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Projektbeschreibung Das Baugrundstück liegt am nördlichen Rand des Zentrums von Reutlingen am sog. „Schieferbuckel“ und wird umgeben von der Justinus-Kerner-Straße im Süden und Osten sowie der Straße „Am Schieferbuckel“ im Norden und soll in verschiedenen Bauabschnitten bebaut werden. Der BA I besteht aus zwei getrennten Gebäudekomplexen mit den Bezeichnungen EZS1-5 und EZS6-9.
Gebäude 1-5
Der Gebäudeteil EZS 1-5 besteht aus fünf MFH mit hauptsächlich fünf oberirdischen Geschossen (außer H5, wegen Hanglage) die auf einer gemeinsam genutzten Tiefgarage stehen, wobei „Haus 5“ im EG und UG hangseitig Richtung Norden nur teilweise unterkellert ist. Als Nutzung sind Wohnungen geplant. Der Gebäudekomplex wird zwischen Haus 3 + 4 mit einer Dehnfuge ausgebildet, die Fuge zieht sich der Gebäudegeometrie entsprechend bis zum Fußboden der TG durch, die Gründung erfolgt gemeinsam.
Gebäude 6-9
Der Gebäudeteil EZS 6-9 besteht aus vier MFH mit fünf oberirdischen Geschossen (4.OG-EG) auf der Nordseite, auf der Südseite sind dem Geländeverlauf angepasst die beiden Untergeschosse bis auf die Südseite erdberührt. Als Nutzung sind in den Obergeschossen Wohneinheiten geplant, im Erdgeschoss befindet sich eine Kindertagesstätte und Gewerbeeinheiten. Im 1.UG befinden sich unter anderem Abstell.-, Fahrrad.-, Technik.-, Sozial.-, Gewerbe.-, Wasch.- und Trockenräume, im 2.UG befindet sich die gemeinsam genutzte Tiefgarage sowie Müllräume.
Projektbeschreibung
Allgemeine Vorbemerkungen 1. ALLGEMEINES
1.1 Abkürzungen
AN = Auftragnehmer, Nachunternehmer/Subunternehmer, Bieter
AG = Auftraggeber, Generalunternehmer
1.2 Grundlagen
Diese AVL gelten als besondere Vertragsbedingung, ergänzend zu den AGB des Auftraggebers und der VOB.
Sollten einzelne Bestimmungen der Leistungsbeschreibung unwirksam werden, bleiben die übrigen verbindlich.
2. KALKULATIONSHINWEISE
2.1 Allgemeines
Die Druckkosten sowie sonstige Kosten der Erstellung des Angebotes sind Sache des Bieters und werden nicht vergütet.
Das Angebot ist vorrangig im Datenaustausch-Format GAEB 2000 p.84 oder GAEB 90 d.84 bei dem AG einzureichen. Alternativ dazu ist das Angebot im PDF-Format oder in Papierform einzureichen.
Zur Wahrung einer einheitlichen Verdingungsunterlage darf der Text des Leistungsverzeichnisses nicht verändert werden. Bei willkürlichen Änderungen der Texte des Leistungsverzeichnisses behält sich die ausschreibende Stelle ausdrücklich vor, derartige Angebote auszusondern und vom Zuschlag auszuschließen. Die Bieter können aber nach anderen Ausführungsarten oder Stoffen suchen, wobei die Gestaltungsabsicht sowie die technische Qualität der vorliegenden Planung nicht verändert werden darf. Dies ist in einer als Nebenangebot gekennzeichneten, gesonderten Anlage zu tun.
Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes durch Besichtigung des Baugeländes Klarheit über die Örtlichkeiten zu verschaffen.
Die Entscheidung zur Anwendung der einzelnen Positionen aus der Leistungsbeschreibung trifft die örtliche Bauleitung des AG, d.h., es besteht kein Anspruch auf die Anwendung der beschriebenen Positionen und Teilleistungen.
Die im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Massen basieren auf einer groben Schätzung. Abweichungen von den genannten Massen sind zu erwarten und berechtigen nicht zu Preisänderungen, auch für den Fall, dass einzelne Positionen gänzlich entfallen. Sämtliche Preise gelten Abschnitts- und bauteilübergreifend.
Der AG hat einen internetbasierten Projektraum eingerichtet. Dieser dient der Dokumentation und dem Austausch von Dokumenten und Planunterlagen.
Der AG stellt dem AN die notwendigen Zugänge zum Projektraum zur Verfügung. Alle zur Ausführung durch den AG erstellten Planunterlagen sind bzw. werden im Projektraum abgelegt und sind dort eigenverantwortlich durch den AN zu entnehmen. Die Vervielfältigung in Papierform und die Kostenübernahme dafür liegen im Verantwortungsbereich des AN.
Der Auftragnehmer muss die ihm übergebenen Ausführungsunterlagen unverzüglich nach Einstellung in den Projektraum auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen. Die Planungsunterlagen stellen die formal-gestalterischen Anforderungen an die Konstruktion und die technischen Anlagen dar. Auch wenn die Unterlagen vom Auftraggeber gestellt werden, trägt der AN die Verantwortung für die fachgerechte Ausführung.
Sämtliche vom AN erstellen Unterlagen, Montagepläne usw., sind vom AN in den Projektraum einzustellen. Nach Freigabe stellt der AN den aktuellsten Stand ggfs. korrigiert dem AG nochmals zu Verfügung.
Zur Qualitätssicherung der Gesamtbaumaßnahme und zu deren Dokumentation hat der AG ein online basiertes Tool, Docma MM, zur Mängelbeseitigung und Dokumentation eingerichtet.
Der AN wird für die Ihm angekündigten Mängel die Dokumentation über das eingerichtete Tool eigenständig vornehmen.
2.2 Vollständigkeit der angebotenen Leistung
Der AN muss als Fachfirma bei der Kalkulation die Beschreibung der verlangten Leistung auf Ihre fachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Eindeutigkeit überprüfen. Falls erforderlich, muss er auf einem Beiblatt seine Berichtigungen, Erläuterungen oder Ergänzungen einreichen.
2.3 Medienversorgung auf der Baustelle
Der AG stellt die Abwasser-, Wasser- und Stromversorgung ab einem zentralen Übergabepunkt zur Verfügung und sorgt für die erforderlichen WC-Einrichtungen, Beleuchtungen der Verkehrswege.
2.4 Angebotsinhalte
Grundsätzlich müssen die angebotenen Preise der einzelnen Positionen und Titel, die fertige Vertragsleistung einschließlich aller erforderlichen Vor-, Neben- und Nachleistungen beinhalten.
Die Lieferung der benötigten Stoffe sowie Materialien, Antransport- und Abtransport sowie horizontalen und vertikalen Transporte auf der Baustelle bis zu Verwendungsstelle ist ebenfalls einzukalkulieren.
Weiterhin sind die erforderlichen Hebezeuge, Gerüste und Werkzeugkosten einzukalkulieren.
Auch wenn Leistungen nicht ausdrücklich oder besonders im Einzelnen nicht erwähnt werden, jedoch zur sach- und fachgerechten Herstellung der vollständigen Leistung erforderlich sind, um die in den AVL, TVL, bzw. allg. Baubeschreibung angeführten Angaben und Anforderungen zu erfüllen, sind diese im Angebot einzukalkulieren..
In die Angebotspreise sind darüber hinaus folgende Leistungen einzurechnen, soweit nicht in separaten Positionen ausgeschrieben und für die Leistungserbringung des AN erforderlich sind:
- Alle erforderlichen bau- und sicherheitstechnischen Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen, Nachweise
und Abnahmen die vom AN eigenverantwortlich veranlasst werden müssen, sowie deren Durchführung.
- Einhalten der Ordnung auf der Baustelle und den Zufahrtswegen; hierzu gehört auch die umgehende
Beseitigung von Verunreinigungen.
- Bauleitung: Die Anwesenheit eines deutschsprachigen bauführenden Ingenieurs, Meisters, Obermonteurs
oder Vorarbeiters, der alle Arbeiten überwacht und bei Baubesprechungen den AN verantwortlich vertritt
und als LBO-Fachbauleiter bestellt wird.
- Bauschuttentsorgung: Die vollständige Entsorgung des enstehenden Bauschutts samt aller dafür
erforderlichen Aufwendungen, Geräte, Werkzeuge- und Entsorgungsgebühren inkl. freie Rücksendung
notwendiger Verpackung usw.,
- Umlagerung: Die Umlagerung von Baustoffen, Baugeräten bei Erfordernis sind zu berücksichtigen.
Bei zeitlich abschnittsweiser Durchführung der Leistung, insbesondere auch bei Leistungen geringen Umfangs, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten oder anderen sich ergebenden Notwendigkeiten, kann vom AN aus Unterbrechung usw. kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung abgeleitet werden. Die Abrechnung der zeitlich versetzten Leistungen erfolgt gemäß der LV-Position ohne Zuschlag.
Die Angebotspreise sind grundsätzlich Festpreise über die angegebene Vertragslaufzeit.
2.5 Fabrikate
In der Regel gelten die im Leistungsverzeichnis angegebenen Fabrikate als Leitfabrikate zur Definition der geforderten optischen und qualitativen Eigenschaften. Soweit im LV die Möglichkeit besteht, ein gleichwertiges Fabrikat anzubieten sind vom Bieter die angebotene Fabrikate auszufüllen bzw. zu ergänzen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit der angebotenen Fabrikate obliegt dem AN.
Alternativen können nur anerkannt werden, sofern diese formal und fachtechnisch mit dem Inhalt der Leistungsbeschreibung gleichwertig sind und keine zusätzlichen Kosten für den AG nach sich ziehen. Gelingt der Gleichwertigkeitsnachweis dem AN nicht, gelten die vom Bieter eingesetzten Einheitspreise für die vom Auftraggeber geforderten Fabrikate und Typen.
Sofern der AN Bedenken gegen die vorgesehene und beschriebene Art der Ausführung oder gegen zu verwendende Materialien, Konstruktionen usw. hat, ist er verpflichtet diese mit seiner Begründung und ggf. Alternativvorschlägen mit entsprechenden Kostenangaben bei Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen oder den Angebotsunterlagen als gesondertes Schriftstück beizufügen.
3. AUSFÜHRUNGSHINWEISE
3.1 Abrechnungshinweise
Eine Abrechnung kann ausschließlich auf der Grundlage der vom AN gefertigten und von der Bauleitung abgezeichneten Aufmaße erfolgen. Diese sind stets so rechtzeitig dem AG zur Genehmigung vorzulegen, dass die vorgesehene Abrechnung ungehindert erfolgen kann. Abrechnungen ohne nachvollziehbare und unterschriebene Aufmaße werden zurückgewiesen.
3.2 Tagelohnarbeiten
An dieser Stelle wird auf die VOB §15 Nr. 3 verwiesen. Die Taglohnzettel sind unmittelbar spätestens am darauffolgenden Tag bei der Bauleitung einzureichen. Bei verspätet eingereichten Taglohnzettel findet die VOB §15 Nr. 5 Anwendung.
Die Taglohnzettel müssen detaillierten Angaben über die Leistungen und die Lage im Gebäude enthalten. Sie müssen vollständig und prüfbar sein, wobei alle Lohn- und Materialanteile erkennbar ausgewiesen sein müssen. Sollte die Prüfbarkeit nicht gegeben sein, behält sich der AG das Recht vor, die Taglohnzettel zurückzuweisen.
Bei Vergütung von Leistungen, die von der Bauleitung des AG auf Nachweis in Auftrag gegeben werden, werden Aufwendungen gem. § 15 Nr.1, Abs. 2 VOB/B nicht gesondert vergütet. Es wird die tatsächliche Arbeitszeit auf der Baustelle ohne An- und Abfahrten vergütet.
Die ausgewiesenen Stundensätze gelten grundsätzlich für alle Gewerke dieses Leistungsverzeichnisses. Bei der Abrechnung gelten die vereinbarten Auftragskonditionen.
3.3 Umlagen
Der AG erhebt beim AN folgende Umlagen:
Nebenkostenumlage, gesamt: 1,8 % (für Strom 0,6% / Wasser 0,6% / Sanitäreinrichtungen 0,6%)
Bauleistungsversicherung: 0,5 %
Die Beträge werden bei den Abschlagszahlungen und zur Zahlung der Schlussrechnung an den AN in Abzug gebracht.
Allgemeine Vorbemerkungen
ZVL Baugrubensicherung / Verbau / Tiefengründung Zusätzliche Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung
für Baugrubensicherung / Verbau / Tiefengründung
1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlagen
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18303 - Verbauarbeiten.
Der AG überträgt dem AN nachfolgende Teilleistungen zur Erstellung des vorbezeichneten Bauvorhabens unter alleiniger bautechnischer Verantwortung.
Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über Bauart, Bauteil, Baustoff und Abmessungen gelten auch der Herstellungsvorgang und -ablauf bis zur fertigen Leistung einschließlich dem Herstellen durch Zusammenfügen der Stoffe und Bauteile, sowie dem kompletten Einbauen und Befestigen am Gebäude unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften unter Beachtung sämtlicher Unfallverhütungsvorschriften als beschrieben.
2 Angaben zur Ausführung
2.1 Allgemeines
Die Ausführungszeichnungen werden dem AN via Planserver zur Verfügung gestellt.
Die Bestimmung der Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile erfolgt in Abstimmung mit dem AG. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen gelten als Nebenleistungen.
2.2 Baustelleneinrichtung
Baustelleneinrichtungsflächen
Den Ausschreibungsunterlagen ist als Anlage ein BE-Plan bzw. ein Logistikkonzept beigefügt. Die darin enthaltene Leistung wird durch den AG erbracht und betrieben.
Ggfs. zusätzlich vom AN gewünschte Baustelleneinrichtung bedarf der Zustimmung des AG. Hierauf hat der AN keinen Anspruch.
Die Baustelleneinrichtung wie Tagesunterkünfte, Magazine, usw. inkl. Auf- und Abbau werden vom AN bzw. vom AG zu Lasten des AN gestellt.
Wasser und Strom wird frei Zapfstelle gegen entsprechender Kostenbeteiligung durch den AG gestellt.
Die WC-Container und deren wöchentlichen Reinigung ist Sache des AG.
Der Transport von Materialien/Geräte ist im Leistungsumfang des AN enthalten und ist eigenständig mit dem zuständigen Bauleiter/Polier täglich zu koordinieren und abzustimmen. Eventuell entstehenden Standzeiten aus mangelnder Koordination, Abstimmung, Unvorhergesehenes, usw. liegt im Obliegenheitsbereich des AN.
Für die ausreichende Beleuchtung in seinem Einsatzbereich hat der AN auf seine Kosten während der gesamten Bauzeit (Zeitraum der Erfüllung seiner Leistung) zu sorgen.
Die Leistungen beinhalten, das Liefern, Auf- und Abbauen, das Umstellen inkl. Sicherung gegen Diebstahl sowie Abtransportieren.
Werden vom AN bereits vorhandene oder vom AG aufgestellte Schutz-, Leit- und
Verkehrssicherungseinrichtungen entfernt oder verändert, ist nach Beendigung der Arbeiten der
Arbeiten bzw. spätestens am Ende des Arbeitstages der ordnungsgemäße Zustand vom AN
kostenlos wieder herzustellen.
2.3 Baustellenverkehr, Verkehrssicherungspflicht
Der AN ist verpflichtet, auf den durch den Baustellenverkehr beanspruchten öffentlichen und privaten Straßen einschließlich der Gehwege jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen durch eigene Leistungen zu vermeiden bzw. auf seine Kosten unverzüglich beseitigen zu lassen.
Bei Arbeitsende sind Maschinen, die für die Erbringung der Leistung des AN erforderlich sind außerhalb der umzäunten BE, in unmittelbarer Nähe der öffentlichen und nicht öffentlichen Verkehrswege mit dem notwendigen Sicherheitsabstand ebenfalls mit einem Bauzaun zu umstellen.
Geräte und Maschinen sind im Nichtbetriebszustand so zu parken, dass eine Behinderung des öffentlichen Verkehrs vollständig ausgeschlossen ist. Die Abstellflächen sind ebenfalls mit einem Bauzaun zu umwehren.
Diese Arbeiten sind Nebenleistungen.
2.4 Personal
Der AN verpflichtet sich die erforderlichen Verbauarbeiten in der jeweils benötigten Menge und Umfang
termingerecht auf der Baustelle auszuführen. Der AN verpflichtet sich, den von der Bauleitung zu erstellenden Abruf- bzw. Terminplan einzuhalten. Die Geräte- und Personalstärke ist dem Baufortschritt anzupassen.
Für die Abstimmung der Leistungserbringung als auch für die Entgegennahme von Weisungen benennt der AN einen Vorarbeiter bzw. Polier, der über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und über die gesamte Dauer der Bauzeit anwesend sein muss. Ein Wechsel der Aufsicht ist nur im Einvernehmen mit der Bauleitung von PG zulässig.
Der Auftragnehmer wird nur solche Fach- und Hilfskräfte für die Erfüllung des Auftrages einsetzen, die mit den allgemeinen Bauvorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften vertraut sind und eine Gewähr für ihre Einhaltung bieten.
Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete, weisungsbefugte Person als Ansprechpartner unmittelbar vor Ort sein.
2.5 Verbauarbeiten
Die vereinbarten Preise beinhalten alle Kosten, die für die fix und fertige Durchführung der Verbauarbeiten - ob Maschinen- oder Handarbeiten - erforderlich sind, wie An- und Abfahrten, Transporte, Aufbau, Vorhaltungen und Abbau der Maschinen, Geräte, Stoffe, Materialien, Lohnkosten, Lohnnebenkosten, Gemeinkosten, Gebühren etc. inkl. Rückbau der Ausfachung und Verfüllen der Hohlräume.
Die Herstellungstoleranz für den Baugrubenverbau beträgt max. +/- 5 cm am Verbaukopf und 0,5% über die Verbauträgerlänge als horizontale Abweichung der Solllage. Mehrkosten durch die Nichteinhaltung der Verbautoleranzen gehen zu Lasten des AN.
Es ist sicherzustellen, dass vom AN nur schadstoff- und geräuscharme Fahrzeuge und Maschinen nach dem Stand der Technik zum Einsatz kommen. Für alle Baustellenfahrzeuge sind Rußpartikelfilter einzusetzen.
Der AN hat sich vor Beginn der Arbeiten bei der örtlichen Bauleitung des AG nach vorhandenen Kanälen, Leitungen, Kabel usw. zu erkundigen. Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe sind mit der erforderlichen Vorsicht und unter Beachtung der Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen durchzuführen.
Die Ausführungsvermessung ist Leistung des AN. Der AG stellt zwei Gebäudeachsen und ein Höhenfestpunkt zur Verfügung.
Die Bohrebenen, Rampen und Aufschüttungen werden AG-seitig zur Verfügung gestellt. Die rechtzeitige Koordination obliegt dem AN.
Der Baugrubenaushub wird in Abschnitten bis Hinterkante Verbau bzw. Unterfangung bauseits ausgeführt. Die Koordinierung mit dem NU Erdbau obliegt dem AN.
Bei Pfahlgründungen wird das überschüssige Bohrgut sowie das Kappmaterial bauseits vom AN Erdbau geladen, abgefahren und entsorgt.
Das Reinigen der Verbauschale bzw. der Pfähle und Profile für das Einbauen der Ausfachung ist im Leistungsumfang des AN enthalten.
Der Verbau ist in einem bzw. mehreren Abschnitten nach Weisung des AG herzustellen und kann sich im öffentlichen Grund befinden. Der Rückbau des Baugrubenverbaus hat auf Anweisung des AG in mehreren Abschnitten zu erfolgen.
Es dürfen nur Stoffe und Materialien verwendet werden, die keine auslaugbaren wassergefährdenden Stoffe enthalten. Die in das Grundwasser eintauchenden Materialien müssen den jeweiligen Vorschriften/Auflagen der zuständigen Behörden genügen.
Spundbohlen sind am Kopf Höhengleich mit einer Toleranz von +/- 10 cm einzubringen.
Die Wahl der Profile und die Stahlgüte ist dem AN überlassen.
3 Preisinhalte
Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-18303 als Nebenleistungen:
- Alle unter 2.5 beschriebenen Vorgaben.
- falls erforderlich Erstellen und Abbrechen von Führungskonstruktionen wie z.B. Schablonen, Zangen, sowie
Beseitigen der anfallenden Materialien.
- Erforderliche Materiallogistik einschl. Abladen, Zwischentransporte, etc...
- die für die Erbringung der Leistung des AN erforderlichen Statik und Plan-/Unterlagen
- Alle Prüfgebühren, die der AN zu vertreten hat
- Alle baubetrieblich bedingten Gebühren wie z.B. für Sondertransporte, Begleitfahrzeuge,
Straßensperrungen, etc.
- Alle Horizontal- und Vertikalumsetzungen der Geräteausstattung.
- Der abrasive Verschleiß bzw. Verlust und Austausch von Bohrkronen.
4 Abrechnungshinweise
Die Vorhaltezeit der Spundbohlen beginnt mit dem Einbringen der letzten Bohle bzw. mit der Fertigmeldung des Verspannvorgangs der Anker und endet mit dem Freimelden des Verbaus.
Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Ausführungsplanung bzw. Werk- und Montageplanung des AN. AN-seitig zu vertretende Mehrleistungen (z.B. geändertes Spundwandprofil, etc.) werden nicht gesondert vergütet.
Bei Abrechnung nach Gewicht erfolgt die Vergütung nach dem DIN-Gewicht (7,85 kg/dm3) bzw. nach den Gewichten in den Profiltabellen (Grundlage DIN-Gewichte). Eine Abrechnung auf Basis der Handelsgewichte ist nicht zulässig.
5 Revisionsunterlagen
In den Einheitspreisen enthalten ist die vollständige Darstellung der vertragsmäßig erstellten Leistung in Form von Revisionsunterlagen. Die Revisionsunteragen sind 1-fach digital im PDF-Format, bei Plänen im PDF- und DWG/DXF-Format abzugeben.
Diese müssen im Einzelnen enthalten:
- Fachbauleitererklärung
- Fachunternehmerbescheinigung
- Eigenüberwachungsprüfungen
- Wasserrechtliche Unbedenklichkeitserklärung für alle verwendeten Stoffe und Materialien
- Einbring- Ramm-, bzw. Bohrprotokolle
- Entsorgungsnachweise
- Materialzeugnisse
ZVL Baugrubensicherung / Verbau / Tiefengründung
Allgemein Baugrubensicherung / Verbau / Tiefengründung -Bohrung im Kernbohrverfahren und Schnecken mit Abstreifer
-Bohrung mittels Hilfbohrung
Allgemein Baugrubensicherung / Verbau / Tiefengründung
1 Verbauarbeiten - Gebäude 1-9
1
Verbauarbeiten - Gebäude 1-9
1.01 Verbauarbeiten - Gebäude 1-5
1.01
Verbauarbeiten - Gebäude 1-5
1.02 Verbauarbeiten - Gebäude 6-9
1.02
Verbauarbeiten - Gebäude 6-9
2 Tiefengründungsarbeiten - Gebäude 1-9
2
Tiefengründungsarbeiten - Gebäude 1-9
2.01 Tiefengründung - Gebäude 1-5
2.01
Tiefengründung - Gebäude 1-5
2.02 Tiefengründung - Gebäude 6-9
2.02
Tiefengründung - Gebäude 6-9
3 Optionale Leistungen
3
Optionale Leistungen
3.01 Optionale Leistungen
3.01
Optionale Leistungen