Krananlage
Rohbau_Gymnasium
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0.A Allgemeine Vorbemerkungen Allgemein Bei dem vorliegenden Bauvorhaben des Wilhelm-Hofmann-Gymnasiums in St. Goarshausen handelt es sich um einen Neubau, der einen abgerissenen Gebäudekörper ersetzt. Bauherr ist der Rhein-Lahn-Kreis, vertreten durch das Zentrale Grundstücks- und Gebäudemanagement. Ziel der Maßnahme ist die funktionale Stärkung des Schulstandortes in der Gemeinde sowie die Wiederherstellung bzw. Ergänzung von Unterrichts- und Aufenthaltsflächen, die derzeit über-wiegend in Interims-Containern untergebracht sind. Der neue Baukörper wird funktional und baulich an den Bestand angebunden. Ziel der Baumaßnahme ist eine klare Ergänzung der bestehenden Gebäudestruktur, so dass der Ersatzneubau sowohl funktional als auch gestalterisch an das vorhandene Schulgebäude anschließt. Lage Das Baugrundstück befindet sich auf dem Gelände des bestehenden Wilhelm-Hofmann-Gymnasiums in St. Goarshausen im Rhein-Lahn-Kreis. Die Zufahrt des Baustellenverkehrs erfolgt über die Heinrich-Heine-Straße, die Ausfahrt über die Poststraße auf die Bahnhofstraße. Die erforderlichen Zufahrts- und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr sind über die vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen sichergestellt. Hydranten sind im Bereich der Baustelleneinrichtung für die Feuerwehr zugänglich zu halten. Der Schulstandort liegt innerhalb des UNESCO-Welterbes „?Oberes Mittelrheintal“?. Aufgrund dieser besonderen landschaftlichen und städtebaulichen Situation sind bei der Planung die Anforderungen an eine verträgliche Einbindung in das bestehende Orts- und Landschaftsbild berücksichtigt worden. Beschreibung des Bauvorhabens –? Ersatzneubau als Erweiterung des Bestandsgebäudes Die innere Erschließung des Ersatzneubaus erfolgt über notwendige Flure, die an die Flure des Bestandsgebäudes anschließen, einen notwendigen Treppenraum sowie einen Aufzug. Der Ersatzneubau wird in massiver Bauweise errichtet und gründet auf Bohrpfählen. Die tragende Konstruktion des Ersatzneubaus wird überwiegend in Stahlbetonbauweise ausgeführt. Innenwände bestehen aus Stahlbeton sowie aus nichttragenden Trockenbau- bzw. Mauerwerkskonstruktionen. Die gedämmte Gebäudehülle wird als vorgehängte und hinterlüftete Fassadenkonstruktion ausgeführt. Die Fensteranlagen werden als Holz-Aluminium-Fensterelementen hergestellt. In den Fensterlaibungen sitzen außenliegende Sonnenschutzanlagen. Die Be- und Entlüftung der In-nenräume erfolgt über dezentrale Lüftungsgeräte mit Zu- und Abluftführung, die funktional und gestalterisch in den Fensterelementen integriert sind. Die Dachflächen werden überwiegend als Flachdächer mit Retentionsaufbau und extensiver Dachbegrünung ausgeführt. Weitere Flachdach-Bereiche sind bekiest bzw. in Teilbereichen mit Plattenbelag ausgestattet. Im Bereich des Gebäudeanschlusses an den Bestand wird die Dachkonstruktion an die vorhandene Dachlandschaft angepasst und teilweise als geneigtes Satteldach mit tragender Holzkonstruktion und Schieferdeckung ausgeführt. Zur Nutzung regenerativer Energien ist eine Photovoltaikanlage vorgesehen, die auf den Dachflächen untergebracht wird. Zudem dient ein Teilbereich der Dachfläche zur Aufstellung der Wärmepumpen. Die Anforderungen an Barrierefreiheit, Schallschutz, Wärmeschutz sowie Brandschutz werden entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorgaben umgesetzt. Höhenbezugsmaße Der aktuelle Höhenreferenzrahmen für Deutschland ist das Deutsche Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016), auf dessen Grundlage über das Vermessungsbüro die Bezugshöhen des angrenzenden Bestands und des Geländes ermittelt worden sind. Die Höhen werden als Höhen über NHN im DHHN2016 bezeichnet. Die Höhen des Ersatzneubaus sind in der Ausführungs-planung und für die Ausführung auf die Höhen des Bestands abgestimmt. Es gelten hierbei folgende Bezugshöhen: OKFFB angrenzender Bestand Eingang und Flur Erdgeschoss = +/- 0,00m = +71,82m ü.NHN OKFFB Erdgeschosszone Ersatzneubau zur Bahnhofstraße = + 0,005m = +71,825m ü.NHN Besondere Randbedingungen –? Lage im Rheintal und Hochwassereinfluss Aufgrund der Lage des Baugrundstücks in unmittelbarer Nähe zum Rhein befindet sich der Standort in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet gemäß § 78 WHG (Wasserhaus-haltsgesetz). In Abhängigkeit von den jeweiligen Pegelständen des Rheins können Beeinträchtigungen des Baustellenbetriebes nicht ausgeschlossen werden. Die ausführenden Unternehmen haben diese Randbedingungen nicht nur für die Planung und Bauausführung des Ersatzneubaus, sondern auch für die Planung, Einrichtung und das Betreiben der Baustelle zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich die aktuellen Pegelstände sowie Hochwasserwarnungen der zuständigen Behörden zu verfolgen und dementsprechend geeignete Maßnahmen zum Schutz der Baustelleneinrichtung, der Baustoffe sowie der ausgeführten Bauleistungen zu treffen. Baustelleneinrichtungen, Lagerflächen sowie Materialien, Arbeitsmittel und Geräte sind so anzuordnen, dass diese bei steigenden Pegelständen rechtzeitig gesichert und aus den gefährdeten Hochwasser-Bereichen komplett verlagert werden können, um sicherzustellen, dass diese nicht mit dem auftretenden Hochwasser in Berührung kommen. Bei steigenden Pegelständen sind entsprechende organisatorische Maßnahmen und Sicherungen zum Schutz der bereits ausgeführten Bauleistungen des Ersatzneubaus incl. Anschlussbereich an den angrenzenden Bestand zu treffen. Besondere Randbedingungen –? Schulbetrieb, öffentlicher Bereich, Nachbarschaft Die Errichtung des Ersatzneubaus erfolgt bei laufendem Schulbetrieb. Dauerhaft muss sichergestellt sein, dass die Trennung zwischen Baustellenbereich und Schulbetrieb mit öffentlichem Bereich einschließlich der nachbarschaftlichen Bereiche der angrenzenden Bebauung gegeben ist. Beim Einsatz des Baukrans ist sicherzustellen, dass der Materialtransport ausschließlich über den Baustellenbereich erfolgt und keine Lasten über dem Schulgelände oder anderen Bereichen außerhalb des Baustellenbereichs gehoben werden. Der Baubetrieb muss für jedes Kalenderjahr für 11 Arbeitstage in folgenden Zeiträumen eingestellt werden: 8 Tage schriftliches Abitur / 2 Tage mündliches Abitur / 1 Tag Schulfest. Der Auftragnehmer hat dementsprechend diese o.g. Zeiträume zu berücksichtigen und rechtzeitig in den Bauablauf zu integrieren. 0.A Allgemeine Vorbemerkungen
0.A Allgemeine Vorbemerkungen
0.B Vorbemerkungen Hochwasser Das Schulgelände befindet sich in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet gemäß § 78 WHG (Wasserhaushaltsgesetz). In Verbindung und in Bezug zum Bauvorhaben des Ersatzneubaus in St. Goarshausen sind seitens der Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Montabaur (Obere Wasserbehörde) folgende Hochwasserstände, Bezugspegel Kaub, angesetzt worden, die im Zuge der Planung und Bauausführung beachtet und berücksichtigt werden sollen: HQ 5: +71,13m üNN HQ        10: +71,67m üNN HQ        25: +72,43m üNN HQ        50: +72,96m üNN HQ       100: +73,65m üNN HQ       200: +74,25m üNN HQ       extrem: +75,47m üNN Als Bezugshöhe für das Hochwasserereignis HQ 100 zum hochwasserangepassten Bauen für den Ersatzneubau wurde über die Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Montabaur (Obere Wasserbehörde) der errechnete Wert 73,65 m ü. NN übermittelt. Aus o.g. Gründen wird ein Toleranz-Puffer für die Planung der hochwasserangepassten Maßnahmen für den Ersatzneubau vorgesehen. Die Oberkante für diese Maßnahmen ist in Verbindung mit dem Hochwasser-Ereignisses HQ 100 planerisch auf 74,00 ü. NHN ausgelegt. Weiterführende Hinweise zu notwendigen baulichen und organisatorischen Maßnahmen im Falle eines Hochwassers finden sich in den Allgemeinen Vorbemerkungen (siehe 0.A) 0.B Vorbemerkungen Hochwasser
0.B Vorbemerkungen Hochwasser
0.1 Angaben zur Baustelle 0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung Der Standort des Wilhelm-Hofmann-Gymnasiums im zentralen Bereich der Ortslage von Sankt Goarshausen. Das Schulgelände wird im Nordosten von der B42, im Südosten von der Poststraße, im Südwesten von der Heinrich-Heine-Straße und im Nordwesten von angrenzenden bebauten Grundstücken begrenzt. Jenseits der Heinrich-Heine-Straße, welche hier als Uferstraße zu beschreiben ist, liegt ein größerer unbefestigter Pkw-Parkplatz und daran angrenzend dann die "nördliche" Uferlinie des Rheins. Im Bereich des Ersatzneubaus wurde die Altbebauung bereits niedergelegt. Hier befindet sich jetzt ein im Grundriss rechteckiges Baufeld mit Grundrissabmessungen von 40 m in Nordost-/ Südwest-Richtung und etwa 20 m in Nordwest-/Südost-Richtung. Das Gelände kann von der Heinrich-Heine-Straße aus ebenerdig angefahren werden. Zur Poststraße hin ist eine Böschung vorhanden, deren Höhe entsprechend dem Gefälle der Poststraße nach Nordosten hin ansteigt. Zur B42 hin im Nordosten des Baufeldes ist derzeit eine Böschung mit einer Höhe von etwa 1,50 m ± einiger Dezimeter vorhanden. Diese ist temporär mit Baufolien abgedeckt. Die mittlere Geländehöhe beträgt hier etwa 69,60 m NN. Der Neubau wird westlich unmittelbar an die Stirnseite des parallel zur Uferstraße stehenden fünfgeschossigen Bestandsgebäudes angebaut. Die Nachbarbebauung bzw. die Abstände zu der Nachbarbebauung sind den beigefügten Lageplänen bzw. Luftbild  zu entnehmen. Die Baustelle ist von der Bundesautobahn BAB A66 kommend über die B42 zu erreichen. Die Zuwegung zum Andienen der Baustelle ist aus dem BE-Konzept zu entnehmen. Dem AN obliegt die Organisation zum An- und Abtransport der BE  sowie der zugehörigen Materialtransporte und der Entsorgung etc.. während seiner Rohbauzeit. Sowie in diesem LV beschriebenen Containeranlagen, Sicherungsmaßnahmen, Medeienversorung,  Zaunanalgen etc, für die Gesamtbauzeit. Der AN hat die beengten Platzverhältnisse auf der Baustelle sowie im Bereich der Zuwegungen bei seiner Kalkulation mit zu berücksichtigen. Laternen, Sicherungskästen, Straßenschilder, Bäume und sonstige Bepflanzungen in den öffentlichen Bereichen, insbesondere im Umfeld der Baustellenzu- und -ausfahrten sind wirksam zu schützen. 0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen Das Baufeld liegt im zentralen innerstädtischen Bereich mit umliegender Wohnbebauung und unter anderem einer Schule und Gewerbegebäude. Die damit einhergehenden Immissionen aus dem städtischen Umfeld sind zu beachten. Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen sind nicht bekannt. Alle Arbeiten sind lärm- und erschütterungsarm durchzuführen. Es wird auf die Grenzwerte der TA Lärm und auf das BImSchG verwiesen. Ungeachtet der Einhaltung dieser Grenzwerte ist dafür Sorge zu tragen, dass während der Bauausführung Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen, Luftverunreinigungen, Erschütterungen etc. für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft, durch geeignete Maßnahmen (Auswahl der Maschinen/Geräte, organisatorische Maßnahmen und Betriebsabläufe) vermieden, bzw. auf ein technisch unvermeidbares Maß reduziert werden. Die vom AN zum Emissionsschutz vorgesehenen Maßnahmen sind dem AG vor Auftragsvergabe vorzustellen. Der AN darf nur lärmarme und als solche gekennzeichneten Maschinen (Stand der Technik & EG Richtlinie 2005/88/EG) einsetzen. Den Nachweis dazu hat der AN dem Bauherrn unaufgefordert nach Auftragserteilung und vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Die Staubbildung im Zuge der Baumaßnahme ist durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Zur Straßenreinigung ist regelmäßig und eigenverantwortlich eine geeignete Kehrmaschine vorzuhalten und einzusetzen. Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie sonstige diesbezügliche Auflagen aus der Baugenehmigung sind bindend einzuhalten. Falls diese über den hier ausgeschriebenen Leistungsumfang hinausgehen, werden sie gesondert vergütet. Brauch-, Ab- und Trinkwasser darf nicht unkontrolliert entweichen. Die Reinigung von Arbeitsge-räten und Material darf nicht auf unversiegelten Flächen erfolgen. Anfallendes Schmutzwasser ist als Abwasser ordnungsgemäß und kontrolliert abzuleiten. Die entsprechende Einleitgenehmigung ist durch den AN, wenn er diese benötigt, eigenverantwortlich zu beantragen bzw. ein-zuholen. Öffentliche Hydranten, Absperrschieber etc. sind freizuhalten. Die entstehenden Antrags- und Einleitkosten hat der AN selbst zu tragen. Einleitstellen sind mit der entsprechenden Behörde bzw. Kanalbetreiber abzustimmen. Die Betankung von Arbeitsgeräten hat auf versiegelten Flächen oder „?dichten“? Untergründen / Unterlagen zu erfolgen. 0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen, z. B. auch Anzahl und Höhe der Geschosse Der aktuelle Planstand sieht die Errichtung eines Neubaus mit 4 Obergeschossen, Erdgeschoss und Untergeschoss vor. Die Grundrissabmessungen sind aus der Ausführungsplanung zu entnehmen. Die der Baugruben- und Gründungsplanung zugrundeliegenden Pläne der Zaeske Architekten BDA, Wiesbaden, liegen der Ausschreibung bei. Wenn der AN weitere Pläne (zur Kalkulation oder späterer Ausführungsplanung) benötigt, so hat er sich diese eigenverantwortlich zu besorgen. Das Bauwerksnull ist mit 71,82 m üNHN festgelegt. 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen Innerhalb des Geländes gelten die Reglungen der StVO. Der AN hat sich um die Sicherung der Baustelle, die Verkehrslenkung sowie die Baustellenzufahrten und -abfahrten gemäß den gesetzlichen Vorschriften eigenverantwortlich zu kümmern bzw. sich diesbezüglich eigenverantwortlich mit den Trägern abzustimmen. Für den gesamten Zeitraum der Baumaßnahme gilt der Vorrang dem Betrieb der Schule. Die Bauarbeiten dürfen zu keiner Zeit zu einer Einschränkung des Schulbetriebes führen. Zur allgemeinen Verkehrssicherung notwendige Beschilderungen, Absperrungen, etc. gem. DIN 18299 sind vom AN zu stellen und auf- bzw. abzubauen. Diese sind in den Positonen beschrieben. 0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen Die umliegenden Straßen werden durch den öffentlichen Straßenverkehr genutzt. Diese Nutzung ist zwingend zu gewährleisten, Behinderungen sind zu vermeiden. Sämtliche Schachtdeckel von Medienleitungen, öffentliche Hydranten und ggf. vorhandene Grundwassermessstellen dürfen nicht zugestellt werden, d. h. sie müssen ständig zugänglich sein. 0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen, z.B. Montageöffnungen Erforderliche Schwertransporte sind rechtzeitig bei den zuständigen Straßenverkehrsämtern zu beantragen. Der abschließende Abtransport von der Baustelle zum Abschluss der Leistungser-bringung des AN hat in direkter Abstimmung mit dem dann feststehenden GU Hochbau zu erfolgen. Ein besonderes Augenmerk kommt dabei u.a. dem An- und Abtransport der Baugeräte sowie den LKW-Transporten zur Abfuhr des Aushubes bzw. Baustelleinrichtung zu. Um sämtliche zu seiner Leistungserbringung gehörenden logistischen Prozesse (inkl. dem Beantragen der Transportgenehmigung so-wie ggf. notwendige Sperrungen in engen Kurvenbereichen mit den zugehörigen verkehrsrechtlichen Anordnungen) hat sich der AN eigenverantwortlich zu kümmern. Gleiches gilt sinngemäß für den Fall, dass der AN über die vom AG zur Verfügung gestellten Flächen weitere Flächen außerhalb des Baugrundstücks in Anspruch nehmen möchte. Sämtliche hieraus entstehenden Kosten und Aufwendungen (u.a. für die Kommunikation mit den Behörden) sind Sache des AN. 0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser Betriebsbereite Anschlüsse für Strom, Wasser und Abwasser stehen in einem Umkreis von ca. 150 m (gemessen von der Mitte des Baufelds, Luftlinie) zur Verfügung. Der AN hat auf eigene Kosten die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen zu installieren und die eventuell erfor-derlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen. Aufwendungen für erforderliche Abstimmungen, die Abgaben und Gebühren für Strom, Frischwasserbezug und Abwasserentsorgung übernimmt der AG. 0.1.8 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume Für die Baustelleneinrichtung ist eine ausgewiesene befestigte bzw. geschotterte Fläche vorgesehen. Diese ist im Lageplan der Baustelleneinrichtung gekennzeichnet. Ggf. im Zuge der vom AN zu erbringenden Leistungen erforderliche Verlegungen von Baustelleneinrichtungsflächen sind einzukalkulieren. Zwei Wochen vor Beginn der Baustelleneinrichtung ist dem AG ein Baustelleneinrichtungsplan, ein Bauablaufplan und ein Bauzeitenplan vorzulegen, welche von diesem zu genehmigen sind. Der AN hat für die notwendigen Sozial- und Sanitäreinrichtungen für seine Mitarbeiter zu sorgen (Aufenthaltseinrichtungen). Übernachtungen auf der Baustelle sind nicht zulässig. Genehmigungen, die für Absperrungen, die Inanspruchnahme von öffentlichen Bereichen und dergleichen notwendig sind, die über die vom AG eingeholten Genehmigungen für die Nutzung von öffentlichen Flächen hinausgehen, sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich einzuholen. Alle in diesem Zusammenhang stehenden Arbeiten und Kosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten. 0.1.9 Bodenverhältnisse / Auffüllungen, Baugrund und seine Tragfähigkeit. Ergebnisse von Bodenuntersuchungen Die Baugrundverhältnisse sind in den der Ausschreibung beiliegenden geotechnischen Bericht, geotechnischen Zwischenberichten und in der Ergänzende Baugrunderkundung und Gründungsberatung beschrieben. Die Anlagen werden im Weiteren als Baugrundgutachten bezeichnet. Auf diese Gutachten wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen. Generalisierend kann der Baugrundaufbau wie folgt beschrieben werden: Schicht 1: Aufgefüllter Boden / Auffüllungen, ­ Schicht 2: Lehm (Quartär), ­ Schicht 3: Kiessand der Rheinterrasse (Quartär), ­ Schicht 4: Xylit-Schiefer / Tonschiefer. Die v. g. Aufzählung ersetzt nicht die detaillierte Kenntnisnahme des o.g. Baugrundgutachten durch den AN im Zuge der Angebotsbearbeitung! Dem AN obliegt das Lösen, Laden und Entsorgen des Erdaushubs. 0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern. Art, Lage, Abfluss, Ablussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern. Ergebnisse von Wasseranalysen Das Baufeld ist nur 50 m vom südlich verlaufenden Rhein entfernt. Grundsätzlich ist hier aufgrund der relativen Nähe des Projektstandortes zum Rhein davon auszugehen, dass die Grundwasserstände im Projektgebiet mit der Wasserführung des als Vorfluter wirkenden Rhein korrespondieren. Bei Niedrig- und Mittelwasserverhältnissen des Rheins ist deshalb von einer Grundwasserfließrichtung zum Rhein hin auszugehen. Bei einer Hochwasserführung kehrt sich da jedoch die Fließrichtung um, d. h. der Rhein füllt den Grundwasserleiter auf. Als maximaler Grundwasserstand / Bemessungswasserstand ist aufgrund der hier dominierend durch die Wasserführung des Rheins geprägten hydrogeologischen Verhältnisse am Projektstandort der HHW (HQ100) des Rheins im Ansatz zu bringen. Dieser wird bei der SGD Nord mit 73,65 m NN angegeben und ist dementsprechend hier auf den Projektstandort zu übertragen! 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften Eine Verunreinigung des Grundwassers durch grundwassergefährdende Stoffe ist vom AN sicher auszuschließen. Betankungen der Fahrzeuge und Baugeräte haben ausschließlich unter Einsatz von geeigneten Auffangwannen zu erfolgen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luft-verunreinigung, Lärm, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge –? BImSchG –? in der jeweils neuesten und gültigen Fassung sind unbedingt zu beachten und einzuhalten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass während der Bauausführung Lärm- und Geruchsbelästigung für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft durch geeignete Maßnahmen sicher vermieden werden. Die Staubbildung im Zuge der Baumaßnahme ist vom AN durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Als Maschinenöl für die vom AN eingesetzten Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, etc. ist ausschließlich biologisch abbaubares Hydraulik- und Motoröl (sowie Schmierfette) zu verwenden. Geräte, die dieser Forderung nicht entsprechen, sind sofort von der Baustelle und vom Projektareal zu entfernen. Bei Schäden durch Zuwiderhandlung haftet der AN in vollem Umfang. 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung von Aushub und besondere Beschränungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall Der Begriff Entsorgung wird nachfolgend als Sammelbegriff für alle Arten der Abfallbehandlung verwendet (Beseitigung und Verwertung). Für die Entsorgung betriebseigener Abfälle ist der AN selbst verantwortlich. Hinweis: Abrechnungsgrundlage für die verschiedenen Zulagen gemäß Leistungsverzeichnis ist die aktuelle Ersatzbaustoffverordnung (Mantelverordnung, EBV) sowie bei Bedarf ergänzt um die Deponieverordnung in der aktuellen Fassung. Wenn der AN darüber hinaus eine Auswertung nach anderen / ergänzten Parameterlisten benötigt, ist dies vom AN eigenverantwortlich und auf seine Kosten durchzuführen, jedoch ohne Relevanz für die Abrechnung. Alle erforderlichen abfalltechnischen Deklarationsanalysen werden durch den Bodengutachter des AG durchgeführt. Dem AN ist es in diesem Zusammenhang freigestellt, ggf. eigene Probenahmen parallel / zusätzlich dazu durchzuführen resp. zu veranlassen. In abfallrechtlicher Hinsicht einstufungsrelevant und damit auch für die Abrechnung maßgebend ist jedoch allein die im Auftrag der Bauherrenschaft vorgenommene abfalltechnische Einstufung. Bei der Entsorgung von Stoffen zur Verwertung sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsorgung entstehen, einschließlich aller Annahme-, Verwertungs-, Deponiegebühren im vertraglichen Einheitspreis enthalten. Hierzu gehören u. a. auch ggf. von der gewählten Entsorgungsstelle geforderte ergänzende Deklarationsanalysen inkl. Probenahme sowie ggf. das entsorgungsgerechte Zerkleinern, Laden, ggf. erforderliches Vorbehandeln oder Verpacken und Transportieren des Abfalls zu der vom AN angebotenen bzw. kalkulierten Entsorgungsstelle. Außerdem enthalten sind das Beantragen, Erstellen und Einholen der erforderlichen Transportgenehmigungen etc. für die im LV genannten Abfallschlüssel, Ordnungszahlen bzw. aufgeführten Materialien. Soweit nach Abschluss der Entsorgung nicht gefährlicher und/oder gefährlicher Abfälle Begleit-scheine, Annahmeerklärungen o. ä. anfallen, die der AN (als 1. oder 2. Abfallerzeuger) selbst für seine Nachweisführung der Abfallbehandlung benötigt, sind dem AG entsprechende Kopien / Ausdrucke der Wiege-, Begleit-, Übernahmescheine oder sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Nachweisführung oder Abrechnung spätestens mit der Schlussrechnung des AN unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Im Bodengutachten sind einzelne Deklarationsanalysen dokumentiert, die einen vorläufigen Charakter haben. Informativ sind diese der Anlagen  beigefügt. Vergütungen für Entsorgungsleistungen werden erst fällig, wenn: a. die zur ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen abfallrechtlichen Nachweise, Er-klärungen, Bestätigungen und Belege wie Liefer-, Wiege-, Begleit- und Übernahmescheine sowie Annahmeerklärungen dem AG vom AN vorgelegt wurden, b. für die nicht der Nachweisverordnung unterliegenden, nicht gefährlichen Abfälle, lückenlos alle Entsorgungsnachweisscheine vorgelegt wurden, c. die entsprechenden Liefer- und Wiegescheine im Original dem AG vorgelegt wurden, d. eine schriftliche Bestätigung des Verwertungs- oder Beseitigungsträgers vorgelegt wur-de, aus der ersichtlich ist, für welche Menge und welches angelieferte Material die Kosten der Abfallverwertung oder Abfallbeseitigung entrichtet wurden, e. die entrichteten Entsorgungskosten (für Verwertung und Beseitigung) positionsweise offengelegt und mit Vorlage der Rechnungen der jeweiligen Verwertungs- und Beseitigungsträger nachgewiesen wurden. Alle im Zusammenhang mit den vorbeschriebenen Angaben entstehenden Kosten sind, sofern nicht in Einzelpositionen ausgewiesen, in die Einheitspreise der Entsorgungspositionen mit ein-zukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Für die Einleitung von Brauch- bzw. Schmutzwasser in die öffentliche Kanalisation gelten die jeweiligen Grenzwerte der Betreiber. Die Kosten hierfür sind die Position „?Baustelle einrichten“? einzurechnen. Für die Einleitung des anfallenden Grundwassers / Förderwassers 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle, z. B. wegen Forderungen des Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen Die Baufläche befindet sich gemäß dem Geoexplorer vom Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz nicht innerhalb eines ausgewiesenen Wasserschutzgebietes jedoch innerhalb eines Landschaftschutzgebietes. Es wird auf die Grenzwerte der TA Lärm und auf das BImSchG verwiesen. Immissionsbegrenzungen und sonstige diesbezügliche Auflagen aus der Baugenehmigung sind bindend einzuhalten. Falls diese über den hier ausgeschriebenen Leistungen hinausgehen, werden sie gesondert vergütet. Bezüglich der Arbeitszeiten sind die gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten einzuhalten. Lärmintensive Arbeiten sind aus Gründen des Lärmschutzes auf maximal 8 h pro Arbeitstag zu beschränken. Generell sind die durch den Baustellenbetrieb verursachten Immissionen nach dem heutigen Stand der Technik auf ein Minimum zu reduzieren. Insbesondere ist auf eine lärm- und erschütterungsarme Bauweise zu achten. 0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle Einer Verschmutzung der dem Baufeld benachbarten Gebäude / Bauwerke durch Staub, Spritzwasser etc. ist mittels geeigneter Maßnahmen zu verhindern. Die umliegenden Straßen und Verkehrswege sind gegen Beschädigungen jeglicher Art zu schützen. Im Südwesten grenzt das Baufeld unmittelbar an errichtete Nachbargebäude. Der AN hat sicherzustellen, dass durch die Art und der Umfang der Bauverfahren keine Schäden an diesen Gebäuden entstehen. Bei auftretenden Schäden, die auf die unsachgemäße Durchführung der Arbeiten zurückzuführen sind, haftet der AN. Die Beseitigung von Schäden durch den AN erfolgt unverzüglich und zu seinen Kosten. 0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs. Entfällt 0.1.16 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsanlagen Der Ausschreibung liegen mit Anlagen Leitungspläne bei. Diesen hat der AN eigenverantwortlich auf Aktualität zu prüfen. Bei unklarer Leitungslage ist die Lage dieser durch Schürfe festzustellen. Anschließend sind die Leitungspläne zu verifizieren und in der Ausführungsplanung einzuarbeiten. Darüber hinaus ist vom Bieter eine Kamerabefahrung (inkl. vorheriger Spülung der Kanäle) durchzuführen. Sämtliche Informationen daraus (v. a. Kanal-Altanschlüsse in Richtung des Baufeldes) sind vom AN ebenfalls auszuwerten und in der Ausführungsplanung zu berücksichtigen. Vorhandene Kanal-Altanschlüsse sind über die Begehung des Schachtes oder mittels Baggerschürfen (auf dem Grundstück) zu klären und wirksam dergestalt zu verschließen, dass kein flüssiger Beton in die Kanäle gelangen kann. 0.1.17 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle, z. B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und, soweit bekannt, deren Eigentümer. Es ist generell von beengten Platzverhältnissen, insbesondere im Bereich der Baustellenzufahrten und der angrenzenden Nachbarbebauung auszugehen. 0.1.18 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmittel erfüllt wurden Die Kampfmittelsondierung ist durch das Vorgewerk der Tiefbaugründung erfolgt. 0.1.19 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen. Die Baustelle unterliegt der Baustellenverordnung. Der AN stellt einen, verantwortlichen Bauleiter im Sinne der LBO. Der Bauherr stellt einen übergeordneten SiGe-Koordinator. Die Vorgaben des SiGe-Koordinators sind bindend und seinen Weisungen ist Folge zu leisten. Vor Aufnahme der Arbeiten wird das Baustellenleitungspersonal durch den SiGe-Koordinator eingewiesen. Die Einweisung ist schriftlich und unter Nennung des Namens zu bestätigen. Sollte der AN im Rahmen seiner Baustellenlogistik und für seine Nachunternehmer einen eigenen SiGe-Koordinator benötigen, so hat er diesen eigenverantwortlich zu stellen. Mit dem Einsatz des vom AG beauftragten SiGeKo wird der AN nicht von seinen Unternehmerpflichten hinsichtlich des Arbeitsschutzes entbunden. Für den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit ist der AN allein verantwortlich. Die Baustellensprache ist deutsch. Der AN verpflichtet sich zu jeder Zeit eine Person in leitender Funktion auf der Baustelle vorzuhalten, der der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig ist. 0.1.20 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer (oder der anderen Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle. Der AN hat sich vor Arbeitsbeginn über die Lage von Leitungen, Kabeln, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergl. im Bereich der Baustelle und im Umfeld eigenständig zu informieren. Daraus resultierende Einzelheiten hat der AN bei seiner Werk- u. Montageplanung zu berücksichtigen. 0.1.21 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z. B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen. Nach aktuellem Kenntnisstand sind auf dem Projektareal keine eingetragenen Altlasten bekannt. Sollte der AN im Zuge der Aushub- und/oder Gründungsarbeiten diesbezüglich sog. organoleptische Auffälligkeiten oder Anomalien feststellen oder auf lokal bisher nicht im Zuge der Baugrunderkundung vorgefundene Verfüllungen von ehemaligen unterirdischen Hohlräumen etc. stoßen, so sind die Erdarbeiten in diesen Bereichen umgehend einzustellen und die Umweltbaubegleitung des AG unverzüglich darüber zu informieren. Über alle weiteren Maßnahmen in den betroffenen Bereichen wird dann durch diese entschieden. 0.1.22 Art und Umfang der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten. Das ehemalige Schulgebäude wurde fast vollständig rückgebaut. Das Gelände wurde ebenerdig abgezogen bzw. mit Schotter verfüllt. Das Gelände ist mit einem umlaufend verlaufenden Bauzaun gesichert. Diesen hat der AN im Rahmen seiner Leistungserbringung gem. BE-Konzept umzustellen und vorzuhalten. Die Böschungsflächen sind mit Baufolie abgedeckt. 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle. Entfällt. 0.1 Angaben zur Baustelle
0.1 Angaben zur Baustelle
Produktneutralität Soweit in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung Hersteller oder Produktbezeichnungen verwendet werden, so soll dies (soweit nicht ausdrücklich auf ein zwingend zu lieferndes Fabrikat hingewiesen wird insbesondere zur Erläuterung der gewünschten Qualitäten, Eigenschaften und Funktionsweisen dienen. Grundsätzlich ist es dem Bieter freigestellt, gleichwertige Produkte eines anderen Herstellers zu verwenden. Dieses Produkt muss jedoch die Qualitäten, Eigenschaften und Funktiosweisen und (soweit in den Vergabeunterlagen angegeben) auch die sonstigen technischen Vorgaben dieser Ausschreibung erfüllen. Die Gleichwertigkeit eines Produktes ist im Zweifel vor Einbau durch den AN nachzuweisen. Es wird verwiesen auf §7 - 7x der VOB/A Produktneutralität
Produktneutralität
01 TITEL 1 - BAUSTELLENEINRICHTUNG
01
TITEL 1 - BAUSTELLENEINRICHTUNG
01.05 Titel 1.5 - Kran
01.05
Titel 1.5 - Kran