Entwässerungsarbeiten
SFQ WA2.1 Segelflieger Quartier Berlin
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Baubeschreibung SEGELFLIEGER QUARTIER BERLIN Segelfliegerdamm 1/45 / Groß-Berliner Damm 80/ 80a Gerhard-Sedlmayr WA 2.1 Die BAUWERT Segelfliegerdamm GmbH beabsichtigt die Realisierung von Wohn-, Büro- und Gewerbeflächen auf dem Grundstück Segelfliegerdamm 1/45, Groß-Berliner Damm 80/80A, Gerhard-Sedlmayr-Straße 4/12 in Berlin-Johannisthal. Die Gustav Epple Bauunternehmung GmbH bebaut die Baufelder WA1 und WA2.1. Die Projektumsetzung strukturiert sich dabei in folgende Einzelabschnitte: WA 1 Mietwohnen ca. 13.450 m² BGF,                Einzelhandel ca. 370 m² BGF WA2.1A Mietwohnungsbau ca. 3450 m² BGF
Baubeschreibung
ATV ATV Die Erstellung des Angebotes durch den AN erfolgt kostenlos und ohne jede Verpflichtung für Gustav Epple - auch dann, wenn die Angebotserstellung Planleistungen oder Berechnungen des AN erforderlich werden. Darüber hinaus gelten, -die anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard für die Leistungen -die VOB B/C, soweit in den vorrangigen Vertragsunterlagen dem gegenüber keine abweichenden Regelungen getroffen wurden -die Zulassungen und Werksvorschriften der Herstellerfirmen Für alle weiteren vertraglichen Inhalte gilt das Verhandlungsprotokoll Die beschriebenen Leistungen sind als fix und fertige, vollumfängliche und funktionsfähige Leistung zu verstehen. Alle LV-Positionen sind zu bepreisen. Positionen die mit 0,00 € ohne Erläuterung bepreist sind, werden als „inklusive/ ohne Mehrpreis“ gewertet. Sofern eine Position nicht bepreist werden kann, ist zwingend ein kurzer nachvollziehbarer Kommentar zur entsprechenden Position dem Angebot beizufügen.
ATV
ZTV-Allgemein ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN KONFORMITÄT Produkte und Anlagen, für die noch keine harmonisierten EU-Richtlinien und Normen bestehen, müssen den bestehenden deutschen Bestimmungen entsprechen. VORSCHRIFTEN UND VERORDNUNGEN Die angebotenen Einrichtungen müssen dem neuesten Stand der Technik sowie den einschlägigen Richtlinien und Vorschriften jeweils in der neuesten Fassung entsprechen. Ferner sind behördliche sowie gutachterliche Auflagen zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass nur nach dem neuesten Stand der Technik als geeignet und bewährt betrachtete Konstruktionsrichtlinien und Werkstoffe für die Anlage verwendet werden. Dabei sind vom Auftragnehmer die Verschleiß- und Korrosionsprobleme besonders zu beachten. An ähnlichen Anlagen gemachte Erfahrungen sind zu berücksichtigen. Die in den Verdingungsunterlagen angeführten technischen Vorschriften (zusätzliche technische und besondere technische Vorschriften), die nicht im Teil C der VOB enthalten sind (allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen), sind zusätzliche technische Vorschriften im Sinne von VOB/B, Par. 1 Nr. 2 Bst. B. Folgende Vorschriften, Empfehlungen und Richtlinien in neuester Fassung sind bindend vorgeschrieben bzw. müssen beachtet und eingehalten werden: - VDI/VDE Bestimmungen - DIN-, DIN EN-, EN-Normen, - Technische Regeln - Verordnungen und Gesetze - LAR und LüAR, - Arbeitsstätten Richtlinien - Unfall-Verhütungs-Vorschriften - TAB der örtlichen Stromversorger - VDEW-Richtlinien - Bauordnung der jeweiligen Bundesländer - Auflagen der Gewerbeaufsichtsämter - Bestimmungen der Branddirektion FABRIKATSFESTLEGUNGEN Entsprechend Leistungsbeschreibung und in Abstimmung mit dem AG oder dessen Vertreter soweit die Fabrikate nicht in der beiliegenden Fabrikatsliste aufgeführt sind. ANGEBOT Neben den übergebenen Haustechnikunterlagen im speziellen die Grundleitungspläne, sind auch alle weiteren Unterlagen, wie Baubeschreibung, Architektenpläne, Gutachten (z.B. Wärme- und Schallschutz) zu berücksichtigen. Die Haustechnikkosten müssen funktionsfertige und abnahmefähige Anlagen entsprechend den Anforderungen der Nutzung und Gebäude widerspiegeln. Dem Angebot sind Wartungsangebote mit Preisen über den Lieferumfang des AN beizufügen! EINHEITSPREISE Soweit es dem jeweiligen Bieter notwendig erscheint, im Hinblick auf seine Arbeiten und die Preisbildung Details der vorhandenen bzw. geplanten Bauwerke sowie der Örtlichkeiten zu wissen, wird ihm nahe gelegt, sich im Rahmen der Angebotsausarbeitung die entsprechenden Informationen einzuholen. Spätere Geltendmachung von Mehrforderungen in Folge fehlender, derartiger Information wird nicht anerkannt. Die Preise verstehen sich als Festpreise bis zur Fertigstellung und gelten u.a. einschließlich Funktionsprüfung im Werk, Lieferung frei Aufstellungsort, Verpackung, Abladen und Aufstellen, betriebsfertiger Montage, Inbetriebnahme der Anlage als funktionsfähiges Ganzes, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in den LV-Positionen gefordert, einschließlich aller üblichen Abnahmen sowie Erstellen der kompletten Dokumentation zzgl. MwSt., soweit dafür keine eigenen Positionen vorgesehen sind. Der Begriff "betriebsfertige Montage" beinhaltet alle für die vollständige funktionsfähige Leistung erforderlichen Maßnahmen, auch das Anschließen des entsprechenden Betriebsmittels. Ferner sind mit den Einheitspreisen folgende Leistungen abgegolten, soweit dafür keine eigenen Positionen vorgesehen sind: Gerüste, Leitern, Montagebühnen etc. Befestigungsmaterial sowie sonstiges Kleinmaterial und systemgebundenes Zubehör, das für die einwandfreie Ausführung und Funktion der Anlage erforderlich ist. Stemmarbeiten und Bohrungen für Durchbrüche, Schlitze usw. in Mauerwerk und Gipskartonwänden. Rohrzubehör wie Muffen, Endtüllen, Winkelstücke, T-Stücke, Stopfen, Einführungen, Reduzierungsstücke, Normalbögen, Gewindenippel usw.. Alle Ausbesserungsarbeiten und Unterhaltungsarbeiten an eigenen Leitungen bis zur Abnahme. Prüfung der vorhandenen Aussparungspläne. Die Arbeiten sind nach Terminplan, bzw. in Abstimmung mit der örtlichen Objektüberwachung und den übrigen Gewerken, auszuführen. Es ist davon auszugehen, dass bedingt durch Behinderungen anderer Gewerke, häufige und längere Unterbrechungen der Installationsarbeiten erforderlich sind. Dieser Mehraufwand ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. UNFALLVERHÜTUNG - SiGe-PLAN Bei der Ausführung aller Arbeiten sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Der Auftragnehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln entsprechen, auch wenn in den einzelnen Positionen nicht extra darauf hingewiesen wird. Die Arbeitskräfte müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten und aufsichtsführenden Personen, die weisungsbefugt sind, geleitet und beaufsichtigt werden. Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten gewährleisten. Fehlende Einrichtungen bzw. Mängel an Gerüsten, Betriebseinrichtungen, an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sowie an Schutzvorrichtungen sind von Seiten des Auftragnehmers, soweit diese nicht durch ihn selbst errichtet bzw. instand gehalten werden müssen, unverzüglich der Bauleitung des Bauherrn zu melden. Die Vorschriften der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)" der Bundesregierung Deutschland vom 10.Juni 1998 sind strikt einzuhalten, den Weisungen des über diese Verordnung wachenden Sicherheitsingenieurs auf der Baustelle ist unbedingt Folge zu leisten. AUSFÜHRUNGSPLÄNE Der Auftragnehmer erhält alle für die Ausführung notwendigen Unterlagen. Der AN kann nicht davon ausgehen, dass bei Vertragsabschluss alle Unterlagen vorliegen. PLÄNE UND UNTERLAGEN DES AN Die zu erstellenden Zeichnungen und Unterlagen müssen das Projekt kennzeichnen, sind zu nummerieren und vom AN zu unterzeichnen. Sie müssen den vereinbarten Verteilerschlüssel ausweisen. Die vom AN zu erstellenden Zeichnungen sind nach Erfordernis den gelieferten Fabrikaten anzupassen. Die Anpassung ist in den Einheitspreisen enthalten. Die Montagezeichnungen sind in jedem Fall auf Gebäudeumrisse nach den letztgültigen Bauplänen M 1:50/M 1: 100 neu zu zeichnen. In diese ist das entsprechende Gewerk nach Absprache mit dem AG einzuzeichnen. Die eingetragenen Anlagenteile sind maßstäblich und mit Bezugsmaßen zum Baukörper einzutragen. Für die Installationsschwerpunkte und sonstige Details ist der geeignete Maßstab (nicht kleiner als M 1: 50) mit dem AG abzustimmen. Darstellungsvorschriften und genormte Symbole nach DIN sind anzuwenden. MONTAGEZEICHNUNGEN Der AN hat die erforderlichen Werkstatt, Montage- und Revisionszeichnungen mit den für die Erstellung und Beurteilung der Anlagen erforderlichen Detail- und Maßangaben zu fertigen. Die Montage- und Detailzeichnungen sowie Revisionspläne sind dem AG als Prüfexemplare 3-fach zu liefern inkl. Datenträger 1x. NEBENLEISTUNGEN Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet. Dabei sind u.a. besonders zu beachten und einzukalkulieren: Schutz der Leistungen Der Schutz der ausgeführten Leistungen nach VOB/C umfasst auch das dauerhafte Abdecken der Anlagenteile gegen Verunreinigungen (z.B. Staub). Offene Anlagenteile sind zu verschließen. Unter Spannung stehende Teile sind gegen Berührung zu sichern. Beigestellte Stoffe und Bauteile In Ergänzung von VOB/C hat der Auftragnehmer beigestellte Stoffe und Bauteile abzuladen und gegebenenfalls zwischenzulagern. Das Verpackungsmaterial ist von ihm zu entfernen. Bauschutt Der bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen anfallende Bauschutt ist täglich auf Kosten des AN zu beseitigen. Prüfung und Abnahme des Lieferumfangs des AN Die Prüfung und Abnahme der Anlagen als funktionsfähiges Ganzes wird gemäß Vertrag durchgeführt, Teilabnahmen sind ausgeschlossen. Fachbauleitung des AN gemäß HOAI, Teil IX  Technische Ausrüstung Die vom AN benannten Fachbauleiter haben an allen Baubesprechungen und Abstimmungsgesprächen teilzunehmen, Ausnahmen sind vorher mit der Objektüberwachung des Bauherrn abzustimmen. Die Fachbauleitung des AN muss über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung bei vergleichbaren Bauvorhaben verfügen und diese vor Beginn nachweisen. Umlagern von allen Anlagenteilen gemäss Abstimmung mit dem Bauherrn, Gesamtbauleitung AG und Objektüberwachung. Prüfung der Qualität von zum Betrieb der vom AN erstellten Leistung notwendigen Medien. Lieferung der für Inbetriebnahme, Druckprobe und Probebetrieb notwendigen Betriebsstoffe. Durchführen von Druckproben einschl. Niederschrift über die Ergebnisse. Spülen von fertiggestellten Rohrleitungsanlagen einschließlich Beistellung der dazu notwendigen Betriebsstoffe und Reinigungsmittel sowie deren Beseitigung durch den AN. Eigenverantwortliche Inbetriebnahme, Betreibung und Überwachung der vom AN erstellten Anlagen und -teile, während Probebetrieb und Abnahme. Aufwendungen und Kosten für die Einhaltung der UVV sind in die Preise / den Gesamtpreis einzukalkulieren. BESCHREIBUNG DER ARBEITEN Im Text der Qualitätsbeschreibung wird aus Gründen der Vereinfachung auf alle selbstverständlichen Ausdrücke, wie Liefern, Verlegen, Herstellen, Montieren einschließlich Klein- und Befestigungsmaterial, Vorhalten von Gerüsten, Geräten und Werkzeugen und Hebezeugen verzichtet. Vorgenanntes ist jedoch bei der Kalkulation grundsätzlich zu berücksichtigen. Sollten nur Einzelleistungen, wie z.B. nur Lieferung oder nur Montage verlangt werden, so ist dieses im Text bzw. im LV vermerkt. Wurde kein besonderer Hinweis gemacht, so versteht sich die Ausführung je beschriebener Position demnach als die fachgerechte, den gültigen Vorschriften entsprechende und gebrauchsfertige Erbringung der geforderten Leistungen. HERSTELLUNG UND MONTAGE Die Montage erfolgt nur nach von dem AG bzw. von dem Ingenieurbüro stichprobenartig gesichteten Montageunterlagen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der M+W-Planung verbleibt beim AN. Die Anlagen sind entsprechend dem Stand der Technik bzw. unter Berücksichtigung der letztgültigen DIN / DIN EN und VDE / VDI / DVGW-Bestimmungen sowie der LAR und LüAR, neuester Stand, auszuführen. Offene Anlagenteile sind bei jeder Montageunterbrechung zu verschließen und gegen Eindringen von Fremdteilen (Schmutz, etc.) zu sichern. Innenflächen von Lüftungsleitungen sind vor dem Einbau staubfrei zu wischen. Auf einwandfreie Bedienbarkeit ist zu achten. Herstelleranforderungen und Verlegerichtlinien sind zu beachten. Dichtheitsprüfungen nach DIN 18380 und DIN 18381 sind vom AN rechtzeitig vor Betonage durchzuführen (auch Teilprüfungen). ENTSORGUNG / UMWELTSCHUTZ Die Entsorgung von Produktions- und Montageabfällen sowie demontierter Stoffe oder Bauteile erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften und den Instandhaltungsinformationen der VDMA. Gesetzlich vorgeschriebene Entsorgungsnachweise sind der Objektüberwachung unaufgefordert vorzulegen.
ZTV-Allgemein
Technische Ausführungshinweise In den  EPs sind folgende Leistungen enthaten: Verbrauchsstoffe Verbrauchsstoffe wie Gleitmittel oder Mörtel/Beton, etc. , sind vom AN zu stellen und in den EPs mit einzurechnen. Bemusterung Später sichtbare Baustoffe (Rinnen / Abdeckungen etc.) sind vor Ausführung zu bemustern. Standrohre Im Massengerüst sind je Anschlusspunkt für Rinnen etc. 1m Standrohr in dem jeweiligen Rohrdurchmesser erfasst. Offene Enden Offene Enden von Grundleitungen und Drainagerohren sind mit einem Deckel zu verschließen. Es erfolgt keine besondere Vergütung. Rohrdurchmesser unabhängig. Rohrettung und Rohrüberdeckung gem. DIN EN 1610 Herstellen der Rohrbettung und Rohrüberdeckung mit Sand/Kies Dicke Rohrbettung:      10-15 cm Dicke Rohrüberdeckung:   mind. 15 cm Die Rohrbettung muss verdichtet und sauber abgezogen im planmäßigen Gefälle der darauf einzubauenden Leitung hergestellt werden. Die Rohreinbettung und Rohrüberdeckung sind ebenfalls lagenweise einzubauen und zu verdichten. Geforderte Verdichtung: Dpr >100 % Gefälle: Die Grundleitungen sind im vorgegebenen Gefälle zu verlegen (siehe Grundleitungsplan). Die Einmessarbeiten von Ströngen, Bögen, Abzweigen, etc. ist Leistungs des AN. Höhenkoten und Achsen sind auf dem Baufeld in ausreichender Anzahl vorhanden. Drainagekies und Flies Herstellen der Rohrbettung und Rohrüberdeckung mit Kies gem. DIN EN 1610 Dicke Rohrbettung:      10-15 cm Dicke Rohrüberdeckung:   mind. 15 cm Die Rohrbettung muss verdichtet und sauber abgezogen im planmäßigen Gefälle der darauf einzubauenden Leitung hergestellt werden. Die Rohreinbettung und Rohrüberdeckung sind ebenfalls lagenweise einzubauen und zu verdichten. Kiese werden dem AN bauseits gestellt, bzw. im seperater Position aufgeführt Druckprüfung, Kanalbefahrung und Grundleitung Spülen Es kann nicht sichergestellt sein, dass die zuvor genannten Püfungen oder Arbeiten an einem Stück ausgeführt werden können. Eine mehrmalge Anfahrt ist einzurechnen. Der AN mus sicherstellen, dass beim Verlegen seiner Leitungen keine Verschmutzungen zurückbleiben. Das Spülen der Grundleitungen ist kosteneutral auszuführen. Der AN ist weiterhin verplichtet nach verlegen der Leitungen eine Sichtprobe durchzuführen um den korrekten Einbau der Rollringe zu bestätigen. Betonschächte Herstellen des Schachtplanums mit d>= 20 cm (allseitiger Überstand mind. 30 cm) mit bauseits gelieferten Schotter/Splitt. Schachtunterteile mit Zu- und Abgängen sind mit Gelenkstücken für PVC / KG2000 Rohre vorgeseehen. Gelentstücke für die Steinzeugrohre werden in seperater Position erfasst. Revisionsunterlagen In den Revisionsunterlagen sind sämtliche Prüfberichte und Protokolle dem AG zu übergeben. Art und Umfang der Unterlagen sind in den Verhandlungen zu klären. Hebewerkzeuge Sämtliche notwendige Hebewerkzeuge, die zum Montieren der Materialien benötigt werden, sind vom AN zu stellen und vorzuhalten. Dies ist anteilig in die EPs einzurechnen. Für die Ausführung wird besonders auf folgende technische Vorschriften hingewiesen: - DIN 1986 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - DIN 4033 Entwässerungskanäle und -leitungen aus vorgefertigten Rohren - Richtlinien für die Ausführung - - DIN 4095 Dränung des Untergrundes zum Schutz von baulichen Anlagen - Merkblatt für das Zufüllen von Leitungsgräben (Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen). 1.     Abwasserkanalleitungen: 1.01 Für das Verlegen der Rohrleitungen ist die Entwässerungsplanung maßgebend. Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers (AN) gehören das Liefern und Verlegen der im Plan dargestellten Leitungen mit den erforderlichen Form- und Verbindungsstücken für den bauseitigen Anschluß der Entwässerungseinbauteile, Fallrohre etc. 1.02 Die Entwässerungspläne sind verbindlich für die endgültigen Längen der Entwässerungsleitungen. Die Rohrleitungen werden entsprechend der Planung in der tatsächlich verlegten Länge einschließlich der Formstücke gemessen. Zuschläge für Formstücke sind enthalten, soweit nicht in Einzelpositionen ausgeschrieben. 1.03 Die Abzweige etc. sind, wenn der Anschluß nicht gleichzeitig ausgeführt werden kann, entsprechend zu sichern und zu markieren. 1.04 Die Muffen der Rohre sind einwandfrei mit entsprechenden Gummi-Rolldichtungen zu dichten. 1.05 Zur Dichtung der Kanalrohre dürfen nur Stoffe mit Prüfbescheid verwendet werden. 1.06 Bei Richtungsänderung über 60° in Grundleitungen sind zwei Bögen zu verwenden. 1.07 Alle offenen Anshlüsse sind während der Bauzeit mitt Muffenkappen zu schützen. 1.08 Kamerabefahrungen zur Abnahme sind durchzuführen. 1.09 Befestigungskonstruktion/Profilstahlfür eine fachgerechte Aufständerung sind mit der Rohbauleitung vorher durchzusprechen.
Technische Ausführungshinweise
Objektbezogenen Hinweise Bei dieser Ausschreibung handelt es sich um die Verlegung von Grundleitungen unter der Betonbodenplatte des Rohbaus mit Durchführungen der Bodenplatte. Generell ist die Grundleitung so zu sichern, dass ein Verschieben und ein Auftrieb beim Betonieren verhindert wird. Die Rohbaufirma ist ebenso dementsprechend vorbereitet dass um die Grundleitung herum vorsichtig betoniert wird. Bei jedem Leitungsende ist ein Decke vorzusehen. Generell sind 90° Bögen zu vermeiden und diese durch 2x45° Bögen zu ersetzen. Dies gilt sowohl bei vertikalen als auch bei horizontalen Leitungen. Folgende Leistungen werden vom NU- Erdarbeiten ausgeführt - Rohrgrabenaushub - Lieferung Splitt/Sand für die Rohrbettung und Rohrüberdeckung - Rohrgrabenverfüllung Folgende Leistungen sind vom NU- Entwässerungsarbeiten zuerbringen und den EP`s mit einzukalkulieren - Einmessen der Grundleitungen und Grundleitungsanschlüsse - Herstellen der Rohrbettung und Rohrüberdeckung mit bauseits zur Verfügung gestellten Bettungsmaterial (Splitt/Sand) Zum Einbau des Bettungsmaterials kann der bauseitige Hochbaukran inkl. Betonkübel zur Verfügung gestellt werden.
Objektbezogenen Hinweise
Allgemeiner Vortext DGNB + EU-Taxonomie Zertifizierungen (DGNB-Gold & EU-Taxonomie) Für das Bauteil WA2.1 beabsichtigt der Auftraggeber eine DGNB Gold Zertifizierung sowie eine EU-Taxonomie Zertifizierung zu erreichen. Mit der Begleitung dieser beiden Zertifizierungen ist Büro Happold beauftragt. Mit den von Büro Happold erstellten Pflichtenheften ist beschrieben, welche Kriterien für die Erfüllung der jeweiligen Zertifizierungssysteme notwendig sind. Der Auftragnehmer erhält diese beiden Pflichtenhefte und wird die jetzt bereits angesetzten Kriterien mit den jeweiligen Punkten im Rahmen der Planung und Bauausführung sicherstellen. Der Auftragnehmer wird an diesen Zertifizierungsvorhaben aktiv teilnehmen und diese durch das rechtzeitige Beibringen der erforderlichen Nachweise unterstützen. Anforderungen DGNB & EU-Taxonomie Das der Ausschreibung beigefügte Dokument und dessen Inhalte 2026-01-29.BH.SFQ-WA1. Allgemeine Vorbemerkung DGNB_EU-Taxonomie ist zu beachten.
Allgemeiner Vortext DGNB + EU-Taxonomie
Allgemeine DGNB Vorbemerkungen für alle Gewerke Allgemeine DGNB Vorbemerkungen für alle Gewerke Allgemeine Hinweise Die folgenden Bedingungen sind verbindlicher Bestandteil des Leistungsumfangs und vom Bieter einzuhalten. Das geplante Wohngebäude wird gemäß den Richtlinien der DGNB geplant, mit dem Ziel, das Zertifikat in „Gold“ gem. Nutzungsprofil „Neubau Wohngebäude“ (NWO23) zu erreichen. Aufgrund der Komplexität ist ein DGNB-Auditor verpflichtend. Buro Happold übernimmt die Auditierung, begleitet den Nachhaltigkeitsprozess und unterstützt die Nachweisführung, die von den Projektbeteiligten dokumentiert und eingereicht wird. 1. Anforderungen bezüglich Zertifizierung nach DGNB - „Neubau Wohngebäude“ (NWO23) Die Erfüllung der angestrebten Zertifizierung wird durch (Qualitäts-)Nachweise im Rahmen einzelner DGNB-Kriterien geführt. Im Rahmen der vorliegenden Leistungsbeschreibung sind nachfolgend allgemeine Kriterien zur erfolgreichen Zertifizierung benannt. Weitere konkrete Qualitäten/Materialien usw. sind gesondert aufgeführt oder im Folgenden berücksichtigt. Vom Bieter sind diese erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, damit nach Projektabschluss ein Zertifikat erreicht werden kann. Die Umsetzung und Sicherstellung der Zielerreichung ist durch ein Qualitätssicherungssystem nachzuweisen. Der DGNB – Auditor steht dem Bieter für Rückfragen im Hinblick auf den Zertifizierungsprozess zur Verfügung. 1.1. Folgende entscheidende Bestandteile sind zur Erreichung der Zielsetzung zu berücksichtigen: • Erlangung des Gebäudezertifikats DGNB – Neubau Wohngebäude (NWO23)– Prädikat „Gold“ • Umsetzung von Qualitäten der Schadstoff- und Emissionsvermeidung zum Schutz von Mensch und Umwelt (Qualitätsstufe 4 der Materialien (ENV1.2)) • Umsetzung von Qualitäten der verantwortungsbewussten Ressourcengewinnung (ENV1.3) • Einhaltung der Anforderungen an den Bauprozess (PRO2.1) • Einhaltung der gesetzlichen Normen 1.2. Zusätzlich werden durch den Bieter detaillierte Anforderungen (bzgl. Vergabe, Baustoffe- / Produktdeklaration, Dokumentation / Nachweise, Projektspezifische Anforderungen, Bauprozess / Baustelle, etc.) in die Leistungsverzeichnisse und bei ausgewählten Leistungspositionen zu jedem aufzurufenden Gewerk integriert. Die Anforderungen gelten auch für jegliche Nachunternehmer und sind an diese weiterzugeben. 1.3. Der Bieter führt sämtliche Leistungen so aus, dass die Ziele der Zertifizierung, seinen Leistungsanteil betreffend, erreicht werden. Hierzu sind die DGNB - Anforderungen (DGNB-Anforderungen zur Ausschreibung / Vergabe, -Projektanforderungen, etc.) strikt einzuhalten. 1.4. Qualitätssicherung • Zur Umsetzung und Dokumentation der Nachhaltigkeitsanforderungen ist durch den Bieter ein internes QS-System einzurichten. Durch dieses soll sichergestellt werden, dass jederzeit die Einhaltung der Anforderungen überprüft, nachvollzogen und dokumentiert werden können. • Der Bieter verpflichtet sich, in dem Zertifizierungsprozess aktiv und umfassend mitzuwirken und seine Unterlagen fristgerecht einzureichen. • Der Bieter verpflichtet an der Schulung zur Umwelt- bzw. Abfallbesonderheiten auf der Baustelle teilzunehmen. Eine Schulungspräsentation stellt der DGNB-Auditor bzw. GU auf Anfrage zur Verfügung. 1.5. Ausschreibung und Vergabeverhandlungen Der Bieter / sowie dessen Nachunternehmer hat / haben für die Vergabeverhandlungen folgende Unterlagen vorzulegen und Anforderungen zu erfüllen: 1.5.1. Anforderungen an Baustoffe / Bauproduktdeklaration Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen ist verbindlich. Der Bieter / bzw. dessen Nachunternehmer hat / haben alle verwendeten Baustoffe und Produkte zu dokumentieren und speziell die Erfüllung der DGNB-Produktanforderungen durch entsprechende Nachweise zu belegen. Die Anforderungen an die eingesetzten Produkte müssen durch Deklarationen mit technischen Merkblättern und Sicherheitsdatenblättern prüffähig erwiesen werden. Alle Bauprodukte sind ausschließlich in einer durch das GU bzw. DGNB Auditor bereitgestellten Excel-Liste aufzulisten und im Excelformat per E-Mail an das GU bzw. an den DGNB Auditor zu senden. Jedes Bauprodukt ist durch den Materialökologen (Buro Happold) freizugeben. Die Arbeit auf der Baustelle kann nicht aufgenommen werden, wenn diese Dokumentation nicht prüffähig dem Bauherrn bzw. DGNB - Auditor vorliegt. Die Qualitätskontrollen sind zu dokumentieren und dem AG bzw. DGNB Auditor zur Verfügung zu stellen. Der Bieter verpflichtet sich eine gewissenhafte Vorprüfung der zur Anwendung kommenden Bauprodukte hinsichtlich der Anforderungen nach DGNB durchzuführen bevor eine Einreichung an den AG bzw. DGNB Auditor erfolgt. 1.5.2. Produktänderung im Projektverlauf Der Einsatz der deklarierten Produkte ist bindend. Spätere Abweichungen von Produkten sind separat zu benennen, der Nachweis der Gleichwertigkeit und Erfüllung der DGNB-Anforderungen ist zwingend erforderlich und gesondert zur Prüfung einzureichen. Über die Gleichwertigkeit im Sinne der Anforderungen nach DGNB entscheidet ausschließlich der DGNB Auditor des Bauherrn. Abweichende / neue Produkte sind im laufenden Bauprozess entsprechende Dokumentationsanforderungen dem Bauherrn bzw. DGNB Auditor schriftlich vorzulegen. Für die Prüfung und Freigabe eines Produktes müssen 10 Arbeitstage eingerechnet werden. 1.5.3. Anforderungen an Bauprodukte Die Anforderungen an einzusetzende Bauprodukte sind im Folgenden aufgelistet und / oder zusätzlich in der DGNB – Kriterienmatrix (Qualitätsstufe 4) detailliert integriert: 1.5.3.1. Anforderungen an Holz- und Holzwerkstoffe Es dürfen keine aus unkontrolliertem Abbau in tropischen, subtropischen und borealen Klimazonen gewonnen Hölzer verwendet werden. Subtropische, tropische und boreale Hölzer dürfen nur dann verwendet werden, wenn vom Lieferanten des Holzes durch Vorlage eines Zertifikates die geregelte, nachhaltige Bewirtschaftung des Herkunftsforstes nachgewiesen wird. Als Nachweis werden daher ausschließlich Zertifikate anerkannt, die von einer durch den Forest Stewardship Council (FSC) akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft nachprüfbar ausgestellt sind. Der Lieferant muss zusätzlich das Herkunftsland und die Holzart deklarieren. Für die Zwecke einer DGNB Zertifizierung gilt ein FSC-Zertifikat deshalb nur in Verbindung mit dem zugehörigen CoC-Handelszertifikat „Chain of Custody“. Für mitteleuropäische und einheimische Hölzer werden sowohl das FSC-Zertifikat, als auch das Zertifikat PEFC (Programme for Endorsement of Forest Certification Schemes) anerkannt. Diese Anforderung gilt sowohl für das Bauwerk selbst als auch für den Bauprozess. Es werden neben verbauten Hölzern und Holzwerkstoffen auch Schalsysteme mit enthaltenen Holzwerkstoffplatten einbezogen. 1.5.4. Anforderungen an den Bauprozess Bei der Durchführung der Baumaßnahmen gelten besondere Anforderungen hinsichtlich der Abfallvermeidung und -behandlung, der Lärmvermeidung, der Staubvermeidung und des Bodenschutzes. Die Anforderungen an den Bauprozess sind durch den Bieter / bzw. dessen Nachunternehmer umzusetzen. Folgende Punkte sind ebenso in die Baustellenordnung zu integrieren: 1.5.4.1. Abfallreduzierte Baustelle • Die gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes sind zu erfüllen. • Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden. • Es muss der Trennung von Abfällen nachgekommen werden. Die Baustoffe werden mindestens getrennt in:                o Mineralische Abfälle / Wertstoffe / Gemischte Baustellenabfälle / Problemabfälle /Gefährliche Abfälle (Bsp.: asbesthaltige Materialien)                o Nicht vermeidbare und nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen. • Die am Bauprozess beteiligten werden gezielt auf die Abfalltrennung durch die Bauüberwachung bzw. AG geschult. 1.5.4.2. Lärmreduzierte Baustelle • Die Baustelleneinrichtung ist so vorzunehmen, dass sie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) entspricht und Geräusche, nach dem Stand der Technik vermieden werden. • Der Bieter muss dafür Sorge tragen, dass Vorkehrungen getroffen werden, welche die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche von der Baustelle auf ein Mindestmaß reduzieren. Die Beurteilung erfolgt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm). • Die am Bauprozess beteiligten werden gezielt auf die Lärmschutz auf der Baustelle durch die Bauüberwachung bzw. AG. geschult. 1.5.4.3. Staubreduzierte Baustelle • Der Bieter hat die Beschäftigten auf der Baustelle und die Umwelt vor übermäßigem Staubaufkommen zu schützen und dies zu kontrollieren. • Sämtliche Maßnahmen, die zur Reduktion von Stäuben beitragen, sind zu dokumentieren. • Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche wird, soweit technisch möglich, verhindert. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung müssen Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt werden. Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben müssen dem Stand der Technik entsprechen. • Der Bieter muss dafür sorgen, dass die Einrichtungen regelmäßig gewartet und geprüft werdenund dokumentiert dies. • Die am Bauprozess beteiligten werden gezielt auf die Staubreduktion auf der Baustelle durch die Bauüberwachung bzw. AG geschult 1.5.4.4. Umweltschutz auf der Baustelle (Bodenschutz) • Der Boden und das Grundwasser sind durch geeignete Maßnahmen vor Stoffeinträgen und mechanischen Schäden zu schützen. • Der Boden darf nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert werden. Insbesondere dürfen keine Stoffe in Kontakt mit der Umwelt kommen, die mit folgenden R-Sätzen gekennzeichnet sind: R 50, R 51, R 52, R 53, R54, R 55, R 56, R 57, R 58, R 59. • Es muss dafür gesorgt werden, dass der vorhandene Boden nach der Baumaßnahme in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzen. • Kontaminierte Böden sind getrennt zu behandeln, so dass anderer Boden durch diesen nicht chemisch verunreinigt wird. Die Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung ist einzuhalten. • Mechanische Einflüsse auf schützenswerte Böden wird vermieden • Die am Bauprozess beteiligten werden gezielt auf den Bodenschutz auf der Baustelle durch die Bauüberwachung bzw. AG geschult 1.5.5. Der Bieter verpflichtet sich eine ‚Geordnete Inbetriebnahme‘ nach den Vorgaben der DGNB und unter Weisung des Inbetriebnahme – Koordinators („Commissioning Authority“) zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung innerhalb eines Inbetriebnahme – Managements durchzuführen.
Allgemeine DGNB Vorbemerkungen für alle Gewerke
Allgemeine EU-Taxonomie Vorbemerkungen für alle Gewerke Allgemeine EU-Taxonomie Vorbemerkungen für alle Gewerke Für alle Produkte (Gemische & Erzeugnisse) ist über eine Herstellerklärung zu bestätigen, dass ausschließlich bau- und chemikalienrechtlich (Europarecht) zugelassene Produkte eingesetzt werden oder es individuelle Nachweise über die CE-Kennzeichnung der Produkte zu leisten. Die verwendeten Baubestandteile, Produkte und Baustoffe, mit denen Nutzer in Berührung kommen können, haben die nachstehenden Anforderungen zu erfüllen. Ein Gleichwertigkeitsnachweis der Anforderungen ist nicht möglich. 2. Anforderungen an die Materialökologie im Rahmen der EU-Taxonomie, DNSH 7.1: Für die EU-Taxonomie gelten folgende Anforderungen an die Materialökologie. Diese beziehen sich auf die Kategorie DNSH Umweltverschmutzung, Anforderung Nr. 7.1: • Die eingesetzten Produkte dürfen keine Stoffe enthalten, die gemäß REACH-Verordnung als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert sind, in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent. • Die eingesetzten Produkte dürfen keine Stoffe in einer Konzentration größer 0,1% Gewichtsprozent (w/w) erhalten, die die Kriterien der Verordnung (EC) 1272/2008 (CLP-VO) in einer der in Artikel 57 der Verordnung (EC) 1907/2006 (REACH-VO) genannten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllen. Die Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe ist unter https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table verfügbar. Das gilt insbesondere für die Stoffe mit folgenden H-Sätzen                o H350 / H350i (krebserzeugend)                o H340 (keimzellmutagen)                o H360 (reproduktionstoxisch) Der Auftragnehmer stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die eingesetzten Produkte diesen Anforderungen entsprechen. Dies umfasst beispielsweise die Einholung und Prüfung relevanter Produktinformationen (z. B. Sicherheitsdatenblätter, Herstellererklärungen). Auf Anforderung sind entsprechende Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen dem Auftraggeber vorzulegen. 3. Anforderungen an die Materialökologie im Rahmen der EU-Taxonomie, DNSH 7.2 : Für die EU-Taxonomie gelten folgende Anforderungen an die Materialökologie. Diese beziehen sich auf die Kategorie DNSH Umweltverschmutzung, Anforderung Nr. 7.2: Die eingesetzten Produkte dürfen nur weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m³ Material oder Bauteil und weniger als 0,001 mg anderer krebserregender VOC der Kategorien 1A und 1B pro m³ Material oder Bauteil emittieren. Diese Anforderung gilt für folgende Produkte, die verwendet werden: Farben, Lacke, Decken-platten, Bodenbeläge, einschließlich zugehöriger Kleb- und Dichtstoffe, Innendämmung und Oberflächenbehandlungen im Innenbereich zur Behandlung und Schimmel. Pro Produkt eingesetzt als Farbe, Lack, Deckenplatte, Bodenbelag, einschließlich zugehöriger Kleb- und Dichtstoffe, Innendämmung und Oberflächenbehandlungen im Innenbereich zur Behandlung und Schimmel muss ein Labelnachweis oder Emissionsnachweis eingereicht werden. 3.1. Bezug zum DGNB Zertifizierungssystem Neubau, V23 (s. ENV1.2 Kriterienmatrix): Siehe Dokument beigefügt zur Ausschreibung. 4. Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft im Rahmen der EU-Taxonomie, DNSH 6.1: Der Bieter leistet die benötigte Zuarbeit bei der Erfüllung folgender Anforderung: Für die Ausführung der Abbruch- und Bauarbeiten ist sicherzustellen, dass mindestens 70 % (nach Gewicht) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle gemäß AVV-Katalog Abschnitt 17 XX XX (ausgenommen 17 05 04) einer stofflichen Verwertung (Wiederverwendung, Recycling oder Verfüllung als Ersatzmaterial) zugeführt werden. Die thermische Verwertung wird nicht angerechnet. Zusätzlich ist das Abfallaufkommen durch den Einsatz bester verfügbarer Techniken zu minimieren. Dabei sind selektiver Rückbau sowie Maßnahmen zur Erleichterung von Wiederverwendung und hochwertigem Recycling umzusetzen. Mögliche Nachweise: • Prozessbeschreibung des Bauunternehmers • Protokollierte Überprüfung der Prozesse • Erklärung des Produktherstellers oder Betreibers zum Ausbau von Bauteilen • Anforderungen an den Umgang mit boden- und wassergefährdenden Materialien Ein Gleichwertigkeitsnachweis ist nicht zulässig. Die Einhaltung nationaler Gesetzgebung allein genügt nicht zur Zielerreichung im Sinne der Verifikation nach der EU-Taxonomie.
Allgemeine EU-Taxonomie Vorbemerkungen für alle Gewerke
01 Entwässerung
01
Entwässerung
01.01 Grundleitungen und Drainage
01.01
Grundleitungen und Drainage
01.03 Rinnen und Abläufe
01.03
Rinnen und Abläufe
01.05 Hausanschlüsse und Durchführungen von Grundleitungen
01.05
Hausanschlüsse und Durchführungen von Grundleitungen
01.06 Sonstiges
01.06
Sonstiges