Malerarbeiten
SLV Neubau Betriebsführungszentrale Salzburg
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Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen: 1. Standardisierte Leistungsbeschreibung: Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 022 (2021-12), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), erstellt. 2. Unklarheiten, Widersprüche: Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge: 1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext) 2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen) 3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe 4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung 3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme: Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet. 4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme: Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen. Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität). 5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme: Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben. Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten. 6. Zulassungen: Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen. 7. Leistungsumfang: Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird. Alle beschriebenen Leistungen umfassen das Liefern, Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle und Verarbeiten oder Versetzen/Montieren der Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme. Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert. 8. Nur Liefern: Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert. 9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren: Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert. 10. Geschoße: Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße. 11. Verwerten, Deponieren oder Entsorgen: Sofern nicht anders festgelegt, gehen Materialien die z.B. abgebrochen oder z.B. bei Erarbeiten ausgehoben werden, in das Eigentum des Auftragnehmers über, welcher somit explizit zum umweltgerechten Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen beauftragt ist. 12. Arbeitshöhen: Alle Arbeiten/Leistungen sind bis zu einer Arbeitshöhe von 3,2 m in die Einheitspreise einkalkuliert. Die Arbeitshöhe ist jene Höhe über dem Fußbodenniveau (über dem Geländeniveau) oder über der Aufstellfläche der Aufstiegshilfe, in der sich die zu erbringende Leistung befindet.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen:

1. Standardisierte Leistungsbeschreibung:

Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 022 (2021-12), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), erstellt.

2. Unklarheiten, Widersprüche:

Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge:

1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext)
2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen)
3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe
4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe
5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung

3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme:

Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet.

4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:

Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen.

Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität).

5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:

Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben.

Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten.

6. Zulassungen:

Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen.

7. Leistungsumfang:

Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird.

Alle beschriebenen Leistungen umfassen das Liefern, Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle und Verarbeiten oder Versetzen/Montieren der Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme.

Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert.

8. Nur Liefern:

Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert.

9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren:

Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert.

10. Geschoße:

Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße.

11. Verwerten, Deponieren oder Entsorgen:

Sofern nicht anders festgelegt, gehen Materialien die z.B. abgebrochen oder z.B. bei Erarbeiten ausgehoben werden, in das Eigentum des Auftragnehmers über, welcher somit explizit zum umweltgerechten Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen beauftragt ist.

12. Arbeitshöhen:

Alle Arbeiten/Leistungen sind bis zu einer Arbeitshöhe von 3,2 m in die Einheitspreise einkalkuliert.

Die Arbeitshöhe ist jene Höhe über dem Fußbodenniveau (über dem Geländeniveau) oder über der Aufstellfläche der Aufstiegshilfe, in der sich die zu erbringende Leistung befindet.

48 Maler
48
Z
Maler
Sämtliche Beschichtungsarbeiten sind gemäß den zum Zeitpunkt der Angebotslegung gültigen einschlägigen ÖNORMEN, Richtlinien sowie den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Generell muss in Absprache mit dem Auftraggeber bei jedem Anschluss zwischen zwei verschiedenen Materialien (z. B. Holz/Stahlbeton) eine Acrylfuge hergestellt werden. Systemanbieter Soweit möglich sind Produkte eines Systemanbieters zu verwenden. Farbe Der Einheitspreis gilt für die freie Farbwahl des Auftraggebers gemäß der zum Zeitpunkt der Ausführung aktuellen Kollektion des Systemanbieters. Eventuell unterschiedliche Farbtöne zwischen Wand- und Deckenflächen sowie bei einzelnen Wandflächen innerhalb eines Raumes sind in der freien Farbwahl eingeschlossen und begründen keinen Anspruch auf Mehrkosten. Muster Vor Beginn der Beschichtungsarbeiten werden vom Auftraggeber für die Gesamtheit der zu bearbeitenden Flächen repräsentative Musterflächen von ca. 2,00 m² festgelegt. Die Bearbeitung der Musterflächen erfolgt entsprechend dem Leistungsangebot, wobei jeder einzelne Arbeitsgang in Anwesenheit eines Vertreters des Auftraggebers durchzuführen ist. Die Ausführung sämtlicher übrigen Flächen hat den Ausführungen der Musterflächen zumindest gleichwertig zu sein und gilt als verbindlicher Qualitätsmaßstab für die Gesamtausführung. Spachtelung Die Spachtelarbeiten im Gebäudeinneren sind gemäß den nachfolgenden Qualitätsstufen lt. Musterkatalog Ausschreibung sowie den zum Zeitpunkt der Angebotslegung gültigen einschlägigen Normen und anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Trockenbauwände und -decken: Die Spachtelung der Trockenbauwände und -decken erfolgt gemäß LG 39 Trockenbauarbeiten und ist nicht Bestandteil dieser Position. Sichtbare Ortbetonwände und -decken: Sichtbare Ortbetonwände und -decken sind grundsätzlich mindestens 2-fach zu spachteln (Qualitätsstufe Q2 gemäß Musterkatalog Ausschreibung). In Bereichen mit der Anforderung Q3 gemäß Musterkatalog ist eine 3-fache Spachtelung auszuführen. Sichtbare Hohlwände und Elementdecken: Sichtbare Hohlwände und Elementdecken sind in der Qualitätsstufe Q2 1-fach zu spachteln; der Stoßbereich ist mit Rundschnur und Armierungsgewebe (Netzung) zu behandeln und bis zur Erreichung einer einheitlichen Oberfläche zu spachteln. In Bereichen mit der Anforderung Q3 gemäß Musterkatalog ist eine 2-fache Spachtelung auszuführen. Kantenschutz Sämtliche Kanten im Beschichtungsbereich sind mittels Aluminium-Kantenschutzprofil fachgerecht auszubilden. Die Montage hat entsprechend den Herstellervorgaben sowie den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Dispersion Sämtliche Wandflächen und Deckenflächen aus Beton, Stahlbeton und Trockenbau im Gebäudeinneren sind mit einer deckenden, lösungsmittelfreien Dispersionsbeschichtung herzustellen. Es dürfen ausschließlich emissionsarme Produkte der Emissionsklasse EC1 oder gleichwertig verwendet werden. Die Beschichtung hat gemäß den zum Zeitpunkt der Angebotslegung gültigen einschlägigen Normen und Richtlinien, insbesondere ÖNORM EN 13300, mindestens der Nassabriebbeständigkeitsklasse 2 zu entsprechen. Die Farbgebung erfolgt nach Vorgabe des Auftraggebers, voraussichtlich RAL 9016. Acryl- und Silikonfugen Sämtliche im Zuge der Beschichtungsarbeiten erforderlichen Acryl- und Silikonfugen sind fachgerecht herzustellen. Die Farbgebung erfolgt in Standardfarben nach Wahl des Auftraggebers. Bei Bedarf ist vor dem Verfüllen der Fugen eine Rundschnur als Hinterfüllung einzulegen, um die erforderliche Fugengeometrie sicherzustellen und eine dauerhaft elastische Verbindung zu gewährleisten. Schutz- und Abdeckmaßnahmen Sämtliche erforderlichen Schutz- und Abdeckmaßnahmen zum Schutz angrenzender Bauteile, Oberflächen, Einrichtungen und Ausstattungen vor Verschmutzung und Beschädigung durch die Beschichtungsarbeiten sind vollständig zu erbringen. Dies umfasst insbesondere das Abdecken von Böden, Fenstern, Türen, Beschlägen, Einbauten sowie sonstigen fertiggestellten oder empfindlichen Oberflächen. Die Schutz- und Abdeckmaßnahmen sind während der gesamten Ausführungsdauer der Beschichtungsarbeiten aufrechtzuerhalten und nach Abschluss der Arbeiten vollständig und rückstandslos zu entfernen. Etwaige durch unzureichende Schutzmaßnahmen verursachte Schäden gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Sämtliche Schutz- und Abdeckmaßnahmen sind als Pauschalleistung in den Gesamtpreis der LG 48 einzukalkulieren. Vorbereitung Der Auftragnehmer hat vor Arbeitsdurchführung die zu bearbeitenden Flächen zu besichtigen und zu überprüfen. Wurden von weiteren Professionisten gemäß anderem Kapitel des Leistungsverzeichnisses Imprägnierungen und Grundierungen vorgenommen, so sind deren Verträglichkeit mit der ausgeführten Beschichtung sowie deren Haftfestigkeit zu überprüfen. Vor Beginn der Arbeiten sind Beschläge, Schildern und dgl. abzumontieren, sorgfältig zu Lagern, und nach Beendigung der Arbeiten wieder zu montieren. Sämtlich zu bearbeitender Flächen sind zur Egalisierung von Unebenheiten, Schweißnähten, Löchern und sonstigen Fehlern zu verkitten und mit geeignetem Werkzeug zu schleifen. Es gelten die Bestimmungen der einschlägigen technischen ÖNormen in der letztgültigen Fassung. Vor dem ersten Anstrich auf Mauerwerk, Verputz oder Beton sind sämtliche Flächen mit geeignetem Werkzeug abzureiben, um Mörtelspritzer und andere Unebenheiten der Putzflächen zu beseitigen. Kleinere Schäden sind zu verspachteln. Vor Beginn der Arbeiten sind unaufgefordert Farbmuster für alle Anstriche anzubringen und die Bauleitung zur Auswahl zu verständigen. Normale Beschichtung in einem Farbton der RAL-Tabelle nach Angabe durch den Architekten. (voraussichtlich RAL 9016)

Sämtliche Beschichtungsarbeiten sind gemäß den zum Zeitpunkt der Angebotslegung gültigen einschlägigen ÖNORMEN,

Richtlinien sowie den anerkannten Regeln der Technik auszuführen.

Generell muss in Absprache mit dem Auftraggeber bei jedem Anschluss zwischen zwei verschiedenen Materialien (z. B.

Holz/Stahlbeton) eine Acrylfuge hergestellt werden.

Systemanbieter

Soweit möglich sind Produkte eines Systemanbieters zu verwenden.

Farbe

Der Einheitspreis gilt für die freie Farbwahl des Auftraggebers gemäß der zum Zeitpunkt der Ausführung aktuellen Kollektion

des Systemanbieters. Eventuell unterschiedliche Farbtöne zwischen Wand- und Deckenflächen sowie bei einzelnen

Wandflächen innerhalb eines Raumes sind in der freien Farbwahl eingeschlossen und begründen keinen Anspruch auf

Mehrkosten.

Muster

Vor Beginn der Beschichtungsarbeiten werden vom Auftraggeber für die Gesamtheit der zu bearbeitenden Flächen

repräsentative Musterflächen von ca. 2,00 m² festgelegt. Die Bearbeitung der Musterflächen erfolgt entsprechend dem

Leistungsangebot, wobei jeder einzelne Arbeitsgang in Anwesenheit eines Vertreters des Auftraggebers durchzuführen ist. Die

Ausführung sämtlicher übrigen Flächen hat den Ausführungen der Musterflächen zumindest gleichwertig zu sein und gilt als

verbindlicher Qualitätsmaßstab für die Gesamtausführung.

Spachtelung

Die Spachtelarbeiten im Gebäudeinneren sind gemäß den nachfolgenden Qualitätsstufen lt. Musterkatalog Ausschreibung

sowie den zum Zeitpunkt der Angebotslegung gültigen einschlägigen Normen und anerkannten Regeln der Technik

auszuführen. 

Trockenbauwände und -decken: Die Spachtelung der Trockenbauwände und -decken erfolgt gemäß LG 39

Trockenbauarbeiten und ist nicht Bestandteil dieser Position.

Sichtbare Ortbetonwände und -decken: Sichtbare Ortbetonwände und -decken sind grundsätzlich mindestens 2-fach zu

spachteln (Qualitätsstufe Q2 gemäß Musterkatalog Ausschreibung). In Bereichen mit der Anforderung Q3 gemäß Musterkatalog

ist eine 3-fache Spachtelung auszuführen.

Sichtbare Hohlwände und Elementdecken: Sichtbare Hohlwände und Elementdecken sind in der Qualitätsstufe Q2 1-fach zu

spachteln; der Stoßbereich ist mit Rundschnur und Armierungsgewebe (Netzung) zu behandeln und bis zur Erreichung einer

einheitlichen Oberfläche zu spachteln. In Bereichen mit der Anforderung Q3 gemäß Musterkatalog ist eine 2-fache Spachtelung

auszuführen.

Kantenschutz

Sämtliche Kanten im Beschichtungsbereich sind mittels Aluminium-Kantenschutzprofil fachgerecht auszubilden. Die Montage

hat entsprechend den Herstellervorgaben sowie den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.

Dispersion

Sämtliche Wandflächen und Deckenflächen aus Beton, Stahlbeton und Trockenbau im Gebäudeinneren sind mit einer

deckenden, lösungsmittelfreien Dispersionsbeschichtung herzustellen. Es dürfen ausschließlich emissionsarme Produkte der

Emissionsklasse EC1 oder gleichwertig verwendet werden. Die Beschichtung hat gemäß den zum Zeitpunkt der

Angebotslegung gültigen einschlägigen Normen und Richtlinien, insbesondere ÖNORM EN 13300, mindestens der

Nassabriebbeständigkeitsklasse 2 zu entsprechen. Die Farbgebung erfolgt nach Vorgabe des Auftraggebers, voraussichtlich

RAL 9016.

Acryl- und Silikonfugen

Sämtliche im Zuge der Beschichtungsarbeiten erforderlichen Acryl- und Silikonfugen sind fachgerecht herzustellen. Die

Farbgebung erfolgt in Standardfarben nach Wahl des Auftraggebers. Bei Bedarf ist vor dem Verfüllen der Fugen eine

Rundschnur als Hinterfüllung einzulegen, um die erforderliche Fugengeometrie sicherzustellen und eine dauerhaft elastische

Verbindung zu gewährleisten.

Schutz- und Abdeckmaßnahmen

Sämtliche erforderlichen Schutz- und Abdeckmaßnahmen zum Schutz angrenzender Bauteile, Oberflächen, Einrichtungen und

Ausstattungen vor Verschmutzung und Beschädigung durch die Beschichtungsarbeiten sind vollständig zu erbringen. Dies

umfasst insbesondere das Abdecken von Böden, Fenstern, Türen, Beschlägen, Einbauten sowie sonstigen fertiggestellten oder

empfindlichen Oberflächen. Die Schutz- und Abdeckmaßnahmen sind während der gesamten Ausführungsdauer der

Beschichtungsarbeiten aufrechtzuerhalten und nach Abschluss der Arbeiten vollständig und rückstandslos zu entfernen.

Etwaige durch unzureichende Schutzmaßnahmen verursachte Schäden gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Sämtliche

Schutz- und Abdeckmaßnahmen sind als Pauschalleistung in den Gesamtpreis der LG 48 einzukalkulieren.

Vorbereitung

Der Auftragnehmer hat vor Arbeitsdurchführung die zu bearbeitenden Flächen zu besichtigen und zu überprüfen.

Wurden von weiteren Professionisten gemäß anderem Kapitel des Leistungsverzeichnisses Imprägnierungen und

Grundierungen vorgenommen, so sind deren Verträglichkeit mit der ausgeführten Beschichtung sowie deren Haftfestigkeit zu

überprüfen.

Vor Beginn der Arbeiten sind Beschläge, Schildern und dgl. abzumontieren, sorgfältig zu Lagern, und nach Beendigung der

Arbeiten wieder zu montieren.

Sämtlich zu bearbeitender Flächen sind zur Egalisierung von Unebenheiten, Schweißnähten, Löchern und sonstigen Fehlern zu

verkitten und mit geeignetem Werkzeug zu schleifen.

Es gelten die Bestimmungen der einschlägigen technischen ÖNormen in der letztgültigen Fassung.

Vor dem ersten Anstrich auf Mauerwerk, Verputz oder Beton sind sämtliche Flächen mit geeignetem Werkzeug abzureiben, um

Mörtelspritzer und andere Unebenheiten der Putzflächen zu beseitigen. Kleinere Schäden sind zu verspachteln.

Vor Beginn der Arbeiten sind unaufgefordert Farbmuster für alle Anstriche anzubringen und die Bauleitung zur Auswahl zu

verständigen.

Normale Beschichtung in einem Farbton der RAL-Tabelle nach Angabe durch den Architekten. (voraussichtlich RAL 9016)

48.21 Beschichtungen auf Holz u.Holzwerkstoffen
48.21
Z
Beschichtungen auf Holz u.Holzwerkstoffen
48.53 Maler
48.53
Z
Maler
48.54 Oberflächenbehandlung von Beton
48.54
Z
Oberflächenbehandlung von Beton
48.55 Anstriche auf Mauerwerk
48.55
Z
Anstriche auf Mauerwerk
48.57 Vollflächiges Spachteln von Beton- bzw. Fertigbetonflächen
48.57
Z
Vollflächiges Spachteln von Beton- bzw. Fertigbetonflächen
48.58 Regieleistungen
48.58
Z
Regieleistungen