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Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV)
01 Baubeschreibung zur Leistungsbeschreibung
01.01 Allgemeine Angaben
Dippoldiswalde ist eine Große Kreisstadt im Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge und liegt ca. 20 km südwestlich der Landeshauptstadt Dresden im Freistaat Sachsen. Das Stadtgebiet umfasst eine Fläche von 104,13 km².
Das Objekt "Oberschule Schmiedeberg" liegt im zentralen Bereich des Ortskerns Schmiedeberg und ist insbesondere durch die topographischen Gegebenheiten in seinem Erweiterungspotential begrenzt. Die Erweiterung der Oberschule und die Modernisierung erfolgen unter Betrachtung einer 2-zügigen Oberschule.
Das Grundstück Lutherplatz 24c, 01744 Dippoldiswalde OT Schmiedeberg (Flurstück 56/1) ist ca. 5.270 m² groß, voll erschlossen und befindet sich in Nähe einer Bundesstraße (ca. 150m Entfernung) mit Anbindung an den ÖPNV und Schülerverkehr.
01.02 Beschreibung Baumaßnahme
Das Gebäude wurde 1908 als Schule erbaut, in den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts erfuhr die Oberschule eine Erweiterung (westlich). Das Objekt besteht aus vier voll genutzten Geschossen (Kellergeschoss, Erdgeschoss, zwei Obergeschossen). Das Dachgeschoss des Altbaus ist ungenutzt.
Die denkmalgeschützte Sporthalle genügt nicht mehr den baulichen, statischen und schulischen Anforderungen und wird zurückgebaut. Das Nebengebäude im nord-westlichen Grundstücksbereich wird aufgrund des schlechten baulichen Zustands ebenfalls zurückgebaut.
Es ist geplant, das Schulgebäude als 2-zügige Oberschule bedarfsgerecht und nach den Vorgaben des Raumprogrammes zu sanieren und zu erweitern und eine Beschulung für rund 300 Schüler mit den erforderlichen Verwaltungs- und Nebenräumen herzurichten.
Zur Unterbringung des Raumprogramms ist neben der Sanierung des Altbaubestandes (Achse 1-4) eine Erweiterung (Achse 5-8) des Objektes notwendig. Das Schulgebäude soll im Zuge der Maßnahme barrierefrei gestaltet werden.
Das Schulgebäude wird zukünftig im Bereich des Verbindungsbaus (Achse 4-5) zwischen Bestands- und Erweiterungsbau von der Altenberger Straße aus erschlossen. Der Aufzug für die barrierefreie Erschließung befindet sich, angeschlossen an den Verbindungsbau, im Erweiterungsbau.
Der Gebäudekomplex an sich, wird über jeweils einen Treppenraum im Bestand und Erweiterungsbau erschlossen.
01.03 Übersicht Raumprogramm
UG-Altbau: Garderoben, Putzmittelraum, Technikräume. Tiefkeller Bestand als Aufstellort für RLT-Anlage
UG-Erweiterung: Hausmeister- und HA-Raum
EG-Altbau: Klassenraum, Gruppen- und Sozialräume
EG-Erweiterung: Küche, Mensa mit Hochparterre zur Nutzung als Gemeinschaftsfläche/Bühne.
OG 1-2 Altbau: Klassenräume
OG 1-2 Erweiterung: Fachkabinette
OG 3 Altbau: DG nicht barrierefrei erschlossen, Lager- und Technikfläche
OG 3 Erweiterung: Dachebene mit Gründach / PV-Anlage
01.04 Erläuterung der Teilbaumaßnahmen
Das Projekt wird in zwei Teilbaumaßnahmen umgesetzt. Die Bereiche vorgezogene Leistungen, Neubau Erweiterungsbau und Sanierung Bestand gehen dabei in den Teilbaumaßnahmen TBM 1 und TBM 2 auf. Die TBM 2 gliedert sich in den dargestellten Umfang, wobei die Vollendung des Erweiterungsgebäudes und die Sanierung zeitversetzt erfolgen.
Teilbaumaßnahme 1 (TBM 01):
Rückbau der Gebäude Lehrküche, Sporthalle, Verbinder
Gründung des Erweiterungsbaus inkl. Geothermie
Errichtung UG und EG des Erweiterungsbaus
Errichtung Verbindungsbau mit Aufzug
Teilbaumaßnahme 2 (TBM 02):
Errichtung EWB 1. und 2. OG
Sanierung des Bestandsgebäudes
Herstellung Freianlagen Bestand und EWB
Die Lose sind folgerichtig in verschiedene Titel aufgeteilt, die aufgrund der Förderung auch separat abzurechnen sind.
02 Angaben zu Baustelle
02.01 Zufahrtsmöglichkeit Baustelle
Die Baustelle befindet sich auf dem Schulgelände der Oberschule Schmiedeberg im nördlichen Stadtkern des Ortsteils Schmiedeberg, als Ortsteil der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde.
Die Zufahrt erfolgt über die B 170 / Altenberger Straße und Lutherplatz. Bückenbelastung mit Lastklasse 60/30.
Alternative Routen bei Anfahrt aus SW-Richtung sind auszuschließen, da sowohl die Radien der
Pöbelstraße als auch die Durchfahrtshöhe (Viadukt) nicht geeignet für LKW sind.
02.02 Bauablauf Baustelle
Es ist vorgesehen, den Erweiterungsbau funktionsfähig zu errichten und in Betrieb zu nehmen, dann das Bestandsgebäude Leerzuziehen, Schadstoffe zu entfernen und den Bestand anschließend zu sanieren und das Gebäudeensemble in Gesamtheit zu Betreiben.
Der Betrieb der Baustelle erfolgt parallel zum regulären Schulbetrieb.
02.03 Besondere Belastung
Lärmemissionen sind so weit wie möglich während der Unterrichtszeiten (07:15 - 13:20 Uhr) zu begrenzen.
Prüfungstage (ca. 10 Stück/Schuljahr) werden von der Schulleitung bekannt gegeben, der Bauablauf ist darauf abzustimmen, lärmintensive Arbeiten (beispielhaft Verdichtungsmaßnahmen, Bohr- und Stemmarbeiten im Bestandsgebäude) sind mit dem Schulträger / Schulleitung abzustimmen.
Zu beachten sind vor allem:
§ 22 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) einschließlich Staubimmission,
Gebietsvorgaben nach § 66 BImSchG,
Schallleistungspegel gemäß Maschinenlärmschutz‐Verordnung (BImSchV),
Sächsische Bauordnung §11 (1)
Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr. Der Samstag ist ein Werktag. Die Sonn‐ und Feiertagsruhe ist zu beachten.
02.04 Anschlüsse Medien, Flächen zur Mitbenutzung
Bauseits sind Anschlüsse für Wasser, Abwasser und Energie für die gesamte Bauzeit vorgehalten. Leistung/Lage sind dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen.
Die Baustelleneinrichtung ist gemäß Baustelleneinrichtungsplan auszurichten. Weitere Lager- oder Parkplätze sind eigenverantwortlich zu planen und zu unterhalten. Seitens des AG werden dafür keine weiteren Flächen zur Verfügung gestellt.
Sanitärcontainer werden bauseits vorgehalten.
02.05 Einfahrt/Zutritt Baustelle
Während der gesamten Bauzeit ist die BE-Fläche durch einen Bauzaun gesichert.
Das Tor ist nach Beendigung der Arbeiten durch den AN eigenverantwortlich zu verschließen.
Auf dem Gelände befindet sich die Löschwasser-Zisterne. Der uneingeschränkte Zutritt und Zuwegung der Feuerwehr zur Baustelle ist zu gewährleisten. Die Schließung des Bauzaunverschlusses ist mit dem AG abzustimmen. Dieser beteiligt intern die weiteren Fachbereiche und Feuerwehr. Sollte die Zugänglichkeit zur Zisterne aus Gründen einer Anlieferung, Kranstellung etc. nicht möglich sein, so hat der AG dies schriftlich mind. 1 Woche vor Eintritt der Maßnahme dies dem AG anzuzeigen.
Transporte und Anlieferungen sind 20 Minuten vor und nach dem Unterricht auf ein Minimum zu reduzieren und mit SiGeKo abzustimmen, da sich die fußläufige und verkehrstechnische Erschließung kreuzen.
Im Weiteren stellt die angrenzende Straße die Hauptzufahrt zum benachbarten Martin- Luther-King-Heim dar. Die Nutzung für Anlieferung, Entsorgung, Rettungsweg und Gäste ist stets freizuhalten, Einschränkungen sind im Vorfeld der Heimleitung und AG mind. 1 Woche zuvor anzuzeigen.
Bei der Durchführung der Baumaßnahme sind staubförmige Immissionen zu vermeiden und nicht vermeidbare Staubentwicklungen durch geeignete Maßnahmen wie Befeuchtung der Fahrwege, Fassadenabhängung durch Planen u. ä. auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Verschmutzungen anliegender Straßen, Wege und Plätze durch Fahrzeuge oder Baumaschinen nach Verlassen der Baustelle sind zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, im Bedarfsfall täglich.
02.06 Baustellenverordnung
Der Bauherr stellt einen SiGe- Koordinator gem. BaustellVO. Für die Baustelle wird eine Baustellenordnung erstellt mit dem Ziel eines störungsfreien Ablaufs und zur Sicherung für Mensch Material und Umwelt. Diese wird durch den zuständigen SiGeKo übergeben und ist von allen Beteiligten konsequent umzusetzen.
Der AN hat sein Personal einschließlich dem seiner Nachunternehmer (NAN) über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterweisen. Dies ist durch die einzelnen Mitarbeiter per Unterschrift vor Leistungsaufnahme zu bestätigen. Diese Bestätigung ist von der Fachbauleitung des AN auf der Baustelle laufend zu aktualisieren, vorzuhalten und auf Anforderung durch den AG bzw. seine Erfüllungsgehilfen vorzuweisen.
Auf der Baustelle und im Gebäude herrscht während der Ausführung von Bauarbeiten grundsätzlich Helmpflicht. Anderslautende Regelungen werden in Abhängigkeit von Baufortschritt und tatsächlicher Gefährdungslage nach Einschätzung des SiGe-Koordinators in Abstimmung mit der Bauleitung getroffen und den am Bau Beteiligten bekannt gegeben.
Zuwiderhandlungen und Missachtung von Vorgaben des SiGe-Plans bzw. der Baustellenordnung sowie von Anweisungen des SiGe-Koordinators ziehen im Widerholungsfall, bei gravierenden bzw. vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die einschlägigen Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz auch ohne vorherige Ermahnung ein sofortiges Baustellenverbot für die betroffenen Mitarbeiter bzw. deren diesbezüglich verantwortliche Vorgesetzte des AN nach sich.
Neben der Baustellenordnung gelten die Forderungen der staatlichen und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Unfallkassen (DGUV), Berufsgenossenschaften (BG Bau) und der Arbeitsstättenrichtlinie (ArbStättRL).
Die Arbeitszeiten sind entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Werktage sind Montag- Samstag, dahingehend kann Samstagsarbeit angeordnet werden.
02.07 Arbeitstechnologie
Rüstungen oder Hebewerkzeuge, die aufgrund der Arbeitstechnologie vom AN benötigt werden, sind eigenverantwortlich zu planen, auf- und abzubauen, sowie vorzuhalten.
02.08. Sonstige Anforderungen
Es wird darauf verwiesen, dass in den Gebäuden und auf dem gesamten Baustellengelände absolutes Rauch-, Alkohol- und Drogenverbot herrscht. Zuwiderhandlungen ziehen die sofortige Erteilung von Baustellenverboten durch die Bauleitung nach sich. Weiterhin ist es untersagt innerhalb des Gebäudes Mahlzeiten einzunehmen. Leere Getränkeverpackungen sind unverzüglich aus dem Gebäude zu bringen und zu entsorgen. Im übrigen gelten die diesbezüglichen Regelungen der Baustellenordnung. Einzig in dafür ausgewiesenen Bereichen (Raucherinsel am Container der BE) ist das Rauchen erlaubt.
Der AG hält ein Bauschild vor, auf welchem die ausführenden Firmen platziert werden. Die Anbringung oder Aufstellung eigener Firmenschilder, Werbeaufsteller etc. ist nicht gestattet.
Siehe Weitere Besondere Vertragsbedingungen.
Es ist nicht oder nur mit gesonderter Erlaubnis des AG, der Schulleitung und der betreffenden Personen (bei Minderjährigen mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten) erlaubt, Foto- und / oder Videoaufnahmen zu fertigen, auf welchen Personen der Einrichtung, insbesondere Schüler aufgenommen werden.
03 Angebotserstellung
03.01. Allgemein
Das Angebot ist in deutscher Sprache zu übergeben, die Baustellensprache ist deutsch. Die Einheitspreise sind in EURO anzugeben. Mit den angebotenen Preisen ist die komplette Leistung abgegolten, falls in den besonderen Hinweisen oder den Leistungsbeschreibungen nichts anderes zum Ausdruck kommt.
Es gelten die Regelungen der VOB/C.
Für die bautechnisch einzuhaltenden Regeln gelten gemäß VOB grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Ausführung in Kraft befindlichen Vorschriften. Bei Änderungen von Vorschriften im Planungs- und Ausführungszeitraum ist, sofern im LV keine Aussagen dazu getroffen sind, vor Ausführungsbeginn eine Regelung mit dem AG zu vereinbaren.
03.02 Preisinhalte
Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet. Allgemein übliche statische Sicherungsmaßnahmen in Form von Absteifungen, Abfangungen und sonstigen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen, die Notwendigkeit abschnittsweiser Arbeiten, z. B. zur Vermeidung umfangreicher statischer Sicherungs- maßnahmen, sind grundsätzlich in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
In die Preise sind weiterhin einzurechnen:
witterungsbedingte Erschwernisse, mit denen während der vorgesehenen Ausführungszeit normalerweise gerechnet werden muss
Verbrauch von Energie und Gasen sowie Treibstoffen und Betriebsmitteln
Staubschutz beim Füllen und Transport von Containern u. dgl.
Sicherungsmaßnahmen bei arbeitszeitlich oder technologisch bedingten Unterbrechungen der eigenen Arbeiten
Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten der Arbeitsbereiche
Brandschutztechnische Maßnahmen beim Brennschneiden, Schweißen oder technologisch bedingten Umgang mit offener Flamme
03.03 Zur Verfügung gestellte Unterlagen
Dem Leistungsverzeichnis sind nicht maßstäblich verkleinerte Übersichts- und Detailpläne als Ergänzung zum Textteil im Anhang beigefügt. Sie dienen der Übersicht sowie als Kalkulationsgrundlage und sind ausdrücklich keine Ausführungsunterlagen.
Der Bieter hat die Vollständigkeit der Ausschreibungsunterlagen anhand der Seitennummerierung und Anhänge zu überprüfen und fehlende Blätter beim Ausschreibenden anzufordern. Doppelte Seiten sind auszusortieren und zu vernichten.
03.04 Hinweise zur Angebotsbearbeitung
Bei Angebotsabgabe ist darauf zu achten, dass sämtliche, im Original-LV abgefragten und durch Punktfolgen gekennzeichneten Angaben (Fabrikate, Materialien, Ausführungen etc.) anzugeben sind.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, oder auf europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen oder internationale Normen Bezug genommen wird, wird auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig" immer auf gleichwertige technische Spezifikationen Bezug genommen.
Alle Einzelheiten, die nach Meinung des Bieters nicht genügend klar und eindeutig aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgehen, aber für die Kalkulation der Preise wichtig sind, müssen vor der Abgabe des Angebotes durch Rückfragen beim Auftraggeber geklärt werden.
Die technischen Angaben dieser Ausschreibung stellen eine qualitative Mindestanforderung dar. Sie sind für das Angebot verbindlich.
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
03.05 Ausführungsunterlagen / Änderungen / Freigaben
Die Verteilung der Ausführungsunterlagen erfolgt rein digital.
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zu Grunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet bzw. freigegeben sind.
Dem Bieter überlassene Planunterlagen sind vor der Ausführung im Hinblick auf Maße und Detailangaben eigenverantwortlich zu prüfen. Auftretende Unstimmigkeiten oder Bedenken sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
03.06 Dokumentation
Die Dokumentation erfolgt gem. Weitere Besondere Vertragsbedingungen und ist Bestandteil der Vertragsbedingungen.
04 Hinweise zu Terminen und organisation der Ausführung
04.01 Ausführungszeitraum / Terminpläne
Der Auftragnehmer hat einen Feinterminplan mit Kapazitätsuntersetzung und der Zwangspunkte zu anderen Gewerken zu erbringen.
Der Auftragnehmer hat diesen bauphasenbezogenen Feinterminplan koordinierend mit dem Auftraggeber und der örtlichen Bauüberwachung abzustimmen.
Dieser abgestimmte Feinterminplan findet nach Bestätigung durch den AG Eingang in den Gesamt - Bauzeiten-Ablaufplan der Bauleitung und wird Vertragsbestandteil.
Es ist vorgesehen, einen Index des Bauzeitenplanes für die am Bau tätigen AN auszugeben. Es hat die fortschreibende Zuarbeit der AN zu erfolgen. Die Fristen und Daten des aktuellen Bauzeitenplanes gelten als
verbindliche Leistungszeit gemäß §271 BGB.
Für den AN ergeben sich aus diesen Festlegungen keine Ansprüche auf eine höhere Vergütung.
04.02 Mitwirkungspflichten
Es ist zu beachten, dass in jeder Bauphase zeitgleich mehrere Auftragnehmer auf der Baustelle tätig sind und dass ein abschnittsweises Arbeiten sowie technologische Pausen in Abhängigkeit vom Baufortschritt erforderlich sein können.
Bedenken zur vorgesehenen Ausführung, mangelhafte Vorleistungen oder Behinderungen sind vom Auftragnehmer rechtzeitig anzuzeigen.
Dem AG ist, mit dem Vorlauf, eine angemessene Frist zur Ausräumung der gegebenenfalls hindernden Gründe, vor dem geplanten Ausführungsbeginn der Teilleistung des AN, einzuräumen
04.03 Fachbauleiter / Bautagebuch / Kapazitäten- und Einsatzplanung
Der Auftragnehmer übernimmt für die Dauer seiner Leistungserbringung die Bauleitung gemäß § 56 SächsBO für sein Gewerk.
Der Auftragnehmer hat unmittelbar nach Beauftragung einen Fachbauleiter schriftlich zu benennen, der als Entscheidungsbefugter eingesetzt wird. Dieser hat, wenn Arbeiten des Auftragnehmers ausgeführt werden, vor Ort anwesend und der deutschen Sprache mächtig zu sein.
Er hat die auszuführenden Arbeiten vorzubereiten und anzuweisen und alle erforderlichen Belehrungen zum Arbeitsschutz nachweislich vor Beginn der Arbeiten durchzuführen und darüber protokollarisch Nachweis zu führen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Bautagebuch zu führen, und dieses wöchentlich der örtlichen Bauleitung vorzulegen und durch diese abzeichnen zu lassen.
Die bestätigten Bautagebuchblätter werden spätestens mit der Schlussrechnung vom AN an den AG nochmals vollständig im Ordner oder digital mit entsprechend beschrifteten Rücken (BV, Gewerk, AN und Bautagebuch) übergeben.
Das Bautagebuch des AN hat für jeden Arbeitstag mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Arbeitskräfteanzahl
geleistete Arbeit
Maschinen- und Geräteeinsatz
Baustellenverhältnisse und Wetter (Temp. min / max, Niederschlag, Wind, ggf. Eis- und Schneeverhältnisse)
Besondere Vorkommnisse
Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, vor den wöchentlich stattfindenden Bauberatungen die Kapazitäts- und Einsatzplanung seiner Arbeitskräfte, Maschinen und Materialien für die kommende Woche und ggf. auch darüber hinaus, der Bauleitung zur Koordinierung des Baustellenbetriebes zu übergeben.
Dazu gehört auch die Angabe der damit verbundenen Inanspruchnahme von BE - Flächen und anderen Elementen der Baustelleneinrichtungen.
Ziel ist es, zu jeder Bauberatung die Baustellenlogistik für die kommenden Woche mit allen am Bau Beteiligten abzustimmen und zu koordinieren. Daher kann es zu Änderungsanforderungen an die Kapazitäts- und Einsatzplanung des AN kommen, die vom AN entsprechend umzusetzen sind.
04.04 Bauberatungen
Wöchentlich findet eine turnurmäßige Bauberatung zu einem Fixtermin mit dem AN statt.
Zur fachlichen und terminlichen Koordinierung aller am Bau Beteiligten ist grundsätzlich die Teilnahme des Fachbauleiters oder eines anderen kompetenten und entscheidungsbefugten Vertreters des AN an dieser Beratung erforderlich.
In bestimmten Situationen kann es erforderlich sein, zusätzliche Beratungen über die turnusmäßigen Bauberatung hinaus - ggf. auch im kleineren Kreis- einzuberufen, auch dort ist die Teilnahme der betreffenden AN verpflichtend.
Die Nichtteilnahme eines kompetenten und entscheidungsbefugten Vertreters des AN an den turnusmäßigen Bauberatungen stellt eine Baubehinderung gem. §5 VOB Teil B dar und wird entsprechend geahndet.
04.05 Firmenangehörige
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer sich jederzeit als Firmenangehörige ausweisen können. Der Auftraggeber behält sich vor, durch seinen bevollmächtigten Vertreter Stichproben zur Einhaltung dieser Maßnahmen auf der Baustelle durchzuführen.
SV-Nachweise der Beschäftigten sind auf der Baustelle in Kopie vorzuhalten.
Nachunternehmer sind dem AG mit 1-wöchiger Vorlaufzeit anzuzeigen.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass auf der Baustelle jederzeit mindestens eine eingesetzte Person die deutsche Sprache in Wort und Schrift so beherrscht, dass technische sowie sicherheitsrelevante Anweisungen verstanden, ordnungsgemäß umgesetzt und zuverlässig an weitere eingesetzte Beschäftigte
weitergegeben werden können.
04.06 Schutz eigener und fremder Leistung
Alle Leistungen dürfen bei Witterungsverhältnissen, die sich nachteilig auf die Leistung oder die vorhandene Bausubstanz auswirken können, nur ausgeführt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen Schäden ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch für den Schutz von Bauwerken und Rohbauten vor eindringendem Regen.
Der AN ist zudem verpflichtet, für einen ausreichenden Oberflächenschutz während der Bauzeit zu sorgen und diesen zur Abnahme nach Abstimmung mit dem AG zu beseitigen.
Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Vermeidung der Gefährdung von Personen sind vom Auftragnehmer der Verkehrssitte entsprechende und zumutbare Vorkehrungen zu treffen (Abdeckungen, Hinweisschilder, Absperrungen u. dgl.). Werkseitig angebrachte Schutzvorrichtungen vor Beschädigungen (z.B. Schutzfolien etc.) sind bis zur Gebäudefertigstellung zu belassen und erst auf Anordnung der Bauleitung zu entfernen und zu entsorgen.
Das gilt entsprechend für Ersatzhandlungen, z.B. das Aushängen von Türen, als zwischenzeitliche Maßnahme.
Gefahrenbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen.
Der sachgemäße Schutz anderer Gewerke im Arbeitsbereich des Auftragnehmers ist ebenfalls in geeigneter Form herzustellen, z.B. durch Abkleben der Flächen oder Schutz mit Weich-/ Hartfaserplatten, Abschirmung bei Schweißarbeiten u. dgl. Aufbau, Vorhaltung und das spätere Entfernen und fachgerechte Entsorgung dieser Mittel gehört zum Leistungsumfang des AN:
Schutz der Dachabdichtungen:
Sofern für die Montagearbeiten fertige Dächer begangen werden müssen, sind sie durch wirksame Abdeckungen (Bohlen, Schaltafeln, Bautenschutzmatten usw.) gegen Beschädigungen zu schützen.
04.07 Abnahme
Es wird ausdrücklich eine förmliche Abnahme nach VOB/B vereinbart.
Die Fristen hierzu regeln sich nach VOB/B § 12, Nr. 1 bzw. sind, ausgehend von Umfang und Vollständigkeit der zu übergebende Nachweise, Unterlagen und Dokumentationen sowie vom Umfang evtl. bekannter oder absehbarer Mängel bei Anzeige der Fertigstellung der geschuldeten Leistung, gesondert zu vereinbaren. Eine Abnahme durch konkludentes Verhalten des Bauherrn gemäß VOB/B, § 12, Nr. 5, bspw. infolge Stillschweigens oder Nutzung wird ausgeschlossen.
Der Umfang der erwähnten zu übergebenden Nachweise, Unterlagen und Dokumentationen geht im Einzelnen aus den den Leistungspositionen hervor.
04.08 Aufmaße
Gemäß VOB/B, §14, Nr. 2, hat die Feststellung des Leistungsstandes für die Abrechnung nach Möglichkeit in Form eines gemeinsamen Aufmaßes zu erfolgen. Hierzu hat der AN rechtzeitig Terminvereinbarungen mit der örtlichen Bauüberwachung des Bauherrn zu treffen.
Die Rechnung ist erst nach erfolgter gemeinsamer (AG+AN) Aufmaßprüfung zu stellen.
Anforderungen an ein prüffähiges Aufmaß:
Als prüffähiges Aufmaß ist ein unter Berücksichtigung der Struktur und Positionsnummern des Auftrag LV positionsweise und kumuliert fortgeschriebenes Aufmaß mit eindeutiger Darstellung der Maßgehalte in aussagefähigen und fortlaufend nummerierten und dabei LV - Positionsbezogenen Aufmaßblättern bzw. Messurkunden erforderlich.
Allen Aufmaßblättern sind nummerierte und positionsbezogene Pläne oder Planausschnitte mit farbigen Eintragungen des entsprechenden Leistungszuwachses beizulegen.
Die Aufmaßblätter sind neben der fortlaufenden Nummerierung mit Angabe der Abschlagszahlung, in welcher sie erstellt wurden, zu versehen. Jede Leistungsposition ist auf einem separaten Aufmaßblatt kumulierend aufzuführen.
In Aufmaßzusammenstellungen sind dann weiterhin die Mengen unter Verweis auf die Nr. der AZ/ der SR und unter eindeutigem Bezug / Angabe der Aufmaßblätter kumuliert zusammenzufassen. Dabei sind die positionsweisen Ausgangswerte aus vorangegangenen Rechnungen anzugeben und die Mengenzuwächse der aktuellen Abrechnung zur Ermittlung der neuen Gesamtmenge in neuer Zeile hinzuzufügen. Um die Menge der anfallenden Aufmaßunterlagen zu reduzieren, sind Einzelaufmaße und die entsprechenden Aufmaßskizzen nur mit dem Aufmaß / mit der Rechnung mitzuliefern, für die diese erstmals erstellt wurden.
Lediglich die kumuliert fortzuschreibenden Aufmaßzusammenstellungen sind bei jedem Aufmaß / bei jeder Rechnung entsprechend aktualisiert beizulegen.
Sollte ein Aufmaß diesen Anforderungen nicht entsprechen, wird es von der Bauüberwachung zurückgewiesen.
04.09 Stundenlohnarbeiten
Die Ausführung von Stundenlohnarbeiten ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Sollte dennoch die Ausführung von Arbeiten erforderlich werden, die nicht Bestandteil der vorliegenden Leistungsbeschreibung, zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung jedoch erforderlich sind, bzw. auf ausdrückliche Anordnung des Bauherrn zur Ausführung kommen, ist der tatsächlich erforderliche Zeitaufwand zu erfassen.
Auf dieser Grundlage sind relevante Leistungspositionen des Leistungsverzeichnisses zur hilfsweisen Abrechnung heranzuziehen.
Zum Nachweis des tatsächlichen Aufwands ist die Bestätigung durch die örtliche Bauleitung auf den zur Aufwandserfassung aufzustellenden Regieberichten erforderlich.
Dies hat sofort nach Abschluss der entsprechenden Arbeiten zu erfolgen.
Die örtliche Bauüberwachung des AG ist nicht berechtigt, die Ausführung von Stundenlohnarbeiten anzuweisen. Die Gegenzeichnung des Regieberichts dient der Feststellung des tatsächlichen Zeitaufwands, bedeutet jedoch keinesfalls das Zustandekommen einer Vergütungsvereinbarung. Sofern eine Vergütung des Aufwands nicht über relevante Leistungspositionen möglich ist, ist in jedem Fall die ausdrückliche Bestätigung und Beauftragung des Bauherrn erforderlich.
Ergänzend zu Paragraph 15 VOB/B wird für Ausführung von Stundenlohnarbeiten folgendes vereinbart:
Die Stundenlohnsätze sind nach den Grundlagen des Formblattes 221 zu berechnen.
04.10 Nachträge
Nachträge zu zusätzlichen oder geänderten Leistungen sowie zur Anzeige festgestellter Mengenmehrungen sind nach Möglichkeit vor Ausführung der betroffenen Leistungen einzureichen. Sollte dies auf Grund ablaufbedingter oder technologischer Abhängigkeiten nicht ohne nachteilige Auswirkungen auf den weiteren Bauablauf möglich sein, ist mit Bauherrn und örtlicher Bauleitung eine Vereinbarung zur Ausführung dem Grunde nach zu treffen.
Nachträge müssen auf der Grundlage der Kalkulation zum Hauptauftrag gestellt werden. Zur Prüfung durch die Bauleitung sind unaufgefordert Kalkulationsunterlagen beizufügen, die eine Nachvollziehbarkeit auf der Grundlage der Urkalkulation zum Hauptauftrag, zumindest aber die Überprüfung der Übereinstimmung mit den Formblättern 221 und 223 des Ursprungsangebots gestatten. Eine Bearbeitung von Nachträgen ohne Kalkulationsunterlagen erfolgt nicht
Entstandene Kosten für die Bearbeitung nicht gerechtfertigter und abgelehnter Nachtragsforderungen trägt der AN. Dies gilt auch für ungerechtfertigte Teile von Nachtragsangeboten sowie für einzelne Nachtragspositionen. Der entstandene Aufwand wird dem AN angezeigt und spätestens mit der Schlussrechnung verrechnet.
05 Hinweise zur Rechnungslegung bauausführenden Firmen
Alle Rechnungen sind mit folgender Adresse zu versehen:
Große Kreisstadt Dippoldiswalde
Fachbereich 3 / Bauverwaltung
Markt 2
01744 Dippoldiswalde
Rechnungen sind entweder ausschließlich digital per E-Mail oder postalisch zu versenden.
1. Variante (Vorzugsvariante) - Rechnungsversand digital
Zur Beschleunigung der Rechnungsprüfung sind die Rechnungen digital als *.pdf-Datei wie folgt zu versenden:
Rechnung inkl. bestätigtem Aufmaß an die Große Kreisstadt Dippoldiswalde über folgende
E-Mail-Adresse: team.sanierung-oberschule.sbg@dippoldiswalde.de
parallel per E-Mail an das verantwortliche Büro Bauüberwachung gem. Auftragsschreiben
Für die Fristen/Fälligkeit zählt der digitale Rechnungseingang beim Auftraggeber.
Die geprüften Rechnungen sind mit dem Eingangsvermerk im Planungsbüro (Datum) mit allen Prüfvermerken als *.pdf-Datei digital vom Objektüberwacher/ Fachplaner an den Auftraggeber per E-Mail zu senden.
2. Variante - Rechnungsversand in Papierform
Dem Auftragnehmer ist es freigestellt, die Rechnungen in Papierform zu übergeben bzw. zu übersenden.
Originalrechnung inkl. bestätigtem Aufmaß 1-fach an das verantwortliche Büro der Bauüberwachung gem. Auftragsschreiben, die Bauüberwachung versieht die Rechnung mit einem Eingangsstempel und
parallel als Kopie an die Große Kreisstadt Dippoldiswalde, Rechnungsanschrift siehe oben
Für die Fristen/Fälligkeit zählt der Rechnungseingang beim Büro der Bauüberwachung. (Eingangsstempel).
Die Rechnungsprüfung durch die Bauüberwachung erfolgt auf dem Original (Papier). Ein Wechsel zwischen Papierform und digitale Rechnung innerhalb eines Prüfvorgangs ist nicht möglich.
Auf einen zügigen Austausch /Weitergabe der Prüfdokumente ist zu achten.
Auf allen Rechnungen sind anzugeben:
Bauvorhaben
Fachlos-Bezeichnung
Auftrags-Nr.
Lieferdatum, Leistungszeitraum
Steuernummer
Lfd.-Nr. der Abschlagsrechnung oder Schlussrechnung
Um einen einheitlichen Informations- und Abrechnungsstand zu gewährleisten, sind generell vor der Rechnungslegung die Aufmaße durch die bauausführende Firma einzureichen und durch die Objektüberwachung zu prüfen.
06 Hinweise zur Baustelleneinrichtung
06.01 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung
Das Einrichten und Räumen der Baustelle sowie das Vorhalten der eigenen Baustelleneinrichtung für sämtliche in den Titeln der vorliegenden Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen ist, sofern nicht in gesonderten Positionen beschrieben, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Dies umfasst Anlieferung, Förderung, Aufbau, Vorhaltung über den zur Leistungserbringung erforderlichen Ausführungszeitraum, sowie ggf. erforderliches Umsetzen aller Anlagen der Baustelleneinrichtung sowie der zur Leistungserbringung notwendigen Geräte, Werkzeuge, Einrichtungen, Anlagen, Baustoffe, Materialien, Schutz- und Sicherungseinrichtungen und deren Abbau und Abtransport sowie die Weiterverwertung bzw. Entsorgung des in diesem Zusammenhang anfallenden Rest-, Abbruch- und Verpackungsmaterials sowie Bauschutts und Mülls.
Weiterhin sind insbesondere alle Aufwendungen für Transport, Lagerung und Förderung des Bau-, Aushub- und Abbruchmaterials zu verstehen. Insbesondere sind mit den Angebots-EP die Kosten für die hierzu ggf. erforderlichen temporären Container, Hebezeuge, Fördergeräte und Krane abgegolten. Die Wahl der Transportmittel steht dem Bieter frei. Kosten für den Transport von Materialien und Bauteilen bis zum Einbauort und durch das Gebäude, sowie notwendige Montagehilfen (einschl. Krankosten) sind ebenfalls in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Ebenso sind die für die Erfüllung der Vertragsleistung erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Hebezeuge und Arbeitsmittel, sowie alle zur Aufrechterhaltung des Baustellenbetriebs erforderlichen Maßnahmen der betrieblichen Versorgung und zum Arbeitsschutz der gewerblichen Mitarbeiter und NAN einzukalkulieren. Dies betrifft Aufstellung, Vorhaltung, Instandhaltung und Reinigung der für die Erbringung der eigenen Leistungen erforderlichen Aufenthalts-, Lager-, Magazin- und Werkstattcontainer. Für Umfang, Ausrüstung und Ausstattung der Container sind die Anforderungen der Arbeitsstättenrichtlinien für Baustellen, insbesondere ArbStättV § 3a Anlage 5 sowie die aus dem Baustellenbetrieb und der konkreten Bauaufgabe erwachsenden spezifischen Bedürfnisse des AN maßgebend.
Die in diesem Zusammenhang erforderliche Vorhaltung der auftragnehmerseitigen Baustelleneinrichtung umfasst neben den Kosten für Kauf bzw. Abschreibung oder Miete für alle zum Einsatz kommenden Geräte, Hilfs- und Betriebsmittel sowie Anlagen Hebezeuge und sonstigen Einrichtungen alle Aufwendungen zur Gewährleistung deren dauerhafter und sicherer Funktion für den Zeitraum ihres Erfordernisses. Dazu gehören die regelmäßige Kontrolle, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sowie Reparaturen und der ggf. erforderliche Austausch bzw. Ersatz beschädigter, abhanden gekommener bzw. unbrauchbar gewordener Teile, einschließlich der Kosten für deren ggf. erforderliche Wiederbeschaffung.
Vorhandene Beschädigungen an angrenzenden öffentlichen und privaten Flächen, Bauwerken und Bauteilen sind bei Übernahme der Baustelle und vor Beginn der Bauarbeiten durch den AN gemeinsam mit den Behörden und Vertretern der beteiligten Nachbarn aufzunehmen und zweifelsfrei schriftlich zu dokumentieren. Ohne diese Dokumentation kann sich der AN später nicht darauf berufen, dass festgestellte Schäden und Beschädigungen nicht durch sein Wirken hervorgerufen wurden.
06.02 Ensorgung von Restmaterial
Anfallender Bauschutt sowie im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung anfallendes Rest- bzw. Verpackungsmaterial, Materialverschnitt, Verbrauchsmaterial, Abfälle und Müll sind baubegleitend bzw. täglich restlos, ohne besondere Aufforderung und auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. Sofern im vorliegenden Leistungsverzeichnis und den Besonderen Vertragsbedingungen des Bauherrn nichts anderes geregelt wird, ist das anfallende Material ist vom Auftragnehmer zu entsorgen. Der Nachweis über den Verbleib aller zu entsorgenden Stoffe ist auf Verlangen im Original vorzulegen. Im Weiteren sind die Anforderungen der relevanten Informationsblätter und Regelungen der zuständigen Gemeindeverwaltungen zur Entsorgung von Bauabfällen zu beachten.
Die Entsorgung von Abfällen umfasst die Verwertung entsprechend o. g. Vorschrift sowie die erforderlichen Maßnahmen des Aufnehmens bzw. Einsammelns, Bewegens (Fördern innerhalb der Baustelle, Transport außerhalb der Baustelle), Behandelns (ggf. Trennen) und Lagerns entsprechend den Vorschriften und behördlichen Auflagen. Die voraussichtlichen Förderweglängen innerhalb der Baustelle sind dem beigefügten Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen. Die Transportweglängen sind abhängig von der gewählten Deponie bzw. der Verwertungsstelle und liegen damit im Ermessens- bzw. Einflussbereich des AN. Im vorliegenden Leistungsverzeichnis erfolgen daher hierzu keine Vorgaben.
06.03 Baustellenreinigung
Weiterhin ist die Baustelle täglich nach Arbeitsschluss in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Dafür ist arbeitstäglich eine Reinigung der Arbeits- und Baustelleneinrichtungsbereiche des Auftragnehmers auszuführen. Spätestens am Freitag jeder Arbeitswoche ist eine Baustellenreinigung in allen vom AN belegten Ebenen sowie der allgemeinen Baustelleneinrichtungsbereiche einschließlich Schutt- und Müllberäumung und -entsorgung als Nebenleistung durchzuführen. Hierzu ist eine ausreichende Anzahl von Arbeitskräften abzustellen.
Unterbleiben angemessene Reinigungsmaßnahmen ist der AG berechtigt, unverzüglich eine Drittfirma mit den Arbeiten zu beauftragen und die dadurch entstehenden Kosten dem AN aufzurechnen und in Rechnung zu stellen. Für die Entsorgung bzw. Beseitigung von Material, Bauschutt und Abfällen wird auf die vorstehenen Ausführungen verwiesen. Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandene Verunreinigungen an bauseitigen bzw. benachbarten, flächenfertigen Bauteilen, Anlagen und Installationen sind rückstandsfrei zu entfernen.
Die durch den AN genutzten Arbeits- und Baustelleneinrichtungsbereiche sind nachfolgenden Gewerken grundsätzlich besenrein zur Verfügung zu stellen. Unabhängig davon ist eine Endreinigung zur rechtsgeschäftlichen Abnahme der fertigen Leistung vorzunehmen und in den Angebotspreisen für Baustelleneinrichtung bzw. von relevanten und maßgebenden Leistungspositionen zu berücksichtigen.
06.04 Baustellensicherheit gegen öffentliche Verkehrsräume, Schließmanagement
Die Baufelder sind mit Bauzäunen des Loses Baustelleneinrichtung bzw. vorhandenen Grundstückseinfriedungen gegen die öffentlichen Verkehrsräume gesichert.
Jeder AN hat die Verpflichtung, ggf. aus bestimmten Anlässen (Anlieferungen o.ä.) von ihm entfernte oder umgesetzte Zaunsegmente sofort nach Beendigung dieser Tätigkeit, spätestens jedoch am Ende des Arbeitstages wieder in den sicheren Ausgangszustand zurückzuversetzen.
Weiterhin ist jeder AN zum Verschluss von Baustellentoren oder Bautüren zu gesicherten Bereichen verantwortlich, wenn er absehbar als letzter AN die Baustelle verlässt, eine entsprechende Nachprüfpflicht trifft jeden AN.
Zu diesem Zweck sind die Tore der Zäune mit Zahlenschlössern gesichert.
Die einzelnen Bestandteile der Baustelleneinrichtung sind zur Nutzung durch alle am Bau beteiligten Firmen vorgesehen. Der Auftragnehmer hat die Nutzung mit der örtlichen Bauüberwachung, dem SiGe-Koordinator und anderen Unternehmen so abzusprechen, dass ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten gewährleistet ist. Festgesetzte Nutzungszeiten durch einzelne Auftragnehmer werden seitens des Auftraggebers nicht gewährleistet.
06.05 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten
Gemäß VOB/C, DIN 18 299, Punkt 4.1.4 stellen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, sofern sie für die Erbringung der eigenen Leistung erforderlich sind, eine Nebenleistung ohne besondere Vergütung dar.
Unabhängig davon gehen aus den positionsweisen Einzelbeschreibungen im vorliegenden Leistungsverzeichnis relevante Angaben zur Höhe der herzustellenden Bauteile sowie zu deren Lage hervor. Weiterhin wird in jedem Fall auf die Höhenlage der Aufstellebene und deren Beschaffenheit (geneigt oder abgetreppt) hingewiesen, so, dass die zur Herstellung der betroffenen Bauteile beschriebenen Gerüste, der jeweils relevanten, gewerkespezifischen DIN der VOB/C, als Nebenleistung ohne besondere Vergütung zu stellende Gerüste, mit einer Arbeitsebene bis max. 2,00m über Fußboden, berücksichtigt werden können.
Damit sind die für die Herstellung der derart beschriebenen Bauteile ggf. erforderlichen Gerüste ebenfalls in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen einzukalkulieren.
Der Auf- und Abbau muss in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung erfolgen.
Eine besondere Beschreibung und Vergütung von Gerüsten erfolgt nur, wenn diese zum Gebrauch für andere Unternehmer überlassen werden oder, im Falle von Traggerüsten, plangemäß über eine Bemessungsklasse A hinausgehen.
06.06 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge und Einrichtungen
Die Mitbenutzung von Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen, Aufenthalts- und Lagerräumen sowie Anlagen und Einrichtungen anderer Unternehmer ist nicht vorgesehen, wird jedoch nicht reglementiert und steht dem AN frei, sofern damit keine Erschwernisse und Behinderungen für andere Unternehmer einhergehen. In keinem Fall besteht darauf ein Anspruch. Diesbezügliche Abstimmungen und Regelungen zu Haftung und Vergütung erfolgen im Innenverhältnis zwischen den beteiligten Unternehmern.
Die bauseitigen Fassadengerüste werden separat nach Abschluss der Rohbauleistungen gestellt und bis zur Beendigung der Fassaden- und Dacharbeiten vorgehalten.
I.d.R. : Lastklasse 4 (mind.3,0 KN/m²), Breitenklasse W09 (mindestens 0,9m aber weniger als 1,2m Breite)
06.07 Vorhaltung eigener Gerüste, Hebezeuge und Einrichtungen für andere Unternehmer
Ebenso ist die Mitbenutzung von eigenen Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen, Aufenthalts- und Lagerräumen sowie Anlagen und Einrichtungen, welche nicht Bestandteil der allgemeinen Baustelleneinrichtung sind, für die Belange anderer Unternehmer nicht vorgesehen.
Die Freigabe zur Mitbenutzung wird jedoch ebenfalls nicht reglementiert und steht dem AN frei.
06.08 Videoüberwachung
Eine Videoüberwachung der Baustelle ist derzeit nicht geplant, kann aber bei Bedarf durch eine anteilige Kostenumlage der AN durch den AG angeboten werden. Siehe Weitere Besondere Vertragsbedingungen.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV)
ZTV - Erdarbeiten ZTV - ERDARBEITEN (Angaben nach VOB/C, DIN 18 300)
1. Zulässige Abweichung vom Sollmaß des Planums bzw. bei der Herstellung von profilierten Ebenen
Für die Ebenheit des Planums der Baugrubensohle sind Abweichungen von der Sollhöhe von +/-30mm bzw.
Höhendifferenzen von 40mm bei Messpunktabständen von 5,0m ausreichend. Der weitere
Toleranzausgleich erfolgt im darauf folgenden Aufbau, bestehend aus Sauberkeitsschicht und Pfahlkopfbalken bzw. Bodenplatte.
2. Schutzschicht über Gründungssohle
Es ist Sache des AN die Baugrubensohle vor Aufweichungen etc. zu schützen.
3. Verwendung, Aufbereitung und Behandlung des Bodens
Das anfallenden Aushubmaterial (Auffüllungen, Auelehm, Sand/ Kies) ist für die Hinterfüllung von Arbeitsräumen, temporäre Profilierungen bspw. zur Herstellung von Arbeitsebenen und dgl. teilweise geeignet. Das gesamte Aushubmaterial ist in Haufwerken zu beproben, überschüssiges Material aufzunehmen, zu fördern, bei Nichtwiedereinbau zu laden, abzutransportieren und einer Wiederverwendung / Entsorgung zuzuführen. Nicht wieder einzubauendes Aushubmaterial wird Eigentum des AN und ist fachgerecht zu verwerten / beseitigen. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten für Erdstoffbewegungen und Transport sowie die Gebühren für z.B. Aufbereitung zur Weiterverwertung sind mit den relevanten Leistungspositionen zum Erdaushub abgegolten.
Soweit Bodenverunreinigungen durch die Ausführung des AN bewirkt werden (z.B. Betriebsmittel etc.), sind die hieraus erwachsenden vollen Entsorgungskosten vom AN zu tragen.
4. Verfüllungen
Das zur Baugrubenverfüllung bzw. zur Hinterfüllung von Arbeitsräumen gelagerte bzw. zu liefernde Material ist lagenweise einzubauen und zu verdichten. Dabei ist die Dicke der Schüttlagen auf die Wirkungstiefe des Verdichtungsgerätes abzustimmen. Der Wiedereinbau des Materials muss entsprechend des vorgefundenen Zustandes mit Ev2>=120MN/m² erfolgen.
5. Beseitigung von Grund-, Schichten-, Quell-, Sicker- und Oberflächenwasser
Schichtenwasser sowie in die Baugrube fließendes Niederschlags- bzw. Oberflächenwasser sind bei normalen Niederschlagsverhältnissen mittels offener Wasserhaltung beherrschbar. Dazu ist im LV die Anordnung von Pumpensümpfen vorgesehen. Der Betrieb der Pumpen sowie die Abwasserentsorgung erfolgen auf Nachweis. In den Nachweisunterlagen sind die Art und Menge des auftretenden Wassers sowie die Pumpenstunden festzuhalten.
6. Angaben zu Einbauteilen
Neben den durchdringenden Leitungen der Hauseinführungen, Grundleitungsanschlüsse und Bodenabläufe sind Erdungs- und Geothermie-Leitungen vorgesehen. Die Anarbeitung an derartige Durchdringungen und der Einbau von zugehörigen Bauteilen wird im vorliegenden Leistungsverzeichnis beschrieben und mit den entsprechenden Positionen vergütet.
7. Abrechnungshinweise
Alle Aushubmengen werden im gewachsenen, alle Auffüllungen im verdichteten Zustand gemessen.
8. Sonstiges
Es wird auf die zu berücksichtigenden und einzukalkulierenden, diesen Titel betreffenden, Festlegungen und daraus resultierenden Aufwendungen in den Allgemeinen Vorbemerkungen und den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen verwiesen. Der Geotechnische Bericht zum Baugrund liegt der Leistungsbeschreibung als Anlage bei.
Alle sich aus den Qualitätssicherungsmaßnahmen und ZTV ergebenden Maßnahmen und damit in Verbindung stehende Aufwendungen sind vom AN entsprechend zu berücksichtigen und in die Angebotspreise einzukalkulieren.
ZTV - Erdarbeiten
Hinweis Planungsleistungen allgemein HINWEIS PLANUNGSLEISTUNGEN ALLGEMEIN
Zur Vorbereitung der Fertigung der beschriebenen Bauleistungen sind im Rahmen der Werkstattplanung verschiedene Planungsleistungen zu erbringen. Diese werden im vorliegenden Leistungsverzeichnis beschrieben und umfassen grundsätzlich eine Aufmaßnahme der örtlichen Einbausituationen, die konstruktive Durcharbeitung und zeichnerische Darstellung der gewählten Lösung sowie die Abstimmung der Planung im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den funktionalen und gestalterischen Vorstellungen des planenden Architekten sowie den konstruktiven Vorgaben der beteiligten Fachplaner.
Weiterhin ist die Erarbeitung von Detaillösungen, insbesondere für den Anschluss und die Befestigung der betroffenen Konstruktionen an Untergründe und lastweiterleitende Bauteile bzw. bauseitige Unterkonstruktionen ebenso Bestandteil dieser Leistung wie die Erarbeitung von prüffähigen statischen Nachweisen. Diese müssen mindestens folgenden Umfang aufweisen:
Lastannahmen und Belastungszusammenstellung
Materialauswahl und -dimensionierung für Bauteile und Verbindungsmittel
Zusammenstellung der Zulassungen für die Verbindungsmittel und ggf. verwendeten Systembauteile.
Alle zu erbringenden Planungen sind mit ausreichendem Vorlauf digital in PDF- und DWG-Format und nach Bedarf in bis zu dreifacher gedruckter Ausfertigung zur Prüfung und Freigabe beim planenden Architekten bzw. den beteiligten Fachplanern bzw. dem Prüfingenieur zur Prüfung und Genehmigung einzureichen, ggf. mehrfache Vorlage. Vorlauf und Prüffristen sind entsprechend Bauablauf und Erfordernis einzuplanen und zu berücksichtigen. Bestellung und Fertigung der Bauteile sind erst nach erfolgter Freigabe möglich.
Art und Inhalt der Werkstattpläne:
Grundriss, Ansichten und Schnitte im Maßstab 1:10, 1:20
detaillierte Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:5 bzw. 1:2 und 1:1
Einzutragen in die Werkstattpläne sind sämtliche Verankerungspunkte einschließlich der Angabe des Verankerungsgrundes, die aus den Plänen der Planer zu übernehmen sind.
Einzutragen in die Werkstattpläne sind sämtliche LV-Positionsnummern
Dem AN werden vom Architekten des AG zur Rohbauausführung abschnittweise (geschossweise) folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:
Grundrisse, Schnitte, Ansichten, rohbaurelevante Details der Ausführungsplanung (LPH 5 HOAI)
Angaben zu bauteilbezogenen Oberflächenqualitäten (u.a. Sichtbeton) z.B. als Wandabwicklungen
Aufbauten von Fußböden, Dächern, Wänden
rohbaurelevante Zuarbeiten der Fachplanung HLSE (z.B. Blitzschutz, Leerrohre, Grundleitungen, Einlegeteile, Geothermie etc.)
je als PDF- und nach Bedarf als DWG-Dateien.
Dem AN werden vom Tragwerksplaner des AG zur Rohbauausführung abschnittweise (hausweise und teilweise geschossweise) folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:
die aktuellen Lastannahmen für das zu erstellende Bauwerk
die Statische Berechnung gemäß § 49 HOAI, Leistungsphase 4 (Grundleistungen), auch für Bauteile, für die der AN eigene Ausführungsunterlagen erstellen muss (z. B. Halbfertigteile etc.)
die Schalpläne für das zu erstellende Bauwerk gemäß § 49 HOAI, Leistungsphase 5 (Grundleistungen) digital als pdf-Datei;
die Bewehrungspläne für die Ortbetonbauteile des zu erstellenden Bauwerks, gemäß § 49 HOAI Leistungsphase 5 (Grundleistungen) incl. Detaildarstellungen, ohne Schalmaße. Die Biegelisten sind auf den Plänen abgedruckt und werden nicht gesondert ausgegeben.
je als PDF- und nach Bedarf als DWG-Dateien.
Es sind die Pläne der Objektplanung / des Architekten (ergänzende Angaben zu z.B. Dämmungen, Trennwandanschlüssen, ggf. Einbau- und Einlegeteile, ggf. Fassadenverankerungen, etc.) und der Fachplaner (z.B. Blitzschutz, Leerrohre, Grundleitungen, Einlegeteile etc.) zu berücksichtigen.
Architektenpläne sind maßgebend hinsichtlich Bauwerksgeometrien und entsprechenden Maßketten sowie Anforderungen an Qualitäten von Oberflächen.
Bei Widersprüchen (z.B. zu Schalplänen) hat der AN den AG unverzüglich und vor weiterer Ausführung zu unterrichten.
Zum Zeitpunkt der Beauftragung werden mindestens die Schalpläne und die Bewehrungspläne der Bodenplatte des Untergeschosses zur Verfügung gestellt Der weitere Planungsvorlauf für die Bauvorbereitung beträgt mindestens 6 Wochen zum Rohbaubeginn des jeweiligen Bauteils, für Bewehrungspläne mindestens 3 Wochen zum Rohbaubeginn des jeweiligen Bauteils.
Ausführungsplanungen des AN :
Auf Grundlage der o.g. Planübergaben sind sämtliche darüber hinausgehende statische Berechnungen und Planungsleistungen zur Einhaltung geforderter statisch-konstruktiver, gestalterischer und haustechnischer Qualitäten sowie der Montage- bzw. Betoniertechnologie durch den AN in prüffähiger Form zu erbringen und die zu prüfenden Übersichtspläne, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details, Stücklisten und Positionstabellen sowie Berechnungen den Architekten und Fachingenieuren sowie dem Prüfingenieur rechtzeitig zur Prüfung digital als PDF (und DWG) sowie nach Bedarf als Papierexemplare, je DIN gefaltet und mit Lochbandstreifen, je maßstabsgerecht und farbig, je mit Plan- und Anlagenverzeichnis - jeweils an die verschiedenen Empfänger zu versenden.
Mit jedem Prüfvorgang vom AN zu übergebende Ausfertigungen der Papierexemplare der zu prüfenden Unterlagen und Pläne:
bis zu 3 Ausfertigungen für den Prüfstatiker / Tragwerksplaner,
nur digitale Ausfertigung für den Architekten,
nur digitale Ausfertigung für Fachingenieure HLSE.
Die geprüften Rückläufer erhält der AN von allen o.g. Beteiligten separat.
Ausführung der AN-seitigen Planungen - insbesondere gilt dies für:
Entwicklung einer eigenen Montagetechnologie Stahlbetonbau unter Berücksichtigung der Vertragstermine, der Möglichkeiten der BE, der eigenen Krankonzeption und ausgewählten Lastaufnahmemittel, statisch-konstruktiver und gestalterischer Aspekte,
Ableiten eines Detailablaufplanes, Abstimmen mit dem AG, ggf. Einarbeiten von Korrekturen
Elementpläne und Bewehrungspläne für Stahlbetonhalbfertigteile (einschließlich der Abstimmung und ggf. erforderlichen Anpassung der Bewehrungspläne angrenzender Bauteile bei Änderung der vorgeschlagenen Anschlussdetails);
Einbauteile Stahl o.dgl. in Halbfertigteilen inkl. der erforderlichen Detailzeichnungen, Kennzeichnung der Details in Lage und Bezeichnung in den Übersichtsplänen,
Werkstattplanung für die Deckenplatten
Kennzeichnung der Details in Lage und Bezeichnung in den Übersichtsplänen,
Einbauteile der Haustechnik, Blitzschutz usw. in Wandansichtsplänen oder Deckenplänen
Fundamente bzw. Bodenplattenverstärkungen, Deckendurchbrüche, Bewehrungsanschlüsse, Anpassung der Bewehrung für ggf. Kranaufstellungen oder andere Hilfsmittel, einschl. statische Berechnung und zeichnerische Darstellung der Kranfundamente.
Wahl und Abstimmung technologischer Festlegungen der Herstellungsreihenfolge, Arbeits- und Betoniertakte, Anschlussmischungen etc., einschließlich Festlegung der daraus technologisch bedingten Anschlüsse und Details, hierzu gehört eigenverantwortlich auch die Berücksichtigung der / Abstimmung auf die Schal- und Bewehrungspläne sowie gegebenenfalls deren Anpassung bzw. Umplanung, auch unter Berücksichtigung der WU- Bauteile.
Wahl - und Abstimmung der Schalungssysteme für Ortbetone bezüglich der Einhaltung der Forderungen an Sichtbetonoberflächen.
im Ortbetonbereich Wahl und Abstimmung der Betonierabschnitte sowie der Anlage ggf. notwendiger Arbeits- und Sollrissfugen unter Berücksichtigung der gewählten Betontechnologie (Ausbildung / Anordnung / Lage) und Rüttelgassen, auch unter Berücksichtigung der WU-Bauteile, sowie Planung dieser Fugen unter Berücksichtigung bzw. in Abstimmung mit architektonischen Vorgaben des AG,
Art und Anordnung der Abstandhalter für die untere und seitliche Betondeckung,
Festlegung zu Gröstkorn und Konsistenz,
Bauzustände, Hub- und Montagezustände, Rüstungen, Traggerüste, Schalung und sonstige Baubehelfe sowie deren Verankerung
Umplanungen für Betonierabschnitte (soweit nicht statisch bereits festgelegt und nachgewiesen) z.B. für Schraubanschlüsse, Rückbiegeanschlüsse usw. (unter Berücksichtigung der entsprechend gültigen Zulassungen mit Angabe Fabrikat und Typ)
Werkstattplanung Arbeitsfugen WU-Bauteile, sowie zeichnerische Darstellung der Lage und Ausbildung von Arbeitsfugen und Sollrissfugen mit Fugenbändern, Halterungen, Formstücken für Fugenübergänge bzw. -anschlüsse etc. im Detail (als CAD-Plan; Details mind. Maßstab 1:20).
Stückliste aller benötigten Teile (Fugenbleche etc.)
Wahl von geeigneten Abstützungssystemen im Bauzustand, insbesondere Traggerüsten der Bemessungsklasse B nach DIN EN 12812, auch unter Berücksichtigung der Anforderungen an Sichtbetonflächen.
Rüstungen und Schalungen sowie notwendige statische Standsicherheitsnachweise für Decken und Gründungen für die Herstellung o.g. wandartiger Träger und Unter-/Überzüge
Aufzugsbefestigungen an Schachtwänden und Decken
nichttragende Wände z.B. aus Mauerwerk,
Befestigungen von Ausbauten, Leitungen, technische Anlagen,
Einzukalkulierende Terminschiene für die Ausführungsplanung des AN:
Mit Zuschlagserteilung sind Kran- und Montagetechnologie zu entwickeln, ein dementsprechender detaillierter Ablaufplan aufzustellen und dem AG zur Freigabe spätestens 14 Tage später vorzulegen.
Der AG erhält zur Prüfung und Freigabe eine Woche Zeit.
Der AN arbeitet Korrekturen innerhalb 3 WT ein und legt die Planung erneut dem AG vor.
Die im Weiteren genannten Zeiträume für Planungen und Arbeitsvorbereitungen des AN sind Mindestfristen, die sich gem. der gewählten Technologie des AN unter Einhaltung der Vertragstermine ggf. verändern können.
Die AG seitigen Prüffristen bleiben davon unberührt.
Es ist von einer geschossweisen Planung des AG auszugehen!
Im Einzelnen sind folgende Planungsleistungen durch den AN erforderlich:
1. Baustelleneinrichtungsplanung/ Nachweis von Kran- und Stapellasten:
Die Baustelleneinrichtungsplanung betrifft die sich aus den technologischen, organisatorischen und logistischen Erwägungen des AN ergebenden Maßnahmen zu Einrichtung und Betrieb der Baustelle für die Erbringung seiner eigenen Leistung gemäß Beschreibung im vorliegenden LV. Es handelt sich ausdrücklich um eine Nebenleistung, für die keine gesonderte Vergütung erfolgt. Die anfallenden Kosten sind daher in die BGK einzukalkulieren.
In Abhängigkeit von den für die Erstellung des Rohbaus maßgebenden Parametern erfolgt im Rahmen der Baustelleneinrichtungsplanung durch den AN insbesondere die Festlegung von Art, Anzahl und Größe der zur Leistungserbringung erforderlichen Hebezeuge. Aus dem als Grundlage für die Ausschreibung vorliegenden Baustelleneinrichtungsplan sowie Logistikkonzept gehen die dazu erforderlichen und maßgebenden Angaben hervor.
Für das/ (die) gewählte(n) Hebezeug(e) ist der Nachweis der sicheren Ableitung der Ecklasten in den Baugrund zu führen.
Die Krananzahl, -aufstellung, -vorhaltung und der -abbau einschl. aller Maßnahmen zur Sicherung der Kranstandorte ist Sache des AN und von diesem einzukalkulieren. Dies beinhaltet auch sämtliche Arbeiten wie An- und Abtransport, Montage und Demontage inkl. aller dafür benötigten Geräte (Autokrane u. deren Standflächen, etc.), das Betreiben der Kräne sowie das Einrichten, Vorhalten und den vollständigen Rückbau der Standflächen, alle erforderlichen Genehmigungen, Gebühren und sonstigen Leistungen. Sämtliche notwendigen gesetzlichen Überprüfungen (Abnahmen, Lasteinstellungen, Krankontrollen sowie Vorlage einer prüffähigen Statik usw.) sind vom AN zu tragen.
Ausgehend von den zu ermittelnden bzw. zusammenzustellenden maßgebenden Eckdrücken sind die in der bauseitigen Baueinrichtungsplanung / dem Logistikkonzept vorgesehenen Kranstandorte zu überprüfen und ggf. erforderliche besondere Maßnahmen zur Lastverteilung bzw. zur lokalen Baugrundverbesserung (einschließlich ggf. erforderlicher Planung für Bohrpfähle, separate Fundamente, einschl. Standsicherheitsnachweis, Schal- und Bewehrungsplan) zu erarbeiten. Bei der Auswahl des / der Kräne ist zu beachten, dass nur Hebezeuge mit Sanftanlauf zum Einsatz kommen dürfen.
Die Festlegung der Kranstandorte, die jeweilige Ausführung sowie der baugrundmäßige und geprüfte statische Nachweis obliegt dem AN. Mögliche Vorschläge für die Kranstandorte sind dem Baustelleneinrichtungsplan / Baulogistikkonzept zu entnehmen, verstehen sich jedoch nicht als Vorgabe!
Die Gegebenheiten der Baustelle sind in die Wahl der Kranstandorte einzubeziehen. Dazu sind insbesondere das Geotechnische Gutachten und der koordinierte Leitungsplan zu berücksichtigen.
Der Abbau der Kräne nach Beendigung der Rohbauarbeiten erfolgt ebenfalls in Abstimmung mit der Bauleitung. Hierbei sind alle Oberflächennahen Fundamente u.ä. rückzubauen.
Die Kranstandorte müssen standsicher ausgebildet werden. Baugrundverbesserungen (z.B. lastverteilende Platte auf Kiespackung, Flachgründung, Bohrpfahlgründung oder andere Maßnahmen nach Rücksprache mit dem Bodengutachter) auf Grund der Bodenverhältnisse sind durch den AN zu erbringen und einzukalkulieren!
Weiterhin ist zu beachten, dass sich unter dem Kranstandort Leitungen/ Kanäle befinden können, die vor zu starkem Druck geschützt werden müssen, z. B. mit lastverteilender Stahlbeton-Bodenplatte unter komplettem Kranstandort o. glw.
Ein prüffähiger Standsicherheitsnachweis ist rechtzeitig vor Kranaufstellung zu führen, prüfen zu lassen und vorzulegen.
Bis zur Inbetriebnahme der stationären Kräne ist der Einsatz mobiler Autokräne für die Leistungserbringung erforderlich und einzukalkulieren!
Außerdem sind die Forderungen des B-Plans hinsichtlich der Kranbeleuchtung für den Schutz der örtlichen Tierpopulationen zu beachten (siene Anlage 1 zu den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen).
Erhöhte Aufwendungen hierzu sind einzukalkulieren.
Weitere Leistungen im Rahmen der Baustelleneinrichtungsplanung sind:
Planung, Bemessung der Pumpenanlage etc. für die offene Wasserhaltung zur Festlegung der erforderlichen Pumpenleistung sowie der Durchmesser der Pumpenleitungen und aller weiterer erforderlichen Bestandteile der Anlagen und Einholung aller erforderlicher Genehmigungen.
Stellung von Anträgen auf Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes und diesbezügliche Abstimmungen mit den zuständigen Behörden.
2. Werkstattplanung für Ortbetonarbeiten / Betonierfugen:
Erstellen der Werkstattplanung einschließlich z.B.:
Betonageabschnitte incl. Größtkornkonsistenz
Angaben zur Herstellung verzahnter Fugen
Angaben bauzeitlichen Ab- und Unterstützungsmaßnahmen
Angaben zu Fugenvergussmaterial und Einbauort
In der dem AN zur Verfügung gestellten Ausführungsplanung sind nur technologisch
unvermeidliche Arbeitsfugen (z.B. Wand-Decke) berücksichtigt. Betonierabschnittsbildungen in
Wänden und Decken auf Grund der Schalungsplanung des AN bzw. der vom AN gewählten
Bautechnologie, sind nicht berücksichtigt. Betonierabschnittsbildungen in allen anderen
Bauteilen sind unzulässig.
Die Ausführungsplanung der zusätzlichen Arbeitsfugen erfolgt durch den AN und ist
mindestens 2 Wochen vor Bauausführung dem Objektplaner und Tragwerksplaner zur Prüfung
zu übergeben. Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Zeichnerische Darstellung der Lage von Arbeitsfugen als CAD-Plan; mind. Maßstab 1:100
Angaben zur Abschalung der Arbeitsfugen und zur Verwendung von Rückbiege- oder Schraubanschlüssen
Der AN muss davon ausgehen, dass alle zusätzlichen Arbeitsfugen mit verzahnter Oberfläche
nach DIN EN 1992-1-1 Bild 6.9 auszuführen sind. Die Verwendung von Streckmetall zur
Abstellung ist nur nach Genehmigung durch den Tragwerksplaner zulässig.
3. Werkstattplanung für Halbfertigteil- und Fertigteilelemente (Treppenläufe):
Erstellen der Werkstattplanung einschließlich:
ergänzender statischer Berechnungen für alle nachbeschriebenen Deckenplatten, Fertigteiltreppenläufe und Podeste, etc. im erforderlichen Umfang auf Grundlage der bauseitigen Genehmigungsstatik und Übersichtszeichnungen des Tragwerkplaners (Positions- und Konstruktionspläne), der Architektenangaben und der Maßaufnahme des AN vor Ort, sowie auf der Grundlage der durch den AN zu erbringenden Baustelleneinrichtungsplanung zur Optimierung der Elementgeometrien und Montagemassen, einschl. der zeichnerischen Darstellung der gesamten Konstruktion zur Vorlage beim Architekten und Prüfingenieur zur Prüfung.
Einlegeplänen für Anschweißplatten, Lastösen/ Anschlagmittel und sonstige ggf. erforderliche Einbauteile zur Gewährleistung der Lagesicherung.
der Darstellung von Leerrohren, Einbauteilen, Schlitzen der Haustechnik;
aller statischen Detailnachweise für Anschlagmittel, Montage- und Transportzustände der Elemente und vom AN ausgewählten Fertigteilverbindungen und Änderungen,
aller Aufwendungen für Koordination mit Gebäudestatiker, Architekt, beteiligten Fachplanern und Prüfingenieur,
ggf. erforderlichen Anpassungen der Bewehrungspläne (für Anschlussdetails, Ergänzungsbewehrungen, Anschlussbewehrung zu anderen Bauteilen, Ringanker- und Fugenbewegung),
detaillierter Material-und Stücklisten, Ausführungszeichnungen sowie Montageanweisungen.
Die Leistung umfasst weiterhin die Wahl und Abstimmung der Herstellungsreihenfolge, Arbeits- und Betoniertakte einschließlich Festlegung der daraus technologisch bedingten Anschlüsse und Details - hierzu gehört eigenverantwortlich auch die Berücksichtigung / Abstimmung auf die Schal- und Bewehrungspläne sowie gegebenenfalls deren Anpassung bzw. Umplanung.
Dabei ist weiterhin eine Optimierung im Hinblick auf Bauteildimensionierung und die relevanten statischen Belange mit dem Ziel einer Lastreduzierung zur Vereinbarung mit dem Krankonzept des AN erfor derlich (bspw. Reduzierung der Laufplattendicke, Ausführung als koppelbare, mehrteilige Elemente).
Daraus ggf. entstehende Mehrkosten sind einzukalkulieren.
Weiterhin sind besondere konstruktive Maßnahmen zur Gewährleistung der Scheibenwirkung von Wänden (ebenso Bestandteil wie die Durchbildung besonderer Detailvorgaben des Architekten (Fugenausbildungen, Eckausbildungen, Anschlüsse).
Ggf. sind für Leerrohre und Einbauteile der Haustechnik weitere Pläne zu beachten.
Die Verlegepläne der HFT-Decken sind in einen Plan der Elementeverlegung und einen Plan
der bauseitigen Bewehrungszulagen auf den HFT-Elementen (untere Bewehrung) zu trennen.
Die gemeinsame Darstellung in einem Plan ist auf Grund der fehlenden Übersichtlichkeit nicht
zulässig.
4. Planung von WU-Bauteilen mit Planung von Arbeits- und Sollrissfugen und Fugenabdichtung.
Gilt nur für Bauteile unter der Bodenplatte EG wie das UG und die Aufzugsunterfahrt.
Die Ausführungsplanung der Arbeits- und Sollrissfugen erfolgt durch den AN unter Berücksichtigung der gewählten Betontechnologie und ist mindestens 3 Wochen vor Bauausführung dem Objektplaner und Tragwerksplaner zur Prüfung zu übergeben. Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Betonrezepturen / Betoneinbringverfahren (WU-Planung), sowie Wahl und Abstimmung der Systeme zur Bauwerksabdichtung
Wahl eines für die Bauaufgabe geeigneten homogenen Fugenabdichtungssystems mit bauaufsichtlicher Zulassung für Arbeitsfugen in den Bodenplatten,
Arbeitsfugenabstellungen etc., auch unter Berücksichtigung der WU-Bauteile, einschließlich Festlegung der Anzahl und Lage entsprechender Fugen,
Aufstandsfugen der Wände auf Bodenplatten, sowie Festlegung der Lage der Fugen bzw. Dichtbänder unter Berücksichtigung technologischer Belange.
Bauaufsichtliche Zulassung der gewählten Produkte.
Technologische Festlegung (Bauablauf, Betonierabschnitte, Besondere Rezepturen für Anschlussmischung etc.)
Projektbezogene Einbauanweisung für die gewählten Fugenbänder, Arbeitsfugenabstellungen etc.
Zeichnerische Darstellung der Lage von Arbeitsfugen und Sollrissfugen (als CAD-Plan; mind. Maßstab 1:100) - Zeichnerische Darstellung der Ausbildung von Arbeitsfugen und Sollrissfugen mit Fugenbändern, Halterungen, Formstücken für Fugenübergänge bzw. -anschlüsse,
Stückliste aller benötigten Teile (Fugenbleche, etc.)
5. Schalungskonzept:
Erarbeitung eines Schalungskonzepts zur Herstellung von Bauteilen aus Stahlbeton sowie dessen zeichnerische Darstellung in Schalplänen.
Weiterhin sind die Berücksichtigung und Umsetzung der Forderungen der DIN EN 12812 zur Anordnung von Traggerüsten der Bemessungklasse B bei Schalungshöhen über 3,50 m und Bauteilspannweiten über 6,00 m ebenso Gegenstand der auftragnehmerseitigen Planungen zum Schalungskonzept wie die Dimensionierung, Auswahl und Festlegung des Schalungssystems sowie der zugehörigen Stützkonstruktion, Schalungsträger und ggf. erforderlichen Verstrebungen und Aussteifungen für die Herstellung von Ortbetondecken sowie von Decken unter Verwendung von Halbfertigteilelementen.
Gesichert und nachgewiesen werden muss dabei, dass die Zwischenbauzustände bis zum abschließend vorausgesetzten statischen System gemäß der Genehmigungsplanung standsicher sind und gewährleisten, dass der Endzustand sich auch tatsächlich, wie vorausgesetzt, einstellen kann.
6. Abstützkonzept:
Hierzu gehört die Planung der Abstützung von Unterzügen, Überzügen und wandartigen Trägern in Bereichen mit indirekter Auflagerung, bspw. bei unterbrochener Stützung von Deckenbereichen.
Insbesondere erfolgen Festlegungen zur Dauer der erforderlichen Unterstützung bis zur vollen Wirkung des statischen Systems der betroffenen Bauteile bzw. bis zur Erlangung der ausreichenden Festigkeit der lastweiterleitenden Bauteile. Zur Gewährleistung der sicheren Ableitung der Betonier- und Stützlasten verstehen sich alle Planungsleistungen zum Schalungs- / Abstützkonzept einschließlich der ggf. erforderlichen bautechnischen Nachweise. Hierunter ist bspw. die Auswahl und Dimensionierung von Stützjochen bzw. Traggerüsten der Bemessungsklasse B für bauzeitliche Abstützungen von indirekt gelagerten Bauteilen auf Unterzügen und wandartigen Trägern zu verstehen.
Ferner gehört die Planung von Maßnahmen zur Abstützung von Wandbauteilen mit einer Gesamthöhe von >10,00 m für Bauzustände ohne einbindende Decken, Podeste oder sonstige aussteifende Bauteile zum Inhalt der Planungen zum Abstützkonzept.
Gesichert und nachgewiesen werden muss dabei, dass die Zwischenbauzustände bis zum abschließend vorausgesetzten statischen System gemäß der Genehmigungsplanung standsicher sind und gewährleisten, dass der Endzustand sich auch tatsächlich, wie vorausgesetzt, einstellen kann.
Einschl. Erarbeitung und Vorlage einer gesamttechnologischen Reihenfolge der Einbauarbeiten hinsichtlich der Abstützung.
Leistung einschl. Prüfgebühren, Aufwand für Koordination mit Gebäudestatiker, Architekt und Prüfingenieur.
Einschl. aller technischer und technologischer Aufwendungen, die sich aus vorbeschriebenem Abstützkonzept ergeben.
Die Kosten für die Erstellung aller erforderlichen statischen Nachweise hierzu trägt der AN.
Sh. hierzu auch beigefügte Grundrisse und Schnitte.
7. Dokumentationsunterlagen:
Die dem AG zu übergebende Übergabedokumentation ist entsprechend der Dokumentationsrichtlinie der Stadt Dresden zu erstellen und zu übergeben (siehe Anlage 1 zu den Weiteren besonderen Vertragsbedingungen).
Alle gemäß den jeweiligen ATV zu liefernden Konstruktionszeichnungen, Darstellungen, Beschreibungen und sonstigen Dokumentationsunterlagen sind nach Ausführung der Arbeiten vom Auftragnehmer dem tatsächlichen Ausführungsstand anzupassen und der Dokumentation beizufügen.
Die rechtzeitige und ausreichende Einweisung des Bedienpersonals des Auftraggebers in die Bedienung aller technischen Anlagen ist durch den Auftragnehmer zu gewährleisten und gilt als Abnahmevoraussetzung. Soweit diese Einweisung nicht bis zur Abnahme erfolgt ist, stellt der Auftragnehmer bis zur Einweisung das Personal für die Bedienung der technischen Anlagen selbst.
Hinweis Planungsleistungen allgemein
01 Teilobjektübergreifende Leistungen
01
Teilobjektübergreifende Leistungen
01.01 Baustelleneinrichtung Erweiterte Rohbauarbeiten
01.01
Baustelleneinrichtung Erweiterte Rohbauarbeiten
02 FA I
02
FA I
02.01 Aushubarbeiten / Hinterfüllungen / Wasserhaltung / Verwertung
02.01
Aushubarbeiten / Hinterfüllungen / Wasserhaltung / Verwertung
02.08 Grundleitungen, Erschließungsarbeiten
02.08
Grundleitungen, Erschließungsarbeiten