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Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben 1. Bauvorhaben / Grundstückslage
Frau Alexandra und Herr Christoph Stagl beabsichtigen ein Einfamilien-
Wohnhaus mit Hanggarage als Ersatzbau für
das besteh. Einfamilien-Wohnhaus in 83684 Tegernsee, Perronstraße 23
auf Fl.NR. 593/2 der Gemarkung Tegernsee zu errichten.
Das Grundstück wird von der Schwaighofstraße (B307) über die
Perronstraße erschlossen. Die Perronstraße ist vor dem Baugrundstück
eine Privatstraße, auf der die Zufahrt nur bis zur südlichen
Grundstücksgrenze / bis zu der bestehenden Garage möglich ist. Eine
Nutzung der Perronstraße über dies hinaus ist nicht gestattet.
Das Baugrundstück mit Südwesthanglage weist von Norden nach Süden einen
Höhenunterschied von ca. 13-14 m auf.
Hangfuß an Südwestecke ca. 745,0 m ü. NN, OK. Gelände Nordostecke 747,50
ü. NN.
Entlang der östlichen Grundstücksgrenze verläuft der nicht ausgebaute
Wildbach 'Rottacher Wiesengraben' (ein Gewässer 3. Ordnung).
Die geplanten Fußbodenebenen für:
OK Einafhrt Hanggarage 746,68 m ü. NN.
OK. FFB. Hanggarage 749,07 m ü. NN.
OK. FFB. Kellergeschoss 752,24 m ü. NN.
OK. FFB. Erdgeschoss 755,22 m ü. NN.
Bedingt durch die Hanglage können die Arbeiten nur in Teilabschnitten
ausgeführt werden. Die gesamte Baustelleneinrichtung ist über die
gesamte Ausführungszeit vorzuhalten, zu betreiben und zu betreuen.
2. Verkehrsverhältnisse, vorhandene Zufahrts-, Lager- und Arbeitsplätze
2.1 Die Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle sind aufgrund des
Platzmangels als extrem schwierig einzustufen.
Für die Zufahrtsstraßen geltende Tonagenbegrenzungen sind zu beachten.
Zur Befahrung mit höheren Tonagenlasten sind die Genehmigungen bei
Beauftragung vom AN einzuholen.
Verkehrs- und Sicherungsmaßnahmen auf den Zufahrtsstraßen und
Stichstraße obliegen dem AN und sind eigenverantwortlich mit den
Behörden abzustimmen.
2.2 Die Sauberhaltung der Straßen und Zufahrten obliegt dem AN.
Verschmutzungen sind umgehend zu beseitigen.
Schutzmaßnahmen sind zu treffen für Randsteine/Zäune/Grenzsteine etc.
2.3 Die Stellplatzsituation vor Ort ist extrem stark eingeschränkt. Das
Abstellen von Fahrzeugen ist ausschließlich auf ausgewiesenen und
ordnungsgemäßen Parkflächen zulässig. Auf die Belange der Anwohner ist
besondere Rücksicht zu nehmen. Unzulässiges Parken ist strikt zu
vermeiden.
3. Angaben zur Ausführung
3.1 Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen im Wesentlichen die
Zimmer- und Holzbauarbeiten für die geplante Baumaßnahme.
3.2 Die gesamte Baustelleneinrichtung ist über die gesamte
Ausführungszeit vorzuhalten, zu betreiben und wieder zu beseitigen.
3.3 Anschlüsse für Wasser und Strom sowie Abwasser sind vom AN zu
beantragen, einzurichten, vorzuhalen und wieder abzubauen.
3.4 Die Beseitigung von Abwasser und Abfällen ist vom AN mit den
Behörden abzustimmen.
3.5 Die Flächen der Baustelle sind vom AN für die Durchführung der
Baumaßnahme nutzbar. Anderweitig zu nutzende Flächen außerhalb der
Baustelle (z. B. für die Baustelleneinrichtung usw.) hat der AN
eigenständig
und auf eigene Kosten zu organisieren und anzumieten (inkl. aller
Nebenkosten, Gebühren usw.). Die Kosten werden in der Position
"Baustelleneinrichtung" vergütet bzw. sind in den EP der folgenden
Positionen einzurechnen.
3.6 Lager- und Arbeitsplätze sind entsprechend der räumlichen Lage nur
stark eingeschränkt bzw. nicht vorhanden.
3.7 Die Organisation der Lager- und Arbeitsplätze auf dem Baugrundstück
sind mit der Bauüberwachung des AG abzustimmen.
3.8 Auf dem Baugrundstück sind Zugänge und Flächen außerhalb des
Baukörpers, für Versorgungswege und Baustelleneinrichtung vom AN
herzustellen, zu unterhalten und wieder zu beseitigen.
Die Kosten sind in die EP der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
3.9 Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen aller
Verunreinigungen wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN
herrühren, ist laut Ziffer 4.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN
(Nebenleistung).
Unterbleibt die Erfüllung der Vertragsnebenleistung "Beseitigen von
Verunreinigungen, die von den Arbeiten des AN herrühren" oder wird sie
unzureichend durchgeführt, was einer Nichterfüllung des Vertrages
entspricht,
so ist der AG bei einmaliger schriftlicher angemessener Fristsetzung
berechtigt, diese Nebenleistungen selbst oder durch Dritte zu Lasten des
AN durchführen
zu lassen.
3.10 Die Arbeiten sind im Rahmen des vorgegebenen Termins auszuführen.
Der AN sichert zu, dass durch entsprechenden Personal- und Geräteeinsatz
(u. a. Bereitstellung von Ersatzgeräten) die festgelegten Termine
eingehalten werden. Mehrungen, Ausfallzeiten bzw. besondere Maßnahmen
für Schlechtwettertage sind einzukalkulieren. Es ist in jedem Falle eine
5-Tage-Arbeitswoche anzunehmen. Über eventuelle Auflagen der Stadt
Tegernsee z. B. zur Einhaltung von Ruhezeiten, hat sich der AN vorab zu
informieren. Evtl. einzuhaltende Ruhezeiten sind in den Arbeitsablauf
einzuplanen und können weder der Bauzeit angerechnet noch vergütet
werden.
Ausnahmeregelungen sind selbständig mit den Behörden zu vereinbaren.
Der AN hat sich auf die zeitlichen Gegebenheiten einzustellen.
Die Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes sowie der entsprechenden Gesetze
zur Einhaltung der maximalen täglichen Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer
sind
zu beachten.
3.11 Vor Beginn der Arbeiten ist durch den AN eine Gefährdungs- und
Belastungsanalyse gemäß Vordrucke der BBG durchzuführen.
Die Arbeiten haben nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen
unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen.
3.12 Eine Beweissicherung der angrenzenden und umliegenden Gebäude
und Straßen wird vom AG durchgeführt.
4. Arbeitsablauf
Bedingt durch die Hanglage können die Arbeiten nur in Teilabschnitten
ausgeführt werden (Erd-, Kanal-, Mauerwerks- und Betonarbeiten).
5. Geplanter Terminablauf
Baubeginn: ca. 34. KW 2026
Dachstuhl: ca. 16. KW 2027
Fassadenschalung/Balkone: ca. 28. KW 2027
6. Örtliche Besichtigung
Der Bieter ist verpflichtet, die örtlichen Gegebenheiten zu besichtigen,
welche der Bieter mit Unterschrift auf dem Kostenangebot bestätigt.
Nachforderungen, die mit fehlender Ortskenntnis begründet werden,
sind ausgeschlossen.
7. Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen zwingend mit vorzulegen:
Schriftliche Bestätigung des Bieters, dass er sich von den örtlichen
Gegebenheiten der Baustelle, des Umfeldes usw. durch Ortsbesichtigung
in Kenntnis gesetzt hat.
7.1 In Erweiterung der Allgemeinen Angaben gelten die folgenden
Allgemeinen Vertragsbedingungen
Zusätzlicheund besondere Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkungen
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Vertragsbestandteile
Dem Leistungsverzeichnis zum Angebot, Abrechnung und Ausführung der
Arbeiten liegen zugrunde:
1.1 Auflistung der beiliegenden Pläne und schriftlichen Unterlagen.
1.2 Das Leistungsverzeichnis mit allen Vertragsbedingungen.
1.3 Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen DIN 1961.
1.4 Die Vorschriften der VOB/C in der zum Zeitpunkt der Abnahme
geltenden Fassung, deren Abrechnungsbestimmungen, jedoch in der bei
Unterzeichnung dieses Vertrages geltenden Fassung.
1.5 Die anerkannten Regeln der Technik, sämtliche DIN-Normen, alle
sonstigen gültigen technischen Vorschriften und Auflagen der in der
Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und
Aufsichtsbehörden sowie Gütegemeinschaften, jeweils in der zum Zeitpunkt
der Abnahme der Vertragsleistung geltenden Fassung.
1.6 Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers, die dem
Angebot beigefügt sind, gelten nur soweit als verbindlich, als sie bei
der Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
1.7 Mündliche, telefonische und telegrafische Mitteilungen oder
Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung um
rechtsverbindlich zu werden.
2. Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmers
Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er unverzüglich
vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
3. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem
Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung
beteiligen, werden ausgeschlossen.
Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf
Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er
wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
4. Angebot und Vergabe:
4.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
4.2 Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf
der Angebotsfrist einzureichen.
4.3 Eine selbstgefertigte Kopie oder Kurzfassung des
Leistungsverzeichnisses ist zulässig.
Die vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein
verbindlich.
4.4 Das Leistungsverzeichnis gilt als Angebot und ist an dafür
vorgesehener Stelle durch rechtsverbindliche Unterschrift des Anbieters
anzuerkennen.
4.5 Alle Preise sind in Euro mit höchstens zwei Nachkommastellen
anzugeben.
Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind
ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter
Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes
hinzuzufügen.
Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die
- ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt
werden und
- an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind.
Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden
im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
4.6 Glaubt der Anbieter, dass zur vollständigen Herstellung der
geforderten Leistung, Arbeiten oder Lieferungen erforderlich sind,
welche nach seiner Ansicht aus den Zeichnungen und dem
Leistungsbeschrieb nicht ersichtlich sind, so hat er dies in einem
Zusatzangebot mit Begründung mitzuteilen.
4.7 Der Anbieter hat in gesonderter Anlage zum Angebot aufzuführen,
welche bauseitigen Arbeiten oder Lieferungen er zur Herstellung seiner
eigenen Leistung voraussetzt (sofern sie nicht schon in dafür
aufgeführten Nebenleistungen des Unternehmers enthalten sind).
4.8 Die Abgabe der Angebote erfolgt für den Auftraggeber kostenlos. Der
Auftraggeber behält sich freie Wahl unter den Angeboten vor, ohne an das
billigste gebunden zu sein. Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der
Unternehmer, dass er über die Preisberechnung mit konkurrierenden Firmen
keine Preisabsprache oder Vereinbarung getroffen hat. Für den Fall, dass
sich diese Erklärung als unrichtig herausstellt, steht es dem Bauherrn
frei, sofort vom Vertrag zurückzutreten.
4.9 Der Anbieter bleibt an sein Angebot 24 Werktage ab Einreichungsdatum
gebunden.
4.10. Nach Vergabe der Arbeiten sind Lohn- oder Materialpreiserhöhungen
der angebotenen Leistung auf die Dauer der Bauzeit einzukalkulieren,
mind. jedoch auf die Dauer eines Jahres ab Vertragsabschluss.
5. Nebenangebote
5.1 Nebenangebote müssen die geforderten Mindestanforderungen erfüllen.
Im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ
und quantitativ gleichwert sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen
bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
5.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen
eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des
Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.
Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer
einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.
Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den
Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben
über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
5.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des
Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen
lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen
aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
5.4 Nebenangebote, die den Nummern 5.1 bis 5.3 nicht entsprechen, werden
von der Wertung ausgeschlossen.
6. Bietergemeinschaften
Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller
Mitglieder in Textform abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt
ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung
des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem
Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern
unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte / mit
Siegel versehene Erklärung abzugeben.
7. Nachunternehmen
Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmern
ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch
Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die
vorgesehenen Nachunternehmen benennen.
8. Zusätzliche Ergänzungen zu VOB Teil B
zu § 2. Vergütungen:
Soweit die ermittelte Leistung nach Aufmaß vergütet wird, gelten die
vereinbarten Einheitspreise auch dann, wenn die Massen um nicht mehr als
10 % von dem im Auftrag vorgesehenen Umfang abweichen.
Das gleiche gilt entsprechend, wenn vorhergesehene Lieferungen nach
Auftragserteilung ganz oder teilweise wegfallen.
Bei der Vergabe als Pauschalauftrag sind die zugrundeliegenden Massen
vor Auftragserteilung vom Auftragnehmer zu überprüfen und anzuerkennen.
Mit Annahme des Auftrages erkennt er sie als für sich verbindlich an.
Rechenfehler oder sonstige Irrtümer bei der Preisermittlung begründen
keine Änderung des Pauschalpreises. Zusatz- und Nachtragspositionen
dürfen nur nach dem vorher eingereichten und genehmigten
Nachtragsangebot, Einzel- bzw. Pauschalpreisen abgerechnet werden.
zu § 4. Ausführungen:
Ohne Zustimmung des Auftraggebers ist die Weitergabe des dem
Auftragnehmers erteilten Auftrages an Nachunternehmer nicht gestattet.
Der Auftragnehmer muss bei genehmigter Vergabe solcher Leistungen an
Nachunternehmer diese ebenfalls auf die für den Auftragnehmer gültigen
Vertragsbedingungen festlegen. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Falle
dem Auftraggeber allein verantwortlich.
zu § 5. Ausführungsfristen:
Ausführungsfristen bzw. Montagetermine sind auf der Titelseite angegeben
und werden im Bauvertrag besonders vereinbart.
zu § 7. Verteilung der Gefahr:
Für das Bauvorhaben wird vom Auftraggeber eine Bauleistungsversicherung
gegen unvorhersehbare Beschädigungen oder Zerstörungen an eingebauten
Bauteilen und Bauleistungen abgeschlossen. Der Versicherungsschutz
umfasst das schlüsselfertige Bauobjekt.
Die anteilmäßige Prämie beträgt 0,30 % der Auftragssumme. Diese wird dem
Auftragnehmer bei der Schlussrechnung angelastet und abgezogen. Die
Selbstbeteiligung des jeweiligen Schadens von 250,-- ı muss vom
Vertragspartner getragen werden, der den Schaden zu vertreten hat.
zu § 11. Vertragsstrafe:
11.1 Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten
Überschreitung einer Vertragsfrist, kann der AG eine Vertragsstrafe in
Höhe von 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme pro Werk-tag geltend
machen. Betrifft die Überschreitung nur einen abgrenzbaren Teil der
Leistung, der die Fertigstellung/Inbetriebnahme des geschuldeten Werks
nicht beeinträchtigt, so berechnet sich die Vertragsstrafe nur nach dem
Wert dieser Teilleistung. Die Vertragsstrafe, die für den einzelnen,
konkreten Werktag zu bezahlen ist, beträgt höchstens 0,2% der Brutto-
Schlussrechnungssumme. Dies gilt auch dann, wenn der AN mehrere
Vertragstermine schuldhaft überschritten hat. In diesem Fall werden also
die an die schuldhafte Überschreitung der einzelnen Vertragstermine
geknüpften Vertragsstrafen nicht addiert. Es bleibt vielmehr bei der vom
AN zu bezahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto-
Schlussrechnungssumme.
11.2 Die nach 11.1 anfallende Vertragsstrafe ist der Höhe nach -
unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung - auf höchstens 5% der
Brutto-Schlussrechnungssumme begrenzt.
zu § 12. Abnahme:
Für die Abnahme gilt § 12 VOB/B, jedoch mit Ausnahme von Ziffer 5. Eine
Abnahme erfolgt also nicht stillschweigend durch die Unterlassung des
Verlangens nach Abnahme oder dadurch, dass die Bauherrschaft die
Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers in Nutzung
nimmt. Eine Abnahme erfolgt förmlich und zwar gemeinsam mit
Auftragnehmer, Auftraggeber und örtlicher Bauleitung. Von der Abnahme
ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
zu § 13. Gewährleistung:
Für die Gewährleistung des Auftragnehmers gilt VOB/B § 13, jedoch
beträgt die Verjährungsfrist in Abänderung von Satz 4 generell 5 Jahre,
sofern im Bauvertrag nichts anderes vereinbart.
Der Auftragnehmer kann die Gewährleistungsansprüche auf Dritte
übertragen.
zu § 14. Abrechnung:
Sind in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis bzw. werden im
Bauvertrag keine anderen Aufmaßgrundsätze festgelegt, erfolgt das Aufmaß
und Abrechnung nach der VOB.
Der Auftragnehmer hat Aufmaß und Abrechnungszeichnungen in 3-facher
Fertigung über alle von ihm ausgeführten Bauleistungen anzufertigen u.
als Beilage zu jeder Rechnung über die Bauleitung einzureichen. Alle in
der Rechnung erscheinenden Stückzahlen, Maße und Massen müssen in
Übereinstimmung mit dem Auftragsmaß in prüfbarer Form enthalten sein.
Als Unterlagen können ggf. die Zeichnungen d. Architekten u. Ingenieure
verwendet werden.
Der Nachweis der ausgeführten Leistungen ist in jedem Falle Sache des
Auftragnehmers.
zu § 16. Zahlungen:
Abschlags-, Tagelohn- und Schlussrechnungen sind mit dem
Leistungsnachweis in 3-facher Ausfertigung über die Bauleitung
einzureichen. Abschlagszahlungen, auf a-Conto-Forderungen und
Zwischenrechnungen werden zu 90 % des Wertes inkl. MwSt. der geleisteten
Arbeit gemäß § 16 Ziffer 3 bezahlt. Schlussrechnungen können erst nach
Abschluss des gesamten Auftrages gestellt werden. Die
Zahlungsmodalitäten werden im Auftragsfall vertraglich vereinbart.
Umsatzsteueränderung:
Es gilt der jeweils gesetzliche Umsatzsteuersatz als vereinbart. Sofern
sich während der Bauzeit die Höhe des Umsatzsteuersatzes ändert, sind
vom Auftragnehmer für die bis zum Zeitpunkt der Umsatzsteueränderung in
sich abgeschlossenen Teilleistungen mit dem alten Umsatzsteuersatz
abzurechnen.
zu § 17. Sicherheitsleistungen:
Die Parteien vereinbaren eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5% der
Brutto-Schlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Für
die ordnungsgemäße Vertragserfüllung wird eine Sicherheit in Höhe von 5%
der Brutto-Auftrags-Summe vereinbart.
Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer
schriftlichen, unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und
selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen. Im
Übrigen gilt § 17 Ziff. 2 VOB/B.
Die Bürgschaften gehen zu Lasten des AN.
zu § 18. Streitigkeiten:
Erfüllungsort für die Bauleistung ist die Baustelle. Streitigkeiten
entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Gerichtsstand ist der Sitz des AG, bzw. gem. vertraglicher Vereinbarung.
9. Verbrauchskosten:
9.1 Allen Auftragnehmern werden Strom- und Wasserverbrauchskosten, sowie
die Kosten für Bauschuttabfuhr einschl. Kippgebühr gemäß nachfolgender
Aufschlüsselung berechnet.
Kostenverteilung für Strom Wasser Bauschutt
Putzarbeiten 1,0 % 0,5 % 1,0 %
Zimmermannsarbeiten 0,5 % - 0,5 %
Dachdeckerarbeiten 0,3 % - 0,5 %
Spenglerarbeiten 0,3 % -
0,3 %
Heizungsinstallation 0,7 % 0,3 % 0,5 %
Sanitärinstallation 0,7 % 0,3 % 0,5 %
Lüftungsinstallation 0,5 % - 0,5 %
Elektroinstallation 0,5 % 0,1 % 0,5 %
Schreiner-/Glaserarb. (Innenausb.) 0,5 % - 0,3 %
Innentüren - Fertigelemente 0,3 % - 0,5 %
Estricharbeiten 0,8 % 0,7 % 1,0 %
Fliesenarbeiten 0,7 % 0,3 % 1,0 %
Natursteinarbeiten 0,7 % 0,3 % 0,5 %
Trockenputzarbeiten 0,7 % 0,3 % 0,7 %
Malerarbeiten 0,5 % 0,3 % 0,4 %
Rollladenarbeiten/Tore 0,3 % - 0,2 %
Schmiedearbeiten 0,5 % - 0,2 %
Bodenbelagsarbeiten Teppich 0,5 % - 0,5 %
Bodenbelagsarbeiten Parkett 0,5 % - 0,5 %
Garten-, Landschaftsarbeiten 0,7 % 0,3 % -
Tiefbauarbeiten 0,5 % - -
Aufzugsbau 0,5 % - -
Für nicht aufgelistete Gewerke werden die Verbrauchskosten mit dem
jeweiligen Unternehmer in den Vertragsverhandlungen festgelegt.
9.2 Vom Punkt 9.1 befreit werden nur Auftragnehmer, die unter Absprache
mit dem Hauptunternehmer, eigene Zwischenzähler montieren. Die
Zähleranfangs- u. Endstände sind in Anwesenheit des Hauptunternehmers
abzulesen.
Die Ablesetermine hat jeder Auftragnehmer mit dem Hauptunternehmer
selbst zu vereinbaren.
9.3 Für die Bauschuttabfuhr, einschl. Kippgebühr, wird wie im Punkt 9.1
verfahren, sofern nicht eine eigene Bauschuttentsorgung erfolgt u.
nachgewiesen wird.
Zur Bauschuttbeseitigung werden hierfür vom Hauptunternehmer Container
aufgestellt u. geleert, bzw. vom Hauptunternehmer ein
Schuttzwischenlagerplatz zugeteilt, welcher dann vom Hauptunternehmer
entsorgt wird.
9.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet in Abständen von längstens 3
Tagen seinen Bauschutt besenrein, aus u. um das Gebäude zu räumen u. zum
Container, bzw. Schuttzwischenlagerplatz zu transportieren.
Werkstoffe, wie sämtl. Metalle, Karton, Papier oder chemisch
verunreinigte Behältnisse (Lack u. Farbeimer) sind vom Auftragnehmer
eigenverantwortlich, über die von den Kommunen zur Verfügung gestellten
Einrichtungen, zu entsorgen.
9.5 Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung der Baureinigung u.
Schuttentsorgung, wie unter Punkt 9.4 beschrieben, nicht nach, und nimmt
er trotz schriftlicher Aufforderung u. Terminsetzung das gesetzlich
geregelte Nachbesserungsrecht nicht wahr, wird im hierfür ein Anteil von
1 % der Auftragssumme von der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
10. Leistungsumfang:
Zweifel über Art, Umfang und Ausführung der Leistung sind vor
Angebotsabgabe zu klären. Dem Angebot und allen Leistungen liegen die
Eingabe-, Werk- und Detailpläne, die im Architekturbüro nach vorheriger
Terminvereinbarung eingesehen werden können, zugrunde. Treten
Unklarheiten bezüglich der Ausführung auf, so hat er sich durch
Rücksprache mit dem Büro KPW Architekten vor Ausfüllung der betreffenden
Position im Leistungsverzeichnis, Klarheit zu verschaffen.
Der Anbieter hat sich an Ort und Stelle über die Lage, der Zu- und
Abfahrtswege, sowie der Transport, Lager- und Unterkunftsmöglichkeit auf
der Baustelle zu unterrichten, welche der Bieter mit Unterschrift auf
dem Kostenangebot bestätigt.
Nachforderungen, die mit fehlender Ortskenntnis begründet werden, sind
ausgeschlossen.
Alle Massen und Abmessungen sind vor Ausführung durch den Auftragnehmer
verantwortlich festzustellen.
Vor Inangriffnahme der Arbeiten hat der Auftragnehmer alle Pläne auf
Maßrichtigkeit zu prüfen.
Etwaige Maßfehler berechtigen ihn deshalb nicht zu
Schadenersatzforderungen.
11. Anerkenntnis:
Mit seiner Unterschrift unter die Allgemeinen Vertragsbestimmungen
erkennt der Auftragnehmer an, dass die in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden
und dass eigene Vertragsbestimmungen des Auftragnehmers keine Gültigkeit
haben und zwar auch dann nicht wenn in dem Angebot des Auftragnehmers
oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.
________________________________ ____________________________________
Ort, Datum Der Auftragnehmer
Der Unternehmer ist Mitglied der ____________________________
Berufsgenossenschaft mit Sitz in ____________________________
Nummer der Mitgliedskarte ____________________________
Allgemeine Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen 1. Objekt-/Bauüberwachung
1.1 Die übergeordnete Objekt-, Bauüberwachung obliegt dem hierfür
beauftragten
Ingenieur-/Architekturbüro.
Der Architekt übt als Bevollmächtigter des Auftraggebers das Hausrecht
auf der Baustelle aus.
Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.
1.2 Bauleitung/Bauüberwachung vom AN
Der AN ist alleine für die Ausführung und ordnungsgemäße Erfüllung
seiner Leistungen verantwortlich. Er nimmt alle Bauleitungsaufgaben bzw.
Bauüberwachungsfunktionen für seine Leistungen wahr.
Der AN hat zur ständigen Leitung der Arbeiten einen zuverlässigen,
technisch gebildeten und praktisch erprobten, verantwortlichen Bauleiter
abzuordnen und vor Baubeginn dem Auftraggeber schriftlich zu benennen.
Der Bauleiter muss bevollmächtigt sein, im Verkehr mit dem Auftraggeber
den
AN an der Durchführung des Vertrags zu vertreten, so dass seine
Handlungen und Unterlassungen in dieser Beziehung den Auftragnehmer
verpflichten.
Der Auftragnehmer hat täglich Bautagebuchberichte zu liefern, die alle
Angaben enthalten müssen, die für die Ausführung und Abrechnung der
Leistung von Bedeutung sein können.
Von allen wichtigen Maßnahmen und Ereignissen im Baubereich ist der
Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; insbesondere hat der AN
Bauunfälle, bei denen Personen oder Sachschäden entstanden sind,
Leitungsbeschädigungen, Beschwerden und Hinweise von Anliegern, Schäden
an Nachbargrundstücken und -gebäuden, und sonstige Ereignisse
unverzüglich mitzuteilen. Er hat eine mündliche Mitteilung innerhalb von
zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.
1.3 Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Vorarbeiter
Die Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Bauführung sowie
der Vorarbeiter müssen der deutschen Sprache fließend sprechend mächtig
sein und bei Ausführung der beauftragten Leistung ständig vor Ort sein.
Dieses gilt ebenfalls für, vom Auftragnehmer, eingesetzte
Nachunternehmer.
2. Baustelleneinrichtung - Baustellenmitbenützung
2.1 Verkehrsverhältnisse, vorhandene Zufahrtswege, Lager - Arbeitsplätze
Die Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle sind aufgrund des
Platzmangels als extrem schwierig einzustufen.
Lager- und Arbeitsplätze in der angrenzenden Umgebung sind vom AN unter
Berücksichtigung der lokalen polizeilichen und ordnungsrechtlichen
Bestimmung zu beschaffen. Die Kosten hierfür sind in der
Baustelleneinrichtung einzurechnen. Sowohl die Organisation der Lager-
und Arbeitsplätze auf dem Baugrundstück als auch in der angrenzenden
Umgebung sowie die Regelung der Zufahrt zur Baustelle über vorhandene
Zufahrtswege sind mit der Objekt-/Bauüberwachung des AG abzustimmen
(Baustelleneinrichtungsplan).
Baustellenunterkünfte, Wohncontainer u. ä. sind für die Baumaßnahme
nicht zugelassen.
2.2 Sofern für Baustelleneinrichtung keine gesonderten Positionen
ausgeschrieben sind, sind die Kosten für Baustelleneinrichtung in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
2.3 Anschlüsse für Wasser und Strom sowie Abwasser sind für die
Ausbaugewerke vorhanden. Die Verteilung auf der Baustelle sowie
notwendige Verlegungen und/oder Umbauten sind Sache des AN. Die
Verrechnung der Verbrauchskosten erfolgt gemäß dem beigefügten
Kostenverteilungsschlüssel.
2.4 Die Bereitstellung der sanitären Einrichtungen erfolgt für die
Ausbaugewerke bauseits.
2.5 Der Transport der Materialien an die jeweiligen Einbauorte obliegt
dem AN.
Hier sind in jedem Falle erschwerte Bedingungen mit ggf. notwendigen
Zwischentransporten mit Kleingeräten oder per Hand einzukalkulieren.
Evtl. vom AN einzusetzende Lastenaufzüge sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren und entsprechend den UVV und in Abstimmung mit dem
SiGeKo aufzustellen und zu betreiben. Der Einsatz der bauseitigen Kräne,
falls zum Ausführungszeitpunkt noch vorhanden, ist Sache des AN und von
diesem mit dem Rohbauunternehmer eigenverantwortlich abzustimmen.
3. Verhalten auf der Baustelle
3.1 Der AN ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Bestimmungen der
Berufsgenossenschaft sowie die Anordnungen der Polizei, Behörden und der
zuständigen SiGe-Koordination eingehalten werden.
Alle vom AN auf der Baustelle verwendeten Arbeitsmittel (Werkzeuge,
Hebezeuge, Steighilfen etc.) müssen in einem einwandfreien und geprüften
Zustand sein. Der AN dokumentiert dies mit Prüflisten und Prüfplaketten
die auf erstmaliges Verlangen des AG zur Einsicht auszuhändigen sind.
3.2 Die Baustellen- und Brandschutzordnung ist zu beachten.
3.3 Sämtliche Forderungen und Auflagen zum Arbeitsschutz und zur
Unfallverhütung, insbesondere der VBG 109 und UVV sind zu erfüllen.
3.4 Umweltschutz
Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung der
Umwelt vermieden wird. Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind
zu beachten.
Der AN übernimmt für seine Arbeiten alle gesetzlichen Verpflichtungen im
Rahmen des Umweltschutzes, insbesondere bezüglich des Lärmschutzes.
Es sind für die Durchführung seiner Leistungen nur solche Geräte und
Maschinen einzusetzen, die dem neuesten Stand der Lärmschutztechnik
entsprechen.
4. Terminablauf
Die Arbeiten sind im Rahmen der vorgegebenen Ausführungsfristen
auszuführen.
5. Materialökologische Vorgaben
5.1 Allgemeine Anforderungen an die Materialwahl
Es dürfen keine Baukonstruktionen und -materialien verwendet werden, die
gesundheits- und/oder umweltunverträgliche Stoffe enthalten bzw. abgeben
können.
Zur Umsetzung dieser Ziele müssen für die ausgewählten Baustoffe Angaben
zur Zusammen-setzung, zu Inhaltsstoffen und deren Konzentration gemacht
werden. Der AN hat für die in der Leistungsbeschreibung benannten
Baustoffe alle Nachweise über Inhaltsstoffe beizubringen.
Werden Produkte verbaut die nicht den geforderten Anforderungen genügen
oder nicht durch den AG oder die Bauleitung freigegeben wurden, so
werden diese auf Kosten des AN entfernt. Für anfallende Schäden haftet
der AN. Die geforderten Leistungen für die Produktdeklarationen sind in
die Einheitspreise einzukalkulieren.
5.2 Negativliste nach toxikologischen Kriterien (gesundheitsgefährdend)
Zu beachten ist im Besonderen die folgende Negativliste mit Produktion
oder Materialien, deren Verwendung im Hinblick auf ein gesundes Umfeld
für die Nutzer verboten oder auf Ausnahmen beschränkt ist. Ihr Einsatz
muss im Einzelfall vom Auftraggeber genehmigt werden. Die Anforderungen
an den Gebäudebetrieb sind darüber hinaus zu beachten.
Problematische Stoffe und Materialien
Formaldehyd
bei kleinflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen:
Verwendung von Holzwerkstoffen mit E1-Klassifizierung oder
emissionsärmere Holzwerkstoffe
(entsprechend der DIBt-Richtlinie 100)
bei großflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen:
nur formaldehydarme bzw. -freie Holzwerkstoffe (Klassifizierung RAL-UZ
76 bzw. RAL-UZ 38)
Nachweis des Herstellers über die Einhaltung des Richtwerts für
Formaldehyd bei Baustoffen und Möbeln vor Zuschlagserteilung.
Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte
Verzicht auf Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte bei
Farben,
Anstrichen, Dämmstoffen und anderen Produkten.
Holzschutzmittel
Kein Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln in Innenräumen. Es ist
allenfalls ein Bläueschutz für Nadelhölzer tolerierbar.
Verwendung von chemischen Holzschutzmitteln nur im zwingend
vorgeschriebenen Rahmen
(DIN 68800) - für nichttragende Holzbauteile mit dem RAL-Prüfzeichen der
Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e. V. bzw. für tragende Holzbauteile
mit dem Prüfzeichen des Instituts für Bautechnik.
Lösemittel
Verzicht auf lösemittelhaltige Baustoffe im Innenbereich (z. B.
Haftgrund, Primer, Kleber, Farben, Lacke). Reduzierung der
Lösemittelemission auf ein Minimum durch ausschließlichen Einsatz
schadstofffreier bzw. -armer Produkte in Innenräumen. Lösemittelhaltige
Produkte dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies ausdrücklich verlangt
wird.
Chlorierte Kohlenwasserstoffe
Keine Produkte mit chlorierten Kohlenwasserstoffen einsetzen.
Künstliche Mineralfasern
Beachtung der vorsorglichen Schutzmaßnahmen im Umgang mit Mineralwolle
(TRGS 521, Empfehlung der Bauberufsgenossenschaften). Ausschließlich
Verwendung von Produkten, die den Kriterien "Kanzerogenitätsindex Ki >
40" oder "Halbwertzeit < 40 Tage" und somit dem RAL-Gütezeichen für
Produkte aus Mineralwolle entsprechen.
Einbau gegenüber Innenräumen nur mit Abdichtung (z. B. Platten, Folien).
Biozide
Verzicht auf kennzeichnungspflichtige Fungizide, Insektizide,
Bakterizide in Materialien und Produkte.
6. Stundenlohnarbeiten
6.1 Es gilt die VOB/B, § 15
Stundenlohnarbeiten sind nur nach schriftlicher Anforderung durch die
Objektüberwachung auszuführen.
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich bis
spätestens 9.00 Uhr des folgenden Werktages Stundenlohnzettel in
zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen folgende Angaben
enthalten:
- fortlaufende Nummerierung
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsort innerhalb der Baustelle
- die Art der Leistung
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder
Gehaltsgruppe
- genaue Angaben über verbrauchte Stoffe und verwendete Geräte
(Gerätekenngrößen)
Prozentuale Angaben bei den Verbrauchstoffen werden nicht anerkannt, und
gem. VOB sind Mengennachweise zu erbringen.
7. Ausführung
7.1 Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Arbeiten zu überzeugen,
dass er seine Leistungen oder Lieferungen ohne Gefährdung von
nachfolgenden Bauarbeiten ausführen bzw. einbringen kann.
7.2 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Zusammenarbeit mit den
anderen an der Baustelle tätigen Unternehmen reibungslos verläuft. Er
ist verpflichtet, die Benutzung seiner Rüstungen, Anfahrtswege,
Versorgungsleitungen usw. durch andere Unternehmer unentgeltlich zu
gestatten, bzw. mit diesen nach vorheriger Vereinbarung direkt zu
verrechnen.
7.3 Es ist die Pflicht des Auftragnehmers, sich vor Arbeitsbeginn mit
allen in Frage kommenden Versorgungsbetrieben in Verbindung zu setzen
und sich über die Lage etwaiger Leitungen zu unterrichten. Eine
Absicherung der Kreuzungsstellen, Absperrungen der Leitungen und die
Genehmigung der Leitungskreuzung ist rechtzeitig einzuholen.
7.4 Der Auftragnehmer hat alle Angaben, Lieferungen und Leistungen der
Bauherrschaft oder Bauleitung, sowie vorher tätig gewordenen
Auftragnehmern zu untersuchen, zu prüfen und die Bauherrschaft oder die
Bauleitung vor Inangriffnahme oder Fortsetzung seiner Arbeiten auf
Bedenken aufmerksam zu machen.
7.5 Der Auftragnehmer haftet für Mängel und Folgen aus dieser Handhabung
oder Unterlassung, es sei denn, dass die Bauherrschaft oder die
Bauleitung auf ihre Anordnung besteht. Ist der Auftragnehmer im
Einzelfall zu einer fachlichen Prüfung nicht in der Lage, ist er
verpflichtet die Bauherrschaft oder die Bauleitung hierauf schriftlich
hinzuweisen, sonst bleibt seine Haftung bestehen. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, diese Bedingungen auch Nachunternehmern aufzuerlegen.
7.6 Treten an der Baustelle nicht vorhersehbare Schwierigkeiten auf, so
kann die Bauherrschaft oder die Bauleitung verlangen, dass entgegen dem
Terminplan die Errichtung bestimmter Bauteile vorgezogen wird, ohne dass
daraus der Auftragnehmer besondere Ansprüche herleiten kann.
8. Baustoffe
8.1 Für die Ausführung des Auftrages dürfen nur Baustoffe in 1. Qualität
mit Güteschutzzeichen verwendet werden und müssen den
Materialökologischen Vorgaben entsprechen.
8.2 Baustoff- und Materialprüfungszeugnisse sind auf Wunsch vorzulegen.
Baustoffprüfungen werden von der Bauleitung angeordnet. Die
Prüfungskosten gehen zu Lasten des AN.
8.3 Fehlerhafte Leistungen anderer Gewerke darf der Auftragnehmer mit
seinen Leistungen nicht in Verbindung bringen oder überdecken (Abnahme
des Untergrundes).
8.4 Auf Anordnung der Bauüberwachung hat der Unternehmer Materialproben
und Muster zur Auswahl vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat auf der Baustelle solange Proben durchzuführen,
bis sie vom AG gutgeheißen werden. Wird die vom Architekten gewünschte
und besprochene Wirkung infolge unsachgemäßen Arbeitens oder aus
Missverständnis des Auftragnehmers nicht erzielt, so ist eine Abänderung
unentgeltlich vorzunehmen.
9. Leistungsumfang
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, verstehen sich die
Einheitspreise (Positionspreise) einschließlich Material mit
Nebenwerkstoffen, Herstellung, Lieferung, anbringen (verlegen -
versetzen), Transport zur Arbeits- und Verwendungsbaustelle, Vorhalten
aller Geräte, Schalungen, Rüstung und sonstigen Hilfsmitteln einschl.
der Nebenarbeiten, die zur vollständigen Fertigstellung der einzelnen
Position erforderlich sind.
10. Übergabedokumentation
Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind als Teil der Abnahme bereits
zwei Wochen vorher an den Auftraggeber vollständig zu übergeben:
- Gewährsbescheinigung: schriftliche Erklärung des Unternehmers über die
ordnungsgemäße Erstellung der Leistung nach den anerkannten Regeln der
Technik.
- Fertigstellungsanzeige: schriftliche Mitteilung an den Bauherrn über
die Fertigstellung des Bauvorhabens.
- Bautagebuch: Kopien des Bautagebuches über die gesamte Bauzeit.
- Nachunternehmerliste: vollständige Auflistung aller beteiligten
Subunternehmer.
- Zulassungsbescheide, Prüfzeugnisse bzw. Gütenachweise aller
eingebauten Materialien.
- Konstruktion: Protokolle der Bewehrungsabnahmen (Abnahmen durch den
projektbeteiligten Statiker).
- Bestandspläne
- Wartungs- und Vorgangslisten: Der Auftragnehmer hat sämtliche für den
Betrieb und die Instandhaltung erforderlichen Wartungs- und
Vorgangslisten zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Diese
müssen alle relevanten Anlagen und Komponenten umfassen und die
durchzuführenden Wartungsintervalle, Prüfschritte sowie Abläufe
nachvollziehbar und vollständig dokumentieren.
- Rückgabe der Baufeldübergabebestätigung mit der von der Bauleitung
unterzeichneten Abnahme auf Unversehrtheit bzw. Wiederherstellung des
Urzustandes der genutzten Flächen.
- Entsorgungsnachweise (EVN), notwendige Begleitpapiere, erforderliche
Nachweise usw.
Vorlage in 2-facher Ausfertigung: 1x AG, 1x Bauakt
Besondere Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkungen BESONDERER TEIL - Zimmer- und Holzbauarbeiten
1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische
Ausführung aus ATV/DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten und den
folgenden technischen Regeln.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau
Holz
DIN 52183 - Prüfung von Holz; Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes
DIN 68122 - Fasebretter aus Nadelholz
DIN 68123 - Stülpschalungsbretter aus Nadelholz
DIN 68126-1 - Profilbretter mit Schattennut - Maße
DIN 68126-3 - Profilbretter mit Schattennut - Sortierung für Fichte,
Tanne, Kiefer
DIN 68128 - Balkonbretter
DIN 68364 - Kennwerte von Holzarten - Rohdichte, Elastizitätsmodul und
Festigkeiten
DIN EN 350-1 - Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche
Dauerhaftigkeit von Vollholz - Teil 1: Grundsätze für die Prüfung und
Klassifikation der natürlichen Dauerhaftigkeit von Holz
DIN EN 350-2 - Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche
Dauerhaftigkeit von Vollholz - Teil 2: Leitfaden für die natürliche
Dauerhaftigkeit und Tränkbarkeit von ausgewählten Holzarten von
besonderer Bedeutung in Europa
DIN EN 351-1 - Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - mit
Holzschutzmitteln behandeltes Vollholz - Teil 1: Klassifizierung der
Schutzmitteleindringung und -aufnahme
DIN EN 384 - Bauholz für tragende Zwecke - Bestimmung charakteristischer
Werte für mechanische Eigenschaften und Rohdichte
DIN EN 460 - Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche
Dauerhaftigkeit von Vollholz - Leitfaden für die Anforderungen an die
Dauerhaftigkeit von Holz für die Anwendung in den Gefährdungsklassen
DIN EN 518 - Bauholz für tragende Zwecke, Sortierung - Anforderungen an
Normen über visuelle Sortierung nach der Festigkeit
DIN EN 519 - Bauholz für tragende Zwecke, Sortierung - Anforderungen an
maschinell nach der Festigkeit sortiertes Bauholz und an
Sortiermaschinen
DIN EN 844 - Rund- und Schnittholz - Terminologie (Normenreihe)
DIN EN 1313-1 - Rund- und Schnittholz - Zulässige Abweichungen und
Vorzugsmaße - Teil : Nadelschnittholz
DIN EN 1313-2 - Rund- und Schnittholz - Zulässige Abweichungen und
Vorzugsmaße - Teil 2: Laubschnittholz
DIN EN 1315-1 - Dimensions-Sortierung - Teil 1: Laub-Rundholz
DIN EN 1315-2 - Dimensions-Sortierung - Teil 2: Nadel-Rundholz
DIN EN 1316 - Laub-Rundholz; Qualitätssortierung (Normenreihe)
DIN EN 14250 - Holzbauwerke - Produktanforderungen an vorgefertigte
Fachwerkträger mit Nagelplatten
Holzwerkstoffe
DIN 68771 - Unterböden aus Holzspanplatten
DIN EN 316 - Holzfaserplatten - Definition, Klassifizierung und
Kurzzeichen
DIN EN 635-2 - Sperrholz - Klassifizierung nach dem Aussehen der
Oberfläche - Teil 2: Laubholz
DIN EN 635-3 - Sperrholz - Klassifizierung nach dem Aussehen der
Oberfläche - Teil 3: Nadelholz
DIN EN 13810-1 - Holzwerkstoffe - Schwimmend verlegte Fußböden - Teil 1:
Leistungsspezifikationen und Anforderungen
DIN EN 14322 - Holzwerkstoffe - Melaminbeschichtete Platten zur
Verwendung im Innenbereich - Definition, Anforderungen und
Klassifizierung
Dämmstoffe
DIN 1102 - Holzwolle-Leichtbauplatten und Mehrschicht-Leichtbauplatten
nach DIN 1101 als Dämmstoffe für das Bauwesen
DIN 52270 - Prüfung von Mineralwolle-Dämmstoffen - Begriffe,
Lieferformen, Lieferarten
DIN 68755-1 - Holzfaserdämmstoffe für das Bauwesen - Teil 1: Dämmstoffe
für die Wärmedämmung
DIN EN 826 - Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des
Verhaltens bei Druckbeanspruchung
Unterkonstruktionen, Verbindungen, Befestigung
DIN 436 - Scheiben, vierkant, vorwiegend für Holzkonstruktionen
DIN 440 - Scheiben mit Vierkantloch, vorwiegend für Holzkonstruktionen
DIN 603 - Flachrundschrauben mit Vierkantansatz
DIN 1478 - Spannschlösser aus Stahlrohr oder Rundstahl
DIN 1479 - Sechskant-Spannschlossmuttern
DIN 1480 - Spannschlösser, geschmiedet (offene Form)
DIN 7989-1 - Scheiben für Stahlkonstruktionen - Teil 1: Produktklasse C
DIN 7989-2 - Scheiben für Stahlkonstruktionen - Teil 2: Produktklasse A
DIN 7990 - Sechskantschrauben mit Sechskantmutter für
Stahlkonstruktionen
DIN EN 14399-4 - Hochfeste planmäßig vorspannbare Schraubenverbindungen
für den Metallbau - Teil 4: System HV - Garnituren aus
Sechskantschrauben und -muttern
DIN EN 14399-6 - Hochfeste planmäßig vorspannbare Schraubenverbindungen
für den Metallbau - Teil 6: Flache Scheiben mit Fase
Zu beachtende Technische Regeln:
Schriftenreihe des Holzbau Handbuchs, Informationsdienst Holz
TRGS 521 - Faserstäube
Weiter sind zu beachten:
Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V., insbesondere
Nr. 8: - Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen im
Holzfußbodenbereich
Nr. 9: - Spritzbare Dichtstoffe in der Anschlussfuge für Fenster und
Außentüren
Nr. 12: - Die Überstreichbarkeit von bewegungsausgleichenden
Dichtstoffen im Hochbau
Güteschutz:
RAL-GZ 402/1 - Herstellung von Teilen aus Massivholz zur Errichtung von
Blockhäusern
RAL-GZ 411 - Imprägnierte Holzbauelemente
RAL-GZ 422, T I - Holzhausbau, Teil I: Herstellung vorgefertigter
Bauprodukte
RAL-GZ 422, T II - Holzhausbau, Teil II: Errichtung von Gebäuden
(Montage)
RAL-GZ 428 - Recyclingholz
RAL-GZ 830 - Holzschutzmittel
RAL-RG 421 - Brettschichtholz
2 Stoffe, Bauteile
Falls für die angebotene Konstruktion keine allgemeine amtliche
Zulassung vorhanden ist, so gehört es zu den Aufgaben des
Auftragnehmers, Einzelzulassunen unter Beachtung der in der
Genehmigungsplanung enthaltenen und ihm mitgeeilten Auflagen, ggf. durch
zusätzliche Prüfungen, zu bewirken. Das gilt entsprechend für dazu
erforderliche Gutachten und Prüfversuche. Die Aufwendungen für die
Genehmigungsfähigkeit sind in die Preise einzurechnen.
Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre
Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei
nicht ausreihend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden.
3 Ausführung
3.1 Allgemeines
Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen.
Entstehen dadurch
Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der
Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen.
Für die Ausführung erforderliche Maße sind zuvor am Bau zu nehmen.
Sofern nicht aus Detailzeichnungen ersichtlich, sind Maße für
Vorleistungen für andere Gewerke (z. B. Firstausbildung, Auskragungen
von Sparren, Aufschieblinge, Wechsel) mit der Bauleitung oder dem
nachfolgenden Unternehmer abzusprechen.
Die abgebundenen Dachteile sowie der fertige Dachstuhl und
Holzständerwände sind grundsätzlich vom Statiker abzunehmen. Hierüber
ist ein Abnahme-Protokoll zu erstellen und in dreifacher Ausfertigung
dem Auftraggeber auszuhändigen.
Sichtbar bleibende Nägel und Schrauben an Außenwandbekleidungen müssen
aus nichtrostendem Stahl bestehen.
Nägel dürfen nicht auf Zug beansprucht werden (mit Ausnahme besonderer
Zulassungen). Insbesondere Deckenbekleidungen einschließlich der
Unterkonstruktion müssen geschraubt werden.
Während der Montage ist die Konstruktion im Außenbereich gegen
Witterungseinflüsse, insbesondere gegen Sturm, im erforderlichen Maß zu
schützen. Das gilt vor allem bei Arbeitsunterbrechungen.
Holzteile, die auf Bauteilen aus Beton oder Mauerwerk aufliegen, sind
ohne zusätzliche Vergütung mit einer Lage unbesandeter Bitumenpappe oder
gleichwertigem Material von diesem zu trennen.
Bei sichtbar bleibenden Hölzern im Außenbereich sind die Kanten leicht
zu drehen.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen,
geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden.
Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen an
Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine
Beschädigungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen.
Mechanische Verbindungen in Hirnholz sind nur mit speziellen
Hirnholzdübeln ausnahmsweise zugelassen. Dabei ist eine statische
Wirkung nur in Brettschichtholz anzunehmen.
Statisch wirksame Verbindungen mit Balkenschuhen und anderen
Blechformteilen sind nur entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung
vorzunehmen; diese ist auf Verlangen nachzuweisen. Alle Nagellöcher sind
- wenn die statische Berechnung nichts anderes aussagt - mit zugehörigen
Rillennägeln auszunageln. Auf ein vollflächiges Aufliegen der Hölzer an
den Metallteilen ist zu achten; verzogene Hölzer oder solche mit
Drehwuchs sind somit ausgeschlossen.
Klammerverbindungen - auch mit Holzwerkstoffplatten - dürfen nur mit
speziellen Geräten hergestellt werden; das Einschlagen mit dem Hammer
ist untersagt.
3.2 Holzschutz
Dem Auftraggeber ist eine Bescheinigung über
- den Hersteller des Holzschutzmittels
- die Aufwendungsmenge
- die Art des Holzschutzmittels
- das Überwachungszeichen
zu übergeben.
Bei tragenden Konstruktionen müssen diese Informationen - falls eine
chemische Behandlung vorgesehen ist - als dauerhafte Kennzeichnung
zuzüglich Zeitpunkt der Ausführung und Bezeichnung des ausführenden
Betriebes vorgenommen werden.
Zu beachten sind:
- Holzschutzmittelverzeichnis des IfBt
- Merkblatt für den Umgang mit Holzschutzmitteln im
Holzschutzmittelverzeichnis des IfBt
- Sicherheitsdatenblätter für die gewählten Holzschutzmittel
Gesundheitsgefährdungen sind grundsätzlich auszuschließen. Alle nach
erfolgtem Holzschutz noch bearbeiteten oder gerissenen Teile sind
entsprechend nachzubehandeln.
Die vom Hersteller angegebenen Anwendungsbeschränkungen bei
Holzschutzmitteln sind zu beachten. Sie sind dem Auftraggeber auf
Verlangen nachzuweisen. Besonders ist der Auftraggeber auf
vorübergehende Beschränkungen bei Nachfolgearbeiten oder in der Nutzung
der Bauleistung hinzuweisen, sofern Geundheitsgefährdungen durch
Holzschutzmittel nicht auszuschließen sind.
Die Verträglichkeit zu vorhandenen Schutzmitteln bzw. verbleibenden
Anstrichen ist zu prüfen.
Die vom Hersteller des Holzschutzmittels vorgegebenen Aufwandmengen sind
unbedingt einzuhalten und auf Verlangen nachzuweisen.
Wird in den Planungs- oder Ausschreibungsunterlagen bei vorgegebenen
Gefährdungsklassen nicht die erforderliche Normbasis angegeben, so sind
die in der Reihe DIN 68800 definierten Gefährdungsklassen maßgebend.
Die inhaltlich vergleichbaren DIN EN-Vorschriften sind - sofern nicht
bauaufsichtlich verlangt - nur bei ausdrücklicher Bezugnahme anzuwenden.
Bei tragenden und/oder aussteifenden Bauteilen der Gefährdungsklasse 0
nach DIN 68800-3 sowie allen sonstigen Bauteilen, insbesondere in
ständig oder zeitweise von Menschen genutzten Räumen, ist die Anwendung
vorbeugender chemischer Holzschutzmittel grundsätzlich untersagt.
Soweit nicht vom Auftraggeber im Rahmen der Ausschreibung festgelegt,
ist das Einbringverfahren der Holzschutzmittel vom Bieter bei
Angebotsabgabe anzugeben. Das gilt auch für eine - nur alternativ
anzubietende - mechanische Vorbehandlung des Holzes.
Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, welche Einschränkungen bei zu
erwartender malermäßiger Behandlung der Bauteile zu beachten sind.
Sofern Holzschutzmittel auf Wasserbasis erhältlich sind, sind diese -
bei vergleichbar fixierenden Eigenschaften - anzubieten.
Holzschutzmittel im Außenbereich dürfen keine auswaschbaren Farbzusätze
enthalten. Werden auswaschbare Holzschutzmittel im Innenbereich
eingesetzt, sind behandelnde Teile beim Transport oder bei der Lagerung
vor Nässe zu schützen.
Wird eine bestimmte und realisierbare Eindringtiefeklasse gefordert, so
gelten die dazu erforderlichen Vorbehandlungen als Nebenleistungen.
Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS einzuordnende
Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in
Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine
Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das
Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen
kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen.
3.3 Dämmungen
Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen (Einbau und Ausbau) ist für gute
Durchlüftung der Räume zu sorgen. Eventuelle Staubablagerungen sind zu
entfernen (Kehren ist untersagt). Beim Trennen ist keine Säge zu
verwenden. Beim Ausbau sind diese Dämmstoffe nach Möglichkeit zu
befeuchten.
Bei der Verarbeitung, vor allem bei Trennung, entstehende Rückstände von
Mineralwolle dürfen nicht gefegt werden. Es sind zugelassene Staubsauger
zu verwenden. Verschnitt, Abfälle und Staubsaugerinhalte sind in
staubdicht schließenden Behältern (auch Plastiksäcke sind zulässig) zu
sammeln. Das gilt insbeondere beim Ausbau und Rückbau alter Dämmstoffe.
Bei allen eingebrachten Dämmungen ist darauf zu achten, dass sie
konvektionsdicht sind. Alle Fugen, Fußpunkte, Knickpunkte und
dergleichen sind mit mindestens 5 cm breiten, selbstklebenden und
dampfdichten Fugenbändern abzukleben, wenn nicht durch die Art oder Form
der Dämmstoffe ein Luftdurchsatz verhindert wird. Bei der Wahl der
Fugenbänder darf die geforderte Feuerwiderstandsklasse nicht verringert
werden.
Dampfsperren und Dampfbremsen dürfen nicht angetackert werden; sie sind
zu kleben.
4 Preisinhalte
Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes
vorgesehen ist, gilt in
Ergänzung der DIN-Vorschriften:
- Werden ausdrücklich Verbindungsmittel aus Formblechen in den
Ausschreibungsunterlagen ausgeschlossen, ist das im Preisangebot zu
berücksichtigen.
- Mit den Preisen sind die aus den übergebenen Unterlagen erkennbaren
oder gewerksüblichen Bohrungen, Fräsungen, Abfasungen,
Zapfenverbindungen, Versatzausbildungen, Auflagerausbildungen, Maßnahmen
gegen Aufspaltung, Transport- und Montagestöße und -verbindungen sowie
alle Montagehilfsmittel und -geräte abgegolten, soweit sie keine
Besonderen Leistungen gemäß DIN 18299 und DIN 18334 darstellen.
- Das Nachimprägnieren von Schnittstellen sowie das Liefern und
Anbringen einer Kennzeichnung nach DIN 68800-3 sind im Preis enthalten.
- Werkzeichnungen zur Dachauskragung, zu handwerksgerechten Verbindungen
und das Herstellen von Lehren sind in die Preise einzurechnen.
- Sofern die Stellfläche von Arbeitsgerüsten im Sinne von Nr. 4.2.2 DIN
18334 durch einfache Abdeckungen von Deckenbalkenlagen, Kehlbalken u.ä.
aus Riegeln und Bohlen herstellbar ist, gilt das Herstellen dieser
Stellfläche für Gerüste als Nebenleistung.
- Nr. 4.2.1 DIN 18334 gilt nicht bei Rohbauarbeiten, bei denen der
Auftraggeber noch nicht über geeignete Räume, die zur Verfügung gestellt
werden könnten, verfügt.
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle
beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der
Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten
sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeitsfortschritts
für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung, sofern das ohne Auf-
und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig
ist.
Werden Mehrdicken als Zulageposition oder in anderer Form
ausgeschrieben, so gilt bei Nichteinhaltung der genormten Toleranzen
durch den vorhandenen Untergrund der Preis für die Mehrdicke bereits bei
geringer Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Gesamtdicke,
sofern in der gleichen Position kein angemessener Ausgleich für die
Mehrleistung enthalten ist.
In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis für eine bestimmte
vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis zuzüglich der Mehrdicke je
angefangene Einheit gebildet.
Das Lüften der Räume und das Staubsaugen in geschlossenen Räumen nach
der Verarbeitung oder dem Trennen von Mineralfasererzeugnissen ist eine
Nebenleistung.
Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung
Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als
Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen.
Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter
angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind
in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der
Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
5 Abrechnungshinweise
Werden Fachwerkwände nach dem Flächenmaß abgerechnet, gilt die
Gesamtfläche einschließlich der Gefache.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine genaue, prüffähige Holzliste
als Abrechnungsgrundlage für den Auftraggeber zu erstellen.
Technische Vorbemerkungen
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
1. 1 Baustelleneinrichtung Antransport und betriebsfertiger Aufbau der Geräte,
Hebe- und Werkzeuge, Bauhütten für Material und
Personal zur ordnungsgemäßen und termingerechten
Durchführung der vertraglichen Arbeiten. Herrichten und
unterhalten der Lager- und Arbeitsflächen.
Hilfsmittel und Maßnahmen, die für die Montage und für
eine ausreichende Windsicherung im Bauzustand notwendig
sind.
Schutz- und Arbeitsgerüste als Innengerüste
Schutznetze und dergl., erstellen, vorhalten und wieder
abbauen zur Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten.
Vorhalten und Abdecken der später sichtbaren
Konstruktionsteile (auch im eingebauten Zustand während
der Bauphase) mit einer geeigneten Planenabdeckung.
Vorhalten, Wiederabbau und Abtransport aller
Einrichtungen und Anlagen, Räumung aller beanspruchten
Flächen.
Die eventuelle Nutzung des Kranes des AN der
Baumeisterarbeiten ist vom AN eigenständig zu klären
und zu organisieren. Die Vergütung erfolgt direkt mit
dem AN der Baumeisterarbeiten und ist in jedem Falle
mit dieser Position abgegolten.
1. 1
Baustelleneinrichtung
1.00
Psch
1. 2 Vor-Kontrollen Vor Beginn der Arbeiten sind seitens des AN sämtliche
Einbauorte zu kontrollieren, abzunehmen und eventuelle
Mängel aus den Vorgewerken schriftlich der Bauleitung
des Bauherrn zu melden.
Die Vor-Kontrolle beinhaltet u. a. die Oberflächen-,
Flucht- und Ebenheitsbeschaffenheit der Flächen, die
Maßkontrollen der notwendigen Aufbauhöhen sowie die
Ausführbarkeit von Anschlüssen, Abdeckungen usw.
Die vorgegebenen Termine sind Montagebeginntermine.
Durchführungen der Kontrollen haben bis zu diesen
Zeitpunkt zu erfolgen. Die Kontrollen sind entsprechend
zu terminieren auch unter Berücksichtigung von
erforderlichen Nach- bzw. Mängelbeseitigungsarbeiten
der Vorgewerke bzw. der eigenen Leistungen. Die
Kontrollen sind schriftlich aufzunehmen und der
Bauleitung vorzulegen.
1. 2
Vor-Kontrollen
1.00
Psch
2 Dachkonstruktion
2
Dachkonstruktion
Vorbemerkung zu Holzquerschnitten Alle angegebenen Holzquerschnitte verstehen sich als
Fertigmaße im gehobelten Zustand. Abgerechnet werden
die Holzquerschnitte gem. Planangabe, sämtliche
Holzbauteile und Verschalungen sind kammergetrocknet zu
liefern, selbst wenn in der einzelnen Position nicht
eigens erwähnt.
Vorbemerkung zu Holzquerschnitten
2. 1 Bauschnittholz KVH (Sichtdachstuhl) Konstruktionsvollholz KVH für tragende / aussteifende
Konstruktionen nach DIN 1052-1 für den sichtbaren
Anwendungsbereich von Dachstühlen oder glw. Bauteile.
Holzart: Fichte, Qualität Si, erhöhte Anforderungen.
Sortierklasse S10 DIN 4074-1
Festigkeitsklasse C24 nach EN 338
Schnittklasse S DIN 68365, scharfkantig,
Einschnittart: aus hochwertigem herzgetrennten Halb-
oder Kreuzholz hergestellt.
Holzfeuchte: max: 12%
Maßhaltigkeit: ± 1 mm vom Nennmaß.
Keilzinkung: Zugelassen nach DIN 1052-1
Holzschutz: Kein vorbeugender chemischer Holzschutz,
Gefährdungsklasse 0 nach DIN 68800-3
Liefern, abbinden, 3-4-seitig sichtbar, hobeln der
gesamten Dachstuhlkonstruktion und aufstellen, nach
den in den Bauzeichnungen, Statik und LV angegebenen
Maßen und Querschnitten.
Alle Holzbauteile mit sauberer glatter Oberfläche,
Kanten und Stöße scharfkantig und press verbunden.
Im Preis inbegriffen sind alle Eisenteile,
Verankerungen, Verbindungen und Nagelbleche
(feuerverzinkt) für Verankerungen mit dem Baukörper
bzw. Holzverbindungen und dergl.
Sparrenanschlüsse der Sichtsparren an Fußpfetten und
First mit Schwalbenschwanzverbindungen.
Holzbauteile für Sichtdachstuhl best. aus:
150 lfm Sparrenaufschieblinge und 350 lfm Dachsparren
10/20 - 14/20 cm.
60 lfm Zangenkostruktion (Balkon) 6/12 cm.
2. 1
Bauschnittholz KVH (Sichtdachstuhl)
11.00
m³
2. 2 Bauschnittholz (Schnittklasse S) Bauschnittholz, Nadelholz nach DIN 1052,
Festigkeitsklasse C24 nach DIN 1052, Sortierklasse S13,
DIN 4074-1, Schnittklasse S DIN 68365, scharfkantig,
kerngetrennt und Kammergetrocknet, Holzfeuchte max. 12%
für Dachstuhl-Hauseingangsvordächer und gleichartige
Holzbauteile.
Liefern, abbinden, 3-4-seitig sichtbar, hobeln der
gesamten Dachstuhlkonstruktion und aufstellen, nach den
in den Bauzeichnungen Statik und LV angegebenen Maßen
und Querschnitten.
Holzbauteile für Sichtdachstuhl.
Alle Holzbauteile mit sauberer glatter Oberfläche,
Kanten und Stöße scharfkantig und press verbunden.
Im Preis inbegriffen sind alle Eisenteile,
Verankerungen, Verbindungen und Nagelbleche
(feuerverzinkt) für Verankerungen mit dem Baukörper
bzw. Holzverbindungen und dergl.
Sparrenanschlüsse an Fuß- und Firstpfetten mit
Schwalbenschwanzverbindungen.
2. 2
Bauschnittholz (Schnittklasse S)
O
1.00
m³
2. 3 Oberseitige Sparrenausklinkung , Zulage Pos. 2.1 Zulage zu Pos. 2.1, Sparrenaufschieblinge, für
oberseitige Sparrenausklinkung in Sparrenbreite im
Bereich der Vordachschalung auf ca. 22 mm Tiefe.
2. 3
Oberseitige Sparrenausklinkung , Zulage Pos. 2.1
O
1.00
m
2. 4 Dachstuhlpfetten in Sichtqualität, BSH GL 28c Brettschichtholz nach DIN 1052: 2008, Nadelholz (BS14)
DIN 1052 Teil 1, Festigkeitsklasse GL 28c, Verleimung
mit Melaminharzleim, Holzfeuchte beim Einbau 9 + 3%,
Oberfläche in Sichtqualität, Oberflächen geschliffen,
Kanten leicht gefast, Stellen, Hobelschläge und nicht
ausgedübelte Äste sind unzulässig.
Liefern, abbinden und aufstellen nach den in den
Bauzeichnungen, Statik und LV angegeben Maßen und
Querschnitten.
Im Preis inbegriffen sind alle Eisenteile,
Verankerungen, Verbindungen (feuerverzinkt) für
Verankerungen mit dem Baukörper und Holzverbindungen
und dergl.
Holzbauteile best. aus:
6 Stück Pfetten, Querschnitt 18/36 - 18/40 cm,
Einzellänge bis 1300 cm
Stützen, Streben und dergl.
2. 4
Dachstuhlpfetten in Sichtqualität, BSH GL 28c
5.00
m³
2. 5 Profilstahl als Stützen Profilstahl S 235 aus Q-Rohr 120x6,3 Profilen, in den
erforderlichen Längen und Dimensionen, einschl. aller
Kopf- und Fußplatten, Schraub- und Schweißverbindungen
nach statischer Berechnung und Bewehrungsplänen des
Statikers.
Liefern und senkrecht im OG als tragende Stützen unter
Holzpfetten nach Angabe absolut senkrecht einbauen.
Profilstahl entrosten und Farbbeschichtung als
Korrosionsschutz.
Profilquerschnitt Q-Rohr 120x6,3,
Fußplatte 160/160/10 mm mit je 4 Bohrungen Ø 12 mm.
mit 4 Bolzen M10 und Schwerlastdübel in Massivdecke
verschraubt.
Kopfplatte 150/250/10 mm als Schwert mit 4 Bohrungen Ø
12 mm inkl. verdeckter Befestigung an Fußpfette.
Einzellänge: ca. 300 cm
2. 5
Profilstahl als Stützen
1.00
Stck
2. 6 Profilstahl als Stützen Profilstahl S 235 aus HEB 120 Profilen, in den
erforderlichen Längen und Dimensionen, einschl. aller
Kopf- und Fußplatten, Schraub- und Schweißverbindungen
nach statischer Berechnung und Bewehrungsplänen des
Statikers.
Liefern und senkrecht im OG als tragende Stützen unter
Holzpfetten nach Angabe absolut senkrecht einbauen.
Profilstahl entrosten und Farbbeschichtung als
Korrosionsschutz.
Profilquerschnitt HEB 120
Fußplatte 160/160/10 mm mit je 4 Bohrungen Ø 12 mm.
mit 4 Bolzen M10 und Schwerlastdübel in Massivdecke
verschraubt.
Kopfplatte 150/250/10 mm als Schwert mit 4 Bohrungen Ø
12 mm inkl. verdeckter Befestigung an Fußpfette.
Einzellänge: 425 cm
2. 6
Profilstahl als Stützen
1.00
Stck
2. 7 Vordachsparren hobeln Hobeln der sichtbaren Vordachsparren, Kanten gefast als
Zuschlag zu Pos. 2.1.
2. 7
Vordachsparren hobeln
140.00
m
2. 8 Pfettenköpfe Pfettenköpfe einfach profilieren, best. aus
Schrägschnitt mit beidseitiger Fase auf Stirnseite bis
ca. 30 cm Länge auf Unterseite.
2. 8
Pfettenköpfe
6.00
Stck
2. 9 Pfettenbretter in Lärche Pfettenbretter in Lärch, Gkl. I, ca. 20 cm breit, ca.
70 cm lang, aus 1" Bretter, gehobelt, nach Zeichnung
ausschneiden, liefern u. montieren.
2. 9
Pfettenbretter in Lärche
6.00
Stck
2.10 Sparrenköpfe profilieren Sparrenköpfe profilieren best. aus unterseitiges
verjüngen der Sparrenhöhen auf 18 cm Sparrenhöhe auf
100 cm Länge und Schrägschnitt am Sparrenkopf.
2.10
Sparrenköpfe profilieren
54.00
Stck
2.11 Sparrenbretter Sparrenbretter in Fichte, DIN 4074 Teil 1,
Sortierklasse S10, Gkl. I, sauber gehobelt, ca. 60 - 70
cm lang, ca. 20 - 22 cm breit, oberseitig in schräge
der Dachneigung abgeschrägt,
Außenkante Fußpfette bündig, vollkommen geschlossen
zwischen den Sparrenfelder einbauen.
Die Dachsparren dürfen zum Einbau der Sparrenbretter
nicht geschwächt werden.
2.11
Sparrenbretter
46.00
Stck
2.12 Vordach- bzw. Sichtschalung Vordach- bzw. Sichtschalung in Fichte aus gehobelten
Brettern DIN 4073, Sortierklasse S13,
Güteklasse I DIN 68365.
Nut- und Federbretter, Kanten gefast, Deckbreite ca. 16
cm, aus 1" Bretter sauber gehobelt liefern, auf
Sparrenlage verlegen und mit bauaufsichtlich
zugelassenen Befestigungsmittel fachgerecht befestigen.
2.12
Vordach- bzw. Sichtschalung
260.00
m²
2.13 Raue Dachschalung d = 24 mm Dachschalung rau, in Fichte, DIN 4071 Teil 1,
Sortierklasse S10, Gkl. II DIN 68365, fertige Stärke 24
mm, liefern, auf Sparrenlage verlegen und mit
bauaufsichtlich zugelassenen Befestigungsmittel
fachgerecht befestigen.
2.13
Raue Dachschalung d = 24 mm
O
1.00
m²
2.14 Stahlrispenbänder Stahlrispenbänder BMF 60/20 mit Kammnägel 4,0 + 40 mm
als Windkreuze auf Oberseite der Dachschalung, liefern
und fachgerecht gem. Statik aufbringen.
2.14
Stahlrispenbänder
100.00
m
2.15 Windfangbretter in Lärche Windfangbretter in Lärche Gkl. I, aus 32 mm Bretter
gehobelt für Windfang mit Deckbrett. Windfang best. aus
2 Bretter 2 x 28 cm breit, zur Gesamtwindfangbreite von
ca. 44 cm zusammengesetzt, oberes Brett rückseitig auf
Gesamtstärke aufgefüttert, zusätzliche sichtseitige
Leistenaufdoppelung 4/6 cm mit starker Hohlkehle unter
dem Deckbrett. Oberes Brett unterseitig mit leichter
Profilierung, Grundbrett unterseitig mit Hohlkehle auf
der Sichtseite. Windfang liefern, anfertigen und mit
verzinkten Nägeln anbringen.
2.15
Windfangbretter in Lärche
26.00
m
2.16 Deckbretter in Lärche Deckbretter zum Windfang in Lärche Gkl. I, aus 1"
Bretter gehobelt, 16 cm breit, liefern und auf
Windfangbrett aufbringen. Dachdeckbrett ist am First
auf Gehrung zu schneiden und nur anzuheften, um den
Spengler die Ausdeckung der Kehle zu ermöglichen.
2.16
Deckbretter in Lärche
26.00
m
2.17 Dämmstreifen aus Mineralfaserplatten Dämmstreifen aus Mineralfaserplatten, Baustoffklasse A1
nach DIN 4102, Dicke ca. 30 mm, in Breiten von
30 - 38 cm liefern und zwischen OK. Giebelmauerwerk und
Dachschalung zur Winddichtung und Dachstuhlsetzungen
erlegen.
2.17
Dämmstreifen aus Mineralfaserplatten
W
18.00
m
2.18 Wärmedämmung vor Wandpfette d = 60 mm Wärmedämmung aus Holzfaserdämmstoff WLG 045,
d = 60 mm vor der Wandpfette, zwischen den Sparren von
UK. Dachschalung bis OK. Mauerwerk, liefern, passgenau
einschneiden und befestigen.
Höhe ca. 30 - 35 cm.
2.18
Wärmedämmung vor Wandpfette d = 60 mm
W
38.00
m
3 Wandschalung
3
Wandschalung
3. 1 Holzschalung in Fichte als Außenwandbekl. hinterlüftet Holzverkleidung in Fichte, GKl. I, Schnittklasse S
als Fassadenschalung liefern und montieren.
Untergrund: geputztes Mauerwerk
Höhe der Schalung ca. 20-450 cm
Fassadenschalung, best. aus:
-Grundlattung 50/30 mm, NH C24, GKl. I, im Abstand von
ca.
50 cm, vertikal mit zugelassenen Befestigungsmittel in
Mauerwerk befestigt. Zwischen Lattung Wärmedämmung
einbauen, WLG 035, Mineralwolleklemmfilz, d=30mm
-Traglattung 50/30 mm, NH C24, GKl. I, im Abstand von
ca.
50 cm, horizontal mit zugelassenen Befestigungsmittel
auf
Grundlattung befestigt.
-Winddichtung, Wandbahn in schwarz auf Luftlattung
befestigt.
- Holzverkleidung in Fichte, GKl. I, Schnittklasse S
(scharfkantig, kerngetrennt und kammergetrocknet),
Oberfläche sauber gehobelt und geschliffen. Brett ca.
22/180mm, seitlich je ca. 3 mm angeschrägt, mit einem
Abstand von ca. 15 mm zwischen den Brettern (für eine
Schattenfuge) auf Traglattung
Oberflächeneigenschaft gehobelt, geölt Farbton
Naturgrau
(Farbton ist vor Ausführung noch zu bemustern)
Der Einheitspreis versteht sich,einschl. aller
Ausschnitte und anarbeiten der Wandschalung an Fenster
und Türen, Dachstuhl mit schrägen oberen Anschlüssen,
Ausbildung der Außenecken etc.
Liefern und montieren.
3. 1
Holzschalung in Fichte als Außenwandbekl. hinterlüftet
150.00
m²
3. 2 Wandschalung wie Pos. 3.1, Lärche Wandschalung auf Unterkonstruktion, Ausführung wie
Pos. 3.1, jedoch Sichtschalung in sibirischer Lärche,
GKl. I.
Oberfläche: sägerau und vorvergraut.
Liefern und montieren.
3. 2
Wandschalung wie Pos. 3.1, Lärche
O
1.00
m²
3. 3 Zulage für Schalung über Fensteröffnung Zulage für das Ausführen der Schalung über den
Fensternöffnung.
Jedes 2. Brett überdeckt die Fensteröffnung. Im Abstand
von
ca. 50 cm, horizontal mit Flachstahl verbinden.
3. 3
Zulage für Schalung über Fensteröffnung
6.00
m²
3. 4 Schalungsabschluss Schrägschnitte Anarbeiten giebelseitig an die Dachschräge, Dachneigung
ca. 20°.
3. 4
Schalungsabschluss Schrägschnitte
18.00
m
3. 5 Ausklinkung Pfetten Anarbeiten giebelseitig im Bereich der Pfetten
(Querschnitte 18/36 bis 18/40cm).
3. 5
Ausklinkung Pfetten
6.00
Stck
3. 6 Ausklinkung Balkonstiche Anarbeiten giebelseitig im Bereich der Balkonstiche
3. 6
Ausklinkung Balkonstiche
11.00
Stck
3. 7 Traufbrett 5-8 cm stark Traufbrett in Lärche Güteklasse I, ca. 12 - 15 cm
breit, 5 - 8 cm stark, als oberer Schalungsanschluss
liefern und anbringen. Einschneiden von
Lüftungsschlitzen ca. 1,5 cm breit, ca. 30 cm lang im
Abstand von ca. 30 cm. Oberseitig mit eingelassenem
Insektengitter abgedeckt
Oberfläche wie Pos. 3.1
3. 7
Traufbrett 5-8 cm stark
36.00
m
3. 8 Traufbrett wie Pos. 3.7, Lärche Ausführung wie Pos. 3.7
jedoch in sibirischer Lärche, GKl. I.
Oberfläche wie Pos. 3.2
Liefern und montieren.
3. 8
Traufbrett wie Pos. 3.7, Lärche
O
1.00
m
3. 9 Lüftungsblech Alu Lüftungsblech als Lüftungsprofile als Insektenschutz in
Breiten bis 100 mm als allseitiger Abschluss von
hinterlüfteten Wandverschalungen, auf Traglattung
anbringen.
Material: Alu Lochblech
3. 9
Lüftungsblech Alu
70.00
m
3.10 Lüftungsprofile, Hart-PVC braun Lüftungsprofile als Insektenschutz in Breiten bis 100
mm als allseitiger Abschluss von hinterlüfteten
Wandverschalungen, auf Traglattung anbringen.
Material: Hart PVC, Farbe braun
Angebotenes Fabrikat: ____________________
3.10
Lüftungsprofile, Hart-PVC braun
O
1.00
m
3.11 Eckausbildung, Fassadenschalung Herstellen der Eckausbildung
3.11
Eckausbildung, Fassadenschalung
10.00
m
3.12 Leibungsbekleidung für Öffnungen in Fassadenschalung Herstellen, liefern und montieren von
Leibungsbekleidungen zu Fenster-Türöffnungen in der
Fassadenschalung, best. aus:
Fichte, Sortierklasse S 13, Güteklasse 1,
Oberfläche wie Pos. 3.1,
sauber gehobelt, Sichtkanten gefasst.
Profilquerschnitt ca. 130/26 mm, Bekleidung 3-seitig,
(Sturz u. 2 x senkrechte Seitenteile), Eckausbildung
verleimt, Anschluss an Fensterelement mit
Kompribandbeilage. Leibungsbekleidung mit VA-Spax an
Unterkonstruktion der Fassadenschalung befestigt.
3.12
Leibungsbekleidung für Öffnungen in Fassadenschalung
100.00
m
3.13 Leibungsbekleidung wie Pos. 3.12, Lärche Ausführung wie Pos. 3.12.
jedoch in sibirischer Lärche, GKl. I.
Oberfläche wie Pos. 3.2
Liefern und montieren.
3.13
Leibungsbekleidung wie Pos. 3.12, Lärche
O
1.00
m
4 Balkon
4
Balkon
4. 1 Balkonstichbalken BSH Balkonstichbalken aus Brettschichtholz S 13 Verleimung
mit Melaminharzleim witterungs- u.
feuchtigkeitsbeständig, Hirnholzteile mit Epoxydharz
beschichtet. Oberfläche geschliffen, Kanten im Radius
von 5 mm gerundet.
Stichbalken mittels oberseitig montierten verzinktem
Stahlband ca. 100/10 mm Länge ca. 250 cm auf der best.
EG. Rohdecke mit Schwerlastdübel gem. statischer
Erfordernis fachgerecht befestigt.
Stichbalken 14/24 cm, Einzellänge 150 cm.
Stichbalken mit Ausblattung u. kopfseitigen Zapfen, an
den Stirnseiten UK. abgerundet, auf 20 - 25 cm Länge
ca. 2- 3 cm abgeschrägt.
Stichbalken komplett einschl. aller Anpassarbeiten,
Ausrichten u. dergl. liefern u. montieren.
4. 1
Balkonstichbalken BSH
18.00
Stck
4. 2 Balkonstichbalken BSH Balkonstichbalken aus Brettschichtholz S 13 Verleimung
mit Melaminharzleim witterungs- u.
feuchtigkeitsbeständig, Hirnholzteile mit Epoxydharz
beschichtet. Oberfläche geschliffen, Kanten im Radius
von 5 mm gerundet.
Stichbalken mittels oberseitig montierten verzinktem
Stahlband ca. 100/10 mm Länge ca. 350 cm auf der best.
EG. Rohdecke mit Schwerlastdübel gem. statischer
Erfordernis fachgerecht befestigt.
Stichbalken 14/24 cm, Einzellänge 200 cm.
Stichbalken mit Ausblattung u. kopfseitigen Zapfen, an
den Stirnseiten UK. abgerundet, auf 20 - 25 cm Länge
ca. 2- 3 cm abgeschrägt.
mauer- und kopfseitig mit 2x 45°-Schnitt als
Eckausbildung
Stichbalken komplett einschl. aller Anpassarbeiten,
Ausrichten u. dergl. liefern u. montieren.
4. 2
Balkonstichbalken BSH
1.00
Stck
4. 3 Bodenschwellen, Stichbalken Bodenschwellen aus BSH, GKl. I, wie Stichbalken
behandelt und verleimt, auf Balkonstichbalken
aufgelegt, eingezapft und verschraubt. Schwelle absolut
waagrecht ausrichten, einschl. aller Verbindungsmittel
(liefern, abbinden
und montieren).
Querschnitt 12/14 cm
4. 3
Bodenschwellen, Stichbalken
O
1.00
m
4. 4 Bodenschwellen, Stichbalken, Lärche Ausführung wie Pos. 4.3
jedoch in sibirischer Lärche, GKl. I.
4. 4
Bodenschwellen, Stichbalken, Lärche
45.00
m
4. 5 Bodenschwellen, Umfassungswand Bodenschwelle aus BSH, GKl. I, wie Stichbalken
behandelt und verleimt, an der Umfassungswand auf die
Balkonstichbalken waagrecht ausgerichtet ausblatten und
verschraubt befestigen, einschl. aller
Verbindungsmittel (liefern, abbinden und montieren).
Querschnitt 12/16 cm
4. 5
Bodenschwellen, Umfassungswand
O
1.00
m
4. 6 Bodenschwellen, Umfassungswand, Lärche Ausführung wie Pos. 4.5
jedoch in sibirischer Lärche, GKl. I.
4. 6
Bodenschwellen, Umfassungswand, Lärche
20.00
m
4. 7 Balkonfußboden Balkonfußboden aus Lärchenholz farblos imprägniert,
Güteklasse I, Nut und Feder, fertig gehobelt 40 mm
stark, liefern und auf die Bodenschwellen der Pos. 4.3
bis 4.5
mittels nichtrostenden Schrauben geschraubt befestigen,
einschl. aller Anpassarbeiten an Türnischen
und dergl. Als Luftabstandhalter sind auf die
Bodenschwellen ein kunststoffbeschichteter Draht 3 mm
Durchmesser aufzubringen.
4. 7
Balkonfußboden
35.00
m²
4. 8 Eckausbildung, Fassadenschalung Herstellen der Eckausbildung mittels Gehrung
4. 8
Eckausbildung, Fassadenschalung
2.00
m
4. 9 Zangenkostruktion Balkonfußboden aus Lärchenholz farblos imprägniert,
Güteklasse I, Nut und Feder, fertig gehobelt 40 mm
stark, liefern und auf die Bodenschwellen der Pos. _
mittels nichtrostenden Schrauben geschraubt befestigen,
einschl. aller Anpassarbeiten an Türnischen
und dergl. Als Luftabstandhalter sind auf die
Bodenschwellen ein kunststoffbeschichteter Draht 3 mm
Durchmesser aufzubringen.
4. 9
Zangenkostruktion
1.00
m²
5 Regie
5
Regie
Regiearbeiten Vorbemerkung Für nicht massenmäßig erfassbare Arbeiten und dergl.
Ausführung erfolgt nur auf besondere Anordnung der
örtlichen Bauleitung und gegen täglichen Nachweis
(Regieberichte mit Auflistung Arbeitsstunden - Geräte-
und Materialeinsatz).
Von der Bauleitung bzw. Bauherrn nicht bestätigte
Regieberichte werden bei der Abrechnung nicht
anerkannt.
Alle eingesetzten Einheitspreise sind Festpreise ohne
MwSt. auf Dauer der Gesamtbauzeit.
Lohnkosten verstehen sich einschl. Stellung der
Werkzeuge, Unternehmer-zuschläge, Sozialkosten,
Telefonkosten, Portogebühren, Steuerabgaben,
Auslösungen, Wegegelder und dergl.
An- und Abfahrten zur Baustelle werden nicht gesondert
vergütet.
Regiearbeiten Vorbemerkung
5. 1 Meisterstunden Regiestunden für nicht vorhersehbare Arbeiten.
Regiearbeiten bedürfen der grundsätzlichen Zustimmung
durch die Bauleitung und deren Anweisung. Aufgewendete
Stunden sind in täglichen Regieberichten nachzuweisen
und von der Bauleitung zu bestätigen.
Meisterstunden
5. 1
Meisterstunden
5.00
Std.
5. 2 Vorarbeiterstunden Vorarbeiterstunden
5. 2
Vorarbeiterstunden
10.00
Std.
5. 3 Facharbeiterstunden Facharbeiterstunden
5. 3
Facharbeiterstunden
25.00
Std.
5. 4 Helferstunden Helferstunden
5. 4
Helferstunden
20.00
Std.