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BAUBESCHREIBUNG BAUBESCHREIBUNG
Das bestehende Gebäude H des Hufeland-Hauses, das derzeit als Tagespflegeeinrichtung und Schwimmbad genutzt wird, soll im Bereich der Tagespflegeeinrichtung zukünftig als Pflegeschule dienen. Aufgrund dieser Nutzungsänderung wird ein Brandschutzkonzept für das Objekt erstellt.
Der Schwimmbadbereich bleibt von der Umnutzung unberührt und verbleibt im genehmigten Bestand.
Das Gebäude H, errichtet im Jahr 1974 (Jahr der Baugenehmigung), befindet sich an der öffentlichen Verkehrsfläche „Wilhelmshöher Str.“ im Frankfurter Stadtteil Seckbach und trägt die Hausnummer 34 H.
Das Gebäude hat eine maximale Grundfläche von etwa 65 m x 11 m. Aufgrund der Hanglage verfügt es über fünf oberirdische Geschosse (2. OG, 1. OG, EG, 1. UG und 2. UG) sowie einen
Aufzugsmaschinenraum auf dem Dach. Kellergeschosse sind nicht vorhanden.
Der Hauptzugang befindet sich im Erdgeschoss und alle Ober- und Untergeschosse sind über einen zentralen Treppenraum erschlossen.
Das Gebäude wurde in Stahlbeton-Massivbauweise (Großtafelbauweise) errichtet, besitzt ein Flachdach und eine Fassade aus Waschbetonplatten, die im Zuge der Umbaumaßnahmen saniert wird. Im 2. UG und im 1. UG besteht ein unterirdischer Verbindungsgang zu Bauteil A, während im 2. OG ein über die Straße verlaufender Verbindungsgang ebenfalls zu Bauteil A führt.
Es erfolgen keine Eingriffe in die Primärkonstruktion des Gebäudes. Es werden lediglich Veränderungen in der inneren Aufteilung vorgenommen.
Während der Öffnungszeiten halten sich im Gebäude weniger als 200 Personen auf. Der betrachtete Bereich wird zukünftig als Schulgebäude genutzt.
BAUBESCHREIBUNG
1.2 Allgemeine Vertragsbedingungen 1.2 Allgemeine Vertragsbedingungen
Bestandteil des Vertrages sind:
- 1.2 die allgemeinen Vertragsbedingungen
- 1.3 Besondere Vertragsbestimmungen
- 1.4 die weiteren besonderen Vertragsbedingungen
- 1.5 zusätzliche Vertragsbedingungen zur Bauausführung
- die Leistungsbeschreibung mit allen darin enthalten Hinweisen zur Bauausführung
- die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B)
- die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C)
- die BFS-Merkblätter des Bundesausschuß Farbe und Sachwertschutz
- Unfallverhütungsvorschriften und Merkblätter der Bau-Berufsgenossenschaft
- die für das Bauvorhaben gültige LBO einschl. der Durchführungsverordnung
- die jeweils gültigen Abfallversorgungsrichtlinien
- die TRGS - Technische Regeln für Gefahrstoffe
- DIN 18299
Grundlage für Aufmaß und Abrechnung ist die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB )
Bedenken gem. §4 Ziff. 3 der VOB Teil B hat der Auftragnehmer schriftlich beim Auftraggeber zu melden. Die Leistungsmengen von Bedarfs- bzw. Eventualpositionen sind unverbindlich. Bei einer Über-oder Unterschreitung der Mengen dieser Positionen gilt die Regelung gem. §2 Nr. 3 der VOB Teil B. Werden Leistungen erbracht, welche in der VOB Teil C nicht enthalten sind, so gelten die entsprechenden Normen, Richtlinien etc.
1.2 Allgemeine Vertragsbedingungen
1.3 Besondere Vetragsbedingungen 1.3 Besondere Vetragsbedingungen
1.3.1 Allgemein:
Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Positionen nicht zur Ausführung kommen zu lassen oder diese zu einem späteren Zeitpunkt ausführen zu lassen. Dem AN entsteht dadurch kein Anspruch auf Ausgleich durch teil- gekündigte Leistung. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungs- unterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung des Auftrags- LVs.
1.3.2 Außervertragliche Leistungen:
Leistungen, die nicht im Angebot aufgeführt sind, müssen vom Auftragnehmer mindestens 8 Tage vor der Ausführung in Form eines Nachtrages eingereicht werden. Mit der Ausführung darf erst nach schriftlicher Auftragserteilung begonnen werden. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.
1.3.3 Unvollständige Leistungsbeschreibung:
Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung die erforderlichen Leistungen zu erbringen, welche zu einem mangelfreien Werk mit der vereinbarten Beschaffenheit führen. Sein Recht auf Mehrpreisforderung wird dadurch nicht eingeschränkt. Ein Verschulden des Auftraggebers oder des Architekten bei Vertragsabschluss oder in Vorbereitung des Vertrages wird damit ebenso wie Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen.
1.3.4 Nachträge:
Alle Nachträge unterliegen den gleichen vertraglichen Vereinbarungen wie der Hauptauftrag.
1.3.5 Leistungsumfang:
Dem Bieter wird empfohlen, sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren. Schäden und Behinderungen, die erst während der Bauausführung erkennbar werden, sind dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. In die Einheitspreise einzurechnen sind alle erforderlichen Lieferungen und Leistungen, wie z. B. auch alle erforderlichen Handarbeiten und
Handtransporte.
1.3.6 Zufahrtmöglichkeit:
Zufahrtmöglichkeit und Baustelleneinrichtungsfläche siehe Baustelleneinrichtungsplan. Die Anlieferung der Baustelle erfolgt über die Wingertstrasse gegenüber des Hauptzuganges der Schule.
1.3.7 Aufenthalts - Lager- und Sanitärräume:
Vom Auftraggeber werden keine Aufenthaltsräume zur Verfügung gestellt. Diese müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechend vom A.N. gestellt werden.
Lagerräume werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt, deshalb muss der Auftragnehmer für eine entsprechende Baustelleneinrichtung selbst sorgen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes beschrieben ist. Vor Aufstellung der Container ist der Aufstellort mit der Objektüberwachung des AG abzustimmen. Diese Leistungen sind in die entsprechenden Einheitspreise mit einzurechnen.
1.3.8 Wasser- und Stromversorgung:
Der AG stellt dem AN für seine Leistung auf dem Baugelände erforderliches Bauwasser und Baustrom (Starkstrom) zur Verfügung. Die entsprechende Installation von Anschluss-/ Zapfeinrichtungen, Leitungs-
/ Kabel, vom jeweiligen Verteiler bis zum Arbeits-/ Montageort sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Bauwasser und Baustrom werden dem A.N. kostenfrei zur Verfügung gestellt. Baustrom und Bauwasser dürfen ausschließlich für die Baumaßnahme verwendet werden.
1.3.9 Weitergabe an Nachunternehmer:
Siehe 216 Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen
1.3.10 Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen:
Für die Ausführung der Arbeiten gelten die Sicherheits- und Gesundheitsbestimmungen der Baustellenordnung und die Bestimmungen der BauBG. Der AN ist dazu verpflichtet eine Gefährdungsanalyse seiner Leistung vor Ausführung an den SiGeKo zu übergeben.
1.3.11 Entsorgung des Abfall-Material:
Bei der Ausführung von Abbrucharbeiten ist besonders auf Einhaltung der TRGS - Technische Regeln für Gefahrstoffe zu achten. Entsorgungsnachweise für Abfälle, Bauschutt, Sondermüll etc. sind dem AG umgehend im Original vorzulegen. Zusätzlich zu den Ausführungen des vorher stehenden Absatzes wird ausdrücklich auf die VOB/C, DIN 18299, insbesondere Punkt 4.1.12 hingewiesen.
Das Umfeld der Baustelle, einschließlich Verkehrswege, ist täglich vor Arbeitsende von Materialresten zu reinigen. Schulgelände ausserhalb der BE darf nicht zur lagerung etc. verwendet werden
1.3.12 Bau- und Koordinationsgespräche:
Teilnahme von autorisierten Firmenvertretern an den Bau und Koordinationsgesprächen und Fachbauleitungen in deutscher Sprache mit entsprechend qualifizierten Abschlüssen sowie Berufserfahrung ist zwingend erforderlich. Koordination mit Dritten am Bau Beteiligten gem. VOB /C
1.3.13 Arbeitszeiten:
Arbeitszeiten gemäß den öffentlichen Bestimmungen. Sonntagarbeiten sind untersagt. Samstagarbeiten sind vorher abzustimmen.
1.3.14 Ausführungsfristen:
Einrichtung der Baustelle: KW 13/2027
Baubeginn: KW 13/2027
1.3.16 Bauwesensversicherung:
Vom Auftraggeber wird keine Bauwesensversicherung abgeschlossen.
1.3.17 Vertragsart:
Bauleistungen werden nach Einheitspreisen vergütet. Die Abrechnung erfolgt gem. VOB Teil C.
1.3.18 Abnahme:
Der AN hat im Rahmen seines Auftrages für die Sicherung seiner Leistungen bis zu ihrer Abnahme zu sorgen. Die Abnahme erfolgt nach zwischen dem AG und AN vereinbarten Abnahmeprotokoll.
1.3.19 Geräte und Maschinen:
Lieferung, Installation und Vorhaltung der erforderlichen Geräte und Maschinen, einschl. der Betriebskosten und späteren Demontage und Abtransport zur Durchführung der Baumaßnahme sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren. LKW, Radlader etc. Kran, Hebezeuge und Rollgerüste: Gestellung, Installation und Vorhaltung der erforderlichen LKWs, Radlader etc., Kran, Hebezeuge und Rollgerüste etc. sind, einschl. der Lohn und Betriebskosten sowie der erforderlichen An- und Abtransport sowie De-/Montage in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren, sofern nicht anders erwähnt. Seitens des AG wird keine Haftung für gestohlenes Material oder Werkzeug übernommen.
1.3.20 Gerüst:
Auf-, Um- und Abbau sowie Vorhaltung der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste für die eigenen Leistungen ist in die entsprechenden Positionen einzurechnen, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts
anderes beschrieben ist.
1.3.21 Bauberichte:
Die Bauberichte sind wöchentlich an die örtliche Bauleitung zu überreichen.
1.3.22 Zahlungen:
Zahlungen und Vorauszahlungen erfolgen nach §16 VOB/B. Pauschalrechnungen werden nicht akzeptiert.
Zu den jeweiligen Leistungsfeststellungen sind vor Rechnungsstellung die Abrechnungsunterlagen beim Auftraggeber jeweils 1-fach und der prüfenden Objektüberwachung parallel in Kopie 1-fach vorzulegen.
Zu jeder Rechnung ist ein prüffähiges Aufmaß in schriftlicher Form an die prüfende Objektüberwachung zu übergeben. Zu jedem Aufmaß sind die entsprechenden Aufmaßpläne zu liefern, aus denen die abgerechneten Bereiche und Positionen eindeutig zuzuweisen sind. Ohne diese Aufmaßpläne gilt das Aufmaß als nicht prüffähig.
1.3.23 Lohn- und Tagelohnarbeiten:
Die Ausführung von Tagelohnarbeiten bedarf der ausdrücklichen Beauftragung durch den AG. Der Leistungsumfang ist vorab mit der Bauleitung des AG abzuklären. Die Tagelohnberichte sind der Bauleitung des AG täglich zur Anerkennung vorzulegen. Berichte, die nicht von der Bauleitung des AG unterschrieben sind, werden bei der Rechnungsprüfung nicht anerkannt. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten, sowie Überstunden, sind vorab von der Bauleitung des AG schriftlich genehmigen zu lassen und richten sich nach den jeweils gültigen Tarifbestimmungen.
Aufsichtsstunden werden nur vergütet, wenn zur gleichen Zeit keine anderen Leistungspositionen ausgeführt werden.In den Verrechnungssätzen sind folgende Zuschläge enthalten:
- Lohn- und Gehaltskosten,
- Lohn- und Gehaltsnebenkosten,
- Sozialkassenbeiträge,
- Gewinn.
1.3.23 Freistellungsbescheinigung:
Bei Beauftragung hat der Auftragnehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vorzulegen.
1.3.24 Mindestentgelt:
Der AN verpflichtet sich zur Erfüllung der Ansprüche seiner Arbeitnehmer auf Zahlung eines Mindestlohn gemäß dem jeweils gültigen Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im jeweiligen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Abweichend davon gilt der Lohn oder Tarif anderer, einschlägiger Branchen. Die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer- entsendegesetz (AEntG) derBundesrepublik Deutschland oder die Lohn- und Arbeitsbedingungen des jeweiligen Einsatzlandes sind zwingend einzuhalten.
1.3 Besondere Vetragsbedingungen
1.4 Weitere besondere Vertragsbedingungen 1.4 Weitere besondere Vertragsbedingungen
Allgemein:
Das Einrichten, Vorhalten über die vereinbarte Leistungszeit sowie das Räumen der Baustelleneinrichtung für alle Leistungen sind in den Angebotspreis mit einzurechnen.
Der AN hat zur Angebotsabgabe den Nachweis der Einhaltung der zulässigen Immissionswerte gem VDI 2052 und DIN 18005 (Schall, Staub, Erschütterung etc.) für sämtliche Arbeiten, Transport und Ladeleistungen und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Arbeiten zu erbringen.
Alle Maße sind durch den AN an Ort und Stelle zu überprüfen.
Bestandteil der Vertragsleistung ist das arbeitstägliche Verschließen der Baustelle, soweit sie dem Zugriff Dritter entzogen werden müssen sowie die Kontrolle der Baustelle entsprechend erforderlichem Umfang, im Zuge der eigenen Arbeiten. Werden diese Pflichten nicht ordungsgemäß ausgeführt, behält der Bauherr sich vor, das schließen der Baustelle von einem entsprechenden Diensleisters auf Kosten des A.N. durch führen zu lassen. Alle zur fachgerechten Ausführung der Arbeiten erforderlichen Leistungen und Nebenleistungen sind, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht besonders erwähnt sind, in die Angebotspreise einzurechnen und sind Angebotsbestandteil.
Die Abrechnung der Vertragsleistung erfolgt entsprechend der Leistungspositionen.
Für die Einhaltung der zulässigen Immissionswerte ist der AN für die Dauer der gesamten Baumaßnahme verantwortlich und haftet als Verursacher gegenüber dem Auftraggeber (AG) und Dritten für die Folgen bei Nichteinhaltung.
Während der Bauhmaßnahmen sind die öffentlichen Verkehrswege sowie die Wege auf dem Gelände bei Verschmutzung umgehend zu reinigen.
Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom AN an den AG ein Hinweis zu geben oder eine Festlegung zu treffen.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der AG oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile. Der AN verpflichtet sich, bei Beschädigungen im Rahmen der Baumaßnahme,während bzw. nach der Baumaßnahme und Beräumung der Baustelleneinrichtung, den Ist-Zustand wieder herzustellen.
Der AN ist vom Zeitpunkt der Auftragserteilung mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt und hat die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen durchzuführen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
1.4 Weitere besondere Vertragsbedingungen
01 442 - EIGENSTROMVERSORGUNGSANLAGE
01
442 - EIGENSTROMVERSORGUNGSANLAGE
01.01 442.2 - Zentrale Batterieanlage
01.01
442.2 - Zentrale Batterieanlage
02 443 - NIEDERSPANNUNGSSCHALTANLAGEN
02
443 - NIEDERSPANNUNGSSCHALTANLAGEN
02.01 443.1 - Niederspannungshauptverteiler
02.01
443.1 - Niederspannungshauptverteiler
03 444 - NIEDERSPANNUNGSINSTALLATION
03
444 - NIEDERSPANNUNGSINSTALLATION
03.01 444.1 - Verlegesysteme
03.01
444.1 - Verlegesysteme
03.02 444.2 - Brandschutzmaßnahmen
03.02
444.2 - Brandschutzmaßnahmen
03.03 444.3 - Unterverteilungen
03.03
444.3 - Unterverteilungen
03.04 444.4 - Kabel/Leitungen
03.04
444.4 - Kabel/Leitungen
03.05 444.5 - Kabel/Leitungen HLSK
03.05
444.5 - Kabel/Leitungen HLSK
03.06 444.6 - Installationsgeräte
03.06
444.6 - Installationsgeräte
03.07 444.7 - Schalt- und Verbindungstechnik
03.07
444.7 - Schalt- und Verbindungstechnik
03.08 444.9 - Sonnenschutz
03.08
444.9 - Sonnenschutz
04 445 - BELEUCHTUNGSANLAGE
04
445 - BELEUCHTUNGSANLAGE
04.01 445.1 - Allgemeinbeleuchtung
04.01
445.1 - Allgemeinbeleuchtung
04.02 445.2 - Sicherheitsbeleuchtung
04.02
445.2 - Sicherheitsbeleuchtung
04.03 445.3 - Außenbeleuchtung
04.03
445.3 - Außenbeleuchtung
05 446 - BLITZSCHUTZ- UND ERDUNGSANLAGEN
05
446 - BLITZSCHUTZ- UND ERDUNGSANLAGEN
05.01 446.3 - Potentialausgleich
05.01
446.3 - Potentialausgleich
05.02 446.4 - Überspannungsschutz
05.02
446.4 - Überspannungsschutz
06 449 - ELEKTRISCHE ANLAGEN, sonstiges
06
449 - ELEKTRISCHE ANLAGEN, sonstiges
06.01 449.2 - Durchbrüche/Kernbohrungen/Schlitze
06.01
449.2 - Durchbrüche/Kernbohrungen/Schlitze
06.02 449.3 - Montage- und Werkstattzeichnungen
06.02
449.3 - Montage- und Werkstattzeichnungen
06.03 449.4 - Revisionsunterlagen
06.03
449.4 - Revisionsunterlagen
06.04 449.8 - Stundenlohnarbeiten
06.04
449.8 - Stundenlohnarbeiten
07 452 - SUCH-/SIGNALANLAGEN
07
452 - SUCH-/SIGNALANLAGEN
07.01 452.2 - Lichtruf- und Klingelanlage
07.01
452.2 - Lichtruf- und Klingelanlage
08 454 - ELEKTROAKUSTISCHE ANLAGEN
08
454 - ELEKTROAKUSTISCHE ANLAGEN
08.01 454.1 - Beschallungsanlagen
08.01
454.1 - Beschallungsanlagen
09 456 - GEFAHRENMELDE-/ALARMANLAGE
09
456 - GEFAHRENMELDE-/ALARMANLAGE
09.01 456.1 - Hausalarmanlage
09.01
456.1 - Hausalarmanlage
09.02 456.7 - RWA-Anlagen
09.02
456.7 - RWA-Anlagen
10 457 - ÜBERTRAGUNGSNETZ FÜR DATEN
10
457 - ÜBERTRAGUNGSNETZ FÜR DATEN
10.01 457.1 - DV-Anlage-Kupfer
10.01
457.1 - DV-Anlage-Kupfer
10.02 457.2 - DV-Anlage-LWL
10.02
457.2 - DV-Anlage-LWL