Dachdeckerarbeiten (Warmdach)
Stagl Alexandra u. Christoph
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Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben 1. Bauvorhaben / Grundstückslage Frau Alexandra und Herr Christoph Stagl beabsichtigen ein Einfamilien-Wohnhaus mit Hanggarage als Ersatzbau für das besteh. Einfamilien-Wohnhaus in 83684 Tegernsee, Perronstraße 23 auf Fl.NR. 593/2 der Gemarkung Tegernsee zu errichten. Das Grundstück wird von der Schwaighofstraße (B307) über die Perronstraße erschlossen. Die Perronstraße ist vor dem Baugrundstück eine Privatstraße, auf der die Zufahrt nur bis zur südlichen Grundstücksgrenze / bis zu der bestehenden Garage möglich ist. Eine Nutzung der Perronstraße über dies hinaus ist nicht gestattet. Das Baugrundstück mit Südwesthanglage weist von Norden nach Süden einen Höhenunterschied von ca. 13-14 m auf. Hangfuß an Südwestecke ca. 745,0 m ü. NN, OK. Gelände Nordostecke 747,50 ü. NN. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze verläuft der nicht ausgebaute Wildbach 'Rottacher Wiesengraben' (ein Gewässer 3. Ordnung). Die geplanten Fußbodenebenen für: OK Einafhrt Hanggarage 746,68 m ü. NN. OK. FFB. Hanggarage 749,07 m ü. NN. OK. FFB. Kellergeschoss 752,24 m ü. NN. OK. FFB. Erdgeschoss 755,22 m ü. NN. Bedingt durch die Hanglage können die Arbeiten nur in Teilabschnitten ausgeführt werden. Die gesamte Baustelleneinrichtung ist über die gesamte Ausführungszeit vorzuhalten, zu betreiben und zu betreuen. 2. Verkehrsverhältnisse, vorhandene Zufahrts-, Lager- und Arbeitsplätze 2.1 Die Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle sind aufgrund des Platzmangels als extrem schwierig einzustufen. Für die Zufahrtsstraßen geltende Tonagenbegrenzungen sind zu beachten. Zur Befahrung mit höheren Tonagenlasten sind die Genehmigungen bei Beauftragung vom AN einzuholen. Verkehrs- und Sicherungsmaßnahmen auf den Zufahrtsstraßen und Stichstraße obliegen dem AN und sind eigenverantwortlich mit den Behörden abzustimmen. 2.2 Die Sauberhaltung der Straßen und Zufahrten obliegt dem AN. Verschmutzungen sind umgehend zu beseitigen. Schutzmaßnahmen sind zu treffen für Randsteine/Zäune/Grenzsteine etc. 2.3 Die Stellplatzsituation vor Ort ist extrem stark eingeschränkt. Das Abstellen von Fahrzeugen ist ausschließlich auf ausgewiesenen und ordnungsgemäßen Parkflächen zulässig. Auf die Belange der Anwohner ist besondere Rücksicht zu nehmen. Unzulässiges Parken ist strikt zu vermeiden. 3. Angaben zur Ausführung 3.1 Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen im Wesentlichen die Dachdeckungsarbeiten für die geplante Baumaßnahme. 3.2 Die gesamte Baustelleneinrichtung ist über die gesamte Ausführungszeit vorzuhalten, zu betreiben und wieder zu beseitigen. 3.3 Anschlüsse für Wasser und Strom sowie Abwasser sind vom AN zu beantragen, einzurichten, vorzuhalen und wieder abzubauen. 3.4 Die Beseitigung von Abwasser und Abfällen ist vom AN mit den Behörden abzustimmen. 3.5 Die Flächen der Baustelle sind vom AN für die Durchführung der Baumaßnahme nutzbar. Anderweitig zu nutzende Flächen außerhalb der Baustelle (z. B. für die Baustelleneinrichtung usw.) hat der AN eigenständig und auf eigene Kosten zu organisieren und anzumieten (inkl. aller Nebenkosten, Gebühren usw.). Die Kosten werden in der Position "Baustelleneinrichtung" vergütet bzw. sind in den EP der folgenden Positionen einzurechnen. 3.6 Lager- und Arbeitsplätze sind entsprechend der räumlichen Lage nur stark eingeschränkt bzw. nicht vorhanden. 3.7 Die Organisation der Lager- und Arbeitsplätze auf dem Baugrundstück sind mit der Bauüberwachung des AG abzustimmen. 3.8 Auf dem Baugrundstück sind Zugänge und Flächen außerhalb des Baukörpers, für Versorgungswege und Baustelleneinrichtung vom AN herzustellen, zu unterhalten und wieder zu beseitigen. Die Kosten sind in die EP der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. 3.9 Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen aller Verunreinigungen wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN herrühren, ist laut Ziffer 4.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN (Nebenleistung). Unterbleibt die Erfüllung der Vertragsnebenleistung "Beseitigen von Verunreinigungen, die von den Arbeiten des AN herrühren" oder wird sie unzureichend durchgeführt, was einer Nichterfüllung des Vertrages entspricht, so ist der AG bei einmaliger schriftlicher angemessener Fristsetzung berechtigt, diese Nebenleistungen selbst oder durch Dritte zu Lasten des AN durchführen zu lassen. 3.10 Die Arbeiten sind im Rahmen des vorgegebenen Termins auszuführen. Der AN sichert zu, dass durch entsprechenden Personal- und Geräteeinsatz (u. a. Bereitstellung von Ersatzgeräten) die festgelegten Termine eingehalten werden. Mehrungen, Ausfallzeiten bzw. besondere Maßnahmen für Schlechtwettertage sind einzukalkulieren. Es ist in jedem Falle eine 5-Tage-Arbeitswoche anzunehmen. Über eventuelle Auflagen der Stadt Tegernsee z. B. zur Einhaltung von Ruhezeiten, hat sich der AN vorab zu informieren. Evtl. einzuhaltende Ruhezeiten sind in den Arbeitsablauf einzuplanen und können weder der Bauzeit angerechnet noch vergütet werden. Ausnahmeregelungen sind selbständig mit den Behörden zu vereinbaren. Der AN hat sich auf die zeitlichen Gegebenheiten einzustellen. Die Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes sowie der entsprechenden Gesetze zur Einhaltung der maximalen täglichen Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer sind zu beachten. 3.11 Vor Beginn der Arbeiten ist durch den AN eine Gefährdungs- und Belastungsanalyse gemäß Vordrucke der BBG durchzuführen. Die Arbeiten haben nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen. 3.12 Eine Beweissicherung der angrenzenden und umliegenden Gebäude und Straßen wird vom AG durchgeführt. 4. Arbeitsablauf Bedingt durch die Hanglage können die Arbeiten nur in Teilabschnitten ausgeführt werden (Erd-, Kanal-, Mauerwerks- und Betonarbeiten). 5. Geplanter Terminablauf Baubeginn: ca. 34. KW 2026 Dachdeckerarbeiten: ca. 17. KW 2027 6. Örtliche Besichtigung Der Bieter ist verpflichtet, die örtlichen Gegebenheiten zu besichtigen, welche der Bieter mit Unterschrift auf dem Kostenangebot bestätigt. Nachforderungen, die mit fehlender Ortskenntnis begründet werden, sind ausgeschlossen. 7. Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen zwingend mit vorzulegen: Schriftliche Bestätigung des Bieters, dass er sich von den örtlichen Gegebenheiten der Baustelle, des Umfeldes usw. durch Ortsbesichtigung in Kenntnis gesetzt hat. 7.1 In Erweiterung der Allgemeinen Angaben gelten die folgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen Zusätzlicheund besondere Vertragsbedingungen Technische Vorbemerkungen
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
Allgemeine Vertragsbedingungen 1.  Vertragsbestandteile Dem Leistungsverzeichnis zum Angebot, Abrechnung und Ausführung der Arbeiten liegen zugrunde: 1.1 Auflistung der beiliegenden Pläne und schriftlichen Unterlagen. 1.2 Das Leistungsverzeichnis mit allen Vertragsbedingungen. 1.3 Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961. 1.4 Die Vorschriften der VOB/C in der zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Fassung, deren Abrechnungsbestimmungen, jedoch in der bei Unterzeichnung dieses Vertrages geltenden Fassung. 1.5 Die anerkannten Regeln der Technik, sämtliche DIN-Normen, alle sonstigen gültigen technischen Vorschriften und Auflagen der in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden sowie Gütegemeinschaften, jeweils in der zum Zeitpunkt der Abnahme der Vertragsleistung geltenden Fassung. 1.6 Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers, die dem Angebot beigefügt sind, gelten nur soweit als verbindlich, als sie bei der Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. 1.7 Mündliche, telefonische und telegrafische Mitteilungen oder Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung um rechtsverbindlich zu werden. 2.  Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmers Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er unverzüglich vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen. 3. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. 4. Angebot und Vergabe: 4.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. 4.2 Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. 4.3 Eine selbstgefertigte Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich. 4.4 Das Leistungsverzeichnis gilt als Angebot und ist an dafür vorgesehener Stelle durch rechtsverbindliche Unterschrift des Anbieters anzuerkennen. 4.5 Alle Preise sind in Euro mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die - ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und - an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. 4.6 Glaubt der Anbieter, dass zur vollständigen Herstellung der geforderten Leistung, Arbeiten oder Lieferungen erforderlich sind, welche nach seiner Ansicht aus den Zeichnungen und dem Leistungsbeschrieb nicht ersichtlich sind, so hat er dies in einem Zusatzangebot mit Begründung mitzuteilen. 4.7 Der Anbieter hat in gesonderter Anlage zum Angebot aufzuführen, welche bauseitigen Arbeiten oder Lieferungen er zur Herstellung seiner eigenen Leistung voraussetzt (sofern sie nicht schon in dafür aufgeführten Nebenleistungen des Unternehmers enthalten sind). 4.8 Die Abgabe der Angebote erfolgt für den Auftraggeber kostenlos. Der Auftraggeber behält sich freie Wahl unter den Angeboten vor, ohne an das billigste gebunden zu sein. Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Unternehmer, dass er über die Preisberechnung mit konkurrierenden Firmen keine Preisabsprache oder Vereinbarung getroffen hat. Für den Fall, dass sich diese Erklärung als unrichtig herausstellt, steht es dem Bauherrn frei, sofort vom Vertrag zurückzutreten. 4.9 Der Anbieter bleibt an sein Angebot 24 Werktage ab Einreichungsdatum gebunden. 4.10. Nach Vergabe der Arbeiten sind Lohn- oder Materialpreiserhöhungen der angebotenen Leistung auf die Dauer der Bauzeit einzukalkulieren, mind. jedoch auf die Dauer eines Jahres ab Vertragsabschluss. 5. Nebenangebote 5.1 Nebenangebote müssen die geforderten Mindestanforderungen erfüllen. Im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwert sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. 5.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. 5.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 5.4 Nebenangebote, die den Nummern 5.1 bis 5.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen. 6. Bietergemeinschaften Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben, - in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, - in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, - dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, - dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte / mit Siegel versehene Erklärung abzugeben. 7. Nachunternehmen Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen. 8. Zusätzliche Ergänzungen zu VOB Teil B zu § 2. Vergütungen: Soweit die ermittelte Leistung nach Aufmaß vergütet wird, gelten die vereinbarten Einheitspreise auch dann, wenn die Massen um nicht mehr als 10 % von dem im Auftrag vorgesehenen Umfang abweichen. Das gleiche gilt entsprechend, wenn vorhergesehene Lieferungen nach Auftragserteilung ganz oder teilweise wegfallen. Bei der Vergabe als Pauschalauftrag sind die zugrundeliegenden Massen vor Auftragserteilung vom Auftragnehmer zu überprüfen und anzuerkennen. Mit Annahme des Auftrages erkennt er sie als für sich verbindlich an. Rechenfehler oder sonstige Irrtümer bei der Preisermittlung begründen keine Änderung des Pauschalpreises. Zusatz- und Nachtragspositionen dürfen nur nach dem vorher eingereichten und genehmigten Nachtragsangebot, Einzel- bzw. Pauschalpreisen abgerechnet werden. zu § 4. Ausführungen: Ohne Zustimmung des Auftraggebers ist die Weitergabe des dem Auftragnehmers erteilten Auftrages an Nachunternehmer nicht gestattet. Der Auftragnehmer muss bei genehmigter Vergabe solcher Leistungen an Nachunternehmer diese ebenfalls auf die für den Auftragnehmer gültigen Vertragsbedingungen festlegen. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Falle dem Auftraggeber allein verantwortlich. zu § 5. Ausführungsfristen: Ausführungsfristen bzw. Montagetermine sind auf der Titelseite angegeben und werden im Bauvertrag besonders vereinbart. zu § 7. Verteilung der Gefahr: Für das Bauvorhaben wird vom Auftraggeber eine Bauleistungsversicherung gegen unvorhersehbare Beschädigungen oder Zerstörungen an eingebauten Bauteilen und Bauleistungen abgeschlossen. Der Versicherungsschutz umfasst das schlüsselfertige Bauobjekt. Die anteilmäßige Prämie beträgt 0,30 % der Auftragssumme. Diese wird dem Auftragnehmer bei der Schlussrechnung angelastet und abgezogen. Die Selbstbeteiligung des jeweiligen Schadens von 250,-- € muss vom Vertragspartner getragen werden, der den Schaden zu vertreten hat. zu § 11. Vertragsstrafe: 11.1 Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten Überschreitung einer Vertragsfrist, kann der AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme pro Werk-tag geltend machen. Betrifft die Überschreitung nur einen abgrenzbaren Teil der Leistung, der die Fertigstellung/Inbetriebnahme des geschuldeten Werks nicht beeinträchtigt, so berechnet sich die Vertragsstrafe nur nach dem Wert dieser Teilleistung. Die Vertragsstrafe, die für den einzelnen, konkreten Werktag zu bezahlen ist, beträgt höchstens 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme. Dies gilt auch dann, wenn der AN mehrere Vertragstermine schuldhaft überschritten hat. In diesem Fall werden also die an die schuldhafte Überschreitung der einzelnen Vertragstermine geknüpften Vertragsstrafen nicht addiert. Es bleibt vielmehr bei der vom AN zu bezahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme. 11.2 Die nach 11.1 anfallende Vertragsstrafe ist der Höhe nach - unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung - auf höchstens 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme begrenzt. zu § 12. Abnahme: Für die Abnahme gilt § 12 VOB/B, jedoch mit Ausnahme von Ziffer 5. Eine Abnahme erfolgt also nicht stillschweigend durch die Unterlassung des Verlangens nach Abnahme oder dadurch, dass die Bauherrschaft die Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers in Nutzung nimmt. Eine Abnahme erfolgt förmlich und zwar gemeinsam mit Auftragnehmer, Auftraggeber und örtlicher Bauleitung. Von der Abnahme ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. zu § 13. Gewährleistung: Für die Gewährleistung des Auftragnehmers gilt VOB/B § 13, jedoch beträgt die Verjährungsfrist in Abänderung von Satz 4 generell 5 Jahre, sofern im Bauvertrag nichts anderes vereinbart. Der Auftragnehmer kann die Gewährleistungsansprüche auf Dritte übertragen. zu § 14. Abrechnung: Sind in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis bzw. werden im Bauvertrag keine anderen Aufmaßgrundsätze festgelegt, erfolgt das Aufmaß und Abrechnung nach der VOB. Der Auftragnehmer hat Aufmaß und Abrechnungszeichnungen in 3-facher Fertigung über alle von ihm ausgeführten Bauleistungen anzufertigen u. als Beilage zu jeder Rechnung über die Bauleitung einzureichen. Alle in der Rechnung erscheinenden Stückzahlen, Maße und Massen müssen in Übereinstimmung mit dem Auftragsmaß in prüfbarer Form enthalten sein. Als Unterlagen können ggf. die Zeichnungen d. Architekten u. Ingenieure verwendet werden. Der Nachweis der ausgeführten Leistungen ist in jedem Falle Sache des Auftragnehmers. zu § 16. Zahlungen: Abschlags-, Tagelohn- und Schlussrechnungen sind mit dem Leistungsnachweis in 3-facher Ausfertigung über die Bauleitung einzureichen. Abschlagszahlungen, auf a-Conto-Forderungen und Zwischenrechnungen werden zu 90 % des Wertes inkl. MwSt. der geleisteten Arbeit gemäß § 16 Ziffer 3 bezahlt. Schlussrechnungen können erst nach Abschluss des gesamten Auftrages gestellt werden. Die Zahlungsmodalitäten werden im Auftragsfall vertraglich vereinbart. Umsatzsteueränderung: Es gilt der jeweils gesetzliche Umsatzsteuersatz als vereinbart. Sofern sich während der Bauzeit die Höhe des Umsatzsteuersatzes ändert, sind vom Auftragnehmer für die bis zum Zeitpunkt der Umsatzsteueränderung in sich abgeschlossenen Teilleistungen mit dem alten Umsatzsteuersatz abzurechnen. zu § 17. Sicherheitsleistungen: Die Parteien vereinbaren eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung wird eine Sicherheit in Höhe von 5% der Brutto-Auftrags-Summe vereinbart. Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer schriftlichen, unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen. Im Übrigen gilt § 17 Ziff. 2 VOB/B. Die Bürgschaften gehen zu Lasten des AN. zu § 18. Streitigkeiten: Erfüllungsort für die Bauleistung ist die Baustelle. Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. Gerichtsstand ist der Sitz des AG, bzw. gem. vertraglicher Vereinbarung. 9.  Verbrauchskosten: 9.1 Allen Auftragnehmern werden Strom- und Wasserverbrauchskosten, sowie die Kosten für Bauschuttabfuhr einschl. Kippgebühr gemäß nachfolgender Aufschlüsselung berechnet. Kostenverteilung für            Strom     Wasser    Bauschutt     Putzarbeiten   1,0 %      0,5 %      1,0 %     Zimmermannsarbeiten     0,5 %      -        0,5 %     Dachdeckerarbeiten              0,3 %      -        0,5 %     Spenglerarbeiten                  0,3 %         -         0,3 %     Heizungsinstallation           0,7 %      0,3 %      0,5 %     Sanitärinstallation          0,7 %       0,3 %      0,5 %     Lüftungsinstallation    0,5 %       -      0,5 %     Elektroinstallation               0,5 %     0,1 %      0,5 %     Schreiner-/Glaserarb. (Innenausb.)     0,5 %      -      0,3 %     Innentüren - Fertigelemente    0,3 %       -         0,5 %     Estricharbeiten    0,8 %     0,7 %       1,0 %     Fliesenarbeiten                 0,7 %        0,3 %        1,0 %     Natursteinarbeiten            0,7 %     0,3 %      0,5 %     Trockenputzarbeiten             0,7 %      0,3 %      0,7 %     Malerarbeiten                    0,5 %     0,3 %      0,4 %     Rollladenarbeiten/Tore    0,3 %       -            0,2 %     Schmiedearbeiten                   0,5 %      -       0,2 %     Bodenbelagsarbeiten Teppich     0,5 %      -            0,5 %     Bodenbelagsarbeiten Parkett      0,5 %      -      0,5 %     Garten-, Landschaftsarbeiten    0,7 %     0,3 %         -     Tiefbauarbeiten    0,5 %      -         -     Aufzugsbau    0,5 %      -         - Für nicht aufgelistete Gewerke werden die Verbrauchskosten mit dem jeweiligen Unternehmer in den Vertragsverhandlungen festgelegt. 9.2 Vom Punkt 9.1 befreit werden nur Auftragnehmer, die unter Absprache mit dem Hauptunternehmer, eigene Zwischenzähler montieren. Die Zähleranfangs- u. Endstände sind in Anwesenheit des Hauptunternehmers abzulesen. Die Ablesetermine hat jeder Auftragnehmer mit dem Hauptunternehmer selbst zu vereinbaren. 9.3 Für die Bauschuttabfuhr, einschl. Kippgebühr, wird wie im Punkt 9.1 verfahren, sofern nicht eine eigene Bauschuttentsorgung erfolgt u. nachgewiesen wird. Zur Bauschuttbeseitigung werden hierfür vom Hauptunternehmer Container aufgestellt u. geleert, bzw. vom Hauptunternehmer ein Schuttzwischenlagerplatz zugeteilt, welcher dann vom Hauptunternehmer entsorgt wird. 9.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet in Abständen von längstens 3 Tagen seinen Bauschutt besenrein, aus u. um das Gebäude zu räumen u. zum Container, bzw. Schuttzwischenlagerplatz zu transportieren. Werkstoffe, wie sämtl. Metalle, Karton, Papier oder chemisch verunreinigte Behältnisse (Lack u. Farbeimer) sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich, über die von den Kommunen zur Verfügung gestellten Einrichtungen, zu entsorgen. 9.5 Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung der Baureinigung u. Schuttentsorgung, wie unter Punkt 9.4 beschrieben, nicht nach, und nimmt er trotz schriftlicher Aufforderung u. Terminsetzung das gesetzlich geregelte Nachbesserungsrecht nicht wahr, wird im hierfür ein Anteil von 1 % der Auftragssumme von der Schlussrechnung in Abzug gebracht. 10.  Leistungsumfang: Zweifel über Art, Umfang und Ausführung der Leistung sind vor Angebotsabgabe zu klären. Dem Angebot und allen Leistungen liegen die Eingabe-, Werk- und Detailpläne, die im Architekturbüro nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden können, zugrunde. Treten Unklarheiten bezüglich der Ausführung auf, so hat er sich durch Rücksprache mit dem Büro KPW Architekten vor Ausfüllung der betreffenden Position im Leistungsverzeichnis, Klarheit zu verschaffen. Der Anbieter hat sich an Ort und Stelle über die Lage, der Zu- und Abfahrtswege, sowie der Transport, Lager- und Unterkunftsmöglichkeit auf der Baustelle zu unterrichten, welche der Bieter mit Unterschrift auf dem Kostenangebot bestätigt. Nachforderungen, die mit fehlender Ortskenntnis begründet werden, sind ausgeschlossen. Alle Massen und Abmessungen sind vor Ausführung durch den Auftragnehmer verantwortlich festzustellen. Vor Inangriffnahme der Arbeiten hat der Auftragnehmer alle Pläne auf Maßrichtigkeit zu prüfen. Etwaige Maßfehler berechtigen ihn deshalb nicht zu Schadenersatzforderungen. 11.  Anerkenntnis: Mit seiner Unterschrift unter die Allgemeinen Vertragsbestimmungen erkennt der Auftragnehmer an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass eigene Vertragsbestimmungen des Auftragnehmers keine Gültigkeit haben und zwar auch dann nicht wenn in dem Angebot des Auftragnehmers oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.    ________________________________ ____________________________________         Ort, Datum                     Der Auftragnehmer     Der Unternehmer ist Mitglied der  ____________________________     Berufsgenossenschaft mit Sitz in ____________________________     Nummer der Mitgliedskarte          ____________________________
Allgemeine Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen 1. Objekt-/Bauüberwachung 1.1 Die übergeordnete Objekt-, Bauüberwachung obliegt dem hierfür beauftragten Ingenieur-/Architekturbüro. Der Architekt übt als Bevollmächtigter des Auftraggebers das Hausrecht auf der Baustelle aus. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. 1.2 Bauleitung/Bauüberwachung vom AN Der AN ist alleine für die Ausführung und ordnungsgemäße Erfüllung seiner Leistungen verantwortlich. Er nimmt alle Bauleitungsaufgaben bzw. Bauüberwachungsfunktionen für seine Leistungen wahr. Der AN hat zur ständigen Leitung der Arbeiten einen zuverlässigen, technisch gebildeten und praktisch erprobten, verantwortlichen Bauleiter abzuordnen und vor Baubeginn dem Auftraggeber schriftlich zu benennen. Der Bauleiter muss bevollmächtigt sein, im Verkehr mit dem Auftraggeber den AN an der Durchführung des Vertrags zu vertreten, so dass seine Handlungen und Unterlassungen in dieser Beziehung den Auftragnehmer verpflichten. Der Auftragnehmer hat täglich Bautagebuchberichte zu liefern, die alle Angaben enthalten müssen, die für die Ausführung und Abrechnung der Leistung von Bedeutung sein können. Von allen wichtigen Maßnahmen und Ereignissen im Baubereich ist der Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; insbesondere hat der AN Bauunfälle, bei denen Personen oder Sachschäden entstanden sind, Leitungsbeschädigungen, Beschwerden und Hinweise von Anliegern, Schäden an Nachbargrundstücken und -gebäuden, und sonstige Ereignisse unverzüglich mitzuteilen. Er hat eine mündliche Mitteilung innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen. 1.3 Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Vorarbeiter Die Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Bauführung sowie der Vorarbeiter müssen der deutschen Sprache fließend sprechend mächtig sein und bei Ausführung der beauftragten Leistung ständig vor Ort sein. Dieses gilt ebenfalls für, vom Auftragnehmer, eingesetzte Nachunternehmer. 2. Baustelleneinrichtung - Baustellenmitbenützung 2.1 Verkehrsverhältnisse, vorhandene Zufahrtswege, Lager - Arbeitsplätze Die Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle sind aufgrund des Platzmangels als extrem schwierig einzustufen. Lager- und Arbeitsplätze in der angrenzenden Umgebung sind vom AN unter Berücksichtigung der lokalen polizeilichen und ordnungsrechtlichen Bestimmung zu beschaffen. Die Kosten hierfür sind in der Baustelleneinrichtung einzurechnen. Sowohl die Organisation der Lager- und Arbeitsplätze auf dem Baugrundstück als auch in der angrenzenden Umgebung sowie die Regelung der Zufahrt zur Baustelle über vorhandene Zufahrtswege sind mit der Objekt-/Bauüberwachung des AG abzustimmen (Baustelleneinrichtungsplan). Baustellenunterkünfte, Wohncontainer u. ä. sind für die Baumaßnahme nicht zugelassen. 2.2 Sofern für Baustelleneinrichtung keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für Baustelleneinrichtung in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2.3 Anschlüsse für Wasser und Strom sowie Abwasser sind für die Ausbaugewerke vorhanden. Die Verteilung auf der Baustelle sowie notwendige Verlegungen und/oder Umbauten sind Sache des AN. Die Verrechnung der Verbrauchskosten erfolgt gemäß dem beigefügten Kostenverteilungsschlüssel. 2.4 Die Bereitstellung der sanitären Einrichtungen erfolgt für die Ausbaugewerke bauseits. 2.5 Der Transport der Materialien an die jeweiligen Einbauorte obliegt dem AN. Hier sind in jedem Falle erschwerte Bedingungen mit ggf. notwendigen Zwischentransporten mit Kleingeräten oder per Hand einzukalkulieren. Evtl. vom AN einzusetzende Lastenaufzüge sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und entsprechend den UVV und in Abstimmung mit dem SiGeKo aufzustellen und zu betreiben. Der Einsatz der bauseitigen Kräne, falls zum Ausführungszeitpunkt noch vorhanden, ist Sache des AN und von diesem mit dem Rohbauunternehmer eigenverantwortlich abzustimmen. 3. Verhalten auf der Baustelle 3.1 Der AN ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Bestimmungen der Berufsgenossenschaft sowie die Anordnungen der Polizei, Behörden und der zuständigen SiGe-Koordination eingehalten werden. Alle vom AN auf der Baustelle verwendeten Arbeitsmittel (Werkzeuge, Hebezeuge, Steighilfen etc.) müssen in einem einwandfreien und geprüften Zustand sein. Der AN dokumentiert dies mit Prüflisten und Prüfplaketten die auf erstmaliges Verlangen des AG zur Einsicht auszuhändigen sind. 3.2 Die Baustellen- und Brandschutzordnung ist zu beachten. 3.3 Sämtliche Forderungen und Auflagen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung, insbesondere der VBG 109 und UVV sind zu erfüllen. 3.4 Umweltschutz Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung der Umwelt vermieden wird. Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Der AN übernimmt für seine Arbeiten alle gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Umweltschutzes, insbesondere bezüglich des Lärmschutzes. Es sind für die Durchführung seiner Leistungen nur solche Geräte und Maschinen einzusetzen, die dem neuesten Stand der Lärmschutztechnik entsprechen. 4. Terminablauf Die Arbeiten sind im Rahmen der vorgegebenen Ausführungsfristen auszuführen. 5. Materialökologische Vorgaben 5.1 Allgemeine Anforderungen an die Materialwahl Es dürfen keine Baukonstruktionen und -materialien verwendet werden, die gesundheits- und/oder umweltunverträgliche Stoffe enthalten bzw. abgeben können. Zur Umsetzung dieser Ziele müssen für die ausgewählten Baustoffe Angaben zur Zusammen-setzung, zu Inhaltsstoffen und deren Konzentration gemacht werden. Der AN hat für die in der Leistungsbeschreibung benannten Baustoffe alle Nachweise über Inhaltsstoffe beizubringen. Werden Produkte verbaut die nicht den geforderten Anforderungen genügen oder nicht durch den AG oder die Bauleitung freigegeben wurden, so werden diese auf Kosten des AN entfernt. Für anfallende Schäden haftet der AN. Die geforderten Leistungen für die Produktdeklarationen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 5.2 Negativliste nach toxikologischen Kriterien (gesundheitsgefährdend) Zu beachten ist im Besonderen die folgende Negativliste mit Produktion oder Materialien, deren Verwendung im Hinblick auf ein gesundes Umfeld für die Nutzer verboten oder auf Ausnahmen beschränkt ist. Ihr Einsatz muss im Einzelfall vom Auftraggeber genehmigt werden. Die Anforderungen an den Gebäudebetrieb sind darüber hinaus zu beachten. Problematische Stoffe und Materialien Formaldehyd bei kleinflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen: Verwendung von Holzwerkstoffen mit E1-Klassifizierung oder emissionsärmere Holzwerkstoffe (entsprechend der DIBt-Richtlinie 100) bei großflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen: nur formaldehydarme bzw. -freie Holzwerkstoffe (Klassifizierung RAL-UZ 76 bzw. RAL-UZ 38) Nachweis des Herstellers über die Einhaltung des Richtwerts für Formaldehyd bei Baustoffen und Möbeln vor Zuschlagserteilung. Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte Verzicht auf Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte bei Farben, Anstrichen, Dämmstoffen und anderen Produkten. Holzschutzmittel Kein Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln in Innenräumen. Es ist allenfalls ein Bläueschutz für Nadelhölzer tolerierbar. Verwendung von chemischen Holzschutzmitteln nur im zwingend vorgeschriebenen Rahmen (DIN 68800) - für nichttragende Holzbauteile mit dem RAL-Prüfzeichen der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e. V. bzw. für tragende Holzbauteile mit dem Prüfzeichen des Instituts für Bautechnik. Lösemittel Verzicht auf lösemittelhaltige Baustoffe im Innenbereich (z. B. Haftgrund, Primer, Kleber, Farben, Lacke). Reduzierung der Lösemittelemission auf ein Minimum durch ausschließlichen Einsatz schadstofffreier bzw. -armer Produkte in Innenräumen. Lösemittelhaltige Produkte dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies ausdrücklich verlangt wird. Chlorierte Kohlenwasserstoffe Keine Produkte mit chlorierten Kohlenwasserstoffen einsetzen. Künstliche Mineralfasern Beachtung der vorsorglichen Schutzmaßnahmen im Umgang mit Mineralwolle (TRGS 521, Empfehlung der Bauberufsgenossenschaften). Ausschließlich Verwendung von Produkten, die den Kriterien "Kanzerogenitätsindex Ki > 40" oder "Halbwertzeit < 40 Tage" und somit dem RAL-Gütezeichen für Produkte aus Mineralwolle entsprechen. Einbau gegenüber Innenräumen nur mit Abdichtung (z. B. Platten, Folien). Biozide Verzicht auf kennzeichnungspflichtige Fungizide, Insektizide, Bakterizide in Materialien und Produkte. 6. Stundenlohnarbeiten 6.1 Es gilt die VOB/B, § 15 Stundenlohnarbeiten sind nur nach schriftlicher Anforderung durch die Objektüberwachung auszuführen. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich bis spätestens 9.00 Uhr des folgenden Werktages Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen folgende Angaben enthalten: - fortlaufende Nummerierung - die genaue Bezeichnung des Ausführungsort innerhalb der Baustelle - die Art der Leistung - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe - genaue Angaben über verbrauchte Stoffe und verwendete Geräte (Gerätekenngrößen) Prozentuale Angaben bei den Verbrauchstoffen werden nicht anerkannt, und gem. VOB sind Mengennachweise zu erbringen. 7. Ausführung 7.1 Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Arbeiten zu überzeugen, dass er seine Leistungen oder Lieferungen ohne Gefährdung von nachfolgenden Bauarbeiten ausführen bzw. einbringen kann. 7.2 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Zusammenarbeit mit den anderen an der Baustelle tätigen Unternehmen reibungslos verläuft. Er ist verpflichtet, die Benutzung seiner Rüstungen, Anfahrtswege, Versorgungsleitungen usw. durch andere Unternehmer unentgeltlich zu gestatten, bzw. mit diesen nach vorheriger Vereinbarung direkt zu verrechnen. 7.3 Es ist die Pflicht des Auftragnehmers, sich vor Arbeitsbeginn mit allen in Frage kommenden Versorgungsbetrieben in Verbindung zu setzen und sich über die Lage etwaiger Leitungen zu unterrichten. Eine Absicherung der Kreuzungsstellen, Absperrungen der Leitungen und die Genehmigung der Leitungskreuzung ist rechtzeitig einzuholen. 7.4 Der Auftragnehmer hat alle Angaben, Lieferungen und Leistungen der Bauherrschaft oder Bauleitung, sowie vorher tätig gewordenen Auftragnehmern zu untersuchen, zu prüfen und die Bauherrschaft oder die Bauleitung vor Inangriffnahme oder Fortsetzung seiner Arbeiten auf Bedenken aufmerksam zu machen. 7.5 Der Auftragnehmer haftet für Mängel und Folgen aus dieser Handhabung oder Unterlassung, es sei denn, dass die Bauherrschaft oder die Bauleitung auf ihre Anordnung besteht. Ist der Auftragnehmer im Einzelfall zu einer fachlichen Prüfung nicht in der Lage, ist er verpflichtet die Bauherrschaft oder die Bauleitung hierauf schriftlich hinzuweisen, sonst bleibt seine Haftung bestehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Bedingungen auch Nachunternehmern aufzuerlegen. 7.6 Treten an der Baustelle nicht vorhersehbare Schwierigkeiten auf, so kann die Bauherrschaft oder die Bauleitung verlangen, dass entgegen dem Terminplan die Errichtung bestimmter Bauteile vorgezogen wird, ohne dass daraus der Auftragnehmer besondere Ansprüche herleiten kann. 8. Baustoffe 8.1 Für die Ausführung des Auftrages dürfen nur Baustoffe in 1. Qualität mit Güteschutzzeichen verwendet werden und müssen den Materialökologischen Vorgaben entsprechen. 8.2 Baustoff- und Materialprüfungszeugnisse sind auf Wunsch vorzulegen. Baustoffprüfungen werden von der Bauleitung angeordnet. Die Prüfungskosten gehen zu Lasten des AN. 8.3 Fehlerhafte Leistungen anderer Gewerke darf der Auftragnehmer mit seinen Leistungen nicht in Verbindung bringen oder überdecken (Abnahme des Untergrundes). 8.4 Auf Anordnung der Bauüberwachung hat der Unternehmer Materialproben und Muster zur Auswahl vorzulegen. Der Auftragnehmer hat auf der Baustelle solange Proben durchzuführen, bis sie vom AG gutgeheißen werden. Wird die vom Architekten gewünschte und besprochene Wirkung infolge unsachgemäßen Arbeitens oder aus Missverständnis des Auftragnehmers nicht erzielt, so ist eine Abänderung unentgeltlich vorzunehmen. 9. Leistungsumfang Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, verstehen sich die Einheitspreise (Positionspreise) einschließlich Material mit Nebenwerkstoffen, Herstellung, Lieferung, anbringen (verlegen - versetzen), Transport zur Arbeits- und Verwendungsbaustelle, Vorhalten aller Geräte, Schalungen, Rüstung und sonstigen Hilfsmitteln einschl. der Nebenarbeiten, die zur vollständigen Fertigstellung der einzelnen Position erforderlich sind. 10. Übergabedokumentation Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind als Teil der Abnahme bereits zwei Wochen vorher an den Auftraggeber vollständig zu übergeben: - Gewährsbescheinigung: schriftliche Erklärung des Unternehmers über die ordnungsgemäße Erstellung der Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik. - Fertigstellungsanzeige: schriftliche Mitteilung an den Bauherrn über die Fertigstellung des Bauvorhabens. - Bautagebuch: Kopien des Bautagebuches über die gesamte Bauzeit. - Nachunternehmerliste: vollständige Auflistung aller beteiligten Subunternehmer. - Zulassungsbescheide, Prüfzeugnisse bzw. Gütenachweise aller eingebauten Materialien. - Konstruktion: Protokolle der Bewehrungsabnahmen (Abnahmen durch den projektbeteiligten Statiker). - Bestandspläne - Wartungs- und Vorgangslisten: Der Auftragnehmer hat sämtliche für den Betrieb und die Instandhaltung erforderlichen Wartungs- und Vorgangslisten zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Diese müssen alle relevanten Anlagen und Komponenten umfassen und die durchzuführenden Wartungsintervalle, Prüfschritte sowie Abläufe nachvollziehbar und vollständig dokumentieren. - Rückgabe der Baufeldübergabebestätigung mit der von der Bauleitung unterzeichneten Abnahme auf Unversehrtheit bzw. Wiederherstellung des Urzustandes der genutzten Flächen. - Entsorgungsnachweise (EVN), notwendige Begleitpapiere, erforderliche Nachweise usw. Vorlage in 2-facher Ausfertigung: 1x AG, 1x Bauakt
Besondere Vertragsbedingungen
BESONDERER TEIL - Dachdeckungsarbeiten 1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18338 - Dach d eckungs- und Dach a bdich t ungs a rbeiten. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten DIN 18334 - Zimmer- und Holzbauarbeiten (für Lattungen und das Her s tellen von Außen w and b e k lei d un g en mit Holz s chindeln) DIN 18339 - Klempnerarbeiten (im Falle der gleichzeitigen Aus f üh r ung von Dach k lemp n er a r b eiten) Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4108-3 - Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Ge b äuden - Teil 3: Kli m a b e d ing t er Feuchte s chutz; An f orde r ungen, Be r ech n ungs v er f ahren und Hin w eise für Pla n ung und Aus f ührung DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nach w eise DIN 68365 - Bauholz für Zimmerarbeiten; Gütebedingungen Normen der Reihe DIN EN 501ff. - Dacheindeckungsprodukte aus Metall b lech DIN EN 516 - Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen - Ein r ichtun g en zum Be t reten des Daches - Lauf s tege, Tritt f lä c hen und Ein z el t ritte DIN EN 517 - Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen - Sicher h eits d ach h aken DIN EN 534 - Bitumen-Wellplatten DIN EN 544 - Bitumenschindeln mit mineralhaltiger Ein l age und/oder Kunst s toff e in l age DIN EN 546 - Aluminium und Aluminiumlegierungen; Folien DIN EN 1013 - Lichtdurchlässige profilierte Platten aus Kunststoff für ein s chali g e Dach e in d eckun g en DIN EN 12326 - Schiefer- und andere Natursteinprodukte für Dach d eckun g en für über l appen d e Dachdeckungen und Außen w and b e k lei d un g en Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln: TRGS 521 - Faserstäube Merkblatt des Stahl-Informations-Zentrums: MB 191 - Wellprofile aus Stahl VdS-Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH  des Gesamt v er b an d es der Deut s chen Ver s iche r ungs w irt s chaft (GDV): VdS 2035 - Stahltrapezprofildächer - Planungshinweise für den Brand s chutz Das Regelwerk des Deutschen Dachdeckerhandwerks, herausgegeben vom Zen t ral v er b and des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. (ZVDH). Es gelten folgende Regelwerksteile: - Fachregeln Dachdeckungen - Fachregeln Metallarbeiten - Fachregeln Außenwandbekleidungen - sämtliche Merkblätter - sämtliche Hinweise Es gelten jeweils die bei Auftragserteilung aktuellen Fassungen des Dachdecker-Regelwerks, bei Wider s prü c hen haben diese Vor r ang vor den DIN-Vor s chriften. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Für Befestigungsmittel und Kleineisenteile ist feuerverzinktes Material zu ver w enden. Dachdeckungsmaterialien einschließlich der Formstücke dürfen keine we s ent l ichen Farb u nter s chiede aufweisen. Materialspezifische, geringe Abweichungen sind zulässig. Dachlatten müssen den Anforderungen von Abschnitt 3.8 ATV DIN 18334 entsprechen. Nägel zur Befestigung von Latten und Brettern müssen eine Länge von mindestens der zweieinhalbfachen Holzdicke haben und einen Flachkopf besitzen. 3. Angaben zur Ausführung 3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Regeldachneigung (= Mindestdachneigung) für die ausgeschriebene Deckung zu prü f en. Falls erforderlich sind für einzubauendes Material die Richtlinien der Hersteller grund s ätz l ich zu beachten. Auf Verlangen sind Muster vor z ulegen. Ist Holzschutz vorgeschrieben, so ist der Nachweis über das ver w endete Mittel und ge g e b e n en f alls Einschränkungen in der Nutzung sowie Unverträglichkeit mit anderen Materialien auf Verlangen zu übergeben. Dieser Nachweis ist eine Nebenleistung. Sofern dem Leistungsverzeichnis keine Detailunterlagen beigefügt sind, treffen die Plä n e des Archi t ekten in erster Linie eine formale Gestaltungsaussage. Es bleibt Aufgabe des Auf t rag n ehmers, die Element s töße, Verbindungen, toleranzaufnehmenden An s chlüs s e u. dgl. nach Rück s prache mit dem Architekten und gemäß dem zu erwartenden Ge b rauchswert vorzunehmen. Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Ver h in d e r ung von Personen-Gefährdungen sind vom Auf t rag n ehmer der Verkehrssitte ent s pre c hen d e und zumutbare Vor k eh r ungen zu treffen (Abdeckungen, Hinweisschilder, Ab s per r un g en, Sicherheitsposten u. dgl.). Nach Abschluss der Arbeiten sind Rinnen, Kehlen, Fallrohre u. dgl. von Ziegelabfällen, Mör t el r esten u. ä. zu reinigen. Abdeckungen und Ortausbildungen sind so zu gestalten, dass durch ablaufendes Was s er an der Fassade keine Schmutzränder entstehen können. Die Dicke der späteren Bekleidung ist ggf. zu erfragen. Für die Ausführung von Schneefanggittern hat der Auftragnehmer un t er Beachtung der Dach n eigung, der Dachlänge und des Schnee g e b ietes die Stützendicke und deren Ab s tände selbst fest z ulegen. 3.2 Lattung, Schalung Falls die im Leistungsverzeichnis angegebenen Maße durch das vom Bieter angebotene Fabrikat nicht zu realisieren sind (z. B. für Ziegel, Dachfenster), hat er das in seinem An g e b ot festzustellen und die er f or d erlichen Maße für die Vorleistungen bekannt zu geben (als Neben a ngebot). Dachlatten dürfen nicht über Brandwände geführt werden. Ggf. sind die Latten zu unter b rechen und die Brand w and mit Metall w inkeln zu über b rücken. Die Hohl r äume zwischen der Ein d eckung der Ober s eite der Brand w and sind mit ge e igne t em Dämm m aterial zu verfüllen. Stöße von Dachlatten auf Konterlatten sind mit einer doppelten Konter l atte zu unter l egen. 3.3 Unterspannungen, Unterdeckungen, Unterdächer Unterspannungen müssen - auch wenn sie diffusionsoffen sind - Was s er führen können. Die Regensicherheit ist in der Bauphase bei allen zu erwartenden Temperaturen zu ge w ähr l eisten. Ist bei be l üf t e t en Steil d ach k on s truktionen eine nicht diffu s ions o ffene Unter s pann b ahn aus g e s chrieben (sd >0,3 m), so kann statt dessen eine diffu s ions o ffene Bahn (sd </= 0,3 m) verwendet werden, wenn auch damit die Regen d icht h eit bei allen zu er w ar t en d en Tem p e r a t uren während der Bau p hase des Daches ge w ähr l eistet wird. Unterspannbahnen sind bei der Verarbeitung in der kalten Jahres z eit so zu lagern, dass sie eine optimale Verarbeitungstempe r a t ur ent s pre c hend den Herstellerhinweisen haben. Sie sind in dieser Zeit in kleineren Flächen und mit geringerem Durchhang zu ver l egen. Beim verklebten Verlegen von Unterspann-/Unterdeckbahnen in der kalten Jahreszeit sind für die Verklebung bei niedrigen Temperaturen geeignete Klebebänder zu verwenden. Am First belüfteter Dächer muss die Unterspannung so an g e b racht werden, dass die Wir k ung des Lüftungs f irstes nicht be e in t rächtigt wird. Nicht diffusions o ffene Unter s pann b ah n en sollten ca. 50 mm unter h alb des Scheitel p unktes enden. Darüber ist eine den First über d eckende Bahn mit Lüf t ungs ö ff n ungen o.ä. zu verlegen. Trauf s eitig ist die Bil d ung von mög l ichen Wasser s äcken un b e d ingt zu ver m eiden. Die Unter s pannung muss ggf. unter die Trauf b ohle ge f ührt werden.Das gilt entsprechend für Unterdeckung auf Schalung. Wird ein wasserdichtes Unterdach über die Bauphase hinaus ge f ordert (unbelüftete Konstruktion), sind die Konterlatten in die wasser d ichte Ausführung einzubeziehen; Näh t e und Stöße sind zu verkleben. Bei Unterdeckungen sind evtl. aufgetretene Falten aufzuschneiden und glattzulegen, inkl. der Dichtung des Schnittes. 3.4 Dachziegeldeckung/Dachsteindeckung Ist ein Rinneneinhang (Traufblech) vorgesehen, sollen die Ziegel der untersten Reihe nicht in die Rinne hineinragen. Die Anzahl der ausgeschriebenen Lüfterziegel gilt nur als Richtwert. In Abhängigkeit vom an g e b otenen Fabrikat sind so viel Lüfterziegel einzubauen, dass die nach DIN 4108-3 geforderten Wer t e er r eicht werden. Das gilt insbesondere bei un r egel m äßigen Dachformen und für die Lüftung von Walmflächen sowie bei Unterbrechungen durch Einbauten. Beim Schneiden von Platten ist darauf zu achten, dass durch Rück s tände keine Ver f ärbungen entstehen. Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammen h ängenden Fläche sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus produkt t echnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus ver s chiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Der Bauherr ist vorher auf die s en Umstand hinzuweisen und um sein Einver s tändnis zu ersuchen. Die Sicherung provisorischer Abdeckungen ist besonders auf der windab g ewandten Seite der geneigten Dachfläche und im Bereich von Durch d ringungen der Dachhaut vor z u n ehmen. Die Verklammerung von Ziegeln ist, wenn keine Vorgabe im Leistungs v erzeichnis ent h al t en ist, nach den einschlägigen Tabellen oder Einzelberechnung entsprechend der Wind z one und Dachneigung vorzunehmen. Die für Ziegel erhobenen Forderungen bezüglich der Verlegung, Lüftung u. dgl. gelten sinn g emäß auch für Betondachsteine. 4. Preisinhalte Der Auftragnehmer hat während der Arbeitszeit und bei technisch bzw. ar b eits z eit l ich bedingter Unterbrechung der Arbeiten bei Erfor d ernis vor s orglich für eine aus r ei c hen d e provisorische Ab d eckung ge m äß Ab s chnitt 4.1.10 ATV DIN 18299 zu sor g en. An s prüche des Auf t rag n ehmers ge m äß Nr. 4.2.6 DIN 18299 bzw. Nr. 4.2.1 DIN 18338 werden davon nicht be r ührt. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle be a uftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Siche r ungs e inrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18338 gelten als Nebenleistung: - Schräger Anschluss von Dachlatten. - Ermittlung der Anzahl der Klammern, wenn Verklammerung vor g e s ehen ist. - Doppelte Konterlatten bei Stößen der Traglattung, wenn m² als Ein h eit vorgesehen ist. - Das Lüften der Räume und das Staubsaugen in geschlossenen Räumen nach der Ver a rbeitung oder dem Trennen von Mineral f aser e rzeugnissen. - das Anschließen der Unterspannbahn oder Unterdeckung an durch d ringende Bauteile der eigenen Leistung - mit Ausnahme vor g e f er t ig t er "Fensterschürzen" - sofern die Flä c he übermessen wird. 5. Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.
BESONDERER TEIL - Dachdeckungsarbeiten
BESONDERER TEIL - Klempnerarbeiten Technische Vorbemerkungen 1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die tech n ische Aus f üh r ung aus ATV/DIN 18339 - Klemp n er a r b eiten und den fol g en d en technischen Regeln. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18338 - Dachdeckungs- und Dachabdichtungs a rbeiten DIN 18360 - Metallbauarbeiten DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN EN 1172 - Kupfer- und Kupferlegierungen - Bleche und Bän d er für das Bau w esen DIN EN 1396 - Aluminium und Aluminiumlegierungen - Bandbe s chich t ete Bleche und Bänder für all g e m eine Anwendungen DIN EN 10326 - Kontinuierlich schmelztauchveredeltes Band und Blech aus Bau s tählen - Tech n i s che Liefer b e d ingungen DIN EN 10327 - Kontinuierlich schmelztauchveredeltes Band und Blech aus weichen Stäh l en zum Kalt u mformen - Tech n i s che Liefer b edingungen DIN EN 12588 - Blei und Bleilegierungen - Gewalzte Bleche aus Blei für das Bau w esen DIN EN 10088-1 - Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nicht rosten d en Stähle DIN EN 10088-3 - Nichtrostende Stähle - Teil 3: Technische Liefer b e d ingun g en für Halb z eug, Stäbe, Walz d raht, ge z o g e n en Draht, Pro f ile und Blank s tahl e r z eug n isse aus korro s ions b e s tändigen Stählen für all g e m eine Ver w endung DIN EN ISO 4042 - Verbindungselemente - Gal v a n i s che Über z üge Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln: Zentralverband Sanitär Heizung Klima, St. Augustin: - Richtlinien für die Ausführung von Metall-Dächern, -Außen w and b e k lei d un g en und Bau k lemp n er-Ar b ei t en (Fach r egeln des Klemp n er-Hand w erks) Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhand w erks e. V. (ZVDH): - Grundregel für Dachdeckungen, Abdichtungen und Außen w and b e k leidungen - Fachregel für Metallarbeiten im Dachdeckerhandwerk Es gilt jeweils die bei Auftragserteilung aktuelle Fassung, bei Wider s prü c hen haben diese Vorrang vor den DIN-Vor s chriften. 2 Stoffe, Bauteile Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannun g en erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektions a nker zu verwenden. 3 Ausführung Jede Vorleistung ist - auch arbeitstäglich - zu überprüfen. Die Ab d e c kung der Dichtun g en und der Dachhaut mit Arbeitsbühnen, die Ab l age von Werk z eugen und Hilfsmitteln hat so zu erfolgen, dass der Schutz fremder Arbeiten garantiert ist. Säulen von Schwenkarmauf z ügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten ein g e s pannt werden; beim Einspannen in Mauer w erks ö ffnungen sind diese vor Be s chä d i g un g en zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden. Sofern dem Leistungsverzeichnis keine Detailunterlagen beigefügt sind, treffen die Pläne des Architekten in erster Linie eine formale Aussage. Es ge h ört zu den Aufgaben des Auf t ragnehmers, Stöße, Verbindungen, Be f estigun g en, toleranzaufnehmende An s chlüs s e u. dgl. in Abstimmung mit dem Architekten, den geltenden Regeln der Bautechnik und gemäß dem zu erwartenden Gebrauchswert herzu s tellen. Gegen Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Vermeidung der Ge f ährdung von Personen sind vom Auftragnehmer der Ver k ehrssitte ent s prechende und zumutbare Vor k ehrungen zu treffen (Abdeckun g en, Hin w eis s childer, Absperrungen u.dgl.). Attikaabdeckungen sollen ein Gefälle nach innen von ca. 10 % er h alten. Stöße sind mit Stoß b lechen zu unterlegen. Bei Verwendung von Kupferblech muss zur Vermeidung von Ablauf s puren der Über s tand gegenüber Nr. 3.4.3 DIN 18339 mindestens 40 mm betragen. Besteht die Gefahr einer Bitumenkorrosion, sind Blechteile vor s org l ich zu beschichten. Bei Blenden sind die Einzelgrößen von Blechtafeln in Abhängigkeit von der Dicke so zu wählen, dass Beulenbildung vermieden wird. Sollen deshalb Si c ken ausgebil d et werden, ist zuvor der Architekt zu konsultieren. Feuerverzinkungen sind erst nach Abkantung der Bleche vorzu n ehmen, wenn ein Rei ß en oder Abblättern der Zinkschicht nicht ausgeschlossen werden kann. Werden Boh r ungen erst nach t räglich angebracht, ist eine Kalt v erzinkung der Lochleibung und -um g e b ung unerlässlich. Wandanschluss- oder Überhangstreifen sind in Sicht m auer w erk min d es t ens 2 cm einzulassen und elastisch zu verfugen. In anderen Fällen sind Über h ang s trei f en mit Dichtschnur und elasti s cher Verfugung anzu b ringen. Die Entscheidung, ob die Dachrinnen mit oder ohne Gefälle zu be f estigen sind, trifft der Auf t rag g eber. Die Ge f älle n eigung beträgt i.d.R. 1 bis 3 mm/m. Der Wasserfalz soll bei verlegter vorgehängter Rinne 1 cm höher sein als der Rinnenwulst. Der Bewegungsfugenausgleich bei innenliegenden Rinnen darf nicht durch eine Schie b e n aht, sondern muss durch einen wasser f üh r en d en Aus g leich erfolgen. Bei Ziegeldächern ohne Schneefanggitter sind Rinnenhalter der Trag f ähig k eitsklasse H zu verwenden. Fallrohre sind so anzubringen, dass die Naht sichtbar ist. Dabei sollen die Steck v er b in d un g en eine Überdeckung von mindestens 5 cm haben. Wird der Stoß durch eine Wulst ge h alten, ist Löten nicht er f orderlich. Anzahl und Abstände der direkten oder indirekten Befesti g ungs p unkte für Bleche sind unter besonderer Beachtung der Wind s og k räfte und der Be l astung durch Eis aus z u w ählen. Die Befestigungen erfolgen grundsätzlich indirekt, durch Schiebe h afte, Hafte, Haft s treifen. Diese sind auf Porenbeton und Mauer w erk mit Dübel und Schrauben, auf Blech mit Hohlnieten, auf Dämmungen mit Spezialdübeln und korrosionsgeschützten Schrau b en zu befestigen. Haftnägel sind nur dort zu verwenden, wo ein Lockern aus g e s chlossen ist. Klebeverbindungen mit Kleber auf Bitumenbasis sind als Verbindung von Ab d eckungen aus Blech mit glattflächiger Unter k onstruktion für Fensterbank- und Ge s ims a b d eckun g en gestattet. Für alle Abkantungen sind Abkantschienen zu verwenden; das An r eißen mit der Reiß n adel ist dabei wegen der Kerbwirkung zu ver m eiden. Bei Lötverbindungen ist zu beachten: Die Überlappung der Bleche soll min d estens 10 mm betragen. Die gebundene Lötnahtbreite muss im waage r echten und leicht geneigten Bereich 10 mm, im senkrechten Bereich sowie bei größeren Neigungen 5 mm be t ragen. Der Lötspalt darf nicht mehr als 0,5 mm weit sein, um eine ausreichende Kapillar w irkung für das Lot zu er r eichen. Bei Kupfer l ötungen sind Flussmittel sofort zu be s eitigen. Die ggf. erforderliche zusätzliche Abdichtung der Längsfalze bei Dach d eckun g en ist mit einzulegenden Dichtungsbändern auszu f ühren, welche ohne Stöße zu verlegen sind. Oberhalb von Durchdringungen der Dachhaut sind die Querfalze nicht rechtwinkelig, sondern schräg zu den Längsfalzen anzu o rd n en. Bei flachen Dächern (<12 %) sind im Bereich von Durch d rin g ungen die Blechver b indungen (senk r echt zum Gefälle ange o rd n et) nicht zu falzen, sondern zu löten; gleiches gilt analog für Verwahrungen. Falz a r b eiten sind bei Temperaturen unter 10 Grad Celsius nur mit Vor w ärmung durchzuführen. Freie Kanten der Bleche sind zu entgraten; bei Blechdicken bis 1 mm sind sie um z u b ördeln. Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind so f ort von den be a r b ei t eten Teilen zu entfernen. Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (BGV D9 - Ar b ei t en mit Schuss a pparaten) un e in g e s chränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach Ge n ehmigung durch die Bau l eitung durch g e f ührt werden. Die Ge n eh m i g ung soll schriftlich erteilt werden; sie ist auf be s timmte Bauteile, Räume und Zeiten zu be s chränken. Wird bei Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ein anderes als das ausgeschriebene Er z eug n is angeboten, so müssen die wirk s amen Lüftungsquerschnitte eingehalten werden. Das gilt auch dann, wenn in der Ausschreibung lediglich die Rahmengröße vorgegeben ist. Der Nachweis für Brandabschottungen muss sich auf das gesamte System, nicht nur auf einzelne Bauteile beziehen. 4 Preisinhalte Der Auftragnehmer hat während der Arbeitszeit und bei techno l ogisch bzw. ar b eits z eit l ich bedingter Unterbrechung der Arbeiten bei Er f or d er n is vorsorg l ich für eine aus r ei c hen d e provisorische gemäß Abschnitt 4.1.10 ATV DIN 18299 zu sor g en. An s prüche des Auf t rag n ehmers gemäß Nr. 4.2.6 DIN 18299 bzw. Nr. 4.2.1 DIN 18339 werden davon nicht be r ührt. Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeits f ort s chritts für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch er n eute Abstützung möglich und zulässig ist. Das Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen (Kaltver z inkung) auf der Bau s telle ist eine Nebenleistung. Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berech n ung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vor z u l egen oder - als Kopie - auszuhändigen, so ge h ört dieses zu den Neben l eistungen. Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter an g e b otene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
BESONDERER TEIL - Klempnerarbeiten
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
1._.01 Baustelleneinrichtung Antransport und betriebsfertiger Aufbau der Geräte, Hebe- und Werkzeuge, Bauhütten für Material und Personal zur ordnungsgemäßen und termingerechten Durchführung der vertraglichen Arbeiten. Herrichten und unterhalten der Lager- und Arbeitsflächen. Hilfsmittel und Maßnahmen, die für die Montage und für eine ausreichende Windsicherung im Bauzustand notwendig sind. Vorhalten, Wiederabbau und Abtransport aller Einrichtungen und Anlagen, Räumung aller beanspruchten Flächen, Zufahrten und dergl. und wiederherstellen des ursprünglichen Zustandes. Die eventuelle Nutzung des Kranes der Baumeister- bzw. Zimmererarbeiten ist vom AN eigenständig zu klären und zu organisieren. Die Vergütung erfolgt direkt mit dem AN der Baumeisterarbeiten bzw. Zimmerarbeiten und ist in jedem Falle mit dieser Position abgegolten.
1._.01
Baustelleneinrichtung
L
1.00
Psch
1._.02 Vor-Kontrollen Vor Beginn der Arbeiten sind seitens des AN sämtliche Einbauorte zu kontrollieren, abzunehmen und eventuelle Mängel aus den Vorgewerken schriftlich der Bauleitung des Bauherrn zu melden. Die Vor-Kontrolle beinhaltet u. a. die Oberflächen-, Flucht- und Ebenheitsbeschaffenheit der Flächen, die Maßkontrollen der notwendigen Aufbauhöhen sowie die Ausführbarkeit von Anschlüssen, Abdeckungen usw. Die vorgegebenen Termine sind Montagebeginntermine. Durchführungen der Kontrollen haben bis zu diesen Zeitpunkt zu erfolgen. Die Kontrollen sind entsprechend zu terminieren auch unter Berücksichtigung von erforderlichen Nach- bzw. Mängelbeseitigungsarbeiten der Vorgewerke bzw. der eigenen Leistungen. Die Kontrollen sind schriftlich aufzunehmen und der Bauleitung vorzulegen.
1._.02
Vor-Kontrollen
L
1.00
Psch
2 Warmdachaufbau
2
Warmdachaufbau
2._.01 Dampfbremse für Aufdachdämmsysteme auf Dachschalung Dampfbremse liefern und nach Herstellervorschrift (beschichtete Seite nach außen) fachgerecht verlegen, Stöße überlappt, Verklebung mit Butylkautschukband. Dampfbremse Stamisol SD 70/Breite 200 cm oder glw. Material: Polyethylenfolie mit Anti-Rutschschicht-Fric. Diffusionsoffen: S D-Wert ~ 70 m Freibewitterung: 4 Wochen Farbe: weiß/braun Angebotenes Fabrikat: ____________________
2._.01
Dampfbremse für Aufdachdämmsysteme auf Dachschalung
170.00
2._.02 Dampfbremsanschluss Dach bis MW. Dampfbremsanschluss aus Dampfbremsbahn wie Pos. 2.1. von Dachschalung über innenseitige Wärmedämmung vor der Wandpfette bis Mauerwerk herstellen. Anschluss Dampfbremsbahn mit vorgefertigten Anschlussmanschetten mit eingeschnittenen Sparrenquerschnitt, Klebebändern sowie dem Vorprimern des Untergrundes herstellen, liefern und einbauen. Zuschnitt: Dampfbremsbahn 600 mm Sparrenanschlüsse 150 Stück
2._.02
Dampfbremsanschluss Dach bis MW.
35.00
m
2._.03 Anschluss Dampfbremse an Sparren und Pfetten giebelseitig Zulage zu Dampfbremse für Anschlüsse giebelseitig an Sparren und Pfetten mit Stamcoll Flex Tape oder Stamcoll IN oder glw. Angebotenes Fabrikat: ____________________
2._.03
Anschluss Dampfbremse an Sparren und Pfetten giebelseitig
20.00
m
2._.04 Anschlüsse an Dunstrohre Zulage zu Dampfbremse für Anschlüsse an Dunstrohre mit Stamisol Dunstrohranschluss, verklebt mit Stamisol Butylkautschukband oder glw. Rohrdurchmesser 100-250 mm. Angebotenes Fabrikat: ____________________
2._.04
Anschlüsse an Dunstrohre
6.00
Stck
2._.05 Traufbrett als Abgleitsicherung der Aufdachdämmung Traufbrett 220/24 mm, raues Schalbrett, als Abgleitsicherung der Aufdachdämmung, durchlaufend stirnseitig auf Abschieblinge befestigen, einschl. aller Verbindungsmittel.
2._.05
Traufbrett als Abgleitsicherung der Aufdachdämmung
38.00
m
2._.06 Aufsparrendämmung, d = 200 mm Druckfeste Holzfaserdämmplatte nach DIN EN 13171 im Trockenverfahren hergestellt, liefern und dicht gestoßen nach Herstellerangaben auf tragfähiger Unterlage verlegen. Mehrlagige Dämmschichten sind fugenversetzt auszuführen. Dicke: 200mm Kantenausbildung: mit Stufenfalz Format: 110 x 60 cm Rohdichte: 115 kg/m³ Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit: 0,040 W/(mK) Druckfestigkeit: 50 kPa Dampfdiffusionswiderstandszahl: 3 Angebotenes Fabrikat: ____________________
2._.06
Aufsparrendämmung, d = 200 mm
170.00
2._.07 Druckfeste Unterdeckplatte, d = 80 mm Druckfeste Unterdeckplatte, nach DIN EN 13171 im Trockenverfahren hergestellt, liefern und mit dicht gestoßenen Fugen (Feder zeigt zum First) nach Herstellerangaben auf Dämmplatten verlegen. Die schub- und sogsichere Befestigung der Konterlatte erfolgt durch die Dämmung in den Sparren, gemäß Typenstatik der Befestigungsmittelhersteller. Dicke: 80 mm Kantenausbildung: umlaufende Nut und Feder Format: 250 x 77 oder 180 x 58 / 180 x 58 cm Rohdichte: ca. 270 / 200 / 145 kg/m³ Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit 0,043 W/(mK) Wasserdampfdiffusionswiderstandszahl 3 Freibewitterung als Bauzeitabdichtung: 3 Monate
2._.07
Druckfeste Unterdeckplatte, d = 80 mm
170.00
2._.08 Unterdachbahn auf Schalung / druckfeste Dämmung verlegt Unterdachbahn, einsetzbar für regensichere und wasserdichte Unterdächer speziell für Dachneigung ab > 5°, best. aus: Liefern von Unterdachbahn Stamisol DW, Breite 250 cm, bzw. glw. Material: Polyacrylat-Beschichtung auf Polyestervlies. Diffusionsoffen: S D-Wert ~ 0,09 m Dauerhaft UV-Beständig - 10 Jahre Garantie Reißkaft: 400 N/5 cm Gewicht: 400gr/m² Durchsturzsicher / notdachtauglich Dachbahn gem. Herstellervorschrift direkt auf druckfeste Wärmedämmung verlegen. Verklebte Stöße / Überlappungen mit Stamcoll N55 oder Stamcoll AS für ein fugenloses, regensicheres und wasserdichtes Unterdach. Angebotenes Fabrikat: ____________________
2._.08
Unterdachbahn auf Schalung / druckfeste Dämmung verlegt
260.00
2._.09 Nageldichtungsbänder selbstklebend Zulage zu Unterdachbahn für das Unterlegen der Konterlattungen mit Stamisol-Nageldichtungsbänder (selbstklebend) Farbe: Rot, Abmessungen: 40 x 4,5 mm, (15 m Rolle) Fabr. Stamisol oder glw. Angebotenes Fabrikat: ____________________
2._.09
Nageldichtungsbänder selbstklebend
350.00
m
2._.10 Schraubendichtungen selbstklebend Zulage zu Unterdachbahn für das Unterlegen der Konterlattung mit Stamisol-Schraubendichtungen (selbstklebend) Farbe: Rot, Abmessungen: 60 x 80 x 6 mm, 175 Stck/Rolle. Fabr. Stamisol oder glw. Angebotenes Fabrikat: ____________________
2._.10
Schraubendichtungen selbstklebend
W
100.00
Stck
2._.11 Rohrdurchführungen Rohrdurchführungen mit Stamisol-Formstück bzw. gleichwertig für Rohrdurchmesser 70-150 mm, incl. Verklebung mit Balco N55 auf der Dachfläche Größe: Durchmesser 125-150 mm
2._.11
Rohrdurchführungen
6.00
Stck
2._.12 Konterlattung 80/40 mm auf Wärmedämmung Konterlattung aus NH C24, GKL. I, hochdruckimprägniert, b/h 80/40 mm, liefern und auf mit Unterdachbahn abgedeckter Wärmedämmung oberhalb der Sparren verlegen und Schub- und sogsicher mit bauaufsichtlich zugelassenen Befestigungsmittel mit Doppelgewindeschrauben Fabr. Würth oder glw. als V-Schraubung gem. Würth-Typenstatik befestigen.
2._.12
Konterlattung 80/40 mm auf Wärmedämmung
210.00
m
2._.13 Konterlattung 60/40 mm Konterlattung aus NH C24, GKL. I, hochdruckimprägniert, b/h 60/40 mm, liefern und auf Dachschalung oberhalb der Sparren verlegen und mit zugelassenen Befestigungsmittel befestigen.
2._.13
Konterlattung 60/40 mm
O
1.00
m
2._.14 Konterlattung 60/2x40 mm auf VordachschalungWärmedämmung Konterlattung aus NH C24, GKL. I, hochdruckimprägniert, b/h 60/2x40 mm, liefern und auf Dachschalung oberhalb der Sparren verlegen und mit zugelassenen Befestigungsmittel befestigen.
2._.14
Konterlattung 60/2x40 mm auf VordachschalungWärmedämmung
140.00
m
3 Dacheindeckung
3
Dacheindeckung
Vorbemerkung Für die Ausführung der Dachdeckung gelten die Grund- und Fachregeln des Dachdeckerhandwerks, die Regeln für Dachdeckungen mit Dachziegeln und Dachsteinen, die Regeln für Deckungen mit Schiefer, Bitumendachschindeln, mit profilierten Blechtafeln und Bändern, die Hinweise für Außenwand- und Fassadenbekleidungen, sowie für Außenwände aus Metall und Kunststoff. Dachform: Satteldach Dachneigung: 20 Grad
Vorbemerkung
3.1 Dacheindeckung Farbaluminiumband
3.1
Dacheindeckung Farbaluminiumband
3.2 Dacheindeckung Flachdachpfannen (Alternative)
3.2
Dacheindeckung Flachdachpfannen (Alternative)
4 Regiearbeiten
4
Regiearbeiten
Lohnkosten Lohnkosten verstehen sich einschl. Stellung der Werkzeuge, Unternehmerzuschläge, Sozialkosten, Telefonkosten, Porto-gebühren, Steuerabgaben, Auslösungen, Wegegelder und dergl. An- und Abfahrten zur Baustelle werden nicht gesondert vergütet.
Lohnkosten
Gerätestunden Gerätestunden verstehen sich incl. An- und Abtransport zur Baustelle, Be- und Entladen, Wartung- und Betriebsstoffe, sowie aller Nebenkosten, Unternehmerzu- schläge und dergl.
Gerätestunden
Materiallieferungen Alle Materiallieferungen verstehen sich frei Baustelle einschl. Unternehmerzuschläge - Leihgebühren für Paletten, sowie Unkosten.
Materiallieferungen
4._.01 Meisterstunden Regiestunden für nicht vorhersehbare Arbeiten. Regiestunden bedürfen der grundsätzlichen Zustimmung durch die Bauleitung und deren Anweisung. Aufgewendete Stunden sind in täglichen Regieberichten nachzuweisen und von der Bauleitung zu bestätigen. Meisterstunden
4._.01
Meisterstunden
5.00
Std.
4._.02 Facharbeiterstunden Facharbeiterstunden
4._.02
Facharbeiterstunden
15.00
Std.
4._.03 Helferstunden Helferstunden
4._.03
Helferstunden
5.00
Std.