Bauendreinigung
Stammestraße
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ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV ) ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV ) für Bauleistungen nach DIN 18299 Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen der GPHI. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt GPHI nicht an, auch dann nicht, wenn GPHI nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie finden daher keine Anwendung, es sei denn, GPHI stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) sowie die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C) in der jeweils neuesten Fassung, wobei vorrangig die nachfolgenden Regelungen Anwendung finden. Wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, verstehen sich alle Positionen einschl. Einrichten, Unterhalten und Räumen der Baustelle, einschl. Stellen / Aufbau, Vorhalten und Abbau aller für die Durchführung erforderlicher Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Steig- und Hebegeräte, Kräne und sonstiger Hilfsmittel. 1.   Gesetze und Verordnungen Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO- Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise, insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die Richt- linien der Gemeinde - Unfall - Versicherer. Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots, ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen / BaustellV BGBl.I S 1283) in der aktuell gültigen Fassung. Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Alle in den nachfolgenden Vorbemerkungen der Einzelwerke beschriebenen Leistungen werden ergänzend bzw. abweichend zur VOB vereinbart und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2.   Baustelleneinrichtung (BE) Durch den Auftraggeber wird ein Sanitär - und Toilettencontainer im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung gestellt. Dieser wird für alle Gewerke zur Verfügung gestellt. Lagerflächen für die eigene BE des AN und ggf. erforderliche Lagerfläche für Material stehen in begrenztem Umfang zur Verfügung (Absprache mit BL des Auftraggebers erforderlich). 3    Parken auf der Baustelle Das Parken von Fahrzeugen auf der Baustelle ist nur in den ausgewiesenen Flächen zulässig. Ausnahmen sind in nur Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung zulässig. Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden zu Lasten des Halters entfernt. 4   Angaben zur Ausführung 4.1   Allgemeim Alle Positionen verstehen sich einschl. Lieferung der Materialien in der ausgeschriebenen und beauftragten Qualität, Herstellung und Montage, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich anders beschrieben. 4.2   Arbeitsabschnitte und Unterbrechungen Die Arbeitsabläufe entsprechend den Arbeiten/Leistungen im Leistungsverzeichnis  werden vom Auftraggeber festgelegt. Unterbrechungen der Arbeiten sind entsprechend der erforderlichen Arbeitsabläufe nicht ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit. 4.3   Bauseits gestellte Hebegeräte und Gerüste Ein Fassadengerüst wird bauseits gestellt. 4.4    Personaleinsatz auf der Baustelle Der Auftragnehmer ist verpflichtet eigenes Personal, deutschsprachig, auf der Baustelle einzusetzen. Beabsichtigt der Auftragnehmer Arbeiten an Dritte weiterzugeben ist dies mindestens zwei Wochen vor Arbeitsaufnahme beim Auftraggeber schriftlich anzumelden und alle erforderlichen Unterlagen sind in diesem Zuge einzureichen. Nicht angemeldetem Personal ist das Arbeiten auf der Baustelle untersagt. Das eingesetzte Personal ist verpflichtet monatlich den Erhalt des gesetzlichen Mindestlohn schriftlich auf der Baustelle zu bestätigen. Resultierende terminliche Auswirkungen aus den zuvor genannten Punkten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat sich täglich bei Ankunft auf der Baustelle bei der örtlichen Bauleitung anzumelden. Jeder Mitarbeiter des AN hat vor erster Arbeitsaufnahme die Baustellenordnung zu unterschreiben. Eine Gefährdungsbeurteilung ist seitens des Auftragnehmers vor Arbeitsbeginn vorzulegen. 4.5   Arbeitssicherheit Der AN hat im Rahmen seiner Leistungserbringung dafür Sorge zu tragen, dass Unfälle, Beinaheunfälle oder unsichere Situationen vermieden werden. Der AN hat mit Angebotsabgabe sein betriebliches Sicherheitsmodell (sofern es GPHI noch nicht vorliegt) darzulegen, aus welchem ersichtlich ist, wie die unfallfreie Abwicklung des Leistungsumfangs geplant ist. Bei der Baustelle handelt es sich um eine Baustelle, bei der die Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach Baustellenverordnung erforderlich ist. Alle für den AN tätigen fremdsprachigen Personen müssen besonders sorgfältig eingewiesen und beaufsichtigt werden. Für eine einwandfreie Verständigung mit Ihnen hat der AN zu sorgen. Darüber hinaus wird mindestens ein deutschsprachiger Vertreter der Bauleitung (z.B. Polier) auf der Baustelle gefordert. Die Entfernung von Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Absturzsicherungen, Gerüstbeläge, etc., sofern dies für die Ausführung der eigenen Leistungen erforderlich ist, sind nach Abschluss der Arbeiten umgehend wiederherzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor die Wiederherstellung durch Dritte, zu Lasten des Auftragnehmers ausführen zu lassen, wennn dieser dem nicht nachkommt. Anordnungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators sowie sonstigen weisungsberechtigten Personen sind umzusetzen. 4.6   Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle. Müll und nicht mehr verwendbare Materialreste sind gemäß den aktuellen Bestimmungen zu entsorgen 4.7   Ausführung von Leistungen zum Nachweis Zusatzleistungen zum Nachweis werden nur vergütet, wenn diese ausdrücklich durch die örtliche Bauleitung angewiesen und Art und Umfang der Arbeiten vor Beginn der Ausführung vereinbart wurden. Die Anerkennung von Leistungsnachweisen erfolgt grundsätzlich vorbehaltlich der preislichen Prüfung. 4.8   Behinderungsanzeige Bei Behinderung der Ausführung (§ 6 Nr. 1 VOB/B) hat der AN mit der schriftlichen Behinderungsanzeige eine Schadensprognose, zumindest aufgeschlüsselt nach Kostenart, wenn möglich auch nach Kostengröße, abzugeben. 4.9   Verzug Droht der AN mit der Einhaltung von Ausführungsfristen in Verzug zu geraten, werden alle Abhilfemaßnahmen wie z. B. Mehrschichtbetrieb o. ä., die zur Einhaltung der vereinbarten Termine erforderlich werden, nicht vergütet. 4.10      Sonderbauweisen Es ist dem AN freigestellt, die Ausführung von Sonderbauweisen getrennt anzubieten. Diese sind erschöpfend zu beschreiben. Zugelassen sind jedoch nur Bauweisen, die den anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst entsprechen. Änderungsvorschläge des ANs  insbesondere, wenn diese zu einer wirtschaftlicheren Ausführung oder Beschleunigung der Bauzeit führen  können jederzeit in einem Anlageschreiben mit Preisangabe beigefügt werden. 4.11      Anlieferung / Lagerung von Material Falls Materialien bauseits angeliefert werden, hat sie der AN kostenfrei für den AG abzuladen und zwischenzulagern. Mit dem Beginn des Abladens gehen sie in die Obhut des AN über. Der AG kann die Beibringung eines Nachweises über den Verbleib der Materialien verlangen. 4.12      Unklarheiten im LV Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, welche die Preisermittlung beeinflussen, so hat er die ausschreibende Stelle vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis vorher schon in anderer Form gegeben hat. 4.13      Massenmehrungen Sind wesentliche Massenmehrungen mit Auswirkungen auf den vereinbarten Termin erkennbar, so hat der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 5.   Aufschlüsselung Einheitspreise Im Auftragsfalle müssen die im Leistungsverzeichnis angebotenen Einheitspreise falls nicht im Angebot ausgeführt auf Verlangen des AG nach Lohn- und Materialkosten aufgeschlüsselt werden. 6.   Kalkulationsunterlagen Der AG behält sich vor, bei Auftragserteilung die Hinterlegung der Kalkulation des AN in geschlossenem Umschlag zu verlangen. Ebenso behält sich der AG vor, die Kalkulationsunterlagen für Nachtragsangebote zu verlangen. 7.   Preisbildung Die angebotenen Preise sind in "EURO" und als Nettopreise anzugeben. Die Vertragspreise bleiben für die vereinbarten Fertigstellungsfristen unverändert ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen und Materialpreissteigerungen. Preissteigerungen, die durch Fristüberschreitung des Auftragnehmers entstehen, gehen zu seinen Lasten. 8.   Nachtragsangebote Nachtragsangebote für neue oder erweiterte Leistungen müssen auf Grundlage des Hauptangebotes erstellt werden und bedürfen zur Ausführung der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber. Kalkulationsnachweise sind unaufgefordert beizulegen. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigen- mächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftrag- nehmer hat sie auf Verlangen unverzüglich zu beseitigen; sonst geschieht es auf seine Kosten. Die Ausführungsfristen werden beim Abschluss des Vertrages vereinbart. Ist eine solche Vereinbarung nichterfolgt, so gelten die vom Auftraggeber später bekannt- gegebenen Fristen als Vertragsfristen, soweit ihnen der Auftragnehmer nicht binnen 10 Werktagen widerspricht. 9.   Abrechnung Die Abrechnung erfolgt nach zeichnerischen Unterlagen und örtlichen Aufmaßen gemäß VOB / C so weit in den speziellen Vorbemerkungen der Gewerke nichts Abweichendes beschrieben ist. 10.   Mengen Abschlagsrechnungen Mengenangaben des AN in Abschlagsrechnungen werden den Zahlungen hierauf nur als Schätzungen zugrunde gelegt. Verbindlich sind allein die Mengen, die der AG aufgrund der Abrechnung anerkennt. 11.   Mengenvordersätze Die im LV angegebenen Mengenvordersätze beinhalten die Gesamtmengen der zu erbringenden Leistung nach Fertigstellung aller Arbeiten. In Abhängigkeit vom Baufortschritt müssen auch kleinere Einzelmengen eingebaut oder geliefert werden. Der AN hat auch bei der Erbringung von kleinen Teilmengen nicht den Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Mindermengen, gesonderte Transportzuschläge, -kosten o. ä. 12.   Benutzung vor der Abnahme Überdeckte oder überbaute Leistungen werden gemeinsam mit dem Auftraggeber oder des bevollmächtigten Vertreters vorher als Leistungsfeststellung kontrolliert und protokolliert und stellen keine Abnahme im Sinne der VOB / B § 12 dar . Diese Leistungskontrollen sind Bestandteil einer noch zu erfolgenden Abnahme der gesamten Bauleistungen des Auftragnehmers und werden dieser Abnahme beigefügt. 13.   Gerüste und Hebezeuge Sämtliche Gerüste und Hebezeuge, die für die vollständige Erbringung der Leistung erforderlich werden, sind, abweichend zur VOB, in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die Benutzung übernommener, fremder Gerüste geschieht im Auftragsfall auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für etwa auftretende Schäden übernimmt GPHI in keinem Fall die Haftung. 14.   Schlechtwetter-Regelung Alle Arbeiten sind bis zu den nachfolgend definierten Bedingungen auszuführen, die dafür notwendigen Aufwendungen, Materialien, Schutzmaßnahmen etc. sind entsprechend einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Eine Unterbrechung der Arbeiten erfolgt nur bei: geschlossener Schneedecke, Windstärke >  6 Beaufort,  24 - stündige Niederschlagshöhe > 30 mm, Lufttemperatur < 5 Grad Celsius für Mauerwerksarbeiten gemessen um 9:00 Uhr, Lufttemperatur < 0 Grad Celsius für Betonarbeiten gemessen um 9 :00 Uhr Der Auftragnehmer muss diese Bedingungen am gleichen Tag beim AG schriftlich anmelden. Der Nachweis erfolgt ausschließlich über die Daten des Deutschen Wetterdienstes die der Auftragnehmer vorzulegen hat. 23.    Baustoffe und Einbauteile Sämtliche Baustoffe und Einbauteile müssen hinsichtlich ihrer Art und ihrer Verarbeitung den bei Ausführung aktuellen DIN-Vorschriften oder anerkannten bautechnischen Richtlinien entsprechen. Ist zum Zeitpunkt der Ausführung bereits absehbar, dass sich Normen oder Richtlinien bis zur Abnahme ändern werden, muss die Leistung und müssen Baustoffe und Bauteile so ausgeführt werden, dass sie den bei Abnahme bestehenden Normen oder Richtlinien entsprechen. Ungeachtet dessen muss die Werkleistung des AN zum Zeitpunkt der Abnahme sämtlichen zu diesem Zeitpunkt gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. GPHI kann einen Gütenachweis für diese Materialien verlangen. GPHI ist berechtigt, die Verwendung nicht normgerechter und ungeeignet erscheinender Materialien abzulehnen. 29.   Gewährleistung (Wird in den Werkverträgen von GPHI geregelt) 30.   Übergebene Unterlagen Folgende Zeichnungen werden im pdf-Format zum Leistungsumfang des LV beigefügt. Ausschreibungsunterlagen: Die Anlagen zur Ausschreibung sind in der Mail Angebotsanfrage aufgelistet und werden hier nicht gesondert aufgeführt. Planungsunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details, etc.) werden lediglich digital zur Verfügung gestellt. 31. Planmanagment Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Werk- und Montageplanung des AN / Muster des AN vor Fertigungsbeginn sind die Werk- und Montageplanungen durch den AN mit allen Leistungen auf der Grundlage der bauseitigen Ausführungspläne des Architekten des AG und der eigenen örtlichen Aufmaße des AN herzustellen. Anschließend sind durch den AN die Werk- und Montageplanungen beim Architekten des AG zur Prüfung auf den Poolarserver einzureichen. Die Korrekturen des Architekten sind final einzuarbeiten. Die Fertigung darf erst nach Freigabe der Werk- und Montageplanungen durch den Architekten und AG erfolgen. Die Produktionsfreigabe erfolgt schriftlich durch den AG. Die Kosten für die statischen Nachweise, sowie die Erstellung der Werk- und Montageplanungen und der Bemusterung bis zur Ausführungsreife,  sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV )
BAUBESCHREIBUNG Baubeschreibung zum Neubau von 35 Wohnungen, Stammestraße 73 und Willführstraße 2, 30459 Hannover Das reine Wohngebäude verfügt über 35 Wohneinheiten. Das Gebäude ist unterkellert, eine Tiefgarage wird nicht ausgeführt. Das Gebäude hat zwei Hauseingänge. Grundlage der Bauausführung sind die Planunterlagen sowie die Bau- und Leistungsbeschreibung mit dem Ausstattungskatalog. Die Leistungen zur Errichtung sämtlicher Anlagen für das Objekt sollen unter Einhaltung aller jeweils gültigen Normen und Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant und hergestellt werden. Kalksandsteinmauerwerk, d=24 cm Fenster Kunststoff – U-Wert gemäß BEG Effizienzhaus 40 Plus gemäß Wärmeschutznachweis Eingangstüren aus Aluminium Steildach mit Ziegeldeckung bzw. Flachdach mit PV-Modulen Außenwände Kalksandsteinmauerwerk, d=24 cm, Wärmedämmverbundsystem aus Mineralwolle und Riemchenverkleidung im Innenhof; Verblendmauerwerk mit Wärmedämmung straßenseitig Fußbodenbelag in der Regel Parkett, in den Bädern/WC Fliesen
BAUBESCHREIBUNG
Qualitätssicherung, Rangfolge Ausschreibungsunterlagen Qualitätssicherung, Rangfolge Ausschreibungsunterlagen Im Rahmen der externen Qualitätssicherung sind vom AN die Nachweise für die gelieferten Baustoffe unaufgefordert und eigenverantwortlich der örtlichen Bauleitung vor Ausführung zu übergeben. Die den Auschreibungsunterlagen unter dem Punkt "Qualitätssicherung" beiliegende Checkliste (H2A_Checkliste Qualitätssicherung_Nachweise.pdf) ist entsprechend der erforderlichen Kriterien und nachzuweisenden Baustoffeigenschaften zu beachten. Bei Widersprüchen in Ausführungsqualitäten ist folgende Rangfolge festgelegt: Die Anforderungen der Baubeschreibung (BLB) und des Ausstattungskatalog (AK) haben gegenüber den Planunterlagen Vorrang !
Qualitätssicherung, Rangfolge Ausschreibungsunterlagen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ATV) für Bauleistungen nach DIN 18299 Die laufende Nummerierung der nachfolgenden Punkte bezieht sich auf die Vorgaben der VOB/Teil C, DIN 18299 und ist nicht durchlaufend. Fehlende Punkte haben keine Hinweise bzw. sind hierzu keine besonderen Angaben erforderlich. 0.      Vergabeunterlagen 0.1.   Planung Architektur Die kompletten Planunterlagen werden dem Nachunternehmer über den Poolarserver zur Verfügung gestellt. Dem NU obliegt die Planverfolgung, Prüfung und Einstellung der Werkplanung. Ausführungsbeschreibung Baureinigungsarbeiten 1. Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, VOL, die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik und die "Richtlinien für Vergabe und Abrechnung von Gebäudereinigungsarbeiten",  in zweiter Rangfolge die "Richtlinien für Vergabe und Abrechnung im Gebäudereiniger-Handwerk", herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: -   Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, -   DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., -   DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., -   RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. Die Baufeinreinigung vor Abnahme der Bauleistungen ist kurzfristig und termingerecht  durchzuführen. Dem AN ist bekannt, dass der termingerechten Ausführung der Reinigungsleistungen sehr hohe Bedeutung beikommt, da die Schlussabnahme - und somit die termingerechte Gesamtfertigstellung der Baumaßnahme - in wesentlichem Maß von der Rechtzeitigkeit und der Qualität der Leistungserbringung des AN abhängen. Nachreinigungen sind nach Erfordernis in Abstimmung mit der Bauleitung durchzuführen. Vor Schlüsselübergabe der einzelnen Wohnungen an den Käufer ist eine weitere Baufeinreinigung nach Abruf durch die Bauleitung durchzuführen. 2. Vorbereitung und Planung Der AN übernimmt im Rahmen seiner Arbeitsvorbereitung unaufgefordert und eigenverantwortlich folgende Leistungen: -   Der AN hat die örtlichen Verhältnisse daraufhin zu prüfen, ob sie für    die    Durchführung seiner Leistung geeignet sind. Er hat dem AG    Bedenken    gegen die vorgeschriebene Art der Ausführung unverzüglich    mitzuteilen. -   Insbesondere beim Einsatz säurehaltiger Reinigungsmittel ist vom AN    vor    Reinigungsbeginn abzuklären, ob Edelstahlbauteile, -beschläge    oder    -einrichtungen verbaut sind, und ggf. wie deren    Widerstandsfähigkeit    gegen    Korrosion bei Kontakt mit säurehaltigen Reinigungsmitteln    oder    deren    Dämpfen geartet ist. -   Vor Arbeitsaufnahme sind die zu reinigenden Flächen und Bauteile    vom    AN    auf Beschädigung oder auf herkömmliche Art nicht zu    beseitigende    Verunreinigungen zu untersuchen. Beanstandungen sind    dem    Auftraggeber    unverzüglich mitzuteilen. -   Das Beseitigen von Rückständen, die von anderen Gewerken in    unüblicher    Weise hinterlassen worden sind und eine Besondere    Leistung    darstellen    können, ist der Bauleitung unverzüglich und    möglichst vor    Ausführung der    Leistung anzuzeigen. -   Der AN hat Pflegehinweise aller vorgefundenen Materialien,    insbesondere    Hinweise zum Schutz/Erhalt der Rutschhemmung bei    Böden einzuholen. -   Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel, die feuergefährliche oder    gesundheitsschädigende Bestandteile enthalten, sind entsprechend    ihrer    Eigenart und unter Berücksichtigung der einschlägigen    Vorschriften und    Verordnungen zu lagern und zu verarbeiten. 3. Ausführungsbeschreibung 3.0 Allgemein Im Zuge der Bauendreinigung sind besenrein übergebene Gebäude/Anlagen staubfrei, schlierenfrei, wasserfleckenfrei zu reinigen. Auf allen Bauteilen sind Markierungen, Etiketten, Schutzfolien, Flecken u. ä. zu entfernen. Die Reinigung und Behandlung von Oberflächen erfolgt mit auf die Oberflächen abgestimmten Pflegemitteln. Vom AG werden folgende Qualitätsanforderungen gestellt: -   staubfrei -   schlierenfrei -   fleckenfrei Grundsätzlich verpflichtet sich der AN, nur Reinigungsmittel zu verwenden, die keine Rückstände hinterlassen oder zu Schäden auf den Materialoberflächen führen. Alle Pflege- und Reinigungsanleitungen der vorhandenen Baustoffe und Produkte sind zu beachten. Der Einsatz fungizider Reinigungsmittel ist ebenso untersagt, wie der Einsatz von Pflege- oder Nachbehandlungsmitteln, die die Rutschhemmung herabsetzende oder schmierende Oberflächenwirkung besitzen. Beschilderungen, Schellen, Armaturen und Beschläge sind Bestandteil der Bauendreinigung, sie sind in einen optisch einwandfreien Zustand zu versetzen. Werden bei Ausführung der Reinigungsarbeiten Schäden an den zu bearbeitenden Flächen festgestellt, ist unverzüglich die Objektüberwachung des Auftraggebers zu informieren; dies gilt insbesondere für Glasflächen. Beschädigungen an Bauteilen und Einbauten, die durch unsachgemässe Reinigung und Behandlung entstehen, gehen zu Lasten des AN . Ggf. erforderliche Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen sind in die EP einzukalkulieren. Soweit erforderlich, sind vom AN lastverteilende Unterlagen zu verwenden (z. B. beim Besteigen von Fensterbänken, Heizkörperabdeckungen oder beim Einsatz von Hubsteigern oder Anlehnleitern). Über die Art des Schutzes hat sich der AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Rutschhemmend ausgebildete Natursteinbeläge der Rutschsicherheits- gruppe R 9 dürfen nur mit rückstandsfreien, für Naturstein geeigneten Reinigern behandelt werden; andernfalls wird die rutschhemmende Wirkung aufgehoben. 3.1 Glasflächen (Fassade, Türen, Fenster, etc.) Die Glasreinigung umfasst die Reinigung von Verglasungen sowie die Reinigung und Pflege der Einfassungen, Rahmen, Bekleidungen, Zargen, Beschlägen, Falze, Blenden sowie Dichtungen von innen und außen. Sachgemäße Reinigung einschl. Abledern. Farbreste und starke Verschmutzungen sind ohne Verwendung mechanischer Mittel (Spachtel, Stahlwohle o. ä.) abzulösen. Glasflächen an Fassaden sind bei grober Verschmutzung mit einem Spezialglashobel zu bearbeiten, wobei dieser so einzusetzen ist, dass ein Verkratzen und sonstige Kratzspuren in jeder Form auszuschließen sind. Beim Reinigen von Fenstern und Fassaden ist im besonderen darauf zu achten, dass Dichtungen und Versiegelungen nicht beschädigt werden. Schutzkennzeichnungen sind zu entfernen. Der Einsatz spezieller Glasreiniger und ein zusätzliches streifenfreies Nachreiben ist erforderlich. 3.2 Wand-, Boden- und Deckenflächen Reinigung der glatten Flächen durch Feuchtwischen. Wischwasser mit geringem Zusatz an Reinigungs- und Pflegemittel versehen, welches herstellerkonform auf die vorgefundenen Qualitäten der Oberflächen abgestimmt, umweltfreundlich und biologisch abbaubar ist. Gestrichene Oberflächen abstauben und raue Oberflächen absaugen Glasflächen nachdem Nasswischen trocken ledern und polieren . Wandoberflächen: Inkl. Einbau-/Aufbauleuchten und Zuluftelementen, einschließlich. eingebauten/aufgesetzten Schaltern, Steckdosen, Revisionsklappen u. A . - Stahlbeton, geputzt, gestrichen mit Dispersionsfarbe mit/ohne    Vlies/Raufaser - Gipskarton, gespachtelt, gestrichen mit Dispersionsfarbe mit/ohne Vlies/Raufaser - Fliesen, glasiert / unglasiert , einschl. aller Fugen - Metalltrennwandsystem (Keller) bestehend aus Stahllamellen - Glasflächen, inkl. Rahmenprofile, Beschläge, sowie Schutz und   Abdeckbleche Bodenoberflächen: Reinigung der glatten Flächen durch Feuchtwischen. Wischwasser mit geringem Zusatz an Reinigungs- und Pflegemittel versehen, welches herstellerkonform auf die vorgefundenen Qualitäten der Oberflächen abgestimmt, umweltfreundlich und biologisch abbaubar ist. Gestrichene Oberflächen abstauben und raue Oberflächen absaugen. Alle Bodenflächen sind inkl. der Sockelbereiche zu reinigen. Bodenflächen: -    Parkett in verschiedenen Oberflächenqualitäten geölt/ lackiert - immer nur    nebelfeucht wischen -   Fliesen einschließlich aller Fugen -    Betonwerkstein im Innenbereich (Treppenhäuser) -    Betonflächen beschichtet (Keller und Tiefgarage) -    Betonwerksteinplatten im Außenbereich (Loggien, Balkone, Terrassen) Eingangsmatten: Feinreinigung von Eingangsmatten incl. der gestrichenen Estrichoberfläche unterhalb der Matte. Reinigen mittels Vakuum- bzw. Bürstsaugen bis zum Erlangen einer vollständig schmutzfreien Oberfläche. Einschließlich Entfernen aller Verunreinigungen. Deckenflächen: Inkl. Deckenleuchten und Abluftelementen, einschließlich eingebauten/ aufgesetzten Kleinbauteilen wie Rauch - oder Bewegungsmelder, Revisionsklappen u.Ä. - Stahlbeton, geputzt, gestrichen mit Dispersionsfarbe - Stahlbeton, gespachtelt, gestrichen mit Disoersionsfarbe - Stahlbeton, mit Sichtbetonanforderungen - Gipskarton, gespachtelt, gestrichen mit Dispersionsfarbe 3.3 Eloxierte Alu-Bleche und Profile Zement-, Kalk-, und Mörtelrückstände sind auf jeden Fall nur mit Wasser abzuwaschen, sie sind keinesfalls mit Metallschabern abzukratzen, da sonst die eloxierte Oberfläche des Aluminiums zerkratzt wird. Bei evtl. stärker verschmutzten Aluminiumflächen ist eine Nachreinigung mit einem Spezialaluminium-Reiniger vorzunehmen. Danach sind die eloxierten Alu-Flächen zu konservieren und zu polieren. 3.4 Einbrennlackierte Alu-Bleche und Profile Reinigung mit warmen Wasser mit Zusatz von waschaktiven Substanzen oder glw. neutral reagierenden Zusätzen. Die Reinigung erfolgt zweckmäßigerweise mit Schwamm, bzw. Bürste oder durch rotierende Bürste. Der entstehende Schaum ist durch Abziehen mit entsprechenden Hilfsgeräten zu beseitigen. Besonders stark verschmutzte Flächen sind durch Nachreinigung mit einem Spezial-Lackreiniger anzuwenden, wobei besonders hartnäckig verschmutze Stellen durch mehrmaliges Reiben zu säubern sind. 3.5 Holzbauteile und Holzoberflächen Bauelemente aus Holz wie Türfutter, Türblattoberflächen, feste Einbauten, Parkettoberflächen etc. sind mit besonderer Sorgfalt zu reinigen und es ist im besonderen darauf zu achten, dass keinerlei Wasserflecken zurückbleiben. Das Reinigen beinhaltet auch das Reinigen der Beschläge und Beschilderungen. 3.6 Kunststoffoberflächen Kunststoffbeschichtete Flächen sind unter Zusatz antistatischer Mittel feucht zu reinigen. 3.7 Sanitärräume Toiletten, Bade- und Waschräume einschl. der Einrichtungsgegenstände sind mit desinfizierenden Mitteln zu reinigen. Die Reinigung von Bädern mit sanitären Einrichtungsgegenständen beinhaltet das Entfernen sämtlicher Aufkleber und Etiketten sowie das Nachtrocknen durch Wischen in einem zweiten Arbeitsgang. Sanitärporzellan ist gründlich nass zu reinigen. Armaturen sind zu polieren. 3.8 Textile Beläge und Holzböden Die Nassreinigung und eine eventuell maschinelle Trocknung darf nur nach Abstimmung mit dem AG erfolgen. Der AN hat im Besonderen die Reinigung von Holzbauelementen (z. B. Oberflächen von Türblättern, Türfutter, Parkett, feste Einbauten) mit größter Sorgfalt durchzuführen und ein Zurückbleiben von Wasserflecken zu verhindern. 3.9 Heizkörper Bei Heizkörpern sind ohne Werkzeug demontierbare Blenden zu entfernen einschl. Wiederaufbringen, um die Reinigung auch hinter-/unterhalb von Blenden ausführen zu können. Ein Verstellen von Sensoren, Reglern o. ä. ist zu vermeiden. 3.10 Behandlung der Bauabfallmaterialien Die Entsorgung der Bauabfallmaterialien ist unter Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) des Bundes in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen. Das gesamte Bauabfallmaterial ist nach Abfallschlüsselnummer (AVV) sortenrein in getrennt verschließbaren Containern zu sammeln. Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich abfahren zu lassen. 3.11 Reinigung während der Bauzeit Auf ausdrücklicher Anweisung des AG sind auch Reinigungen während der Bauzeit durchzuführen. Hierzu zählt die besenreine Entfernung von grober Verschmutzung und Verpackungsmaterialen. Die Abfälle sind sortenrein zu sammeln und nach landesrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01 Baureinigungsarbeiten
01
Baureinigungsarbeiten
01.01 35 Wohneinheiten / 2 Treppenhäuser / Keller
01.01
35 Wohneinheiten / 2 Treppenhäuser / Keller