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Description
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Unit
Unit price EUR
Net total EUR
05 Wasserhaltungsarbeiten
05
Wasserhaltungsarbeiten
Vorbemerkungen/Hinweise 5.0.1 Angaben zur Baustelle
Anzahl, Art, Lage, Maße und Ausbildung von Brunnen, Drainagen, Grundwassermessstellen und dergleichen.
Baubereich I – Luftseite:
Brunnen zur Grundwasserabsenkung sind nicht vorgesehen. Die Wasserhaltung erfolgt als offene Wasserhaltung mittels Pumpensümpfen und Pumpenanlagen zum Lenzen der abgesperrten Arbeitsbereiche.
Baubereich II – Talraum / Herstellung Fangedamm:
Zur Absenkung des Grundwasserstandes sind nach überschläglicher Ermittlung 20 Brunnen vorgesehen. Die Anordnung und Dimensionierung der Brunnen erfolgt nach Erfordernis und nach Werkplanung des Auftragnehmers. Vorgesehen sind Brunnenbohrungen DN 600 bis zu einer Tiefe von ca. 5 m sowie der zugehörige Brunnenausbau für Absenkbrunnen.
Ergänzend ist eine offene Wasserhaltung zur Erfassung und Ableitung von Rest- und Oberflächenwasser vorzusehen. Zur Entwässerung des Fangedamms ist eine Drainageleitung DN 100 vorgesehen.
Grundwassermessstellen sind nicht vorgesehen.
Anzahl, Art und Lage von Einleitstellen.
Baubereich I – Luftseite:
Das gehobene Wasser aus der offenen Wasserhaltung ist in die Weida einzuleiten. Im Bereich Tosbecken / Leitdamm erfolgt die Ableitung aus den abgesperrten Arbeitsbereichen in die Weida.
Baubereich II – Talraum / Herstellung Fangedamm:
Die Ableitung des aus der Brunnenwasserhaltung sowie der offenen Wasserhaltung gehobenen Wassers erfolgt über die Talsperre auf die Luftseite in die Weida. Die genaue Lage und Ausbildung der Einleitstellen ergibt sich aus der Werkplanung des Auftragnehmers.
Art, Lage, Maße und Ausführung von Baugruben.
Baubereich II – Talraum / Herstellung Fangedamm:
Zur Herstellung des Vorlaufgrabens / der Baugrube im Bereich der Spundwandachse ist Boden bis zum Erreichen des tragfähigen Felshorizontes auszuheben. Der Grundwasserstand liegt im Talraum bei ca. 1,5 m unter GOK / ca. 294,0 mNN; der Aushub reicht bis ca. 4,1 m unter GOK bzw. im Bereich der Baugrube / des Grabens entlang der Spundwandachse bis zur tragfähigen Felsschicht. Die genaue Lage, Abmessung und Ausbildung der Baugruben ergibt sich aus Planung und Werkplanung des Auftragnehmers.
Geologische und hydrogeologische Verhältnisse im Einflussbereich der Wasserhaltung. Beschaffenheit des Wassers.
Im Talraum sind oberflächennah lokal gering mächtige weiche Teichsedimente vorhanden; darunter folgen Schwemmlehm, in tieferen Lagen Schwemmkies, darunter Verwitterungsschutt und Schieferfestgestein. Die Wasserleitung im Untergrund erfolgt primär innerhalb der grob- bis gemischtkörnigen Sedimentablagerungen (Schwemmkiese) sowie der Schieferzersatzzonen; es ist davon auszugehen, dass das Schieferfestgestein den Wasserstauer darstellt.
5.0.2 Angaben zur Ausführung
Art, Zweck, Umfang, Absenkziele und Reichweite der Wasserhaltung.
Die Wasserhaltungsarbeiten umfassen die Herstellung und den Betrieb der bauzeitlichen Wasserhaltung als Voraussetzung für die Generalinstandsetzung der Talsperre im Bereich des wasserseitigen Fangedamms, des luftseitigen Leitdamms sowie der dazwischen verlaufenden Rohrleitungsverbindung einschließlich Einlaufbauwerk.
Baubereich I – Luftseite:
Die Wasserhaltung dient der weitgehenden Trockenlegung des luftseitigen Tosbeckens im Schutz der halbseitigen Gewässerabsperrungen. Eine Grundwasserabsenkung ist hier nicht vorgesehen. Nach dem initialen Lenzen erfolgt die offene Wasserhaltung / Tagwasserhaltung zur Ableitung von Niederschlags-, Reinigungs- und Restwasser.
Baubereich II – Talraum / Herstellung Fangedamm:
Zur Herstellung des Vorlaufgrabens / der Baugrube im Bereich der Spundwandachse ist bauzeitlich eine temporäre Grundwasserabsenkung mittels geschlossener Wasserhaltung erforderlich. Hierfür sind nach überschläglicher Ermittlung 20 Brunnen vorgesehen; die Anordnung und Dimensionierung erfolgt nach Erfordernis und nach Werkplanung des Auftragnehmers. Die Reichweite der Absenkung ist auf den unmittelbaren Herstellungsbereich des Vorlaufgrabens / der Baugrube entlang der Spundwandachse zu begrenzen. Ergänzend ist eine offene Wasserhaltung zur Erfassung und Ableitung von Rest-, Niederschlags- und Oberflächenwasser vorzusehen.
Maßgebende Grundwasserstände, Absenktiefen und Förderleistungen sowie
maximal zulässige Fördermengen.
Die maßgebenden Grundwasserstände ergeben sich aus dem aktuellen geotechnischen Gutachten sowie den vorliegenden Bestandsunterlagen. Im Talraum liegt der Grundwasserstand bei ca. 1,5 m unter GOK bzw. bei etwa 294,0 mNN.
Zur Herstellung des Vorlaufgrabens für den Spundwandeinbau im Baubereich II – Talraum ist bauzeitlich eine temporäre Grundwasserabsenkung mittels geschlossener Wasserhaltung erforderlich. Die hierfür erforderlichen Absenktiefen, Förderleistungen und Fördermengen wurden für die Ausschreibung überschläglich abgeschätzt.
Die endgültige Festlegung der Absenktiefen, Förderleistungen, Fördermengen sowie der Reichweite der Absenkung ist Gegenstand der Werkplanung der Wasserhaltung durch den Auftragnehmer und auf den unmittelbaren Herstellungsbereich des Vorlaufgrabens / der Baugrube entlang der Spundwandachse zu begrenzen.
Die maximal zulässigen Fördermengen ergeben sich aus den wasserrechtlichen Randbedingungen, den hydraulischen Gegebenheiten der Ableitung sowie der genehmigten Werkplanung der Wasserhaltung.
Maximal zulässige Grundwasserstände bei Versickerungen.
nicht zutreffend
Vorgaben aus wasserrechtlichen Genehmigungen, sonstige Genehmigungen und Erlaubnisse sowie Sachverständigengutachten und inwieweit diese bei der Aus-
führung zu beachten sind.
Die Wasserhaltungsarbeiten sind auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses zur Generalinstandsetzung der Talsperre einschließlich der zugehörigen Nebenbestimmungen sowie der zugrunde liegenden Baugrundgutachten auszuführen.
Die bauzeitliche Wasserhaltung ist Bestandteil der genehmigten Maßnahme. Abweichungen vom genehmigten Bauablauf, von vorgesehenen Baubehelfen oder von den genehmigten Randbedingungen sind nur im Rahmen der jeweils geltenden Genehmigungen zulässig.
Die Werkplanung der Wasserhaltung ist durch den Auftragnehmer zu erstellen und hat sich innerhalb der genehmigten Rahmenbedingungen zu bewegen.
Anfallendes Wasser ist entsprechend den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses zu fassen und abzuleiten; Wasser mit Betonkontakt ist vor Einleitung zu neutralisieren.
Die Ergebnisse der Sachverständigengutachten sind bei der Ausführung zu beachten.
Beginn und Ende des Vorhaltens und Betreibens.
Beginn, Dauer und Ende des Vorhaltens sowie des Betriebs der Wasserhaltungsanlagen werden ausschreibungsseitig nicht verbindlich vorgegeben. Sie richten sich nach dem Detailablaufplan des Auftragnehmers, dem tatsächlichen Baufortschritt sowie der Werkplanung der Wasserhaltung. Maßgeblich sind die für die Herstellung der jeweiligen Bauzustände tatsächlich erforderlichen Zeiträume.
Anzahl, Art, Leistung und Einbauorte der Pumpen und ggf. Druckerhöhungsanlagen.
Anzahl, Art, Leistung und Einbauorte der Pumpen sowie ggf. erforderlicher Druckerhöhungsanlagen werden ausschreibungsseitig nicht abschließend vorgegeben. Sie sind vom Auftragnehmer auf Grundlage der Werkplanung der Wasserhaltung, der gewählten Ausführungstechnologie und des Bauablaufs zu bestimmen und auf die tatsächlich erforderlichen Bauzustände abzustimmen.
Anzahl, Art, Lage und Maße der Rohrleitungen, Brunnenköpfe, Pumpensümpfe und dergleichen.
Anzahl, Art, Lage und Maße der für die Wasserhaltung erforderlichen Rohrleitungen, Brunnenköpfe, Pumpensümpfe und sonstigen Anlagenteile werden ausschreibungsseitig nicht im Einzelnen festgelegt. Sie ergeben sich aus der Werkplanung des Auftragnehmers unter Berücksichtigung des Detailablaufplans, der örtlichen Gegebenheiten und der für die jeweiligen Bauzustände erforderlichen Wasserhaltungsmaßnahmen.
Art und Volumen von Sedimentationsbecken, z. B. Sandfänge.
Das im Rahmen der offenen und geschlossenen Wasserhaltung geförderte Wasser (Grundwasser, Schichtenwasser, Niederschlags- und Baugrubenwasser)
ist vor der Einleitung in die Weida bzw. in nachgeschaltete Bauwerksbereiche über geeignete Einrichtungen zur Abscheidung von Sedimenten (z. B. Sandfänge, Sedimentations- oder Absetzbecken) zu führen.
Die Anlagen sind so zu bemessen, herzustellen und zu betreiben, dass anfallende Sand-, Schluff- und Feinstoffe aus den Talraumsedimenten wirksam zurückgehalten werden.
Art, Anzahl, Volumen und Anordnung der Abscheideanlagen
sind vom Auftragnehmer in Abhängigkeit von Förderleistung,
Wasseranfall und Trübstofffracht festzulegen.
Der ordnungsgemäße Betrieb, die regelmäßige Räumung
sowie die fachgerechte Entsorgung der Sedimente sind Bestandteil der Leistung.
Einbeziehen von Schichten-, Quell-, Sicker- und Oberflächenwasser in die Wasserhaltung oder andere zu erbringende Leistungen, z. B.
- Fassen und Ableiten von Quellen,
- Abdichten von Geländeflächen,
- Ableiten von oberirdischen Wässern.
Für die Wasserhaltung sind Grundwasser, Sickerwasser, Niederschlags-/Oberflächenwasser sowie bauzustandsbedingte Wasserzutritte aus den umgeleiteten bzw. abgesperrten Gewässerbereichen zu berücksichtigen. Natürliche Quellfassungen sind nicht gesondert vorgesehen.
Anpassen der Wasserhaltungsanlage an den Baufortschritt.
Die Wasserhaltung ist an den Baufortschritt und die jeweiligen Bauzustände anzupassen. Erforderliche Maßnahmen zum Erfassen, Ableiten und schadlosen Abführen der vorgenannten Wasserzutritte sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit hierfür keine gesonderten Leistungspositionen vorgesehen sind.
Vorkehrungen für Erweiterungen der Wasserhaltungsanlage.
sind nicht vorgesehen.
Art und Umfang von Reserve- und Netzersatzanlagen, z. B. Notstromaggregate, Ersatzpumpen.
Die Stromversorgung der Wasserhaltung ist vollständig durch den AN herzustellen; eine Versorgung durch den AG erfolgt nicht. Für alle Wasserhaltungsanlagen sind betriebsbereite Netzersatzanlagen, Ersatzpumpen und sonstige erforderliche Reserveeinrichtungen in ausreichender Anzahl und Leistung vorzuhalten, so dass bei Ausfall einzelner Anlagenteile keine schädliche Unterbrechung der Wasserhaltung eintritt. Alle hiermit verbundenen Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Herstellen der Vorflut für das geförderte Wasser, Ableiten in Gerinnen oder geschlossenen Leitungen, gegebenenfalls über besondere Bauwerke, z. B. Rohrbrücken, Rohrüberfahrten, Gräben.
Vorflut für das geförderte Wasser ist die Weida. Die Ableitung hat in geschlossenen Leitungen nach Wahl des AN zu erfolgen. Der AN hat die Ableitung einschließlich aller erforderlichen Anpassungen an Bauzustände, Baufortschritt und Baustellensituation eigenverantwortlich herzustellen, vorzuhalten, umzubauen und zurückzubauen. Erforderliche besondere Bauwerke oder Hilfskonstruktionen, z. B. Rohrbrücken, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Art und Umfang von Prüfungen und Kontrollen des geförderten Wassers.
Besondere Prüfungen und Kontrollen des geförderten Wassers sind nicht vorgesehen. Bei Auffälligkeiten, Verunreinigungen, Störungen oder behördlicher Anordnung sind die erforderlichen Maßnahmen durch den AN unverzüglich zu veranlassen.
Einbauen von Wassermengen- und Wassergütemess- vorrichtungen sowie Datenerfassungssystemen.
Feststellung des Restsandgehaltes.
Besondere Wassermengen- oder Wassergütemessvorrichtungen, Datenerfassungssysteme sowie Messungen des Restsandgehaltes sind nicht vorgesehen.
Art, Anzahl, Einbauort der notwendigen Grundwassermessstellen.
entfällt
Schutz des Bauwerks gegen Aufschwimmen bei unbeabsichtigtem, vorzeitigem
Ansteigen des Wassers, z. B Flutöffnungen.
nicht erforderlich.
Besondere Vorkehrungen zum Schutz von Grundstücken, Bauwerken, Pflanzenbeständen und dergleichen im Einflussbereich der Wasserhaltung.
nicht erforderlich.
Besondere Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, z. B. Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes, Frostschutzmaßnahmen.
Erforderliche Frostschutzmaßnahmen für Wasserhaltungsanlagen und gefährdete Bauwerksbereiche sind entsprechend Witterung und Bauzustand durch den AN vorzusehen und zu betreiben.
Verschließen und Rückbauen von Anlagen der Wasserhaltung.
Brunnen der geschlossenen Wasserhaltung sind nach Rückverfüllung des Leitgrabens für den Spundwandeinbau ordnungsgemäß zu verschließen. Anlagen der offenen Wasserhaltung sind nach Abschluss der Wasserhaltungsmaßnahmen vollständig zurückzubauen. Betroffene Bereiche sind fachgerecht zu verfüllen und wiederherzustellen.
Art und Umfang der Wasseraufbereitung.
nicht maßgeblich.
Art und Umfang von Dokumentationen, Einmessen von Leitungen, Anfertigen von Bestandsplänen, Kennzeichnen von Leitungstrassen.
nicht erforderlich.
Vorbemerkungen/Hinweise
05.01 Wasserhaltungsarbeiten Baubereich I - Luftseite/Herstellung Leitdamm
05.01
Wasserhaltungsarbeiten Baubereich I - Luftseite/Herstellung Leitdamm
05.02 Wasserhaltungsarbeiten Baubereich II - Talraum/Herstellung Fangedamm
05.02
Wasserhaltungsarbeiten Baubereich II - Talraum/Herstellung Fangedamm