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Objektbeschreibung Baumaßnahme
Die Baumaßnahme beinhaltet die Generalsanierung eines teilunterkellerten, vier- bis fünfgeschossigen Gebäudes mit vier Einzelhäusern im Bestand, auf dem Grundstück Kurt-Schumacher-Straße 42–48, 67663 Kaiserslautern.
Das Gebäude beinhaltet neben ca. 208 Einzelapartments Räume für die Verwaltung, allgemeine
Nebenräume wie Waschräume, Kellerräume, Lagerräume, etc. sowie einen Schulungs- und Aufenthaltsraum im Dachgeschoss.
Die Einzelapartments sind teilweise mit vorgestellten Balkonen (ca 96 Apartments mit Balkon)
ausgestattet.
Die Dachflächen sind zurzeit bekiest, es gibt u.a. ausgebaute Terrassenflächen.
Die Teilunterkellerung beinhaltet die für den Betrieb der Anlage erforderlichen Technik- und Lagerräume.
Diese Räume haben teilweise keine Bodenplatte.
Termine, Teilleistungen
Der Beginn der Baumaßnahmen ist für Q2 2026 vorgesehen.
Es ist vorgesehen, die gesamte Maßnahme in 3 Abschnitten durchzuführen.
Abschnitt 1:
Haus 42 u. 44 Q2 2026 - Q1 2027
Abschnitt 2:
Haus 46 Q1 2027 - Q3 2027
Abschnitt 3:
Haus 48 Q3 2027 - Q1 2028
Grundlagen des Auftrags
Der Auftragnehmer (AN) hat die Bauleistungen nach dem Vertrag auszuführen. Durch die angebotenen Preise sind alle Leistungen abgegolten, die zur Erzielung des geschuldeten Bauerfolgs erforderlich sind, und sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, der VOB/A, VOB/C sowie der gewerblichen Verkehrssitte ergeben.
Zum Umfang der Leistungen des AN gehört auch die Wahrnehmung und Durchführung von wöchentlichen Besprechungs- und Koordinationsterminen sowie Baustellenbegehungen.
Besondere Baustellenbedingungen
Die von der Baustelle ausgehenden Emissionen wie Lärmentwicklungen, Staubanfall, Erschütterungen durch Arbeitsgeräte oder fallende Lasten, Streuflug, Funkenflug, sowie der eigenen Abgase etc. sind zum Schutz der Nachbarschaftsarbeitnehmer zu vermeiden bzw. soweit sowie der eigenen Arbeitnehmer zu vermeiden bzw. soweit als möglich einzudämmen. Die Ausführung von lärmintensive Stemm- und Bohrarbeiten sind zeitlich mit den Nutzern abzustimmen.
Die Zugänglichkeit der auf dem Grundstück vorhandenen Schächte, Meß- und Absperreinrichtungen ist dauerhaft zu gewährleisten.
Angebotspreise
Der Auftragnehmer hat sein Angebot auf der Grundlage der nachfolgenden Leistungsbeschreibung sowie der im Anhang beigefügten Kalkulationsunterlagen und allen sonstigen für die Ausführung des
Bauvorhabens nötigen Unterlagen zu erstellen.
Durch die angebotenen Preise sind alle Leistungen abgegolten, die zur Erfüllung der Bauaufgabe, in fix und fertiger Ausführung erforderlich sind, sich aus der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, der VOB/B, VOB/C sowie der gewerblichen Verkehrssitte ergeben. In den Angebotspreisen sind - soweit nachfolgend keine gesonderte Vergütung erfolgt - alle erkennbaren Notwendigkeiten, die sich aus dem Betrieb der Baustelle bzw. aus den örtlichen Gegebenheiten, oder den besonderen Baustellenbedingungen ergeben, in dem zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.
In die Angebotspreise einzurechnen sind insbesondere die Kosten für:
·
die Baustelleneinrichtung
· die allgemeinen Geschäftskosten
· die Lohn- und Personalkosten einschl. Auslösung
· Einholung der Genehmigung zur Aufstellung des Baukrans im öffentlichen Straßenbereich (siehe Baustelleneinrichtungsplan) und Übernahme der damit verbundenen Gebühren.
· alle sonstigen Kosten, die der Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgabe zu erbringen hat, insbesondere Kosten für:
·
Schutzeinrichtungen nach Vorschriften der BauBG
· das Sichern der Baustelle, Zugänge und Arbeitsbereiche
· Schutzmaßnahmen zur Sicherung vorhandener Bauteile und Einrichtungen, Bäume, Bepflanzungen etc.
· Schuttcontainer
Die auf dem Baugelände verfügbaren Flächen und Lagerräume werden dem Auftragnehmer zur
Mitbenutzung überlassen. Nach Fertigstellung aller Arbeiten sind die betreffenden Flächen und Räume sowie zusätzlich erforderliche Flächen vom ursprünglichen Zustand zurückzuführen.
Auftragnehmer auf eigene Kosten selbst zu beschaffen.
Verkehrssituation/ Parkmöglichkeiten
Das o. g. Grundstück ist teilüberbaut.
Parkplätze sind nach Absprache auf dem Grundstück des AG für Kleinfahrzeuge vorhanden. Für
Transportfahrzeuge jeglicher Art stehen auf dem Grundstück keine Parkplätze zu r Verfügung. Transporte sind in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und den am Bau Beteiligten AG/AN zu koordinieren. Das Parkdeck selbst darf nicht von LKWs befahren werden und mit vergleichbar schwere Lasten beansprucht werden.
Für den Materialtransport ist der AN selbst verantwortlich. Evtl. erforderliche Straßensperrungen für die Durchführung der Leistungen sind Sache des AN. Evtl. anfallende Gebühren trägt der AN.
Fahrzeuge des AN bzw. Fahrzeuge seiner Mitarbeiter, Zulieferer und Subunternehmer dürfen das Gelände nur zum Be- und Entladen befahren.
Stellplätze für Firmen- und Mitarbeiterfahrzeuge hat der Auftragnehmer (AN) selbst zu beschaffen. Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km.
Materiallieferungen / Materialtransporte / Lage
Materiallieferungen und Materialtransporte sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu planen und zu organisieren. Hierzu gehören auch die Beschaffung der erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen. Bedingt durch die engen Platzverhältnisse stehen Flächen für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerplätze nur eingeschränkt zur Verfügung. Angeliefertes Material ist dabei arbeitstäglich zu verbrauchen. Die Baustelle ist sobald wie möglich zu räumen. Der AN ist verpflichtet, laufend anfallenden Schutt, Abfall und Schmutz zu beseitigen.
Schutz der eigenen Leistung
Während der Bauzeit sind zum Schutz der eigenen Leistung geeignete Schutzmaßnahmen einzuleiten.
Beim Transport sowie Zwischenlagern sind ebenfalls notwendige Maßnahmen vorzusehen.
Arbeitsschutz
Der nach den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaften (BauBG) erforderliche Arbeitsschutz ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich und ohne gesonderte Vergütung zu betreiben.
Die Ausführung von sogenannten "gefährlichen Arbeiten" wie bspw. Arbeiten mit offener Flamme oder Funkenflug, Arbeiten in Räumen mit Gefahrenmeldeanlagen, Arbeiten in strahlen-, brand- und
explosionsgeschützten Bereichen etc. bedürfen der Genehmigung des AG.
Die für die Arbeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie das Erstellen von Ausführungsanweisungen und das Einweisen des ausführenden Personals gehören zur Leistung des AN.
Vom Auftraggeber wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe) beauftragt. Den
Weisungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe) ist Folge zu leisten.
Die Baustelle ist mit allen nach der Baustellenverordnung und den einschlägigen Vorschriften der
Bauberufsgenossenschaften erforderlichen Schutzeinrichtungen auszurüsten.
Hierzu zählen insbesondere
·
das Vorhalten von mindestens 10 unbenutzten Bauhelmen für Baustellenbesucher
· Schutzgeländer an allen Absturzkanten, insbesondere an den Decken- und Dachrändern, in Treppenhäusern und Schächten das Abdecken von Öffnungen in Decken, Dächern und Schächten,
· Feuerlöscher in ausreichender Anzahl
· Abschrankungen, Schutzdächer etc.,
· die Erste-Hilfe-Ausrüstung
· Baustellenbeleuchtung innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
· das Kenntlichmachen von besonderen Gefahrenbereichen
· das Vorhalten von persönlichen Schutzausrüstungen
· die ordnungsgemäße Lagerung von Gefahrengütern etc.
· die erforderlichen Schutzgerüste. Die Schutzeinrichtungen sind für die gesamte Dauer der
Baumaßnahme in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten, turnusmäßig zu überprüfen und ggf. zu erneuern.
Reinigung der Baustelle
Die gesamte Baustelle- innerhalb und außerhalb des Gebäudes einschl. der anschließ enden öffentlichen Flächen ist während der gesamten Bauzeit frei von groben Verschmutzungen, Abfall oder sonstigem Unrat zu halten. Jeder Unternehmer ist verpflichtet, den bei seinen Arbeiten anfallenden Bauschutt auf eigene Kosten zu beseitigen. Sämtliche Arbeitsbereiche sind arbeitstäglich aufzuräumen und einschl. der Zugänge besenrein herzustellen. Bei eventuellen Zuwiderhandlungen behält sich der AG - nach vorheriger Aufforderung und Fristsetzung - vor, die Reinigung auf Kosten der Auftragnehmer von Dritten ausführen zu lassen.
Bemusterung
Alle sichtbaren Materialien, Bauteile, Einrichtungen, Oberflächen sind vor der Beauftragung zu bemustern. Die Kosten der Bemusterungen sind, soweit im Leistungsverzeichnis hierfür keine gesonderte Leistungsposition enthalten ist, in die Angebotspreise einzukalkulieren.
Die Bestellung der betreffenden Materialien, Artikel etc. - darf erst nach Freigabe der Muster durch den AG erfolgen.
Umweltverträglichkeit der Baumaterialien
Der AG legt größten Wert auf die Verwendung gesundheitlich unbedenklicher Baustoffe.
Alle zur Ausführung/Einsatz kommenden Materialien und die zu ihrer Verarbeitung erforderlichen
Hilfsstoffe wie z.B. Kleber, Spachtelmassen, Fugenvergußmasse, etc. müssen umweltverträglich sein und den einschlägigen, örtlichen gesetzlichen Verordnungen und Bestimmungen entsprechen
(Verwendungsverbote, Verwendungsbeschränkungen, Baustofflisten).
Sie dürfen in eingebautem Zustand keine gesundheitliche Beeinträchtigung des menschlichen Organismus durch Freisetzen von toxischen Substanzen hervorrufen. Es dürfen nur HFCKW-freie Stoffe eingebaut werden.
Baustellenumlagen
Der Auftraggeber (AG) führt folgende Maßnahmen durch, die zu den Leistungen des AN gehören:
·
Baubefreiung der Baubereiche
· Bereitstellung von Baustrom und Bauwasser
· Überlassung von Lagerräumen und Lagerflächen auf dem Betriebsgelände
· Entsorgung von nicht zuordenbarem Bauschutt
Für die vorgenannten Leistungen schuldet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die
Kostenerstattung, die wie folgt pauschaliert und von der geprüften Netto- Schlussrechnungssumme
(nach Abzug eventueller Nachlässe) in Abzug gebracht wird.
0,3 % für Strom- und Wasserverbrauch
0,3 % für die Entsorgung von nicht zuordenbarem Bauschutt und sonstigen Müll
0,3 % für Vorhalt und Reinigung vonsan. Einrichtungen
0,3 % für Bauleistungsversicherung
Bautagebuch
Für die gesamte Bauzeit sind vom Auftragnehmer Tagesberichte zu fertigen.
Diese müssen insbesondere Angaben zur Arbeitszeit, zur Belegschaftsstärke, dem Ort der
Leistungserbringung, zu den ausgeführten Tätigkeiten, zu erteilten Anweisungen und Aufträgen, zu
Planeingängen und zu eventuellen Behinderungen enthalten.
Die Berichte sind der Bauüberwachung 1x wöchentlich zur Prüfung und Abzeichnung vorzulegen.
Dokumentation der Baumaßnahme
Nach Abschluss der Baumaßnahme hat der AN eine Dokumentation seiner Leistungen zu erstellen, und diese dem AG in Papierform (3- fach) sowie in Datenform, Formate wie *pdf, *dwg, *xls, *plt, *txi, *doc, zu übergeben
Die vom AN zu liefernde Dokumentation soll insbesondere die folgenden Unterlagen beinhalten:
·
Revisionspläne
· Prüfberichte, Prüfbescheinigungen
· bautechnische Zulassungen
· Entsorgungsnachweise
· Wartungs- und Pflegeanleitungen
· Bedienungsanweisungen
· Messprotokolle
· Produktdatenblätter
· Lieferantennachweise
· Abnahmeprotokolle
· Bautagebücher
· Fotodokumentationen
Sämtliche Unterlagen sind mit dem Aufdruck
"REVISIONSUNTERLAGEN" zu versehen und zu unterschreiben.
Vorunternehmerleistungen
Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Arbeiten von der fachtechnisch einwandfreien Art der
Vorunternehmerleistung zu überzeugen und ggf. eine Mängelanzeige zu machen, da er mit Beginn seiner Angebotsarbeit die volle Haftung für das Vorgeleistete übernimmt. Beanstandungen sind dem AG so rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, dass dem Verursacher eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt werden kann, ohne dass es zu Verzögerungen im Bauablauf kommt.
Demontage- , Abbruch-, Rückbauarbeiten
Die Abbrucharbeiten sind als kontrollierter und umweltgerechter Rückbau unter Beachtung aller
sicherheitsrelevanten Gegebenheiten und mit Rücksicht auf den verbleibenden Bestand auszuführen.
Die Abbruchmethoden sind vom Auftragnehmer, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten,
eigenverantwortlich zu wählen. Es dürfen nur sicherheitstechnisch unbedenkliche Abbruchtechniken
Anwendung finden.
Das Sprengen von Bauteilen mit Explosivstoffen ist grundsätzlich untersagt.
Für schwierigere Abbruchmaßnahmen hat der Auftragnehmer Abbruchanweisungen zu erstellen und diese von den zuständigen Ämtern genehmigen zu lassen. Die Abbruchanweisungen müssen auf der Baustelle vor Beginn der Arbeiten, in genehmigter Form vorliegen.
Die Standsicherheit und die uneingeschränkte Funktionstauglichkeit der verbleibenden Bauteile und
Anlagen ist zu gewährleisten.
Sämtliche hierzu erforderlichen Schutz-, Sicherungs- und Ersatzmaßnahmen gehören, auch ohne
besondere Erwähnung, zum Leistungsumfang der Abbrucharbeiten. Das anfallende Abbruchmaterial ist umweltgerecht zu entsorgen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dementsprechende Nachweise vorzulegen.
Eine Schadstoffuntersuchung wurde nicht durchgeführt. Da das Vorhandensein von schadstoffbelastetem Material nicht ausgeschlossen werden kann, wird die Entsorgung von schadstoffbelastetem Material ggf. gesondert vergütet.
Gefährliche Arbeiten
Die Ausführung von sogenannten "gefährlichen Arbeiten" wie bspw. Arbeiten mit offener Flamme oder Funkenflug, Arbeiten in Räumen mit Gefahrenmeldeanlagen, Arbeiten in strahlen-, brand- und
explosionsgeschützen Bereichen etc. bedürfen der Genehmigung des AG. Die für die Arbeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie das Erstellen von Ausführungsanweisungen und das Einweisen des ausführenden Personals gehören zur Leistung des AN.
Subunternehmer
Die Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AG,
Subunternehmer sind vor Arbeitsbeginn rechtszeitig schriftlich der Bauleitung und dem AG anzuzeigen.
Allgemeines
Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen technischen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise, insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die Richtlinien der DGUV.
Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots, ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen/ BaustellV) in der aktuell gültigen Fassung.
Ausführung und Auftragsbedingungen, Phasenweise Beauftragung
Eigenen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angabe über Erfüllungsort und Gerichtsstand wird widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sich der Unternehmer darauf beruft.
Der Bauherr behält sich das Recht vor, Materialien selbst zu liefern, einzelne Positionen aus den
vertraglichen Leistungen herauszunehmen bzw. durch andere Positionen zu ersetzen oder sie anderweitig zu vergeben, unter Berücksichtigung der jeweiligen Mehr- oder Minderkosten. bis dahin bereits erbrachte Leistungen des Unternehmers werden vergütet. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Unternehmers besteht nicht.
Es ist beabsicht, das bauvorhaben in 3-4 Abschnitten zu realisieren.
Das Proejkt besteht aus 4 Einzelhäusern zu je 25% der Wohneinheiten.
Die Ausführungszeit ist entsprechend zu berücksichtigen. Ein Arbeiten "in einem Zug" ist nicht vorgesehen.
Objektbeschreibung
1 Baumeisterarbeiten Haus 42 u. 44
1
Baumeisterarbeiten Haus 42 u. 44
Technische Vorbemerkungen Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die gewerkespezifischen Normen und Regeln in Ihrer jeweils zur
Ausführung gültigen Fassung einschließlich Ergänzungen sowie die Richtlinien der
Produkthersteller (Verarbeitungsrichtlinien bzw. Werkvorschriften der Hersteller).
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale
Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische
Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug
genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig",
immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Stein-/Ziegelpakete sind bei der Anlieferung auf Paletten, Bohlengelege oder Ähnlichem
abzusetzen und zu lagern.
Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und Ziegel, sind durch Abdecken mit
Folie, Planen oder dergleichen gegen Niederschläge zu schützen.
Steine/Ziegel unterschiedlicher Festigkeitsklassen, Rohdichte, Wärmeleitfähigkeit sind
auf der Baustelle eindeutig gekennzeichnet getrennt zu lagern.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie
geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Wände dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung, dem
Standsicherheitsnachweis und den Ausführungszeichnungen angegebenen Steinen
ausgeführt werden. Mischmauerwerk, auch durch verwenden einzelner von den
Vorgaben abweichender Steine ist unzulässig.
Sofern die Hersteller für das zu verwendende großformatige Steinmaterial Passstücke
anbieten, sind diese grundsätzlich zu verwenden.
Wenn Steine für Passstücke getrennt werden müssen, weil die Industrie für das zu
verwendende Steinmaterial keine fertigen Passstücke anbietet, dann ist das Trennen
nur durch materialgerechte Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder Leichtziegel,
zulässig.
Wenn bei Wänden, deren Dicke ein Steinmaß beträgt, die bündige Seite nicht aus den
Ausführungsunterlagen entnommen werden kann, ist die betreffende Angabe vor
Beginn der Ausführung beim Auftraggeber oder dessen Objektüberwacher zu erfragen.
Nicht tragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen
werden, sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen, soweit
baustellenbezogen nichts anderes festgelegt ist. Im Regelfall bleibt die Wahl der starren
Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem Auftragnehmer überlassen. Werden
bei Stumpfstoßtechnik Flachstahlanker eingebaut, so sind sie grundsätzlich mit einer
Einzellänge von 30 cm und im Abstand von maximal 25 cm mittig in die Lagerfuge
einzubauen.
Nichtragende innere Trennwände dürfen auch nach Fertigstellung und
Ingebrauchnahme dauerhaft keinen Belastungen aus Deckenplatten, Unterzügen,
Balken und dergleichen ausgesetzt werden. Deshalb ist darauf zu achten, dass es zu
keiner starren Verbindung der Wand zu Decke, Unterzug, Balken oder dergleichen
kommt und ein der noch zu erwartenden Durchbiegung dieser Bauteile entsprechender
gleitender Deckenanschluss ausgebildet wird.
Brüstungsmauerwerk ist immer gemeinsam mit dem Wandmauerwerk aufzumauern.
Die Ausführung von Stoßfugen hat nach den Herstellervorschriften zu erfolgen. Das
Schließen breiterer Stoßfugen durch nachträgliches Ausmörteln gilt insbesondere bei
Außenwänden aus hochdämmenden Steinen als schwerwiegender Mangel.
Die freien Enden von Drahtankern bei zweischaligem Mauerwerk sind bis zum
Anbringen der Wärmedämmung und dem Aufmauern der Verblendung an der
Außenseite der tragenden Schale um 90° abzubiegen, damit diese keine
Verletzungsgefahr darstellen können.
Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der
Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker
Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen.
Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von
Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut
materialgerecht zu schließen.
Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur nach Zustimmung der
Bauleitung eingesetzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre projektierte
Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen Einzellasten werden durch das Ger 0ät nicht
überschritten.
Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer
Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe
des Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der Planung
abweicht. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu
verständigen.
Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen - auch im Bereich zweischaliger
Wände - sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen.
Nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden.
Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu beseitigen.
Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zement- oder
Kalkmörtel haben. Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem
Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden.
Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und Deckenöffnungen mit
Brandschutzforderungen sind spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu verwenden.
Die Eignung ist nachzuweisen. Das gilt entsprechend für Dichtungsmassen in
Randbereichen und für Ringspalten sowie für Leerschotte und
Nachinstallationselemente (Keile o.ä.)
Rücklagemauerwerk für Dichtungen gegen drückendes Wasser, welches wieder
abzubrechen ist, darf nur mit Mörtel der Klasse M 1 gemauert werden. Wird auf der
wasserabgewandten Seite der vertikalen Dichtung konstruktives Mauerwerk erstellt, so
ist zwischen Dichtung und Mauerwerk ein 5 cm breiter Zwischenraum zu belassen, der
beim Aufmauern schichtweise mit Mörtel der Klasse M 10 zu verfüllen und vorsichtig zu
verdichten ist.
Vor dem Einmauern von Badewannen und Duschwannen ist das Vorhandensein des
Potentialausgleichs bzw. der Erdung zu überprüfen.
Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen
werden.
Stürze und Leibungen
Sind Ziegelflachstürze ausgeschrieben, dürfen alternativ Stahlbetonstürze mit
Ziegel-U-Schalen als verlorene Schalung eingebaut werden.
Vor Einbringen von Ortbeton sind Ziegelschalen abzusteifen und vorzunässen.
Fertigstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decken u.ä. nicht aus
ihrer Lage gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen vorübergehend
ausgesetzt sind.
Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf jeder Seite haben. Die Auflager
sind mit Mörtel herzustellen.
Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die Auflager nicht zu stemmen,
sondern zur Erhaltung der Altbausubstanz zu sägen oder zu fräsen.
Technische Vorbemerkungen
1.01 Pflasterarbeiten Keller
1.01
Pflasterarbeiten Keller
1.02 Estricharbeiten
1.02
Estricharbeiten
1.03 Verschließen von Türöffnungen in Mauerwerk, Bestand
1.03
Verschließen von Türöffnungen in Mauerwerk, Bestand
1.04 Verschließen von Kernlochbohrungen
1.04
Verschließen von Kernlochbohrungen
1.05 Sonstiges
1.05
Sonstiges
1.06 Stundenlohnarbeiten
1.06
Stundenlohnarbeiten