Project description
Die Stadt Hildesheim plant die umfassende Sanierung der Sporthalle auf
dem Gelände der Robert-Bosch-Gesamtschule (RBG) im Hildesheimer
Stadtgebiet.
Das Gebäude wurde im Jahr 1978 errichtet und seitdem nicht grundlegend
saniert. Die Maßnahme wird durch das BBSR gefördert. Neben der baulichen
Ertüchtigung des Bestandsgebäudes liegt der Fokus insbesondere auf der
energetischen Sanierung der Gebäudehülle, der brandschutztechnischen
Ertüchtigung sowie der Herstellung der Barrierefreiheit.
Hierzu wird unter anderem ein zusätzlicher Aufzug zur Erschließung der
Tribüne errichtet. Darüber hinaus erfolgen Anpassungen im Bereich der
Flucht- und Rettungswege.
Neben den Innenraumanpassungen ist eine energetische Sanierung der
gesamten Gebäudehülle einschließlich der Dachflächen vorgesehen. Derzeit
erfolgt die Belichtung der Sporthalle über 36 Oberlichter im Dach. Da
die Dachflächen künftig mit PV-Modulen ausgestattet werden, wird die
Tageslichtversorgung künftig über neue Fensterflächen in den Außenwänden
sichergestellt.
Die bestehenden Dachkuppeln werden ? mit Ausnahme von acht Stück, die
für den Wärme- und Rauchabzug (RWA) erforderlich sind ? zurückgebaut,
und die Öffnungen verschlossen. Das Dachtragwerk der Halle besteht aus
Trapezblechen, die auf Stahlbetonbindern aufliegen.
Der Schul- und Vereinssport findet während der Bauzeit nicht in der
Halle statt, sodass der Umbau außerhalb des laufenden Betriebs erfolgen
kann.
1.2 Bauablauf
Für den Gesamtbauablauf ist es wesentlich, dass die Dachflächen im
Innenraum vorgezogen bearbeitet und mit einer Brandschutzdecke in
F-30-Qualität versehen werden. Dafür müssen zuerst die Wände bis unter
das Trapezblech aufgemauert werden, auf denen auf den Nebendächern das
Gerüst aufgestellt wird. Die Arbeiten werden in folgender Reihenfolge
durchgeführt:
1) Die Wände werden aufgemauert, Durchbrüche für die Türen erweitert
und die Durchbrüche für die Technik hergestellt (Reihenfolge: TB, SB 1
-SB 3, UB, LB).
2) Die Trockenbauer beplanken das Trapezblechdach mit
Feuerschutzbeplankung
(Reihenfolge: TB, SB 1 -SB 3, UB, LB, Foyer).
3) Die Schlitze für die Grundleitungen werden hergestellt (Reihenfolge:
TB, SB 1 -SB 3, UB, LB, Foyer).
4) Die Grundleitungen werden eingebracht (Reihenfolge: TB, SB 1 -SB 3,
UB, LB, Foyer).
5) Die Schlitze in der Bodenplatte werden verschlossen (Reihenfolge:
TB, SB 1 -SB 3, UB, LB, Foyer).
6) Beginn der Vormontage Sanitär
Da die Arbeiten in kurzer Zeit termingerecht ausführt werden müssen,
ist der Personaleinsatz ist so zu planen, dass die Arbeitsbereiche zügig
nacheinander, oder teilweise gleichzeitig bearbeite werden können.
Schnittstellen zu anderen Gewerken sind eng mit der Objektüberwachung
abzustimmen und in die Bauablaufplanung einzubeziehen.
Gebäudeteile und Höhen
Das Gebäude gliedert sich in drei wesentliche, höhengestaffelte
Bereiche (siehe Systemdarstellung im Übersichtsplan), für die in allen
Bereichen ist eine Gerüststellung gemäß aller Sicherheitsvorschriften
und geltender Normen passend zu den Arbeitsabläufen vorzusehen ist.
Gebäudeteil 1: Süd/West: 760 m², Höhe: 3,60 m (Bereiche: TB, SB1,
SB2, SB3)
Gebäudeteil 2: Halle, in der Halle wird ein Flächengerüst, sowie
ein Fassadengerüst eingebracht
Gebäudeteil 3: Nord/Ost: 964 m², Höhe: 4,70 m (Bereiche: LB, UB)
Kleinflächen 4: über 2 Treppenhäusern: 44,5 m² und 63,8 m², Höhe:
6,80 m
2.0 Angaben zur Baustelle und Umsetzung2.1 Art und Lage der
Baustelle, Transportwege
Die Sporthalle befindet sich im rückwärtigen Teil des Schulgeländes,
ist jedoch über die von der Richthofenstraße abzweigende
?Verbindungsstraße? direkt mit Fahrzeugen erreichbar. Das Gebäude kann
im Bereich des Haupteingangs sowie an den beiden Giebelseiten (West und
Ost) angefahren werden. Die Längsseiten sind nur fußläufig zugänglich
(siehe Baustelleneinrichtungsplan).
Die Baustelleneinrichtungsflächen mit Stellplätzen für Container etc.
befinden sich an den Giebelseiten. Umfang und Anordnung der
Baustelleneinrichtung sind im Vorfeld mit der Objektüberwachung
abzustimmen.
Erschwernisse:
Die Arbeiten finden teilweise im Innenbereich des Gebäudes statt.
Zugang zu den Arbeitsbereichen jeweils durch vorhandene Türöffnungen.
Breiten und Höhen der Durchgänge sind der Planung zu entnehmen.
2.2 Verkehrsbeschränkungen / Schulzeiten
Die Arbeiten erfolgen teilweise während des laufenden Schulbetriebs.
Bei allen Arbeiten, Anlieferungen und Fahrten ist besondere Rücksicht
auf Schüler und Schulpersonal zu nehmen; die Verkehrssicherung hat
höchste Priorität.
Die Baustelle muss während der Arbeitszeiten stets besetzt sein. Beim
Verlassen der Baustelle ist die Absicherung so vorzunehmen, dass ein
Betreten durch Unbefugte ? insbesondere Kinder ? in Frei- und
Pausenzeiten ausgeschlossen ist.
Parkmöglichkeiten sind im Bereich der Baustelleneinrichtung nur
eingeschränkt verfügbar. Ein Anspruch auf Stellplätze besteht nicht. Es
ist daher einzuplanen, dass Material und Geräte vor Ort entladen und
Fahrzeuge anschließend im öffentlichen Raum geparkt werden müssen.
2.3 Bau-Medienversorgung
Baustrom und Bauwasser werden bauseits bereitgestellt. Die
innerbaustellenseitige Verteilung ist von jedem Gewerk
eigenverantwortlich zu organisieren und Bestandteil der eigenen
Baustelleneinrichtung.
2.4 Baustellentoiletten, Waschgelegenheiten, Hygienevorschriften
Sanitäre Einrichtungen mit Waschbecken und WC stehen in unmittelbarer
Nähe der Baustelle zur freien Nutzung zur Verfügung.
2.5 Personalräume
Der AG stellt keine Aufenthalts- oder Umkleideräume. Aufstellflächen
für Aufenthaltscontainer können nach Absprache mit der Bauleitung
begrenzt auf der Baustelleneinrichtungsfläche genutzt werden.
Einrichtung und Kosten hierfür trägt der AN.
2.6 Beleuchtung und Bewachung
Der AN hat für eine ausreichende, den Vorschriften entsprechende
Beleuchtung im jeweiligen Arbeitsbereich zu sorgen und diese zu
unterhalten. Die Kosten hierfür werden nicht besonders vergütet. Eine
Bewachung der Baustelle erfolgt bauseits nicht.
2.7 Arbeitssicherheit / Baustellenverordnung
Für die Baumaßnahme wird seitens des AG ein SiGeKo nach
Baustellenverordnung bestellt. Die Bauleistungen sind entsprechend der
Baustellenordnung und des SiGe-Planes und der Hinweise des SiGeKo
durchzuführen. Die protokollierten Hinweise sind bei der
Objektüberwachung sowie dem SiGeKo in Kopie schriftlich frei zu melden.
In Anlehnung an die Baustellenordnung, welche auf der Baustelle
ausgehängt wird sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen.
a) Arbeitsschutz:
Der AN hat auf der Baustelle die Nachweise zur regelmäßigen
sachkundigen und sachverständigen Prüfung, entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen (Betriebssicherheitsverordnung), aller zum Einsatz
kommenden Arbeitsmittel und Geräte zur Einsichtnahme vorzuhalten.
Arbeitsmittel ohne Prüfung dürfen nicht eingesetzt werden.
b) Lärm- und Staubschutz:
Der AN ist verpflichtet, die Lärm-Emissionen der Baugeräte und
Baumaschinen durch entsprechende Schallschutzmaßnahmen so gering wie
möglich zu halten. Hierbei sind die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zum Schutz gegen Baulärm in der neuesten Fassung sowie die gültige
Lärmschutzverordnung zu beachten.
Der AN hat seinen Baubetrieb darauf einzurichten, dass die Arbeiten im
laufenden Betrieb erfolgen und die umliegenden Arbeitsbereich möglich
wenig gestört werden sollen. Lärmintensive Stemm-, Bohr-, Schlief- oder
Fräsarbeiten sind in Abstimmung mit Bauleitung möglichst so zu legen,
dass Sie außerhalb der Unterrichtszeiten fallen und gebündelt ausgeführt
werden.
c) Funkenerzeugende Arbeiten / Brandschutz:
Der für die Baumaßnahme verantwortliche Bauleiter hat den Brandschutz
auf der Baustelle sicher zu stellen. Bei Brennschneidearbeiten oder
sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit
Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3
nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmassnahmen vom AN zu
treffen. Bei Brennschneidearbeiten an Steig- und Fallleitungen muss sich
der AN wegen der Gefahr ablaufender Schweißperlen vom Verlauf und
Zustand der Leitungen überzeugen.
Bei funkenerzeugenden Arbeiten (z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben
und Brennschneidearbeiten) in der Nähe zu erhaltener Bauteile sind
Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den
Funkenflug gefährdete Oberflächen abzudecken.
Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor
Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche
Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen,
unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt
neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der
Leistungsbeschreibung.
d) Rauchverbot:
Im gesamten Gebäude gilt absolutes Rauchverbot.
2.8 Bauschuttbeseitigung
Es wird seitens AG viel Wert auf eine ordentliche Baustelle gelegt. Der
AN hat die Baustelle täglich von seinen anfallenden Schuttmassen bzw.
Schuttresten, Abfällen, Verunreinigungen usw. zu räumen bzw. zu säubern.
Dies gilt auch für nachträglich angeordnete Arbeiten. Der AN ist dafür
verantwortlich, dass die von ihm, seinen Subunternehmern oder einem von
ihm beauftragten Dritten (z.B. Lieferanten) verursachten
Verunreinigungen umgehend beseitigt werden.
Das direkte Abwerfen von Bauschutt ist nicht gestattet. Schutt-
Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht abzudecken; bei
Bedarf ist ein Netzmittel zu verwenden. Eine gesonderte Vergütung
hierfür erfolgt nicht, ebenso werden Deponiegebühren nicht erstattet.
Falls nicht als Leistungsposition ausgeschrieben, sind Containergebühren
ebenfalls in die jeweilige Position mit Entsorgungsanteil
einzukalkulieren.
Der Nachweis über die erfolgte Verwertung/Beseitigung ist der
Bauleitung unverzüglich und unaufgefordert zuzuleiten.
Grundlage für die Abrechnung bilden die ordnungsgemäß ausgefüllten
Nachweisbelege, das Aufmaß und die Belege der Annahmestelle über die
erfolgte Verwertung/Beseitigung (Wiegekarten und Eintrag der
Annahmestelle auf dem Übernahmeschein/Begleitschein). Die
Übernahmescheine in Papierform sind durch den AN bereitzustellen. Sollte
der AN den Abfall in eigener Zuständigkeit verwerten wollen, so hat er
auf den Übernahmescheinen als Entsorger zu zeichnen. Mit seiner
Unterschrift bestätigt der AN die ordnungsgemäße Entsorgung.
Kommt der AN einer mündlichen oder schriftlichen Aufforderung der
zuständigen Bauleitung innerhalb von zwei Tagen nicht nach, so behält
sich die Bauleitung vor, die Baureinigung durch Dritte zu veranlassen.
Die entstehenden Kosten können im Sinne der VOB zu Lasten des AN gehen.
Die Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall
sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für
Recycling sind einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der
Baustelle ist grundsätzlich untersagt.
2.9 Baumschutz / Schutz erhaltenswerter Vegetation
Der Baumbestand auf dem Grundstück soll erhalten bleiben und ist
dementsprechend zu schützen. Innerhalb der Baumschutzzonen dürfen keine
Materialien gelagert oder entsorgt werden
Die Grundlagen der DIN 18920 "Vegetationstechnik im Landschaftsbau -
Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen" bzw. "Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil
Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen
und Tieren bei Baumaßnahmen" (RAS-LP 4) und die ZTV-Baumpflege müssen
dabei eingehalten werden. Siehe hierzu auch die Anlage
"Informationsblatt zum Baumschutz auf Baustellen".
2.10 Mitbenutzung fremder Einrichtungen
Hilfskonstruktionen die nicht Teil der eigenen Leistung sind stehen für
den Materialtransport nicht zur Verfügung.
2.11 Arbeitsgerüste
Der AG stellt bauseitig Fassadengerüste und Absturzsicherung für die
Fassaden- und Dacharbeiten und für die Bauarbeiten in der Sporthalle ein
Raumgerüst mit Materialaufzug.
Der AN hat überdies für alle angebotenen Arbeiten den Zugang zu den
Arbeitsorten mit Hilfe von Leitern, Gerüsten,
Fahrbühnen, etc. auch über das übliche Maß der Nebenleistungen hinaus in
die Einheitspreise
einzukalkulieren, soweit diese nicht in Form von separaten Positionen
ausgeschrieben sind.
2.12 Baubesprechungen
Der AN hat zu den Baustellenbesprechungen, die der AG oder der
beauftragte Objektüberwacher in der Regel wöchentlich im Bereich der
Baustelleneinrichtung durchführt, einen qualifizierten,
bevollmächtigten, deutschsprachigen Vertreter zu entsenden, der befugt
und verpflichtet ist, verbindliche Abstimmungen zu treffen, Anweisungen
des AG entgegenzunehmen und erforderlichenfalls sofort ausführen zu
lassen. Die Teilnahme ist zwingend und wird nicht separat vergütet.
2.13 Bautagesberichte
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und für die
Objektüberwachung beauftragten Architekten / Fachingenieur täglich zu
übergeben. Die Tagesberichte sind zu unterschreiben und müssen Angaben
enthalten über:
Kalenderdatum
Zahl und Art der Beschäftigten
Art und Anzahl eingesetzter Geräte
ausgeführte Leistungen und Baufortschritt größerer Teilabschnitte
Witterungsverhältnisse
Angaben zu Materiallieferungen
von der Objektüberwachung erhaltene Unterlagen
erteilte Anordnungen und besondere Vorkommnisse.
2.14 Kooperation, Koordination und Bauleitung
Die Objektüberwachung seitens des AG schränkt die Verantwortlichkeit
des AN für die Ausführung seiner Leistungsbereiche und seine
Koordinationspflicht nicht ein. Er hat auf den sicheren bautechnischen
Betrieb der Baustelle im Rahmen seiner eigenen Leistung zu achten.
Der AN ist verpflichtet, während der Arbeiten Eigenüberwachungen
durchzuführen. Dies bezieht sich auch auf die rechtzeitige Kontrolle der
bestehenden oder der von anderen Gewerken erstellten Untergründe oder
Anschlusspunkte.
Der AN ist verpflichtet sich in der Koordinierung von bauseitigen
Bauleistungen mit der Bauleitung des AG abzustimmen. Die Einbindung und
Berücksichtigung dieser Arbeiten in die eigene Organisation ist als Teil
der angebotenen Leistung einzuplanen und darf nachträglich nicht zu
Behinderungsanzeigen oder Mehrkostenanmeldungen führen. Es muss
jederzeit mindestens ein Hauptverantwortlicher, deutschsprachiger
Bauleiter, Polier zur Koordinierung der Arbeiten zugegen und ansprechbar
sein.
2.15 Einsatz des Projektkommunikationssystems (PKMS)
Zur Unterstützung der Projektkommunikation wird der Einsatz eines
internetbasierten PKMS der Firma Planfred vereinbart. Der AN verwendet
dieses Programm während der Durchführung der vertraglichen Leistungen.
Die Bereitstellung, Datenerhaltung und ?sicherung sowie die
Master-Administration werden entsprechend der jeweiligen
Vertragsbedingungen vom Systemanbieter vorgenommen.
Der AN erhält mit Vertragsabschluss Zugang zum vom Auftraggeber (AG)
eingesetzten Projektkommunikationssystem PKMS des Systemanbieters und
den darin enthaltenen Projektinformationen. Die Kosten zur
Bereitstellung des PKMS werden vom AG übernommen.
2.16 Übergabe von Zeichnungen und Unterlagen an den AN
Der AG stellt als Grundlage für die vom AG zu erstellende
Montage- und Werkstattplanung
Baubestandsdokumentation
die Ausführungszeichnungen und -unterlagen als Papierexemplar einfach
(1-fach) sowie einfach (1-fach) digital über das
Projektkommunikationssystem Planfred zur Verfügung. Sollten weitere
Zeichnungen und Unterlagen im Zuge der Ausführung benötigt werden, so
erfolgt die Verteilung über das PKMS.
2.17 Erstellung von Unterlagen, Dokumentationen der eigenen Leistung
Der AN hat alle geforderten Unterlagen nach Vorgabe des AG einfach
(1-fach) in kopierfähiger Papierform und zweifach (2-fach) in digitaler
Form (PDF-Neutralformat und ein bearbeitbares Original-Dateiformat) an
den AG zu übergeben.
Der AN hat alle von Ihm zu erstellenden Unterlagen und Pläne, soweit
nichts anderes vereinbart wird, spätestens 21 Kalendertage (KT) vor
Ausführung der jeweiligen Leistung dem vom AG beauftragten Planer zur
Freigabe zu übergeben.
Der AN hat alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Herstellerrichtlinien,
Produktblätter, Eignungs- und UÜbereinstimmungsnachweise etc. aller zur
Verwendung vorgesehenen Bauteile und Baustoffe spätestens 21 KT vor
Ausführung der jeweiligen Leistung dem vom AG beauftragten Planer zur
Freigabe zu übergeben.
Der AN hat alle Unterlagen und Pläne zur Dokumentation der eigenen
Leistung sowie alle Eigen- und Fremdüberwachungsunterlagen,
Vermessungsnachweise, Prüfprotokolle etc., die seine Leistung in
geeigneter Weise dokumentieren, spätestens 14 Tage nach Ausführung der
jeweiligen Leistung vollständig dem zuständigen Planer zur Bestätigung
des As-Built-Zustandes zu über das PKMS Planfred zu übergeben.
2.18 Arbeiten zum Nachweis
Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen
Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des AGs zu
beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird
bei der Anordnung festgelegt.
Die täglichen Stundenlohnzettel sind in zweifacher Ausfertigung
einzureichen und müssen enthalten:
Datum und Baustellenbezeichnung, genaue Bezeichnung des
Ausführungsortes innerhalb der Baustelle
Namen und Lohngruppe der Arbeitskräfte, die Art der Leistung, - die
geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach
Mehr-, Nacht-, Sonntags und Feiertagsarbeit, sowie nach im
Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen
die Gerätekenngrößen enthalten.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln
aufgegliedert werden.
Der AG behält die Originale, der AN erhält die gegengezeichneten
Durchschriften.
2.19 Abrechnung allgemein
Alle Rechnungen, auch die Abschlagsrechnungen, sind immer kumulierend
und komplett einzureichen. Alle Rechnungen sind zweifach einzureichen -
einfach im Original beim Auftraggeber und außerdem einfach als
Rechnungskopie (einschließlich der Anlagen, wie Aufmaße,
Mengenermittlungen, Stundenzetteln und sonstiger Nachweise) bei der
Objektüberwachung / dem vom AG beauftragten Architekten/Fachplaner.
Work description
Die Stadt Hildesheim plant die umfassende Sanierung der Sporthalle auf
dem Gelände der Robert-Bosch-Gesamtschule (RBG) im Hildesheimer
Stadtgebiet.
Das Gebäude wurde im Jahr 1978 errichtet und seitdem nicht grundlegend
saniert. Die Maßnahme wird durch das BBSR gefördert. Neben der baulichen
Ertüchtigung des Bestandsgebäudes liegt der Fokus insbesondere auf der
energetischen Sanierung der Gebäudehülle, der brandschutztechnischen
Ertüchtigung sowie der Herstellung der Barrierefreiheit.
Hierzu wird unter anderem ein zusätzlicher Aufzug zur Erschließung der
Tribüne errichtet. Darüber hinaus erfolgen Anpassungen im Bereich der
Flucht- und Rettungswege.
Neben den Innenraumanpassungen ist eine energetische Sanierung der
gesamten Gebäudehülle einschließlich der Dachflächen vorgesehen. Derzeit
erfolgt die Belichtung der Sporthalle über 36 Oberlichter im Dach. Da
die Dachflächen künftig mit PV-Modulen ausgestattet werden, wird die
Tageslichtversorgung künftig über neue Fensterflächen in den Außenwänden
sichergestellt.
Die bestehenden Dachkuppeln werden ? mit Ausnahme von acht Stück, die
für den Wärme- und Rauchabzug (RWA) erforderlich sind ? zurückgebaut,
und die Öffnungen verschlossen. Das Dachtragwerk der Halle besteht aus
Trapezblechen, die auf Stahlbetonbindern aufliegen.
Der Schul- und Vereinssport findet während der Bauzeit nicht in der
Halle statt, sodass der Umbau außerhalb des laufenden Betriebs erfolgen
kann.
1.2 Bauablauf
Für den Gesamtbauablauf ist es wesentlich, dass die Dachflächen im
Innenraum vorgezogen bearbeitet und mit einer Brandschutzdecke in
F-30-Qualität versehen werden. Dafür müssen zuerst die Wände bis unter
das Trapezblech aufgemauert werden, auf denen auf den Nebendächern das
Gerüst aufgestellt wird. Die Arbeiten werden in folgender Reihenfolge
durchgeführt:
1) Die Wände werden aufgemauert, Durchbrüche für die Türen erweitert
und die Durchbrüche für die Technik hergestellt (Reihenfolge: TB, SB 1
-SB 3, UB, LB).
2) Die Trockenbauer beplanken das Trapezblechdach mit
Feuerschutzbeplankung
(Reihenfolge: TB, SB 1 -SB 3, UB, LB, Foyer).
3) Die Schlitze für die Grundleitungen werden hergestellt (Reihenfolge:
TB, SB 1 -SB 3, UB, LB, Foyer).
4) Die Grundleitungen werden eingebracht (Reihenfolge: TB, SB 1 -SB 3,
UB, LB, Foyer).
5) Die Schlitze in der Bodenplatte werden verschlossen (Reihenfolge:
TB, SB 1 -SB 3, UB, LB, Foyer).
6) Beginn der Vormontage Sanitär
Da die Arbeiten in kurzer Zeit termingerecht ausführt werden müssen,
ist der Personaleinsatz ist so zu planen, dass die Arbeitsbereiche zügig
nacheinander, oder teilweise gleichzeitig bearbeite werden können.
Schnittstellen zu anderen Gewerken sind eng mit der Objektüberwachung
abzustimmen und in die Bauablaufplanung einzubeziehen.
Gebäudeteile und Höhen
Das Gebäude gliedert sich in drei wesentliche, höhengestaffelte
Bereiche (siehe Systemdarstellung im Übersichtsplan), für die in allen
Bereichen ist eine Gerüststellung gemäß aller Sicherheitsvorschriften
und geltender Normen passend zu den Arbeitsabläufen vorzusehen ist.
Gebäudeteil 1: Süd/West: 760 m², Höhe: 3,60 m (Bereiche: TB, SB1,
SB2, SB3)
Gebäudeteil 2: Halle, in der Halle wird ein Flächengerüst, sowie
ein Fassadengerüst eingebracht
Gebäudeteil 3: Nord/Ost: 964 m², Höhe: 4,70 m (Bereiche: LB, UB)
Kleinflächen 4: über 2 Treppenhäusern: 44,5 m² und 63,8 m², Höhe:
6,80 m
2.0 Angaben zur Baustelle und Umsetzung2.1 Art und Lage der
Baustelle, Transportwege
Die Sporthalle befindet sich im rückwärtigen Teil des Schulgeländes,
ist jedoch über die von der Richthofenstraße abzweigende
?Verbindungsstraße? direkt mit Fahrzeugen erreichbar. Das Gebäude kann
im Bereich des Haupteingangs sowie an den beiden Giebelseiten (West und
Ost) angefahren werden. Die Längsseiten sind nur fußläufig zugänglich
(siehe Baustelleneinrichtungsplan).
Die Baustelleneinrichtungsflächen mit Stellplätzen für Container etc.
befinden sich an den Giebelseiten. Umfang und Anordnung der
Baustelleneinrichtung sind im Vorfeld mit der Objektüberwachung
abzustimmen.
Erschwernisse:
Die Arbeiten finden teilweise im Innenbereich des Gebäudes statt.
Zugang zu den Arbeitsbereichen jeweils durch vorhandene Türöffnungen.
Breiten und Höhen der Durchgänge sind der Planung zu entnehmen.
2.2 Verkehrsbeschränkungen / Schulzeiten
Die Arbeiten erfolgen teilweise während des laufenden Schulbetriebs.
Bei allen Arbeiten, Anlieferungen und Fahrten ist besondere Rücksicht
auf Schüler und Schulpersonal zu nehmen; die Verkehrssicherung hat
höchste Priorität.
Die Baustelle muss während der Arbeitszeiten stets besetzt sein. Beim
Verlassen der Baustelle ist die Absicherung so vorzunehmen, dass ein
Betreten durch Unbefugte ? insbesondere Kinder ? in Frei- und
Pausenzeiten ausgeschlossen ist.
Parkmöglichkeiten sind im Bereich der Baustelleneinrichtung nur
eingeschränkt verfügbar. Ein Anspruch auf Stellplätze besteht nicht. Es
ist daher einzuplanen, dass Material und Geräte vor Ort entladen und
Fahrzeuge anschließend im öffentlichen Raum geparkt werden müssen.
2.3 Bau-Medienversorgung
Baustrom und Bauwasser werden bauseits bereitgestellt. Die
innerbaustellenseitige Verteilung ist von jedem Gewerk
eigenverantwortlich zu organisieren und Bestandteil der eigenen
Baustelleneinrichtung.
2.4 Baustellentoiletten, Waschgelegenheiten, Hygienevorschriften
Sanitäre Einrichtungen mit Waschbecken und WC stehen in unmittelbarer
Nähe der Baustelle zur freien Nutzung zur Verfügung.
2.5 Personalräume
Der AG stellt keine Aufenthalts- oder Umkleideräume. Aufstellflächen
für Aufenthaltscontainer können nach Absprache mit der Bauleitung
begrenzt auf der Baustelleneinrichtungsfläche genutzt werden.
Einrichtung und Kosten hierfür trägt der AN.
2.6 Beleuchtung und Bewachung
Der AN hat für eine ausreichende, den Vorschriften entsprechende
Beleuchtung im jeweiligen Arbeitsbereich zu sorgen und diese zu
unterhalten. Die Kosten hierfür werden nicht besonders vergütet. Eine
Bewachung der Baustelle erfolgt bauseits nicht.
2.7 Arbeitssicherheit / Baustellenverordnung
Für die Baumaßnahme wird seitens des AG ein SiGeKo nach
Baustellenverordnung bestellt. Die Bauleistungen sind entsprechend der
Baustellenordnung und des SiGe-Planes und der Hinweise des SiGeKo
durchzuführen. Die protokollierten Hinweise sind bei der
Objektüberwachung sowie dem SiGeKo in Kopie schriftlich frei zu melden.
In Anlehnung an die Baustellenordnung, welche auf der Baustelle
ausgehängt wird sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen.
a) Arbeitsschutz:
Der AN hat auf der Baustelle die Nachweise zur regelmäßigen
sachkundigen und sachverständigen Prüfung, entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen (Betriebssicherheitsverordnung), aller zum Einsatz
kommenden Arbeitsmittel und Geräte zur Einsichtnahme vorzuhalten.
Arbeitsmittel ohne Prüfung dürfen nicht eingesetzt werden.
b) Lärm- und Staubschutz:
Der AN ist verpflichtet, die Lärm-Emissionen der Baugeräte und
Baumaschinen durch entsprechende Schallschutzmaßnahmen so gering wie
möglich zu halten. Hierbei sind die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zum Schutz gegen Baulärm in der neuesten Fassung sowie die gültige
Lärmschutzverordnung zu beachten.
Der AN hat seinen Baubetrieb darauf einzurichten, dass die Arbeiten im
laufenden Betrieb erfolgen und die umliegenden Arbeitsbereich möglich
wenig gestört werden sollen. Lärmintensive Stemm-, Bohr-, Schlief- oder
Fräsarbeiten sind in Abstimmung mit Bauleitung möglichst so zu legen,
dass Sie außerhalb der Unterrichtszeiten fallen und gebündelt ausgeführt
werden.
c) Funkenerzeugende Arbeiten / Brandschutz:
Der für die Baumaßnahme verantwortliche Bauleiter hat den Brandschutz
auf der Baustelle sicher zu stellen. Bei Brennschneidearbeiten oder
sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit
Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3
nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmassnahmen vom AN zu
treffen. Bei Brennschneidearbeiten an Steig- und Fallleitungen muss sich
der AN wegen der Gefahr ablaufender Schweißperlen vom Verlauf und
Zustand der Leitungen überzeugen.
Bei funkenerzeugenden Arbeiten (z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben
und Brennschneidearbeiten) in der Nähe zu erhaltener Bauteile sind
Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den
Funkenflug gefährdete Oberflächen abzudecken.
Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor
Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche
Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen,
unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt
neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der
Leistungsbeschreibung.
d) Rauchverbot:
Im gesamten Gebäude gilt absolutes Rauchverbot.
2.8 Bauschuttbeseitigung
Es wird seitens AG viel Wert auf eine ordentliche Baustelle gelegt. Der
AN hat die Baustelle täglich von seinen anfallenden Schuttmassen bzw.
Schuttresten, Abfällen, Verunreinigungen usw. zu räumen bzw. zu säubern.
Dies gilt auch für nachträglich angeordnete Arbeiten. Der AN ist dafür
verantwortlich, dass die von ihm, seinen Subunternehmern oder einem von
ihm beauftragten Dritten (z.B. Lieferanten) verursachten
Verunreinigungen umgehend beseitigt werden.
Das direkte Abwerfen von Bauschutt ist nicht gestattet. Schutt-
Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht abzudecken; bei
Bedarf ist ein Netzmittel zu verwenden. Eine gesonderte Vergütung
hierfür erfolgt nicht, ebenso werden Deponiegebühren nicht erstattet.
Falls nicht als Leistungsposition ausgeschrieben, sind Containergebühren
ebenfalls in die jeweilige Position mit Entsorgungsanteil
einzukalkulieren.
Der Nachweis über die erfolgte Verwertung/Beseitigung ist der
Bauleitung unverzüglich und unaufgefordert zuzuleiten.
Grundlage für die Abrechnung bilden die ordnungsgemäß ausgefüllten
Nachweisbelege, das Aufmaß und die Belege der Annahmestelle über die
erfolgte Verwertung/Beseitigung (Wiegekarten und Eintrag der
Annahmestelle auf dem Übernahmeschein/Begleitschein). Die
Übernahmescheine in Papierform sind durch den AN bereitzustellen. Sollte
der AN den Abfall in eigener Zuständigkeit verwerten wollen, so hat er
auf den Übernahmescheinen als Entsorger zu zeichnen. Mit seiner
Unterschrift bestätigt der AN die ordnungsgemäße Entsorgung.
Kommt der AN einer mündlichen oder schriftlichen Aufforderung der
zuständigen Bauleitung innerhalb von zwei Tagen nicht nach, so behält
sich die Bauleitung vor, die Baureinigung durch Dritte zu veranlassen.
Die entstehenden Kosten können im Sinne der VOB zu Lasten des AN gehen.
Die Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall
sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für
Recycling sind einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der
Baustelle ist grundsätzlich untersagt.
2.9 Baumschutz / Schutz erhaltenswerter Vegetation
Der Baumbestand auf dem Grundstück soll erhalten bleiben und ist
dementsprechend zu schützen. Innerhalb der Baumschutzzonen dürfen keine
Materialien gelagert oder entsorgt werden
Die Grundlagen der DIN 18920 "Vegetationstechnik im Landschaftsbau -
Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen" bzw. "Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil
Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen
und Tieren bei Baumaßnahmen" (RAS-LP 4) und die ZTV-Baumpflege müssen
dabei eingehalten werden. Siehe hierzu auch die Anlage
"Informationsblatt zum Baumschutz auf Baustellen".
2.10 Mitbenutzung fremder Einrichtungen
Hilfskonstruktionen die nicht Teil der eigenen Leistung sind stehen für
den Materialtransport nicht zur Verfügung.
2.11 Arbeitsgerüste
Der AG stellt bauseitig Fassadengerüste und Absturzsicherung für die
Fassaden- und Dacharbeiten und für die Bauarbeiten in der Sporthalle ein
Raumgerüst mit Materialaufzug.
Der AN hat überdies für alle angebotenen Arbeiten den Zugang zu den
Arbeitsorten mit Hilfe von Leitern, Gerüsten,
Fahrbühnen, etc. auch über das übliche Maß der Nebenleistungen hinaus in
die Einheitspreise
einzukalkulieren, soweit diese nicht in Form von separaten Positionen
ausgeschrieben sind.
2.12 Baubesprechungen
Der AN hat zu den Baustellenbesprechungen, die der AG oder der
beauftragte Objektüberwacher in der Regel wöchentlich im Bereich der
Baustelleneinrichtung durchführt, einen qualifizierten,
bevollmächtigten, deutschsprachigen Vertreter zu entsenden, der befugt
und verpflichtet ist, verbindliche Abstimmungen zu treffen, Anweisungen
des AG entgegenzunehmen und erforderlichenfalls sofort ausführen zu
lassen. Die Teilnahme ist zwingend und wird nicht separat vergütet.
2.13 Bautagesberichte
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und für die
Objektüberwachung beauftragten Architekten / Fachingenieur täglich zu
übergeben. Die Tagesberichte sind zu unterschreiben und müssen Angaben
enthalten über:
Kalenderdatum
Zahl und Art der Beschäftigten
Art und Anzahl eingesetzter Geräte
ausgeführte Leistungen und Baufortschritt größerer Teilabschnitte
Witterungsverhältnisse
Angaben zu Materiallieferungen
von der Objektüberwachung erhaltene Unterlagen
erteilte Anordnungen und besondere Vorkommnisse.
2.14 Kooperation, Koordination und Bauleitung
Die Objektüberwachung seitens des AG schränkt die Verantwortlichkeit
des AN für die Ausführung seiner Leistungsbereiche und seine
Koordinationspflicht nicht ein. Er hat auf den sicheren bautechnischen
Betrieb der Baustelle im Rahmen seiner eigenen Leistung zu achten.
Der AN ist verpflichtet, während der Arbeiten Eigenüberwachungen
durchzuführen. Dies bezieht sich auch auf die rechtzeitige Kontrolle der
bestehenden oder der von anderen Gewerken erstellten Untergründe oder
Anschlusspunkte.
Der AN ist verpflichtet sich in der Koordinierung von bauseitigen
Bauleistungen mit der Bauleitung des AG abzustimmen. Die Einbindung und
Berücksichtigung dieser Arbeiten in die eigene Organisation ist als Teil
der angebotenen Leistung einzuplanen und darf nachträglich nicht zu
Behinderungsanzeigen oder Mehrkostenanmeldungen führen. Es muss
jederzeit mindestens ein Hauptverantwortlicher, deutschsprachiger
Bauleiter, Polier zur Koordinierung der Arbeiten zugegen und ansprechbar
sein.
2.15 Einsatz des Projektkommunikationssystems (PKMS)
Zur Unterstützung der Projektkommunikation wird der Einsatz eines
internetbasierten PKMS der Firma Planfred vereinbart. Der AN verwendet
dieses Programm während der Durchführung der vertraglichen Leistungen.
Die Bereitstellung, Datenerhaltung und ?sicherung sowie die
Master-Administration werden entsprechend der jeweiligen
Vertragsbedingungen vom Systemanbieter vorgenommen.
Der AN erhält mit Vertragsabschluss Zugang zum vom Auftraggeber (AG)
eingesetzten Projektkommunikationssystem PKMS des Systemanbieters und
den darin enthaltenen Projektinformationen. Die Kosten zur
Bereitstellung des PKMS werden vom AG übernommen.
2.16 Übergabe von Zeichnungen und Unterlagen an den AN
Der AG stellt als Grundlage für die vom AG zu erstellende
Montage- und Werkstattplanung
Baubestandsdokumentation
die Ausführungszeichnungen und -unterlagen als Papierexemplar einfach
(1-fach) sowie einfach (1-fach) digital über das
Projektkommunikationssystem Planfred zur Verfügung. Sollten weitere
Zeichnungen und Unterlagen im Zuge der Ausführung benötigt werden, so
erfolgt die Verteilung über das PKMS.
2.17 Erstellung von Unterlagen, Dokumentationen der eigenen Leistung
Der AN hat alle geforderten Unterlagen nach Vorgabe des AG einfach
(1-fach) in kopierfähiger Papierform und zweifach (2-fach) in digitaler
Form (PDF-Neutralformat und ein bearbeitbares Original-Dateiformat) an
den AG zu übergeben.
Der AN hat alle von Ihm zu erstellenden Unterlagen und Pläne, soweit
nichts anderes vereinbart wird, spätestens 21 Kalendertage (KT) vor
Ausführung der jeweiligen Leistung dem vom AG beauftragten Planer zur
Freigabe zu übergeben.
Der AN hat alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Herstellerrichtlinien,
Produktblätter, Eignungs- und UÜbereinstimmungsnachweise etc. aller zur
Verwendung vorgesehenen Bauteile und Baustoffe spätestens 21 KT vor
Ausführung der jeweiligen Leistung dem vom AG beauftragten Planer zur
Freigabe zu übergeben.
Der AN hat alle Unterlagen und Pläne zur Dokumentation der eigenen
Leistung sowie alle Eigen- und Fremdüberwachungsunterlagen,
Vermessungsnachweise, Prüfprotokolle etc., die seine Leistung in
geeigneter Weise dokumentieren, spätestens 14 Tage nach Ausführung der
jeweiligen Leistung vollständig dem zuständigen Planer zur Bestätigung
des As-Built-Zustandes zu über das PKMS Planfred zu übergeben.
2.18 Arbeiten zum Nachweis
Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen
Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des AGs zu
beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird
bei der Anordnung festgelegt.
Die täglichen Stundenlohnzettel sind in zweifacher Ausfertigung
einzureichen und müssen enthalten:
Datum und Baustellenbezeichnung, genaue Bezeichnung des
Ausführungsortes innerhalb der Baustelle
Namen und Lohngruppe der Arbeitskräfte, die Art der Leistung, - die
geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach
Mehr-, Nacht-, Sonntags und Feiertagsarbeit, sowie nach im
Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen
die Gerätekenngrößen enthalten.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln
aufgegliedert werden.
Der AG behält die Originale, der AN erhält die gegengezeichneten
Durchschriften.
2.19 Abrechnung allgemein
Alle Rechnungen, auch die Abschlagsrechnungen, sind immer kumulierend
und komplett einzureichen. Alle Rechnungen sind zweifach einzureichen -
einfach im Original beim Auftraggeber und außerdem einfach als
Rechnungskopie (einschließlich der Anlagen, wie Aufmaße,
Mengenermittlungen, Stundenzetteln und sonstiger Nachweise) bei der
Objektüberwachung / dem vom AG beauftragten Architekten/Fachplaner.