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Deckblatt Projektdaten PROJEKTDATEN
Projekt
Projektbezeichnung: Erweiterung Gymnasium in Schloß Holte-Stukenbrock
Projektnummer: 2016
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Projektadresse
Straße: Holter Straße 155
PLZ : 33758
Ort : Schloß Holte-Stukenbrock
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Auftraggeber
Name: Stadt Schloß Holte-Stukenbrock
Straße: Rathausstraße 2
PLZ : 33758
Ort : Schloß Holte-Stukenbrock
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Umfang
Baumaßnahme: Anbau an bestehendes Schulgebäude
Deckblatt Projektdaten
ATV - Allgemeine Projektbeschreibung ATV - Allgemeine Projektbeschreibung
1. Objektbeschreibung
In Stukenbrock soll auf dem Flurstück 1602 das bestehende Gymnasium um zusätzliche Klassenräume nach dem Prinzip einer "Clusterschule" erweitert werden. Das Grundstück wird durch die Holter Straße, die Rathausstraße und die Ostritzer Straße eingerahmt und liegt nödlich der A33.
Östlich grenzen kleinteilige Wohnbebauungen an, nördlich Gemeinbedarfsfläche. Südlich schließt eine Fläche mit Baumbestand an. Das Grundstück wird derzeit vollständig für Schul- und Verwaltungszwecke genutzt, einschließlich der Flächen des Rathauses sowie der zugehörigen Parkplätze für Verwaltungsmitarbeiter, Schulgäste und Personal.
Der Neubau wird als zusätzlicher Baukörper in Verlängerung der bestehenden Sporthalle und der Umkleidebereiche errichtet. Durch die am Standort vorherrschende Winkelstellung entsteht eine leicht aufgeweitete Gebäudeanordnung. Die Freifläche im Eingangsbereich wird analog zur bestehenden Schulhoffläche gestaltet und topografisch angepasst. Die notwendigen Rodungsarbeiten wurden bereits abgeschlossen.
Diese Ausschreibung beinhaltet die Rohbauarbeiten für den Erweiterungsneubau im südlichen Teil des Grundstückes.
Die geplante Ausführungszeit für die Rohbauarbeiten ist von Oktober 2026 bis März 2027.
2. Bodengutachten
Dieser Ausschreibung liegt ein Bodengutachten als Anlage bei.
Es wurde an insgesamt 4 Rammkernsondierbohrungen und 2 Sondierungen mit der schweren Rammsonde durchgeführt.
Das Bodengutachten ist in Kombination mit der statischen Berechnung ausdrücklich zu beachten.
3. Erschließung:
Die Baustelle befindet sich an der Ostritzer Straße und wird durch diese erschlossen.
4. Schulbetrieb
Es gelten folgende Regelungen für den Schulbetrieb:
Es ist in besondere m Maß darauf zu achten, dass Kinder und Lehrpersonal keinerlei Gefahren durch die Bautätigkeiten ausgesetzt werden.
Zum Schulbetrieb des Gymnasium gehört die tägliche An- und Abfahrt der Schüler*innen.
Der reibungslose Ablauf der Fuhrunternehmungen sowie die gefahrenfreie Zuwegung zu den Stellplätzen der Busse bzw. Kleinbusse ist jederzeit zu gewährleisten.
Schulbetriebszeiten:
Montags bis Donnerstags 7:30 Uhr - 16:00 Uhr
Freitags: 7:30 Uhr - 14:00 Uhr
5. Angaben zur Baustelle
Alle erforderlichen Einrichtungen, Geräte. Maschinen, Kran und weitere Hebezeuge sind in den Positionen über die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
5.1 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen
Hebezeuge und Verfahrgeräte sind durch die Unternehmer in Eigenregie zu organisieren. Die Nutzung von Lagerflächen und Transportwegen sind dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen und mit der Bauleitung abzustimmen.
Verschmutzungen und Beschädigungen werden auf Kosten des Auftragnehmers behoben.
Etwaige Hebezeuge für das Verfahren von Baumaterialien sind einzukalkulieren.
5.2 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen
für Wasser, Energie und Abwasser
Bauwasser- und Baustromanschlüsse werden durch den Unternehmer der Bauhauptarbeiten eingerichtet und während der gesamten Bauzeit vorgehalten. Abwasser ist über das vorhandene Abwassersystem abzuführen. Starke Verschmutzungen sowie gesundheits- und grundwasserschädliche Stoffe sind gemäß geltender Vorschriften zu entsorgen. Eine Entsorgung über das Abwassersystem ist strikt untersagt. Tagwasser sowie Grundwasser ist von Schwebstoffen sowie Sedimentrückständen vor der Einleitung in das Schmutz/ Regenwassersystem zu befreien. Grundsätzlich sind die einschlägigen Umweltschutzvorschriften und Gesetze bezüglich der Entsorgung zu beachten und einzuhalten.
5.3 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen
zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen, Räume
Für die Baustelleneinrichtung der Gewerke stehen Lagerflächen zur Verfügung. Container und Unterkünfte sind vor Beginn der Arbeiten bei der Bauleitung anzumelden. Übernachten auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt. Der Schulbetrieb darf durch die Lagerung und durch Transporte von Baustoffen nicht gestört werden. Bautüren sind in Eigenregie zu beschaffen.
5.4 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z. B. Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall
Abfallstoffe sind gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie der einschlägigen Richtlinien zu entsorgen. Der Unternehmer hat vor Stellung der Schlussrechnung eine Bescheinigung für die fachgerechte Entsorgung gemäß Gewerbeabfallverordnung vorzulegen.
5.5 Im Baugelände vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen
Auf dem Grundstück befinden sich Bestandsleitungen. Der Unternehmer hat diese durch Anforderung von Leitungsplänen der Energie- und Medienversorger selbständig und eigenständig zu überprüfen.
In Bereichen mit Leitungs- und Kabelgräben gilt besondere Sorgfaltspflicht. Vor Trennen von Kabel und Leitungen ist Rücksprache mit der Bauleitung zu halten.
5.7 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle
Falls während der Arbeiten sich weitere Gewerke auf der Baustelle befinden sollten sind etwaige Unterbrechungen durch Abstimmung oder überschneidende Arbeiten mit weiteren Gewerken werden nicht als Verzögerungsmeldung gem. VOB/B anerkannt und sind in die Termin / Kapazitätsplanung sowie die Einheitspreise einzukalkulieren. Über Abstimmungen mit weiteren Gewerken ist die Bauleitung zu informieren und ggf. zu kontaktieren. Eigenmächtige Absprachen sind untersagt. Der Unternehmer hat vor Beginn seiner Arbeiten (nach Auftragsvergabe) die Baustelle eigenverantwortlich zu besichtigen und hindernde Umstände seiner Arbeit schriftlich anzuzeigen. Behinderungsanzeigen aufgrund von Unkenntnis der Baustelle sowie des derzeitigen Leistungsstandes werden abgewiesen.
5.8 Baulärm und erschütterungsarmes Arbeiten
Für den Schutz gegen Baulärm gelten sowohl die Anforderungen des BIMSCHG, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm - Geräuschimmission - und die zusätzlichen landesrechtlichen Vorschriften.
Mit Rücksicht auf den Schulbetrieb ist die Baustelle möglichst geräusch- und erschütterungsarm abzuwickeln. Es sind lärm- sowie erschütterungsarme Baumaschinen nach dem neuesten Stand der Technik einzusetzen. Der Maximalpegel der Bauarbeiten-Schallemission, gemessen in 4 m Abstand, darf 75 dB (A) nicht überschreiten.
5.9 Amtssprache
Amtssprache auf der gesamten Baustelle ist Deutsch. Beabsichtigt der Unternehmer fremdsprachiges Personal einzusetzen, ist zu jeder Zeit zu gewährleisten, dass ein deutschsprachiger Vorarbeiter auf der Baustelle vorhanden ist. Kommt es zu Verzögerungen aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten haftet der jeweilige Unternehmer für die Unterbrechung. Verzögerungskosten anderer Gewerke werden vollständig an den Verursacher weitergeleitet.
5.10 Werbung, Film und Fotoaufnahmen
Beabsichtigt der Auftragnehmer Eigenwerbung auf der Baustelle, so ist dies mit dem Auftraggeber abzustimmen. Widerrechtlich angebrachte Eigenwerbung wird entfernt und auf Kosten des Unternehmers beseitigt. Film- und Fotoaufnahmen abweichend von der Baudokumentation sind nur auf ausdrückliche Erlaubnis des Bauherrn zu erstellen. Aufnahmen von Schülern, Lehrkräften und anderen Arbeitskräften sind ausdrücklich untersagt.
ATV - Allgemeine Projektbeschreibung
ZTV Abbruch- und Rückbauarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für Abbruch- und Rückarbeiten
als Ergänzung zu den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen auf der Grundlage der VOB Teil C (ATV)
ZTV 01
Für die Durchführung der Ausräumarbeiten/ Abbrucharbeiten sind die technischen Vorschriften für Abbrucharbeiten zu beachten, insbesondere auch die gültigen Unfallverhütungsvorschriften. Das Baustein-Merkheft "Abbrucharbeiten" BGI 665 (Stand 07/2012) der Berufsgenossenschaft BG Bau ist zu beachten
ZTV 02
Der AN hat darauf zu achten, dass alle Wand- und Deckenöffnungen ordnungsgemäß, entsprechend den Unfallverhütungvorschriften, gesichert werden. Das Aufbauen, Unterhalten und Abbauen für diese Maßnahmen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren, auch wenn in den Positionen nicht gesondert darauf hingewiesen wird. Dieses gilt für die gesamte Leistung die vom AN angeboten wird.
ZTV 03
Die nachfolgend beschriebenen Abbrucharbeiten umfassen als Nebenleistungen den Abtransport des anfallenden Bauschuttes aus jedem Geschoß inklusive der Kipp-/Deponiegebühren zu Lasten des AN.
ZTV 04
Das Abstützen von vorhandenen Bauteile beim Herstellen von Bauteilöffnungen in Decken und Wänden wird nicht gesondert vergütet; entsprechende Maßnahmen (z.B. Durchstützen über Geschossdecken) sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Statische Nachweise für Abstützungen sind vom AN als Nebenleistung ohne Vergütung mit dem bisher für das Bauvorhaben tätigen Tragwerksplaner abzustimmen, sofern es sich nicht um gewohnte Regelkonstruktionen handelt.
Der AN ist jedoch verpflichtet die Vorgehensweise jeder Maßnahme an tragenden Bauteilen vor Beginn der Arbeiten mit der Bauleitung und der Tragwerksplanung örtlich abzustimmen.
Der AN hat die Standsicherheit zu jedem Zeitpunkt der Arbeiten zu gewährleisten.
ZTV 05
Sämtliche Abbruchmaterialien sind werktägig abzuholen.
Die Zwischenlagerung von Containern über mehrere Werktagen ist gänzlich untersagt und kann nur nach vorheriger Absprache mit der Bauleitung gestattet werden.
ZTV 06
Notwendige Schweißarbeiten dürfen nur von Facharbeitern mit dem entsprechenden gültigen Schweißnachweis ausgeführt werden. Der Nachweis ist der Bauleitung vor Ausführung vorzulegen.
Sofern es der Betrieb des Auftraggebers erfordert sind sog. "Schweiß-Erlaubnisausweise" (nötigenfalls auf entsprechenden Formblättern des AG) zu beantragen und dem AG vor Beginn der Arbeiten ausgefüllt zu übergeben. Für einen ausreichenden Zeitraum nach Abschluss von Schweißarbeiten ist eine entsprechene Brandwache durch den AN an der Baustelle vorzusehen.
ZTV 07
Zur Reduzierung von Staub während der Abbrucharbeiten sind entsprechende Maßnahmen (Besprühung mit Wasser, Absaugungen oder ähnlich) einzuplanen und kalkulatorisch zu berücksichtigen.
ZTV 08
Sofern durch den AG eine externe SiGe-Koordination (gemäß Baustellenverordnung) beauftragt wird, ist den sicherheitstechnischen Forderungen aus den wöchentlich stattfindenden Baustellenbesuchen des SiGeKo in jedem Fall grundsätzlich Folge zu leisten.
Vor Beginn der Arbeiten hat der AN eine Gefährdungsbeurteilung sowie eine Abbruchanweisung seines Leistungsbereiches zu erstellen und dem SiGeKo bzw. der Bauleitung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
ZTV 09
Während brandgefährdender Arbeiten (z.B. Schweißarbeiten zum Trennen von Stahlteilen) sind geeignete Maßnahmen zur Brandlöschung in unmittelbarer Nähe vom Einsatzort (kleiner 10 m Entfernung) vorzuhalten (z.B. Feuerlöscher, Löschdecken etc.).
ZTV 10
Schutzbedürftige, angrenzende Oberflächen jeglicher Art (z.B. Wände, Decken, Fußböden, haustechnische Einbauten, Außenanlagen, Baumbestand, öffentliche Strassen und Wege) die im Zuge der Baumaßnahme als Bestand verbleiben sind grundsätzlich gegen mechanische und optische Beschädigungen zu schützen. Sämtliche sich hieraus ergebenden Mehraufwendungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
ZTV 11
Die Entsorgung von sämtlichem Abbruchmaterial für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle ist anhand von entsprechenden Entsorgungsnachweisen des durch den AN beauftragten Entsorgungsbetriebes spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung einzureichen.
ZTV 12
Sollten sich während der Abbrucharbeiten Verdachtsfälle von kontaminierten Abbruchmaterialien ergeben, hat der AN einen umgehenden schriftlichen Hinweis an den AG bzw. die Bauleitung zu geben. Je nach Schwere der vorgefundenen Kontamination sind bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise die Arbeiten nötigenfalls umgehend einzustellen. Eventuelle provisorische Schutzmaßnahmen zur Unfallverhütung sind nötigenfalls direkt einzuleiten.
ZTV Abbruch- und Rückbauarbeiten
ZTV Gerüstarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für Gerüstarbeiten
als Ergänzung zu den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen auf der Grundlage der VOB Teil C (ATV)
ZTV 01
Dieser Leistungsbereich beinhaltet die Lieferung, Montage, Demontage und Vorhaltung von stationären sowie verfahrbaren Gerüsten, sofern sie für die Erfüllung der nachfolgend beschriebenen Arbeiten dieses Leistungsverzeichnisses erforderlich werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bieter vor Ort über die Baustellensituation und die damit erforderlich werdenden Gerüstarbeiten ausführlich zu informieren hat.
ZTV 02
Die Gerüstanker sind mindestens 15 cm von den Fenstern bzw. Fensterbänken einzubauen. Ebenfalls zu beachten ist die Position der vorhandenen Fallrohre.
ZTV 03
Nach Fertigstellung des Gerüstes erfolgt eine Sichtabnahme mit der Bauleitung und dem SiGeKo. Die Abnahmescheine der BG-Bau sind sichtbar dauerhaft am Gerüst zu befestigen.
ZTV 04
Jede Gerüstebene ist mit Fußbrettern auszustatten; dies ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
ZTV 05
Es ist darauf zu achten, dass Unbefugte das Gerüst nicht betreten können. Die erste Gerüstebene ist nötigenfalls vor unbefugtem Einstieg zu sichern.
ZTV 06
Vor Ausführungsbeginn ist der Aufstellort hinsichtlich Standsicherheit und ausreichendem Platzangebot zu überprüfen. Insbesondere ist zu klären, ob fremde Grundstücksbereiche oder fremde Gebäudebereiche genutzt werden müssen. Vorbereitenden Maßnahmen für den Gerüstaufbau sind mit dem AG bzw. der Bauleitung im Voraus abzustimmen.
ZTV 07
Werden bei der Gerüststellung Eingriffe in die Umgebung (z.B. Beschneiden von Baukronen, Abbau von Außenbeleuchtung/Werbung etc.) notwendig, so ist dies unverzüglich der Bauleitung im Voraus mitzuteilen.
ZTV 08
Bei der Aufstellung von Gerüsten auf schützenswerten Untergründen (z.B. Holz- und Fliesenfußböden, Bodenbeschichtungen Dachabdichtungen, Natursteinpflaster etc.) ist eine entsprechende Schutzunterlage (z.B. Bautenschutzmatten) unter den Gerüstfüßen in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
ZTV 09
Abrechnungsrelevante Zwischentermine (z.B. Tag der ersten Überlassung der Gerüste an den AG, Tag des Ablaufes von vertraglich vereinbarten Grundstandzeiten, Tag der Gerüst-Freimeldung durch den AG etc.) sind dem AG zeitnah durch den AN schriftlich mitzuteilen.
ZTV 10
Bei mehrschaligen Bauteilen (z.B. Mauerwerk in Kombination mit einem Wärmedämmverbundsystem) ist der Abstand des Gerüstes zum Gebäude/Bauteil im Voraus mit der Bauleitung und den nachfolgenden Gewerken abzustimmen.
ZTV Gerüstarbeiten
ZTV Erdarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für Erdarbeiten
als Ergänzung zu den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen auf der Grundlage der VOB Teil C (ATV)
ZTV 01
Bei Arbeiten im Bereich von erhaltenswerten Bäumen bestehen besondere Schutzmaßnahmen im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich. Es ist nötigenfalls Baumschutz vorzusehen.
Vorhandene Vegetations- und Pflasterflächen sind in Abstimmung mit dem Bauherr und der Bauleitung zu entfernen bzw. zu schützen.
ZTV 02
Der AN hat ohne besondere Vergütung die erforderlichen Abstimmungen mit den zuständigen Behörden (Tiefbauamt, Straßenverkehrsamt, Ordnungsbehörden usw.) vor allem auch in Hinblick auf die Zufahrt zur Baustelle und der Verkehrssituation vorzunehmen.
ZTV 03
Förderwege auf der Baustelle für alle auszubauenden und wieder einzubauenden Materialien sind grundsätzlich mit bis zu 100 m (einfacher Weg) in die Einheitspreise mit einzukalkulieren, sofern in den Postionen des Leistungsverzeichnisses nicht anderes beschrieben ist.
ZTV 04
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken und dergleichen sind vom Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn zu sichern.
ZTV 05
Pflanzenlieferungen erfolgen nach den Bestimmungen des BdB (Bundes deutscher Baumschulen).
Pflanzarbeiten haben nach DIN 18 916 zu erfolgen.
ZTV 06
Industrielle Nebenprodukte (z. B. Hochofenschlacke, Hüttensand etc.) sowie Recyclingbaustoffe (RC-Schotter) oder andere vergleichbare mineralische Reststoffe dürfen nur eingesetzt werden, wenn die wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit der eingesetzten Materialien vor der Verwendung nachgewiesen wird.
ZTV 07
Es dürfen nur Baustoffe (z. B. gewaschener Kies), Bauhilfsstoffe (z. B. Schalungsöle und Isolieranstriche) oder Füllmaterialien verwendet werden, die der Wassergefährdungsklasse (WGK) 0 entsprechen bzw. nach Fertigstellung der Baumaßnahme keine Gefährdung des Grundwassers herbeirufen können.
ZTV 08
Es sind während der Bauarbeiten ausreichende Schutzvorkehrungen zu treffen, die Grundwasserverunreinigungen (z. B. beim Betanken und Betreiben von Baumaschinen, Verwenden wassergefährdender Stoffe) ausschließen.
Baumaschinen, die mit wassergefährdenden Stoffen betrieben werden bzw. die wassergefährdende Stoffe verwenden, sind nachweislich werktäglich durch den verantwortlichen Fachbauleiter auf Dichtigkeit zu prüfen. Es sind nur Maschinen zu verwenden, bei denen mit Ölverlusten nicht zu rechnen ist.
ZTV 09
Bei Ausschachtungs- und Erdarbeiten, auch außerhalb des Gebäudes, muss darauf geachtet werden, dass keine Kabel und Rohrleitungen (Ver- und Entsorgungsleitungen) oder unterirdische Einrichtungen und Anlagen beschädigt oder unterbrochen werden. Vor Beginn dieser Arbeiten muss sich die ausführende Firma bei der Bauleitung über die Lage dieser Installationen, Leistungen, Einrichtungen und Anlagen informieren und ggf. eine schriftliche Bestätigung verlangen.
ZTV 10
Werden während der Erdarbeiten kontaminierte Böden, Altablagerungen oder sonstige schadstoffverdächtige Materialien festgestellt, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen und die Bauleitung des AG umgehend zu informieren. Über das weitere Vorgehen entscheidet der AG bzw. die Bauleitung.
ZTV Erdarbeiten
ZTV Beton- und Stahlbetonarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für Beton- und Stahlbetonarbeiten
als Ergänzung zu den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen auf der Grundlage der VOB Teil C (ATV)
ZTV 01
Die Herstellung der Ortbetonbauteile erfolgt unter Berücksichtigung aller geltenden Normen und Richtlinien, insbesondere der dort festgelegten Toleranzen (DIN 1045-Stahlbeton, DIN 18202- Maßtoleranzen im Bauwesen und DIN 18331 - Beton- und Stahlbetonarbeiten).
ZTV 02
Alle Betonflächen sind nach dem Ausschalen zu entgraten, von Schalungsresten zu befreien und auszubessern. Maßungenauigkeiten, Nester und poröse Stellen dürfen nur mit Zustimmung der Bauleitung und mit den von der Bauleitung genehmigten Maßnahmen ausgeglichen und beseitigt werden.
ZTV 03
Mit dem EP der Betonstahlpositionen sind alle Kosten für das Liefern, Schneiden, Biegen und Einbauen des Betonstahles im Ortbeton und in den Betonfertigteilen, unabhängig von der Einbauhöhe und der Wahl der erforderlichen Durchmesser, abgegolten.
Der Betonstahl wird gemäß DIN 18331/5.3.1.1 nach vom Statiker aufgestellten Stahllisten, die vom Unternehmer verantwortlich zu prüfen sind, abgerechnet; es gelten hierbei die Nettosummen der Stahlisten.
Bindedrähte, Verschnitt, Abstandshalter (für Fundamente, Wände, Decken, Unterzüge und Sohlen etc.), Verspanndrähte und Walztoleranzen sind in die Einheitspreise entsprechend einzukalkulieren.
ZTV 04
Das Abreiben der Oberkanten von Wänden, Brüstungen, Aufkantungen und Versprüngen oder dergleichen wird nicht gesondert vergütet, ebenso das Einbetonieren von bauseits gelieferten und verlegten Einbauteilen, sofern kein Ansatz im folgenden Leistungsverzeichnis gemacht wurde.
ZTV 05
Die Betonoberflächen der sichtbar bleibenden Bauteile sind gegen schnelles Austrocknen zu schützen, z.B. Bauteile 3 Tage in feucht gehaltener Schalung stehen lassen oder für einen gleichwertigen Schutz gegen Austrocknen sorgen. Die Maßnahmen hierfür sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
ZTV 06
Erhärtete Betonoberflächen der sichtbar bleibenden Bauteile sind zu entgraten, einschl. Schließen der Schalungsankerlöcher, die Vertiefungen der Konen sind zu belassen.
ZTV 07
Für nicht einzusehende Betonflächen (z.B. überdeckte Fundamente), die nicht durch ein Folgegewerk nachbearbeitet werden müssen, bleibt die Wahl der Schalung dem AN überlassen.
ZTV 08
Alle Auflagerfugen zwischen Stahlteilen (Träger und Fußplatten) und Massivbauteilen sind voll mit Mörtel, MG III, zu unterfüttern. Dieses wird nicht gesondert vergütet.
ZTV 09
Für Sichtbetonflächen findet das Merkblatt "Sichtbeton" des Bundesverbandes der Deutschen Zementindustrie e.V. (BDZ) und des Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e.V. in der Fassung Februar 2008 Anwendung.
Sofern in den Ortbeton-Positionen dieses Leistungsverzeichnisses nicht ausdrücklich auf eine andere Sichtbetonklasse hingewiesen wird, ist grundsätzlich die Sichtbetonklasse SB2 als Standard für alle geforderten Betonoberflächen auszuführen. Das o.g. Merkblatt "Sichtbeton" wird Vertragsgrundlage für alle sichtbar bleibenden Betonflächen.
ZTV 10
Schalungsstöße zwischen den einzelnen Schalelementen sind weitgehend dicht auszuführen, um das Auslaufen von Zementleim und Wasser zu verhindern. Die Fugen sind mit einem Material abzudichten, das sich unter Wassereinwirkung nicht verändert.
ZTV 11
Die Abrechnung von Betonstahlmatten und Betonstabstahl erfolgt nach den Stahllisten des Statikers. Werden Bauteile, die im Leistungsverzeichnis als bewehrte Ortbeton-Bauteile (Decken, Wände, Sohle, Fundamente, Unter- und Überzüge, Stützen etc.) ausgeschrieben sind, auf Wunsch des Auftragnehmers und bei gleichzeitiger Zustimmung durch den Auftraggeber als Fertigteil bzw. Teil-Fertigteil hergestellt, gehen hieraus resultierende Kosten für Mehrmengen des Betons oder des Baustahls zu Lasten des Auftragnehmers.
ZTV 12
Inhalt der Dokumentation Beton- und Stahlbetonarbeiten.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Fachunternehmerklärung
- Fachbauleitererklärung (vor Baubeginn)
- Gütenachweise des eingebauten Betons
- Nachweise für Betonüberwachung
- Materiallisten
- Gütenachweise von gelieferten Baustoffen
- Datenblätter von eingebauten Materialien
- Herstellerunterlagen
- Wartungsunterlagen - sofern erforderlich
- Protokolle z.B. für Lastplattendruckversuche - sofern gefordert
- Nachweise der Rohrdichtigkeit bei erdverlegten Grundleitungen
Bei den vorgenannten Unterlagen handelt es sich um Mindestanforderungen, sofern erforderlich kann der Aufwand der Dokumentation projektbezogen höher sein.
ZTV Beton- und Stahlbetonarbeiten
ZTV - Nebenleistungen / Sonstiges ATV - Nebenleistungen + Sonstiges
1. Allgemeines
Die nachstehenden "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen" sind Bestandteile des Angebotes sowie des späteren Bauvertrages.
2. Vertragsbedingungen
Für den Bauvertrag gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassungen der VOB Teil B und Teil C. Es gilt im Übrigen das Werkvertragsrecht des BGB.
Ausschluss-Regelung:
Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers sind nicht Gegenstand des Bauvertrages. Sie sind ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Nebenleistungen
Nebenleistungen sind generell in die EP einzukalkulieren. Nebenleistungen gemäß VOB.
4. Informationspflicht des Auftragnehmers
Der Anbieter hat sich vor Abgabe des Angebotes von den örtlichen Verhältnissen zu überzeugen und sich über Art und Umfang der geforderten Arbeiten und Lieferungen sowie über alle Umstände, die zur Kalkulation erforderlich sind, zu unterrichten.
Der Unternehmer bestätigt durch die Abgabe des Angebotes, dass aus seiner Sicht keine Unklarheiten bezüglich der Baumaßnahme und Abwicklung der Arbeiten bestehen.
5. Angebotserstellung
Alle Positionen sind mit Nettopreisen zu versehen.
Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Für das Angebot ist der Langtext/Kurztext des Leistungsverzeichnis unverändert maßgebend.
6. Anfangs- und Endtermine
Der Bieter bestätigt, dass sein Betrieb in dem geplanten Ausführungszeitraum in jeder Hinsicht, strukturell, technisch und organisatorisch, in der Lage ist, die geforderten Leistungen vertragsgetreu, unter Einsatz einer ausreichenden Zahl an Arbeitskräften und Arbeitsmitteln sowie der erforderlichen Baumaterialien, auszuführen.
7. Massenermittlung / Rechnungsprüfung
Die im Leistungsverzeichnis eingesetzten Massen sind überschlägig ermittelt.
Die Abrechnung eines Einheitspreisvertrages erfolgt nach den tatsächlich ausgeführten Leistungen, die nötigenfalls durch gemeinsames Aufmaß mit der Bauleitung ermittelt werden.
Die Massenermittlung bei Abschlagsrechnungen erfolgt kumuliert.
Das prüfende Architekturbüro behält sich vor, Rechnungen, die ohne Aufmaß, unkumuliert oder als Pauschalabschläge eingereicht werden, ungeprüft an den Auftragnehmer zurückzuschicken.
8. Kosten für die Entsorgung von Müll
Die Kosten für Baumüllabfuhr inkl. der fachgerechten Entsorgung (für den ausgeschriebenen Leistungsbereich) hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten zu veranlassen.
9. Kosten für Verfielfältigungen / Plotkosten
Plot- bzw. Druckkosten für Verfielfältigungen von zur Verfügung gestellten Ausführungsplänen des AG
(u.a. Pläne der Architektur, der Haustechnik, der Statik etc.) sind durch den AN zu tragen bzw. eigentverantwortlich zu organisieren. Der AN erhält auf Anforderungen vom AG / Architekten die erforderlichen Ausführungspläne im digitalen Format als pdf-Datei.
10. Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit der Bauleitung durchgeführt werden.
Stundenlohnzettel sollen werktäglich unaufgefordert zur Unterschrift der Bauleitung vorgelegt werden.
Der Auftragnehmer hat die Erstschrift der bescheinigten Stundenlohnzettel der Rechnung beizufügen.
Diese müssen das Datum, die Bezeichnung der Baustelle, die Namen der beteiligten Arbeitskräfte, die Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe der Arbeitskräfte, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung sowie verwendete Materialien / Baustoffe (mit Mengenangaben) enthalten.
Die Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln nach Berufs-, Lohn- und Gehaltsgruppen aufgegliedert werden.
Bei Rechnungsstellung von Abschlägen sind alle bis dato beauftragten und geleisteten Stundenlohnarbeiten aufzuführen.
11. Baubesprechungen
Der Architekt wird in festgesetzten Zeitabständen Baubesprechungen durchführen, um den Stand der Arbeiten und die für den weiteren Fortschritt der Arbeiten erforderlichen Maßnahmen zu besprechen.
Ein verantwortlicher und entscheidungsbefugter Vertreter des Auftragnehmers ist zu jeder Baubesprechung zu entsenden.
12. Fachbauleitung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für alle ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten - auch Lohnarbeiten - einen verantwortlichen Fachbauleiter zur vollständigen Überwachung der Arbeiten zu beauftragen.
Die Fachbauleitung ist im Angebotspreis als Vertragsleistung des Auftragnehmers enthalten.
Der Fachbauleiter ist der Bauleitung rechtzeitig, spätestens vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen.
13. Bautagesberichte
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber auf Verlangen eine schriftliche Ausfertigung zu überlassen.
14. Baustellenordnung
Die Baustelle ist stets in gut aufgeräumten Zustand zu halten. Baustellenbedingte Verunreinigungen von öffentlichen Straßen und Wegen sind unaufgefordert zu beseitigen. Sämtliche vom AN herrührenden Schutt-, Verpackungs- und Müllmassen sind vom ihm zu beseitigen und abzufahren.
Kommt der Auftragnehmer den vorgenannten Verpflichtungen nicht unaufgefordert nach, kann eine Aufforderung zur Schutt- und Abfallbeseitigung durch die Bauleitung bei angemessener Fristsetzung erfolgen. Erfolgt die Beseitigung nicht unverzüglich, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Schutt, Abfall und die Verunreinigungen auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen.
15. Baustelleneinrichtungsplan
Vor Beginn der Baustelleneinrichtung hat der Auftragnehmer einen Baustelleneinrichtungsplan für seinen Leistungsbereich kostenfrei vorzulegen. Dieser ist mit dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung abzustimmen.
16. Sicherungsvorkehrungen an der Baustelle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Bestimmungen und notwendigen Sicherungsvorkehrungen der Bau- und Gewerbepolizei sowie der Berufsgenossenschaft und alle Vorschriften der Aufsichtsbehörden zu beachten und zu erfüllen.
Verstöße des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen gegen die Verkehrssicherungspflicht fallen ihm allein zur Last. Er stellt den Auftraggeber von der Verkehrssicherungspflicht frei.
Der Auftragnehmer erklärt, dass er gegen Haftpflichtschäden aus unzulänglicher Baustelleneinrichtung und gegen alle berechtigten Schadensersatz- und Regressansprüche, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Bauvorhabens entstehen können, ausreichend versichert ist.
17. Haftpflicht-Versicherung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine gesamte Vertragsleistung haftpflichtmäßig abzusichern und gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis dieser Versicherung zu führen.
Der Auftragnehmer tritt seine Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer und - falls er eine Bauwesenversicherung abzuschließen hat - die Ansprüche hieraus, an den Auftraggeber ab.
Dieser nimmt die Abtretung an.
Die Haftpflicht-Police des Auftragnehmers wird mit Zurücksendung des unterschriebenen Bauvertrages durch den Auftragnehmer dem Bauvertrag als Anlage beigefügt.
18. Dokumentation des Auftragnehmers
Seitens des AN ist eine vollständige Dokumentation (1-fach digital) seines Leistungsbereiches zu erstellen.
Auf Verlangen der Bauleitung sind einzelne Bestandteile der späteren Dokumentation bereits vor oder während der Bauzeit beizubringen; dies betrifft insbesondere die "Fachunternehmerklärung", die "Fachbauleitererklärung", Produktdatenblätter der verwendeten Produkte sowie die Zulassungsbescheide und Übereinstimmungserklärungen für entsprechende Leistungen des AN.
Baubegleitend zu erstellende Unterlagen sind spätestens im Zuge der förmlichen Schlussabnahme der Bauleitung zu übergeben.
ZTV - Nebenleistungen / Sonstiges
Plananlagen / Anlagen Anlagen zur Ausschreibung
Projektbezeichnung: Erweiterung eines Gymnasiums, SHS
Auftraggeber: Stadt Schloß Holte-Stukenbrock,
Rathausstraße 2, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
Gewerk: Erweiterte Rohbauarbeiten
Der Ausschreibung sind als Anlage Bauzeichnungen (Lagepläne, Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Übersichtspläne, Detailpläne, Handskizzen etc.) sowie in Einzelfällen ein Terminplan und sonstige bauvorhabenspezifische Unterlagen (nach Erfordernis z.B. Statik, Bodengutachten, Brandschutzgutachten etc.) beigefügt.
Diese Unterlagen sind Bestandteil der Ausschreibung und werden im Fall der Auftragserteilung zu einem Vertragsbestandteil.
Zur Angebotsabgabe lagen dem Bieter zu o.g. Leistungsverzeichnis nachstehend aufgeführte Planunterlagen im pdf- Format als Anlage zur Ausschreibung vor:
1) Anlage Architektur
2) Anlage Bodengutachten
3) Anlage Statik
4) Anlage Regenentwässerung
5) Anlage TGA Grundleitungen
6) Anlage Vermesser
7) Bestandsfotos Baufeld
Die beigefügten Planunterlagen und Gutachten dienen als Grundlage für die Kalkulation.
Die Plananlagen entsprechen dem Planungsstand Juli 2026; bisher aufgetretene Planungsänderungen sind in dem Leistungsverzeichnis und den dazugehörigen LV-Massen durch die ausschreibende Stelle berücksichtigt.
Plananlagen / Anlagen
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
01.010 Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtung für nachfolgend beschriebenen Rohbauarbeiten
in dieser Position sind sämtliche Leistungen einzukalkulieren, die über den Umfang der im folgenden ausgewiesenen Einzelpositonen hinausgeht und für die Erbringung der Leistung dieser Ausschreibung erforderlich sind, u.a. folgende Leistungen:
Gestellung und Vorhaltung aller Bau- und Schutzgerüste, Hebewerkzeuge, Hub- und Arbeitsbühnen, Baugeräte, Baumaschinen, Werkzeuge nach Erfordernis des AN Bauzaunanlagen und Absperrungen (inkl. erforderlicher behördlicher Anträge) nach Erfordernis des AN Unterkünfte für das eigene Personal Miet-WCs sowie Wasch- bzw. Duschcontainer für das eigene Personal Reinigung der Baustelle sowie der Zufahrtswege in regelmäßigen Abständen bzw. nach Erfordernis Räumung der vorgenannten Baustelleneinrichtung nach Beendigung der Arbeiten
Verhältnis: 100 % Auftragnehmer (AN inkl. Nachunternehmer)
0 % Fremdunternehmer des AG
Vorhaltung der gesamten Baustelleneinrichtung für die Ausführungsdauer seiner eigenen Leistung
Baustelleneinrichtung liefern, aufstellen, unterhalten, regelmäßig reinigen, entsorgen und nach Fertigstellung der Arbeiten beseitigen
01.010
Baustelleneinrichtung
L
1.00
psch
Sonstige Baustelleneinrichtung Titel-Abschnitt: Sonstige Baustelleneinrichtung
Sonstige Baustelleneinrichtung
01.180 Stahlplatten zur Gehwegssicherung Stahlplatten auf Gehweg an Ostritzer Straße
zur Herstellung einer temporären Überfahrt im Bereich der Baustelleneinfahrt sowie zur Sicherung der Fußgängerführung
einschließlich erforderlicher Unterlagen, Ausgleichsmaßnahmen, Rutschhemmung, sowie aller erforderlichen Nebenleistungen
auf vorhandener Gehwegsfläche verkehrssicher und höhengleich verlegen, vorhalten, bei Bedarf umsetzen und nach Beendigung der Arbeiten wieder aufnehmen
01.180
Stahlplatten zur Gehwegssicherung
20.00
m²
01.190 Verkehrssicherung Verkehrssicherungseinrichtungen
gemäß den Vorgaben der zuständigen Verkehrsbehörde sowie der verkehrsrechtlichen Anordnung
bestehend aus:
Absperrbaken Leit- bzw. Warnbaken Verkehrszeichen Warn- und Beleuchtungseinrichtungen
liefern und aufstellen inkl. aller erforderlichen Nebenleistungen wie An- und Abtransport, Montage, Demontage, Kontrolle, Unterhaltung und Vorhaltung während der gesamten Bauzeit
01.190
Verkehrssicherung
L
1.00
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