Mauerarbeiten
Stendaler Str. 24, Marktplatz Hellersdorf
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Deckblatt Leistungsverzeichnis Generalunternehmer Bauvorhaben:                Marktplatz Center Hellersdorf, Stendaler Str. 24, 10559 Berlin                                                          Umbau der Mietflächen - REWE Bauleitung:                                         PLANUNGSGESELLSCHAFT LANGOS mbH                                                           Kiebitzhof 9 22089 Hamburg Auftraggeber und Rechnungsempfänger:      HESHOP Grundstücks GmbH                                                          Wittestraße 30, Haus F                                                          13509 Berlin Ausführungsbeginn:          gem. Angaben des AGs Fertigstellungsdatum:       gem. Angaben des AGs Angebotsabgabe bis:        gem. Angaben des AGs                                       UNGEPRÜFT:                  GEPRÜFT: Angebotssumme netto: EUR  _________________ EUR  _________________ + 19 MwSt.:                     EUR  _________________ EUR  _________________ Angebotssumme brutto:EUR  _________________ EUR  _________________ Bieter:                             _____________________________________________
Deckblatt
Objekt- und Baubeschreibung Objektbeschreibung: Die in dem vorliegenden beurteilten Baumaßnahmen betreffen Teil- bereiche des "Marktplatz Center Hellersdorf", ein zwischen Stendaler Straße, Alice- Salomon-Platz, Peter-Weiss-Gasse, Kokoschkastraße und Janusch-Korczak-Straße gelegener Gebäudekomplex, der als Verkaufsstätte genutzt wird. Das Gebäude ist ein Massivbau mit tragenden Wänden und Stützen, das im Rahmen der antragsgegenständlichen Baumaßnahme nicht wesentlich verändert wird. Das Gebäude erstreckt sich über eine maximale Länge von ca. 153 m, bei einer Breite von ca. 80m. Die äußere Kubatur des antragsgegenständlichen Gebäudes wird gegenüber dem genehmigten Stand nicht verändert. Das Gebäude verfügt im Bestand über eine flächendeckende automatische Löschanlage (Sprinkleranlage), eine flächendeckende automatische Brandmeldeanlage (Kenngröße "Rauch"), eine flächendeckend wahrnehmbare Warnanlage und eine Sicherheitsbeleuchtung. Der überwiegende Teil des Gebäudes ist mit einer Maschinellen Rauchabzugsanlage (MRA) ausgestattet, bzw. in den Verkaufsräumen mit einer Lüftungsanlage, die im Brandfall nur entlüftet. Das Marktplatzcenter umfasst fünf Obergeschossen und ein Untergeschoss. In dem Untergeschoss sind Warenhaus-Lagerflächen und Technikräume eingerichtet. Im Untergeschoss und Erdgeschoss wurden Verkaufsflächen von einem Vollversorger der Marke "Real" eingerichtet, inkl. Lagerflächen, Verkaufsflächen und Technikräume. Im 1.OG sind weitere Verkaufsflächen eingerichtet. Der Bereich zwischen dem 2.OG und dem 5.OG ist als offenes Parkhaus eingerichtet. Von der inneren Ringstraße her ist die Ver- und Entsorgung des Gebäudes über eine separate By- pass-Spur sichergestellt. Alle Anlieferungs- und Entsorgungsfunktionen finden einsichtgeschützt innerhalb des Gebäudes statt. Baubeschreibung: Der antragsrelevanten Flächen wurden in der Vergangenheit als Verkaufsflächen von einem Real- Markt benutzt und stehen seit etwa zwei Jahren leer. Diese sollen durch den aktuellen Bauantrag zu einem Rewe-Markt im EG und UG umgenutzt werden. Dabei bleibt die Gebäudehülle bestehen, es wird jedoch im Inneren des Marktes eine neue Flächenaufteilung und Neustrukturierung in den beiden Geschossen vorgenommen. Die hiermit beschriebenen Baumaßnahmen umfassen alle genehmigungspflichtigen Maßnahmen der Umbauarbeiten. Das betrifft im Wesentlichen, wie folgt: die notwendigen Baustelleneinrichtungs- und Schutzmaßnahmen innerhalb der leer Mietflächen, sowie angrenzenden noch im Betrieblaufenden Teilen des Marktcenters, unter Beachtung von kontaminierten (KMF-haltigen) Elementen im Bestand die Abbrucharbeiten der statisch- und brandschutzrelevanten Bauelementen Neueinrichtung von statisch- und brandschutzrelevanten Konstruktionen, inkl. neuen Wände, Türen und weiteren Bauelemente die Ausführung der notwendigen Vor- und Zusatzleistungen Bauhaupt für die Umbauarbeiten bei HLSK- und ELT-Anlagen Umbau der TGA-Systemen & Elementen gem. Angaben der Fachplaner als Vorbereitung der Anschlusspunkte für den neuen Mieter. Angaben im LV und AFP sind zwingend dazu zu beachten.
Objekt- und Baubeschreibung
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben 1. Angaben zur Örtlichkeit Das Bauvorhaben befindet sich in der Stendaler Str. 24, in 12627 Berlin Hellersdorf. 2. Termine und Fristen gem. separater Abstimmung mit dem AG. 3. Mitgeltende Normen und Regeln Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Es gelten explizit die Regelungen der VOB C in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Fassung, sowie die anerkannten Technischen Regeln. Sollten die anerkannten Technischen Regeln über die im anschliessenden Ausschreibungstext beschriebenen Qualitäten oder techn. Ausführungsbeschreibungen hinausgehende Ausführungen erfordern, so ist bei Angebotsabgabe darauf hinzuweisen.Die Hinweispflicht bleibt bis Ausführungsbeginn der beschriebenen Arbeiten bestehen um dem Auftraggeber eine Anpassung zu ermöglichen. 4.Alle Anlagen zum LV sind zwingend zu beachten und als Kalkulationsgrundlage zu verwenden.
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
BVB nach VOB Besondere Vertragsbedingungen (BVB), sobald nicht anders in Vertragsunterlagen vom AG beschrieben: Ausführungsunterlagen (§ 3 Nr. 5 und 6 VOB/B) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom Auftragnehmer am Bau zu prüfen. Der Auftragnehmer erstellt innerhalb von 10 Werktagen nach Vergabe einen Baustelleneinrichtungsplan. Die Flächen sind passend zuzuordnenund mit der Bauleitung abzustimmen. Der Auftragnehmer erstellt innerhalb von 10 Werktagen nach Vergabe einen Bauterminplan für seine Leistungen. Dieser Bauterminplan  ist sodann mit dem AG abzustimmen. Dieser Bauterminplan muss Abhängigkeiten zu Vorleistungen anderer Gewerke berücksichtigen und - sofern erforderlich - Trockenzeiten, Lieferzeiten und dergleichen enthalten. Ein Bautagebuch ist täglich zu führen und wöchentlich der Bauleitung zu übergeben. Werbung (§ 4 Nr. 1VOB/B) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Umweltschutz (§ 4 Nr. 2 und 3 VOB/B) Der Auftragnehmer hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Der Auftragnehmer hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen Ist in den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen geregelt. Baureinigung und Abfallbeseitigung Dem Auftragnehmer obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der Auftraggeber zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden und anfallende Abfälle baubegleitend regelmäßig abzufahren. Längerfristige Zwischenlagerung auf der Baustelle ist nur in Containern und in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen. Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Nr. 8 VOB/B) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers gemäß § 4 Nr. 8 Abs. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt. Ausführung der Leistung (§ 4 Nr. 10 VOB/B) Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt. Der Auftragnehmer hat die gemeinsame Feststellung rechtzeitig zu beantragen. Diese rein technischen Feststellungen haben keine vertragliche Auswirkung und begründen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber oder dessen Vertreter (z.B.Planer oder Bauleitern) Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) Ausführungsfristen werden im Bauvertrag verbindlich vereinbart. Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B) Wird im Bauvertrag verbindlich vereinbart. Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung (Bauleistungsversicherung) Vom Auftraggeber für Arbeiten des Auftragnehmers beigestellte Baustoffe hat der Auftragnehmer gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen Der AG hat eine Bauwesenversicherung abgeschlossen, welche die Leistungen des Auftragnehmers mit abdeckt. Die Höhe der Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall wird in Auftragsverhandlung festgelegt/mitgeteilt. Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum Auftraggeber. Geplant ist, dass der Auftragnehmer sich an der Versicherungsprämie beteiligt. Die Regelung der Kosten Ist in den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen festgelegt. Haftung (§ 10 Nr. 2 VOB/B) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Nr. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B). Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen oder Sachschäden entstanden sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Abnahme (§ 12 VOB/B) Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den Auftragnehmer durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt. Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom Auftraggeber unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der Auftragnehmer hierzu geladen. Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des Auftragnehmers durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer dann alsbald mitzuteilen. Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Leistungserbringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen. Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Nr.1, 4 und 7 VOB/B) Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird für Bauwerke die Dauer von 5 Jahren, beginnend ab der Abnahme, vereinbart. Es gilt § 13 Nr. 5 Satz 1 VOB/B. Abrechnung (§ 14 VOB/B) Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht. Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist bei Einvernehmen anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung. Beiden Vertragspartnern wird deshalb das Recht zum Bestreiten des Aufmaßergebnisses nicht genommen. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Alle Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung an den Auftraggeber adressiert einzureichen. Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind in 1facher Ausfertigung den Rechnungen beizufügen. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. Die Schlussrechnung ist vom Auftragnehmer in prüfbarer Form innerhalb von 20 Werktagen.nach Fertigstellung vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B) Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Nr. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines bevollmächtigten Bauleiters zulässig. Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Nr. 3 VOB/B enthalten: das Datum, die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen. (Hinweise hierzu in ZTV "verschiedenes") Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Auftraggeber oder den Bauleiter und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind. Stundenlohnrechnungen sind zeitnah mit den Abschlagsrechnungen zu stellen. Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B) Zahlungsziele richten sich nach 16 VOB / B. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Der Auftragnehmer erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den Auftraggeber adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Sicherheitseinbehaltes. Skontoregelung siehe Bauvertrag. Besonderheit zur Sicherheit bei Abbrucharbeiten Bei Abbrucharbeiten werden lediglich im Abschlagsbereich 10% Sicherheit einbehalten. Eine Gewährleistung, Sicherheitseinbehalt nach Fertigstellung der Abbrucharbeiten oder eine Bürgschaft ist  nicht erforderlich. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten. Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten. Zur Befristung des Sicherheitseinbehaltes siehe Bauvertrag Der Einbehalt darf vom Auftragnehmer gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Änderung der Vertragspreise Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Nr. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B) Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
BVB nach VOB
Zusätzliche Kalkulationsgrundlagen Zusätzliche Kalkulationsgrundlagen (gilt für KG300&KG400) 1. Sofern nicht schon bei Angebotsabgabe verpflichtend abgegeben, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens binnen 14 Kalendertage nach Beauftragung zu benennen: · den Baustellenleiter, der den Auftragnehmer in allen vertraglichen Belangen zu vertreten bevollmächtigt sowie weisungsempfangs- und unterschriftsberechtigt ist. Der vorgenannte Baustellenleiter hat verpflichtend an allen Bauberatungen / Baustellensitzungen teilzunehmen. · den Fachbauleiter im Sinne § 56 der LBO Berlin, Der Auftragnehmer erklärt, dass er die Verantwortung für die ihm übertragenen Arbeiten entsprechend den Bestimmungen der Bauordnung übernimmt und benennt hierfür einen Fachbauleiter. Der Fachbauleiter muss in einer separaten Fachbauleiter-Erklärung erklären, dass er die unmittelbare Verantwortung für die Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten an Ort und Stelle übernimmt. Der als Fachbauleiter Benannte besitzt die für eine sichere Ausführung erforderlichen Kenntnisse und Verlässlichkeit. verantwortlich ist. · die verantwortliche Person gemäß § 6 "Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer" der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" . Die Baustelle ist grundsätzlich vom Auftragnehmer mit mindestens einem leitenden Mitarbeiter zu besetzen, der die deutsche Sprache spricht und ständig auf der Baustelle ansprechbar ist. 2. Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich spätestens binnen 14 Kalendertagen die für seine angebotenen Erzeugnisse erforderlichen bauseitigen Leistungen zu übermitteln. 3. Lieferung und Montage von Produkten, sowie Werk- und Montageplanung: a) Der Einbau von Produkten - egal ob vom Auftragnehmer freigewählt oder als Leitprodukt / Produkt der Planung vorgeschlagen - welche nicht den Produktsicherheitsgesetz, Produktsicherheitsverordnungen, Bauregelliste, DIN- Regeln oder sonstigen Vorschriften bzw. Bestimmungen sowie diesem Leistungsverzeichnis entsprechen, ist ohne Freigabe durch den Auftraggeber unzulässig. Die Prüfung ob die vom Auftragnehmer einzubauenden Produkte den vorgenannten Bedingungen entsprechen obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer. Spätestens binnen 14 Kalendertagen nach Beauftragung sind sämtliche relevanten Einbauteile zur Bemusterung dem Bauherrn vorzulegen. Erst nach Freigabe der Muster durch den Bauherrn können die Produkte bestellt und eingebaut werden. Werden nicht durch den Bauherrn freigegebene Bauteile verwendet, so sind diese nach Aufforderung durch den Bauherrn wieder zu entfernen und durch solche vom Bauherrn freigegebene Bauteile zu ersetzten. Sämtliche durch den Einbau nicht freigegebener Bauteile entstehende Kosten sind durch den Auftragnehmer zu tragen. b) Der Auftragnehmer schuldet die vollständige detailierte Werk- und Montageplanung. Grundlage hierfür sind die Ausführungspläne und / oder Ausführungsbeschreibungen des Auftraggebers. Die hierfür notwendigen Aufwendungen sind in die folgenden Positionen mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Für Bauteile hat der Auftragnehmer vor Fertigungsbeginn Zeichnungen und Beschreibungen zu erstellen und zu liefern. Aus den Darstellungen müssen Konstruktion, Maße, Einbau, Befestigung und Bauanschlüsse der Bauteile sowie die Einbaufolge erkennbar sein. Die Werkplanung muss alle relevanten Details, hierzu gehören auch detaillierte Zeichnungen (z.B. mit Gesamtschnitten), zur Bauausführung enthalten vom Produkt selbst bis zu den Befestigungsmittel und sonstigen Mittel. Zur Werkplanung gehört auch die detailierte Darstellung aller Anschlüsse und Anschlussverbindungen sowie anschließende Fremdgewerke. Die Montageplanung muss die vom Auftragnehmer gewählte Montagetechnologie ausführlich erläutern und zeichnerisch darstellen. Ersatzweise können, soweit diese zur Verfügung stehen, Verarbeitungs-/Montagehinweise des Produkt- Herstellers genügen. Die Benennung von vorgeschlagenen Leitprodukten / Produkten der Planung entbindet den Auftragnehmer nicht von der Herstellung einer ausführlichen Werk- und Montageplanung. Die Ausführungs- und Montageplanung ist - wenn nicht in diesem Leistungsverzeichnis anders angegeben - spätestens binnen 14 Tage nach Beauftragung unaufgefordert dem Auftraggeber und seinem mit der Planung Beauftragten vorzulegen. c) Für alle vom Auftragnehmer einzubauenden Produkte - egal ob vom Auftragnehmer freigewählt oder als Leitprodukt / Produkt der Planung vorgeschlagen - , ist von diesem eine detailierte Liste zu erstellen und zu jedem einzelnen Produkt , sind vom Auftragnehmer alle Produktdatenblätter sowie gemäß Produktsicherheitsgesetz, Produktsicherheitsverordnungen, Bauregelliste, DIN-Regeln oder sonstigen Vorschriften bzw. Bestimmungen notwendigen Zulassungen, Leistungserklärungen, Konformitätserklärungen usw. dem AG und die dazu ggf. notwendigen Pläne / Zeichnungen spätestens binnen 14 Kalendertagen nach Beauftragung unaufgefordert im Ganzen bzw. nach Freigabe je Produkt als vollständige Dokumentation vorzulegen - die Aufwendungen sind in die Positionen einzurechnen. d) Die Vorlage vorgenannter Unterlagen nach den Punkte a) bis c) als Dokumentation dient ausschließlich der Kontrolle der vertraglichen Beschaffenheit vor Einbau, auch wenn sie Bestandteil der Dokumentation am Ende der Ausführung gemäß Position in diesem Leistungsverzeichnisses ist. Eine separate Vergütung erfolgt nicht. Erfolgt die Vorlage der Unterlagen nach den vorgenannten Punkten a) bis c) nicht innerhalb des benannten Zeitraumes befindet sich der Auftragnehmer  automatisch im Verzug. 4. Der Auftragnehmer hat sofort nach Beauftragung selbständig für alle von ihm zu liefernde Produkte bei seinem Lieferanten die Lieferzeiten zu erfragen und Anfragen und Antworten schriftlich zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist auf Anforderung des Auftraggebers diesem kostenfrei und unverzüglich vorzulegen - anfallende Kosten hierfür sind vom Auftragnehmer in die Positionen einzurechnen. Der terminliche Abgleich von Lieferzeit und Bauablauf obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer. Material-/Produktbestellungen sind rechtzeitig durch den Auftragnehmer auszuführen. Notwendige Material-/Produktfreigaben sind mit ausreichendem Vorlauf bei Auftraggeber zu erwirken. Durch vorgenannte Lieferzeitenabfrage erkennbare Lieferverzögerungen bei Auftragsbeginn, welche den Bauablauf behindern, sind sofort dem Auftraggeber bzw. dessen Bauleitung mitzuteilen. Lieferzeiten des Auftragnehmers gehen nicht zu Lasten des Auftraggebers. Entstandene / entstehende Kosten beim Auftraggeber, zum Beispiel verlängerte Gerüststandzeiten oder Kosten anderer Auftragnehmer usw., durch verspätete Material-Anlieferungen des Auftragnehmer,  gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 5. Materiallieferung, Entsorgung von anfallenden Bauschutt, Erdreich, Bewuchs, etc. und Transport zur Verwendungsstelle / Entsorgungsstelle sind, wenn nichts Gegenteiliges vermerkt ist, Bestandteil nachstehend aufgeführter Positionen, entsprechend sind die Einheitspreise zu kalkulieren. 6. WC-/Sanitärräume stehen sehr begrenzt zur Verfügung im KG, somit sind WC-Anlagen im LV als Bedarfpositionen berücksichtigt; Lagerbereiche stehen begrenzt zur Verfügung, nach Rücksprahe mit AG und Hauswart, Lieferzone im KG (LKW bis 4,0m hoch) darf vollständig benutzt werden, in Rücksprache mit Hauswart, Gebäudemanagement und AG. Weiterhin steht ein Aufzug innerhalb des Gebäudes zwischen KG und EG zur Verfügung, max. Belastung: 9000kg. Ein grundsätzlicher Anspruch hierauf kann vom Auftragnehmer nicht abgeleitet werden. Die vom Auftraggeber vorbezeichneten Räumlichkeiten stellen nur die minimalste Grundversorgung der Gesamtbaustelle dar. Vom Auftragnehmer im vollem Umfang benötigte WC-/Sanitärräume, Aufenthaltsräume und Lagerräume (im Besonderen Einrichtungen und Unterkünfte entsprechend ASR - unter anderem ASR A 4.1 bis A 4.4) sowie deren Ver- und Entsorgungsanbindungen werden nicht durch den Auftraggeber gestellt und sind vom Auftragnehmer in seine gesondert vergütete Position der eigenen Baustelleneinrichtung und/oder in die sonstigen Einheitspreise mit einzukalkulieren. 7. Anfallender Schutt ist mindestens einmal wöchentlich abzufahren. Schutt ist generell nur in verschließbaren Containern zu lagern. Abbruchmaterial ist generell umgehend nach dem Rückbau aus dem Gebäude zu transportieren. Material- und Schuttlagerung in den Zimmer, Shops, Wohnungen, Treppenhäusern und Hauseingängen sind grundsätzlich untersagt (Fluchtwege sind frei zuhalten!). Container sind grundsätzlich um zugewiesenen Bereich aufzustellen (s. Lieferzone im KG). Infolge der Auflagen für Schuttentsorgung sind deutlich mehr Container für die getrennte Entsorgung von Stoffen erforderlich. Die Bundesgestzblätter bezüglich Entsorgungsregelungen, insbesondere Bundesgesetzblatt   Teil 1 Nr. 22,gültig seit dem 01.08.2017, sind zu beachten. Generell sind gefährliche Abfälle mit Begleitschein zu entsorgen. Sammelentsorgungen von gefährlichen Abfällen sind auszuschließen. Die Abfall- und Entsorgungskonzepte für die Entsorgung der gefährlichen und nicht gefährlichen Bauabfälle sind Auftragsbestandteil und mit Beauftragung, spätestens jedoch 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten an den Auftraggeber mit Transportgenehmigungen und Zertifikaten als Entsorgungsfachbetrieb zu übergeben. 8. 1) Alle in den Positionen angegebenen Leitfabrikate und damit verbundenen Qualitäten geltend als bindend. 2) Wenn der Bieter ein gleichwertiges Fabrikat anbietet, muss er mit der Angebotsabgabe dies auf einem gesonderten Beiblatt einreichen, wobei folgende Angaben enthalten sein müssen: Position, Fabrikat, Nachweise der Gleichwertigkeit mit allen erforderlichen Parametern (Konfirmitätsnachweis).3) Dies gilt für alle ausgeschriebenen Positionen. 4) Insofern Produktabfragen zum angebotenen Produkt in den LV-Positionen enthalten sind, so wird hier das angebotene Produkt abgefragt - nicht der angebotene Produkt-Hersteller. 5) Wenn vom Bieter keine Eintragung des angebotenen Produktes erfolgt, dann bietet er automatisch das Leitprodukt / das Produkt der Planung wie in der LV-Position beschrieben an. 6) Die ausschließliche Angabe des Produkt-Herstellers ohne Produktangabe, wird als nicht geschrieben / keine Eintragung im Sinne des fünften Satzes gewertet. 9. Bauberatungen / Baustellensitzungen werden wöchentlich durchgeführt, die Teilnahme ist vertragliche Pflicht. 10. Dokumentation bezüglich Bauteilen und Ausführungen mit Brandschutzaufforderungen und Entsorgungsmaßnahmen mit und ohne Schadstoffen können nach Anforderung von der Bauleitung/Brandschutzgutachter/-prüfer/SiGeKo o.ä. und AG während der Bauphase, vor der Ausführung aufgefordert werden. In dem Fall sind die geforderten Unterlagen fristgemäß vor dem AG vorzulegen.
Zusätzliche Kalkulationsgrundlagen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für alle Gewerke sobald nicht anders in Vertragsunterlagen vom AG beschrieben: A.01 Allen am Bau beteiligten Firmen wird bis zur Fertigstellung aller Arbeiten, d. h. bis zur Gebrauchsabnahme die Zeit- und flächenbegrenzende Mitbenutzung vorhandener Anlagen gestattet. A.02 Höhe  der  Umlagen seitens AG - für  Bauwasser  und  Baustrom  (vgl.  Teil  B,  §  3.4):  0,6  %. - für  Baureinigung  und  Bauschuttbeseitigung  (vgl.  Teil  B,  §  3.5):  0,5  % - für  Bauleistungsversicherung  (vgl.  Teil  B,  §  13.1):  0,25  % A.03 Stromverbrauch für Heizzwecke ist für alle am Bau Beteiligten strengstens untersagt. Bei Mißbrauch werden von der Bauleitung dem Verursacher, rückwirkend zum 1.Tag der Einrichtung der Baustelle der jeweiligen Firma die Stromkosten (über Nennleistung des/der Geräte/s über 24 Stunden) von der nächsten AZ bzw. SR abgezogen. Die erforderlichen Arbeitstemperaturen im Gebäude und die Art der Beheizung soweit erforderlich, werden im Vergabegespräch zwischen AN und AG besprochen und geregelt. A.04 Die Bau-Grundleuchtung  wird, soweit erforderlich, bauseits vom Gewerk TGA hergestellt. Die jeweilige Arbeitsplatzbeleuchtung ist von jeder Firma in eigener Verantwortung vorzusehen. A.05 Alle weiteren Maßnahmen für die Einrichtung, für den Schutz, für die Vor- und Unterhaltung sowie Räumung der Baustelle obliegen, soweit in den Vertragsbedingungen und dem LV nicht anders ausgewiesen ist, dem jeweiligen Auftragnehmer. Hieraus entstehende Kosten sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. A.06 Für die Unterbringung der Bauarbeiter sind Unterkunftsräume, den Vorschriften und Anforderungen der zuständigen Behörden entsprechend, vom jeweiligen Auftragnehmer zu stellen. A.07 Baustellenlogistik: Es wird  darauf hingewiesen, daß im Baustellenbereich Parkmöglichkeiten für Pkw und Nutzfahrzeuge nur begrenzt zur Verfügung stehen.Hierzu ist vor Angebotsabgabe die Baustelle eigenverantwortlich zu besichtigen. Der Lastenaufzug ist während der Baumaßnahme zu schützen. Die erforderliche Planung der Baustellenlogistik ist Sache eines jeden Auftragnehmers und in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. A.08 WC-Anlagen werden vom AN  für die Zeit der auszuführenden Leistungen geliefert,vorgehalten  und unterhalten. A.09 Auf der Baustelle ist stets auf größte Sauberkeit zu achten! Bauschutt, Baumüll, Verpackungsmaterial und Sondermüll sind gemäß den Richtlinien von der jeweiligen Firma selbst abzufahren und zu entsorgen. A.10 Jede am Bau tätige Firma hat täglich seine Arbeitsbereiche eigenverantwortlich zu säubern und den anfallenden Schutt gem. A12 zu entsorgen. Im Falle von Nichteinhaltung dieser Forderung wird die Bauleitung sofort zu Lasten der entsprechenden Firma eine Reinigung veranlassen. Die Kosten werden dem Verursacher angelastet und von der nächsten Zahlungsanforderung einbehalten. A.11 Einmessungen sämtlicher Maße, die zur einwandfreien und vollständigen Leistungserbringung erforderlich sind, sind Sache eines jeden Auftragnehmers.Die Maße sind den Ausführungszeichnunegn zu entnehmen. A.12 Jeder Auftragnehmer hat seine Arbeiten gegen Niederschlag und Oberflächenwasser zu schützen. Winterbaumaßnahmen Die erforderlichen Arbeitstemperaturen sind entsprechend der Herstellervorschriften der zu verarbeitenden Materialien einzuhalten. A.13 Für genehmigungspflichtige Baubehelfe wie Gerüste, Abfangungen, Anmietungen von öffentlichen Grund, Sperren von Straßen und dergl. hat der Auftragnehmer vor der Ausführung die Genehmigung des Auftraggebers bzw. der zuständigen Behörden einzuholen. Alle hierfür erforderlichen Unterlagen, Anträge und Genehmigungen sind vom Auftragnehmer rechtzeitig zu erbringen bzw. zu erfüllen. Der Bauleitung sind Kopien zur Verfüguing zu stellen. A.14 Die Baustelle ist sobald wie möglich zu räumen. Vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellte Flächen sind nach der Räumung im früheren Zustand zurückzugeben, wenn keine andere schriftliche Regelung vorgesehen wurde. A.15 Das Bauvorhaben befindet sich in der Stendaler Str. 24, in 12627 Berlin Hellersdorf. Die Baustelle ist vor Angebotsabgabe zu besichtigen. Mehrkosten welche sich aus der Örtlichkeit für die Baustellenlogistik oder sonstiges ergeben, sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. A.16 Die Baustelle ist zu den angrenzenden Gründstücken, sofern keine Mauern vorhanden sind, mit einem ca. 2 m hohem Bauzaun von dem AG eingegrenzt. soweit dieses erforderlich ist. Die Baustellenzufahrt/-zugang wird dann mit einem Tor geschlossen. Die jeweils zum Feierabend letzte Firma ist dafür verantwortlich, daß das Tor geschlossen wird. Die Diebstahlsicherung bleibt in der Zuständigkeit eines jeden Auftagnehmers.Zusätzlich wird eine Bauwesenveersicherung vom AG abgeschlossen.Siehe auch Punkt A 02 A.17 In den einzelnen Positionen des nachfolgenden LV's sind alle Leistungen zu berücksichtigen, die zur jeweiligen fertigen, funktionsfähigen Maßnahme gehören, auch wenn diese nicht näher beschrieben bzw. aus den Planungsunterlagen nicht oder nur teilweise ersichtlich sind. A.18 In den LV-Texten vorgegebenen Fabrikate gelten als vereinbart, wenn vom Anbieter keine anders lautenden Angaben gemacht werden. A.19 An den stattfindenden Baubesprechungen dürfen nur Vertreter der Auftagnehmer teilnehmen, die auch entscheidungsbefugt sind. Bei Abwesenheit einzelner Gewerke, gelten die von der Bauleitung getroffenen und protokollierten Vereinbarungen der Baubesprechungen auch für die nicht Anwesenden als bindend. Die Protokolle gelten als Vertragsbestandteil.. A.20 Es wird ausdrücklich auf die Einhaltung des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm in der neuesten Fassung hingewiesen. A.21 Es bleibt dem Bauherren vorbehalten, Lose, Positionen oder Titel ganz oder teilweise aus dem LV entfallen zu lassen, ohne daß der Auftragnehmer Mehrkosten geltend machen kann. A.22 Alle Preise sind für die Dauer der Gesamtbauzeit als Festpreise anzubieten. A.23 Bautagebuch: Vom Auftragnehmer sind auch dann, wenn keine Tagelohnarbeiten ausgeführt worden sind, Tagesberichte  im zu führenden Bautagebuch anzufertigen mit Angabe der ausgeführten Arbeiten und Anzahl (namentliche Nennung) des eingesetzten Personals. Die Berichte und das Butagebuch  sind der Bauleitung wöchentlich vorzulegen. A24 Stundenlohnarbeiten werden vom AG gesondert angeordnet und dürfen erst nach schriftlicher Auftragserteilung durchgeführt werden. Bei Stundenlohnarbeiten sind auf besonderen Berichten die Leistungen täglich aufzuführen und von der Bauleitung bestätigen zu lassen. Die Abrechnung dieser Leistungen hat mit seperaten Rechnungen oder innerhalb der Abschlagsrechnungen, jedoch spätestens monatlich zu erfolgen. Anteilige Kosten für Aufsichtspersonen sind in die Stundenlohnsätze einzurechnen. Die Stundenlohnsätze sind einschl. aller Leistungszulagen, Lohnnebenkosten, Auslösungen, Fahrgelder und dergl. anzugeben. Die Materialkosten sind einschl. aller Transportkosten frei Verwendungsstelle abgeladen anzugeben. Auf den Stundenlohnberichten sind die Namen und die genauen Berufsbezeichnungen anzugeben. Auf den Stundenlohnberichten sind die ausgeführten Arbeiten sehr detailliert zu beschreiben. Einschl. Uhrzeit mit Beginn und Ende, verbrauchtes Material, genutzte Werkzeuge/Maschinen usw. Weitere Angaben sind gem. Vorbemerkung "ZTV Stundenlohnarbeiten" zu berücksichtigen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
ZTV Stundenlohnarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden vom AG gesondert angeordnet und dürfen erst nach schriftlicher Auftragserteilung durchgeführt werden. Nicht schriftlich angeordnete Stundenlohnarbeiten werden nicht vergütet. Bei Stundenlohnarbeiten sind auf besonderen Berichten die Leistungen täglich aufzuführen und von der Bauüberwachung oder AG bestätigen zu lassen. Die Abrechnung dieser Leistungen hat mit seperaten Rechnungen oder innerhalb der Abschlagsrechnungen, jedoch spätestens monatlich zu erfolgen. Anteilige Kosten für Aufsichtspersonen sind in die Stundenlohnsätze einzurechnen. Die Stundenlohnsätze sind einschl. aller Leistungszulagen, Lohnnebenkosten, Auslösungen, Fahrgelder und dergl. anzugeben. Die Materialkosten sind einschl. aller Transportkosten frei Verwendungsstelle abgeladen anzugeben. Auf den Stundenlohnberichten sind die Namen und die genauen Berufsbezeichnungen anzugeben. Auf den Stundenlohnberichten sind die ausgeführten Arbeiten detailliert zu beschreiben. Einschl. Uhrzeit mit Beginn und Ende, verbrauchtes Material, genutzte Werkzeuge/Maschinen usw.
ZTV Stundenlohnarbeiten
Kalkulationsgrundlagen für Baustelleneinrichtung Kalkulationsgrundlagen für Baustelleneinrichtung: Folgenden Angaben sind zu beachten: WC-/Sanitärräume stehen sehr begrenzt im KG zur Verfügung, somit sind WC-Anlagen im LV asl Bedarf berücksichtigt; Lagerung innerhalb des Gebäudes, KG-Lieferzone vorgesehenLagerbereiche stehen begrenzt zur Verfügung, weitere Lagerung innerhalb der Flächen zulässig, sobald die Baumaßmahmen nicht behidnert sind, nach Rücksprahe mit AG und Hauswart, Lieferzone im KG (LKW bis 4,0m hoch) darf vollständig benutzt werden, in Rücksprache mit Hauswart, Gebäudemanagement und AG, Abtrennung und Sicherung der einzelnen Elemente, besonders Container z.B. mittels Zaun (im LV berücksichtigt) ist zu berücksichtigen,ein Aufzug innerhalb des Gebäudes zwischen KG und EG zur Verfügung, max. Belastung: 9000kg. Die hiermit ausgeschriebenen Punkte bzgl. Baustelleneirichtung gelten für alle Untergewerke KG300-KG400. Weiteren Details können mit AG und Gebäudemanagement abgestimmt werden. Sofern nicht gesondert vergütet/beschrieben, sind alle Punkte bzgl. Baustelleneinrichtung für die Ausführung der eigenen Leistungen für alle Untergewerke seitens des ANs in Pos. 01.01.01 Baustelleneinrichtung 12 Wo einzukalkulieren.
Kalkulationsgrundlagen für Baustelleneinrichtung
Kalkulationsgrundlagen bzgl. Arbeitshöhen Kalkulationsgrundlagen bzgl. Arbeitshöhen: Lichtraumhöhe im EG&KG ist gem. Ausschreibung, Ausführungsplanung und LV bekannt (im EG bis ca. 5,50m >3,50m, im KG &Lieferzone von 5,50m bis 6,80m>3,50m). Somit gilt für alle Baumaßnahmen im Deckenbereich EG&KG, dass die Arbeitshöhe >3,50m ist. Der entsprechenden Mehraufwand ist in der einzelnen Positionen einzukalkulieren (auch wenn die Raumhöhe im Langtext nicht nochmals wiederholt ist) und wird nicht gesondert vergütet. Die einzelnen dazurelevanten ausgeschriebenen Positionen bzgl. Rollgerüste, Hebe- und Arbeitsbühnen sind zu beachten. Restliche Werkzeuge sind unter der Baustelleneinrichtungsposition einzukalkulieren.
Kalkulationsgrundlagen bzgl. Arbeitshöhen
01 KG300
01
KG300
01.03 Maurerarbeiten
01.03
Maurerarbeiten
01.08 Durchbrüche und Schlitzarbeiten
01.08
Durchbrüche und Schlitzarbeiten