Abbrucharbeiten
RM-25-014 - Kaiserslautern, Sanierung Studentenwohnheim
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Objektbeschreibung Baumaßnahme Die Baumaßnahme beinhaltet die Generalsanierung eines teilunterkellerten, vier- bis fünfgeschossigen Gebäudes mit vier Einzelhäusern im Bestand, auf dem Grundstück Kurt-Schumacher-Straße 42–48, 67663 Kaiserslautern. Das Gebäude beinhaltet neben ca. 208 Einzelapartments Räume für die Verwaltung, allgemeine Nebenräume wie Waschräume, Kellerräume, Lagerräume, etc.  sowie einen Schulungs- und Aufenthaltsraum im Dachgeschoss. Die Einzelapartments sind teilweise mit vorgestellten Balkonen (ca 96 Apartments mit Balkon) ausgestattet. Die Dachflächen sind zurzeit bekiest, es gibt u.a. ausgebaute Terrassenflächen. Die Teilunterkellerung beinhaltet die für den Betrieb der Anlage erforderlichen Technik- und Lagerräume. Diese Räume haben teilweise keine Bodenplatte. Termine, Teilleistungen Der Beginn der Baumaßnahmen ist für Q2 2026 vorgesehen. Es ist vorgesehen, die gesamte Maßnahme in 3 Abschnitten durchzuführen. Abschnitt 1: Haus 42 u. 44 Q2 2026 - Q1 2027 Abschnitt 2: Haus 46 Q1 2027 - Q3 2027 Abschnitt 3: Haus 48 Q3 2027 - Q1 2028 Grundlagen des Auftrags Der Auftragnehmer (AN) hat die Bauleistungen nach dem Vertrag auszuführen. Durch die angebotenen Preise sind alle Leistungen abgegolten, die zur Erzielung des geschuldeten Bauerfolgs erforderlich sind, und sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, der VOB/A, VOB/C sowie der gewerblichen Verkehrssitte ergeben. Zum Umfang der Leistungen des AN gehört auch die Wahrnehmung und Durchführung von wöchentlichen Besprechungs- und Koordinationsterminen sowie Baustellenbegehungen. Besondere Baustellenbedingungen Die von der Baustelle ausgehenden Emissionen wie Lärmentwicklungen, Staubanfall, Erschütterungen durch Arbeitsgeräte oder fallende Lasten, Streuflug, Funkenflug, sowie der eigenen Abgase etc. sind zum Schutz der Nachbarschaftsarbeitnehmer zu vermeiden bzw. soweit sowie der eigenen Arbeitnehmer zu vermeiden bzw. soweit als möglich einzudämmen. Die Ausführung von lärmintensive Stemm- und Bohrarbeiten sind zeitlich mit den Nutzern abzustimmen. Die Zugänglichkeit der auf dem Grundstück vorhandenen Schächte, Meß- und Absperreinrichtungen ist dauerhaft zu gewährleisten. Angebotspreise Der Auftragnehmer hat sein Angebot auf der Grundlage der nachfolgenden Leistungsbeschreibung sowie der im Anhang beigefügten Kalkulationsunterlagen und allen sonstigen für die Ausführung des Bauvorhabens nötigen Unterlagen zu erstellen. Durch die angebotenen Preise sind alle Leistungen abgegolten, die zur Erfüllung der Bauaufgabe, in fix und fertiger Ausführung erforderlich sind, sich aus der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, der VOB/B, VOB/C sowie der gewerblichen Verkehrssitte ergeben. In den Angebotspreisen sind - soweit nachfolgend keine gesonderte Vergütung erfolgt - alle erkennbaren Notwendigkeiten, die sich aus dem Betrieb der Baustelle bzw. aus den örtlichen Gegebenheiten, oder den besonderen Baustellenbedingungen ergeben, in dem zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlichen Umfang zu berücksichtigen. In die Angebotspreise einzurechnen sind insbesondere die Kosten für: · die Baustelleneinrichtung · die allgemeinen Geschäftskosten · die Lohn- und Personalkosten einschl. Auslösung · Einholung der Genehmigung zur Aufstellung des Baukrans im öffentlichen Straßenbereich (siehe Baustelleneinrichtungsplan) und Übernahme der damit verbundenen Gebühren. · alle sonstigen Kosten, die der Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Durchführung der                 Aufgabe zu erbringen hat, insbesondere Kosten für: · Schutzeinrichtungen nach Vorschriften der BauBG · das Sichern der Baustelle, Zugänge und Arbeitsbereiche · Schutzmaßnahmen zur Sicherung vorhandener Bauteile und Einrichtungen, Bäume,                 Bepflanzungen etc. · Schuttcontainer Die auf dem Baugelände verfügbaren Flächen und Lagerräume werden dem Auftragnehmer zur Mitbenutzung überlassen. Nach Fertigstellung aller Arbeiten sind die betreffenden Flächen und Räume sowie zusätzlich erforderliche Flächen vom ursprünglichen Zustand zurückzuführen. Auftragnehmer auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Verkehrssituation/ Parkmöglichkeiten Das o. g. Grundstück ist teilüberbaut. Parkplätze sind nach Absprache auf dem Grundstück des AG für Kleinfahrzeuge vorhanden. Für Transportfahrzeuge jeglicher Art stehen auf dem Grundstück keine Parkplätze      zur Verfügung. Transporte sind in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und den am Bau Beteiligten AG/AN zu koordinieren. Das Parkdeck selbst darf nicht von LKWs befahren werden und mit vergleichbar schwere Lasten beansprucht werden. Für den Materialtransport ist der AN selbst verantwortlich. Evtl. erforderliche Straßensperrungen für die Durchführung der Leistungen sind Sache des AN. Evtl. anfallende Gebühren trägt der AN. Fahrzeuge des AN bzw. Fahrzeuge seiner Mitarbeiter, Zulieferer und Subunternehmer dürfen das Gelände nur zum Be- und Entladen befahren. Stellplätze für Firmen- und Mitarbeiterfahrzeuge hat der Auftragnehmer (AN) selbst zu beschaffen. Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km. Materiallieferungen / Materialtransporte / Lage Materiallieferungen und Materialtransporte sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu planen und zu organisieren. Hierzu gehören auch die Beschaffung der erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen. Bedingt durch die engen Platzverhältnisse stehen Flächen für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerplätze nur eingeschränkt zur Verfügung. Angeliefertes Material ist dabei arbeitstäglich zu verbrauchen. Die Baustelle ist sobald wie möglich zu räumen. Der AN ist verpflichtet, laufend anfallenden Schutt, Abfall und Schmutz zu beseitigen. Schutz der eigenen Leistung Während der Bauzeit sind zum Schutz der eigenen Leistung geeignete Schutzmaßnahmen einzuleiten. Beim Transport sowie Zwischenlagern sind ebenfalls notwendige Maßnahmen vorzusehen. Arbeitsschutz Der nach den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaften (BauBG) erforderliche Arbeitsschutz ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich und ohne gesonderte Vergütung zu betreiben. Die Ausführung von sogenannten "gefährlichen Arbeiten" wie bspw. Arbeiten mit offener Flamme oder Funkenflug, Arbeiten in Räumen mit Gefahrenmeldeanlagen, Arbeiten in strahlen-, brand- und explosionsgeschützten Bereichen etc. bedürfen der Genehmigung des AG. Die für die Arbeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie das Erstellen von Ausführungsanweisungen und das Einweisen des ausführenden Personals gehören zur Leistung des AN. Vom Auftraggeber wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe) beauftragt. Den Weisungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe) ist Folge zu leisten. Die Baustelle ist mit allen nach der Baustellenverordnung und den einschlägigen Vorschriften der Bauberufsgenossenschaften erforderlichen Schutzeinrichtungen auszurüsten. Hierzu zählen insbesondere · das Vorhalten von mindestens 10 unbenutzten Bauhelmen für Baustellenbesucher · Schutzgeländer an allen Absturzkanten, insbesondere an den Decken- und Dachrändern, in            Treppenhäusern und Schächten das Abdecken von Öffnungen in Decken, Dächern und                 Schächten, · Feuerlöscher in ausreichender Anzahl · Abschrankungen, Schutzdächer etc., · die Erste-Hilfe-Ausrüstung · Baustellenbeleuchtung innerhalb und außerhalb des Gebäudes, · das Kenntlichmachen von besonderen Gefahrenbereichen · das Vorhalten von persönlichen Schutzausrüstungen · die ordnungsgemäße Lagerung von Gefahrengütern etc. · die erforderlichen Schutzgerüste. Die Schutzeinrichtungen sind für die gesamte Dauer der Baumaßnahme in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten, turnusmäßig zu überprüfen und ggf. zu erneuern. Reinigung der Baustelle Die gesamte Baustelle- innerhalb und außerhalb des Gebäudes einschl. der anschließ      f0 enden öffentlichen Flächen ist während der gesamten Bauzeit frei von groben Verschmutzungen, Abfall oder sonstigem Unrat zu halten. Jeder Unternehmer ist verpflichtet, den bei seinen Arbeiten anfallenden Bauschutt auf eigene Kosten zu beseitigen. Sämtliche Arbeitsbereiche sind arbeitstäglich aufzuräumen und einschl. der Zugänge besenrein herzustellen. Bei eventuellen Zuwiderhandlungen behält sich der AG - nach vorheriger Aufforderung und Fristsetzung - vor, die Reinigung auf Kosten der Auftragnehmer von Dritten ausführen zu lassen. Bemusterung Alle sichtbaren Materialien, Bauteile, Einrichtungen, Oberflächen sind vor der Beauftragung zu bemustern. Die Kosten der Bemusterungen sind, soweit im Leistungsverzeichnis hierfür keine gesonderte Leistungsposition enthalten ist, in die Angebotspreise einzukalkulieren. Die Bestellung der betreffenden Materialien, Artikel etc. - darf erst nach Freigabe der Muster durch den AG erfolgen. Umweltverträglichkeit der Baumaterialien Der AG legt größten Wert auf die Verwendung gesundheitlich unbedenklicher Baustoffe. Alle zur Ausführung/Einsatz kommenden Materialien und die zu ihrer Verarbeitung erforderlichen Hilfsstoffe wie z.B. Kleber, Spachtelmassen, Fugenvergußmasse, etc. müssen umweltverträglich sein und den einschlägigen, örtlichen gesetzlichen Verordnungen und Bestimmungen entsprechen (Verwendungsverbote, Verwendungsbeschränkungen, Baustofflisten). Sie dürfen in eingebautem Zustand keine gesundheitliche Beeinträchtigung des menschlichen Organismus durch Freisetzen von toxischen Substanzen hervorrufen. Es dürfen nur HFCKW-freie Stoffe eingebaut werden. Baustellenumlagen Der Auftraggeber (AG) führt folgende Maßnahmen durch, die zu den Leistungen des AN gehören: · Baubefreiung der Baubereiche · Bereitstellung von Baustrom und Bauwasser · Überlassung von Lagerräumen und Lagerflächen auf dem Betriebsgelände · Entsorgung von nicht zuordenbarem Bauschutt Für die vorgenannten Leistungen schuldet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die Kostenerstattung, die wie folgt pauschaliert und von der geprüften Netto- Schlussrechnungssumme (nach Abzug eventueller Nachlässe) in Abzug gebracht wird. 0,3 % für Strom- und Wasserverbrauch 0,3 % für die Entsorgung von nicht zuordenbarem Bauschutt und sonstigen Müll 0,3 % für Vorhalt und Reinigung vonsan. Einrichtungen 0,3 % für Bauleistungsversicherung Bautagebuch Für die gesamte Bauzeit sind vom Auftragnehmer Tagesberichte zu fertigen. Diese müssen insbesondere Angaben zur Arbeitszeit, zur Belegschaftsstärke, dem Ort der Leistungserbringung, zu den ausgeführten Tätigkeiten, zu erteilten Anweisungen und Aufträgen, zu Planeingängen und zu eventuellen Behinderungen enthalten. Die Berichte sind der Bauüberwachung 1x wöchentlich zur Prüfung und Abzeichnung vorzulegen. Dokumentation der Baumaßnahme Nach Abschluss der Baumaßnahme hat der AN eine Dokumentation seiner Leistungen zu erstellen, und diese dem AG in Papierform (3- fach) sowie in Datenform, Formate wie *pdf, *dwg, *xls, *plt, *txi, *doc, zu übergeben Die vom AN zu liefernde Dokumentation soll insbesondere die folgenden Unterlagen beinhalten: · Revisionspläne · Prüfberichte, Prüfbescheinigungen · bautechnische Zulassungen · Entsorgungsnachweise · Wartungs- und Pflegeanleitungen · Bedienungsanweisungen · Messprotokolle · Produktdatenblätter · Lieferantennachweise · Abnahmeprotokolle · Bautagebücher · Fotodokumentationen Sämtliche Unterlagen sind mit dem Aufdruck "REVISIONSUNTERLAGEN" zu versehen und zu unterschreiben. Vorunternehmerleistungen Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Arbeiten von der fachtechnisch einwandfreien Art der Vorunternehmerleistung zu überzeugen und ggf. eine Mängelanzeige zu machen, da er mit Beginn seiner Angebotsarbeit die volle Haftung für das Vorgeleistete übernimmt. Beanstandungen sind dem AG so rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, dass dem Verursacher eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt werden kann, ohne dass es zu Verzögerungen im Bauablauf kommt. Demontage- , Abbruch-, Rückbauarbeiten Die Abbrucharbeiten sind als kontrollierter und umweltgerechter Rückbau unter Beachtung aller sicherheitsrelevanten Gegebenheiten und mit Rücksicht auf den verbleibenden Bestand auszuführen. Die Abbruchmethoden sind vom Auftragnehmer, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten, eigenverantwortlich zu wählen. Es dürfen nur sicherheitstechnisch unbedenkliche Abbruchtechniken Anwendung finden. Das Sprengen von Bauteilen mit Explosivstoffen ist grundsätzlich untersagt. Für schwierigere Abbruchmaßnahmen hat der Auftragnehmer Abbruchanweisungen zu erstellen und diese von den zuständigen Ämtern genehmigen zu lassen. Die Abbruchanweisungen müssen auf der Baustelle vor Beginn der Arbeiten, in genehmigter Form vorliegen. Die Standsicherheit und die uneingeschränkte Funktionstauglichkeit der verbleibenden Bauteile und Anlagen ist zu gewährleisten. Sämtliche hierzu erforderlichen Schutz-, Sicherungs- und Ersatzmaßnahmen gehören, auch ohne besondere Erwähnung, zum Leistungsumfang der Abbrucharbeiten. Das anfallende Abbruchmaterial ist umweltgerecht zu entsorgen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dementsprechende Nachweise vorzulegen. Eine Schadstoffuntersuchung wurde nicht durchgeführt. Da das Vorhandensein von schadstoffbelastetem Material nicht ausgeschlossen werden kann, wird die Entsorgung von schadstoffbelastetem Material ggf. gesondert vergütet. Gefährliche Arbeiten Die Ausführung von sogenannten  "gefährlichen Arbeiten" wie bspw. Arbeiten mit offener Flamme oder Funkenflug, Arbeiten in Räumen mit Gefahrenmeldeanlagen, Arbeiten in strahlen-, brand- und explosionsgeschützen Bereichen etc. bedürfen der Genehmigung des AG.  Die für die Arbeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie das Erstellen von Ausführungsanweisungen und das Einweisen des ausführenden Personals gehören zur Leistung des AN. Subunternehmer Die Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AG, Subunternehmer sind vor Arbeitsbeginn rechtszeitig schriftlich der Bauleitung und dem AG anzuzeigen. Allgemeines Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen technischen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise, insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die Richtlinien der DGUV. Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots, ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen/ BaustellV) in der aktuell gültigen Fassung. Ausführung und Auftragsbedingungen, Phasenweise Beauftragung Eigenen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angabe über Erfüllungsort und Gerichtsstand wird widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sich der Unternehmer darauf beruft. Der Bauherr behält sich das Recht vor, Materialien selbst zu liefern, einzelne Positionen aus den vertraglichen Leistungen herauszunehmen bzw. durch andere Positionen zu ersetzen oder sie anderweitig zu vergeben, unter Berücksichtigung der jeweiligen Mehr- oder Minderkosten. bis dahin bereits erbrachte Leistungen des Unternehmers werden vergütet. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Unternehmers besteht nicht. Es ist beabsicht, das bauvorhaben in 3-4 Abschnitten zu realisieren. Das Proejkt besteht aus 4 Einzelhäusern zu je 25% der Wohneinheiten. Die Ausführungszeit ist entsprechend zu berücksichtigen. Ein Arbeiten  "in einem Zug" ist nicht vorgesehen. Mitbenutzung von Gerüsten Auftraggeberseitig wird ein Fassadengerüst nach Erfordenis und für den Zeitraum der Dach- und Fassadenbauarbeiten zur Verfügung gestellt und kann durch andere AN mitbenutzt werden.
Objektbeschreibung
1 Abbrucharbeiten Haus 42 u. 44
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Abbrucharbeiten Haus 42 u. 44
Hinweis zum Abbruch in den Apartments Ausbau, Demontage und fachgerechte Entsorgung gg. Nachweis und gem. Allgemeinbeschrieb in "Hinweis" von 208 Apartments: WOHNUNG · Möbel und Küche in Wohnungen ausbauen und entsorgen (i.d.Regel: Regale, ein Bett, Schrank, Tisch, Stuhl, eine Küchenzeile mit Geräten ausbauen und entsorgen) · Die nichtragende GK-Wand in jedem Apartmenrt wird ebenfalls demontiert, transportiert und entsorgt. Damit sind die mit der Wand verbundenen Teile wie Fliesen und Tapete in den Massen zu berücksichtigen. · Abriss Trockenbauwände, LÄNGE 3,20 m (Bäder) sowie 1,70 m (Flur zu Zimmer), Gesamt 4,90 m, Höhe 2,50m, BREITE ca 120 mm Vorhandene Trockenbauwände abreißen + abfahren Dämmung: Mineralwolle Ständerwerk : Metall Beplankung: beidseitig doppelt Trockenbauplatten 12,5 mm · i.d. Regel 2 Innentüren Holz mit Metall-Zarge · Fliesenspiegel Küche, ca 60x150 cm · 1 Wohnungstür OHNE Zarge + dazugehörige Griffe · Wandbeläge, Tapeten ,an innenliegenden nichttragenden und tragenden Wänden (Raufasertapete) · Metallschienen, Spiegel, Beleuchtungselemente · innenliegender Sonnenschutz, Bodenbeläge inklusive Fußleisten · Heizkörper · Heizkörper, Durchlauferhitzer und Sanitärobjekte und Vorwandinstallationen sind zu demontieren einschl. Armaturen, Pumpen, Ventile etc. Flachheizkörper, ca 40cm/200cm BÄDER sämtliche Fliesen, teilweise im Zuge des vorbeschriebenen Abriss der Trockenbauwände (50%),teilweise auf tragenden Wänden sämtliche Ausstattung, insbesondere: · WC mit Sitz · Waschtisch · Spiegel · Ablage · Papierhalter und sonstige Kleinteile wie Toilettenpapier, Bürste etc. · Abflussleitungen PVC, Länge ca. 2 Meter · Heizkörper (Bad), Flachheizkörper, ca 80/120cm · Duschwanne, mit Vorhang, Abtrennung · Versorgungsschächte öffnen, Klappe entsorgen · Reviklappe, Badlüfter sowie umgebendes Mauerwerk um Lüfter, gesamt ca 50*50 cm · Abhangdecke, einfach beplankt, mit Unterkonstruktion, ca 3,2 m² · (Sanitärobjekte, Duschwannen und Duschkabinen, · Fliesenbelag an Wand und Boden, Abhangdecken) · Elektroleitungen und Kabelkanäle bis Unterverteilung. Vor Montage der Sanitärobjekte sowie deren Zu- und Ableitungen sowie Elektroleitungen / Installationen sind diese in der Versorgung abzusperren bzw. eigenverantwortlich aus dem Netz zu nehmen / stromlos zu schalten. Alle Lüftungselemente, falls vorhanden, sind ebenfalls rückzubauen und sachgerecht zu entsorgen. Leistungsabgrenzung in Wohnungen und Allgemeinflächen: · Demontage s      ämtlicher Bodenbeläge mit Ausnahme Terrazzo/Betonwerkstein, · Demontage sämtlicher Bodenbeläge insbesondere Teppichböden · Demontage sämtlicher Leuchten in Zimmern und Fluren · Leistungsabgrenzung Decke: Tragende Decke, Spritzputz in Wohnungen bleibt erhalten · Leistungsabgrenzung Boden, allgemein: Oberkante Estrich · Leistungsabgrenzung Boden, Dusche, ca. 1m²: Tragende Rohdecke · Leistungsabgrenzung Stützen mit Verkleidung, soweit vorhanden: Konstruktive Stützen aus Stahl oder Beton, Spritzputz bleibt erhalten
Hinweis zum Abbruch in den Apartments
Hinweis zum Abbruch in sonstigen, unter den Einzelhäusern und Einzelräumen beschriebenen und bebilderten Bereichen Allgemeinfächen Entkernung der Flächen innerhalb der Markierung im Abrissplan, innenliegender Sonnenschutz, Bodenbeläge inklusive Fußleisten Ausbauen und entsorgen von Fliesen, Abhangdecken, Wandbelägen, Türen und Zargen sowie öffnen der Versorgungsschächte und Demontage der Küchen inkl. Elektrogeräte Bäder / teilöffentliche Sanitäreinrichtungen Ausbauen und entsorgen von: · WC · Urinale · Waschbecken · Trennwände · Revisionsklappen inkl. Rahmen · Fliesen · Fliesenkleber · Versorgungsschächte öffnen · Abhangdecken, · Wandbeläge · Türen und Zargen Leistungsabgrenzung in Wohnungen und Allgemeinflächen: · Demontage sämtlicher Bodenbeläge mit Ausnahme Terrazzo/Betonwerkstein, · Demontage sämtlicher Bodenbeläge insbesondere Teppichböden · Demontage sämtlicher Leuchten in Zimmern und Fluren · Leistungsabgrenzung Decke: Tragende Decke, Spritzputz in Wohnungen bleibt erhalten · Leistungsabgrenzung Boden, allgemein: Oberkante Estrich · Leistungsabgrenzung Boden, Dusche, ca. 1m²: Tragende Rohdecke · Leistungsabgrenzung Stützen mit Verkleidung, soweit vorhanden: Konstruktive Stützen aus Stahl oder Beton, Spritzputz bleibt erhalten Leistungsabgrenzung Schachtwände, Hauptschacht: · Schachtwände sind rückzubauen, soweit nicht aus Beton Leistungsabgrenzung Treppenhaus · Konstruktive Wand Treppenhaus, Spritzputz bleibt erhalten · Natursteinboden / Terrazzo / Betonwerkstein ist während der gesamten Baumaßnahme zu schützen · Geländerkonstruktion ist zu schützen · Leistungsabgrenzung Fenster: Tragende Wände · Leistungsgrenze Balkon: Konstruktive Teile
Hinweis zum Abbruch in sonstigen, unter den Einzelhäusern und Einzelräumen beschriebenen und bebilderten Bereichen
Allgemeines Alle Abbruch-Positionen verstehen sich (auch wenn nicht explizit erwähnt) inkl. fachgerechter Entsorgung und inkl. anfallender Deponiegebühren. Der Erkundungsbericht inkl. des Anhangs zu potenziell schadstoffhaltigen Materialien ist zu beachten (siehe Anhang).
Allgemeines
Grundlagen - Abbrucharbeiten 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Diese Vorbemerkungen gelten für Abbrucharbeiten im Zusammenhang mit Teilabbrüchen oder mit Bauarbeiten zur Wiederinstandsetzung der Gebäude oder baulichen Anlagen. Sie gelten sinngemäß auch für Totalabbrüche. Die für das jeweilige Gewerk bestehenden DIN-Bestimmungen und Richtlinien sind sinngemäß anzuwenden. Als weitere Grundlage sind anzuwenden: "Technische Vorschriften für Abbrucharbeiten", zu beziehen bei: Deutscher Abbruchverband e.V., Oststraße 122, 40210 Düsseldorf, soweit sie sachlich zutreffend sind, sowie die TRGS~519 - Asbest und die ZH~1/514 Abbrucharbeiten. Wichtige Normen: DIN~18007 - Abbrucharbeiten; Begriffe, Verfahren, Anwendungsbereiche Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Abbrechen, Demontage, Entfernen, Transport, Aufladen und Abfuhr" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB Teil~C als beschrieben. 2.2 Schuttbeseitigung Der anfallende Bauschutt ist vom Auftragnehmer zu entsorgen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. Der Nachweis über den Verbleib aller zu entsorgenden Stoffe kann gefordert werden. Ebenso kann ein Nachweis über spezielle Zulassungen beauftragter Dritter (z.~B. Transportunternehmen, Deponiebetreiber) verlangt werden. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind streng einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt. Das direkte Abwerfen von Bauschutt ist nicht gestattet. Schutt-Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht abzudecken; bei Bedarf ist ein Netzmittel zu verwenden. 2.3 Ausführung Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Der Auftraggeber sorgt für die Freischaltung der abzubrechenden Bauteile bezüglich vorhandener Leitungen für Strom, Wasser, Gas und anderer Medien. Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn und auch ständig während der Durchführung die Einhaltung dieser Maßnahmen zu kontrollieren und Mängel oder Behinderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die Standsicherheit darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., so ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen. Soweit das Gebäude oder Gebäudeteile unter Denkmalschutz stehen, sind evtl. Auflagen der Behörden einzuhalten. Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Beginn der Abbrucharbeiten mit dem Auftraggeber bei einer Baubegehung festzulegen. Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen, im Falle einer im Zuge der Arbeiten notwendigen Entfernung sind solche Bauteile vorsichtig zu demontieren, abzubrechen oder anderweitig zu entfernen. Diese Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren Wiederverwendung nach Angabe des Auftraggebers zwischenzulagern. Grundsätzlich gilt für alle Abbrucharbeiten "Erhalten geht vor Zerstören". Bei Abbrucharbeiten, bei denen auch Putzflächen oder Teile von diesen entfernt werden, sind die Putzanschlüsse zu den entsprechenden Bauteilen, Durchbrüchen etc. durch sauberes Beschneiden der Ränder herzustellen. Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder ihren ursprünglichen Aufbau (z.B. Fachwerk, Holzbalkendecken etc.) erhalten, sind beim Abbruch in ihrem Aufbauschema zu skizzieren und schriftlich festzuhalten. Diese Unterlagen sind dem Auftraggeber jeweils spätestens nach Abschluss der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben. Werden bei den Arbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Materialien angetroffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Diese Verpflichtung gilt auch im Zweifelsfall. In bewohnten Gebieten dürfen nur schallarme Kompressoren (Schrauben- oder Rotationskompressoren) eingesetzt werden. Die Wahl technologischer Vorgänge bleibt, wenn nicht anders beschrieben, dem Auftragnehmer überlassen. Dabei sind die Arbeiten so auszuführen, dass Beeinträchtigungen anderer Arbeiten, Belästigungen durch Lärm und Staub auf das unvermeidbare Maß reduziert werden. Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstü      chcke, Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei Angebotsabgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind. Besteht die Gefahr, dass durch die Abbrucharbeiten Schäden an benachbarten Grundstücken - auch im öffentlichen Bereich - entstehen können, ist nach vorheriger Abstimmung mit der Bauleitung ein Bestandsprotokoll zu erstellen. Bei hoher Wahrscheinlichkeit von Schäden soll nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber ein Beweissicherungsgutachten zu Lasten des Auftraggebers in Auftrag gegeben werden. Beim Abbruch von Mineralfaserdämmstoffen sind Stäube zu vermeiden. Das Kehren ist untersagt. Für eine ausreichende Bindung durch Feuchtigkeit ist zu sorgen. Wird bei abzubrechenden Bauteilen festgestellt oder vermutet, dass es sich um tragende Konstruktionen handelt, ist der Bauleiter des Auftraggebers vor Ausführung der Abbrucharbeiten zu verständigen, der die Beiziehung eines Statikers veranlassen kann. Auch im Zweifelsfall ist der Bauleiter zu verständigen. Während der Abbrucharbeiten muss ständig eine bautechnisch ausgebildete und deutschsprechende Fachkraft als Vorarbeiter zugegen sein. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Ein Feuerlöscher, tragbar, der Klasse~C nach DIN~EN~2 - oder vergleichbar ein setzbar - muss bei Arbeiten mit brennbaren Gasen vorhanden sein. Bei Brennschneidearbeiten an Steig- und Fallleitungen muss sich der Auftragnehmer wegen der Gefahr ablaufender Schweißperlen vom Verlauf und Zustand der Leitungen überzeugen. Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht insoweit, dass durch Abbrucharbeiten geschaffene Gefahrenquellen Dritte nicht gefährden können. In Absprache mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu beachten. Arbeitsstätten sind dem Nachfolgegewerk besenrein zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Meßeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. 2.4 Preisinhalte Auf- und Abbau, An- und Abtransport sowie das Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten gehören abweichend von DIN~18299 ff. zum Leistungsumfang. Die Kosten sind - sofern keine spezielle Regelung vorgesehen ist - in die Einheitspreise einzurechnen, wenn es sich um selbständige Abbrucharbeiten handelt. Im übrigen gelten die Regeln für das entsprechende Gewerk, wenn Abbrucharbeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit Neubauleistungen stehen. Folgende Leistungen gelten in der Regel als Besondere Leistungen im Sinne der VOB/C und werden gesondert vergütet: - Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Anlagen zur Sicherung des   Baustellen- und öffentlichen Verkehrs, einschl. des Stellens von Sicherheitsposten - Leistungen zur Denkmalpflege - Leistungen zum Schutz der Altbausubstanz, der Nachbargrundstücke oder   der Leistungen anderer Auftragnehmer - Sichern von Leitungen, Grenzsteinen, Bäumen u. dgl. - Freilegen von Bauteilen zum Feststellen statischer Gegebenheiten - Leistungen zur Vermeidung oder Minderung von umweltbelastenden Emissionen,   sofern diese bei Angebotsabgabe nicht erkennbar waren oder durch nachträgliche   Forderungen des Auftraggebers notwendig wurden - Planungsleistungen (Berechnungen, Zeichnungen) für Sicherungsmaßnahmen,   Untersuchungen, Absteifungen u. dgl. - Leistungen aufgrund statischer Berechnungen oder Erfordernisse, soweit sie aus den   Ausschreibungsunterlagen nicht zweifelsfrei zu erkennen waren - Entsorgen kontaminierter Baustoffe und Bauteile oder kontaminierten Erdaushubs - Abbruch von Geräten, auch auf abzubrechenden Wänden Folgende Leistungen gelten in der Regel als Nebenleistungen im Sinne der VOB/C und werden nicht gesondert vergütet. - Zwischenlagerkosten werden grundsätzlich nicht gesondert vergütet. - Werden Abbruchmaßnahmen für Decken oder Wände sowie das Herstellen von   Schlitzen, Durchbrüchen usw. ausgeschrieben, so ist grundsätzlich das Abbrechen   und Beseitigen der Wandbekleidungen (Putz, Fliesen, Tapete, Schalungen u. ä.)   mit dem Preis abgegolten.   Ebenso ist das Abbrechen und Entsorgen der unter oder auf Putz liegenden Leitungs-   und Elektroinstallationen, soweit diese auf den abzubrechenden Flächen liegen,   im Preis enthalten. - Verunreinigungen und Schuttreste, die von den Abbruch- und begleitenden Arbeiten   herrühren, sind rückstandsfrei zu entfernen. - Allgemein übliche statische Sicherungsmaßnahmen in Form von Absteifungen,   Abfangungen und sonstigen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen, die Notwendigkeit   abschnittsweiser Abbrucharbeiten, z. B. zur Vermeidung umfangreicher statischer   Sicherungsmaßnahmen, sind grundsätzlich in die Einheitspreise mit einzukalkulieren   und werden nicht gesondert vergütet. - Der Abriss von fest eingebauten Bauteilen (Wänden, Decken etc.) versteht sich   einschließlich der Begradigung der Abbruchstellen. - Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt,   so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen.   Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. In die Preise sind auch einzurechnen: - witterungsbedingte Erschwernisse, mit denen bei Abgabe des Angebots wä      hrend   der Ausführungszeit normalerweise gerechnet werden muss - Verbrauch von Energie und Gasen - Staubschutz für Füllen und Transport von Containern u. dgl. - Sicherungsmaßnahmen für arbeitszeitlich oder technologisch bedingte Unterbrechung   der eigenen Arbeiten - Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten des Arbeitsbereiches - Brandschutztechnische Maßnahmen beim Brennschneiden - arbeitstäglicher Verschluss des Objekts, in dem Abbrucharbeiten durchgeführt werden   oder das abzubrechen ist. 2.5 Abrechnungshinweise Für das Übermessen oder den Abzug von Bauteilen gelten grundsätzlich die in der VOB/C für die einzelnen Gewerke getroffenen Festlegungen. Werden Pauschalpreise für m²~Gebäudefläche, m²~Raumfläche oder m³ umbauter Raum vereinbart, so gelten die Begriffe und Berechnungsgrundlagen der DIN~277-1 - Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau. Sperriges Abbruchgut, Gerümpel u. dgl. wird nach loser Masse (Füllmenge des Containers nach dem Abrechnungsmodus der Deponie) aufgemessen. Darüber ist ein Nachweis zu führen. Bei Abbrucharbeiten ist das Beschädigen der angrenzenden Flächen auf das geringstmögliche Maß zu begrenzen. Durch Abbrechen entstandene vermeidbare größere Anschlussflächen werden nicht besonders aufgemessen und nicht vergütet. Die Technischen Vorschriften für Abbrucharbeiten gelten auch für die Abrechnung, falls in den DIN-Vorschriften oder in diesen ZTV keine andere Regelung enthalten ist. Im Zuge der Abbrucharbeiten verdeckte Leistungen sind vorher aufzumessen. Mit dieser Handlung kann eine technische Abnahme verbunden werden; sie gilt jedoch nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme. Sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes beschrieben ist, gelten folgende Abrechnungseinheiten: nach Raummaß (m³) - Wände über 24 cm Mauerwerksdicke Rohbaumaß - Fundamente - Holz für Abbund - Schornsteine - Entrümpelung - Wände aus Beton oder Stahlbeton - Stürze und Unterzüge (Gemessen wird jedoch die effektive Dicke einschließlich Putz, Bekleidung usw.) nach Flächenmaß (m²) - Wände bis 24 cm Mauerwerksdicke Rohbaumaß - Putze - Dacheindeckungen - Abdeckungen - Schalungen - Fußböden - Decken - Boden- und Wandbeläge - Straßen- und Wegebefestigungen nach Längenmaß (m) - Leisten - Gesimse - Dachrinnen - Fallrohre - Geländer und Handläufe - Rohrleitungen - Zäune nach Anzahl (Stück) - Türen, Tore, Luken - Fenster - Treppen - Einbauteile - Einrichtungsgegenstände - Öfen, Heizkörper - Treppenschutz - Fensterbänke nach Masse (t oder kg) - Profilstahl nach Bauteilen (psch) - alle Bauteile, die nicht unter die vorgenannten Einteilungen fallen und im allgemeinen   in Komplexpositionen enthalten sind. Beim Einheitspreisvertrag können fiktive (theoretisch notwendige, aber dennoch nicht ausgeführte) Leistungen nicht abgerechnet werden. 2.6 Besondere Angaben zur Bauausführung Die Ausführung der Arbeiten erfolgen im unbewohnten Zustrand. Alle Wohneinheiten sind zum Zeitpunkt der Arbeiten leer gezogen. 2.7 Besondere Angaben zur Baustelle - keine Anmerkungen - 2.8 Besondere Nutzungsanforderungen - keine Anmerkungen -
Grundlagen - Abbrucharbeiten
Sachkundenachweis für ASI-Arbeiten mit Asbest Für den Umgang mit asbesthaltigen Materialien ist ein Sachkundenachweis für ASI-Arbeiten mit Asbest notwendig. Für diese Arbeiten ist durch den AN entspre- chend fachkundiges und geschultes Personal einzusetzen. Die abschnittsweise Freigabe der Arbeitsbereiche für nachfolgende Gewerbe erfolgt durch den Sach- kundigen vor Ort nach abschließender Reinigung und visueller Kontrolle. Die Anmeldung bein Gewerbeamt erfolgt durch den AN.
Sachkundenachweis für ASI-Arbeiten mit Asbest
Hinweis: Besenreinheit Alle Apartments, Flure, Treppen und Allgemeinflächen sind nach Abschluss der Demontage besenrein zu kehren
Hinweis: Besenreinheit
Bereiche ohne Leistungserbingung Folgende Bereiche/Räume sind ohne Leistungserbringung, keine Kalkulation! TROCKNEN 1 TROCKNEN 2 WASCHEN 1 WASCHEN 2 WASCHEN TROCKNEN 1 ANSCHLUSSRAUM ELEKTRO WASSER Fahrräder, aussen, vergitterter Unterstand
Bereiche ohne Leistungserbingung
1. 1 Bereiche Haus 42
1. 1
Bereiche Haus 42
1. 2 Bereiche Haus 44
1. 2
Bereiche Haus 44
1. 3 Fenster und Rollläden
1. 3
Fenster und Rollläden
1. 4 Aufzug
1. 4
Aufzug
1. 5 Flachdach
1. 5
Flachdach
2 sonstiges
2
sonstiges
2. 1 sonstiges
2. 1
sonstiges
3 Stundenlohn- und Nachweisarbeiten
3
Stundenlohn- und Nachweisarbeiten
3. 1 Stundenlohnarbeiten
3. 1
Stundenlohnarbeiten