Schlosserarbeiten
Rheintal Apartments
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Ständige Vertragsbestimmungen
Streichen und Varianten: Für die Angebotslegung dürfen nur unsere vollständigen Vordrucke verwendet werden. In diesen dürfen keinerlei Streichungen oder Textänderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungsvorschläge sind in einem Anhang anzuführen. Die Einheitspreise sind in Zahlen und unauslöschbar einzusetzen. Ausführung: Jede Änderung oder Ergänzung der Ausführung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Bauleitung des Auftraggebers. Unklarheiten, Mängel in den Plänen oder in der Baubeschreibung sind sofort abzuklären und im schriftlichen Angebot festzuhalten. Leistungsänderungen werden als Nachtrag zum Leistungsverzeichnis zu den Bedingungen des Hauptangebotes festgelegt. Die Grundlage bildet die Detailkalkulation des Hauptangebotes. Mengenänderungen: Änderungen des Gesamtpreises von mehr oder weniger als 20% infolge Mengenänderungen, berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Änderung von Einheitspreisen bzw. Verrechnung von Kostenersatz. Gefährliche Arbeitsstoffe: Wird im Zuge der Ausführung ein gefährlicher Arbeitsstoff eingesetzt (z.B. Flüssiggas), so ist dies im Angebot unter Angabe der Gefahr mitzuteilen, wenn daraus eine Gefahr (z.B. Explosion, Brand, gesundheitsschädliche Atmosphäre) für Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber entsteht. Dabei besteht die Verpflichtung des Auftragnehmers den Einsatz eines geeigneten Ersatzstoffes mit weniger gefährlichen Eigenschaften zu prüfen. Besondere technische Vorbemerkungen: Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über die jeweiligen Leistungen (Bauteil, Ausführung, Bauart und Abmessungen ) gelten auch der Herstellungsvorgang und der Ablauf bis zur fertigen Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik, Verarbeitungsrichtlinien, den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und den Ausführungsbestimmungen der momentan lokal gültigen Normen (z.B.: Ö- Norm, DIN Norm, VOB, SIA...) als beschrieben. Sämtliche in den Normen enthaltenen Beschreibungen über Ausführung, Nebenleistungen, Bauhilfsstoffe, Ausmaßfeststellungen und Abrechnung werden in den Texten des Leistungsverzeichnisses in der Regel nicht mehr gesondert angeführt. In den Einheitspreisen sind, sofern in den einzelnen Positionen nicht anders beschrieben, alle in den Vorbemerkungen und Bedingungen, sowie alle genannten Erschwernisse, wie durch mehrmaliges Anreisen und durch Arbeitsunterbrechungen infolge einzelner Teilleistungen und Arbeitsetappen, und Leistungen enthalten. Etwaige Zoll- bzw. Frachtkosten sind ebenfalls mit einzurechnen, Lieferkonditionen DDP. Sofern in den einzelnen Positionen nicht anders beschrieben, verstehen sich die jeweiligen Leistungen / Arbeiten wie folgt: Herstellen, Liefern und gemäß lokal gültiger Norm fachgerecht montieren. Erforderliche Maßnahmen zur Ausführung der Arbeiten bei mäßigem Frost und Regen, Transporteinrichtungen, Schutzmaßnahmen nach baupolizeilichen und örtlichen Vorschriften auch gegenüber dritten Personen, örtliches Aufmaß, Baustelleneinrichtung, außerdem das Überprüfen der Leistungen nach Abschlussarbeiten anderer Firmen im Leistungsbereich sind vollumfänglich vom Bieter einzukalkulieren. Die Maße im Leistungsbereich sind so rechtzeitig mit den anderen Firmen abzustimmen, dass keine Verzögerungen im Arbeitsablauf entstehen. Gerüstungen / Hebemaßnahmen: Solange nichts anderes erwähnt ist, sind alle erforderlichen Gerüstungen sowie Schutzgerüste und Hebemaßnahmen, die für die Ausführung der im Leistungsverzeichnis angeführten Positionen notwendig sind, in die Einheitspreise einzurechnen. Selbes gilt für die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf der Baustelle! Die Verwendung von speziellen Baustelleneinrichtungen ( Gerüste, Geräte usw. ) durch andere Unternehmer, ist mit diesen direkt zu vereinbaren und gegebenenfalls auch direkt zu verrechnen. Allfällige Beschädigungen bzw. Verschmutzungen (z.B. von Gerüsten etc.) werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Grundsätzlich gilt für alle Beteiligten: Fremdgewerke sind vor Verschmutzungen und Beschädigungen fachgerecht zu schützen. Vorunternehmermängel: Zur Ausführung der Arbeiten ist nur erstklassiges Material zu verwenden. Mängel am Untergrund (vorangegangene Arbeiten durch andere Auftragnehmer) sind unserer Bauleitung schriftlich mitzuteilen. Mit dem Montieren darf erst nach der Behebung der Mängel begonnen werden. Der Auftragnehmer bürgt für die einwandfreie Beschaffenheit der vorhandenen Flächen und haftet für sämtliche Leistungen, auch wenn die Ursache des evtl. Mangels auf den Vorunternehmer zurückzuführen ist. Abkürzungen Leistungsverzeichnis: AG: Auftraggeber AN: Auftragnehmer Az.: Aufzahlung

Streichen und Varianten:

Für die Angebotslegung dürfen nur unsere vollständigen Vordrucke verwendet werden. In diesen dürfen keinerlei Streichungen oder Textänderungen vorgenommen werden. Eventuelle Änderungsvorschläge sind in einem Anhang anzuführen. Die Einheitspreise sind in Zahlen und unauslöschbar einzusetzen.

Ausführung:

Jede Änderung oder Ergänzung der Ausführung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Bauleitung des Auftraggebers. Unklarheiten, Mängel in den Plänen oder in der Baubeschreibung sind sofort abzuklären und im schriftlichen Angebot festzuhalten.

Leistungsänderungen werden als Nachtrag zum Leistungsverzeichnis zu den Bedingungen des Hauptangebotes festgelegt. Die Grundlage bildet die Detailkalkulation des Hauptangebotes.

Mengenänderungen:

Änderungen des Gesamtpreises von mehr oder weniger als 20% infolge Mengenänderungen, berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Änderung von Einheitspreisen bzw. Verrechnung von Kostenersatz.

Gefährliche Arbeitsstoffe:

Wird im Zuge der Ausführung ein gefährlicher Arbeitsstoff eingesetzt (z.B. Flüssiggas), so ist dies im Angebot unter Angabe der Gefahr mitzuteilen, wenn daraus eine Gefahr (z.B. Explosion, Brand, gesundheitsschädliche Atmosphäre) für Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber entsteht. Dabei besteht die Verpflichtung des Auftragnehmers den Einsatz eines geeigneten Ersatzstoffes mit weniger gefährlichen Eigenschaften zu prüfen.

Besondere technische Vorbemerkungen:

Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über die jeweiligen Leistungen (Bauteil, Ausführung, Bauart und Abmessungen ) gelten auch der Herstellungsvorgang und der Ablauf bis zur fertigen Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik, Verarbeitungsrichtlinien, den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und den Ausführungsbestimmungen der momentan lokal gültigen Normen (z.B.: Ö- Norm, DIN Norm, VOB, SIA...) als beschrieben. Sämtliche in den Normen enthaltenen Beschreibungen über Ausführung, Nebenleistungen, Bauhilfsstoffe, Ausmaßfeststellungen und Abrechnung werden in den Texten des Leistungsverzeichnisses in der Regel nicht mehr gesondert angeführt.

In den Einheitspreisen sind, sofern in den einzelnen Positionen nicht anders beschrieben, alle in den Vorbemerkungen und Bedingungen, sowie alle genannten Erschwernisse, wie durch mehrmaliges Anreisen und durch Arbeitsunterbrechungen infolge einzelner Teilleistungen und Arbeitsetappen, und Leistungen enthalten.

Etwaige Zoll- bzw. Frachtkosten sind ebenfalls mit einzurechnen, Lieferkonditionen DDP. Sofern in den einzelnen Positionen nicht anders beschrieben, verstehen sich die jeweiligen Leistungen / Arbeiten wie folgt: Herstellen, Liefern und gemäß lokal gültiger Norm fachgerecht montieren.

Erforderliche Maßnahmen zur Ausführung der Arbeiten bei mäßigem Frost und Regen, Transporteinrichtungen, Schutzmaßnahmen nach baupolizeilichen und örtlichen Vorschriften auch gegenüber dritten Personen, örtliches Aufmaß, Baustelleneinrichtung, außerdem das Überprüfen der Leistungen nach Abschlussarbeiten anderer Firmen im Leistungsbereich sind vollumfänglich vom Bieter einzukalkulieren. Die Maße im Leistungsbereich sind so rechtzeitig mit den anderen Firmen abzustimmen, dass keine Verzögerungen im Arbeitsablauf entstehen.

Gerüstungen / Hebemaßnahmen:

Solange nichts anderes erwähnt ist, sind alle erforderlichen Gerüstungen sowie Schutzgerüste und Hebemaßnahmen, die für die Ausführung der im Leistungsverzeichnis angeführten Positionen notwendig sind, in die Einheitspreise einzurechnen. Selbes gilt für die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf der Baustelle!

Die Verwendung von speziellen Baustelleneinrichtungen ( Gerüste, Geräte

usw. ) durch andere Unternehmer, ist mit diesen direkt zu vereinbaren und gegebenenfalls auch direkt zu verrechnen. Allfällige Beschädigungen bzw. Verschmutzungen (z.B. von Gerüsten etc.) werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Grundsätzlich gilt für alle Beteiligten: Fremdgewerke sind vor Verschmutzungen und Beschädigungen fachgerecht zu schützen.

Vorunternehmermängel:

Zur Ausführung der Arbeiten ist nur erstklassiges Material zu verwenden.

Mängel am Untergrund (vorangegangene Arbeiten durch andere Auftragnehmer) sind unserer Bauleitung schriftlich mitzuteilen. Mit dem Montieren darf erst nach der Behebung der Mängel begonnen werden. Der Auftragnehmer bürgt für die einwandfreie Beschaffenheit der vorhandenen Flächen und haftet für sämtliche Leistungen, auch wenn die Ursache des evtl. Mangels auf den Vorunternehmer zurückzuführen ist.

Abkürzungen Leistungsverzeichnis:

AG: Auftraggeber

AN: Auftragnehmer

Az.: Aufzahlung

00.10 Angebotsbestimmungen
00.10
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Angebotsbestimmungen
00.11 Umstände der Leistungserbringung
00.11
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Umstände der Leistungserbringung
00.12 Allgemeine Vertragsbestimmungen
00.12
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Allgemeine Vertragsbestimmungen
00.13 Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
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Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
31 Schlosserarbeiten
31
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Schlosserarbeiten
Schlosserarbeiten Ständige Vertragsbestimmungen: Höhen: Sämtliche Positionen gelten ohne Unterschied der Höhen. Siehe beiliegende Planunterlagen. Gerüste: Die Kosten der für die Stahlbaumontage bzw. für die Schlosserarbeiten erforderlichen Gerüste sind, wenn nicht anders angegeben, vom AN in die Einheitspreise einkalkuliert. Werkstoff: Wenn nicht anders angegeben, ist für alle Positionen Stahl S 235 J0 gemäss EN 10025 einkalkuliert. Die Verwendung anderer Werkstoffe für alle oder für einzelne Positionen wird durch Aufzahlungspositionen bestimmt und abgerechnet. Wenn nicht anders angegeben, übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber als Werkstoff-Prüfbescheinigung für alle Positionen ein Werkszeugnis gemäss Norm, EN 10204. Vom Auftraggeber verlangte erhöhte oder spezifische Prüfzeugnisse sind durch Aufzahlungspositionen geregelt. Qualitätsanforderungen: Die Stahlbauarbeiten sind in einer für die Fertigung der Konstruktionsteile sowohl größenmäßig als auch von der Kran-, der Maschinen- und der Prüfgeräteausstattung geeigneten Betriebsstätte ausgeführt. Die Schweissbefähigung gemäß lokal gültiger NORM wird vor Auftragserteilung mit attestiertem Prüfbuch nachgewiesen. Wenn nicht anders angegeben, gilt hinsichtlich der Qualität der Schweißnähte in statisch beanspruchten Tragwerken, die nach dem Regelfall (RF) bemessen sind, die NORM als Mindestanforderung. Maßtoleranzen: Die der statischen Berechnungsnorm zugeordneten Geradheits- und Ebenheitstoleranzen werden mindestens eingehalten. Die Maßtoleranzen für die Bauwerksabmessungen einerseits und Bauteilabmessungen andererseits werden gemäß den technischen Anforderungen der Spezifikation des Projektes eingehalten. In Ermangelung detaillierter Angaben in den Projektunterlagen gelten stellvertretend die Festlegungen gemäß lokal gültiger NORM. Wenn nicht anders angegeben, werden die Toleranzklasse c (grob) gemäss NORM EN 22 768-1, beziehungsweise Toleranzklasse B gemäss NORM EN ISO 13 920 für Schweisskonstruktionen eingehalten. Die in der lokal gültigen NORM angegebene Toleranzklasse F für Geradheit und Ebenheit von Bauteilen gilt nicht für Bauteile unter Stabilitätsbeanspruchung. Vom Auftraggeber verlangte erhöhte Masstoleranzanforderungen sind durch Aufzahlungspositionen geregelt. Planung: Die Ausführungsplanung (Polierplanung vom Architekten) erfolgt durch den Auftraggeber, soweit sie nicht als Sonderkosten vereinbart ist. Die Werkplanung und die ergänzenden Hilfsunterlagen für die Herstellung der Konstruktion, wie Additionslisten, Naturgrößen und Zusammenbaulisten, beschafft der Auftragnehmer und hat die Kosten dafür in den Einheitspreisen einkalkuliert. Die Maße sind jeweils vor Ort aufzunehmen! Die Werkpläne sind dem AG vor der Ausführung zur Prüfung bzw. Freigabe vorzulegen! Ausmaßermittlung und Abrechnung: Im Werk angeschweißte Anschlusselemente, Knotenbleche, Kopf- und Fussplatten sowie Verbindungsmittel werden in ihrem Ausmaß den Massen der Leistungen (Positionen) zugerechnet, an die sie angeschlossen sind. Lose Bleche und Verbindungsmittel werden in ihrem Ausmaß den Massen der Leistungen (Positionen) zugerechnet, die damit angeschlossen werden. Dies gilt nicht für Stosslaschen, Anschlusswinkel, Knoten- und Bindebleche, die in Verbindung mit Konstruktionen aus kaltgeformten Profilen stehen. Wenn nicht anders angegeben, erfolgt die Abrechnung von Stahlbauleistungen nach lokal gültiger NORM, Schlosser- und Stahlbauarbeiten, Werkvertragsnorm. Anstriche, Spritzputze und Feuerschutzanstriche werden wie Korrosionsschutzleistungen nach lokal gültiger NORM abgerechnet. Verkleidungen werden nach ihren Aussenabmessungen abgerechnet. Korrosionsschutzarbeiten: Für Korrosionsschutzarbeiten gilt die lokal gültuge NORM sowie Werksvertragsnorm. Feuerschutz: Gemäß lokal gültiger Norm. Lieferung und Montage: Wenn nicht anders angegeben, umfasst die Gesamtleistung die Lieferung einschliesslich Transport zur Baustelle, Abladen und Lagern (Teilleistung 70 %) und die fachgerechte Montage einschliesslich Fördern zur Einbaustelle gem. Ausführungsplanung (Teilleistung 30 %). Montage - Verankerungen der Stahlbauteile: Wenn nicht anders angegeben, stellt der Auftraggeber die Fundamente in tragfähigem Zustand bei und versetzt die vom Auftragnehmer gelieferten Ankerteile lagerichtig (je nach Positionstext). Der Auftraggeber besorgt weiters alle Unterguss- und Vergussarbeiten. Der Auftragnehmer besorgt das Verkeilen und/oder Verschrauben der Stahlkonstruktionsteile (inkl. erforderlicher Befestigungsmittel). Montage - Befahrbarkeit: Wenn nicht anders angegeben, stellt der Auftraggeber eine geeignete Zufahrt und die Befahrbarkeit des Montagebereiches mit Schwerfahrzeugen und Hubgeräten her. Die Zufahrt und der Montagebereiche sind für eine Radlast von mindestens 25 kN ausgelegt. Bestätigung / Dokumentation: Nach Fertigstellung der Arbeiten ist dem AG eine Dokumentation der ausgeführten Arbeiten vorzulegen: Bestätigung über die fachgerechte Ausführung ,diverse Nachweise (CE-Kennzeichnungen etc.) und Planunterlagen / Werkpläne.

Schlosserarbeiten

Ständige Vertragsbestimmungen:

Höhen:

Sämtliche Positionen gelten ohne Unterschied der Höhen. Siehe beiliegende

Planunterlagen.

Gerüste:

Die Kosten der für die Stahlbaumontage bzw. für die Schlosserarbeiten erforderlichen

Gerüste sind, wenn nicht anders angegeben, vom AN in die Einheitspreise einkalkuliert.

Werkstoff:

Wenn nicht anders angegeben, ist für alle Positionen Stahl S 235 J0 gemäss EN

10025 einkalkuliert. Die Verwendung anderer Werkstoffe für alle oder für einzelne

Positionen wird durch Aufzahlungspositionen bestimmt und abgerechnet.

Wenn nicht anders angegeben, übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber als

Werkstoff-Prüfbescheinigung für alle Positionen ein Werkszeugnis gemäss Norm, EN

10204. Vom Auftraggeber verlangte erhöhte oder spezifische Prüfzeugnisse sind durch

Aufzahlungspositionen geregelt.

Qualitätsanforderungen:

Die Stahlbauarbeiten sind in einer für die Fertigung der Konstruktionsteile sowohl

größenmäßig als auch von der Kran-, der Maschinen- und der Prüfgeräteausstattung

geeigneten Betriebsstätte ausgeführt.

Die Schweissbefähigung gemäß lokal gültiger NORM wird vor Auftragserteilung mit

attestiertem Prüfbuch nachgewiesen.

Wenn nicht anders angegeben, gilt hinsichtlich der Qualität der Schweißnähte in

statisch beanspruchten Tragwerken, die nach dem Regelfall (RF) bemessen sind, die

NORM als Mindestanforderung.

Maßtoleranzen:

Die der statischen Berechnungsnorm zugeordneten Geradheits- und

Ebenheitstoleranzen werden mindestens eingehalten. Die Maßtoleranzen für die

Bauwerksabmessungen einerseits und Bauteilabmessungen andererseits werden

gemäß den technischen Anforderungen der Spezifikation des Projektes eingehalten. In

Ermangelung detaillierter Angaben in den Projektunterlagen gelten stellvertretend die

Festlegungen gemäß lokal gültiger NORM.

Wenn nicht anders angegeben, werden die Toleranzklasse c (grob) gemäss NORM EN

22 768-1, beziehungsweise Toleranzklasse B gemäss NORM EN ISO 13 920 für

Schweisskonstruktionen eingehalten.

Die in der lokal gültigen NORM angegebene Toleranzklasse F für Geradheit und

Ebenheit von Bauteilen gilt nicht für Bauteile unter Stabilitätsbeanspruchung.

Vom Auftraggeber verlangte erhöhte Masstoleranzanforderungen sind durch

Aufzahlungspositionen geregelt.

Planung:

Die Ausführungsplanung (Polierplanung vom Architekten) erfolgt durch den

Auftraggeber, soweit sie nicht als Sonderkosten vereinbart ist. Die Werkplanung und

die ergänzenden Hilfsunterlagen für die Herstellung der Konstruktion, wie

Additionslisten, Naturgrößen und Zusammenbaulisten, beschafft der Auftragnehmer

und hat die Kosten dafür in den Einheitspreisen einkalkuliert. Die Maße sind jeweils vor

Ort aufzunehmen! Die Werkpläne sind dem AG vor der Ausführung zur Prüfung bzw.

Freigabe vorzulegen!

Ausmaßermittlung und Abrechnung:

Im Werk angeschweißte Anschlusselemente, Knotenbleche, Kopf- und Fussplatten

sowie Verbindungsmittel werden in ihrem Ausmaß den Massen der Leistungen

(Positionen) zugerechnet, an die sie angeschlossen sind.

Lose Bleche und Verbindungsmittel werden in ihrem Ausmaß den Massen der

Leistungen (Positionen) zugerechnet, die damit angeschlossen werden. Dies gilt nicht

für Stosslaschen, Anschlusswinkel, Knoten- und Bindebleche, die in Verbindung mit

Konstruktionen aus kaltgeformten Profilen stehen.

Wenn nicht anders angegeben, erfolgt die Abrechnung von Stahlbauleistungen nach

lokal gültiger NORM, Schlosser- und Stahlbauarbeiten, Werkvertragsnorm.

Anstriche, Spritzputze und Feuerschutzanstriche werden wie

Korrosionsschutzleistungen nach lokal gültiger NORM abgerechnet. Verkleidungen

werden nach ihren Aussenabmessungen abgerechnet.

Korrosionsschutzarbeiten:

Für Korrosionsschutzarbeiten gilt die lokal gültuge NORM sowie Werksvertragsnorm.

Feuerschutz:

Gemäß lokal gültiger Norm.

Lieferung und Montage:

Wenn nicht anders angegeben, umfasst die Gesamtleistung die Lieferung

einschliesslich Transport zur Baustelle, Abladen und Lagern (Teilleistung 70 %) und

die fachgerechte Montage einschliesslich Fördern zur Einbaustelle gem.

Ausführungsplanung (Teilleistung 30 %).

Montage - Verankerungen der Stahlbauteile:

Wenn nicht anders angegeben, stellt der Auftraggeber die Fundamente in tragfähigem

Zustand bei und versetzt die vom Auftragnehmer gelieferten Ankerteile lagerichtig (je

nach Positionstext). Der Auftraggeber besorgt weiters alle Unterguss- und

Vergussarbeiten. Der Auftragnehmer besorgt das Verkeilen und/oder Verschrauben

der Stahlkonstruktionsteile (inkl. erforderlicher Befestigungsmittel).

Montage - Befahrbarkeit:

Wenn nicht anders angegeben, stellt der Auftraggeber eine geeignete Zufahrt und die

Befahrbarkeit des Montagebereiches mit Schwerfahrzeugen und Hubgeräten her. Die

Zufahrt und der Montagebereiche sind für eine Radlast von mindestens 25 kN

ausgelegt.

Bestätigung / Dokumentation:

Nach Fertigstellung der Arbeiten ist dem AG eine Dokumentation der ausgeführten

Arbeiten vorzulegen: Bestätigung über die fachgerechte Ausführung ,diverse

Nachweise (CE-Kennzeichnungen etc.) und Planunterlagen / Werkpläne.

31.03 Geländer / Handläufe
31.03
Z
Geländer / Handläufe
31.04 Sonstige Schlosserarbeiten
31.04
Z
Sonstige Schlosserarbeiten
31.05 Rahmen, Bleche und Winkel
31.05
Z
Rahmen, Bleche und Winkel
31.41 Dach-u.Wanddeckungen
31.41
Z
Dach-u.Wanddeckungen
31.98 Regieleistungen
31.98
Z
Regieleistungen