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0. 6 ZTV - Baureinigunsarbeiten
0. 6
ZTV - Baureinigunsarbeiten
Zusätzliche technische Vorbemerkungen (ZTV)
Gewerk 033 Baureinigungsarbeiten
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum
Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der
Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auchohne den ausdrücklichen Zusatz: 'oder
gleichwertig', immer gleichwertige
Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
BGI 659
Gebäudereinigungsarbeiten
BGR 208
Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in
medizinischen Bereichen
BGR 209
Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln
BIV-Richtlinie
Richtlinien für Vergabe und Abrechnung im
Gebäudereiniger-Handwerk
Herausgeber: Bundesinnungsverband des
Gebäudereiniger-Handwerks (BIV).
Es gelten nur die Abschnitte 2, 3, 4, 5.0 und 6 der
Richtlinie. Bei
Widersprüchen zwischen dieser Richtlinie und den
Angaben in den Vorbemerkungen oder der
Leistungsbeschreibung haben diese Angaben Vorrang vor
der Richtlinie.
RAL-GZ 902
Gebäudereinigung - Gütesicherung
Technische Richtlinie Nr. 8
Verkehrssicherheit mit Glas
Herausgeber: Institut des Glaserhandwerks für
Verglasungstechnik und Fensterbau, Hadamar
Die Arbeiten sind in folgenden Geschossen auszuführen:
UG bis OG3
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel sowie Geräte
und Maschinen müssen für den jeweiligen
Verwendungszweck geeignet sein. Geräte und Maschinen
müssen den Sicherheitsbestimmungen entsprechen und
deutlich
lesbare Prüfzeichen und Typschilder haben.
Der Auftragnehmer hat bei der Auswahl der Reinigungs-
und Pflegemittel die geltenden Umweltschutzvorschriften
zu beachten.
Der Auftragnehmer hat bei der Auswahl und der
Verwendung von
Desinfektions- und anderen Zusatzmitteln die geltenden
behördlichenVorschriften und Verordnungen zu beachten.
Für Produkte, die nach der Gefahrstoffverordnung
gekennzeichnet sein müssen, sind dem Auftraggeber
unaufgefordert die Sicherheitsdatenblätter zu
übergeben.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Wenn der Auftragnehmer Bedenken gegen die
vorgeschriebene Art der Ausführung oder Wahl der
vorgegebenen Reinigungsmittel hat, hat er das dem
Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Bedenken sind
auch geltend zu machen, wenn die zu bearbeitenden
Flächen und Gegenstände in einem für die Ausführung
ungeeigneten Zustand sind, z.B. bei ungeeigneten
Temperatur- und Luftverhältnissen und bei Hindernissen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die zu reinigenden Flächen
und Bauteile vom Auftragnehmer auf Beschädigungen zu
untersuchen. Beanstandungen sind dem Auftraggeber
unverzüglich mitzuteilen.
Werden bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten zuvor
nicht erkennbare Schäden an den zu bearbeitenden
Flächen sichtbar, sind diese zu dokumentieren und ist
der Auftraggeber
unverzüglich zu benachrichtigen
Verschmutzungen, die durch den Auftragnehmer verursacht
werden, sind von ihm zu beseitigen.
Die Ausführung der Arbeiten hat den Vorschriften der
Berufsgenossenschaften, des Auftraggebers, der
Bauaufsicht sowie den Auflagen aus Gründen der Denkmal-
und Landespflege sowie des Umweltschutzes zu
entsprechen.
Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel, die
feuergefährliche oder gesundheitsschädigende
Bestandteile enthalten, sind entsprechend ihrer
Eigenart zu lagern und zu verarbeiten.
Nachbehandlungsmittel, wie z.B. konservierende oder
hydrophobierende Mittel dürfen nur verwendet werden,
wenn sie in derLeistungsbeschreibung vorgeschrieben
sind.
Bei Einsatz von Versiegelungsmitteln hat der
Auftragnehmer dem
Auftraggeber schriftliche Pflegeanweisungen zu
übergeben.
Toiletten, Bade- und Waschräume einschließlich der
Einrichtungsgegenstände sind mit desinfizierenden
Mitteln zu reinigen.
Regler, Sensoren, wie z.B. Thermostatventile,
Raumthermostate,
Bewegungsmelder, dürfen nicht verstellt werden.
Mit Türschließern versehene Türen mit Brand- und
Rauchschutzanforderungen dürfen nur während der
Reinigungsarbeiten an den Bodenflächen im unmittelbaren
Öffnungsbereich kurzfristig geöffnet festgestellt
werden. Die Türen sind sofort nach Abschluss der
Reinigung
des Öffnungsbereiches wieder zu verschließen und
Hilfsmittel zum Offenhalten, z.B. Unterlegkeile, zu
entfernen. Das gilt auch, wenn mehrere Reinigungsgänge
erforderlich sind und diese nicht im unmittelbaren
Zusammenhang durchgeführt werden können. Weder die
Türen, noch die Türschließer und die Bodenflächen
dürfen durch Hilfsmittel zum Offenhalten der Türen
beschädigt werden.
Fensterbretter und Sohlbänke dürfen grundsätzlich nur
mit
lastverteilenden und vor Beschädigungen schützenden
Auflagen sowie nach Absprache mit der Bauleitung
betreten werden.
Durch Reinigungsarbeiten vorübergehend glatte
Fußbodenflächen sind abzusperren. Falls Verkehrs- und
Fluchtwege davon betroffen sind, ist abschnittsweise zu
arbeiten.
Die Weitergabe von Schlüsseln an Dritte ist untersagt.
Für die
Schlüsselübergabe an Mitarbeiter ist ein schriftlicher
Nachweis zu
führen.
Der gesamte Ablauf der Dienstleistungen ist so zu
dokumentieren, dass eine Identifikation und
Rückverfolgbarkeit der Leistungsbestandteile
gewährleistet ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der
Leistungsorganisation wie auch hinsichtlich der
Leistungsvorgänge einschließlich der verwendeten
Betriebsmittel und Arbeitsstoffe.
Für die Ausführung und Überwachung der Dienstleistungen
entsprechend den Auftragsbestimmungen und
Leistungsanforderungen ist geeignetes Personal
einzusetzen, das über die erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt. Durch Schulungsmaßnahmen sind die
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im jeweiligen
Verantwortungsbereich des Personals zu fördern
und zu überprüfen.
Es ist dem Reinigungspersonal untersagt, im Gebäude zu
rauchen. DerAuftragnehmer hat darauf zu achten, dass
das Rauchverbot eingehalten
wird.
Wenn außer dem Auftragnehmer keine weiteren
Auftragnehmer oder sonstige berechtigte Personen auf
der Baustelle anwesend sind, hat der Auftragnehmer alle
Zugangstüren beim Verlassen der Baustelle
abzuschließen. Der Bauzaun ist in jedem Falle zu
schließen! Das gilt auch für ein zeitweiliges Verlassen
der
Baustelle, z.B. während Pausen und am Ende eines
Arbeitstages
Angaben zur Abrechnung
Nebenleistungen
Reinigen der Abstellräume und Abstellschränke für
Reinigungsmittel und Reinigungsgeräte.
Herstellen von bis zu 5 Probeflächen in Einzelgrößen
bis 2 m2, insgesamt je Reinigungsart jedoch maximal bis
1 % der zu bearbeitenden Fläche.
Abschließen der Türen vor zeitweiligem Verlassen der
Baustelle, z.B. während Pausen und am Ende eines
Arbeitstages sowie nach Beendigung der Reinigung und
Rückgabe der Schlüssel.
Vorlegen von Herstellernachweisen über die Eignung der
Reinigungs-,Pflege- und Behandlungsmittel sowie von
Pflegeanweisungen und Sicherheitsdatenblättern.
Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren
Arbeitsbühnen bis zu 2 m über Gelände oder Fußboden
liegen, sowie von Stehleitern undAnlegeleitern bis 4 m
Länge.
Reinigen von Beschlägen bei der Reinigung von Fenstern,
Türen und Einrichtungsgegenständen, Entfernen von
Aufklebern, Entfernen von Schutzfolien einzelner
Bauteile.
Umstellen von leichten Einrichtungsgegenständen, z. B.
Stühle, kleine Tische, Papierkörbe usw. zur
Durchführung der Unterhaltsreinigung.
Absperren von Räumen oder Bereichen, die während der
Reinigungsarbeiten und eventuell anschließender
Trockenzeiten nicht betreten werden dürfen,Aufstellen
von Warnschildern bei vorübergehender, durch die
Reinigung verursachter Rutschgefahr.
Beseitigen aller Verunreinigungen, die von den Arbeiten
des
Auftragnehmers entstanden sind.
Schutz der für die Ausführung übergebenen Stoffe und
Geräte vor Beschädigung und Verlust bis zur Rückgabe.
Besondere Leistungen
Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der
Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht
werden können, nicht zur Verfügung stellt.
Prüfungen des Untergrundes, die über den Umfang
gewerbeüblicher Prüfungen hinausgehen.
Besondere Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und
Einrichtungsgegenständen, z. B. vollflächiges Abdecken
oder Abkleben mitFolien oder Planen.
Entfernen von vollflächigen Abdeckungen und
Abklebungen, die nicht vom Auftragnehmer angebracht
wurden.
Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste und
Fahrgerüste, deren Arbeitsbühnen mehr als 2 m über
Gelände oder Fußboden liegen.
Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Stehleitern und
Anlegeleitern mit mehr als 4 m Länge, Fensterstühlen,
hochziehbaren Arbeitsbühnen und -sitzen.
Herbeiführen der erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse; z. B. nach dem Baurecht,
Umweltrecht und Straßenverkehrsrecht.
Beseitigen von Verstopfungen in Rohrsystemen,
Beseitigen von Ekelerregenden oder außergewöhnlichen
Verschmutzungen und Abfällen.
Beseitigen von Zementschleiern.
Beseitigen von hartnäckigen Verschmutzungen auf Glas-
und Rahmenflächen,
z. B. Bemalungen, Klebstoffe, Folien mit Ausnahme von
Schutzfolien,
Verkrustungen.
Aufwendungen für Inanspruchnahme fremder Grundstücke,
Räumlichkeiten und dergleichen, sowie fremder
Leistungen oder Einrichtungen, z. B. Krananlagen und
deren Bedienung.
Demontage und Montage von Beleuchtungskörpern,
Sonnenblenden, Vorhängen usw. sowie Ergänzung fehlender
Befestigungsteile.
Aufwendungen für die Befestigung der am Objekt
verbleibenden
Verankerungen und Absturzsicherungen.
Abrechnungsregeln
Der Ermittlung der Leistung - gleichgültig, ob sie nach
Zeichnungen oder nach Aufmaß erfolgt - sind zugrunde zu
legen für Flächen mitbegrenzenden Bauteilen die zu
bearbeitende Fläche bis zu denbegrenzenden,
ungeputzten bzw. unbekleideten Bauteilen, für Flächen
ohne begrenzende Bauteile deren Maße.
Bei Abrechnung nach Längenmaß wird die Länge von
Bauteilen in der Mittelachse ermittelt.
Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden Aussparungen, z.
B. für Öffnungen, Pfeilervorlagen, Rohrdurchführungen
bis zu 1,0 m2 Einzelgröße übermessen.
Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden Rahmen, Pfosten,
Kämpfer und dergleichen bis zu einer Einzelbreite von
30 cm übermessen.
Zu bearbeitende Flächen der Fenster, Türen und
Trennwände werden nach den Konstruktionsmaßen (lichte
Rohbaumaße) einseitig ermittelt. Sie sind beidseitig zu
reinigen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts
anderes vorgeschrieben ist. Rahmen, Pfosten, Kämpfer
und dergleichen werden
übermessen.
Bei abzurechnenden Fassadenflächen werden die Maße der
Bekleidung zugrunde gelegt.
Flächen von Profilen, Heizkörpern, Trapezblechen,
Wellblechen und dergleichen werden, soweit Tabellen
vorhanden sind, nach diesen gerechnet. Sind Tabellen
nicht vorhanden, wird nach abgewickelter Fläche
gerechnet.
Probeflächen, die als Nebenleistung ausgeführt wurden,
werden
übermessen.
Zu reinigende Flächen von Fensterbehängen und Vorhängen
werden mit den tatsächlichen Maßen einschließlich
Faltenwurf ermittelt.
Zusätzliche technische Vorbemerkungen (ZTV)
1 Baureinigungsarbeiten
1
Baureinigungsarbeiten
Hinweis !
Bei den nachfolgend beschriebenen Bauleistungen handelt
es sich um Einzelleistungen welche seitens des Bauherrn
zusammen (mehrere Titel/ Positionen zeitgleich) oder
zeitversetzt (nach Fertigstellung der Einzelflächen)
individuell abgerufen werden, wir bitten dieses bei
Ihrer Kalkulation zu berücksichtigen.
Eine Ausführung der Gesamtleistung in einer zeitlich
abfolgenden Zeitschiene ohne Unterbrechung kann nicht
zugesichert werden.
Hinweis !
1. 1 Fassaden und Glasüberdachungen zur
1. 1
Fassaden und Glasüberdachungen zur
1. 2 Wohnungen zur Bauübergabe reinigen
1. 2
Wohnungen zur Bauübergabe reinigen
1. 3 Treppenhäuser und Laubengänge zur
1. 3
Treppenhäuser und Laubengänge zur
1. 4 Nutzflächen zur Bauübergabe reinigen
1. 4
Nutzflächen zur Bauübergabe reinigen
1. 5 Aussenanlagen reinigen
1. 5
Aussenanlagen reinigen
1. 6 Stundenlohnarbeiten
1. 6
Stundenlohnarbeiten