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Allgemeine Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen können jederzeit auf unserer Homepage eingesehen und runtergeladen werden.
https://www.freundlieb.de/avb/
Allgemeine Vertragsbedingungen
Vorbemerkungen zur Baustelle Bauvorhaben: St. Vinzenz Gebäude am Ring (GaR) und Kita
Bürohaus und Kita
Fahrendeller Str. 21-23, 44787 Bochum
Ausschreibung: 4506.1 Bodenbelag Kita
Auf dem Grundstück des ehemaligen Klostergartens an der Fahrendeller Straße Ecke Nordring in Bochum, soll ein Bürogebäude mit unterschiedlichen Nutzungen entstehen und im hinteren Bereich eine Kindertagesstätte.
Die Nutzungen des „Gebäude am Ring“ (GaR) sind vielseitig und sollen in Zukunft ein Gemeinschaftsbüro, eine Pflege- und Beratungseinrichtung, drei zur Fremdvermietung gestellten Praxiseinheiten, Räumlichkeiten für Workshop und Schulung und einen Veranstaltungssaal für nicht mehr als 200 Personen sowie Räumlichkeiten für zwei Jugendwohngruppen und 13 Trainingswohnungen für junge Erwachsene beinhalten.
Das Haus ist als konventioneller 4- bis 5-geschossiger Massivbau mit einem TG als WU-Konstruktion geplant. Das Tiefgeschoss des Gebäudes beinhaltet eine Tiefgarage mit Fahrradkeller, sonstigen Kellerräume und Technikräumen. Bei der Tiefgarage handelt es sich um eine nicht öffentliche Mittelgarage unter 1000 m² mit natürlicher Lüftung.
Im Weiteren soll im geschützten inneren Bereich des Grundstückes eine Kindertagesstätte entstehen. Die Kindertagesstätte ist als 1-geschossige Massivholzkonstruktion auf einer Betonbodenplatte geplant. Unter der Bodenplatte gibt es nur einen kleinen Kriechkeller für die unterirdische Technikanbindung.
Vorbemerkungen zur Baustelle
Zusätzliche Vorbemerkungen 4506.1 Gewerk Bodenbelag Kita
Bodenbelagsarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18365 Bodenbelagarbeiten,
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
- AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
- BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V.,
- BVF: Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e. V.,
- DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
- FEB: Fachverband der elastischen Bodenbelagshersteller e. V.,
- GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V.,
- IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
- IVK: Industrieverband Klebstoffe e. V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben,
aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig
vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls
die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen,
insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des
Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß
vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle
eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen
ausdrücklich abweichend beschrieben.
Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN folgende Themen zu prüfen und ggf. zu planen:
- Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen
Bodenbelagsarbeiten. Hierzu zählt auch die Überprüfung der Belegreife,
- Ausbildung der Sockel,
- Feststellung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem,
- Erstellung sämtlicher Detailpunkte, sofern nicht nach Text oder Zeichnung beschrieben.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Grundlagen zur Ausführung/Kalkulation
Alle Bodenbeläge sind so auszubilden, dass die Anschlüsse der Beläge untereinander ohne Höhendifferenzen
im fertigen Belag erfolgen, sofern keine Höhensprünge geplant sind.
Abweichend von ATV DIN 18365, Punkt 3.4.4, wird die Verlegerichtung durch den AG festgelegt. Als
Kalkulationsgrundlage ist Längsorientierung anzunehmen. Die Bahnen müssen in gleicher Richtung verlaufen.
Abweichend von ATV DIN 18365, Punkt 3.4.4, dürfen Türnischen nicht mit gesonderten Materialstreifen belegt
werden.
Abweichend von den ATV DIN 18365 sind Kopfstöße nicht zulässig.
Alle Bodenbeläge müssen für die geplanten Nutzungsanforderungen geeignet sein. Dazu ist auf Verlangen des
AG der Herstellernach weis vom AN zu erbringen (z. B. über Eignungsklasse, Komfortwert, Ableitfähigkeit,
Stuhlrolleneignung).
Entsprechend den Forderungen des AG sind auf Verlangen u. a. die Herstellernachweise bzw. Gütezertifikate
über
- Brandverhalten,
- Trittschallverbesserungsmaß,
- Schallabsorptionsgrad,
- Wärmedurchlasswiderstand,
- Eigengewicht,
zu erbringen.
Wenn Bodenbelaghersteller keine Bescheinigungen u. a. über schmutzabweisende Eigenschaften,
antibakterielle Wirkung, elektrische Eigenschaften, Licht- und Wasserechtheit, Rutschfestigkeit vorweisen
können, sind vom AN, soweit erforderlich, Gutachten vorzulegen.
3.2 Untergrund
Die Oberfläche ist vor der Verlegung mit einem Industriestaubsauger gründlich zu reinigen, Öl-, Fett- und
Farbrückstände müssen vollständig beseitigt werden.
Haftbrücken müssen grundsätzlich vollständig abtrocknen. Trennschichten - mit Ausnahme von
Dampfdruck-Ausgleichschichten - müssen eine glatte Oberfläche besitzen.
Je nach Art des ausgeführten Estrich-, Hohlraum- oder Doppelbodens erfolgen eine entsprechende, auf das
Estrichmaterial abgestimmte Grundierung und Spachtelung. Gegebenenfalls ist ein Anschleifen der
Estrichoberfläche erforderlich.
3.3 Produkt/Material
Die Gleitsicherheit muss als rutschhemmend eingestuft sein. Die Beläge müssen, soweit nicht anders
beschrieben, mindestens der Brandstoffklasse schwer entflammbar entsprechen, im Brandfall dürfen keine
ätzenden oder sonstigen gesundheitsschädlichen Gase freigesetzt werden.
Elastische Beläge werden mit einer gleichfarbigen Schweißschnur verschweißt. Ist Bahnenware zugelassen, so
ist sie in den Gängen so zu verlegen, dass links und rechts ein gleich breiter Anschnitt vorhanden ist. Die
Stöße sind zu verschweißen.
Innerhalb eines Raumes dürfen Beläge keine Farb- und Strukturabweichungen aufweisen. Auf gleiche
Chargennummer ist zu achten.
Nach der Trocknung des Klebers sind Sockelleisten aus PVC jeweils an den Stößen und mit dem
PVC-Bodenbelag zu verschweißen. Oberflächenfertige Laminate sind mit besonderer Vorsicht einzubauen. Als wesentliche Mängel gelten vor
Leistungsübergabe Verschmutzungen, Beschädigungen, Kratzer, Eindrückstellen sowie Abweichungen der
Farbe an Stoßstellen.
Laminatböden sind mindestens für „normale“ Beanspruchung nach DIN EN 13329 (Klasse 22 für
Wohnnutzung, Klasse 32 bei Gewerbenutzung) auszulegen, von „mäßiger“ Beanspruchung ist in keinem Fall
auszugehen. Laminatbodenbeläge in Räumen mit direktem Zugang von außen sind in jedem Fall für „starke“
Beanspruchung auszulegen.
3.4 Abschlüsse
Sind Befestigungen von Bauteilen an Vorsatzschalen erforderlich, hat der AN dafür zu sorgen, dass verdeckte
Rohre und Leitungen nicht beschädigt werden.
Die Bodenbeläge sind sorgfältig an durchdringende Bauteile anzuarbeiten. Nur nach Rücksprache mit dem AG
dürfen Abdeckrosetten zur Ausführung kommen. Beim Einbau von Trennschienen bei Belagwechsel oder als
Begrenzung sind alle Anforderungen an den Schall- und Brandschutz einzuhalten.
Sockelleisten sollen, soweit nicht nachfolgend abweichend beschrieben, aus demselben Material mit derselben
Oberflächenbehandlung hergestellt sein wie die Oberfläche der davor liegenden Bodenflächen. Ecken sind auf
Gehrung zu schneiden. Sofern Sockelleisten rückseitig nicht vollflächig wandbündig aufliegen, etwa durch
Hohlkehlen, unterseitige Abschrägungen usw., sind alle sichtbaren Stirnflächen und Anschlüsse (freie
Wandenden) mit auf Gehrung geschnittenen Enden zu verdecken.
3.5 Sockelleisten
Sockelleisten sollen, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben, nach Möglichkeit auf dem
Untergrund verklebt werden. Kann die Dauerhaftigkeit der Verklebung bei zu erwartender üblichen
mechanischer Beanspruchung aufgrund des Untergrunds nicht erwartet werden, so sollen Holzwerkstoffleisten
mit Stahlstiften, Massivholzleisten mit Schrauben befestigt werden. Als Schrauben sind, soweit nicht an
anderer Stelle abweichend beschrieben, Messing-Linsenkopf-Schlitzschrauben, Schlitze waagerecht
eingestellt, zu verwenden.
Ein Um-die-Ecke-Ziehen von Kettelleisten und Weichsockeln ist nicht zulässig. Sockelleisten sind an Innenund
Außenecken aufzutrennen, Holz- und Holzwerkstoffleisten sind auf Gehrung zu schneiden. Stehen
Sockelleisten über Türzargen hinaus, sodass die Stirnkanten der Sockelleisten sichtbar würden, sind diese
Anarbeitungen gleichfalls mit Gehrungsschnitten verschlossen auszuführen.
Anschlüsse nicht ausreichend biege- oder verformbarer Sockelleisten an runde Wände oder Rundstützen
sollen gänzlich ohne solche Profile ausgeführt werden, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben.
In diesen Fällen ist der Bodenbelag oberflächenfertig sichttauglich mit umlaufend gleichmäßig breiter,
korkgefüllter Randfuge auszuführen.
3.6 Rutschhemmung von Oberflächen
Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens
einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine
Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden.
Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als auch
trocken begangen werden, beide Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003 und nass
nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen.
Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt, teilt
der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung unaufgefordert mit.
Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschudete Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als
Mindestanforderung.
3.7 Streiflicht
Beim Einsatz hochreflektierender, geringstrukturierter Oberböden kann es im Gegenlicht, beispielsweise
langer, vor Kopfbelichteter Flure, zu auffälligen und negativ wahrgenommenen optischen Beeinträchtigungen
aus Streiflicht kommen.
Der AN erkennt aufgrund seiner Erfahrung die Gefahr solcher Situationen und wird den AG rechtzeitig vor
Ausführungsbeginn auf diese Gefahr aufmerksam machen und beim AG Bedenken gegen die Ausführung
anmelden, um die bewusste Zustimmung des AG zu Materialauswahl und Einbausituation herbeizuführen.
Zusätzliche Vorbemerkungen
LV-Anlagen (zum Download) A nlagen zum LV
01. BE-Plan und Übersichtsplan
02. Planungsunterlagen Architektur Kita
03. Terminplan Stand 30.06.2025
04. Wärmeschutznachweis Kita
05. Schallschutznachweis Kita
06. Brandschutzkonzept Kita
07. LCA-Analyse Kita
08. Gestaltungskonzept Kita
LV-Anlagen (zum Download)
01 Kita
01
Kita
01.01 Linoleumbodenbelag
01.01
Linoleumbodenbelag