Landschafts- und Verkehrswegebau
SC GOLD34
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your bid

until

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S - Landschafts- und Verkehrswegebauarbeiten - Bauvorhaben:        SchwabachGOLD, Erschließung und Verkehrsbegleitgrün 91126 Schwabach Bauherr:        Bayernhaus, Wohn- und Gewerbebau GmbH Rollnerstraße 180, 90425 Nürnberg Ausführungsfristen: Beginn: Mitte Mai 2026 Ende: Mitte September 2026 (inkl. Tragschicht/ ggf. Deckschicht) Spätestens Fertigstellung inkl. Deckschicht Mitte September 2027 Angebotssumme: ........................................................ (inkl. 19% Umsatzsteuer) Angebotssumme: ........................................................ (geprüft) Bieter: ........................................................ (Stempel, Unterschrift)
L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S
I. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG 1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG Bauherr: Bayernhaus Wohn- und Gewerbebau GmbH Rollnerstraße 180 90425 Nürnberg Lage & stadträumliche Situation Die Bayernhaus Wohn- und Gewerbebau GmbH, Nürnberg, plant auf dem ehemaligen Niehoff-Gelände (Fabrikgelände/ Gewerbe) in Schwabach den Neubau eines urbanen Stadtquartiers mit Wohnhäusern (mit Tiefgaragen) und Kleingewerbe (untergeordnet). Das Areal liegt östlich des Stadtkerns von Schwabach, unmittelbar an der stark befahrenen Fürther Straße. Das Baugebiet grenzt im Norden und Osten und Westen an bestehende Wohnbebauungen (z. B. „Villa“ im Osten) und im Süden an die Limbacher Straße. Das Gebiet wird von der stark befahrenen Fürther Straße durchschnitten (BA1 westlich Fürther Straße). Das Areal ist in fünf Bauabschnitte gegliedert. In Realisierung befinden sich momentan der Bauabschnitt 3 und 4. Die interne Erschließung im Bereich des BA3 und 4 ist Thema dieser Ausschreibung (Verkehrsanlagen und Verkehrsbegleitgrün), siehe Erschließungsabschnitt 1. Zudem soll der östliche Teilabschnitt des Nasbacher Wegs (nördlich gelegen) ausgebaut werden, siehe Erschließungsabschnitt 2. Baugrund Das Baugelände BA1-5 wies bisher aufgrund der gewerblichen Nutzung einen hohen Versiegelungsgrad auf (Hallen, Gebäude, befestigte Flächen). Darunter wurden überwiegend künstliche Auffüllungen angetroffen. Die Auffüllungen bestehen überwiegend aus Sanden mit Kiesbeimengungen, anthropogenen Resten wie Ziegel- und Asphaltresten, vereinzelt mit Schluff-/ Tonlagen. Darunter wurden grob- gemischtkörnige Sande erbohrt, vereinzelt Schluff- und Tonlagen; darunter Sandstein. Grundwasser wurde kaum angetroffen. Durch die umfangreichen Abbruchmaßnahmen der Gewerbebauten wurden Großteile der Auffüllungen bereits entfernt. Die Bodenkontaminationen, verursacht durch die frühere industrielle Nutzung, wurden im Zuge der Abbruchmaßnahmen weitgehend behoben/ entschärft. Eine Kampfmittelfreigabe für das komplette Baufeld liegt nach Angabe des AG vor. Es besteht Kampfmittelfreiheit. 1.3 Erschließung Die zu realisierenden Verkehrsanlagen verlaufen zwischen BA3 und 4 zu einem zentral gelegenen Wendehammer, erschließen von dort aus die Ostseite des BA3, um im Norden auf den Nasbacher Weg zu münden (Teilausbau/ späterer Ausbau). Vom Wendehammer aus wird die Erschließung später weitergeführt Richtung zukünftigen BA5. Inhalt dieser Ausschreibung sind die Fahrbahnen zwischen BA3 und 4, östlich des BA3, der Wendehammer sowie der östliche Teil des Nasbacher Wegs. Die interne Erschließung ist lediglich für Müll-, Feuerwehr und sonstige Einsatzfahrzeuge durchgängig befahrbar, das Wenden für PKWs werden über "Wendeparkplätze" bzw. Rückstoßflächen ermöglicht. Es sind keine Gehwege entlang der Fahrbahnen geplant. Die Fahrbahnen können aufgrund der geringen Auslastung bzw. des fehlenden Durchgangsverkehrs auch begangen werden. Die notwendigen Feuerwehr-Aufstellflächen wurden gemäß Brandschutzplanung berücksichtigt. Verkehrswege und Wendehammer sind mit Asphalt zu belegen, dazwischenliegend zwei Abschnitte mit Pflasterbelag. Des Weiteren sind kleinere Schotterprovisorien zu erstellen, z. B. im Bereich der Stellplätze am Wendehammer und als Übergang von der bestehenden Baustellenzufahrt zum neuen Wendehammer. Besonderheit des Asphaltbelags: aufgrund laufender sowie zukünftiger Bautätigkeiten und dem damit zusammenhängenden Baustellenverkehr sollen die Asphaltbeläge zunächst als dickere Asphalttragschicht realisiert werden, die später abgefräst und mit einer Asphaltdeckschicht belegt wird. Gemäß Durchführungsvertrag mit der Stadt Schwabach ist die Asphaltdeckschicht innerhalb von 12 Monaten nach Nutzungsaufnahme aufzubringen. Der AG behält sich vor, die Deckschicht  - falls der Fall eines deutlich späteren Umsetzungsdatums eintritt - durch den AN nicht realisieren zu lassen (Entfall der entsprechenden Pos. ganz oder teilweise). 1.4 Topografie Das gesamte Planungsgebiet SchwabachGOLD weist ein deutliches Gefälle von Nord nach Süd auf. Die interne Erschließung fällt Richtung Süden um rund 9 Meter. Dies bedingt, dass sich im Fahrbahnverlauf teils deutliche Längsgefälle abzeichnen (bis ca. 10%). Es wurde versucht, die Quergefälle in moderatem Rahmen zu halten. 2. ART UND UMFANG DER BAUMAßNAHME Leistungsumfang der wesentlichen Leistungen (ca.-Angaben), Erschließungsabschnitt 1: Bodenarbeiten: ca. 460 m³ Boden/ RC-Material lösen, lagern ca. 30 m³ Boden einbauen ca. 250 m³ Boden liefern, einbauen ca. 50 m³ RC-Material einbauen ca. 400 t RC-Material entsorgen ca. 150 t Schotter-Material entsorgen Entwässerung: ca. 21 St Straßenabläufe, überwiegend m. Bergaufsatz ca. 70 m Regenwasserleitung Befestigte Flächen/ Einfassungen: ca. 340 m Borde (Naturstein) ca. 300 m Zeiler (Naturstein) ca. 330 m² Betonpflaster ca. 520 m² Asphaltbelag Ausstattung: 1 St Mehlschwalbennest ca. 7 St Wegsperren Beschilderung Saat- und Pflanzarbeiten: ca. 35 St Heckenpflanzen ca. 15 m² Wiesenansaat ca. 25 m² Parkplatzrasen entspr. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege Leistungsumfang der wesentlichen Leistungen (ca.-Angaben), Erschließungsabschnitt 2: Bodenarbeiten: ca. 300m² Schottertragschicht aufbrechen ca. 300m² Boden lösen Entwässerungsarbeiten: ca. 3 St Straßenabläufe Wegebau und Verkehrsanlagen: ca. 170 m² Asphaltbelag ca. 50 m² Rasenpflasterbelag ca. 120 m Borde/ Leistensteine (Naturstein) ca. 100 m Zeiler/ Rinne (Naturstein) Pflanzenlieferung und Pflanzarbeit: ca. 2 St Baumpflanzungen Rasenarbeiten: ca. 70 m² Wiesenansaat ca. 60 m² Parkplatzrasen entspr. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Baumaßnahmen in einem Zug realisiert werden können. Der AG behält sich eine getrennte, losweise Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen vor. 3. BEIGEFÜGTE UNTERLAGEN Pläne gem. Planliste, Erschließungsabschnitt1: - 21-48_GOL_Erschl_5.04.A_LP - 21-48_GOL_Erschl_5.05_Pflanzpl - 21-48_GOL_Erschl_5.10_RQ - 21-48_GOL_Erschl_5.D01_RD - 21-48_GOL_Erschl_5.D05_ÜD - 21-48_GOL_Erschl_5.D08_VD - 21-48_GOL_Erschl_5.D28_Einbauten Pläne Nasbacher Weg, Erschließungsabschnitt2: - Freianlagen Lageplan - Freianlagen Regeldetail Anlagen: - Anlage 1: Bodengutachten BA2-5 - Anlage 2: Bodengutachten, 2. Ergänzung - Anlage 3: Sickergutachten - Anlage 4: Schallimmissionsschutztechnische Untersuchung der baubedingten Schallimmissionen - Anlage 5: Bebauungsplan VEP S-X-18 - Anlage 6: AVB´s der Nürnberger Baugruppe - Anlage 7: Technische Vorgaben für den Straßenbau, Stadt Schwabach - Anlage 8: RC-Material: Bodenmechanische Laboruntersuchungen, Probenahmeprotokoll, Deklaration und Prüfbericht - Anlage 9: VHB-Formblatt 223 Aufgliederung der Einheitspreise 4. BAUSEITIGE LEISTUNGEN, PARALLEL LAUFENDE BAUMASSNAHMEN Zum Zeitpunkt der Landschafts- bzw. Straßenbauarbeiten finden Bautätigkeiten durch Ausbaugewerke aus dem Hochbau am BA3 und 4 statt sowie auch Landschaftsbauarbeitem am BA3 und 4. Auf dem Baufeld selbst werden Leistungen seitens der Stadtwerke ausgeführt: - vor Baubeginn AN: Verlegung von Elektro-Leitungen, Leerrohren und der damit verbundene Grabenaushub, Bau Trafogebäude - parallel oder nachgezogen: Mastleuchten und deren Fundamente, Leuchtenanschluss und -Programmierung Die Leitungsverläufe und die Position der Leuchten wurden nachrichtlich in den Lageplan eingetragen. Auf eine enge koordinierte, kooperative Zusammenarbeit ist zu achten. Die Koordinierung mit den Gewerken hat selbstständig stattzufinden. 5. TERMINE Siehe Deckblatt
I. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG
II. ALLGEMEINE REGELUNGEN 2. ALLGEMEINE REGELUNGEN 2.1 Erschwernisse / Hindernisse / Spartenbestand / zu schützende Bereiche Vor Beginn der Bauarbeiten ist der AN verpflichtet, bei den jeweiligen Versorgungsträgern genaue Unterlagen über alle Kabel, Leitungen, Schächte und dgl. einzuholen. Die hieraus entstehenden Kosten sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Vor Beginn der Erdarbeiten sind im Bereich der Baumaßnahme Suchschlitze zur Erkundung eventuell nicht bekannter Leitungen herzustellen, die eigens vergütet werden. Bei Antreffen von nicht bekannten Leitungen, Kabeln und dgl. ist umgehend der AG zu informieren. Erforderliche Sicherungsmaßnahmen sind durch den AN nach Anweisung der zuständigen Spartenträger umgehend durchzuführen. Für Schäden an Leitungen und Kabeln infolge der Bauarbeiten haftet der AN. Sämtliche vorgefundenen Leitungen und Kabeln dürfen nur auf Weisung der AG oder des jeweiligen Spartenträgers ausgebaut oder umgelegt werden. Die für den Schutz und die Sicherung der vorgenannten Hindernisse bestehenden Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen sind zu beachten. Die hieraus entstehenden Kosten sind bei den Einheitspreisen der jeweiligen Leistungsverzeichnispositionen einzukalkulieren, wenn nicht gesondert ausgeschrieben. Zu schützende Bereiche und Objekte, Anlagen im Baugelände, Bäume und Pflanzungen, welche nicht entfernt werden, sind während der Baumaßnahme zu schützen und dürfen nicht beschädigt werden. Bei Schäden an Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen ist, soweit sie durch den AN zu vertreten sind, Schadensersatz zu leisten, nach "Verkehrs- und Schadensersatzwerte von Bäumen, Sträucher und Hecken, Obstgehölzen und Reben nach dem Sachwertverfahren" von W. Koch, Heft 69 Schriftenreihe des Hauptverbandes der Landwirtschaftlichen Buchstellen, Verlag Pflug und Feder GmbH, Bonn. Rigolen Auf die bereits eingebauten Rigolen sowie deren dazugehörige Leitungen und Schächte wird verwiesen. Sie liegen in unmittelbarer Nachbarschaft (Arbeitsraum) zum Bearbeitungsumgriff (zukünftiger Parkplatz BA3 Ost und BA4 Nord, Nasbacher Weg). Die Rigolen dürfen nicht befahren oder beschädigt werden. Der AN hat im Zweifelsfall geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Diese sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Tiefgaragendecken Gleiches gilt für das Gebäude BA3, das nur ca. zwei Meter von der Nord-Süd-Fahrbahn entfernt liegt. Insbesondere wird die Tiefgaragendecke erwähnt, die weder befahren noch zum Lagern von Materialien oder Geräten verwendet werden darf. 2.2 Sicherheit und Gesundheitsschutz Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, der einschlägigen sicherheitstechnischen Regelwerke und der Arbeitsschutzvorschriften wird hingewiesen. Die Sicherung der Baustelle und der abgestellten Baugeräte und Baumaschinen obliegt einzig dem AN. Die Leistungen hierfür sind einzukalkulieren. 2.3 Referenzen Für die Ausführung kommen nur Bieter in Betracht, die bereits Leistungen mit Erfolg ausgeführt haben, deren Umfang und Ausführung mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar sind, vor allem solche Arbeiten, die in vergleichbarer Verkehrslage, unter ähnlichem Termindruck ausgeführt wurden. Die Nachweise bzw. eine Referenzliste hierfür sind dem Angebot beizufügen. 2.4 Behinderungen Behinderungen während Betriebsurlaub: Der AN hat sicherzustellen, dass Unterbrechung bzw. Verzögerungen durch betriebsbedingte Urlaubszeiten nicht auftreten. Behinderungen durch örtl. Gegebenheiten: Bei der Bildung der Einheitspreise sind die Behinderungen bei der Bauausführung durch beengte Verhältnisse und die Einschränkungen bei der Wahl der Arbeitsverfahren, (z. B. über Kopfarbeiten, mehrmaligen Umlagern von Materialien) der Baugeräte und der Baumaschinen durch folgende Randbedingungen im Baufeld zu berücksichtigen: a) Der AN hat sich durch Ortsbegehung von den Verhältnissen zu informieren. b) Aufgrund der nahen Bebauung sind die Bauverfahren erschütterungsarm durchzuführen. c) Aufgrund der nahen Bebauung sind die Bauverfahren lärmarm durchzuführen (siehe Informationen zum Schallschutz in der Anlage). 2.5 Oberflächenwasser - 2.6 Stoffe Bauteile Erwähnte Erzeugnisse dienen nur der Festlegung des Qualitätsstandards. Es ist dem Bieter freigestellt, ein anderes, gleichwertiges Produkt anzubieten. Dieses ist an den Stellen mit Punktfolge für die jeweiligen Positionen in dem Angebot einzutragen. Bei abweichenden Produkten ist die Gleichwertigkeit nach Aufforderung schriftlich nachzuweisen. Wird die Punktfolge für das Erzeugnis im Leistungsverzeichnis nicht ausgefüllt, so gilt das beschriebene Fabrikat als angeboten. Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die den hier zugrundeliegenden technischen Vertragsbedingungen nicht entsprechen, werden einschl. der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau, die Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Auf Verlangen hat der Bieter bzw. AN die Unterlagen über die Prüfung und Überwachung der Produkte dem AG in deutscher Sprache unverzüglich vorzulegen. Der AN hat dem AG den Nachweis der Güteüberwachung der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis/ Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorliegt. Bei Kompost, Oberboden- und Rohbodenlieferungen ist auf Verlangen der Nachweis der Schadstofffreiheit vorzulegen. 2.7  Projektverantwortlicher / Bauleiter Siehe Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für Werkvertragsleistungen, 4.2. Der Bauleiter muss nachweislich über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zu den ausgeschriebenen Gewerken verfügen. 2.8 Bauzeitenplan Der Bieter hat auf Verlangen vor der Auftragsvergabe einen groben Bauzeitenplan in Form eines Balkendiagramms mit Darstellung des groben Bauablaufs dem AG zur Prüfung vorzulegen. Hieraus muss mindestens erkennbar sein: a) Aufgliederung der einzelnen Leistungsphasen (Abbruch, Erdbau, Tragschichten, Lieferung und Einbau von Deckschichten, etc.) b) Vorgesehene Arbeitszeiten und Personaleinsatz Der Bauzeitenplan ist bei Änderung zu aktualisieren. Überarbeitete Bauzeitenpläne sind unverzüglich an den AG zu übergeben. Eine Vergütung für die Erstellung der Bauzeitenpläne erfolgt nicht. Der AN sichert zu, dass durch entsprechenden Personal- und Geräteeinsatz die festgelegten Termine eingehalten werden. Mehrungen,  Ausfallzeiten bzw. besondere Maßnahmen für Schlechtwetter sind einzukalkulieren. Dem Bieter wird dringend empfohlen, die örtlichen Gegebenheiten in Augenschein zu nehmen. Spätere Nachforderungen, die auf Unkenntnis der örtlichen Situation zurückzuführen sind, werden nicht anerkannt. 2.9 Wochenarbeitszeiten Es wird vom AN ein Arbeitseinsatz am Montag - Freitag: von 7.00 - 18.00 Uhr gefordert. Optional: Samstag: von 7.00 - 16.00 Uhr, nur nach vorheriger Abstimmung mit der BL. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen. Überstundenzuschläge werden für Leistungen in diesem Zeitraum nicht vergütet. 2.10 Baubesprechungen Im Zuge der Bauarbeiten finden regelmäßig mindestens 1 x pro Woche Baubesprechungen statt, hierbei gilt folgendes zu beachten: a) Regelmäßige und aktive Teilnahme der Bauleitung der Auftragnehmer an den Koordinationsbesprechungen und Baubesprechungen. b) Zuarbeit gem. den Festlegungen aus den Besprechungen. c) Laufende Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben im eigenen Bauablauf und sofortiges Aufzeigen von Terminabweichungen. d) Mitwirkung bei der Erarbeitung und Abstimmung von Lösungsmöglichkeiten zur Einhaltung der Zwischen- und Endtermine. Die zusätzlichen Kosten für die oben genannte Mitwirkung bei der Koordination werden nicht gesondert vergütet. Die Kosten hierfür sind bei der Bildung der Einheitspreise zu berücksichtigen. Zusätzliche Kosten, die aus einer mangelhaften Koordination entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 2.11 Landschafts- und Gewässerschutz Verunreinigungen von Boden und Grundwasser durch Baubetrieb, Baumaschinen und Baustoffe sind durch geeignete Auswahl der Baumaschinen, der Bauverfahren der Bau- und Baubetriebsstoffe, sowie der Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu verhindern. Die zum Einsatz kommenden Baumaschinen und -geräte sind gegen Öl und Treibstoffverlust zu sichern. 2.12 Geräuschemissionen und Erschütterungen Im Zuge der Baumaßnahmen sind in dem Bereich der Baustelle lärmintensive Arbeiten zu erwarten. Im Rahmen einer schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen sind die mit dem Betrieb der Baustelle zu erwartenden Geräuschemissionen zu untersuchen und gemäß der AVV Baulärm - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - zu beurteilen. Im Anhang zum LV liegt das Gutachten zum baubegleitenden Lärmschutz von IB Sorge bei. Die Einstufung der Schutzwürdigkeit innerhalb des zu erwartenden Einwirkungsbereichs baubedingter Schallimmissionen erfolgt gemäß den in Abschnitt 2 genannten Bebauungsplänen bzw. des Flächennutzungsplanes der Stadt Schwabach. Lärmschutz: Immissionsrichtwerte der AVV-Baulärm sind grundsätzlich einzuhalten (Samstagsarbeit nur nach vorheriger Abstimmung mit der BL möglich). Bei der Ausführung der Arbeiten ist darauf zu achten, dass die auftretenden Schwingungen an den angrenzenden Gebäuden die Grenzwerte der DIN 4150 – Teil 3 „Erschütterungen im Bauwesen“, Tabelle 3, Zeile 3 (Bauten mit besonderer Erschütterungsempfindlichkeit) einhalten. Die Auswahl geeigneter Baugeräte und Verfahren ist hierauf abzustimmen. Diese Maßnahmen sind bei der Bildung der Einheitspreise zu berücksichtigen. Eventuell entstehen Mehrkosten, die sich aus der Einhaltung oben genannter Gesetze und Verordnungen ergeben, werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2.13 Lagerplätze, Baustelleneinrichtungsfläche, Zufahrt zur Baustelle Die Baustellenzufahrt erfolgt über die Straße "Am Hochgericht". Dort befindet sich eine bestehende, etwa 130m lange Asphaltfahrbahn östlich des Bearbeitungsumgriffs, die Teil des Baugrundstücks des AGs ist (zukünftiger BA5) und zur Baustelleneinrichtungsfläche führt. Die Baustellenzufahrt kann nicht über die Fürther Straße erfolgen (zu hohes Verkehrsaufkommen)! Die BE-Fläche befindet sich am Ende der Asphaltfahrbahn, ebenfalls östlich der zu bearbeitenden Flächen. Die BE-Fläche wird parallel von Ausbaugewerken genutzt. Flächen zur Materiallagerung und Baustelleneinrichtung sind also nur in begrenztem Umfang auf der Baufläche und in Abstimmung mit der Bauleitung vorhanden. 2.14 Spartenanschlüsse Baustrom- und Bauwasser werden bauseits zur Verfügung gestellt, die Abrechnung erfolgt über eine Umlage (s. Verhandlungsprotokoll Punkt 4.3, Vorlage/ Durchsprache bei Vergabeverhandlungen). Hiervon ausgenommen ist die Bereitstellung zum Zwecke der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Hier ist die Bereitstellung von Wasser und - sofern benötigt - Strom durch den AN zu erbringen. 2.15 Abfälle Sämtliche anfallenden Abfälle sind getrennt nach Wertstoffen, Holz, Metall, Papier und Kunststoff zu sortieren und geregelt zu entsorgen. Während der gesamten Bauzeit ist ein Abfallcontainer vorzuhalten. Verbrennen oder Vergraben der Abfälle in den Baugruben oder separaten Gräben ist nicht zulässig. Unbrauchbare Stoffe, die entspr. den Abbruchpositionen anfallen, gehen in das Eigentum des AN über und sind von der Baustelle zu entfernen. Dabei sind die Vorschriften des Bayer. Abfallwirtschaftgesetzes (BayAbfG.) und die örtliche Abfallgebührensatzung in der jeweils gültigen Version zu beachten. Die Kosten für den Transport und die ordnungsgemäße Lagerung der Abfälle bzw. Baustoffreste sind in die Einheitspreise der jeweils zutreffenden Positionen einzurechnen, einschl. aller anfallenden Gebühren - wenn nicht anders beschrieben. 2.16 Abrechnung Die Aufmaße sind vom verantwortlichen Bauleiter des AN gemeinsam mit der örtlichen Bauüberwachung des AG durchzuführen und sind vom verantwortlichen Bauleiter des AN sowie der örtlichen Bauüberwachung des AG oder von seinem bevollmächtigten Stellvertreter zu unterschreiben. Rechnungen werden zur Zahlung angewiesen, wenn sie durch von der Bauüberwachung geprüfte Aufmaße belegt sind. Aufmaßblätter und Wiegescheine sind im Original vorzulegen und müssen von der Bauleitung gegengezeichnet sein. Aufmaße werden nur anerkannt, wenn sie vom zuständigen Vertreter des AG gegengezeichnet sind. Nachträglich erstellte Aufmaße über nicht kontrollierbare Bauleistungen werden nicht anerkannt. Werden Aufmaße erstellt, ist die örtliche Bauleitung rechtzeitig über den Aufmaßtermin zu verständigen. Die Aufmaße sind gemeinsam durchzuführen. Dies gilt insbesondere für verdeckte Leistungen. Zu den Abschlagsrechnungen sind jeweils komplette Aufmaßunterlagen vorzulegen. Tagesberichte des AN sind dem AG spätestens wöchentlich vorzulegen. Sie werden vom AG entgegen genommen und nicht unterzeichnet. Stundenlohnzettel sind vom Auftragnehmer sorgfältig und nachvollziehbar in doppelter Ausführung zu führen. Nachträglich eingereichte Stundenlohnzettel werden nicht anerkannt. Folgende Angaben müssen auf den Stundenlohnzettel aufgeführt sein: Datum Bezeichnung der Baustelle Abrechnungsnummer Genaue Bezeichnung des Ausführorts innerhalb der Baustelle Die Art der Leistung Die Namen der einzelnen Arbeitskräfte und deren Berufsbezeichnung Die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft ggf. mit Mehr,- Nacht-, Sonn-, und Feiertagsarbeit. 2.17 Vermessungspunkte Der AG lässt im Vorfeld die genaue Lage der Fahrbahnen einmessen. Der Auftragnehmer ist für die sichere Erhaltung der ihm übergebenen Höhen- und Festpunkte, Achsen usw. verantwortlich. Wenn ein Höhen- oder Festpunkt, eine Achse, ein Grenzstein oder eine sonstige Kennzeichnung beseitigt werden soll, ist der Auftraggeber rechtzeitig vorher zu unterrichten. Eventuell notwendiger Ersatz oder sonstige Maßnahmen sind vor der Beseitigung nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber vom Auftragnehmer zu veranlassen, sofern es sich nicht um amtliche Festpunkte, Grenzsteine und dgl. handelt. Verlorengegangene Absteckpunkte durch die ausführenden Firmen sind vom AN auf eigene Kosten wieder herzustellen. 2.18 Prüfungen Erforderliche Eignungs-, Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen sind nach den einschlägigen Bestimmungen durchzuführen. Für eventuelle Kontrollmessungen des AG hat der AN die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel als Nebenleistung beizustellen. 2.19 Abnahme Die Parteien vereinbaren die förmliche Abnahme der beauftragten Bauleistungen. Die fiktive Abnahme und eine Abnahme durch Ingebrauchnahme sind ausgeschlossen. Die Abnahme ist vom AN schriftlich beim AG zu beantragen. Eine Abnahme für Teilstücke kann ausschließlich für in sich abgeschlossenen Teilabschnitte, die vorab in Betrieb genommen werden auf Antrag durchgeführt werden. Alle Bauteile müssen zugänglich und prüfbar sein. Die Gewährleistungsfrist beginnt entsprechend der Abnahme nach Fertigstellung der Gesamtleistung. 2.20 Planunterlagen Den Verdingungsunterlagen liegen gewerkespezifische Ausschreibungspläne bei, aus denen die Bauleistungen ersichtlich sind. Die beigefügten Ausschreibungspläne dienen dem Bieter nur der Veranschaulichung und als Kalkulationserleichterung und sind für die spätere Ausführung nicht freigegeben. 2.21 Materialien und Produkte Für die Lieferung von Materialien und Produkten sind die teils langen Lieferzeiten zu beachten. Um den Bauablauf nicht zu verzögern, hat die Anfertigung der Werk- und Montageplanung unmittelbar nach Zugang des Auftragsschreibens zu erfolgen. 2.22 Vermessungsleistungen Sämtliche für die Ausführung notwendigen Vermessungsarbeiten, Nivellements usw. sind Leistung des Auftragnehmers. Eine eigene Vergütung hierfür erfolgt nicht. 2.23 Schadstofffreiheit gelieferter Stoffe Das Bundesbodenschutzgesetz ist strikt einzuhalten. Für sämtliche angelieferte Böden muss vor Einbau ein entsprechendes Prüfzeugnis vorgelegt werden, dass die Einhaltung der Werte nach BundesBodSchGes bestätigt. Oberboden und Kompost muss der Einbauklasse bzw. dem Zuordnungswert Z0 (= uneingeschränkter Einbau) der LAGA (Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen und Abfällen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) entsprechen. Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor Einbau entsprechend den technischen Regeln der LAGA die Untersuchungsergebnisse mit Angabe der Art und Herkunft des Bodens, Zeitpunkt der Probenentnahme und des anerkannten Prüfinstitutes zur Freigabe der Lieferung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen ist außer einer Untersuchung der Feststoffe auch die Eluatuntersuchung durchzuführen. Wird von mehr als einer Herkunftsstelle Boden angeliefert, so ist je Herkunftsstelle mengenabhängig mindestens eine Untersuchung vorzulegen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nur beprobte Böden angeliefert werden. Die Kosten der Untersuchungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der Auftraggeber behält sich Kontrollprüfungen nach den Kriterien der LAGA vor. Bei negativem Ergebnis hat der Auftragnehmer die beanstandeten Böden kostenfrei auszubauen und entsprechend den Richtlinien zu entsorgen. Er trägt dann auch die Kosten der Kontrolluntersuchung. Im Falle einer Oberbodenlieferung ist der Oberboden vor Einbau der Bauleitung vorzuzeigen und unter Angabe der Herkunft in stets gleichbleibender Qualität nachzuliefern. 2.24 Umrechnung von Schüttgütern Für sämtliche Positionen mit hohem Materialanteil wird ein Baustoffnachweis verlangt. Festgestellte Fehlmengen werden abgezogen, eine Mehrmenge wird nicht vergütet. Umrechnungsfaktoren für Baustoffe: siehe nachfolgende Aufstellung. Die darin angegebenen Umrechnungsfaktoren haben nur abrechnungstechnische Bedeutung. Sofern in den einzelnen Positionen die Verrechnung von Schüttgütern nach m³ und nicht nach Lieferschein ausgeschrieben ist, gilt grundsätzlich die Abrechnung nach fest gefügter, verdichteter Masse. Werden für die ausgeschriebenen Arbeiten im Zuge anderer Untersuchungen (Kontrollprüfungen und Gütenachweise) an neutralen Instituten auch Gewichte von Schüttgütern ermittelt, treten die dort festgestellten an die Stelle der hier festgelegten Werte. Material /Schüttung lose geschüttet /verdichtet (in t) / (in t) Sand 0-2mm: 1,56t/m³ (lose); 1,85t/m³ (verdichtet) Kiessand 0-32mm: 1,72t/m³ (lose); 2,05t/m³ (verdichtet) Schotter 32-45mm: 1,52t/m³ (lose); 1,75t/m³ (verdichtet) Schotter 45-56mm: 1,52t/m³ (lose); 1,75t/m³ (verdichtet) Siebschutt: 1,80t/m³ (lose); 2,08t/m³ (verdichtet) Schottertragschicht: 1,80t/m³ (lose); 2,15t/m³ (verdichtet) Frostschutztragschicht: 1,80t/m³ (lose); 2,15t/m³ (verdichtet) Unbewehrter Beton: 2,40t/m³ (verdichtet) Bewehrter Beton: 2,50t/m³ (verdichtet) Oberboden: 1,70t/m³ (verdichtet) Schutt/ Unrat: 1,80t/m³ (verdichtet) Recyclingmaterial: 2,10t/m³ (verdichtet) Boden:- : 1,65-2,00t/m³ (verdichtet) Asphaltabbruch: 1,60t/m³ (lose) Betonabbruch: 1,50t/m³ (lose) Schnittgut Gehölze: 0,15t/m³ (lose) Grüngut (Rasenschnitt): 0,35t/m³ (lose) Wurzelstöcke: 0,45t/m³ (lose) 2.25 Dokumentation Alle erforderlichen Zulassungen und Prüfzeugnisse, bauaufsichtliche Zulassungen, Produkt- und Sicherheitsdatenblätter, Einbau- und Pflegeanleitungen sind vor Ausführung/Arbeitsbeginn vorzulegen. Die technischen Vorgaben im Straßenbau der Stadt Schwabach sind zu beachten (Hinweis: etwaige Abweichungen hiervon in der Ausführungsplanung wurden bereits mit dem Tiefbauamt abgestimmt). Es ist ein digitales Aufmaß über die vom AN erbrachten Leistungen zu erstellen, siehe Pos. 1.1.1 Die geforderten (standortgebundenen) Anpflanzungen gem. Bebauungsplan sind in geeigneter Weise zu dokumentieren/ nachzuweisen. Eine gesonderte Abnahme durch die Stadt Schwabach ist erforderlich. 2.26 Sondernutzungserlaubnis Eine erforderliche Neubeantragungen oder Verlängerungen nicht mehr benötigter VRAO/ Sondernutzungen sind vom NU zu beantragen, die Kosten hierfür trägt der NU. Die Kosten hierfür sind - sofern keine Position über die Vergügung enthalten ist - in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Bestehende Sondernutzungen können nach Rücksprache mit der BL kostenneutral mitbenutzt werden.
II. ALLGEMEINE REGELUNGEN
III. ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 3. ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Es gelten die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen der VOB Teil C, insbesondere: DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18300 Erdarbeiten DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten DIN 18315 Verkehrswegearbeiten, Oberbauschichten ohne Bindemittel DIN 18318 Verkehrswegebauarbeiten, Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten DIN 18331 Beton- und Stahlbetonarbeiten DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten DIN 18333 Betonwerksteinarbeiten DIN 18915 Vegetationstechnik im Landschaftsbau, Bodenarbeiten DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau, Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen DIN EN 1341 – Platten aus Naturstein für Außenbereiche DIN EN 1342 – Pflastersteine aus Naturstein für Außenbereiche DIN EN 1343 – Bordsteine aus Naturstein für Außenbereiche Es sind alle DIN Normen und technischen Vorschriften in Ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
III. ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
IV. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 4. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Es sind alle DIN Normen und technischen Vorschriften in Ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Nachstehende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Technische Lieferbedingungen sind Vertragsbestandteile. Merkblätter, Richtlinien, Empfehlungen sind bei der Ausführung der Arbeiten zu beachten und die enthaltenen Hinweise durchzuführen. Verkehrssicherung: ZTV-SA, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen RSA, Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Hinweise zur Baustellenabsicherung (BABSI) Ausführung: TA-Abfall, Technische Anleitung zur Lagerung, chemischen/physikalischen/biologischen Behandlung, DepV, Verordnung über Deponien und Langzeitlager ZTV A-StB, Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen ZTV Ew-StB, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau Richtlinien für die Herstellung von Entwässerungskanälen und -leitungen (ATV-Arbeitsblatt A139) ZTV E-StB, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau ZTV SoB-StB, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (Anmerkung: die in Nr. 2.3.4.2 genannte "60%-Öffnung" wird nicht zugelassen!) ZTV Pflaster-StB, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen ZTV La-StB, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau ZTV Asphalt-StB, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt TL BuB E-StB, Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus TL Gestein-StB, Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau TL Pflaster-StB, Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattendecken und Einfassungen MVV Merkblatt für versickerungsfähige Verkehrsflächen M FP 1, Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen, Teil 1, Regelbauweise (ungebundene Ausführung), FGSV Arbeitspapier Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Ausführung, FGSV Unfallverhütungsvorschriften (UVV) in der jeweils gültigen Fassung, ortspolizeiliche Vorschriften und Auflagen R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen.
IV. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
V. HINWEIS EXTERNE BEREITSTELLUNGSFLÄCHE V. HINWEIS EXTERNE BEREITSTELLUNGSFLÄCHE/ ZWISCHENLAGER Gilt für: sämtl. Positionen zum Abbruch/ Ausbau, Lagerung und Entsorgung von Boden- und RC-Material. Der in den LV-Positionen beschriebene Boden- bzw. RC-Material-Abtrag sind sortengetrennt zu lösen, auf den LKW zu verladen und wie folgt zu handhaben: Lösen, Laden und Abtransport zu einer externen Bereitstellungsfläche, dort Sammeln und Aufmieten zu Haufwerken; Rücktransport des wiederzuverwendenden Materials auf die Baustelle zum Einbau. Deklaration des zu entsorgenden/ verwertenden Materials erfolgt durch den AG auf der Bereitstellungsfläche; von dort Abtransport zur Entsorgungseinrichtung nach Ergebnis der Deklaration. Die Kosten der Beprobung übernimmt der AG. An die Bereitstellungsfläche werden Forderungen über die Standsicherheit des Untergrundes, die einschränkungsfreie Befahrbarkeit sowie ausreichende Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Schadstoffen in Boden und Entwässerungssystem gestellt. Flächen in geplanten oder amtlich festgesetzten Schutzgebieten sind ausgeschlossen. Die Fläche zur Zwischenlagerung ist mit einer dichten Abdeckung zu versehen, das gelagerte Material ist ebenfalls wasserdicht abzudecken. Ein Wasserabfluss in den Boden oder die Kanalisation ist zu verhindern. Das Zwischenlager ist bis das Ergebnis der Beprobung und die Annahmeerklärung des Deponiebetreibers vorliegt ordnungsgemäß nach den gültigen Vorschriften zu betreiben. Der AN hat nach Zuschlagserteilung eine geeignete Fläche zu benennen (Lage/ Größe). Die Fläche muss mit LKW und Lader befahrbar und eine ausreichende Kapazität aufweisen. Die entsprechenden LV-Positionen umfassen die Materialgewinnung, Quertransport zu den Bereitstellungsflächen außerhalb des Baufeldes, Aufhaldung zu Haufwerken, Rücktransport sowie Transport zur Entsorgung/ Verwertung. Die Fläche ist nach Abstimmung mit dem Betreiber nach Abtransport der gelagerten Materialien wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Diese Leistungen sind werden nicht extra vergütet und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
V. HINWEIS EXTERNE BEREITSTELLUNGSFLÄCHE
1 ERSCHLIESSUNGSABSCHNITT 1, BA3 UND 4 Landschafts- und Verkehrswegebauarbeiten
1
ERSCHLIESSUNGSABSCHNITT 1, BA3 UND 4 Landschafts- und Verkehrswegebauarbeiten
1.01 BAUSTELLENEINRICHTUNG, VORBER. ARBEITEN
1.01
BAUSTELLENEINRICHTUNG, VORBER. ARBEITEN
1.02 ABBRUCHARBEITEN
1.02
ABBRUCHARBEITEN
1.03 BAUTECHNISCHE BODENARBEITEN
1.03
BAUTECHNISCHE BODENARBEITEN
1.04 ENTSORGUNG
1.04
ENTSORGUNG
1.05 ENTWÄSSERUNG
1.05
ENTWÄSSERUNG
1.06 WEGE, PLÄTZE, EINFASSUNGEN
1.06
WEGE, PLÄTZE, EINFASSUNGEN
1.07 EINBAUTEN, AUSSTATTUNG
1.07
EINBAUTEN, AUSSTATTUNG
1.08 VEGETATIONSTECHNISCHE BODENARBEITEN
1.08
VEGETATIONSTECHNISCHE BODENARBEITEN
1.09 SAATARBEITEN, PFLANZARBEITEN
1.09
SAATARBEITEN, PFLANZARBEITEN
1.10 ENTWICKLUNGSPFLEGE
1.10
ENTWICKLUNGSPFLEGE
1.11 STUNDENLOHNARBEITEN/MATERIALLIEFERUNGEN
1.11
STUNDENLOHNARBEITEN/MATERIALLIEFERUNGEN
2 ERSCHLIESSUNGSABSCHNITT 2, NASBACHER WEG Landschafts- und Verkehrswegebauarbeiten DIN 18320 / 18318
2
ERSCHLIESSUNGSABSCHNITT 2, NASBACHER WEG Landschafts- und Verkehrswegebauarbeiten DIN 18320 / 18318
2.01 Vorbereitende Arbeiten, Baustelleneinrichtung
2.01
Vorbereitende Arbeiten, Baustelleneinrichtung
2.02 Bautechnische Bodenarbeiten, Bodenabtrag- und Einbau
2.02
Bautechnische Bodenarbeiten, Bodenabtrag- und Einbau
2.03 Entwässerungarbeiten
2.03
Entwässerungarbeiten
2.04 Wegebau und Verkehrsanlagen
2.04
Wegebau und Verkehrsanlagen
2.05 Vegetationstechnische Bodenarbeiten
2.05
Vegetationstechnische Bodenarbeiten
2.06 Pflanzenlieferung und Pflanzarbeit
2.06
Pflanzenlieferung und Pflanzarbeit
2.07 Rasenarbeiten
2.07
Rasenarbeiten
2.08 Fertigstellungspflege
2.08
Fertigstellungspflege
2.09 Entwicklungspflege
2.09
Entwicklungspflege
2.10 Abfuhr und Entsorgung
2.10
Abfuhr und Entsorgung
2.11 Zeitlohnarbeiten / Baustofflieferung auf Nachweis
2.11
Zeitlohnarbeiten / Baustofflieferung auf Nachweis