Schlosserarbeiten
Neuhaußstr. 2
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SCHLOSSERARBEITEN
ZTV METALLBAU- UND SCHLOSSERARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",       die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters       zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten,       - die Angaben und Details des Bauphysikers         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung       der Leistungen ist die VOB, Teil C, neueste Fassung       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen), sowie besonders       alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der       Angebotsabgabe gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299     Allgemeine Regelungen für                                Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 360     Metallbauarbeiten         DIN 18 335     Stahlbauarbeiten         DIN 18 364     Korrosionsschutzarbeiten an Stahl-                                 und Aluminiumbauten         DIN 18 361     Verglasungsarbeiten         DIN 18 357     Beschlagarbeiten         DIN 18 103     Sicherheitstüren         DIN 18 807     Trapezprofil im Hochbau         DIN 18 202     Toleranzen im Hochbau         DIN   4 102/    Brandverhalten von Baustoffen         DIN EN 13501 und Bauteilen         DIN 16034      Feuer- und Rauchschutzabschlüsse         DIN   4 108     Wärmeschutz im Hochbau         DIN   4 109     Schallschutz im Hochbau         DIN EN 1090  Ausführung von Stahltragwerken         DIN 18008-4   Glas im Bauwesen - Teil 4:                                Zusatzanforderungen an                                absturzsichernde Verglasungen       Weiter gelten die       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie          - Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz            (BFS),          - Deutscher Ausschuss für Stahlbau (DASt),          - Deutscher Stahlbau-Verband (DSTV),          - Deutsches Institut für Gütesicherung und            Kennzeichnung e.V. (RAL),          - Institut für Fenstertechnik e.V. (ift Rosenheim),          - Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),          - Informationsstelle Edelstahl Rostfrei,          - Stahl-Informations-Zentrum,          - Institut des Glaserhandwerks für            Verglasungstechnik und Fensterbau Hadamar,          - Verband der Fenster- und Fassaden-             hersteller e.V. (VFF),       - Berufsgenossenschaftliche Information für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI),       - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),       - die Bauordnungen des zuständigen         Bundeslandes und evtl. Ergänzungen durch         die örtlichen Genehmigungsbehörden der         Gemeinden,       - Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen         des Deutschen Instituts für Bautechnik (DiBt),       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C       als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen       gelten als vertragliche Leistung und sind in       die Einheitspreise mit einzukalkulieren.       Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Das Erstellen von Werkstatt- bzw.         Montageplänen mit sämtlichen Details, die         zusätzlich zur Ausführungsplanung des         Architekten eventuell erforderlich werden.         Sie sind rechtzeitig dem AG vorzulegen.       - Das Erstellen der statischen Nachweise         über Ausführung der Konstruktion         und Montage soweit erforderlich,         einschl. Prüfung und Übernahme der Prüfgebühren.       - Das ggf. erforderliche Einholen einer         Zustimmung im Einzelfall.       - Ein Fassadengerüst als Standgerüst einschl.         Dachfanggerüst ist bauseits erstellt worden,         das Gerüst kann preisneutral über einen vom AG         bestimmten Zeitraum genutzt werden.         Nebenleistungen sind alle darüber hinaus         erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zur         Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen         für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie         Absturzsicherungen bei risikoreichen         Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen         der Unfallverhütungsvorschriften         der Berufsgenossenschaft.       - Die komplette Montage         einschl. aller Befestigungs- und         Dichtungsmaterialien.       - Alle für die Montage erforderlichen Stemm-         und Bohrarbeiten sowie das Aus- und         Eingießen von Ankern, Zargen und Hohl-         räumen an den Anschlüssen.       - Das Einnivellieren der Anschlagprofil-         Höhen ausgehend vom Meterriss.       - Korrosionsschutzgrundanstriche gem.         DIN 55928 für alle Stahlbauteile im         Innenbereich einschl. evtl. Vorarbeiten wie z.B.         Entrosten, Entfetten etc.       - Das Verzinken von Stahlbauteilen und         Verankerungskonstruktionen im Außenbereich         einschl. Nachbehandlung von Schweißstellen         und Beschädigungen mit Kaltzink.       - Das Nacharbeiten von korrosionsgeschützten         Bauteilen nach dem Einbau, z.B. aufgrund         von Beschädigungen etc.       - Die Ausführung mit Antidröhnbeschichtung         und zwar mind. 50 % der rückseitigen         Flächen von: Fensterbänken, Verkleidungen         etc.       - Bei unterschiedlichen Materialien sind         geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von         Kontaktkorrosion vorzusehen.       - Kleineisenteile wie z.B. Ankerplatten, Profilstahl,         Gewindestangen, Bolzen, Bleche         aus verzinktem Stahl oder Edelstahl und deren Montage,         sichtbare Mutternbefestigungen mit Hutmuttern         aus Edelstahl.       - Das Entfernen der Bodenschiene bei Stahl-         zargen, wo erforderlich.       - Bei Treppen         (nur gültig, wenn in diesem LV erfasst):          - Das Liefern, Einbauen und Entfernen der            Baustufen (provisorische Stufen), wenn            erforderlich.          - Das Liefern und Anbringen von Stufenleisten            (unterhalb der Trittstufen)            gem. den geltenden Bauordnungen.          - Das Liefern und Belegen der Trittstufen mit            Schutzpappen o. ä. (bei Holzstufen).       - Das Vorhalten von Lager- und          Aufenthaltsräumen.      Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte      mit zu berücksichtigen sind, siehe auch      folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.3 Baustrom und Bauwasser werden bauseits       zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß       Vertrag. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung. 2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung       nicht besonders erwähnt, umfassen die       Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299       auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe       und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern       auf der Baustelle. 2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind       der Bauleitung digital und zweifach in Papierform       in Ordnern kostenfrei zu übergeben:       - alle erforderlichen bauaufsichtlichen         Zulassungen,       - eine Aufstellung der verwendeten         Materialien mit Hinweis auf Hersteller,         Fabrikat und ggf. Chargennummer o.ä,       - technische Datenblätter,       - ggf. Wartungsangaben, Pflegeanleitungen,       - Schweißnachweis,       - Prüfstatiken,       - Nachweis über stichprobenhafte Kontrollen         der Statik,        - Fachunternehmererklärung falls erforderlich,        - Übereinstimmungsbestätigung falls erforderlich,       Übergabe der kompletten Unterlagen spätestens       14 Werktage vor Abnahme der Leistung. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden. 3.2 Schweißarbeiten o.ä.       Bei Durchführung von Schweiß- und       Schneidbrennarbeiten, Arbeiten mit offener       Flamme und sonstigen funkenreißenden Arbeiten       sind die gültigen Auflagen der Bauberufs-       genossenschaften, Gewerbeaufsicht, etc. zu       beachten und einzuhalten       (Brand- und Explosionsschutz).       Alle erforderlichen Qualifikationsnachweise für das       normgerechte Schweißen von Stahlbauteilen sind       vorzulegen.       Brennbare Gegenstände und lagernde       feuergefährliche Stoffe, auch Staub und       Abfälle, soweit brennbare Umkleidungen und       Isolierungen, sind vor Beginn der Arbeiten       aus der Umgebung der Arbeitsstelle zu       entfernen.       Ortsfeste brennbare Bauteile wie Balkenwerk,       Holzwände und -böden, sind vor       Beginn der Arbeiten durch nicht entflammbare       Schutzbeläge, Wasser, feuchte Tücher,       Asbestdecken oder Sand zuverlässig gegen       Flammen, Funken und glühende Metallteilchen       zu schützen.       Die neben bzw. über und unter der Arbeits-       stelle liegenden Räume sind während der       Ausführung der Arbeiten laufend auf etwa       auftretende Feuer (z.B. durch Wärmefort-       leitung, Funkenflug oder dgl.) zu untersuchen. 3.3 Alle Feuerschutzabschlüsse müssen eine       bauaufsichtliche Zulassung haben. 3.4 Geländer und sonstige Umwehrungen müssen       die aus Sicherheitsgründen geforderte Höhe       bzw. den geforderten lichten Abstand der       Geländerstäbe einhalten. 3.5 Der Bieter hat dafür zu sorgen, das der       Rohbauunternehmer die Bolzen, Ankerplatten, bzw.       andere Befestigungen, die notwendig werden,       maßgenau einbetoniert. Entsprechende Angaben für       sonstige bauseitige Vorkehrungen zur Montage       wie das Herstellen von Aussparungen o.ä.       sind dem Rohbauunternehmer rechtzeitig zu       machen. 3.6 Zur Verankerung der Metallkonstruktionen sind       nur Befestigungselemente mit bauaufsichtlicher       Zulassung zu verwenden. 3.7 Befestigungen von schweren Bauteilen auf       Wärmedämm-Verbundsystemen dürfen nur mit       wärmedämmenden und druckfesten Stützkörpern,       Konsolen oder sonstigen für den Zweck geeigneten       Bauteilen ausgeführt werden. 3.8 Der Auftragnehmer hat für einen ausreichenden       Oberflächenschutz der Bauteile während der       Bauzeit zu sorgen und diesen zur Abnahme nach       Abstimmung mit dem Auftraggeber zu beseitigen.       Der Oberflächenschutz muss sich rückstandsfrei       entfernen lassen. 3.9 Sichtbare Eckverbindungen sind auf Gehrung zu       schweißen, Schweißnähte sind als Stumpfnähte       durchgeschweißt und bündig verschliffen auszuführen.       Punktschweißungen sind unzulässig. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten       bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.       Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind mit der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen. 4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung       darstellen und über den Rahmen der       Vollständigkeit der Pauschale oder einer       beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG       gefordert werden könnten, müssen vor       Ausführung angeboten und genehmigt       werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der       angebotene Preis nicht marktüblich, wird       der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315       entscheiden. 4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen       sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Unvollständige Angebote können nicht       berücksichtigt werden. Alternativ- und       Eventualpositionen kommen nur auf       ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur       Ausführung. 4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"       (abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,       ist der Grundpreis bereits in einer anderen       Position enthalten.       Die Zulageposition beinhaltet entweder eine       im Aufmaß übermessene Leistung (meist in       einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen       anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.       Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der       Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität       und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und       entspr. Zertifikaten zu erbringen. 4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen       Produkten Alternativen gesondert anzubieten.       Alternativvorschläge des Auftragnehmers       müssen die durch die Änderung notwendige       technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie müssen gleichwertig der       ausgeschriebenen Leistung sein und keine       terminverzögernde Wirkung haben.       Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG       zusammen mit dem Architekten.       Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen       Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen       Gewerk nach sich ziehen. 4.7 Dem Leistungsverzeichnis beigefügte       Planunterlagen bzw. Systemskizzen sind       vorläufige Planunterlagen; geringfügige       Änderungen berechtigen nicht zu       Nachforderungen. 4.8 Alle Maße sind vom Auftragnehmer       eigenverantwortlich am Bau zu nehmen. 4.9 Die Abrechnung erfolgt nach den am       Bau vorhandenen Maßen bzw.       auf Grundlage der Ausführungszeichnungen. 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Kosten, die durch bauablauf- oder       witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,       werden nicht gesondert vergütet. 5.2 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten       Person an den Baustellenbesprechungen       (wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-       preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der       Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
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13.01 TREPPEN, GELÄNDER, SONSTIGES
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TREPPEN, GELÄNDER, SONSTIGES
13.02 SYSTEMBALKONANLAGE
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SYSTEMBALKONANLAGE
13.03 STUNDENLOHNARBEITEN
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STUNDENLOHNARBEITEN