Trocken- und Dämmarbeiten
Sonnenpark Novia-D-dorf
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1. Projekt- und Leistungsbeschreibung 1. Projekt- und Leistungsbeschreibung 1.1 Allgemeine Projektangaben Bezeichnung:LaS "Leben am Sonenpark" Bauherr:Theaterplatz Vermögensverwaltungs GbR, Aachener-und-Münchener-Allee 9, 52074 Aachen Lage Grundstück:Kölner Straße 311-319, 40227 Düsseldorf. Die Erschließung erfolgt über die Kölner Straße. 1.2 Allgemeine Baubeschreibung Bezahlbarer Wohnraum in sehr guter Qualität und ein Mehrwert für den ganzen Stadtteil: "Leben am Sonnenpark" schafft eine attraktive Verbindung zwischen der lebendigen Kölner Straße und dem Sonnenpark als grünem Herz von Düsseldorf-Oberbilk. Neben Wohnungen für Familien werden auch Apartments für Studierende und Auszubildende entstehen, außerdem sieben Atelierwohnungen für Künstlerinnen und Künstler. Diese sind so konzipiert, dass die Integration einer Galerie innerhalb der Einheiten möglich ist. In Kooperation mit dem Kulturamt der Stadt Düsseldorf soll hier ein Zentrum für Kreativität entstehen. Ein Mobilitätskonzept zur Reduktion von PKW-Verkehren und zur optimalen Vernetzung urbaner Angebote gehört ebenfalls dazu. Davon und von den Gewerbeeinheiten für Nahversorgung und Gastronomie wird das ganze Quartier profitieren. Architektonisch fügt sich das Projekt belebend in die städtebaulichen Strukturen des Umfelds ein. Dafür sorgte ein qualitätssicherndes Verfahren mit Wettbewerb, aus dem das Büro KSG Kister Scheithauer Gross Architekten als Sieger hervorging. In deren Entwurf wird die Allee des Parks in der neuen Heerstraße fortgeführt und durch grüne Atrien bzw. Lichthöfe ergänzt. Die begrünten Wohnhöfe brechen die Blockrandbebauung auf, stellen eine optische Verbindung zum Park her und erhöhen den Wohnwert: Viele Wohnungen - mehr als 50 Prozent des Wohnraums wird öffentlich gefördert sein - haben einen schönen Blick ins Grüne. 1.3 Gebäudedaten Auf dem Grundstück zwischen der Kölner Straße und der Heerstraße im Bereich des Sonnenparks im Düsseldorfer Stadtteil Oberbilk ensteht auf einer Grundfläche von ca. 5.600m² eine hochwertige fünf- bis sechsgeschossige Wohnbebauung mit 209 Wohnungen, sowie Gewerbeeinheiten für Einzelhandel im Erdgeschoss, einem CO-Working-Space und einer Tiefgarage mit 105 Stellplätzen. Insgesamt entstehen hier eine BGF 25.500 m², wovon 19.200 m² oberirdisch und 6.330 m² unterirdisch errichtet werden. 3.000 m² sind dem Gewerbe zugeordnet. 1.4 Ausschreibungsgegenstand Gegenstand der Ausschreibung sind die Trockenbau- und Dämmarbeiten.
1. Projekt- und Leistungsbeschreibung
2. Allgemeine vertragliche Vereinbarungen 2. Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) 2.1 Angaben und Anforderungen an das Bauvorhaben 2.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten Die Baustelle befindet sich auf der Kölner Straße 311-319, im Düsseldorfer Stadtteil Oberbilk. Die Erschließung erfolgt über die Kölner Straße. Es wird angeraten, die örtlichen Gegebenheiten vor Angebotsabgabe zu besichtigen, um alle Einflussfaktoren abwägen und einkalkulieren zu können 2.1.2 Besondere Belastungen aus Immission udgl. - keine - 2.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen Das Baufeld ist nahezu ebenerdig und wird rechts von Gebäuden begrenzt. Rückseitig grenzt das Grundstück an den Sonnenpark. Die Vorderseite des Baufelds liegt unmittelbar an der Kölner Straße. - Siehe Projektbeschreibung - 2.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle Die Verkehrswege auf der Baustelle sind freizuhalten und auf wechselnde Nutzungen abzustimmen. Die Koordination der Verkehrsführung auf dem Baufeld erfolgt durch den Baulogistiker bzw. die Bauleitung in Abstimmung mit den beteiligten Gewerken. Transportwege, Lagerflächen und Bewegungszonen sind untereinander abzustimmen und stets freizuhalten. Die innerbetrieblichen Verkehrsverhältnisse sind entsprechend der Baustellenverordnung (BaustellV) und den Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) einzuhalten. 2.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen - Siehe Baustelleneinrichtungsplan - wird ggf. zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht 2.1.6 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie, Abwasser Nach Abschluss der Rohbauarbeiten übernimmt der AN die Vorhaltung der Anschlüsse für Baustrom und -Wasser vom Rohbau-GU bis zur Fertigstellung der Ausbauarbeiten . Erforderliche Unterverteilungen sind in eigener Zuständigkeit in der erforderlichen Anzahl und Dimensionierung durch den AN selbst zu installieren. Dies ist im Angebot mit einzukalkulieren 2.1.7 Lage und Ausmaß der dem AN für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume Flächen für die Baustelleneinrichtung werden vom AG im abgesperrten Bereichen im begrenzten Maße zur Verfügung gestellt. - Siehe Baustelleneinrichtungsflächen und Arbeitsflächen -  wird ggf. zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht 2.1.8 Emissionsschutz und umweltrechtliche Vorschriften Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind sowie nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Emissionen, die durch den Baulärm der Abbrucharbeiten entstehen, müssen die vorgegebenen Richtwerte der AVV- Baulärm einhalten. Sollte es im Rahmen der Bauarbeiten zu Beschwerden kommen und die Richtwerte überschritten werden, muss mit nachträglichen Einschränkungen bzw. organisatorischen Maßnahmen gerechnet werden. 2.1.9 Besondere Vorgaben für die Entsorgung Die Beseitigung von Schutt, Abfall, Verpackungs- und Abdeckmaterial hat laufend und arbeitstäglich durch Auftragnehmer zu erfolgen. Für die Entsorgung werden seitens des Baulogistikers Sammelbehälter zur Verfügung gestellt. Das Entleeren der Sammelbehälter am Wertstoffhof wird durch den Baulogistiker durchgeführt. Erfolgt die Schuttbeseitigung nicht nach einer angemessenen Fristsetzung (im Regelfall 2 Werktage), veranlasst die AG-Bauleitung die Beseitigung durch eine Fremdfirma. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 2.1.10 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle In unmittelbarer Umgebung der Baustelle befinden sich Wohngebäude. Hinsichtlich der Lärmbelästigungen ist hierauf Rücksicht zu nehmen.Lärmintensive Arbeiten dürfen nach 20:00 Uhr nur in Ausnahmefällen, nach Zustimmung durch den AG, ausgeführt werden. Das Gesetz gegen Baulärm hat volle Gültigkeit und ist einzuhalten 2.1.11 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Grenzsteine - keine - 2.1.12 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle - keine - 2.1.13 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer von Leitungen, Kabel udgl. Freigelegte Kabel und Leitungen sind gegen Beschädigungen zu schützen. Überfahrbare öffentliche Flächen sind zu schützen und gegebenenfalls wie im Ursprung  herzustellen. Öffentliche Flächen sind ständig sauber zu halten. Anschlusspunkte für Bekämpfung von Gefahren ( Hydranten, Schieber udgl. ) müssen dauerhaft ungehindert zugänglich sein 2.1.14 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen - keine - 2.1.15 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle Das Baufeld befindet sich in der Rohbauphase. Auf dem Gelände stehen derzeit ausschließlich die Rohbaukonstruktionen. Während der Ausführungszeit der ausgeschriebenen Leistungen werden zeitgleich Arbeiten durch den Rohbauunternehmer, den Fassadenbauer sowie im Bereich der Außenanlagen durchgeführt. Zusätzlich finden im Gebäudeinneren Ausbauarbeiten durch verschiedene Gewerke parallel statt. 2.2 Angaben zur Ausführung 2.2.1 Bauausführung Der AN haftet für alle Schäden an Oberflächen des Geländes sowie an Gebäuden und Einrichtungen, welche nicht eindeutig als Baufeld im Vorfeld seiner Arbeiten bestimmt sind. Technische Ausführungsgrundlagen sind alle zu den Leistungen gehörigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Bestimmungen und Normen in den jeweils gültigen Fassungen. Insbesondere müssen nach Vorgabe der folgenden Vorschriften beachtet werden: die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft das Bundesimmissionsschutzgesetz das Landesimmissionsschutzgesetz die Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstätten-Richtlinien die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker Verordnung über gefährliche Stoffe (GefStoffV) Vor Fertigungsbeginn sind aktuelle Planunterlagen beim Auftraggeber (Architekten) anzufordern. Sofort nach Auftragserteilung hat der AN das Aufmaß für jedes Bauteil eigenverantwortlich an Ort und Stelle zu nehmen. Alle Maße sind vor Beginn der Arbeiten bzw. Anfertigen der Werkstattpläne und der Materialbestellung vom AN vor Ort selbstverantwortlich zu überprüfen bzw. fertigzustellen. Bauseits ist in jeder Etage mind. ein Meterriss als Höhenfestpunkt fixiert angelegt. Vor Beginn der Arbeiten hat der AN rechtzeitig die bauseitigen Vorleistungen zu prüfen und eventuelle Bedenken schriftlich bei der Bauleitung anzumelden. Die Anforderungen von Wärmeschutz nach DIN 4108, Schallschutz nach DIN 4109 sowie Brandschutz und Rauchschutz sind zulassungsgemäß einzuhalten. Bautoleranzen: Alle Konstruktionen sind so zu bemessen, dass die zu erwartenden Rohbautoleranzen nach DIN 18202 in allen Bereichen problemlos aufgenommen werden können. 2.2.2 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeits beschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen Der AN hat für die Dauer seiner Leistungen einen detaillierten Bauablaufplan, unter Einhaltung der vorgegebenen Ausführungsfrist zu erstellen, aus dem auch ersichtlich ist, wann Vorleistungen erforderlich sind, die für die Ausführung seiner Leistungen benötigt werden. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Leistungen ohne Stillstandszeiten, in Abstimmung mit den anderen Gewerken durchgängig ausgeführt werden können. Verlängerungen der Ausführungsfristen wegen Unterbrechungen der Ausführung und Behinderungen begründen keine Ansprüche auf besondere Vergütung Werden der Auftragnehmer oder der von ihm beauftragte Nachunternehmer durch Nachbesserungen von Arbeitssicherheitsmaßnahmen, die von der Bauleitung bzw. dem SiGe-Koordinator gefordert werden, bei der Ausführung ihres Auftrages unterbrochen, kann daraus keine Ausführungsbehinderung geltend gemacht werden. 2.2.3 Besondere Erschwernisse während der Ausführung - keine - 2.2.4 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen - keine - 2.2.5 Anforderungen und Vorbemerkungen an die BE Die hier ausgeschriebene Baustelleneinrichtung beinhaltet Leistungen, die für die Erbringung der ausgeschriebenen Bauleistungen durch den AN erforderlich sind sowie Leistungen, die gemäß Baustellenverordnung als gemeinsam genutzte Sicherungseinrichtungen aller Gewerke auf der Baustelle vorgesehen sind. Die Erschließung der Baustelle darf nur über die im Baustelleneinrichtungsplan ausgewiesene Straße erfolgen. Sämtliche notwendige Fluchtwege, Feuerwehraufstellplätze und durch den AG zugewiesene Bereiche sind dauerhaft frei zu halten. Beseitigung von Schäden, die der AN durch Nutzung an Straßen, Plätzen, Gehwegen und öffentlichen Flächen verursacht hat und Reinigung derselben bei verursachter Verschmutzung 2.2.6 Besonderheiten der Regelung und Sicherheit des Verkehrs - keine - 2.2.7 Art und Umfang der vom AG verlangten Eignungs-u. Gütenachweise Eignungs-u. Gütenachweise sind in eigener Zuständigkeit des AN nach den geltenden Vorschriften zu erbringen und dem AG vorzulegen. 2.2.8 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen Die Abrechnung erfolgt nach örtlichen Aufmaß. 2.2.9 SiGe-Koordinator Der Bauherr stellt den SiGe-Koordinator gemäß der Baustellenverordnung. Der AN hat zur bauseitigen Koordinierung alle erforderlichen Angaben und Unterlagen beizustellen. Der AN hat die Baustellenverordnung einzuhalten. 2.2.10 Nebenleistungen Nachstehende Leistungen sind Nebenleistungen, welche in die Einheitspreise einzurechnen sind: Diebstahlsichere Lagerung aller Materialien bis zur Übergabe an den AG. Schutz des eigenen Gewerkes (des AN) vor Beschädigungen, bis zur Übergabe an den AG, Wiederherstellung von Baustellenabsicherungen , welche aufgrund von beauftragten Leistungen durch den AN, durch Transport, Montage o. ä. zeitweise entfernt werden mußten. Der AN hat seine Leistungen in Abstimmung mit der Bauleitung des AG und den übrigen am Bau beteiligten Firmen zu koordinieren. Den Unternehmen der Technikgewerke und übrigen Ausbaugewerke ist ausreichend Gelegenheit zur Montage von Installationen etc. zu gewähren. Laufende Reinigung der vom AN benutzten öffentlichen Flächen und seiner Zuwegung. 2.2.11 Baustellenordnung Die Baustellenordnung ist einzuhalten.
2. Allgemeine vertragliche Vereinbarungen
3. ZTV - Trockenbauarbeiten 3. ZTV - Trockenbauarbeiten 3.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus DIN 18340 Trockenbauarbeiten. Merkblatt Nr. 2 der Industriegruppe Gipsplatten im Bundesverband der Gips- und Gipsbauplattenindustrie e.V. nach DIN 18180 (1) in Verbindung mit DIN 18181 (2) für die Verspachtelung von Gipsplatten und Oberflächengüten. Die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller sollen beachtet werden, dem Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren. Das gilt besonders für Anzahl und Anordnung der Befestigungspunkte sowie die Fugenausbildung. 3.2 Stoffe, Bauteile Spanplatten aller Arten müssen frei sein von Formaldehyd. Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen und schallschutztechnischen Forderungen die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) rechtzeitig vorzulegen. 3.3 Ausführung 3.3.1 Allgemeines -Alle Maße sind am Bau zu nehmen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen nach DIN 18 202 ist der Auftraggeber bzw. die Bauleitung zu verständigen. Das gilt insbesondere für vorhandene und vorgesehene Winkeltoleranzen. - Bei der Verarbeitung, vor allem bei Trennung, entstehende Rückstände von Mineralwolle dürfen nicht gefegt werden. Es sind zugelassene Staubsauger zu verwenden. Verschnitt, Abfälle und Staubsaugerinhalte sind in staubdicht schließenden Behältern (auch Plastiksäcke sind zulässig) zu sammeln. - Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. - Vor dem Einbau soll das Material auf Raumtemperatur gelagert werden. - In Feucht- und Kellerräumen dürfen nur feuchtigkeitsbeständige Gipsplatten eingebaut werden. - Einzubauen sind nur Gipskartonplatten mit den Qualitätsmerkmalen nach DIN E 18180. Die Dicke der Gipskartonplatten beträgt, auch bei mehreren Lagen, je 12,5 mm, außer bei Bauart einer Bandwand, je 15,0mm - Trockenputz ist mit Ansetzmörtel bzw. - kleber vollflächig zu befestigen. - Geschnittene Kanten imprägnierter Platten sind ohne besondere Berechnung nachzuimprägnieren. - Platten sind nicht stehend zu lagern; das gilt besonders bei Zwischenlagerung zur Anpassung an Raumfeuchte und -temperatur. - Befestigungselemente, die im Ausnahmefall Flächendichtungen durchdringen, sind mit auf das Dichtungsmaterial abgestimmten Abdichtungsstoffen (i.d.R. ohne Lösungsmittel) abzudichten. Im Zweifel ist Rücksprache mit der Bauleitung erforderlich. - Dehnungsfugen im Baukörper sind an gleicher Stelle auch in den Konstruktionen vorzusehen. Geforderte Schall- und Brandschutzklassen dürfen durch die Ausführung von Bewegungsfugen nicht beeinträchtigt werden. - Spachtelarbeiten dürfen erst ausgeführt werden, wenn keine größeren Längenänderungen infolge Temperaturänderungen zu erwarten sind; das gilt besonders bei Durchführung der Arbeiten im Winter. - Die Warmluftbehandlung von zu spachtelnden Flächen ist untersagt. - Nach Aufforderung hat der Bieter durch Prüfzeugnisse von amtlich anerkannten Institutionen nachzuweisen, dass die angebotene Konstruktion sowie alle Maßnahmen bei den Anpassarbeiten die Anforderungen erfüllen. Die angebotenen Konstruktionen sind auf Aufforderung in Form von Handmustern zu bemustern. - Sofern nicht nach Text oder Zeichnung beschrieben, sind sämtliche Detailpunkte vor der Montage mit der Planung zu klären. Prospekte und Zeichnungen des Herstellers sind auf Anforderung vorzulegen. - Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Der Bauherr ist vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen. - Ist Holzschutz ausgeschrieben, so ist der Nachweis über das verwendete Mittel und gegebenenfalls Einschränkungen in der Nutzung sowie Unverträglichkeit mit anderen Beschichtungen auf Verlangen zu übergeben. Dieser Nachweis ist eine Nebenleistung. - Wenn nicht anders festgelegt, sind Holzverbindungen aller Art zu verschrauben. Ist Klammern zugelassen, dürfen nur Klammergeräte mit Druckbegrenzer verwendet werden. - Nägel dürfen nicht auf Zug beansprucht werden (mit Ausnahme besonderer Zulassungen). Insbesondere Deckenbekleidungen einschließlich der Unterkonstruktion müssen geschraubt werden. - Sichtbare Stoßfugen umlaufender Bekleidungen sind auf Gehrung herzustellen, soweit nicht markenspezifisch eine andere Ausführung vorgesehen ist. - Für das Verschrauben von Trockenbauplatten untereinander sind grobgewindige Schrauben zu verwenden; die Schraubenlänge muss mindestens der doppelten Plattendicke entsprechen. - Brandschutzkleber oder Brandschutzspachtelmassen sind so zu verarbeiten, dass überstehendes Material abgestrichen wird; ein großflächiges Verspachteln ist zu vermeiden. - Bei Dämmungen sind auch die Hohlräume mit Mineralwolle satt auszustopfen. Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen (Einbau und Ausbau) ist für gute Durchlüftung der Räume zu sorgen. Eventuelle Staubablagerungen sind zu entfernen, dabei ist Kehren untersagt. Das Trennen darf nur auf harter Unterlage mittels Messer erfolgen. Beim Ausbau sind diese Dämmstoffe nach Möglichkeit zu befeuchten. - Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. - Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Das Einschlagen von Schrauben in Standarddübel ist nicht zulässig. Fehlbohrungen sind mindestens im Abstand entsprechend der Tiefe des Bohrloches bzw. des fünffachen Dübelaußendurchmessers zu korrigieren. - Wird ein Schalldämmmaß ohne nähere Erläuterung im Leistungsverzeichnis angegeben, so genügt die Einhaltung des Labor-Dämmmaßes nicht. Der Auftragnehmer hat nach seinem vorauszusetzenden Wissensstand Bedenken geltend zu machen, wenn der effektiv gewollte oder nach Vorschrift erforderliche Wert vor Ort mit der ausgeschriebenen Konstruktion nicht erreicht wird. Alle in den weiteren Texten genannten Schallschutzwerte (R´w) gelten für den eingebauten fertigen Zustand und ist nach Fertigstellung nachzuweisen. DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" ist zu beachten. - Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von´ Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. - Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen an Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen. - Dampfsperren und Dampfbremsen dürfen nicht angetackert werden; sie sind zu kleben. - Gipskartonwände und Bekleidung sowie ihre Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind so auszubilden, dass sie den statischen und stoßartigen Belastungen nach DIN EN 4103-1 Einbaubereich 1 widerstehen. - Es sind ausschließlich nicht brennbare Dämmstoffe der Baustoffklasse A1 nach DIN 4102 zu verwenden. Der AN muss die angebotenen Produkte durch Prüfzeugnisse nachweisen. - Alle Anschlüsse unterliegen den Anforderungen hinsichtlich Dichtigkeit, Schall- und Brandschutz usw. wie sie für die Bauteile selbst gefordert werden. Anschlussbauteile wie z. B. Betonmauerwerk usw. sind mit ihren spezifischen Eigenschaften so zu berücksichtigen, dass keine Verformung oder Veränderungen auftreten die zum Verlust der für die Anschlüsse geforderten Eigenschaften in schallschutztechnischer oder brandschutztechnischer Hinsicht führt. Alle Anschlüsse der Gipskartonwände an bauseitige Bauteile sind im Bereich der Wände und Decken gleitend auszuführen. Dies ist in den Leistungspositionen im Einheitspreis zu berücksichtigen. - Ist Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleibt die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und ist auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen. 3.3.2 Wände - Ständerwände mit Beplankung aus Gipskarton- oder Gipsfaserplatten sind oberflächenfertig auszuführen. Plattenstöße, Schraubenköpfe und geschlossene Anschlussfugen sind so herzustellen, dass sie nach der malermäßigen Endbehandlung auf Dauer nicht mehr sichtbar sind. Das Verziehen des Spachtelmaterials über die Fuge hinaus ist zu vermeiden. - Elastische Verfugungen sind grundsätzlich mit überstreichbarem Material auszuführen. - Wenn nicht anders beschrieben, sind bei durchlaufenden Wänden im Abstand von < 15 m Dehnungsfugen anzuordnen. - Die Flächendämmung aus Mineralfaserdämmstoffplatten ist - sofern erforderlich - mit geeignetem Kleber an die Stege der Wandständer Verkleidungsseite punktweise zu befestigen. Auf eine exakte und vollflächige Ausfachung der Wandflächen ist zu achten. Es dürfen keine Schallbrücken entstehen. - Bei mehrlagigen Beplankungen sind die Stöße versetzt anzuordnen. - Ein elastischer Wandanschluss gilt auch für den Anschluss am Fußboden oder an bereits installierten Sanitärobjekten. Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende Materialien zu verwenden. - Bei elastischen Anschluss wird zwischen Decke bzw. Fußboden und dem Stahlblechprofil ein elastisches Dichtungsband eingelegt. Beplankungen dürfen keinen unmittelbaren Kontakt mit angrenzenden Bauteilen haben. - Reduzieranschlüsse an massive Stützen sowie gleitende Montagewandanschlüsse sind besonders sorgfältig und in Abstimmung auf die vom Planer festgelegten Detailkonstruktionen herzustellen. - Bei der Herstellung von Installationswänden sind grundsätzlich die vom Systemhersteller entwickelten Universal-Tragständer für Waschtische, Wandhänge-WCs und Urinale zu verwenden. Die vom Systemhersteller empfohlenen Einbauteile für Bade- und Duschwannenanschlüsse sind zu beachten. - In Installationswänden sind die getrennten Ständerprofile durch eine biegesteife Querverlaschung in den Drittelpunkten (bezogen auf die Wandhöhe) zu verbinden. - Das Aufstellen der Ständerwände erfolgt in 3 Arbeitabschnitten: 1. Aufstellen der Metallständer ohne Beplankung; 2. Beplanken der 1. Seite; Beplanken der 2. Seite. Die Arbeitsabfolge ist einzukalkulieren und mit den EP der Positionen abgegolten. Das Schließen der Ständerwände, in denen mit Installationen aller Art (auch Elektroinstallation) zu rechnen ist, und das Einbringen der Dämmung, darf erst erfolgen, wenn diese gemäß Projekt eingebracht sind. Der zeitliche Versatz der Leistungen ist im Preis zu berücksichtigen. - Öffnungen für Schalter- und Abzweigdosen sind entsprechend den Elektroinstallationsplänen bzw. nach Angabe des Elektrikers herzustellen. 3.3.3 Decken - Die Unterkonstruktionen der abgehängten Decken dürfen nur mit amtlich zugelassenen Metallspreizdübeln an der Stahlbetonrohdecke befestigt werden. Hartstahl-Schussbolzen, Kunststoffdübel und dergl. sind ausnahmslos verboten. Abhänger, Verschraubungen und horizontale Tragkonstruktionen müssen entweder aus feuerverzinktem Stahl oder aus einer Aluminiumlegierung bestehen, falls in den jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses nicht anderes festgelegt ist. - Werden die Decken aus einzelnen Platten bzw. Streifen zusammengesetzt, übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr für eine einwandfreie, gerade Fugen- bzw. Rasterausbildung. Diese ist auch für die einzubauenden Leuchten zu garantieren. - Sämtliche Anschlüsse der Decken an Stützen, Außen- und Innenwände sowie Trennwände sind so auszubilden, dass keine der an die Unterdecke gestellten Anforderungen gemindert wird. Die Anschlüsse müssen die Bewegungen der angrenzenden Bauteile sowie der Decke selbst ohne Beeinträchtigung ermöglichen. - Die Deckenoberfläche muss gleichmäßig getönt sein. Wird bei der Wahl eines bestimmten Materials ein Anstrich durch den Maler erforderlich, so muss absolute Gleichmäßigkeit der Tönung und Schlagschattenfreiheit gewährleistet sein. Die Platten oder Elemente müssen durch sinnvoll konstruierte Aufhängevorrichtungen einzeln oder in Gruppen leicht herausnehmbar sein, um an eingebaute Installationselemente herankommen zu können. Das Plattenmaterial muss so stabil sein, dass bei behutsamer Behandlung keine Spuren einer vorübergehenden Demontage erkennbar bleiben. Das Ausbauen der Leuchtkörper muss ebenso leicht möglich sein. Dies gilt besonders auch für Leuchtenraster oder Abdeckwannen inkl. ihrer Justiervorrichtungen. - Abhängungen an Stahlbetondecken sind mit besonderer Sorgfalt auszuführen. Es ist zu garantieren, dass Bewehrungsstähle nicht beschädigt werden. Bei Unterzügen ist eine seitliche Befestigung im mittleren Bereich als Regelfall anzusehen. Die Lage der Hauptbewehrung ist mit einem elektronischen Suchgerät festzustellen; die Punkte für die Abhängung sind zu markieren und von der Bauleitung abzunehmen. - Putzträgerplatten dürfen an massive Bauteile nicht starr angeschlossen werden. Die Befestigungen sind so auszubilden, dass beim Versagen oder Ausfall einzelner Befestigungen die Decke nicht abstürzen kann. - Dübellöcher sind senkrecht (bezogen auf die Rohdecke) zu bohren. Bei Fehlbohrungen ist der Mindestabstand zum neuen Bohrloch entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung der Dübel einzuhalten. - Abhängungen dürfen nicht an Kabelpritschen, Lüftungskanälen und Rohrleitungen befestigt werden. Eine Belastung abgehängter Decken durch haustechnische Installationen muss gleichfalls ausgeschlossen sein. Alle Konstruktionsteile sind zu befestigen, ein loses Einlegen von Querverbindern, Abstandshaltern u.ä. ist untersagt. Das gilt auch dann, wenn Winkelauflager oder Sicken vorhanden sind. - Metallbandrasterdecken sind so zu befestigen, dass Wärmedehnungen möglich sind. - Rieselschutz ist als Vlies einzubauen; dichte Folien sind nicht zugelassen. 3.4 Preisinhalte Als Nebenleistung gelten u.a.: Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper. Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste. Das Lüften der Räume und das tägliche Staubsaugen in geschlossenen Räumen nach der Verarbeitung oder dem Trennen von Mineralfasererzeugnissen. Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. Fugenbewehrungsstreifen bei Brandschutzplatten oder Brandschutzbekleidungen. Das Beseitigen von Schneidrückständen durch Absaugen. Örtliche Einmessung der eigenen Leistung zum Zwecke der Ausführung oder Abrechnung, einschl. der Vorhaltung der diesbezüglichen Messgeräte. Beförderung von allen Stoffen und Bauteilen, die zur Ausführung der Leistung benötigt, grundsätzlich bis zur Verwendungsstelle. Rückbeförderung von übrig bleibenden Stoffen und Bautellen 3.5 Abrechnungshinweis Grundsätzlich gelten die Abrechnungshinweise der DIN 18350-- für allgemeine Trockenbauarbeiten
3. ZTV - Trockenbauarbeiten
4. ZTV - Mineraldämmung und Innendämmsystem 4. ZTV - Mineraldämmung und WDVS 1. Grundlagen Die nachstehenden "zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen" gelten ausschließlich für das ausgeschriebene Objekt. Im Einzelnen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, gelten folgende Normen, Vorschriften, Richtlinien und Merkblätter: - Die technischen Bauunterlagen - Die Bedingungen der VOB Teil B und VOB C Teil C - DIN 4102-ff - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - DIN 4108 - Beiblatt 2, Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - DIN 4108-2 - Mindestanforderungen an den Wärmeschutz - DIN 4108-3 - Klimabedingter Feuchteschutz - DIN 442 - Arbeits- und Schutzgerüste - DIN 18451 - Gerüstarbeiten - DIN EN 1004 - Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen - DIN EN 1991-1-4/NA - Windlastberechnung - DIN 18202 - Toleranzen im Hochbau - DIN 18345 - Wärmedämm-Verbundsysteme - DIN 18350 - Putz- und Stuckarbeiten - DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten - DIN 18540 - Abdichten von Außenfugen im Hochbau mit Fugendichtstoff - DIN 18550-1,-2 - Außen- und Innenputze - DIN-EN 998-1 - Putzmörtel - DIN 55699 - Verarbeiten von Wärmedämm-Verbundsystemen - WTA-MbI 6-4 - Innendämmung nach WTA - WTA-MbI 6-5 - Nachweis von Innendämmsystemen mittels numerischer Berechnungsverfahren - Die BFS-Merkblätter des Bundesausschusses Farbe und Sachwertschutz - Die Richtlinie Anschlüsse an Fenster und Rollläden bei Putz, Wärmedämm-Verbundsystem und                Trockenbau, Gemeinsame Richtlinie des Fachverbandes Stuckteure für Ausbau und Fassade (Baden-W - Die jeweils gültigen Landesbauordnungen (LBO) 2. Allgemeines 2.1 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit der Wanduntergründe durch Schnurgerüst und Flächenmaß sicherzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der AG unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Siloaufstellung, Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u.a.: vollständiges Wärmedämm-Verbundsystem nach EnEV-Nachweis, Anpassung des WDVS an den Geländeverlauf, Anschluss an integrierten und vorgesetzten Sonnenschutz, Anordnung von Brandschutzriegeln, statische Bemessung, Windsog, Dübelberechnung, Gefahr von Veralgung, Sockelausbildung, Dachrandanschluss sowie Innenseiten von Attiken, Dehnungsmöglichkeiten an Fensterbankanschlüssen. 2.2 Anforderungen an die Nachhaltigkeit: Die Mineraldämmplatten enthalten keine toxikologisch bedenkliche Einsatzstoffe. Die Mineraldämmplatten enthalten keine halogenorganischen Stoffe als Einsatzstoff. Die Mineraldämmplatten enthalten keine toxikologisch bedenkliche Metall- und Metallverbindungen als Einsatzstoff. Die Mineraldämmplatten und der Leichtmörtel sind emissions- und schadstoffarm. Der Nachweis zur Einhaltung sind durch Vorlage des natureplus Zertifikates 0404-0812-086-1 und 0404-0812-086-2, das IBU Zertifikates zu erbringen. Sie sind vom "ECO-Institut" geprüft, mit der Label ID 0813-33144-001 zertifiziert und mit der Klasse A+ bewertet. Ansonsten sind diese Anforderungen durch andere gleichwertige, anerkannte Prüfzeugnisse nachzuweisen. 3. Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Hinweise: Im Einheitspreis sind sämtliche, zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderlichen Zusatzmaßnahmen in allen Bereichen und dazu benötigte Arbeits- sowie Montagehilfe, Nebenleistungen einzukalkulieren. Sofern Regenfallrohre zur Ausführung von WDVS-Arbeiten demontiert werden, müssen vom AN provisorische Regenwasserableitungen bis auf die Geländeoberfläche an allen Fallrohranschlüssen angebracht werden. Im Falle von Zugerscheinung durch "Kaminwirkung" bei Gerüsten mit Gerüstverkleidung hat der AN bei Erfordernis für temporäre Öffnungen in der Verkleidung zu sorgen. Wenn dem AG Gerüste bauseits zur Verfügung gestellt werden, sind diese von grober Verschmutzung, die durch Arbeiten des ANs entstanden sind, täglich zu Arbeitsende zu reinigen. 3.2 Materialien Die Verarbeitungsrichtlinien der WDVS-Hersteller sind ebenso einzuhalten wie die Vorgaben aus DIN 55699. Polystyrol-Hartschaumdämmungen sind nur in grafitgeschäumter Ausführung zulässig. Alle Materialien sind systemintern aus dem Produktangebot nur eines Herstellers zu beziehen. Eckschutz- und Abschlussprofile sollen mit minimaler Ansichtsbreite in verzinkter Oberfläche, keinesfalls jedoch kunststoffbeschichtet ausgeführt werden. 3.3 Untergrund Dem AN obliegt rechtzeitig vor Ausführungsbeginn die Prüfung des Untergrundes in Bezug auf Ebenheit, Trockenheit, Saugfähigkeit, Materialeignung, Festigkeit der Oberfläche etc. 3.4 Anschlüsse Rahmen, Gewände, Fensterbänke u.ä. dürfen keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Putz haben, sie sind durch geeignete Maßnahmen, z.B. entsprechende An- und Abschlussprofile, Kompribänder und dergleichen, zu trennen. Des Weiteren ist bei Anschlüssen zwischen Bauteilen im Innen- und Außenbereich eine thermische Trennung auszubilden; der Isothermenverlauf ist zu beachten. 3.5 Fugen Der AN erfragt unaufgefordert die größten zu erwartenden Fugen und Setzungsbewegungen, er stimmt die Auswahl geeigneter Fugenprofile hierauf ab. Die Ausbildung aller Fugen sowie der An-/Abschlüsse erfolgen nach Vorgaben des Systemherstellers. Fugen sind im WDVS direkt oberhalb der Fugen im Untergrund des WDVS auszuführen. 3.6 Oberputz / Beschichtung - WDVS Auf gleichmäßige Färbung und Oberflächenausbildung des Oberputzes ist zu achten. Flecken und Ansätze im Oberputz gelten als wesentlicher Mangel. Besonders bei Oberputzschichten mit Farbzusatz ist darauf zu achten, dass für zusammenhängende Flächen nur Material einer Charge verwendet wird. 3.7 Deckendämmung Bei außenseitiger Deckendämmung, bei z.B. auskragenden Bauteilen oder Loggien, sind vorderseitig systemzugehörige Tropfkantenprofile mit mindestens 10mm Überstand / Abkantung einzubauen. Als Deckendämmung sind ausschließlich nicht brennbare Baustoffe zulässig, Polystroldämmung darf nicht zum Einsatz gebracht werden. 3.8 Innendämmung Soweit Innendämmungen an der Unterseite von Decken zur Ausführung gelangen, sind alle in die Decken einbindenden Bauteile (Stützen, Unterzüge, Wandköpfe etc.) bis zu einer Höhe von 1,00m unterhalb der Decke allseitig flankierend zu dämmen, soweit nicht anderweitig anderslautend beschrieben. Die an den Außenecken sichtbaren Dämmstoffanschnitte sind zu überdecken, ausgenommen es handelt sich um durchgängig monolithische Dämmstoffe ohne andersartige Oberfläche. Soweit konstruktiv möglich, sollen die Anschnittsflächen von Dämmstoffen an Außenecken von Unterzügen nach unten und nicht seitlich angeordnet sein. Der AN stellt dem AG verschiedene Möglichkeiten der Ausführung von Außenecken (z.B. Über-Eck, Gehrung, Blechprofilabdeckung etc.) im Rahmen einer Bemusterung zur Auswahl vor. Soweit Befestigungsmittel von Innendämmungen nach Herstellerangaben in die Oberfläche bündig einsenkbar sind, ist diese Einsenkung auszuführen. 3.9 Oberflächenvergütung - Anti-Graffiti WDVS-Oberflächen an öffentlich begehbaren Flächen erhalten bis 3,00m Höhe, soweit nicht abweichend beschrieben, eine zum System des WDVS-Herstellers gehörige Anti-Graffiti-Beschichtung. 3.10 Biozide Materialeinstellungen Dem AG ist bekannt, dass Jahre nach der Herstellung des WDVS ein Algen- und Pilzbefall an Fassadenflächen auftreten kann. Biozide EInstellungen der Oberputze oder Anstriche können diesen Effekt als Opferschicht nur verzögern, nicht jedoch dauerhaft unterbinden. Aus Gründen des Umweltschutzes soll der AN, soweit nicht ausdrücklich abweichend beschrieben, in bewitterten Lagen keine biozid eingestellten Materialien verwenden, um keine Biozide un das Grundwasser einzutragen. 3.11 Sockel Die Oberfläche des Sockelputzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderslautend beschrieben, mit einfarbig grauem Oberputz und doppellagiger Gewebespachtelung (Panzergewebe) herzustellen. 3.12 Bauphysik Fensterlaibungen in schwach dämmenden Bauteilen (Betonwände, Kalksandsteinwände etc.) müssen grundsätzlich gedämmt werden. Metallprofil, z.B. Sockelprofile, sind, wenn der Untergrund nicht aus schwach dämmenden Baumaterial wie z.B. aus Kalksandstein oder Beton besteht, thermisch durch Unterlegen von Streifen aus geeignetem Dämmstoff, z.B. extrudiertem Polystyrolhartschaum, thermisch von den Wänden zu trennen. In das WDVS einbindende oder dieses tangierende Bauteile sind mit dauerelastischen Materialien oder bewegungsaufnehmenden Fugenprofilen so anzuarbeiten, dass die auftretenden Längenänderungen zwängungsfrei aufgenommen werden. Soweit Dübel zur Befestigung von WDVS verwendet werden, sind nur eingesenkte Dübel mit wärmegedämmten Kopfscheiben zulässig. 3.13 Brandschutz In WDVS mit brennbaren Dämmstoffen sind Brandschutzriegel aus nichtbrennbaren Dämmstoffen (Mineralwolle A1, Flammpunkt > 1.000 °C) mindestens an folgenden Stellen einzubauen: 1. <90 cm über OK Gelände als Sockelstreifen, 2. im Gebäudeabschluss unterhalb Traufe/Attika, 3. vollständig umlaufend (nicht nur über Fensterstürzen!) in mindestens jedem zweiten Geschoss. Beim Einbau von Polystyroldämmstoffen an Fassaden bewohnter oder genutzter Gebäude besteht während des Anbringens des Polystyrolplatten bis zu deren Überdeckung mit Armierungsmörtel ein deutlich erhöhtes Brandrisiko mit schlimmstmöglicher Personengefährdung! Aus diesem Grund ist der AN für die Einhaltung bzw. Umsetzung der nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich: Aufklärung der Nutzer der Gebäude zu den Brandgefahren durch Aushänge und Flugblättern. Der AN wird nur so viele unverputzte Polystyrol-Dämmstoffflächen erstellen, wie es arbeitsablauftechnisch unverzichtbar ist, um ansatzfreie Armierungsputzflächen zu bekommen. Dämmstoffe aus Polystyrol dürfen vom AN nur in mindesterforderlicher Menge und stets nur unmittelbar vor ihrer Verarbeitung auf dem Gerüst gelagert werden. Das Arbeitsgerüst ist vom AN arbeitstäglich komplett von Polystyrolresten abzufegen; alle übrigen brennbaren Stoffe sind von dem Gerüst und unter dem Gerüst arbeitstäglich zu entfernen. Der AN benennt dem AG bis spätestens 5 Tage vor Ausführungsbeginn den für den Brandschutz verantwortlichen Bauleiter namentlich. Gleichfalls sind Brandwände mit nicht brennbaren mineralischen Dämmstoffen zu überdecken, der AN erkundet hierfür unaufgefordert die Lage von Brandwänden hinter den zu verputzenden Außenwänden. Der Sockelbereich solcher Brandwandüberdeckungen ist mit feuchtigkeitsresistenter und nicht brennbarer Schaumglasdämmung zu versehen. 3.14 Statik / Windlasten Der AN schuldet im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung eine Dübelstatik und als deren Grundlage eine Windsogberechnung samt deren Prüfung. Alle erforderlichen Eingangswerte für die Statik ermittelt der AN nach Auftragserteilung selbstständig. 4. Arbeitshöhe: Die Mineraldämmplatten sind in den Lichtschächten (3.seitig) an den Wänden und unterseitig der Betonkonsole anzubringen. 5. Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit/Ausführung Der für die Baumaßnahme verantwortliche AN hat den Brandschutz auf der Baustelle sicherzustellen. Während der Bauzeit sind vorbeugende Brandschutzmaßnahmen betrieblicher Art zu treffen. In dem Bauobjekt bzw. auf dem Baugelände dürfen brennbare Baustoffe und sonstige brennbare Gegenstände nur örtlich und in Tagesgebrauchsmengen begrenzt, gelagert werden. Dies gilt auch für brennbare Flüssigkeiten und brennbare Gase. Brennbare Abfallstoffe sind täglich aus dem Bauobjekt zu entfernen. Großbehälter mit brennbaren Baustoffen sind mit einem Abstand von mindestens 10,0 m zu den Objekten aufzustellen. Bei feuergefährlichen Arbeiten, z.B. Schweißen, Abbrennen, Schneiden, sowie beim Umgang mit offener Flamme in Verbindung mit brennbaren Baustoffen, sind Brandschutzposten einzuteilen. Es sind geeignete Feuerlöschgeräte bereitzustellen. Nach Beendigung feuergefährlicher Arbeiten sind Nachkontrollen durchzuführen. Auf die Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (BGV D1)" wird hingewiesen.
4. ZTV - Mineraldämmung und Innendämmsystem
5. Baustellenkommunikation, Mängelmanagement sowie Erfassung von Zusatzleistungen u. Restarbeiten Baustellenkommunikation, Mängelmanagement sowie Erfassung von Zusatzleistungen u. Restarbeiten Dokumentation und Nachverfolgung vor und nach der Abnahme. Der AG setzt zur strukturierten Kommunikation auf der Baustelle sowie zur Erfassung, Dokumentation und Nachverfolgung von Mängeln, Zusatzleistungen und Restarbeiten die App PlanRadar ein. Die App ist sowohl über einen Webbrowser als auch über mobile Endgeräte nutzbar. Sie dient als zentrales Werkzeug zur digitalen Erfassung aller relevanten Themen auf der Baustelle. Dazu gehören insbesondere: Mängel: Erfasst werden sämtliche baulichen oder technischen Abweichungen von den vertraglich geschuldeten Leistungen. Diese werden mit Ort, Beschreibung, Foto und Bearbeitungsstatus dokumentiert. Zusatzleistungen: Leistungen, die über den ursprünglich beauftragten Leistungsumfang hinausgehen und durch den AG beauftragt oder vom AN angezeigt wurden, können ebenfalls in der App erfasst und nachvollziehbar dargestellt werden. Auch hier erfolgt die Dokumentation durch Fotos, Beschreibung und Fortschrittsstatus. Restarbeiten: Noch nicht ausgeführte, aber bereits vertraglich geschuldete Arbeiten, werden gesondert aufgeführt, terminiert und zur fristgerechten Fertigstellung nachverfolgt. Alle Vorgänge werden über ein digitales Ticketsystem abgebildet. Sobald ein neuer Vorgang (z.B. ein Mangel, eine Zusatzleistung oder eine Restarbeit) angelegt wurde, erhält der zuständige AN automatisch eine Benachrichtigung per E-Mail mit einem Link zum entsprechenden Ticket. Der AN ist verpflichtet, den Vorgang nach erfolgter Abarbeitung in der App freizumelden und dabei aussagekräftige Bilder als Nachweis hochzuladen. Zusätzlich sind entsprechende Notizen zu hinterlegen und der Bearbeitungsstatus ist zu aktualisieren. Die in der App PlanRadar vom AG hinterlegten Fristen und Nachfristen gelten als verbindlich und sind in ihrer Wirkung einer offiziellen schriftlichen Mangelanzeige gleichzusetzen. Der AN ist verpflichtet, diese Fristen einzuhalten und termingerecht zu reagieren. Der AG wertet die erfassten Vorgänge regelmäßig aus und behält somit einen transparenten Überblick über den Projektfortschritt sowie alle noch offenen Punkte. Der AN verpflichtet sich sicherzustellen, dass auf jeder seiner Baustellen mindestens ein Vorarbeiter mit einem mobilen Endgerät ausgestattet ist, auf dem die App PlanRadar lauffähig ist. Der AN trägt die Verantwortung dafür, dass alle relevanten Vorgänge zeitnah, vollständig und nachvollziehbar in der App dokumentiert werden. Insbesondere wird erwartet, dass zu jeder Freimeldung aussagekräftige Bilder hochgeladen werden. Diese digitale Vorgehensweise dient der effizienten Kommunikation auf der Baustelle, reduziert Abstimmungsaufwand und ermöglicht eine klare, revisionssichere Dokumentation aller projektrelevanten Sachverhalte.
5. Baustellenkommunikation, Mängelmanagement sowie Erfassung von Zusatzleistungen u. Restarbeiten
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Gerüstarbeiten
01.02
Gerüstarbeiten
02 Allgemeine Bereiche / Tiefgarage
02
Allgemeine Bereiche / Tiefgarage
02.01 Wärmedämm-Verbundsystem - WAP, Tiefgarage, TRH-Kern
02.01
Wärmedämm-Verbundsystem - WAP, Tiefgarage, TRH-Kern
02.02 Decken- und Flankendämmung, Tiefgarage
02.02
Decken- und Flankendämmung, Tiefgarage
03 POHA Bereiche
03
POHA Bereiche
03.01 Trennwände, Installationswände, Schachtwände u. Vorsatzschalen
03.01
Trennwände, Installationswände, Schachtwände u. Vorsatzschalen
03.02 Unterdecke
03.02
Unterdecke
03.03 Innenfenster & -verglasung
03.03
Innenfenster & -verglasung
03.04 Deckenschürzen
03.04
Deckenschürzen
03.05 Wärmedämm-Verbundsystem - WAP, Tiefgarage, TRH-Kern
03.05
Wärmedämm-Verbundsystem - WAP, Tiefgarage, TRH-Kern
03.06 Decken- und Flankendämmung, Tiefgarage
03.06
Decken- und Flankendämmung, Tiefgarage
04 Geförderter Wohnraum
04
Geförderter Wohnraum
04.01 Trennwände, Installationswände, Schachtwände u. Vorsatzschalen
04.01
Trennwände, Installationswände, Schachtwände u. Vorsatzschalen
04.02 Unterdecke
04.02
Unterdecke
04.03 Deckenschürzen
04.03
Deckenschürzen
04.04 Wärmedämm-Verbundsystem - WAP, Tiefgarage, TRH-Kern
04.04
Wärmedämm-Verbundsystem - WAP, Tiefgarage, TRH-Kern
04.05 Decken- und Flankendämmung, Tiefgarage
04.05
Decken- und Flankendämmung, Tiefgarage
05 LIDL
05
LIDL
05.01 Trennwände, Installationswände, Schachtwände u. Vorsatzschalen
05.01
Trennwände, Installationswände, Schachtwände u. Vorsatzschalen
05.02 Unterdecke
05.02
Unterdecke
05.03 Wärmedämm-Verbundsystem - WAP, Tiefgarage, TRH-Kern
05.03
Wärmedämm-Verbundsystem - WAP, Tiefgarage, TRH-Kern
05.04 Decken- und Flankendämmung, Tiefgarage
05.04
Decken- und Flankendämmung, Tiefgarage
05.05 Kanten- & Anprallschutz
05.05
Kanten- & Anprallschutz
06 Rossmann
06
Rossmann
06.01 Trennwände, Installationswände, Schachtwände u. Vorsatzschalen
06.01
Trennwände, Installationswände, Schachtwände u. Vorsatzschalen
06.02 Unterdecke
06.02
Unterdecke
07 Stundenlohnarbeiten
07
Stundenlohnarbeiten
Vorbemerkungen zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach Stundenverrechnungssätzen, in denen Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Sozialkassenbeiträge, Vermögenswirksame Leistungen und Gewinn enthalten sind, vergütet. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Erschwerniszuschläge sind nicht in die Stundenverrechnungssätze mit einzubeziehen, sondern - sofern sie nicht schon als Teilleistungspositionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind - im Bedarfsfall zu vereinbaren und gesondert nachzuweisen. Der Bieter erklärt, dass der Stundenverrechnungssatz unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt wurde und unabhängig von der Anzahl der abgerechneten Stunden gilt. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn deren Ausführung von der Bauleitung angeordnet wurde (zu § 2 Nr. 10 VOB/B).
Vorbemerkungen zu Stundenlohnarbeiten
07.01 Stundenlohnarbeiten
07.01
Stundenlohnarbeiten