Heizungs- und Kühlungsanlagen
The Joseph Frankfurt
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Projektbeschreibung Das zu sanierende Gebäude befindet sich in 60329 Frankfurt am Main in der Baseler Straße 27 (Baujahr 1898, Nutzung als Büro bis Juli 2025). Es misst etwa 43 m in der Länge und 19 m in der Breite; die Firsthöhe liegt bei ca. 30 m über Geländeoberkante, die Unterkante des Kellers bei ca. 3,5 m unter Geländeoberkante. Das Bauwerk umfasst ein Erdgeschoss, sechs Obergeschosse sowie ein Kellergeschoss, welches in einer Art Split-Level ausgebildet wurde. Die Außenfassaden des Gebäudes inklusive Durchfahrt und die Geländer der beiden Treppenhäuser stehen unter Denkmalschutz. Das ehemalige Büro- und Verwaltungsgebäude soll repositioniert werden. Hierfür werden drei große Themen angeregt: Die Aktivierung der Keller- und Erdgeschoss Situation - in Form eines Anbaues, das Schaffens eines neuen Nebeneinganges, der Neugestaltung des Haupteinganges, die Umgestaltung des Hofes Der komplette Neuausbau der Innenflächen – entkernen der Bestandsgeschosse, teilweiser Erhalt des Versorgungskernes, Umbau des Versorgungskernes, flexibel gestaltbare Büroflächen Die denkmalgerechten Umbaumaßnahmen in den Dachgeschossen. Summe BGF =    ca. 7.363 m² Mietfläche =   ca. 5.787 m²
Projektbeschreibung
Projektspezifische Vorbemerkungen Bestand mit Anbau Es handelt sich um ein Bestandsgebäude mit neu zu erstellendem Anbau. Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Verhältnisse zu informieren. Sämtliche für die Ausführung relevanten Maße, Höhen, Neigungen, Auflager- und Anschlussbedingungen sind vor Fertigungsbeginn vor Ort zu überprüfen. Abweichungen gegenüber den Planunterlagen sind der Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Besondere Leistungen Mit den Einheitspreisen sind sämtliche Nebenleistungen abgegolten, die zur vollständigen und funktionsfähigen Herstellung der ausgeschriebenen Konstruktionen erforderlich sind. Dies gilt auch für Leistungen, die sich aus Planung, Statik, Werkplanung, den örtlichen Gegebenheiten oder den anerkannten Regeln der Technik ergeben und nicht gesondert beschrieben sind. Anlieferung und Entladung Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt ausschließlich gemäß der gesondert zur Verfügung gestellten Anfahrtsbeschreibung. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann jeweils nur ein Fahrzeug bzw. LKW gleichzeitig die Lade- und Entladezone befahren. Sämtliche zur Anlieferung eingesetzten Fahrzeuge müssen für eine Kranentladung von oben geeignet sein. Hierzu sind Anhänger bzw. Auflieger mit öffenbarem Dach (z. B. Schiebeverdeck) einzusetzen. Eine seitliche Entladung ist aufgrund der Platzverhältnisse nicht möglich. Die Entladung erfolgt ausschließlich mittels Kran. Anlieferungen dürfen ausschließlich innerhalb zuvor abgestimmter und durch die Bauleitung bestätigter Zeitfenster erfolgen. Der Auftragnehmer hat seine Lieferanten, Spediteure und Nachunternehmer entsprechend zu koordinieren. Wartezeiten, Fehlanfahrten, Mehrkosten oder Verzögerungen infolge der Nichtbeachtung dieser Vorgaben gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Projektspezifische Vorbemerkungen
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1.0      Inhaltsverzeichnis 2.0      Allgemeine Vorbemerkungen 3.0      Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) 4.0      Beschreibung des Bauvorhabens
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Vorbemerkungen 2.0       Allgemeine Vorbemerkungen Für die Ausführung der zu vergebenden Leistung gelten die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen aus der VOB, Teile B und C, in der neuesten Fassung. Darüber hinaus gelten die nachstehend aufgeführten Besonderen Vertragsbedingungen, Zusätzlichen    Vertragsbedingungen und Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen. 2.1  Die Grundlage zur Vergabe, Durchführung und Abrechnung aller Lieferungen und Leistungen bilden    die    nachfolgend und in den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses beschriebenen Aussagen, sofern keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen wurden, sowie - die öffentlichen, baupolizeilichen und behördlichen Bestimmungen sowie die Auflagen der Brandschutzbehörde- die Vorschriften und Bedingungen der Bauaufsichtsbehörde und die Festlegungen im Bauschein bzw. in der Baugenehmigungsurkunde - bei Nichtvorliegen der Baugenehmigung gelten alle Auflagen und behördlichen Forderungen, die üblicherweise bei Bauvorhaben dieser Art gestellt werden bzw.aus der Landesbauordnung abzuleiten sind - Die Vorschriften des zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) sowie des Gasversorgungs-und Wasserversorgungsunternehmen bzw. des Tiefbauamtes der Stadt und des Bezirksschornsteinfegers - Sämtliche in den nachfolgenden Aufstellungen aufgeführten Vorschriften und Richtlinien. 2.2     Angebote können ausgeschlossen werden, wenn bei deren Überprüfung sich herausstellen sollte, daß der Bieter eigenmächtig Änderungen des Textes, der Stückzahl oder der Vorbemerkungen vorgenommen hat. Evtl. Änderungsvorschläge zur Ausführung sind in einem Alternativangebot besonders auszuweisen. 2.3   Der Bieter verpflichtet sich, sich vor Abgabe des Angebotes a)     Über die Lage und Beschaffenheit der Baustelle, Zufahrtswege und Lagerplätze für seine Materialien eingehend zu unterrichten, b)     über alle Einzelheiten betreffend Leistungen und Lieferung, soweit sie nach seiner Auffassung im Leistungsverzeichnis nicht eindeutig beschrieben sind, durch Rückfragen bei der Bauleitung völlige Klarheit zu verschaffen. Der Bieter kann sich später nicht auf Unkenntnis der örtl. Verhältnisse, Unklarheiten im Leistungsverzeichnis oder andere Auslegungen der vertraglichen Nebenleistungen stützen und wird nicht eine evtl. Unkenntnis zum Gegenstand von Nachforderungen machen. c)    Änderungsvorschläge, die eine technische Verbesserung,eine Verbilligung oder Beschleunigung des Bauvorhabens bedeuten, sind in einem besonderen Anschreiben zu erläutern und anzubieten. Sondervorschläge sind mit Skizzen bzw. Zeichnungen zu belegen. 2.4    Alle für seine Arbeit erforderlichen Maße hat der AN selbst an Ort und Stelle zu nehmen, gegebene    Maße auf ihre Richtigkeit zu prüfen und Abweichungen in der Ausführung gegenüber den    Zeichnungen und Ausschreibungsunterlagen sofort der Bauleitung zu melden und deren Einverständnis abzuwarten, bevor er mit der Ausführung der jeweiligen Arbeiten beginnt. 2.5   Folgende Unterlagen sind Vertragsbestandteile: a)     das Auftragsschreiben b)     die vorliegende Ausschreibung c)     das Angebot des Auftragnehmers d)     die einschlägigen Vorschriften, Verordnungen und Auflagen von staatlichen Aufsichtsbehörden (z.B. baupolizeiliche Genehmigung), Bauverordnung der Länder e)     die zutreffenden Normen (DIN usw.) in neuester Fassung f )     die Unfallverhütungsvorschriften g)     die Werkpläne, alle Detailpläne, die genehmigten Eingabepläne mit den für dieses Gewerk angeführten Auflagen h)     die VOB, Teil B und C, in neuester Fassung. Ergänzend gelten die einschlägigen Bedingungen des BGB. 2.6     Alle Gewerke sind in erstklassigen Arbeiten auszuführen. Diese Bestimmung hat Bezug auf    Konstruktion, Widerstandsfähigkeit und Haltbarkeit der Arbeit. Baustoffe und Ausführungen, die dieser Bestimmung nicht entsprechen, werden von der Abnahme ausgeschlossen und sind in einer von der    Bauleitung bestimmten Frist durch Vorschriftmäßige zu ersetzten. Für Schäden, die aus derartigen Vorkommnissenresultieren haftet der AN. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre. 2.7   Für sachgemäße Ausführung der Arbeit ist der AN allein verantwortlich. Einwendungen gegen die ihm    übergebene Pläne in konstruktiver Hinsicht sind der Bauleitung vor der Ausführung der jeweiligen Arbeiten mitzuteilen. Auf örtliche Vorschriften ist in dieser Hinsicht besonders zu achten. 2.8      Der AN hat den Anordnungen der Bauleitung bezüglich der Reihenfolge und der Ausführung der    Arbeiten sowie der Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Baustelle unverzüglich Folge zu leisten. Für Angaben oder Anordnungen anderer Seiten übernimmt die Bauleitung keinerlei Verantwortung und verweigert ausdrücklich Zahlungsanweisungen und Kontrolle hierüber. 2.9    Der AN sorgt für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Anlage am Tage der Abnahme. 2.10   Leistungen, die der AN ohne Auftrag oder in eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angegebenen Frist zu beseitigen, widrigenfalls dies auf seine Kosten geschehen kann. Es ist dem AN nicht gestattet, irgendwelche Änderungen an Zeichnungen, Berechnungen usw. in der Ausführung ohne Genehmigung der Bauleitung vorzunehmen. 2.11   Bezüglich der Strom- und Wasserentnahmestellen informiert sich der AN vor Angebotsabgabe bei der    Bauleitung.Für Nutzung und Verbrauch hat der AN eine Vergütung von .......% zu zahlen. 2.12   Der AN hat auf seine Kosten für die Reinigung, die Beseitigung und die Abfuhr des anfallenden  Bauschuttes und der sonstigen  Abfälle zu sorgen. Eine anteilige Bauendreinigung ist kostenmäßig zu übernehmen. 2.13   Für Aufenthalts- und Lagerräume hat der AN auf seine Kosten zu sorgen, sofern ihm von der Bauleitung keine Räume zur Verfügung gestellt werden können. Bauseits wird jede über die Verkehrssicherungspflichten hinausgehende Haftung bei Diebstahl oder Feuer in den zur Verfügung gestellten Räumen abgelehnt. Die Sicherung des zur Verfügung gestellten Raumes ist Aufgabe des AN. 2.14   Für die bauseitige Erstellung von Einrichtungen, die zur Fertigstellung der Arbeiten des AN erforderlich    sind, hat der AN der Bauleitung rechtzeitig die erforderlichen Angaben zu machen. 2.15   Der AG behält sich vor, Kürzungen sowie Mehrungen des Auftragsumfanges bei einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses oder Mengen für Einheitspreispositionen vorzunehmen, was ohne Einfluß auf die übrigen Angebotspreise bleibt. Vor  Beginn der Lieferungen und der Arbeiten hat der AN eine eindeutige Klärung des Auftragsumfanges herbeizuführen. Die angegebenen Einheitspreise sind, abweichend von der VOB, auch bei erheblichen Massenmehrungen bzw. -minderungen verbindlich. Die Einheitspreise beinhalten alle für die Erbringung der gebrauchsfertigen Leistung erforderlichen Nebenleistungen. 2.16   Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis vergeben, hat der Auftragnehmer Massen und Funktion der    Anlage eigenverantwortlich zu überprüfen. Differenzen sind vor Vertragsunterzeichnung    auszuräumen. Nach Auftragsannahme werden Forderungen für notwendige zusätzliche Leistungen    nicht anerkannt. 2.17   Das Aufmaß ist rechtzeitig vor dem Verschließen von Schlitzen und Schächten durchzuführen. Der AN    ist verpflichtet, die Bauleitung rechtzeitig hiervon in Kenntnis zusetzen. Die Abrechnung er folgt grundsätzlich nur, wenn das Aufmaß geprüft werden kann. 2.18   Die Arbeiten werden nach Anweisung der Bauleitung ausgeführt. Der AN ist verpflichtet, gewissenhaft arbeitendes Personal einzusetzen. 2.19   Das vorliegende Projekt ist vom AN in jeder Beziehung genauestens zu überprüfen, da er für die    Ausführung nach dem Stand der Technik für die einwandfreie Funktion derfertigen Anlage die Verantwortung trägt. Sollte er mit dem vorliegenden Projekt in irgendeiner Beziehung nicht    einverstanden sein, so hat er dieses dem AG vor Vertragsabschluß mitzuteilen und entsprechende Änderungsvorschläge mit Kostenangebot vorzulegen. 2.20   Der AN hat sofort nach Auftragserteilung alle bauseits vorgesehenen Schlitze und Durchbrüche sowie    alle baulichen Maßnahmen, die mit seinen Arbeiten in Zusammenhang stehen, zu überprüfen und ggf. Angaben zu deren Ergänzung zu machen. 2.21   Obermonteur (O-Monteur) und Bauleiter (A-Monteur) dürfen bei Stundenlohnarbeiten nur zu    Regiearbeiten herangezogen werden.Die Kosten hierfür sind mit den Einheitspreisen abgeglichen. Bauliche Nebenleistungen (z.B. Durchbrüche und Schlitze herstellen) dürfen nur von Helfern (C-Monteur) ausgeführt werden. Stundenzettel sind innerhalb von zwei Arbeitstagen der Bauleitung, bzw. dem AG zur Unterschrift vorzulegen.Später vorgelegte Stundenzettel können nicht mehr anerkannt werden. 2.22   Alle Schweißarbeiten und Arbeiten mit Funkenflug sind nur mit Aufsicht 1 Schweißer (B-Monteur) und 1    Aufsichtsperson (C-Monteur) auszuführen. Für all diese Arbeiten sind generell Feuerlöscher, Löschdecken usw. bereitzuhalten. Grundsätzlich muß die Schweißstelle sowie das Umfeld (auch Ober-    und  Untergeschoß) auch nach Fertigstellung der Arbeiten nochmals kontrolliert werden. Der AN ist für die sichere Durchführung o.g. Arbeiten sowie die entsprechenden Kontrollen allein verantwortlich. 2.23   Alle Installations- und Montagearbeiten sowiealle Arbeiten an Anlagen, in denen wassergefährdende    Stoffe zum Einsatz kommen (z.B. Kälteanlagen, Emulsionsanlagen, Benzin,ölbefüllte Anlagen, Glykolanlagen usw.) dürfen nur von Fachfirmen ausgeführt werden, die eine Zulassung nach § 19 a    WHG (Wasserhaushaltsgesetz) haben. Dem Angebot ist eine Bestätigung der ausführenden Firma    beizufügen, daß sie diese Zulassung besitzt. Mängel in den Vorleistungen anderer Firmen sind vom AN vor Beginn der Arbeiten dem AG anzuzeigen. Eine spätere Begründung eigener Mängel aufgrund mangelhafter Vorleistungen wird bei unterlassener Meldepflicht nicht anerkannt. Der AN haftet für die gelieferten und eingebauten Materialien gegen Beschädigung und Verschmutzung bis zur Endabnahme der fertigen Leistung durch den AG. Er haftet weiterhin für alle Sach- und Personenschäden, die während der Ausführung aufgrund fehlerhafter Leistungen oder durch Mängel    in der Funktion der technischen Anlage dem Bauherrn oder fremden Personen entstehen. TerminlicheFestlegungen innerhalb der vertraglich festgelegten Leistungszeiten sowie die konstruktive Gestaltung der Anlagen sind mit den Auftragnehmern der anderen Gewerke unter Beachtung der planerischen Vorgaben vorausschauend so zu koordinieren, daß Leerzeiten und Mehraufwand vermieden werden. Ist im Interesse des Baufortschrittes der vomAuftraggeber zugewiesene Platz zur Lagerung von Material, Werkzeugen und Hilfsmittel zu räumen, auch wiederholt, ist der entstehende Aufwand durch den AN zu tragen. 2.24   Der AN ist allein für die Einhaltung der polizeilichen, baupolizeilichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen verantwortlich. 2.25   Alle sichtbaren Einbauteile sind vor der Montage gegenüber dem Bauherrn zu bemustern.
Allgemeine Vorbemerkungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 3.0    Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) 3.1   Dem Angebot und der Ausschreibung liegen als Vertragsbestand teil außerdem folgende Vorschriften, Richtlinien und Normen zugrunde: Die Landesbauordnung Hessen Die besonderen Vorschriften durch den Bauherren oder durch den Nutzer Die DIN 4102 Vorbeugender Brandschutz Die baurechtlich eingeführten technischen Baubestimmungen Die Heizungsanlagenverordnung in der gültigen Fassung DIN   4109   Schallschutz im Hochbau DIN 18 412   Wärmedämmarbeiten DIN 18 381 Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationsanlagen innerhalb von Gebäuden. Und die hier nicht im einzelnen aufgeführten ATV's, DIN, VDI, Normen, Richtlinien und    Vorschriften, die diese Arbeit betreffen, sowie die Festlegungen in der Baugenehmigung. 3.2    Aussparungen Aussparungen werden, dem Stand der Planung entsprechend, in den Aussparungsplänen angegeben. Der AN ist verpflichtet, die Aussparungspläne und die im Bauwerk vorhandenen Schlitze und Durchbrüche aufAnzahl und Größe zu überprüfen und Unstimmigkeiten zu melden. Das Erstellen von Wandschlitzen, Bohrungen oder sonstiger Aussparungen, wird nach den im LV    anzugebenden Einheitspreisen vergütet, soweit die Geringfügigkeit nach Punkt 3.20 nicht gegeben ist. 3.3    Montageplanung Arbeiten, die nach nicht freigegebenen Plänenausgeführt werden, müssen auf Verlangen der Bauleitung unentgeltlich abgeändert werden. 3.4   Koordination der beteiligten Gewerke Mit Unterstützung der Bauleitung sind mit den anderen am Baubeteiligten Firmen Koordinationsgespräche zu führen. Sämtliche Rohrleitungsarbeiten sind mit den Bauarbeiten abzustimmen, so daß ein reibungsloser Bauablauf gewährleistet ist.Schäden, Abänderungen    oder Verzögerungen, die auf ungenügende Koordination mit den am Bau beteiligten Firmen zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN. 3.5     Fachbauleitung Der AN benennt nach Auftragserteilung der örtl. Bauleitung namentlich seinen, für die Baustelle    zuständigen, Fachbauleiter. Er verpflichtet sich ferner, zu den von der örtl. Bauleitung anberaumten Koordinationsgesprächen seinen Fachbauleiter abzustellen. 3.6   Montagepläne siehe 3.3 3.7   Werkstatt- und Detailpläne Müssen soweit sie erforderlich sind, vor der Bauausführung von der Bauleitung freigeben werden. 3.8   Planfortschreibung siehe Punkt 3.23 3.10   Genehmigung der Ver- und Entsorgung Ver- und Entsogung des Gebäudes bleiben unverändert. 3.11   Tekturpläne 3.12   Insgemein Insgemein-Kosten für An- und Abfuhr der Werkzeuge und Materialien, Frachtkosten, Baustellenüberwachung, Einweisung des Bedienungspersonals, Inbetriebnahme, Messungen usw, d.h. alle Arbeiten, die zur vollständigen Erstellung oder Wiederherstellung der Anlagen notwendig sind, sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet, sofern in der    Leistungsbeschreibung nichts anderes vermerkt ist. 3.13    Transport- und Einbringverhältnisse Alle Bauteile können auf Anfrage bei der Bauleitung zwischengelagert werden. Die Lagermenge und    Lagerzeitist mit der Bauleitung abzustimmen. Für den Transport sind eigene Hebezeuge erforderlich. Die hier anfallenden Kosten sind die Einheitspreise einzurechnen. 3.14   Befestigungssysteme Für die Befestigung gebäudetechnischer Anlagenteile, z.B. Kanäle, Rohrleitungen usw., ist ein einheitliches Befestigungssystem vorzusehen. Leitungen sind am Baukörper ordnungsgemäß schwingungsfrei zu befestigen. Befestigungen dürfen nur, in schallgedämmter Ausführung  eingebaut werden.Der AN ist verpflichtet, vor Arbeitsbeginn das Befestigungssystem in Absprache mit der Bauleitung festzulegen, jedoch unter Berücksichtigung aller Belange der schall- und schwingungstechnischen Auflagen. Für die Befestigung am Gebäudekörper dürfen nur Metallsicherheitsdübel verwendet werden, soweit dies zulässig ist. Alle Schrauben sind in kadmierter Ausführung vorzusehen. Für abgehängte Aufhängungen dürfen nur Gewindestangen, z.B. M 8 bis M 14 verzinkt, verwendet werden. Lochbandaufhängungen sind nur nach Absprache zugelassen. Das Schießen von Befestigungsbolzen ist untersagt. Alle erforderlichen Befestigungen sind falls diese nicht durch Zuschlagspositionen beschrieben sind, in die Einheitspreise einzukalkulieren. 3.15    Korrosionsschutz Alle schwarzen gebäudetechnischen Anlagenteile (Rohre, Befestigungen etc.) sind, soweit sie    korrosionsgefährdet sind, entsprechend DIN 18 364 zu entrosten und mit einem zweimaligen Grundanstrich und mit einer Endlackierung nach Angabe des AG zu versehen.Die hierfür anfallenden Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. 3.16   Schutz der Anlagenteile während der Bauzeit Der AN hat dafür Sorge zu tragen, daß während der Bauzeit alle Geräte, Kanäle und Rohrleitungen    ordnungsgemäß geschützt sind und kein Schmutz eindringen kann. 3.17   Farbkennung vor Rohrleitungen und Kanälen Alle Rohrleitungen sind mit Farbkennungsbändern mind. alle 2,5 m zu versehen. Ferner erhalten Rohrleitungen alle 2,5 m Richtungspfeile für den Medienfluß. 3.18   Potentialausgleiche Für galvanisch getrennte Anlagenteile sind die Potentialausgleiche der Elektrofirma rechtzeitig    bekannt zu geben bzw. in den Montageplänen kenntlich zu machen. 3.19   Druckprüfungen, Spülen und Desinfizieren Sämtliche Anlagenteile sind zu Spülen, Abzupressen und 8 Std. vorzuhalten. Es ist ein Prüfprotokoll zu    erstellen. Diese Maßnahmen sind vor dem Schließen von Wandschlitzen, Aussparungen und Schächten durchzuführen. Herstellerangaben sind zu beachten, dies gilt insbesondere auch für das Desinfizieren von Trinkwasser-Edelstahlleitungen. 3.20   Weitere Nebenleistungen über den Rahmen der VOB hinaus Gerüststellung ist falls erforderlich, in die Einheitspreise einzurechnen. Nachbrechen von Aussparungen wie Decken- und Wanddurchbrüche sowie Fräsen von Wandschlitzen im geringen    Umfang von max. 2% der benötigten Aussparungsanzahl oder Schlitzlänge ist im Angebotspreis enthalten. 3.21   Bauseitige Leistungen Das Freimachen von Aussparungsschalungen. Das Schließen der Aussparungen. 3.22   Abnahme Die förmliche Schlußabnahme, die schriftlich zu beantragen ist, kann erst erfolgen, wenn vom AN die    Bestandsunterlagen erstellt, beim Ingenieurbüro eingereicht, sowie von diesem geprüft und freigegeben wurden. (Siehe dazu auch die Punkte 3.8 und 3.23!) Solange die Bestandsunterlagen nicht vorliegen, gelten die Leistungen als nicht fertiggestellt. Wird durch    Verschulden des AN die Abnahme verz ögert, so ist der AG berechtigt, die der Abnahme    unterliegenden Leistungen auch ohne daß diese erfolgt ist, in Benutzung zu nehmen und zwar unbeschadet der weiteren Gewährleistungspflicht des AN. Der AN hat evtl. erforderliche    Vorbereitungenfür die Abnahme zu treffen. Die erforderlichen Leistungsmessungen führt der AN im    Beisein der Bauleitung durch. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Übergabeunterlagen beigefügt wird. 3.23   Bestandsunterlagen/Ersatzteillisten/Wartungsvorschriften Die Bestandsunterlagen, Ersatzteillisten und Wartungsvorschriften sind in der erforderlichen Anzahl    zu    übergeben . Sie bestehen aus: Technische Unterlagen:           2-fach Zeichnungen transparent:         1-fach undauf Datenträger (Diskette /DXF o.DWG-Datei) Zeichnungen schwarz-weiß:, 2-fach farbig angelegt Planformate nach DIN 6771 Hierzu gehören insbesondere: -   Grundrißzeichnungen aller Geschosse und Strangschemen -   Anlagenschemata und Übersichtszeichnungen mit Stücklisten -   Detailzeichnungen (soweit erforderlich) -   Werkstattzeichnungen (soweit erforderlich) -   Betriebsanleitung -   Wartungsvorschriften -   Ersatzteillisten u.a. -   Protokolle über durchgeführte Druckproben, Spülungen, Desinfektion -   Protokolle über erfolgte Abnahmen durch Bauämter und unabhängige Institute (z.B. TÜV) Alle Unterlagen sind je Satz in einem Ordner einzulegen, übersichtlich beschriftet, mit    Inhaltsverzeichnis zu versehen. 3.24   Mängel Festgestellte Mängel sind innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Fertigstellung zu beseitigen. Werden    festgestellte Mängel auch nach Stellung einer Nachfrist von weiterhin 8 Tagen nicht beseitigt, ist der AG berechtigt, ohne besondere Ankündigung die Mängel durch einen Dritten auf Kosten des AN beheben    zu lassen. 3.25   Alternative Es sind keine Alternativen erwünscht. 3.26   Vorbereiten der Übergabe Das Bedienungspersonal des AG ist einzuweisen. Die Anlagen werden so lange unter Aufsicht des AN betrieben, bis die einwandfreie Funktion gewährleistet ist und das eingewiesene Personal die Kontrolle übernehmen kann. Rechtzeitig vor dem vereinbarten Übergabetermin ist mit dem Probebetrieb zu beginnen. Die Arbeiten sind mit dem Lieferanten der MSR-Anlage abzustimmen und terminlich zu koordinieren. 3.27   Soll - Ist der Mengen Nach Abschluß der Montageplanung jedes Auftragsabschnittes ist vom AN ein Soll-Ist-Vergleich der    Mengen durchzuführen. Dabei sind die anfallenden Mehr- / Minderkosten auszuweisen. 3.28    Veranlassen bei Behörden Für Anlagen, die behördlichen Vorschriften, Auflagen oder Genehmigungen unterliegen, hat der AN    rechtzeitig eventuell erforderlichen Unterlagen zu erstellen und einzureichen. Genehmigungsgebühren übernimmt der AG. 3.29    Fabrikate Firmenangaben für Anlagenteile sind nur, soweit das im Grundsätzlichen zweckmäßig oder erforderlich ist, im Blankett enthalten. Sie stellen Mindestanforderungen dar. Die im Leistungsverzeichnis vorgeschlagenen Fabrikate und Typen dienen der Qualitätsfestlegung, Alternativ-Fabrikate sind nicht anzubieten. Wird vom Bieter keine Angabe über Fabrikat und Typ gemacht, so gilt das im Text vorgegebene Fabrikat und dieType als verbindlich angeboten. Jede Änderung der vorgeschriebenen Ausführungbedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Bauherrn, vertretungsweise des Fachplaners. 3.30   Rohrdurchführungen Sind unter Einhaltung der zutreffenden brandschutz- und schallschutztechnischen Forderungen auszuführen. 3.31   Festpunkte Festpunkte dürfen nur gemäß Absprache mit demPlaner und mit Zustimmung des Statiker    angeordnet werden. Die Horizontalkräfte sind rechtzeitig zu ermitteln und dem Statiker vorzulegen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Bemerkungen zum Leistungsverzeichnis 4.0      Bemerkungen zum Leistungsverzeichnis Es müssen alle ausgeschriebenen Fabrikate und Typen angeboten werden. Keine Alternativpositionen LV-Texte ohne Positionsnummern und Massenvordersätze stellen "Leitpositionen" dar, deren Inhalt für alle nachfolgenden, sachlich zuordenbaren Leistungspositionen verbindlich ist. Als Eventualpositionen    gekennzeichnete Leistungspositionen dürfen nur auf Anfoderung durch die Bauleitung ausgeführt werden. Sämtliche Bieterangaben sind vollständig auszufüllen. Auf Anforderung ist der Einheitspreis in Lohn- und Materialkosten aufzusplitten. Die Einheitspreise umfassen sämtliche Kosten für die gebrauchsfertige Arbeit mit allen erforderlichen    Nebenleistungen Dem Bieter wird eine Ortsbegehung empfohlen, um vor Abgabe des Angebotes Abhängigkeiten zu anderen Gewerken berücksichtigen zu können. Im folgenden LV sind anzugeben: Mat    = Lieferkosten, inkl. Abladen und Transport zur Baustelle Lohn    = Montagekosten, inkl. Transport vonLager zur Verwendungsstelle EP     =   Einheitspreis   =   LK + MK GP     =   Gesamtpreis     = EP x Stückzahl AUCH BEI ANWENDUNG VON EDV IST DAS VORLIEGENDE LEISTUNGSVERZEICHNIS UNTERSCHRIEBEN ABZUGEBEN, ANDERNFALLS KANN DAS ANGEBOT NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN.
Bemerkungen zum Leistungsverzeichnis
1 Wärme-/Kälteversorgungsanlagen (KG 420 + KG 434) Grundausbau
1
Wärme-/Kälteversorgungsanlagen (KG 420 + KG 434) Grundausbau
Kälteanlagen Kälteanlagen
Kälteanlagen
1.01 Kälteerzeugung
1.01
Kälteerzeugung
1.02 Rohre aus Kupferrohr 130 bar
1.02
Rohre aus Kupferrohr 130 bar
1.03 Kältevereiler
1.03
Kältevereiler
1.04 Rohre aus Stahl schwarz Klima-Kaltwasser
1.04
Rohre aus Stahl schwarz Klima-Kaltwasser
1.05 Rohrleitungen und Zubehör -Kälte-
1.05
Rohrleitungen und Zubehör -Kälte-
1.06 Pumpen, Armaturen und Zubehör -Kälte-
1.06
Pumpen, Armaturen und Zubehör -Kälte-
1.07 Isolierung und Zubehör -Kälte-
1.07
Isolierung und Zubehör -Kälte-
1.08 Heizungsverteiler
1.08
Heizungsverteiler
1.09 Rohre aus Stahlrohr schwarz -Heizung-
1.09
Rohre aus Stahlrohr schwarz -Heizung-
1.10 Rohrleitungen und Zubehör -Heizung-
1.10
Rohrleitungen und Zubehör -Heizung-
1.11 Pumpen, Armaturen und Zubehör -Heizung-
1.11
Pumpen, Armaturen und Zubehör -Heizung-
1.12 Isolierung und Zubehör -Heizung-
1.12
Isolierung und Zubehör -Heizung-
1.13 Heizflächen und Zubehör
1.13
Heizflächen und Zubehör
1.14 Wärme-/Kälteversorgungsanlagen (KG 429 + KG 439) Grundausbau sonstiges
1.14
Wärme-/Kälteversorgungsanlagen (KG 429 + KG 439) Grundausbau sonstiges
1.15 Stundenlohnarbeiten
1.15
Stundenlohnarbeiten
2 Wärme-/Kälteversorgungsanlagen (KG 420 + KG 434) Mieterausbau
2
Wärme-/Kälteversorgungsanlagen (KG 420 + KG 434) Mieterausbau
2.01 Armaturen und Zubehör
2.01
Armaturen und Zubehör
2.02 Rohrleitungen und Zubehör
2.02
Rohrleitungen und Zubehör
2.03 Deckenstrahlplatten und Zubehör
2.03
Deckenstrahlplatten und Zubehör
2.04 Umluftkühlgeräte und Zubehör
2.04
Umluftkühlgeräte und Zubehör
2.05 Isolierung und Zubehör -Kälte-
2.05
Isolierung und Zubehör -Kälte-
2.06 Wärme-/Kälteversorgungsanlagen (KG 429 + KG 439) Mieterausbau sonstiges
2.06
Wärme-/Kälteversorgungsanlagen (KG 429 + KG 439) Mieterausbau sonstiges
2.07 Stundenlohnarbeiten
2.07
Stundenlohnarbeiten