Dachdecker-Spengler
OÖ Wohntafel Breitenaich
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00 Allgemeine Vertragsbedingungen
00
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Allgemeine Vertragsbedingungen
00.01 Allgemein Ausschreibungsbedingungen
00.01
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Allgemein Ausschreibungsbedingungen
00.10 Allg.Bes.Techn. und rechtl.Vorbemerkungen
00.10
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Allg.Bes.Techn. und rechtl.Vorbemerkungen
00.99 Firmenmäßige Unterfertigung
00.99
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Firmenmäßige Unterfertigung
02 Abbruch
02
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Z
Abbruch
Version 022 (2021-12) Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen: 1. Abbrechen, Abschlagen: Die Ausdrücke Abbrechen oder Abschlagen bedeuten, dass der Auftraggeber mit einer Wiederverwendung des Materials nicht rechnet. 2. Auslösen, Demontieren: Die Ausdrücke Auslösen oder Demontieren bedeuten ein sorgfältiges Auslösen oder Demontieren zwecks Wiederverwendung. 3. Verwerten oder Deponieren: Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert. 4. Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baubetrieb: Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstoffgesamtgehalte und Eluate des Aushub- und Abbruchmaterials nicht in unzulässiger Weise nachteilig verändert werden. Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass der Bodenaushub durch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Prozent des Volumens mineralischer Baurestmassen verunreinigt wird. Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (z. B. Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz) übernimmt der Auftragnehmer. 5. Transport: Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von etwa erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften. 6. Nachweise: Eine Bestätigung, dass der Auftragnehmer (AN) die Baurestmassen an berechtigte Abfallsammler übergeben hat, wird dem Auftraggeber (AG) nach Aufforderung übergeben. 7. Stoffgruppen und Schlüsselnummern: Betonabbruch (SN 31427)Asphaltabbruch (SN 31410 oder SN 54912)behandelte Holzabfälle (SN 17201 oder SN 17202)unbehandelte Holzabfälle (SN 17201 oder SN 17202)Metallabfälle (SN 35103 oder SN 35105)Baustellenabfälle (SN 57118 oder SN 57119 oder SN 91206, 91207, 91401)mineralischer Bauschutt (SN 31409)Künstliche Mineralfasern/Mineralwolle KMF (SN 31416) als nicht gefährlicher AbfallPolystyrole wie EPS (SN 57108) als nicht gefährlicher AbfallPolystyrole wie XPS (SN 57108) als nicht gefährlicher AbfallKünstliche Mineralfasern/Mineralwolle KMF (SN 31437g) als gefährlicher Abfall (g.A)Polystyrole wie XPS (SN 57108-77g) als gefährlicher Abfall (g.A)Asbestabfall (SN 31412g oder 31437g)7.1 Gefährlicher Abfall (g.A): Bei unerwartetem Antreffen von gefährlichem Abfall wird der Auftraggeber verständigt und eine gesonderte Regelung vereinbart. In der Abrechnung werden nur jene Mengen berücksichtigt, die nicht aus Quellen stammen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat (z.B. Altöl von seinen Geräten oder Transportmitteln). 8. Zwischenlagern: Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baustellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern. Zwischenlager sind vorzuhalten und vor der Übernahme zu räumen. Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt. 9. Einkalkulierte Leistungen: Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert: - Gerüste bis 3,2 m Bauteilhöhe - das Kennzeichnen und sorgfältige Lagern von demontieren Bauteilen - ein etwaiges Zerkleinern für den Transport - das Abbrechen von Bauteilen mit möglichster Schonung der verbleibenden Teile und des Untergrundes - ein etwaiges Zwischenlagern im Baustellenbereich - behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz - das Verwenden von Containern (Entsorgungslogistik) - die Wiederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die Zwischenlagerung von Abbruch- oder Aushubmaterial beigestellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten - sämtliche Gebühren und Abgaben (z. B. Altlastenbeitrag) - Organisation (Förderart und Förderweg) - das Entsorgen von Baurestmassen/Abfallmaterialien beim Demontieren oder Auslösen von Bauteilen 10. Ausmaß- und Abrechnungsregeln: Abbrechen, Abschlagen, Stemmen wird immer in festem, nicht aufgelockertem Zustand (Ausmaß der Bauteile vor deren Abbruch) abgerechnet. Für Abbruchpositionen gelten die festgelegten Annahmen über die anfallenden Mengen von verschiedenen Baurestmassen für die Abrechnung als vereinbart, unabhängig von etwaigen Minder- oder Mehrmengen oder der tatsächlichen Art. 11. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden/Transport + Verwerten/Deponieren/Entsorgen (ULG 02.91 nicht Vertragsbestandteil): Sofern die ULG 02.91 nicht Vertragsbestandteil ist, wird unter Abbrechen oder Abschlagen folgender Leistungsinhalt verstanden: - Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden, Abtransportieren, Verwerten, Deponieren oder Entsorgen und die Punkte 1 bis 10 dieser LG-Vorbemerkung. - Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten, Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. - Das abgebrochene Material geht mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist. 12. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden (ULG 02.91 Vertragsbestandteil): Sofern in einzelnen Positionen nicht anders angegeben und die ULG 02.91 Vertragsbestandteil ist, wird unter Abbrechen oder Abschlagen folgender Leistungsinhalt verstanden: - Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden und die Punkte 1 bis 10 dieser LG-Vorbemerkung. - Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten, Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. - Das abgebrochene Material geht mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist und unbeschadet einer Vergütung für den Transport, das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen.

Version 022 (2021-12)

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:

1. Abbrechen, Abschlagen:

Die Ausdrücke Abbrechen oder Abschlagen bedeuten, dass der Auftraggeber mit einer Wiederverwendung des Materials nicht rechnet.

2. Auslösen, Demontieren:

Die Ausdrücke Auslösen oder Demontieren bedeuten ein sorgfältiges Auslösen oder Demontieren zwecks Wiederverwendung.

3. Verwerten oder Deponieren:

Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert.

4. Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baubetrieb:

Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstoffgesamtgehalte und Eluate des Aushub- und Abbruchmaterials nicht in unzulässiger Weise nachteilig verändert werden.

Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass der Bodenaushub durch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Prozent des Volumens mineralischer Baurestmassen verunreinigt wird. Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (z. B. Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz) übernimmt der Auftragnehmer.

5. Transport:

Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von etwa erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften.

6. Nachweise:

Eine Bestätigung, dass der Auftragnehmer (AN) die Baurestmassen an berechtigte Abfallsammler übergeben hat, wird dem Auftraggeber (AG) nach Aufforderung übergeben.

7. Stoffgruppen und Schlüsselnummern:

  • Betonabbruch (SN 31427)
  • Asphaltabbruch (SN 31410 oder SN 54912)
  • behandelte Holzabfälle (SN 17201 oder SN 17202)
  • unbehandelte Holzabfälle (SN 17201 oder SN 17202)
  • Metallabfälle (SN 35103 oder SN 35105)
  • Baustellenabfälle (SN 57118 oder SN 57119 oder SN 91206, 91207, 91401)
  • mineralischer Bauschutt (SN 31409)
  • Künstliche Mineralfasern/Mineralwolle KMF (SN 31416) als nicht gefährlicher Abfall
  • Polystyrole wie EPS (SN 57108) als nicht gefährlicher Abfall
  • Polystyrole wie XPS (SN 57108) als nicht gefährlicher Abfall
  • Künstliche Mineralfasern/Mineralwolle KMF (SN 31437g) als gefährlicher Abfall (g.A)
  • Polystyrole wie XPS (SN 57108-77g) als gefährlicher Abfall (g.A)
  • Asbestabfall (SN 31412g oder 31437g)

7.1 Gefährlicher Abfall (g.A):

Bei unerwartetem Antreffen von gefährlichem Abfall wird der Auftraggeber verständigt und eine gesonderte Regelung vereinbart.

In der Abrechnung werden nur jene Mengen berücksichtigt, die nicht aus Quellen stammen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat (z.B. Altöl von seinen Geräten oder Transportmitteln).

8. Zwischenlagern:

Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baustellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern.

Zwischenlager sind vorzuhalten und vor der Übernahme zu räumen.

Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt.

9. Einkalkulierte Leistungen:

Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:

- Gerüste bis 3,2 m Bauteilhöhe
- das Kennzeichnen und sorgfältige Lagern von demontieren Bauteilen
- ein etwaiges Zerkleinern für den Transport
- das Abbrechen von Bauteilen mit möglichster Schonung der verbleibenden Teile und des Untergrundes
- ein etwaiges Zwischenlagern im Baustellenbereich
- behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz
- das Verwenden von Containern (Entsorgungslogistik)
- die Wiederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die Zwischenlagerung von Abbruch- oder Aushubmaterial beigestellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten
- sämtliche Gebühren und Abgaben (z. B. Altlastenbeitrag)
- Organisation (Förderart und Förderweg)
- das Entsorgen von Baurestmassen/Abfallmaterialien beim Demontieren oder Auslösen von Bauteilen

10. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:

Abbrechen, Abschlagen, Stemmen wird immer in festem, nicht aufgelockertem Zustand (Ausmaß der Bauteile vor deren Abbruch) abgerechnet.

Für Abbruchpositionen gelten die festgelegten Annahmen über die anfallenden Mengen von verschiedenen Baurestmassen für die Abrechnung als vereinbart, unabhängig von etwaigen Minder- oder Mehrmengen oder der tatsächlichen Art.

11. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden/Transport + Verwerten/Deponieren/Entsorgen
(ULG 02.91 nicht Vertragsbestandteil):

Sofern die ULG 02.91 nicht Vertragsbestandteil ist, wird unter Abbrechen oder Abschlagen folgender Leistungsinhalt verstanden:

- Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden, Abtransportieren, Verwerten, Deponieren oder Entsorgen und die Punkte 1 bis 10 dieser LG-Vorbemerkung.

- Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten, Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

- Das abgebrochene Material geht mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist.

12. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden
(ULG 02.91 Vertragsbestandteil):

Sofern in einzelnen Positionen nicht anders angegeben und die ULG 02.91 Vertragsbestandteil ist, wird unter Abbrechen oder Abschlagen folgender Leistungsinhalt verstanden:

- Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden und die Punkte 1 bis 10 dieser LG-Vorbemerkung.

- Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten, Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

- Das abgebrochene Material geht mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist und unbeschadet einer Vergütung für den Transport, das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen.

02.22 Abbruch Dachdeckerarbeiten
02.22
V
Z
Abbruch Dachdeckerarbeiten
02.23 Abbruch Bauspenglerarbeiten
02.23
V
Z
Abbruch Bauspenglerarbeiten
04 Gerüste
04
V
Z
Gerüste
Version 022 (2021-12) Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen: 1. Herstellen: Die Leistung (Herstellen) umfasst das Aufbauen eines gebrauchsfähigen Zustandes einschließlich Antransportieren, Aufstellen und Montieren sowie das Abbauen, Demontieren und Abtransportieren. Die Teilleistung des Aufbauens eines gebrauchsfertigen Zustandes wird mit 70 Prozent, die Teilleistung des Abbauens mit 30 Prozent der Gesamtleistung bewertet. 2. Auf- und Abbauen (Herstellen): Das Herstellen umfasst auch das Schließen der Verankerungsstellen gemäß ÖNORM (wenn der Auftraggeber den Verbleib der Verankerungsstellen nicht ausdrücklich anordnet). 3. Einkalkulierte Leistungen: 3.1 Aufstellflächen, Zugänge, Lagerung: Etwaige Kosten für die vereinbarte Benutzung von Teilen des öffentlichen Gutes sind für die angegebene Dauer in die Einheitspreise einkalkuliert. 3.2 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert: - das Beistellen statischer Nachweise (z.B. Typenstatik) und Typenbezeichnungen für die verwendeten Gerüste - die Überprüfung des Gerüstes nach Fertigstellung - Brust-, Fuß- und Mittelwehren an der Außenseite des Gerüstes - alle seitlichen und dachseitigen Sicherungen (Wehren) bei Giebelwänden - wiederkehrende Prüfungen und Instandhaltungskosten bei einer Gebrauchsüberlassung 4. Gebrauchsüberlassung: Die Gebrauchsüberlassung (Gebrauchsüberl.) wird für jene Tage vergütet, die zwischen dem Tag der positiven Aufstellüberprüfung des Gerüstes nach Fertigstellung und dem ersten Tag des Abbaus liegen, unabhängig ob das Gerüst für die eigene Leistung (dem eigenen Bedarf) oder dem Gebrauch Dritter (anderer Auftragnehmer des Auftraggebers) hergestellt ist. Das Ende der Gebrauchsüberlassung wird vom jeweiligen Vertragspartner eine Woche vorher angekündigt. Erfolgt der Abbau später als dies unter Einhaltung der Verständigungsfrist festgelegt wurde, gilt der festgelegte Tag. Die Gebrauchsüberlassung wird in Verrechnungseinheiten, ermittelt aus dem Ausmaß mal der Anzahl der Wochen, abgerechnet. Wochen sind teilbar wobei 1 Kalendertag gleich 1/7 Woche ist.

Version 022 (2021-12)

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:

1. Herstellen:

Die Leistung (Herstellen) umfasst das Aufbauen eines gebrauchsfähigen Zustandes einschließlich Antransportieren, Aufstellen und Montieren sowie das Abbauen, Demontieren und Abtransportieren.

Die Teilleistung des Aufbauens eines gebrauchsfertigen Zustandes wird mit 70 Prozent, die Teilleistung des Abbauens mit 30 Prozent der Gesamtleistung bewertet.

2. Auf- und Abbauen (Herstellen):

Das Herstellen umfasst auch das Schließen der Verankerungsstellen gemäß ÖNORM (wenn der Auftraggeber den Verbleib der Verankerungsstellen nicht ausdrücklich anordnet).

3. Einkalkulierte Leistungen:

3.1 Aufstellflächen, Zugänge, Lagerung:

Etwaige Kosten für die vereinbarte Benutzung von Teilen des öffentlichen Gutes sind für die angegebene Dauer in die Einheitspreise einkalkuliert.

3.2 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:

- das Beistellen statischer Nachweise (z.B. Typenstatik) und Typenbezeichnungen für die verwendeten Gerüste

- die Überprüfung des Gerüstes nach Fertigstellung

- Brust-, Fuß- und Mittelwehren an der Außenseite des Gerüstes

- alle seitlichen und dachseitigen Sicherungen (Wehren) bei Giebelwänden

- wiederkehrende Prüfungen und Instandhaltungskosten bei einer Gebrauchsüberlassung

4. Gebrauchsüberlassung:

Die Gebrauchsüberlassung (Gebrauchsüberl.) wird für jene Tage vergütet, die zwischen dem Tag der positiven Aufstellüberprüfung des Gerüstes nach Fertigstellung und dem ersten Tag des Abbaus liegen, unabhängig ob das Gerüst für die eigene Leistung (dem eigenen Bedarf) oder dem Gebrauch Dritter (anderer Auftragnehmer des Auftraggebers) hergestellt ist.

Das Ende der Gebrauchsüberlassung wird vom jeweiligen Vertragspartner eine Woche vorher angekündigt. Erfolgt der Abbau später als dies unter Einhaltung der Verständigungsfrist festgelegt wurde, gilt der festgelegte Tag.

Die Gebrauchsüberlassung wird in Verrechnungseinheiten, ermittelt aus dem Ausmaß mal der Anzahl der Wochen, abgerechnet. Wochen sind teilbar wobei 1 Kalendertag gleich 1/7 Woche ist.

04.18 System-Gerüste
04.18
V
Z
System-Gerüste
23 Bauspenglerarbeiten
23
V
Z
Bauspenglerarbeiten
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen: 1. Allgemein: Im Folgenden sind Bauspenglerarbeiten für verzinktes Stahlblech (verz.), für Zinkblech (Zink), Aluminiumblech (Alu), Kupferblech (Kupfer), Edelstahl (Edelst.) und für verzinkte beschichtete Stahlbleche (vz-besch.) beschrieben. 2. Leistungen AN/AG: 2.1 Die vereinfachte Bemessung der Wind- und Schneelasten gemäß ÖNORM erfolgt durch den Auftragnehmer (AN). 2.2 Nachweise zur Berechnung/Bemessung sind nach der Auftragsvergabe bzw. vor der Ausführung zu erbringen. 2.1 Eine vereinfachte maßstäbliche Darstellung der Dachfläche (Dachdraufsicht mit Angaben zur Dachneigung, Firsthöhen, Geländeform) wird vom Auftraggeber (AG) beigestellt. 3. Oberflächen: 3.1 Oberflächenveredelung: Verzinktes Stahl-, Zink-, und Kupferblech sowie Edelstahl sind ohne Oberflächenveredelung ausgeführt. 3.2 Werkstoffnummer Edelstahl: Nicht-rostende Stahlbleche entsprechen der Werkstoffnummer 1.4509, mit lötbarer Oberfläche. 3.3 Farbbeschichtete Bleche: Aluminiumbleche und verzinkte beschichtete Stahlbleche sind in Standardfarben beschichtet ausgeführt. Standardfarben sind Farben des Herstellers, für die der Hersteller keinen Aufpreis verlangt. 3.4. Material/Oberflächen von Zubehör (z.B. Rinnenhaken, Rohrschellen) sind gemäß Material/Oberfläche der Rinnen und Rohre ausgeführt. 4. Dachneigung: Sämtliche Positionen (ausgenommen Dach- und Gaupendeckungen sowie Dachdeckungen mit Dachplatten) gelten ohne Unterschied der Dachneigung bis 45 Grad. 5. Besondere Ausführungen: 5.1 Runde Ausführungen, sind Ausführungen in der Draufsicht betrachtet. 5.2 Gekrümmt Ausführungen, sind Ausführungen im Querschnitt betrachtet. 6. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen: Löt- bzw. Nietverbindungen sind in die Einheitspreise einkalkuliert. 7. Ausmaß- und Abrechnungsregeln: Zuschläge sind gemäß ÖNORM bei den Ausmaßberechnungen zu berücksichtigen, soweit dafür nicht eigene Positionen ausgeschrieben werden.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:

1. Allgemein:

Im Folgenden sind Bauspenglerarbeiten für verzinktes Stahlblech (verz.), für Zinkblech (Zink), Aluminiumblech (Alu), Kupferblech (Kupfer), Edelstahl (Edelst.) und für verzinkte beschichtete Stahlbleche (vz-besch.) beschrieben.

2. Leistungen AN/AG:

2.1 Die vereinfachte Bemessung der Wind- und Schneelasten gemäß ÖNORM erfolgt durch den Auftragnehmer (AN).

2.2 Nachweise zur Berechnung/Bemessung sind nach der Auftragsvergabe bzw. vor der Ausführung zu erbringen.

2.1 Eine vereinfachte maßstäbliche Darstellung der Dachfläche (Dachdraufsicht mit Angaben zur Dachneigung, Firsthöhen, Geländeform) wird vom Auftraggeber (AG) beigestellt.

3. Oberflächen:

3.1 Oberflächenveredelung:

Verzinktes Stahl-, Zink-, und Kupferblech sowie Edelstahl sind ohne Oberflächenveredelung ausgeführt.

3.2 Werkstoffnummer Edelstahl:

Nicht-rostende Stahlbleche entsprechen der Werkstoffnummer 1.4509, mit lötbarer Oberfläche.

3.3 Farbbeschichtete Bleche:

Aluminiumbleche und verzinkte beschichtete Stahlbleche sind in Standardfarben beschichtet ausgeführt.

Standardfarben sind Farben des Herstellers, für die der Hersteller keinen Aufpreis verlangt.

3.4. Material/Oberflächen von Zubehör (z.B. Rinnenhaken, Rohrschellen) sind gemäß Material/Oberfläche der Rinnen und Rohre ausgeführt.

4. Dachneigung:

Sämtliche Positionen (ausgenommen Dach- und Gaupendeckungen sowie Dachdeckungen mit Dachplatten) gelten ohne Unterschied der Dachneigung bis 45 Grad.

5. Besondere Ausführungen:

5.1 Runde Ausführungen, sind Ausführungen in der Draufsicht betrachtet.

5.2 Gekrümmt Ausführungen, sind Ausführungen im Querschnitt betrachtet.

6. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:

Löt- bzw. Nietverbindungen sind in die Einheitspreise einkalkuliert.

7. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:

Zuschläge sind gemäß ÖNORM bei den Ausmaßberechnungen zu berücksichtigen, soweit dafür nicht eigene Positionen ausgeschrieben werden.

23.90 Regieleistungen
23.90
V
Z
Regieleistungen
23.p0 Dachplatte (DP) (PREFA)
23.p0
V
Z
Dachplatte (DP) (PREFA)
23.p8 Dachentwässerung (PREFA)
23.p8
V
Z
Dachentwässerung (PREFA)
23.px Regieleistungen (PREFA)
23.px
V
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Regieleistungen (PREFA)