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ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN
AVB Fassung 2024
Vertragsgrundlage für die Ausführung der Bauleistungen zwischen der
Stiftung Diamant als Auftraggeber ( AG ) und dem Auftragnehmer ( AN )
ist die VOB Teil B + C in ihrer neuesten Fassung, soweit im folgenden
nicht anders vereinbart .
Die Auftragserteilung erfolgt zum Pauschalpreis. Der Leistungsumfang ist
vor Auftragserteilung verbindlich festzulegen.
Ausführungszeichnungen stellt der AG zweifach zur Verfügung. Weitere
Exemplare sind vom AN zu vergüten.
Der Rohbauunternehmer ist verpflichtet, die für die Baustelle
erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen herzustellen und für die
Dauer der gesamten Bauzeit zu unterhalten, sowie den anderen, am
Bauvorhaben tätigen Firmen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der
Herstellung trägt der Rohbauunternehmer, die umlagefähigen
Verbrauchskosten trägt er entsprechend Ziff. 5 anteilmäßig.
Die Umlagekosten für Strom, Wasser, Schutt, Reinigung usw. werden im
Verhältnis der Abrechnungssumme anteilig auf die beteiligten Firmen
umgelegt.
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr entsprechend § 644 BGB bis zur
Abnahme.
Der Auftragnehmer stellt den Fachbauleiter im Sinne der jeweils gültigen
Landesbauordnung. Der Fachbauleiter ist namentlich zu nennen.
Für die vom AN zu vertretende verspätete Fertigstellung des Werkes ist
eine Vertragsstrafe von werktäglich 0,2 % der Auftragssumme zu zahlen.
Der Höchstsatz der Vertragsstrafe beträgt 5 % der Auftragssumme. Der
Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung
geltend gemacht werden.
Eine verwirkte Vertragsstrafe kann von der Schlusszahlung abgezogen
werden. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden
Schadens bleibt vorbehalten.
Die Gewährleistung richtet sich nach VOB Teil B § 13. Die
Gewährleistungszeit beträgt fünf Jahre.
Bei Abschlagszahlungen werden 10 % als Sicherheit einbehalten. Für die
Dauer der Gewährleistung beträgt der Einbehalt 5 % der Abrechnungssumme.
Der Sicherheitsbetrag für die Gewährleistung kann durch Bankbürgschaften
abgelöst werden. Andere Sicherheiten sind ausgeschlossen. Sollte sich
der z.Zt. gültige Mehrwertsteuersatz erhöhen, so ist der Auftragnehmer
verpflichtet, die bis daher erbrachten Leistungen mit dem bisherigen
Mehrwertsteuersatz abzurechnen.
Die Bankbürgschaft muss nachfolgende Voraussetzungen erfüllen :
Die Bank übernimmt zugunsten des AG die selbstschuldnerische Bürgschaft.
Die Bank verpflichtet sich zur Zahlung auf erste Anforderung durch den
AG.
Die Bürgschaft darf keine Hinterlegungsklausel enthalten.
Die Bürgschaft muss unbefristet sein.
Ein Muster des Bürgschaftstextes kann vom AG zur Verfügung gestellt
werden.
12. Abtretung der dem AN gegenüber dem AG zustehenden Forderungen an
Dritte sind nicht zulässig.
13. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Neuss, für AN, die
Minderkaufleute nach § 4 HGB sind, gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
Anerkannt
_____________________________
Rechtsverbindliche Unterschrift
Firmenstempel
Leistungsumfang / Allgemeines
Die nachfolgende Leistungsbeschreibung umfasst die Neuerstellung der
Entwässerungsanlagen inkl. Erdarbeiten. Die Zufahrt erfolgt über die
Str. Sellenrade/Privatweg.
Arbeits-, Lager- und Baustelleneinrichtung werden in Abstimmung mit dem
Auftraggeber und der Bauleitung festgelegt. Die Kosten für die
Baustelleneinrichtung und -räumung, Vorhaltung von Personal, Maschinen
und sämtlicher zur Durchführung der beauftragten Arbeiten notwendigen
Materialien sind in die Einheitspreise einzurechnen. Es erfolgt keine
zusätzliche Abrechnung.
Erforderliche Vermessungsarbeiten, Absteckung und Sicherung der
Grundstücksgrenzen und Messpunkte Anschlüsse sind vom AN zu erbringen,
und in die Einheitspreise einzurechnen.
Zur Entnahme von Wasser aus Hydranten sind nur Standrohre der Stadtwerke
Düsseldorf zulässig. Baustrom wird über die Baustelle zur Verfügung
stehen.
Instandhaltung und Reinigung
Das Beseitigen aller Verunreinigungen erfolgt nach VOB Teil C DIN 18299
Ziffer 4.1.11 noch am selben Tag.
Ausführungspläne
Der Auftragnehmer erhält alle Ausführungspläne in 2-facher Ausfertigung.
Weitere benötigte Ausführungen werden mit 10,00 EURO/Stck berechnet. Der
Auftragnehmer hat alle Unterlagen, die der Auftraggeber zur Verfügung
stellt, an Ort und Stelle zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind
rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzuklären.
Baustoffprüfungen
Der Auftragnehmer hat ohne besondere Vergütung die vertragsgemäße
Beschaffenheit der von ihm gelieferten Baustoffe, Bauteile und der von
ihm ausgeführten Leistungen nachzuweisen. Alle Materialien müssen dieser
Anforderung an Schadstoffgehalt etc. genügen. Nachweise hierzu sind
unaufgefordert vorzulegen.
Abnahme
Ein Anspruch auf Abnahme einer Teilleistung besteht nicht.
Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
Allgemeine Hinweise für die Baudurchführung
Für die nachstehend aufgeführten Leistungen gelten die Technischen
Bestimmungen (VOB, ZTV, TL, DIN-Vorschriften, ATV und
DVGW-Arbeitsblätter und UVV).
Es gelten die allgemeinen Regeln der Technik für die Ausführung von
Erdarbeiten sowie die ZTVE-STB, die DIN 18300, des Weiteren die DIN
4022, 4033, 18036, 18915. Weiterhin gilt das Merkblatt für die
Verfüllung von Leitungsgräben und die technischen Vorschriften für die
Ausführung von Tragschichten TVT 72.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine illegal Beschäftigten
einzusetzen.
Bedarfspositionen in diesem LV sind vor den Positionen gekennzeichnet.
Alternativpositionen in diesem LV sind vor den Positionen und mit "nur
Einheitspreis = nur EP" gekennzeichnet
Ist in der Leistungsbeschreibung bei "oder gleichwertiger Art" kein
Hersteller und kein Fabrikat in den dafür gekennzeichneten Bereich vom
Bieter eingetragen, gilt das vorgegebene Produkt als vereinbart.
Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über Bauart,
Bauteil, Baustoff und Abmessungen gelten auch Herstellungsvorgang und
-ablauf bis zur fertigen Leistung. Dabei werden die anerkannten Regeln
der Technik und die Ausführungsbestimmungen der zutreffenden DIN Normen
zugrunde gelegt. Bauart bedeutet das Herstellen durch Zusammenfügen der
Baustoffe und der Bauteile bis zur fertigen Leistung.
Alle Arbeiten und Leistungen verstehen sich in fix und fertigem Zustand
einschließlich aller erforderlichen Materiallieferungen und
Nebenleistungen, auch wenn diese nicht besonders in den Positionen
aufgeführt sind. Enthalten ist auch das Abladen und Lagern auf der
Baustelle, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt
ist.
Alle Materialien (Bauschutt, Aufbruchgut etc.) die während der
Baumaßnahme anfallen und in Eigentum des AN übergehen sind von der
Baustelle zu entfernen und verstehen sich einschließlich
Deponiegebühren.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich vor Abgabe des Angebotes über die
Lage und Beschaffenheit der künftigen Baustelle sowie über Art und
Umfang der Leistungen genauestens zu informieren.
Der AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen,
Kabeln, Dränen, Kanälen u. ä. beim AG und bei den für die Ver- und
Entsorgungsanlagen zuständigen Trägern anhand der ausliegenden
Bestandspläne und den dazu ergangenen Anweisungen zu unterrichten. Für
sämtliche verursachte Schäden haftet allein der Auftragnehmer.
Grenzsteine, Katasterpunkte und andere Markierungen sind in jedem Fall
zu sichern und vor Beschädigungen zu schützen. Die Vergütung erfolgt
nicht gesondert. Sind Grenzsteine oder Markierungen zu entfernen, ist
dies der Bauleitung schriftlich mitzuteilen. Die Neusetzung durch das
zuständige Katasteramt erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers.
Das bei den Bauarbeiten anfallende Verpackungsmaterial ist durch den AN
der von den Herstellern hierfür vorgesehenen Wiederverwertung
zuzuführen. Soweit hierfür keine Wiederverwertung ausgewiesen ist, hat
der AN diese Materialien sowie auch die ansonsten durch seine
Bautätigkeiten anfallenden Abfälle sowie Bauschutt, Aushubmaterial,
Straßenaufbruch, etc. ordnungsgemäß und mit entsprechenden, spätestens
mit der Schlussrechnung, vorzulegenden Nachweisen zu entsorgen. Eine
gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Dem Auftragnehmer obliegt das Vorhalten, Betreiben, Unterhalten und
Räumen sämtlicher nach Art und Umfang der Arbeiten üblicher und
erforderlicher Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge, Schutz- und
Sicherheitsvorkehrungen, Warnlaternen, Maschinen (einschließlich der
Lieferung der Betriebsstoffe und der Betriebskraft, soweit hierüber
nicht in den Ausschreibungsunterlagen besondere Bedingungen aufgeführt
sind. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Bei einer Unterbrechung der gesamten Arbeiten durch Witterungseinflüsse
ist die Baustelle so zu räumen, dass Straßen oder Wege von Fußgängern
und Fahrzeugen gefahrlos genutzt werden können. Geräte und
Baumaterialien sind zu entfernen und auf einen Lagerplatz zu
transportieren. Entstehende Transportkosten sind in die Einheitspreise
einzurechnen.
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass Personen- und
Sachschäden bei der Durchführung seiner Arbeiten verhütet werden. Er hat
alle zur Sicherung seiner Arbeitsstelle erforderlichen Maßnahmen unter
voller eigener Verantwortung zu ergreifen.
Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung schadensverhütender
Maßnahmen dem Bauherrn erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren
Schäden und verpflichtet sich, den Bauherrn und den Planer von allen
gegen sie etwa erhobenen Ansprüchen in vollem Umfang freizustellen,
welche auf den Zustand der Baustelle oder die Ausführung der dem
Auftragnehmer übertragenden Arbeiten während der Bauzeit oder während
der Garantiezeit zurückgeführt werden. Der Bauherr hat
keine eigene Sicherungspflicht.
Das gleiche gilt bei Ersatzansprüchen Dritter, die in einer Verletzung
der dem Auftragnehmer nach der Straßenverkehrsordnung obliegenden
Pflichten ihre Ursache haben. Ferner haftet der Auftragnehmer für alle
Schäden, die von ihm bzw. in seinem Auftrag tätigen Personen und
Subunternehmern an den Grundstücken des Bauherrn, der Nachbarn oder
deren Einrichtungen verursacht oder während der Garantiezeit auf ihn
zurückgeführt werden, soweit nicht der Bauleiter oder der Architekt für
die Schäden verantwortlich ist. Die Diebstahlsicherung und die Sicherung
vor Beschädigungen von Baustoffen, Baumitteln, Objekten usw. bis zur
Abnahme ist Sache des Auftragnehmers.
Alle Absteckungen, Kontroll- und Sicherungsmessungen sowie Messungen,
die für Lage, Höhe und Breite der Erdbauwerke während der Bauausführung
erforderlich werden, müssen vom Auftragnehmer so rechtzeitig
durchgeführt werden, dass sie der Auftraggeber ohne Behinderung der
Bauarbeiten nachprüfen kann. Der Auftragnehmer bleibt für die
Richtigkeit seiner Absteckungs- und Vermessungsarbeiten verantwortlich.
Eine gesonderte Vergütung für die Vermessungsleistungen erfolgt nicht.
Aufmasse (nur für evtl. Nachtragsarbeiten)
Vor Beginn der Arbeiten sind prüfbare Aufmasse (z. B. Ist-Höhenplan,
Materialmieten etc.) für die spätere Abrechnung mit dem Auftraggeber
aufzumessen und herzustellen.
Abrechnung
Vor der Auftragsvergabe ist eine Freistellungsbescheinigung gemäß §§ 48
ff EstG dem Auftraggeber vorzulegen.
Alle Abschlagsrechnungen sind in 2-facher Ausfertigung nach den Vorgaben
des Auftraggeber zu erstellen und einzureichen. Vor
Vertragsunterzeichnung wird zwischen AG und AN gemeinsam ein
Zahlungsplan mit festen Zahlungsraten erstellt. Somit werden
Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, etc. nur bei Rechnungen über
evtl. anfallende zusätzliche Arbeiten erforderlich. In jeder
Abschlagsrechnung sind Umfang und Wert der entsprechend erbrachten
Leistung gemäß Zahlungsplan anzugeben.
Die Schlussrechung soll nach Abschluss der Arbeiten gestellt werden;
dabei ist für die noch ausstehenden Arbeiten eine Bankbürgschaft zu
hinterlegen. Die Abrechungsunterlagen sind in 2-facher Ausfertigung nach
den Vorgaben des Auftraggebers zu erstellen und einzureichen. Rechnungen
müssen die Daten des Angebotes und des Vertragsabschlusses sowie die
Ausführungszeit der abgerechneten Leistungen enthalten.
Alle Massen sind auf Nachweis abzurechnen. Arbeiten, die nach ihrer
Beendigung durch Folgearbeiten nicht mehr sichtbar sind, müssen durch
die Bauleitung abgenommen und jeweils schriftlich bestätigt werden,
ansonsten erfolgt keine Vergütung. Über die Anlieferung von in Säcken
verpackten Baustoffen ist die Bauleitung zu informieren, damit eine
Überprüfung der angelieferten Materialien und Mengen möglich ist. Die
Einarbeitung darf nur mit Genehmigung der Bauleitung erfolgen. Zur
Abrechnung ist ein Mengennachweis (z. B. Lieferschein mit Soll- / Ist-
Nachweis) erforderlich.
Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung
der Bauleitung zulässig. Sämtliche Sonderlieferungen sind bescheinigt
vorzulegen, Tageslohnzettel müssen spätestens 2 Tage nach Ausführung der
Arbeiten zur Unterschrift vorgelegt werden; zu einem späteren Zeitpunkt
können sie nicht mehr anerkannt werden. Die anerkannten Bescheinigungen
sind den Abrechnungsunterlagen beizufügen.
Nachträge
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der
Auftragnehmer unaufgefordert hierfür ein Angebot an den Auftraggeber
über den örtlichen Bauleiter einzureichen.
Anwendung des deutschen Tarif und Sozialrechts
Für die Durchführung der Leistungen gelten sämtliche einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften und die für die Arbeitsverhältnisse der
eingesetzten Arbeitnehmer am Einsatzort gültigen tariflichen
Bestimmungen. Auf dieser Grundlage sind auch Verträge mit
Subunternehmern nach VOB/B § 4 Nr. 8 abzuschließen.
Verkehrsablauf
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Baustellenverkehr
sowie der Anliegerverkehr aufrecht erhalten bleiben. Für alle
Erschwernisse, die bei der Ausführung der Arbeiten durch den Fahrzeug-
und Fußgängerverkehr entstehen, werden besondere
Entschädigungen nicht gewährt.
Benutzung von öffentlichen Straßen und Wegen
Die Benutzung von außerhalb des eigentlichen Baufeldes liegenden
öffentlichen Straßen und Wegen, die durch den AN für die
Baudurchführung, den Transport von Erdmassen usw. genutzt werden sollen
bzw. müssen, ist vor Baubeginn bzw. Nutzungsbeginn mit dem Auftraggeber
abzustimmen und dessen ausdrückliche Genehmigung einzuholen. Auflagen
des AG sind folge zuleisten. Schäden an Straßen und Wegen, bei denen
zuvor keine Genehmigung zur Benutzung eingeholt wurde, sind durch den AN
zu vertreten und im Zuge der Baumaßnahme nach Anweisung des AG bzw.
Eigentümers der Straße/des Weges, ohne Vergütungsanspruch,
wiederherzustellen.
Verunreinigung von Straßen und Wegen
Eine Verunreinigung der durch die Bauarbeiten betroffenen öffentlichen
Zu- und Abfahrtsstraßen und Wegen ist verboten. Alle vom Auftragnehmer
benutzen Straßen und Wege sind durch ihn ständig sauber zuhalten. Kommt
er der Reinigungspflicht nicht in vollem Umfang nach, hat der
Auftraggeber das Recht, die Reinigung auf Kosten des Auftragnehmers von
Dritten durchführen zu lassen, wenn der Auftragnehmer vom Auftraggeber
erfolglos unter Fristsetzung zur Reinigung aufgefordert
worden ist.
Ergänzende Erläuterungen für Aushubleistungen
Freilegen und Sichern von Kabeln, Kabelkanälen und Versorgungsleitungen
sofern vor dem baulich bedingten, erforderlichen Freiligen nicht
eindeutig die genaue Lage der Kabel/-Leitungen bekannt ist bzw. durch
die Träger markiert werden kann, sind nach Rücksprache mit der
Bauleitung entsprechende Suchgräben auszuführen, um die örtliche Lage
feststellen zu können. Erst dann sind die Kabel/-Leitungen freizulegen
und unmittelbar mit zuvor mit der Bauleitung bzw. dem jeweiligen
Versorgungs-träger abgestimmten geeigneten Maßnahmen zu sichern.
Sofern eine Leitung infolge nicht sorgfältig ausgeführter
Schutzmaßnahmen beschädigt wird, hat der Auftragnehmer die Kosten für
die Erneuerung dieser Leitung zu tragen.
Hinweise für die Herstellung von Leitungsgräben und Rohrleitungen
Leitungsgräben und Baugruben sind entsprechend DIN EN 1610 herzustellen.
Die Verlegung und Prüfung der Abwasserleitungen und -kanäle erfolgt
gemäß DIN EN 1610.
Rohrleitungsherstellung
Entwässerungskanäle und Leitungen sind entsprechend DIN EN 1610
herzustellen.
Für die Herstellung von Rohrauflagerung und -ummantelung ist als
nichtbindiger Boden in den jeweils ausgewiesenen Leitungspositionen je
nach Rohrmaterial folgendes Material zu verstehen:
Rohre aus PE
nicht aggressiver steinfreien Sand 0/5 mm (Nachweis beibringen!)
Rohren aus PVC-U und PP
stark sandiger Kies mit Größtkorn von 11 mm oder Sand und Splitt mit
Größtkorn 11 mm
Rohre aus Beton- und Stahlbeton
stark sandiger Kies mit Größtkorn von 22 mm oder Sand und Splitt mit
Größtkorn 22 mm
Die Bettung des Rohres ist als Bettung Typ 1
entsprechend DIN EN 1610 auszuführen.
Als auszuführende Dicke der unteren Bettungsschicht (Maß "a")
entsprechend DIN EN 1610 wird festgelegt: a = 150 mm
Als auszuführende Dicke der Abdeckung (Maß "c") entsprechend DIN EN 1610
wird festgelegt: c = 300 mm
Im Kämpferbereich und bis 1,00 m über dem Rohrscheitel ist nur leichtes
Verdichtungsgerät zu verwenden.
Bei Betonauflager und Betonummantelung ist der Beton entsprechend B 15
einzubauen, sofern bei den einzelnen Positionen nichts anderes
beschrieben wird. Bei evtl. erforderlich werdenden bewehrten Auflagern
wird die Bewehrung gesondert vergütet.
Nach den "Richtlinien für den Einbau von Beton- u. Stahlbetonrohren,
Ausg. 1998" wird eine Teilummantelung nach Bild 9, sowie eine
Vollummantelung nach Bild 10 ausgeführt.
Nachweis der Verdichtung
Besonders wird auf die Ausführung und den Nachweis der
Eigenüberwachungsprüfungen hingewiesen. Die Nachweise sind entsprechend
dem Baufortschritt kontinuierlich durchzuführen, der Bauleitung sind die
Termine der Überprüfungen rechtzeitig bekannt zu geben und die
Ergebnisse ohne weitere Aufforderung sofort vorzulegen.
Der Mindestumfang der Überwachungsprüfungen ist entsprechend der
ZTV-A-Stb 97 Ziffer 1.6.1 auszuführen.
Allgemeine Gewährleistung
Als Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche werden für die
vertragliche Leistung 5 Jahre vereinbart.
Bevollmächtigter Vertreter
Für die Durchführung der gesamten Arbeiten hat der Auftragnehmer einen
bevollmächtigten Vertreter zu stellen, der ständig auf der Baustelle
anwesend sein muss. Er muss die erforderlichen Sachkenntnisse haben, um
alle Arbeiten sachgemäß durchführen zu können.
Der Auftraggeber beabsichtigt, möglicherweise einen Pauschalvertrag mit
dem günstigsten Bieter zu vereinbaren.
Der Bieter bestätigt durch seine Unterschrift, dass er die Baustelle,
sowie die besonderen Gegebenheiten und Zufahrtsmöglichkeiten vor Ort
besichtigt hat.
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Ort, Datum
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Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN
1 Erdarbeiten für Kleinkläranlage und
RW-Entwässerungsarbeiten
1
Erdarbeiten für Kleinkläranlage und
RW-Entwässerungsarbeiten
1. 1 Baustelleneinrichtung
1. 1
Baustelleneinrichtung
1. 2 Erdarbeiten Keller
1. 2
Erdarbeiten Keller
1. 3 Kläranlage
1. 3
Kläranlage
1. 4 Rigole A
1. 4
Rigole A
1. 5 Rigole B
1. 5
Rigole B
1. 6 Schmutzwassergrube
1. 6
Schmutzwassergrube
1. 7 Gastank
1. 7
Gastank
1. 8 Rohrleitungen
1. 8
Rohrleitungen
1. 9 Material
1. 9
Material