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Riesa - Cargill - Errichtung Überdachung Probenehmer - Los 3 Probenlager Rohbau
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Im Zuge der Baumaßnahme soll im Standort Riesa auf dem Im Zuge der Baumaßnahme soll im Standort Riesa auf dem Gelände der Cargill im Bereich der Speicherstraße eine Überdachung zur Probenentnahme errichtet werden. Zur effizienteren Kontrolle der Qualität über die Straße ankommender Rohstoffe (LKW und landwirtschaftliche NFZ) will die Cargill GmbH, Werk Riesa, eine automatisierte Beprobungsanlage nutzen. Hierfür sollen zwei Gebäude: eine Überdachung und ein geschlossenes, zweistöckiges Gebäude sowie eine Rohrbrücke errichtet werden. Zudem soll ein Bestandsgebäude in den Prozess eingebunden und zwei bestehende Klimageräte versetzt werden. Verbunden werden die Gebäude über eine zu installierende Probenleitung. Bedient wird der Probennehmer aus dem Eingangsgebäude heraus. Das System besteht aus drei Hauptbaugruppen: dem Probennehmer unter der zu errichtenden Überdachung, einer Probenzwischenstation und der Probenübergabestation im zu errichtenden, zweistöckigen Gebäude. Verbunden werden die Baugruppen durch eine Probenleitung aus rostfreiem Edelstahlrohr mit einem Durchmesser von 38mm. Der Probennehmer fährt die ausgewählten Punkte dann einzeln an. Eine Probe wird gezogen, indem die Probenahmelanze positioniert und eine definierte Tiefe vertikal in das Saatgut eingestochen wird. Hierauf wird die Teilprobe durch den ersten Teil der Probenleitung zur Zwischenstation gesaugt (Einzelkornförderung, nicht Pfropfenförderung). Hier werden die Teilproben gesammelt und durch den zweiten Teil der Probenleitung zur Probenübergabestation gesaugt. Die Ausführung des Probenlagers erfolgt in einem Bauabschnitt. Vor Ausführungsbeginn wird im Bietergespräch der terminliche Ablauf besprochen und ggf. sind Änderungen sinnvoll und möglich. Die Loseinteilung ist wie folgt geplant: Los 3     - Probenlager Rohbau Los 4     - Probenlager Dachabdichtung Los 5     - Probenlager Maler und Bodenbeschichtung Los 6     - Probenlager Fenster/ Außentür Los 7     - Probenlager Innentreppe Los 8  - ELT Los 9  - HLS Los 10  - Blitzschutz Im Rahmen Los 3 Rohbau erfolgen folgende Maßnahmen: -Erdarbeiten -Pflasterarbeiten -Betonarbeiten -Mauerarbeiten -Putzarbeiten -Malerarbeiten Ausführung allgemein - ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art Erschließung/ Baustelleneinrichtung: Alle Angaben können dem Baustelleneinrichtungsplan entnommen werden. Es stehen vor Ort keine Entladegeräte zur Verfügung. Baustrom und Bauwasser werden durch den Auftraggeber (AG) gestellt und vertraglich in den Bauabzügen geregelt. Die Festlegung der Abzüge erfolgt zum Bietergespräch, spätestens zur Auftragserteilung. Durch den AN sind Baustelleneinrichtungen über die folgend beschriebenen hinaus für die eigenen Arbeitskräfte selbst einzurichten und vorzuhalten. Abweichende Festlegungen bedürfen einer vorherigen Vereinbarung mit dem AG. Die Zugänglichkeit der Baumaßnahme ist zu jeder Zeit sicherzustellen bzw. nach vorheriger Abstimmung mit dem AG. In begrenztem Umfang können auf dem Grundstück Flächen für die Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellt werden. Die Abgrenzung der Flächen erfolgt in der Bauanlaufberatung. Sicherheitsregeln für Fremdfirmen: Die Betriebsanweisung beinhaltet die Arbeits- und Sicherheitsregeln für Mitarbeitende von Fremd- und Servicefirmen, die im Werk Cargill Riesa zum Einsatz kommen. Alle haben diese Regeln zu akzeptieren und einzuhalten. Alle weiteren Informationen liegen der Angebotsaufforderung bei.
Im Zuge der Baumaßnahme soll im Standort Riesa auf dem
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) 1. Geltungsbereich, Allgemeines 1.1. Soweit nicht gesondert aufgeführt gelten für die Ausführung der Arbeiten die VOB Teil C, DIN EN-Normen und baufachliche Richtlinien in der jeweils neusten Fassung. Die Arbeiten müssen stets dem neuesten Stand der Technik entsprechen. 1.2 Für die nachfolgend beschriebenen Arbeiten gelten insbesondere: - ATV/DIN 18300 - Erdarbeiten - ATV/DIN 18331 - Beton-Stahlbetonarbeiten - ATV/DIN 18350 - Putz- und Stuckarbeiten - ATV/DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: - ATV DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten - ATV/DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten 1.3. Dem Angebot liegen zugrunde: - Die besonderen Vertragsbedingungen des AG - Das Leistungsverzeichnis mit Leistungsbeschreibung und allen Anlagen, wie Allgemeine- und Technische Vorbemerkungen - Die VOB (neueste Ausgabe), alle einschlägigen DIN-EN-Vorschriften, auch wenn sie nicht gesondert genannt sind - Bauzeichnungen und -unterlagen 1.4. Dem Auftragnehmer werden nach Auftragserteilung auf Verlangen Ausführungsunterlagen und sonstige erforderliche Bauzeichnungen 2-fach ausgehändigt. 1.5. Für Abbruch und Entsorgung gelten im folgenden stets die TRGS 519, 521, 524 und ZH 1/514, sowie alle anderen gängigen Regeln und Vorschriften. Entsorgungs- und Eignungsnachweise der Entsorgerfirmen sind dem AG jeweils mit dem Aufmaß vorzulegen. 2. Stoffe und Bauteile 2.1. Der Auftragnehmer hat den Untergrund, die Baukonstruktionen, die bauliche Anlagen, vorhandene Materialien und Baustoffe auf Eignung und Tragfähigkeit mit den dem Angebot zu Grunde liegenden Materialien, Stoffen, Produkten und Verarbeitungssystemen zu prüfen. Bedenken gegen die vorgegebene Art der Ausführung hat er unverzüglich, rechtzeitig und schriftlich der Bauüberwachung mitzuteilen. 2.2. Der Auftragnehmer darf nur in Deutschland zugelassene Normenbaustoffe und normgerechte Verfahren verwenden. Dafür nach Bauregelliste oder anderen Vorschriften notwendige Prüfzeugnisse, Zulassungen und Nachweise sind dem Auftraggeber vor Baubeginn unaufgefordert, kostenlos und vollständig zur Verfügung zu stellen. Mehraufwendungen aufgrund fehlender oder verspätet vorgelegter Prüfzeugnisse und Zulassungen gehen zu lasten des AN. Der Auftraggeber behält sich vor, von allen zur Anwendung kommenden Baustoffen und Verarbeitungssystemen Proben zu entnehmen und die Qualität und Eignung prüfen zu lassen. Bis zur Abnahme sind dem Auftraggeber die erforderlichen Übereinstimmungsnachweise und Fachunternehmererklärungen zu übergeben. 2.3. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Bauherrn allein für die Güte und einwandfreie Beschaffenheit der verwendeten Baustoffe. 3. Ausführung 3.1. Sämtliche Änderungen und Abweichungen sind vor der Ausführung mit dem Auftraggeber und der ausschreibenden Stelle und bedürfen der Zustimmung des AG. Die entsprechenden Anpassungen der Ausführungsplanung und Statik, sowie die planerische Verantwortung und Haftbarkeit obliegen dann in jedem Fall dem AN. 3.2. Alle notwendigen Absprachen mit Behörden, Medienträgern sind durch den AN für seine Leistungen selbstständig vorzunehmen. Soweit für die jeweiligen Arbeiten behördliche Genehmigungen, z.B. Schachtscheine, Eingaben und Abnahmen erforderlich sind, müssen dieselben vom Auftragnehmer veranlasst werden. Die Kosten dafür trägt der AN. 3.3. Der gefahrlose Zugang der Gebäude ist ständig aufrechtzuerhalten. Absperrungen und Sicherungsmaßnahmen an Straßen und Wegen sind durch den AN zu errichten und zu unterhalten. 3.4. Nach Fertigstellung der Leistungen ist der, bei den Arbeiten des AN angefallener Bauschutt im und um den Bau herum sauber aufzunehmen und abzufahren. Die Bauleitung behält sich vor, bei nicht einwandfreier Beseitigung des Bauschuttes durch den AN eine Fremdfirma mit den Reinigungsarbeiten zu beauftragen. In diesem Falle wird der AN mit den Kosten belastet. 3.5. Unklarheiten über die auszuführenden Leistungen sind vor Abgabe des Angebotes mit der ausschreibenden Stelle zu klären. Die in der Leistungsbeschreibung und den Bauunterlagen enthaltenen Details sind vom Bieter auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgeschlagenen Verwendungszweck zu prüfen. Änderungen, Ergänzungen und Alternativangebote sind mit einer entsprechenden Begründung dem Angebot gesondert beizulegen. 3.6. Die Maße der übergebenen Ausführungspläne sind Ziel- bzw. Richtwerte. Die Verantwortung für die maßlich richtige Herstellung des jeweiligen Werkes unter Berücksichtigung der Toleranzen liegt beim AN. Alle für die Leistungen des AN relevanten Maßangaben sind daher vom AN bis spätestens vor Bestellung bzw. Beginn der jeweiligen Arbeiten, wie auch während der gesamten Ausführung, vor Ort zu prüfen. Bei Unstimmigkeiten ist die Bauleitung in Kenntnis zu setzen. 3.7. Beansprucht der Auftragnehmer wegen Änderungen des Bauentwurfes oder anderer Anordnungen des Auftraggebers eine gesonderte Vergütung, so muss er diese dem Auftraggeber vor der Ausführung schriftlich ankündigen. 3.8. Abschnittsweises Arbeiten, Unterbrechungen und Terminverschiebungen innerhalb des Bauablaufs mit Ankündigung bis 2 Kalenderwochen vor Ausführung der jeweiligen Arbeit sind einzukalkulieren. Diesbezügliche Mehrkosten- oder Schadensersatzforderungen gegenüber dem AG werden ausgeschlossen. 3.9. Der Auftragnehmer hat Bautageberichte zu führen. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sein können. Sie sind der BL auf Verlangen regelmäßig zu übergeben. 3.10. Anforderungen an Ebenheitstoleranzen, sofern nicht gesondert beschrieben: gem. DIN 18202, Spalten 1-7 je nach Zeile 3 3.11 Nach dem Antrocknen des Putzes sind Ecken geradkantig und rechtwinklig nachzuarbeiten, sowie je nach Erfordernis und Angabe durch Kellenschnitt aufzutrennen. 3.12 Nach Putzfertigstellung sind alle Baufolien und Installationsabdeckungen rückstandsfrei zu entfernen. 3.13 Alle verspringenden Kanten und Ecken sind mit Eckschutz- bzw. Putzabschlussprofilen zu versehen. 3.14 Verschiedene Leistungspositionen, z.B. nachträgliche Putzarbeiten, können zeitlich versetzt durch die Bauleitung abgerufen werden. 3.15 Die Verankerungspunkte der Fassadenrüstung sind zu berücksichtigen. Beim Abrüsten sind in Abstimmung mit dem Gerüstbauer die Verankerungspunkte des Gerüstes fachgerecht zu überdecken. 3.16 Für farbige Dispersionsanstriche gilt folgende Wertung der Farbtoneinstufung: - weiß Standardfarbe - hellgetönt bis Abtönstufe 8 (1:100) - mittelgetönt Abtönstufe 7 (1:30) bis 4 (1:2) - sattgetönt Abtönstufe 3 (1:1) bis 1 (10:1) - Vollton über 10:1 (Bei Silikat-, Dispersionssilikat und Siliconharzfarben entsprechend) 4. Preisinhalte und Preisbildung 4.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass er sich vor Kalkulation und Angebotsabgabe über Art und Umfang der Arbeiten an der Baustelle genauestens unterrichtet. Nachträgliche Forderungen werden nicht anerkannt. 4.2. In die Einheitspreise sind auch eventuell hier nicht aufgeführten, jedoch zur einwandfreien Handwerksleistung erforderlichen Arbeiten und Materialien, sonstige Nebenleistungen sowie Leistungen für die Baustelleneinrichtung einrichten, vorhalten und beräumen, einzukalkulieren, sofern nicht gesondert ausgeschrieben. 4.3. Im Einheitspreis abgegolten sind: - Transporte innerhalb des Gebäudes über mehrere Geschosse - Transporte innerhalb des Geländes mit einem Transportweg bis 500 m - Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Gerüsten Arbeitsbühnen, Hilfsgerüsten und dergleichen bis Höhe oberster Belag 2m - Einrichten und Sicherung der Arbeits -u. Lagerplätze, Zugänge usw. einschl. deren ausreichende Beleuchtung - Transporte, erforderliches Zwischenlagern aller Stoffe, Materialien und Geräte und deren Sicherung - Beräumung und Entsorgung des angefallenen Bauschuttes, Verpackungsmateriales und sonstiger Verunreinigungen - Mitwirkung bei der Abnahme einschl. Stellen der Arbeitskräfte und Geräte - Lohn- und Gehaltsnebenkosten werden nicht gesondert vergütet - Alle Maßnahmen zum Wetterschutz der Leistungen des AN! - Alle für die eigenen Leistungen benötigten Hubmittel und -geräte. - Alle für die eigenen Leistungen notwendigen Gerüste sowie prov. Abdeckungen und Absicherungen. Das Fassadengerüst einschl. Dachfang wird bauseits gestellt. - Alle für die eigenen Leistungen notwendigen Sicherungsmaßnahmen (Seitenschutz, Abdeckungen, Auffangnetze, etc.) entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie den Regelungen und Informationen (BGI) der Berufsgenossenschaften. - Das Umsetzen von Putzsilos in der Ausführungszeit. - Standsicherheitsnachweis/ Nachweis der Verdübelung DIN 1055-4 bei konstruktiv und statisch relevant gedübelten WDV-System; Ermitteln der Dübellänge und Dübelanzahl entsprechend des Verankerungsgrundes - Trennschnitte (Kellenschnitt) zwischen Putz und angrenzenden Bauteilen. - Zuschnitte von Dämmplatten zur Anpassung an Schrägen und gebogene oder andersartig geformte Bauteile. - Alle Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und Einrichtungsgegenständen, wie Abkleben von Fenstern, Türen, von eloxierten Teilen, Belägen, staubdichte Abdeckung/Schließen von empfindlichen Geräten und Bereichen, sodass eine Verunreinigung ausgeschlossen ist, einschl. das saubere Entfernen der Schutzmaßnahmen. - Das exakte Trennen von Anstrichen unterschiedlicher Art und Farbtönung, auch dann, wenn hierfür das Kleben von Bändern erforderlich ist. - Das Herstellen von Musterflächen (bis zu 2 Flächen). 4.4. Dem Auftragnehmer werden nachfolgend zur Nutzung überlassen: - siehe Angabe der vorbereitenden Arbeiten für Baustromanschluss und Bauwasser 4.5. Die Lieferungen und Leistungen verstehen sich einschl. aller zur vollständigen und vertragsgerechten Herstellung erforderlichen Materialien und Arbeiten, Lagerung, Schutz vor Witterungseinflüssen und Einhaltung geltender Vorschriften und Forderungen des öffentlichen Rechts, soweit nicht im Leistungsverzeichnis anders vermerkt. 5. Abrechnung 5.1. Aufmass und Abrechnung erfolgen entsprechend VOB/B u.C. Feststellungen sind gemeinsam vorzunehmen. Das Originalaufmass erhält der Auftraggeber. Jede Rechnung ist als Abschlags-, Schluss- oder Teilschlussrechnung zu bezeichnen. Die Aufstellung aller Aufmaße und Rechnungen hat entsprechend Leistungstand stets kumulativ zu erfolgen. Abschlagsrechnungen sind durchlaufend zu numerieren. Die Rechnungslegung erfolgt 1-fach an die Bauüberwachung (in Abstimmung mit Planer in digitaler Form möglich). Skontierte Rechnungen sind erst nach Prüfung und Freigabe des Aufmaßes durch die BÜ zu stellen. 5.2. Der Sicherheitseinbehalt/ Vertragserfüllung beträgt 5% der Rechnungssumme und wird ab der 1. AZ einbehalten. Er kann vom AN durch eine Leistungserfüllungsbürgschaft abgelöst werden. Der Gewährleistungseinbehalt beträgt 5% der Bruttoabrechnungssumme und wird von der Schlussrechnung einbehalten, er kann durch Gewährleistungsbürgschaft abgelöst werden. (ggf. abweichende Regelungen in einem Bauvertrag sind vorrangig) 6. Abnahme und Gewährleistung 6.1. Fristenverlängerungen sind schriftlich, unter Angabe der Ursachen und Auswirkungen beim Auftraggeber geltend zu machen. 6.2. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung der Leistungen schriftlich mitzuteilen und die Abnahme zu verlangen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme auf Grund wesentlicher Mängel, so ist diese nach Mängelbeseitigung erneut zu beantragen. 6.3. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt gem. BGB 5 Jahre, beginnend nach dem Tag der Schlussabnahme. Sofern vertraglich eine andere Gewährleistungsfrist vereinbart wurde, gilt diese vorrangig. 6.4. Bei schuldhafter Überschreitung des AN  von vereinbarten Zwischen- oder End-Fertigstellungsterminen kann der AG ohne weitere Bedingungen eine Vertragsstrafe von bis zu 0,2% je Arbeitstag, gedeckelt auf 5%, des Gesamtauftragsvolumens, geltend machen. Diese wird von der Schlussrechnung einbehalten. Sofern vertraglich eine andere Regelung zur Vertragsstrafe vereinbart wurde, gilt diese vorrangig. 7. Zugehörige Zeichnungen/ Unterlagen, Stand vom 23.03.2026: Aufforderung zur Angebotsabgabe Lageplan als Vorabzug Übersichtsplan der Baumaßnahme Baustelleneinrichtungsplan, wird vor Baubeginn übergeben Schal- und Bewehrungspläne, wird vor Baubeginn übergeben Ausführungspläne als Vorabzug Statik Baugrundgutachten Terminplan Sicherheitsregeln für Fremdfirmen Feuerwehrplan Unterweisung für Fremdfirmen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
1 Vorbereitende Arbeiten
1
Vorbereitende Arbeiten
1. 1 Baustelleneinrichtung
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Baustelleneinrichtung