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Net total EUR
13 Schreinerarbeiten
13
Schreinerarbeiten
Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Anmerkungen
Neubauten ALDI SÜD Filialen
Es handelt sich um ein Leistungsverzeichnis anhand der vorliegenden Planunterlagen der Bau- und
Leistungsbeschreibung ALDI SÜD.
Es sind projektspezifische Besonderheiten direkt mit den zuständigen Vertretern von ALDI Süd abzustimmen. Zudem sind die projektbezogenen Gutachten und Nachweise (z. B. Vorgaben aus Wärmeschutznachweisen oder Brandschutzkonzepten) maßgebend für die jeweilige Ausschreibung.
Der Auftragnehmer hat seinem Angebot den diesem Leistungsverzeichnis beigefügten Entwurf des Bauvertrages inklusive seiner Anlagen zugrunde zu legen.
Besondere Hinweise
Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen für die Beurteilung der Eignung des Bieters gemäß VOB A § 8, Absatz 3 und 4 im Rahmen der Angebotsprüfung anzufordern.
Baustellenabfälle des AN wie Folien, Farbreste, Bauschutt usw. sind nach einzelnen Bestandteilen zu sortieren und je nach Zusammensetzung entweder der Wiederverwertung oder der Problemmüllbeseitigung, einschl. 1 m³ nicht schadstoffbelasteter Müll vom AG, gemäß VOB, Teil C, DIN 18299, Abs. 4.1.11 und 4.1.12., täglich zuzuführen.
Baustoffe, Materialien und sonstige Gegenstände dürfen auf Straßengrund auch vorübergehend nicht gelagert werden. Verunreinigungen der Straße im Rahmen der genehmigten Baumaßnahme sind ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Wird diese Anordnung nicht befolgt, kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen - § 7 Abs. 3 FStrG, Art. 16 BayStr. WG.
Detailpläne und Berechnungen, die zur Vorbereitung der vertraglichen Leistungen notwendig sind und über das übliche Maß von Architekten- und Ingenieurleistungen hinausgehen, sind vom AN zu erbringen. Sie sind mit den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten (z. Bsp. Fertigtreppen, Stahlbaudetails, Pläne für Verbau, Pläne und Detail-Pläne zu Entwässerungsrinnen o.dgl.).
Art und Umfang der Leistungen: Bei einer Ausschreibung in Losen (im LV ersichtlich) behält sich der AG die Unterteilung des Auftrages in die Lose vor. Die Einheitspreise behalten ihre Gültigkeit.
Vergütung:
Eine zusätzliche Vergütung für Auslösungen, Fahrgelder, Gefahren- und Schmutzzulagen, Schlechtwetter-zulagen, Sonn- und Feiertagsarbeiten usw. erfolgt nicht, wenn nicht gesondert vereinbart.
Ausführungsunterlagen:
Vom Unternehmer entsprechend den zusätzlichen technischen Vorschriften zu liefernde Unterlagen sind so rechtzeitig vor der Ausführung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, dass für den AG eine ausreichende Frist zur Prüfung bleibt.
Ausführung:
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse hat der Auftragnehmer selbst ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung herbeizuführen.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Ausführungszeit eine deutschsprachige Person auf der Baustelle anwesend ist, die eine Kommunikation mit dem AG und den nicht deutschsprachigen Mitarbeitern des AN ermöglicht. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz nochmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so ist der AG berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des AN heranzuziehen.
Die in den einschlägigen DIN-Vorschriften vorgeschriebenen Proben und Prüfungen sind unaufgefordert durchzuführen. Eine Kopie der Protokolle ist dem AG zu übergeben.
Kosten für die Wiederherstellung durch bei Bauarbeiten durch den AN beschädigter oder entfernter Grenzzeichen gehen zu Lasten des Unternehmers.
Haftung:
Neben der Haftung für die vom AN zu erbringenden Leistungen haftet dieser auch für die im Rahmen seiner Leistungen zu erbringenden Zeichnungen und Berechnungen. Durch die Prüfung der Unterlagen von Seiten der Bauleitung wird die Haftung des Unternehmers nicht eingeschränkt.
Schriftverkehr:
Sämtlicher Schriftverkehr des Unternehmers an den Bauherrn hat mit Durchschrift an die Bauleitung zu erfolgen.Allgemeine Bestimmungen 1. Der Ausführung sämtlicher Arbeiten der einzelnen Gewerke liegen zugrunde: a) die Bauzeichnungen, Massenberechnungen, statischen Berechnungen, Bauorganisationspläne usw., b) die besonderen Vertragsbedingungen des Bauherrn für die Ausführung von Bauleistungen, c) die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen gemäß VOB - Teil B - DIN 1961 - letzte Fassung und Ausgabe, d) die besonderen technischen Vorbemerkungen des Bauherrn für die einzelnen Gewerke, e) die allgemeinen technischen Vorschriften für die Ausführung von Bauleistungen, gemäß VOB - Teil C - letzte Fassung und Ausgabe, f) die Baupreisverordnungen. Allgemeine Geschäfts- oder Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers werden auf keinen Fall Bestandteil des Vertrages. 2. Maßgebend für die Durchführung des Bauvorhabens ist der von der Bauleitung aufgestellte Bauzeitenplan. Alle vereinbarten und festgelegten Anfangs-, Zwischen- und Endtermine sind mit ausreichenden Arbeitskräften nach Anweisung der Bauleitung zügig durchzuführen. Der von der Bauleitung aufgestellte Bauzeitenplan ist zwingend einzuhalten und dient als Vertragsgrundlage. Alle vereinbarten und festgelegten Anfangs-, Zwischen- und Endtermine sind mit ausreichenden Arbeitskräften nach Anweisung der Bauleitung zügig durchzuführen. Termine: a) frühester Arbeitsbeginn: nach Auftragserteilung ..................................... b) Arbeitsdauer: ..................................... c) Beendigung der Arbeiten: ..................................... Bei nicht fristgemäßer Ausführung behält sich der Auftraggeber gemäß VOB, Teil B, DIN 1961 - letzte Fassung und Ausgabe - § 4 und 8, Ziff. 7, § 5, Ziff. 3 - die Entziehung des Auftrages und Vollendung der Leistungen durch einen Dritten auf Rechnung des Auftragnehmers vor. 3. Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe von den Örtlichkeiten und der Beschaffenheit der Baustelle in Kenntnis zu setzen. Der Unternehmer erkennt ausdrücklich an, dass die zu leistenden Arbeiten aus den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen hervorgehen, ihm Örtlichkeit und Beschaffenheit der Baustelle bekannt sind und demzufolge Nachforderungen grundsätzlich nicht anerkannt werden können. Dies gilt vor allen Dingen für die Beschaffenheit des Bodens, Schichten- bzw. Grundwasserverhältnisse und über vorhandene Erschließungsmöglichkeiten. Die unter Ziffer 1a) benannten Bauzeichnungen sind nach telefonischer Anmeldung einzusehen bei: omlor - weigert architekten und generalplaner gmbh Prüfeninger Schloßstraße 4a 93051 Regensburg Tel. 0941/39642-0 Fax: 0941/39642-39 Rücksprachen wie vor. 4. Eine Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten in mehreren Losen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Bieter ist verpflichtet, falls er in den gestellten Fristen nur einen Teil der genannten Arbeiten ausführen kann, dies bei der Angebotsabgabe zu benennen. 5. Die mit einem EP bezeichneten Positionen sind in der Leistungsbeschreibung unbedingt im Einheitspreis auszufüllen. 6. Die Bindung des Bieters an sein Angebot beträgt mindestens 12 Wochen. Die angegebenen Einheitspreise sind Festpreise. Etwaige Kalkulationsfehler sind Sache des Auftragnehmers. Materialpreise und Lohnerhöhungen sowie Erhöhung der steuerlichen und sozialen Angaben werden nach Angebotsabgabe nicht mehr berücksichtigt. 7. Bei Auftragserteilung an den Bieter ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes beizubringen und eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass sonstige Steuern und Soziallasten pünktlich abgeführt werden und darüber keine Rückstände bestehen. Außerdem ist die "Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1, Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)", ausgestellt vom zuständigen Finanzamt, beizubringen. 8. Soweit nicht ausdrücklich vermerkt, bezieht sich die Leistung auf fertige Arbeit einschließlich Lieferung aller Materialien und sämtlicher Nebenleistungen. Die bauseitige Lieferung von Materialien bleibt jedoch vorbehalten. 9. Die eingesetzten Massen sind nach Zeichnung ermittelt und bestimmen nach gegenseitiger Abstimmung die Auftragshöhe. 10. Die Herausnahme einzelner Positionen aus dem Angebot bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. 11. Eigenmächtige Änderungen, Zusätze oder Streichungen im Angebot sind unstatthaft und bleiben auch bei etwaiger Auftragserteilung unberücksichtigt. Ergänzungen, Vorschläge oder sonstige Einwendungen, falls diese für erforderlich gehalten werden, sind in einem Begleitschreiben als Alternativvorschläge und -angebote aufzuführen. 12. Bei Änderung oder Wegfall einzelner Positionen aus dem Angebot und Auftrag hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ausführung und Vergütung der Positionen, soweit er nicht bei einer Neuausschreibung der Mindestbietende bleibt. 13. Für sämtliche Leistungen, die sich abweichend von der Ausschreibung während der Bauzeit ergeben, sind der Bauleitung vor Inangriffnahme dieser Arbeiten Nachtragsangebote vorzulegen; diese müssen vor Beginn der Ausführung schriftlich anerkannt und bestätigt werden. Im übrigen wird auf Ziffer 11 verwiesen. 14. Zur Kontrolle des Arbeitsstandes ist der Bauleitung täglich eine Meldung vorzulegen, aus welcher hervorgehen muss: a) Belegschaftsstärke nach Gewerken getrennt b) kurze Beschreibung der geleisteten Arbeit. Vom Bauhauptgewerbe ist auf der Baustelle ein Bautagebuch zu führen, welches alle wesentlichen Vorfälle und Anordnungen der Bauleitung und Bauaufsichtsbehörden und aufschlussreiche Angaben über Temperatur und Wettervermerke enthält: Außerdem müssen darin vermerkt sein: Besuche von Seiten der Behörden, soweit diese in direktem Zusammenhang mit den Arbeiten des Auftragnehmers stehen (z.B. Bauaufsichtsamt, Prüfingenieure, Arbeitsschutz). Alle Besuche sind - unabhängig von etwaiger Eintragung in das Bautagebuch - sofort der Bauleitung zu melden. Das gleiche gilt für die Besichtigungen aller Art, auch wenn die ausdrückliche Genehmigung des Bauherrn oder der Bauleitung vorliegt. 15. Nachunternehmerleistungen sind entsprechend gesondert zu vermerken. Die ganze oder teilweise Weitergabe eines erteilten Auftrages an Subunternehmer oder andere Firmen ist unstatthaft und berechtigt den Auftraggeber zum sofortigen Auftragsentzug. Ausnahmen können nach vorherigem Antrag schriftlich erteilt werden. 16. Der Bieter hat nach Auftragserteilung den Abschluss einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung - zumindest in Höhe der Auftragssumme - nachzuweisen. 17. Der Auftragnehmer erklärt sich von vornherein damit einverstanden, dass die am Bau infolge der Durchführung von Bauarbeiten entstandenen Schäden in der Form erstattet werden, dass die Gesamtkosten der Schadensbeseitigung durch den Architekten des Bauherrn nach Abnahme des Baues ermittelt und nach Maßgabe der Baukostenforderung der beteiligten Unternehmer auf diese umgelegt werden (Nach VOB). 18. Alle Verunreinigungen des Bauwerks, die von eigenen Arbeitsleitungen herrühren, sind jeweils vor Arbeitsplatzwechsel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, so behält sich die Bauleitung vor, die Reinigung ohne weitere Aufforderung anderweitig zu Lasten des Auftragnehmers durchführen zu lassen. 19. Die Garantiepflicht beträgt abweichend von der VOB 5 Jahre gerechnet vom Tage der Abnahme der Unternehmerleistung. 20. Die Stundenlohnarbeiten sind nur nach Maßgabe der VOB Teil B, § 15, auszuführen. Durch die Unterzeichnung eines Stundenlohnzettels durch die Bauleitung wird nur die Leistung anerkannt, nicht deren Abnahme. Stundenlohnarbeiten dürfen nur im Einverständnis mit der Bauleitung und auf deren schriftliche Anordnung durchgeführt werden. Der Auftragnehmer hat für diese Arbeiten täglich Regiezettel in 2-facher Fertigung, spätestens bis zum Besuch der Bauleitung zur Anerkennung einzureichen. Erfolgt dies nicht, so können diese Arbeiten nicht mehr anerkannt werden und der Unternehmer verliert den Anspruch auf Bezahlung. Aus den Regiezetteln müssen der Bauteil, die Art der ausgeführten Arbeiten, die verwendeten Baustoffe, die Anzahl der beschäftigten Arbeitskräfte und die Arbeitszeit, getrennt nach den verschiedenen Stundenlohnsätzen, ersichtlich sein. Die Vorhaltung von Geräten und Maschinen sowie andere bei Stundenlohnarbeiten anfallende Nebenkosten sind mit dem Zuschlag für Geschäftsunkosten abgegolten, sie sind in den Regiezetteln zu erfassen. Überstundenzuschläge werden von der Bauleitung nur anerkannt, wenn die Überstunden im Einverständnis mit der Bauleitung und auf ihre schriftliche Anordnung geleistet wurden. Aufsichtsstunden für Poliere, Vorarbeiter usw. für Regiestunden werden nicht bezahlt. Lohnerhöhungen bei außervertraglichen Stundenlohnarbeiten werden nicht anerkannt. 21. Teilzahlungen werden aufgrund von Zwischenrechnungen nach Bautenstand gewährt. Bei Nachweis der erbrachten Leistungen durch prüfungsfähige Massenermittlungen bis zu 80 %. Bei Teilzahlungen erfolgt ein Sicherheitseinbehalt von 10%. Die Teilzahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen nach Rechnungseingang. Die Schlusszahlungsanweisung erfolgt nach 30 Tagen aufgrund einer eingereichten prüfungsfähigen Schlussrechnung. Die Massen sind durch nachprüfbare Berechnungen, durch Abrechnungszeichnungen zu belegen. Sind die erbrachten Leistungen mangelhaft und sind deren Mängel nach erfolgter Mängelrüge und damit verbundener Fristsetzung nicht behoben, so gelten die Vorschriften der §§ 634 und 635 BGB, die der Wandlung und Minderung (Herabsetzung der Vergütung) die dem Wert der nicht erbrachten Leistungen und des entsprechenden Schadens entspricht. Forderungen an den Auftraggeber können nur mit dessen Einverständnis abgetreten werden. Sonst gelten die Bedingungen der VOB, Teil B, § 16. 22. Sollten die vertraglich festgelegten Termine trotz mehrmaliger Aufforderung und Anmerkung nicht eingehalten werden, wird eine Konventionalstrafe bis 5 °/oo der Auftragssumme/pro Arbeitstag abgezogen. 23. Zur Sicherung der Bauherrninteressen wird die Bürgschaftssumme von 5% der Auftragssumme einbehalten. Dieser Einbehalt kann auch durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden. 24. Bauschutt, Materialabfälle und Verunreinigungen, durch eigene Arbeit verursacht, sind vom Auftragnehmer laufend zu beseitigen. Ist der Auftraggeber gezwungen, diese Bauschuttbeseitigung selbst auszuführen oder ausführen zu lassen, so werden, sofern der Verursacher nicht einwandfrei feststellbar ist, allen Auftragnehmern die anteiligen Kosten entsprechend in Abzug gebracht. 25. Baustrom/ Bauwasseranschlüsse werden durch den Bauunternehmer erstellt und unterhalten. Das Weiterführen sowie die Unterverteilung des Baustroms/ Bauwassers ist Sache des Auftragnehmers. Für den Verbrauch von Baustrom und Bauwasser sowie Baufeinreinigung werden dem Auftragnehmer bei der Schlussrechnung 0,35% der Bruttoabrechnungssumme in Abzug gebracht. Kosten für den Verbrauch von Baustrom und Bauwasser sind in den Einheitspreisen mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Allgemeine Bestimmungen
Sonderbestimmungen für das Bauhauptgewerbe Sonderbestimmungen für das Bauhauptgewerbe
Außer den üblichen Nebenleistungen gemäß VOB sind
folgende Punkte als Vertragsbestandteile bzw.
Nebenleistungen zu betrachten und in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
1. Das Erstellen, Unterhalten, der Abbau der An- und
Abfahrtswege, soweit diese für den eigenen Zweck
erforderlich sind. Die Benutzung der Fahrwege ist
weiterhin allen am Bau beteiligten Firmen bzw.
Handwerkern ohne Kostenberechnung zu gestatten.
Vor Beendigung der Arbeiten sind alle Wege und
hergerichteten Arbeitsplätze von allen
Befestigungsmaterialien sorgfältig zu befreien.
Benutzung von öffentlichen Straßenflächen ist nicht
statthaft, jedoch können in zwingenden Fällen Ausnahmen
auf schriftlichen Antrag genehmigt werden.
Unter dieser Voraussetzung sind die erforderlichen
Schutzmaßnahmen, wie Abdeckung der Bürgersteige durch
Bohlenbelag, Schutzummantelung an Laternen und Bäumen
sowie provisorisch überdeckte Passantenwege
vorzunehmen.
Vor Beginn der Baustelleneinrichtung ist grundsätzlich
in Zusammenarbeit mit dem Straßenbauamt und der
Bauleitung gemeinsam ein Straßenzustandsprotokoll
aufzunehmen und der festgestellte Zustand durch
Unterschrift zu bestätigen. Eine Ausfertigung dieses
Protokolls ist der Bauleitung auszuhändigen.
Etwaige während der Bauzeit von dem Auftragnehmer
verursachte Straßenschäden sind nach Beendigung der
Bauarbeiten und vor Übergabe des Bauwerks an den
Auftraggeber ordnungsgemäß nach Abstimmung mit der
Bauleitung auf Kosten des Auftragnehmers durch eine
dann näher zu bestimmende Tiefbaufirma beseitigen zu
lassen (siehe auch § 18).
Die Gebühren für Benutzung von Straßenland sind
grundsätzlich durch den Auftragnehmer zu entrichten.
Während der Wintermonate ist die Schnee- und
Eisbeseitigung sowie die erforderliche Streupflicht auf
den zur Baustelle gehörenden Bürgersteigen und Gehwegen
kostenfrei für den Auftraggeber bis zur
Gebrauchsabnahme auszuführen.
Eine Durchschrift der diesbezüglichen Benachrichtigung
an das zuständige Polizeirevier ist dem Bauherrn und
der Bauleitung zuzustellen.
2. Das Vorhalten, sowie der An- und Abtransport
sämtlicher erforderlichen Geräte, Baumaschinen und
Rüstungen einschl. Mitbenutzung und Umbau für die
anderen am Bau tätigen Handwerker für deren Belange,
unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SIGE-Plan)
ist unbedingt zu beachten.
Der Auftragnehmer haftet hierfür allein und
selbstverantwortlich. Auf eine einwandfreie Absicherung
gegen das Nachbargebäude wird hiermit besonders
hingewiesen.
3. Transportmaschinen wie Aufzüge, Kräne und dergl.
sind während der Vorhaltung auf der Baustelle ohne
Mehrkosten für den Bauherrn, soweit erforderlich, dem
Baunebengewerbe zur Verfügung zu stellen.
Das gleiche gilt auch für die erforderlichen An- und
Abfahrtswege, sowie Absperrungen und Zäune.
4. Für Unterkünfte der Arbeitskräfte sowie die
gesonderten Räumlichkeiten für die Bauleitung des
Auftraggebers und geeignete Aborträume für alle am Bau
beschäftigten Arbeitskräfte.
Die Benutzung von Büroflächen als Unterkunft und
Materiallagerung ist unstatthaft.
In äußersten Ausnahmefällen ist eine Genehmigung für
die Materiallieferung von der Bauleitung einzuholen.
5. Sämtliche Gebühren für Untersuchungen, die sich aus
der des Auftragnehmers eigenen Art von Konstruktionen
und Material ergeben, gehen zu Lasten des Bieters. Das
gleiche gilt für die Güteprüfung, die von der örtlichen
Bauleitung bzw. dem Bauaufsichtsamt verlangt werden
(Würfeldruckproben, Druckproben für zu liefernde
Mauersteine aller Art, etc.).
6. Das Öffnen und Schließen der Fenster einschl.
einwandfreier Blockierung der geöffneten Flügel nach
dem Verglasen hat während der gesamten Zeit des inneren
Ausbaues bei günstigem Wetter vom Auftragnehmer bis zu
Beginn der Malerarbeiten zu erfolgen. Das Schwitzwasser
st von den Scheiben und Fensterbrettern in genügendem
Umfang ohne weitere Anforderung zu entfernen.
7. Die Bauleitungstätigkeit Bauleiter, Polier etc.
werden nicht extra vergütet, sind in den Einheitspreis
einzurechnen.
8. Die Baufirma hat zu Beginn des Baues das Aufstellen
des Bauschildes mit den vom Auftraggeber geforderten
Schildern nach Angabe der Bauleitung vorzunehmen. Am
Ende des Baues ist das Schild wieder abzubauen und nach
Angaben des Auftraggebers zu lagern.
9. Die Abnahme bauseitiger Lieferungen hat durch den
Polier zu erfolgen. Eine Lagerung dieser Gegenstände
hat an einem geeigneten Ort zu erfolgen.
Für die einwandfreie Lagerung haftet der Bieter.
10. Vor der Einrichtung der Baustelle sind gemeinsam
mit der Bauleitung die einzelnen Versorgungsbetriebe
anzusprechen, um die genauen Leitungswege festzulegen.
Bei der Ausführung der Leitungsverlegung sind daraus
entstehende Umsetzungen der Baustoffe, des Bauzaunes
bzw. Unterfangungen von Kranbahnen, Beförderungswegen
etc. Sache des Bieters.
11. Die Erstellung eines Schnurgerüstes, das für die
bauordnungsrechtliche Abnahme vorbereitet ist, ist
kostenlos zu erbringen.
Der Bieter hat sich durch die Pläne und an Ort und
Stelle über den Umfang der Leistungen überzeugt.
Die Abgabe des Angebotes gilt als Beweis, dass bei ihm
keinerlei Unklarheiten über die Art und den Umfang der
Arbeiten bestehen. Er erklärt, dass ihm die
vorerwähnten Vorbemerkungen und einschlägigen
Vorschriften bekannt sind und erkennt diese bei
Auftragserteilung als Vertragsbestandteil an.
Durch die Unterschrift erkennt der Bieter den Wortlaut
des Leistungsverzeichnisses in der Langtextversion
an und akzeptiert diesen als Vertragsgrundlage.
................................................,den
..............................
.......................................................
.........
(Stempel und Unterschrift)
Sonderbestimmungen für das Bauhauptgewerbe
Allgemeines und Geltungsbereich Ausführungsgrundlage
Zur technischen Ausführung sind alle gültigen Regeln nach DIN 18299 (ATV), die technischen Ausführungen aus DIN 18355 - Tischlerarbeiten, die DIN-Vorschriften für Bauteile, Elemente und Material, insbesondere DIN 18357 - Beschlagarbeiten, und DIN EN 12207, 12208 und 12210, - Fenster und Türen (Luftdurchlässigkeit, Schlagregendichtigkeit, Widerstandsfähigkeit bei Windlast) zu beachten. Darüber hinaus gelten alle zum Ausführungszeitpunkt gültigen EN- und DIN-Normen, Arbeitstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, behördlichen Erlasse und Gesetze sowie die anerkannten Regeln der Technik und Auflagen der Feuerwehr.
.....................................
Zusätzlich sind folgende technischen Bestimmungen zu beachten:
* DIN EN 1279 Glas im Bauwesen -Mehrscheiben-Isolierglas
* DIN 4102-18 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Feuerschutzabschlüsse; Nachweis der Eigenschaft selbstschließend.
* DIN 4108-2 Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden, Mindestanforderungen an den Wärmeschutz
* DIN 7863 Nichtzellige Elastomer-Dichtprofile im Fenster- und Fassadenbau; Technische Lieferbedingungen
* DIN 18255 Baubeschläge; Türdrücker, Türschilder und Türrosetten; Begriffe, Maße, Anforderungen
* DIN 18257 Baubeschläge; Schutzbeschläge; Begriff, Maße, Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung
* DIN 18093 Feuerschutzabschlüsse; Einbau von Feuerschutztüren in massive Wände aus Mauerwerk oder Beton; Ankerlagen, Ankerformen, Einbau
* DIN 18273 Baubeschläge - Türdrückergarnituren für Feuerschutztüren und Rauchschutztüren -Begriffe, Maße, Anforderungen und Prüfungen
* DIN 18540 Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen
* DIN 52460 Fugen- und Glasabdichtungen - Begriffe
* DIN EN 385 Keilzinkenverbindung in Bauholz -Leistungs- und Mindestanforderungen an die Herstellung (Diese Norm gilt mit Vorrang gegenüber DIN 68140, wenn die Holzbauteile bauseitig beschichtet werden sollen.
* DIN EN 300 Platten aus langen, schlanken, ausgerichteten Spänen (OSB) - Definitionen, Klassifizierung und Anforderungen
* DIN EN 12207 Fenster und Türen - Luftdurchlässigkeit - Klassifizierung;
* BGI 606 Merkblatt für Verschlüsse für Türen von Notausgängen
* RAL-GZ 716 Kunststoff-Fenster, Gütesicherung
* Merkblätter des Industrieverbandes
Dichtstoffe e.V.:
Nr. 4 - Abdichten von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern Nr. 9 - Spritzbare Dichtstoffe in der Anschlussfuge für Fenster und Außentüren
Allgemeines und Geltungsbereich
Stoffe und Bauteile Anzubietende Fabrikate
Bauteile und Materialien sind entspr. den im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Qualitäten und Anforderungen bzw. Typen oder Fabrikate anzubieten.
Bezüglich der Gleichwertigkeit abweichender technischer Spezifikationen gilt VOB Teil A, Paragraph 13, Nr.2.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, o.ä. Bezug genommen wird, werden auch für den ausdrücklichen Zusatz "oder gleichwertig", immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen.
........................................
- Holzwerkstoffplatten
Verwendete Holzwerkstoffplatten dürfen kein Formaldehyd enthalten.
........................................
- Korrosionsschutz verwendeter Bauteile
Nicht mehr zugängliche Bauteile aus Stahl sind in verzinkter Ausführung einzubauen, Kontaktkorrosion ist auszuschließen.
Zu bevorzugende Vertriebspartner für zu verwendende Baustoffe:
Swiss Krono AG: Becher GmbhCo.KG; Herr Schnurpfeil; Zum Eisenhammer 11a; 46049 Oberhausen; Tel.: 0170/7645873; Mail: mike.schnurpfeil@becher.de
EGGER Holzwerkstoffe: Brilon GmbH & Co. KG; Im Kissen 19; 59929 Brilon Deutschland;
T +49 800 344 3745 (Service-Center)
T +49 2961 770 0 (Vermittlung)
Stoffe und Bauteile
Ausführungshinweise Unterlagen vom Auftraggeber Der Auftragnehmer erhält als Grundlage für die Erbringung seiner Leistungen folgende Unterlagen: * Grundriss Maßstab 1:50 / 1:100, * Einrichtungsplan, Diese Unterlagen sind vom Auftragnehmer entspr. DIN 18355 Nr. 3.1 zu prüfen. ........................................ Anzufertigende Unterlagen Als Grundlage für die Ausführung hat der Auftragnehmer vor Beginn der Montagearbeiten alle Angaben zu machen, die für den reibungslosen Einbau erforderlich sind. Folgende Unterlagen sind dem AG vorzulegen: * Konstruktionszeichnungen * statische Nachweise * Prüfzeugnisse Die genannten Unterlagen müssen mit den anderen Gewerken koordiniert werden und sind vor Beginn der Ausführung dem Auftraggeber zur Einsicht, Prüfung und Freigabe vorzulegen. ........................................ Bestandsunterlagen Die Dokumentationsunterlagen sind vom Auftragnehmer zu erstellen und vor der Abnahme in 2-facher Ausfertigung vorzulegen. Äußere Form: * Ordner DIN A4 * Stehsammler für Zeichnungen >DIN A3 Inhalt: * Deckblatt mit den Projektdaten, Namen und Anschriften der Projektbeteiligten * Inhaltsübersicht * kompletter Satz aller Ausführungszeichnungen mit maßstäblich eingetragenen Änderungen * Kopien vorgeschriebener Prüfbescheinigungen, Zulassungsbescheide und Abnahmeprotokolle ........................................ Maßnahmen bei Anfall von Feinstaub Vor Arbeiten, die Feinstaub erzeugen, sind die Räume entsprechend abzudichten und/oder Absauggeräte zu verwenden. ........................................ Hinweise zu Beizarbeiten Vor dem Beizen sind die Flächen zweimal zu schleifen (Körnung 120 und 150). Flecken und Leimdurchschläge sind gründlich zu entfernen. Beizarbeiten an einem Element dürfen nicht unterbrochen werden ........................................ Deckenbekleidungen Deckenbekleidungen einschließlich der Unterkonstruktion müssen geschraubt werden. ........................................ Anforderungen an Falzdichtungen Falzdichtungen müssen in einer Ebene liegen, auswechselbar und an den Ecken dicht sein. ........................................ Hinweise zu Fenster und Fenstertüren Bei Ornamentverglasungen ist die Ornamentierung grundsätzlich zum Scheibenzwischenraum auszuführen. ..................................... Die Glasdicken sind unter Berücksichtigung der Anforderung an den Schall- und Wärmeschutz sowie an die Windbelastungen nach den Vorschriften der Glashersteller gemäß der Tabelle zur Ermittlung der Beanspruchungsgruppe zur Verglasung von Fenstern, herausgegeben vom Institut für Fenstertechnik e.V. Rosenheim, einzuhalten. ..................................... Beim Maßnehmen auf der Baustelle ist zu beachten, dass die Größe der Leibung und der lichten Öffnung wesentlich von den Rohbaumaßen abweichen kann. Dies gilt besonders für Wärmedämmverbundsysteme. Im Zweifel ist eine Abstimmung mit der Bauleitung notwendig. ..................................... Wenn nicht anders festgelegt oder aus Detailzeichnungen ersichtlich, sind Holzquerschnitte unter Beachtung der DIN 68121 vom Hersteller der Fenster zu bemessen. Keilverzinkungen im Außenbereich sind unzulässig. ..................................... Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (z.B. Profile, Bleche, Bänder) sind entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen. Bei mehreren Ausführungsarten ist vor Beginn der Montagearbeiten die Entscheidung des Auftraggebers einzuholen. ..................................... PUR-Schaum ist nach der Erhärtung bündig abzugleichen. Das unmittelbar Überstreichen ist nicht zulässig. ..................................... Nach dem Einbau der Fenster, der äußeren Sohlbänke, Abdeckungen, Putzgesimse und nach Abschluss der Einputzarbeiten sind, soweit nicht anders beschrieben, die Anschlussfugen ringsum mit einem elastischen Fugendichtstoff abzudichten. Der Dichtstoff muss weitgehend alterungsbeständig, witterungsbeständig und mit den berührten Baustoffen verträglich sein; er muss beschichtungsverträglich sein. Dichtstoffe müssen auf dem Fenster und dem angrenzenden Baustoff so haften, dass sie im möglichen normalen Temperaturbereich ihre Eigenschaften im wesentlichen behalten. ..................................... Dichtungsprofile dürfen keine flüchtigen Weichmacher enthalten. Sie müssen ihre Eigenschaften im vorgesehenen Temperaturbereich behalten und im Außenbereich witterungsbeständig sein. ........................................ Hinweise zu Türen Falls aus den Vergabeunterlagen die Schlagrichtung nicht erkennbar ist, ist diese vor Bestellung oder Fertigung mit dem Auftraggeber festzulegen. ..................................... Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Die Oberkante Fertigfußboden richtet sich nach dem Meterriss im Raum, nicht nach den Markierungen an der Zarge. ..................................... Bekleidungen und Verleistungen sind an den Ecken mit Gehrungsschnitt zu stoßen. Sie müssen aus dem gleichen Material wie die Einbauelemente bestehen und die gleiche Oberflächenbehandlung aufweisen. ..................................... Sind im Leistungsverzeichnis Klimaklassen (Prüfung und Bewertung nach hydrothermischer Beanspruchung) oder Klassen für mechanische Beanspruchung vorgegeben, muss für die angebotenen Fabrikate ein entsprechendes Gütezeichen nach RAL - RG 426 Teil1 nachgewiesen werden können. ........................................ Hinweise zu Beschlägen Ergänzend zu DIN 18357 ist beachten: Leichtmetalleloxierte oder polierte Beschläge sind während der Bauzeit gegen Beschädigung und Verunreinigung zu schützen ..................................... Schlösser und Beschläge sind vor Ausführung der Arbeiten als Muster vorzulegen. ..................................... Alle eingebauten Werkstücke sind einwandfrei gangbar zu machen, die Möglichkeit der Wartung aller Beschläge ist zu gewährleisten. Bodendichtungen an Türen müssen nachstellbar sein. ..................................... Beschläge für Hauseingangstüren müssen gegen Aushebeln gesichert sein. ..................................... Bei Sicherheitsbeschlägen für einbruchhemmende Fenster sind auf Verlangen Prüfzeugnisse vorzulegen. ..................................... Parallel-Schiebe-Kipptüren sind prinzipiell nur mit Aussperrsicherung einzubauen. ..................................... Hinweise zu Mobile Trenn-, Faltwände Für mobile Trennwände muss ein gültiger Nachweis einer bauaufsichtlichen Prüfung vorliegen. ........................................ Hinweise zu Feuerschutzabschlüsse Bei Einbau von Feuerschutzabschlüssen sind folgende Hinweise zu beachten: * Alle Feuerschutzabschlüsse sind immer selbstschließend auszuführen und müssen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung haben. Der Prüfnachweis kann im Ausnahmefall durch das Gutachten eines geeigneten, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ersetzt werden, wenn Bauteile brandschutztechnisch nachgerüstet werden. * Vom Bieter ist bei selbstschließenden Türen die fabrikatstypische Vorrichtung für die Funktion der Selbstschlie-ßung anzugeben, sofern im LV dazu keine separaten Angaben gemacht werden. * Feuerschutztüren müssen sich immer in Fluchtwegrichtung öffnen lassen. ........................................ Hinweise zur Schalldämmung * Allgemein: Sofern im Leistungsverzeichnis oder den dazugehörigen Vergabeunterlagen keine höheren Anforderungen gestellt werden, sind die schalltechnischen Anforderungen der DIN-Vorschriften, VDI-Richtlinien und behördlichen Auflagen einzuhalten. * Luftschalldämmung: Es muss sichergestellt werden, dass die vorhandenen Schalldämmmaße für Wände, Fußböden und Decken durch die Installationen und Einbauteile des AN nicht gemindert werden. * Körperschalldämmung: Die technischen Standards zur Verhinderung von Körperschall sind bei allen in Betracht kommenden Bauteilen einzuhalten. ........................................ Hinweise zu Befestigungen Für Befestigungen und Aufhängekonstruktionen, die sichtbar bleiben, sind Musterausführungen vorzulegen oder zu montieren und vom Auftraggeber genehmigen zu lassen. ..................................... Befestigungen und Aufhängungen sind ausschließlich durch Bohren und unter Verwendung von baurechtlich bzw. bauaufsichtlich zugelassenen, für den Verwendungszweck geeigneten Dübel auszuführen. ..................................... Bohr- und Dübelarbeiten an sichtbar bleibenden Wand- und Deckenflächen sind sorgfältig auszuführen, sodass keine Beschädigung der Bauelemente auftritt.
Ausführungshinweise
13.05 Los 5 - sonst. Schreinerarbeiten (ALDI)
13.05
Los 5 - sonst. Schreinerarbeiten (ALDI)