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01 Kanalbau- und Tiefbauarbeiten außerhalb
des Gebäudes
01
Kanalbau- und Tiefbauarbeiten außerhalb
des Gebäudes
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen
Erdarbeiten
Aushub
Maßgebend für die Festlegung der Aushubtiefe ist die
Arbeitsebene von der aus gearbeitet wird (hier: Planum
Straßenbau).
Aufschüttungen, die nicht auf Anweisung des
Auftraggebers erfolgen, sowie zus. Materialmassen über
dem Straßenplanum (gem. Planung) werden nicht
berücksichtigt.
Erdarbeiten (Bodenaushub, Bodeneinbau, etc.) sind auf
das nach Planvorgabe erforderliche Sollmaß auszuführen.
Technologisch oder aus Bauabläufen bedingte
Mehrmengen/
-breiten/ -tiefen werden nicht vergütet sondern sind
einzukalkulieren.
Profilgerechte Lage und Höhe/ Planum
Soweit nicht anders beschrieben sind die Erdmassen
profilgerecht nach Lage/ Höhe und Flucht nach den
bauseitigen Bestimmungen inkl.
Herstellung der Böschungen/Baugrubenwände.
Die Herstellung des Planums mit einem
Verformungsmodul
Ev2 = mind. 45 MPa. ist einzukalkulieren.
Hindernisse
Hindernisse wie Steine, Blöcke und ähnliches aus
Natursteinmaterial bis zu einem Rauminhalt von 0,02 m3
(entsprechend Kantenlänge~ 25 cm) sind als
Nebenleistung aufzunehmen und zu verwerten.
Homogenbereiche
Homogenbereiche sind dem beiliegenden
geotechnischen
Bericht zu entnehmen und zu berücksichtigen.
Materiallieferungen/Schüttgüter
Anforderungen Liefermaterial
Angeliefertes Material (gilt auch für alle anderen
Schüttgüter, Boden, o. ä.) muss, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes ausgeschrieben ist, frei von
jeglichen Verunreinigungen (organisch und anorganisch)
sein (schadstofffrei).
Die dem Material jeweils zugeordnete Einbaugrenze (in
der Regel Z 0, nach entsprechender LAGA-Vorschrift (TR
Boden/ TR Bauschutt bzw. soweit gültig TL Gestein-StB
und/ oder BBodSchV) darf nicht überschritten werden.
Der schriftliche Nachweis hierüber ist dem AG vom AN
unaufgefordert eine KW vor Einbau zur Abstimmung zu
übergeben.
Darüber hinaus dürfen in den angelieferten Materialien
keine sonstigen Beimengungen (Bauschutt und/ oder
Baustellenabfälle, wie z. B. Holz- und Plastikreste,
große Steine, Dämmmaterial, Farb-, Putz- oder
Mörtelreste, u. ä.) enthalten sein. Eine Sortierung auf
der Baustelle ist nicht zulässig, sofern nichts anderes
ausgeschrieben ist.
Nachweise
Von sämtlichen Schüttgütern sind unaufgefordert mind.
eine KW vor Anlieferung die Unschädlichkeit und
Eignung schriftlich nachzuweisen (chem.
Untersuchungsbericht, Prüfzeugnisse,
Eignungsnachweise,
s.o.).
Erdarbeiten für Kanalbau
Kanalbau, allgemein
Nachfolgend beschriebene Erdarbeiten für den
Rohrleitungsbau bzw. Kanalbau sind analog den
Anforderungen nach DIN EN 1610 sowie DWA A-139 und
den
Anforderungen gem. statischer Berechnung sowie den
Herstellervorgaben auszuführen.
Die Erd-/, Verbau- bzw. Leitungsbauarbeiten sind
haltungsweise auszuführen. Über Ausnahmen
entscheidet
der AG bzw. die öBÜ.
Rohrauflager und Planum Kanalbau
Die hergestellte Rohrgrabensohle (=Planum) ist
ausreichend fest (>= 45 MN/m2) herzustellen. Eine
Nachverdichtung der anstehenden Bodenarten ist
einzukalkulieren und wird
nicht gesondert vergütet. Der Aushub ist bis auf den
ausreichend standfesten Untergrund vorzunehmen.
Bodenaustausch nur nach vorheriger Abstimmung mit
der
öBÜ/ dem AG.
Das Herstellen des Feinplanums einschl. Verdichtung für
das Rohrauflager ist einzukalkulieren. Steht kein
geeigneter/standfester Boden an ist der Aushub in
Abstimmung mit der öBÜ zu vertiefen oder andere
Maßnahmen zu ergreifen (dieser besondere Aufwand
wird
gesondert vergütet). Die Herstellung des Planums ist
einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Verdichtung
Der Auftragnehmer hat im Bereich der Verfüllzone und
der Rohrleitungszone eine Eigenüberwachung der
Verdichtung gem. ZTVA-StB 89 auf eigene Kosten
durchzuführen. Entsprechen die Prüfungen
nicht den verlangten Werten, hat der Auftragnehmer
geeignete Massnahme zu ergreifen, um die geforderten
Werte zu erreichen.
Die auszuführende Verdichtung ist unabhängig von den
Angaben der statischen Berechnung mindestens
mitteldicht herzustellen. Ein Nachweis ist, wenn nicht
anders im Titel "Kontrollprüfungen" vermerkt, je
Haltung zu führen (Künzelung oder Proktordichte). Die
Verdichtung gilt ab Künzelschlägen > 15/10 cm (LRS 10)
bzw. mind. 97 % Proktordichte als erbracht.
Sollte bei negativen Ergebnissen der Aufwand des
Auftragnehmers zur Verbesserung der Verdichtung in
einem Verhältnis zum erreichbaren Wert stehen, ist der
Auftraggeber berechtigt, eine Preisminderung der
Einbauposition und die Erhöhung der Gewährleistung zu
verlangen.
Abrechnung der Rohrgräben
Als Aushubtiefe wird die Differenz zwischen Rohrsohle
Kanal/ Leitung und der Arbeitsebene ermittelt. In der
Regel erfolgt die Ermittlung Haltungs-/ Leitungsweise
am Beginn (Hochpunkt) und Ende (Tiefpunkt) der
Haltung/Leitung.
Für die Fallstränge oder unregelmäßige
Geländeoberflächen innerhalb einer Haltung sind an den
Knickpunkten Einzeltiefen zu ermitteln und über
zugehörige Längen eine gewichtete, mittlere Tiefe der
Leitung/ Haltung anzusetzen.
Zusätzlicher Aufwand für die Herstellung des
Rohrauflagers ist einzukalkulieren, wenn er nicht
gesondert ausgeschrieben ist.
Aushublänge ist die Haltungslänge (Schachtmitte bis
Schachtmitte). Bei Endhaltungen wird 1/2 Schacht DN
hinzugerechnet. Bei Kanälen/Leitungen ohne Endschacht
wird 0,50 m zur Leitungslänge (von Achse Hauptleitung
bis Rohrende) hinzugezogen.
Schachtbauwerke
Zusätzliche Aufwendungen für Schachtbauwerke
(Verbreiterungen im Verbau und den Bodenpositionen
sowie ggf. der Wasserhaltung) sind in diese Positionen
einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Rohrstatik
Die Verwendung des vorgesehenen Rohrmateriales und
des
vorgesehenen Auflagers (Bettung) ergibt sich nach dem
Ergebnis der Planung. Vom AN sind für vorgesehenen
Rohrmaterialien statische Nachweise/ Berechnungen
prüffähig aufzustellen und einzureichen. Der AN ist
verpflichtet den Kanalbau (Bodenaushub, Verbau,
Rohreinbau) gemäß dem in der Statik getroffenen
Annahmen auszuführen bzw. sicherzustellen dass die
statischen Ansätze den Baustellenbedingungen (auch
bauzeitlich) entsprechen. Abweichungen sind
unverzüglich dem AG/ der öBÜ anzuzeigen und
entsprechende Maßnahmen zu treffen. Daraus ggf.
resultierende Stillstandszeiten für erneute Nachweise/
geänderte Bauabläufe können dem AG gegenüber nicht
geltend gemacht werden.
Wiederherstellung der Oberflächen
Soweit die Wiederherstellung der Oberflächen nicht
unmittelbar auf den Kanalbau erfolgen kann, ist eine
zwischenzeitliche, vollständige Verfüllung der
Rohrgräben, an der Oberfläche mit mind. 15 cm
Mineralgemisch, zur Aufrechterhaltung des Anlieger-
oder öffentlichen Verkehrs, sowie der spätere
Wiederausbau des Materials einschl. dessen Verwertung,
in die EP einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung
hierfür erfolgt nicht.
Verschmutzungen im Rohrleitungsbau
Verschmutzungen in Kanälen, Schächten,
Straßenabläufen
und Rohrleitungen infolge der Bautätigkeiten sind zu
vermeiden. Bei der Rohrverlegung ist darauf zu achten,
dass bei Arbeitsunterbrechungen die freiliegende
Rohröffnung provisorisch geschlossen wird, damit kein
Sand, Geröll oder andere Verschmutzungen in die
Rohrleitung eingetragen wird. Bei Arbeiten an
vorhandenen Kanalisationsanlagen ist der Sand- und
Gerölleintrag durch geeignete Sicherungsmaßnahmen zu
unterbinden.
Reparierte und neu gebaute Kanäle und Schächte sind in
einem gereinigten Zustand zu übergeben, die hierzu
erforderlichen Leistungen werden nicht gesondert
vergütet.
Verschmutzungen durch Transportarbeiten
Durch Transportarbeiten des AN hervorgerufene
Verschmutzungen öffentlicher Wege sind unverzüglich
nach Erfordernis, mindestens jedoch arbeitstäglich 1x,
unaufgefordert zu Lasten des AN zu
beseitigen.
Allgemeine Vorbemerkungen
Baugrubenverbau Baugrubenverbau
Baugrubenverbau ist erforderlich für zu verlegende
Kanäle und Anschlussleitungen ab einer Tiefe von
1,25/ 1,75 m.
Der Baugrubenverbau ist, ggfl. als Kleinverbau, als
senk- oder waagerechter Normverbau auszuführen. Die
Art
der Ausführung bleibt, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes ausgeschrieben ist, dem AN überlassen. Die
Empfehlungen der Baugrunduntersuchung sind zu
beachten.
Im Allgemeinen gilt:
Baugruben sind ordnungsgemäß und kraftschlüssig zu
verbauen. Baugruben bzw. Rohrgräben sind grundsätzlich
auf der gesamten Länge (haltungsweise) bzw. vollständig
zu verbauen.
Über Ausnahmen, z.B. in Bereichen mit eingeschränktem
Baufeld erfolgt die Abstimmung mit dem AG. Die
Standfestigkeit des Verbaus bzw . die Zulassung ist der
öBÜ nachzuweisen.
Die Bestimmungen der DIN 4124, 18303 und 18304 sowie
die UVV sind einzuhalten. Die Kanalbaugruben sind nach
Planung als Einzelgräben vorgesehen.
Entsprechender Klein-/ Holzverbau insbesondere für
Kabel- und Leitungsquerungen ist einzukalkulieren. Für
sämtlichen Verbau sind vom AN Statiken bzw. Nachweise
im Vorwege nach den Bauseitigen Bestimmungen zu
fertigen und der öBÜ vorzulegen.
Baugrubenverbau
Wasserhaltung Wasserhaltung
Die Grundwasserhaltung ist so durchzuführen, daß die
Sicherheit der Baugrube und die einwandfreie
Durchführung der Bauarbeiten gewährleistet sind. Dem
Auftragnehmer wird die Art der Durchführung der
Wasserhaltung freigestellt.
Wasserhaltung von Tageswasser wird nicht vergütet.
Wasserhaltung
01.01 Allgemeine Leistungen - Abbrucharbeiten
01.01
Allgemeine Leistungen - Abbrucharbeiten
01.02 Erdarbeiten und Verbau Kanalbau
01.02
Erdarbeiten und Verbau Kanalbau
01.03 Erdarbeiten und Verbau Rückhaltung
01.03
Erdarbeiten und Verbau Rückhaltung
01.04 Erdarbeiten und Verbau
Versorgungsleitungen TW- BW
01.04
Erdarbeiten und Verbau
Versorgungsleitungen TW- BW
01.05 Erdarbeiten und Verbau Zisterne Nord und
Süd
01.05
Erdarbeiten und Verbau Zisterne Nord und
Süd
01.06 Wasserhaltung
01.06
Wasserhaltung
01.07 Rohrleitungen, Formstücke und Schächte
01.07
Rohrleitungen, Formstücke und Schächte
01.08 Regenwasserrückhaltung
01.08
Regenwasserrückhaltung
01.09 Straßenbauarbeiten
01.09
Straßenbauarbeiten
04 HLS Grundleitungen Schule
04
HLS Grundleitungen Schule
04.01 Regenwasserzisterne/-anlage
04.01
Regenwasserzisterne/-anlage
04.02 Fettabscheider
04.02
Fettabscheider
04.03 Regenwasserleitung (Grundleitung bis
Zisterne)
04.03
Regenwasserleitung (Grundleitung bis
Zisterne)
04.04 Schmutzwasserleitung (bis 1m außerhalb
des Gebäudes)
04.04
Schmutzwasserleitung (bis 1m außerhalb
des Gebäudes)
04.05 Schmutzwasserleitung (Fettbeständig)
04.05
Schmutzwasserleitung (Fettbeständig)
04.06 Wasserversorgung (Regen-/Betriebs- und
Trinkwasser)
04.06
Wasserversorgung (Regen-/Betriebs- und
Trinkwasser)
04.07 Erdverlegte Heizungsleitung (Schule -
Werkshaus)
04.07
Erdverlegte Heizungsleitung (Schule -
Werkshaus)
04.08 Gebäudeein-/ausführung
04.08
Gebäudeein-/ausführung
04.09 Sonstige Leistungen
04.09
Sonstige Leistungen
04.10 Revisionsunterlagen
04.10
Revisionsunterlagen
05 HLS Grundleitungen Sporthalle
05
HLS Grundleitungen Sporthalle
05.01 Regenwasserzisterne/-anlage
05.01
Regenwasserzisterne/-anlage
05.02 Regenwasser (Grundleitung bis Zisterne)
05.02
Regenwasser (Grundleitung bis Zisterne)
05.03 Schmutzwasser (bis 1m außerhalb des
Gebäudes))
05.03
Schmutzwasser (bis 1m außerhalb des
Gebäudes))
05.04 Wasserversorgung (Regen-/Betriebswasser
und Trinkwasser)
05.04
Wasserversorgung (Regen-/Betriebswasser
und Trinkwasser)
05.05 Sonstige Leistungen
05.05
Sonstige Leistungen
06 Erweiterte Rohbauarbeiten Grundschule
06
Erweiterte Rohbauarbeiten Grundschule
06.01 Erdarbeiten
06.01
Erdarbeiten
06.10 Sonstiges
06.10
Sonstiges
07 Erweiterte Rohbauarbeiten Sporthalle
07
Erweiterte Rohbauarbeiten Sporthalle
07.01 Erdarbeiten
07.01
Erdarbeiten