamten Bauablauf zu dokumentieren. Besonders zu dokumentieren sind Begehungsprotokolle, Sicht- und Vorabnahmen usw. Eine Prüfung ohne geeichte Prüfgeräte wird nicht anerkannt. Sämtliche Kosten für die Dokumentationen sind mit in die EP`s zu kalkulieren. Jeder Mitarbeiter des AN, welcher am Bau beteiligt ist, muss vom AN selbst, eine aktuelle Einweisung zur Einhaltung der UVV und der Baustellenordnung erhalten haben. Eine Teilnehmerliste zur Einhaltung der UVV und Baustellenordnung des AN ist dem AG vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert zu übergeben. Aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen hat der AG das Recht, bei Nichteinhaltung ein Baustellenverbot für nichtunterwiesene Mitarbeiter des AN zu erteilen. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarten Termine hierdurch nicht gefährdet werden. Für den AN gilt grundsätzlich die Bringschuld und die Holschuld gleichermaßen.
Fristen
Die Fristen des AN sind bei Auftragserteilung im Verhandlungsprotokoll geregelt, und werden hier nicht weiter beschrieben.
Allgemeine Hinweise
Alle Hinweise aus den Bauumständen, aus der Baustellenordnung, aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und der Baustellenlogistik sowie den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und technischen Vorbemerkungen auf Gewerke- Paket- und/oder Losebene resultierenden Randbedingungen, zusätzlichen Leistungen, Erschwernisse und Behinderungen sind in die Positionen mit einzukalkulieren. Die unter den VOB/C benannten Nebenleistungen sind in die EP`s einzukalkulieren. Sollte eine Kalkulation aus besonderen Gründen nicht möglich sein, muss dies vor Angebotsabgabe dem AG benannt werden. Eine Nachforderung nach Auftragserteilung ist nicht mehr möglich. Alle Installationsarbeiten sind nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
Allgemeine Vorbemerkungen(AV)
Zusätzliche technische Vorbemerkungen (ZtV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen sind Bestandteil im Sinne der VOB und sind vom AN bei der Kalkulation, Ausführung und Berechnung von Lieferung und Leistungen zu beachten. Die ZTV und AV sollen die Regelungen des Vertrages und den ATV (VOB-B und -C) lediglich ergänzen und wo notwendig hervorheben. Die Anforderungen der ZTV und AV sind bei der Kalkulation des AN zu berücksichtigen, eine besondere Vergütung erfolgt hierzu nicht, es sei den, hierzu wird ein gesonderter Preis abgefragt.
Allgemeines
Es wird großen Wert auf die optimale Harmonisierung der einzelnen Anlagenteile für die Gebäudetechnik gelegt. Preisangaben beinhalten grundsätzlich die Lieferung, die Einbringung, transportieren zum Einbau-/ Montageort, die Montage und die Inbetriebnahme, sofern in den Leistungspositionen keine anderen Angaben gemacht werden. Die in den Leistungspositionen genannten Montagehöhen verstehen sich inkl. der erforderlichen Gerüststellung, für darüber hinausgehende Montagehöhen können in entsprechende Gerüstpositionen in der Leistungsbeschreibung vorgesehen sein. Die Regelungen bei der Erstellung von Dokumenten, Berechnungen, Plänen, etc. sind zu beachten und einzuhalten. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählen neben den freigegebenen Werkstatt- und Montagezeichnungen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung sowie die Fortschreibung der W+M- Planung (auch in Form von Handeintragungen und Skizzen).
Baustelleneinrichtung
Alle für die Baustelleneinrichtungen erforderlichen Leistungen, die der AN benötigt, um seine Leistung zu erbringen, hat der AN in in die Einheitspreise einzukalkulieren, bei der Baudurchführung zu liefern, vorzuhalten und nach Abschluss der Arbeiten in Abstimmung mit dem Auftraggeber wieder abzubauen.
Werk- und Montageplanung
Der Auftragnehmer (AN) erhält vom Auftraggeber (AG) eine Ausführungsplanung. Mit Abgabe des Pauschalangebotes bestätigt der AN, dass die Planunterlagen ausreichend sind, um eine Montageplanung zu erstellen. Eventuell notwendige Details für die Ausführung erarbeitet der AN selbständig.
Die Planung des AG ist als Standard zu übernehmen und demzufolge fortzuschreiben. Die nach VOB-B § 3 Absatz 3 gegebene Prüfpflicht des AN für die vom Auftraggeber (AG) beigestellten Planungsunterlagen sind von AN prüffähig nach Art und Umfang zu dokumentieren. Sämtliche Werk-/Montagepläne sind vor Montagebeginn vom AN mit den anderen Fachgewerken (z.B. ausführende Firmen Lüftung, Elektro, Heizung, Kälte, Sanitär, Sprinkler etc.) abzustimmen, zu koordinieren und im Rahmen der Baubesprechungen gegenzuzeichnen. Gleiches gilt für alle anderen am Bau beteiligten Gewerke gleichermaßen. Änderungen im Zuge der W+M-Planung durch den AN, welche neue Berechnungen und Dimensionierungen der Anlagen nach sich ziehen, sind vom AN anzufertigen, in die Montagepläne einzuarbeiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Hierbei sind die in den ZTVs angegebenen Garantiewerte sowie die vertraglich festgelegten Fabrikate und Typen inkl. deren technischer Werte zu beachten. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Angaben zur Ausführung
Der AN hat alle Transport- und Einbringmöglichkeiten bei der Montage- und Werkstattplanung zu prüfen, zu berücksichtigen und bei unzureichenden Transport- bzw. Einbringverhältnissen rechtzeitig Bedenken geltend zu machen. Auf Grund der baulichen Gegebenheiten sind die Geräte nach Erfordernis in geteilter Ausführung anzuliefern und einzubringen. Der AN hat die für seine Leistungen erforderlichen Berechnungen und Ausführungsunterlagen zu erstellen. Er hat Werkstattpläne, Elektrische Anschlusswerte, Angaben zur Netzberechnung - Selektivität, etc.), ohne besondere Vergütung zu erstellen und dem AG rechtzeitig vorzulegen. Ebenso sind vom AN alle Angaben und Daten für seinen Leistungsumfang, die für andere Lose / Gewerke von Bedeutung sind, rechtzeitig bereitzustellen. Mit der Genehmigung und Freigabe übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Geeignetheit der Unterlagen. Alle erforderlichen Vermessungsarbeiten für die zu erbringenden Leistungen sind vom AN verantwortlich durchzuführen und sind im Leistungsumfang enthalten. Vermessungspunkte sind ausreichend zu sichern, auch wenn diese nicht vom AN hergestellt wurden. Soweit für die Leistungsabwicklung die Abmessung der Vorleistungen ausschlaggebend ist, hat der AN das örtliche Aufmass verantwortlich durchzuführen. Der AN hat auf Verlangen des AG nachzuweisen, dass die Qualität der von ihm verwendeten Stoffe/Materialien seiner fertigen Leistungen den vertraglichen Anforderungen und Vorgaben entspricht und die Stoffe/Materialien gesundheitlich unbedenklich sind. Im Zweifel kann der AG Qualitätsprüfungen verlangen, die der AN nach den einschlägigen Vorschriften durchzuführen hat. Dies ist im Leistungsumfang enthalten. Der AN hat alle im Zusammenhang mit seinen geschuldeten Leistungen erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Auch für die Zeiten der Arbeitsruhe müssen alle Gefahrstellen durch andere geeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden. Die Benutzung vom AG oder Dritter zur Verfügung gestellter Gerüste und Schutzvorrichtungen geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr. Sie sind erforderlichenfalls, gemäß den Unfallverhütungsvorschriften, zu ergänzen und zu erweitern. Nach Abschluss der Arbeiten hat der AN die übernommenen Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zurückzugeben. Über die Lage von Leitungen aller Art, insbesondere unterirdische Leitungen, hat sich der AN vor Beginn der Arbeiten eingehend selbst zu informieren. Eingriffe in solche Leitungen oder Anlagen sind nur mit Zustimmung des AG und nach Weisung der zuständigen Stellen gestattet. Der AN haftet für jeden weiteren daraus entstehenden Schaden. Anlagen, die einer Bedienung und/oder Überwachung bedürfen, sind bis zur Abnahme vom AN eigenverantwortlich zu warten und zu betreiben. Eine Ausführliche Nutzereinweisung, bei Bedarf auch mehrfach, ist in die Einzelpreise einzurechnen.
Montagehinweise
Bei der Montage aller mechanischen und elektrischen Anlagenteile ist auf eine einwandfreie Zugänglichkeit zur Wartung, bei der Bedienung und bei etwaigen Auswechslungsarbeiten zu achten. Die gesamten haustechnischen Anlagen sind nach DIN VDE0100 Teil 410, an den Hauptpotentialausgleich anzuschließen. Hierfür sind sämtliche galvanische Brückenelemente vorzusehen. Verkabelungen sind, wenn nicht besonders im LV beschrieben, im ELT-Teil enthalten. Das Auflegen und die Funktionsprüfungen aller in den Gewerken gelieferten Verbraucher erfolgt über das jeweilige Gewerk selbst. Sämtliche Einbaukomponenten sind bis zur Abnahme/Gefahrenübergang durch den AN vor Beschädigungen, Verschmutzungen, Beschriftung etc zu schützen Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Grundsätzlich sind durch den AN geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Leistungen Dritter zu schützen. Dies gilt analog für oberflächenfertige Bauteile anderer Baustoffklassen, insbesondere für glänzende, lackierte und gläserne Oberflächen.
Bei der Ausführung der Leistungen sind alle geltenden Deutschen und EU- Normen, Richtlinien und Verordnungen einzuhalten.
Einheitlichkeit von Geräten
Alle Systembedingten Einzelteile, die zur Montage der zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen Anlagenteile gehören und nicht besonders erwähnt sind, aber für die Herstellung und zur Vollendung der Anlage unerlässlich sind, müssen im Leistungsumfang enthalten sein. Geräte gleicher Zweckbestimmung müssen auch gleichen Fabrikates sein. Alle Geräte- und Anlagenteile sind mit dem zum einwandfreien Dauerbetrieb notwendigen Zubehör auszurüsten. Es sind prinzipiell Typen der letzten aufgelegten Serien zu verwenden. Die Eignung aller zum Einbau vorgesehenen Materialien und Produkte sind durch Prüfzeugnisse bzw. Prüfberichte staatlich anerkannter Materialprüfungsämter zu belegen. Sie müssen in allen Teilen der gültigen Bau- und DIN-Vorschriften entsprechen und die entsprechenden Gütesiegel tragen.
Brandschutzmaßnahmen
Durchdringungen brandschutztechnisch qualifizierter Wände oder Decken sind durch den Einsatz von Brandschutzmaterialien in der entsprechenden Qualität bzw. Feuerwiderstandsdauer mit zugelassenen Systemen herzustellen. Prüfzeugnisse, allgemein - bauaufsichtliche Zulassungen oder Einzelfallzulassungen der eingesetzten Materialien sind vor Einbau und zur Abnahme vorzulegen. Die dem AN vom AG zu Verfügung gestellten Auflagen der Baubehörde, des Brandschutzgutachters und des Sachverständigen hinsichtlich des geforderten Brandschutzzieles sind durch den AN eigenständ umzusetzen. In den Ausführungsplänen werden Brandschotts zeichnerisch nicht dargestellt. Sollten sich im Zuge der Werk- und Montageplanung Änderungen hinsichtlich des ausgeschriebenen Leistungsumfanges ergeben, so sind diese durch den AN auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, dem Brandschutzkonzept und Regeln der Technik zum vorbeugenden Brandschutz abzugleichen, zu dokumentieren und der Fachbauleitung sowie dem AG zur Prüfung vorzulegen. Grundlage sind die behördlichen Auflagen, das Brandschutzgutachten, die Bauordnung in Verbindung mit der MLAR und insbesondere auch die Detaillösungen der Gutachter. Der Montageablauf hat mindestens so zu erfolgen, das Brandschutzklappen von zwei Seiten und Rohrleitungen sowie Kabeltrassen von einer Seite frei für die Brandschutzarbeiten zugänglich sind. Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund und die Anforderung (z.B. Brandschutz) abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Bei Schweißarbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten sind die zusätzliche technische Vertragsbedingungen für Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 zu beachten. Hier sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom AN zu treffen. Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu erhaltender Bauteile sind Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den Funkenflug gefährdete Oberflächen sowie Leistungen Dritter abzudecken.
Befestigungen und Konsolen
Zur Aufhängung und Befestigung der Kabeltralssen, Steigeleitern, Verteiler etc., sowohl in den Montageschächten als auch an den Decken sind stabile Konstruktionen aus Profileisen und industriell gefertigte Befestigungssysteme, jeweils in verzinkter Ausführung, herzustellen bzw. zu montieren. Der rechnerische Nachweis über die Zug- und Druckfestigkeit ist vorzulegen. Schweißstellen an feuerverzinkten Konstruktionen sind mit Kaltverzinkung zu behandeln. Das Durchstemmen von Decken zu Befestigungszwecken ist grundsätzlich nicht zulässig. Befestigungen, gleich welcher Art, dürfen nicht eingeschossen werden. Für Befestigungen in Fluren und Rettungswegen sind nur F30 zugelassene Befestigungen (DIBt) nach der gültigen LAR zugelassen. Sämtliche Befestigungen und Aufhängungen sind durch Bohren und Verdübeln auszuführen. Das Einschießen von Dübeln ist nicht zulässig.
Es dürfen nur vom Institut für Bautechnik allgemein bauaufsichtlich und baurechtlich zugelassene Dübel verwendet werden. Dübel im Bereich von Außenlufteinflüssen, z.B. Tiefgarage oder Feuchträume, benötigen einen entsprechenden Korrosionsschutz und müssen für den Einbau geeignet sein. Die in der Zulassung festgelegten Vorgaben für den Einbau sind genauestens einzuhalten und vom AN eigenverantwortlich zu kontrollieren.
Genehmigungsunterlagen
Der AN ist verpflichtet, in Verbindung mit dem Bauherrn und Fachplanern, alle erforderlichen Genehmigungsunterlagen zur behördlichen Abnahme zu erstellen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind im Leistungsumfang enthalten. Die Anlagen werden von dem AG erst nach Zulassung bzw. nach behördlicher Genehmigung abgenommen (Funktionsabnahme).
Qualitätsüberwachung und -prüfung
Die Qualitätsüberwachung hat abgestimmt auf die jeweiligen Leistungen strukturiert nach einem zu erstellendem Pflichtenheft, einem Prüfplan, Prüflisten, Protokollen und Berichten in folgenden Projektphasen bzw. durch Nachweise durch den Errichter zu erfolgen. Der AN ist verpflichtet mit dem vom AG zur verfügung gestellten Qualitätsmanagement NQ zu arbeiten.
An den im Prüfplan festgelegten Qualitätsprüfungen ist es dem AG und/oder dessen beauftragten Dritten jederzeit gestattet teilzunehmen, um sich von der Ausführungsqualität und dem Erfüllungsgrad des Pflichtenheftes einen Eindruck zu verschaffen. Aufwendungen hierfür sind im Leistungsumfang enthalten.
Abnahme
Die Abnahme regelt sich im übrigen nach den Vereinbarungen im Verhandlungsprotokoll bei der Beauftragung.
Aufmass (Planaufmass) / Leistungsnachweise
Bei Aufmassaufträgen ist das Aufmass mittels Aufmassplänen als prüffähiger Abrechnungsnachweis zu erstellen. Zum Planaufmass gehören mindestens:
Aufmasspläne (M 1:50) mit MaßangabenStücklisten mit PositionsangabenFotodokumentation für später nicht mehr einsehbare BauteileMarkierte Aufmasspläne
Die Aufmasspläne sind entsprechend fortzuschreiben und das Aufmass ist kumuliert entsprechend den späteren Rechnungsstellungen aufzubauen.
Im Fall einer Pauschalisierung der Leistung entfallen die vorgenannten Leistungsnachweise. Die Abrechnung erfolg, wenn nichts anderes vereinbart ist, global pauschal. Alle hierfür anfallenden Kosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Anerkennung des Bieters
Der Bieter bestätigt ausdrücklich und rechtsverbindlich, die allgemeinen Vorbemerkungen und die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen des AG durch die Unterschrift dieses Angebotes anzuerkennen.
......................................................
Ort / Datum / Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift
Stand: 07/2009
Zusätzliche technische Vorbemerkungen (ZtV)
01 KGR 443 Niederspannungsschaltanlagen
01
KGR 443 Niederspannungsschaltanlagen
01.01 Verteilungen
01.01
Verteilungen
01.02 Geräte zum Einbau in Verteilungen
01.02
Geräte zum Einbau in Verteilungen
02 KGR 444 Niederspannungsinstallationsanlagen
02
KGR 444 Niederspannungsinstallationsanlagen
02.01 Kabel und Leitungen
02.01
Kabel und Leitungen
02.02 Verlegesysteme
02.02
Verlegesysteme
02.03 Dosen und Zubehör
02.03
Dosen und Zubehör
02.04 Schalt- und Installationsgeräte
02.04
Schalt- und Installationsgeräte
03 KGR 445 Beleuchtungsanlagen
03
KGR 445 Beleuchtungsanlagen
03.01 Innenbeleuchtung
03.01
Innenbeleuchtung
03.02 Aussenbeleuchtung
03.02
Aussenbeleuchtung
04 KGR 446 Blitzschutz- und Erdungsanlagen
04
KGR 446 Blitzschutz- und Erdungsanlagen
04.01 Potentialausgleich
04.01
Potentialausgleich
05 KGR 449 Starkstromanlagen sonstiges
05
KGR 449 Starkstromanlagen sonstiges
05.01 Brandschutz
05.01
Brandschutz
05.02 Klemmarbeiten
05.02
Klemmarbeiten
05.03 Abnahme / Prüfungen
05.03
Abnahme / Prüfungen
06 KGR 452 Such- und Signalanlagen
06
KGR 452 Such- und Signalanlagen
06.01 Sprechanlagen Audio-Video
06.01
Sprechanlagen Audio-Video
07 KGR 455 Fernseh- und Antennenanlagen
07
KGR 455 Fernseh- und Antennenanlagen
07.01 TV Anlagen
07.01
TV Anlagen
08 KGR 456 Gefahrenmelde- und Alarmanlagen
08
KGR 456 Gefahrenmelde- und Alarmanlagen
08.01 RWA Anlagen
08.01
RWA Anlagen
08.02 Alarm HSL Dachlüfter
08.02
Alarm HSL Dachlüfter
09 KGR 457 Übertragungsnetze
09
KGR 457 Übertragungsnetze
09.01 Leitungsnetz
09.01
Leitungsnetz
09.02 Komponenten und Bauteile
09.02
Komponenten und Bauteile
10 Elektromobilität
10
Elektromobilität
10.01 Ladestationen
10.01
Ladestationen
10.02 Lastmanagement
10.02
Lastmanagement
10.03 Inbetriebnahme
10.03
Inbetriebnahme
10.04 Verteilungen
10.04
Verteilungen
10.05 Geräte zum Einbau in Verteilungen
10.05
Geräte zum Einbau in Verteilungen
10.06 Kabel und Leitungen
10.06
Kabel und Leitungen
10.07 Verlegesysteme
10.07
Verlegesysteme
10.08 Leitungsnetz
10.08
Leitungsnetz
10.09 Komponenten und Bauteile
10.09
Komponenten und Bauteile
11 Warema Windwächter Steuerung
11
Warema Windwächter Steuerung
11.01 Warema Windwächter Steuerung
11.01
Warema Windwächter Steuerung