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01 VORBEMERKUNGEN
01
VORBEMERKUNGEN
01.01 ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
01.01
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Art und Lage des Bauvorhabens '
Das Bauvorhaben liegt in der Guiollettstraße 24 in 60325 Frankfurt am Main.
Das Bauvorhaben umfasst die Errichtung eines schlüsselfertigen Wohn- und Bürogebäudes mit zwei Wohneinheiten im Staffelgeschoss sowie einer Tiefgarage mit 11 Stellplätzen. Das Gebäude ist gemäß HBO§2(4) als Gebäudeklasse 5 definiert. Die Höhe OKRB liegt bei 19,10 m.
Entsprechend den Vorgaben des B-Plans ist vorwiegend eine Büronutzung vorgesehen. Auf jeder Etage sind zwei Büroeinheiten, die zu einer Einheit zusammengeschaltet werden können. Diese flexible Aufteilung ermöglicht ein Anpassen an zukünftige Bedürfnisse. Im Staffelgeschoss sind zwei Wohnungen eingeplant.
Im Gebäude wird eine zentrale Treppe als außenliegendes Sicherheitstreppenhaus angeordnet. Alle Büroeinheiten und die beiden Wohnungen im Staffelgeschoss sind daran angeschlossen. Es müssen keine Einheiten von der Straße her angeleitert werden. Vom Treppenhaus gelangt man direkt ins Freie. Die genauen Fluchtwege und Brandschutzqualitäten werden im beiliegenden Brandschutzkonzept erläutert.
Das Gebäude wird als Massivbau in Stahlbeton mit tragenden Innen- und Außenwänden ausgeführt. Die Bodenplatte und Wände im UG werden als wasserundurchlässige Konstruktion ausgebildet. Im Bereich der Nachbarbebauung springt die Außenwand des Untergeschosses zurück, um Platz für den Verbau zu lassen.'
Allgemeine Grundlagen des Angebots
Die in der Anlage gekennzeichneten Pläne sowie die Gegebenheiten auf der Baustelle sind vom AN zu überprüfen und entsprechend einzukalkulieren. Sollten hierbei Widersprüche auftreten, möchten wir Sie bitten, diese mitzuteilen und mit uns gemeinsam klarzustellen. Sollten Sie bei den ausge- schriebenen Arbeiten im Gesamten bessere und wirtschaftlichere Lösungen sehen, bitten wir Sie, diese neben dem Leistungsverzeichnis durch die Abgabe eines Alternativ-Angebotes anzubieten. In der Preisgestaltung des AN sind alle Hinweise aus den allgemeinen Vorbemerkungen und zusätzlichen technischen Vorbemerkungen des AG zu berücksichtigen. Alle Einzelpreise sind als Komplettpreise zu kalkulieren.
Termine
Die Angaben im Anschreiben entsprechen dem derzeitigen Terminplan und werden abschließend bei der Auftragserteilung mit Ihnen festgelegt.
Qualität- und Eigenprüfung
Das Ansehen und damit auch der Erfolg unseres Unternehmens werden wesentlich geprägt von dem Maß, in dem wir die Qualitätsanforderungen unserer Kunden erfüllen. Mit einem systematisch betriebenen und für nesseler grünzig bau gmbh verbindlichen Qualitätssystem, zertifiziert nach DIN ISO 9001, sollen Fehler von Anfang an vermieden und Fehlerquellen sofort und konsequent beseitigt werden. Bei unseren Mitunternehmern setzen wir das Bestreben voraus, die vertraglich zugesicherte Bauleistung nach den anerkannten Regeln der Technik zu unserer Zufriedenheit und damit auch der unserer Kunden auszuführen und sich gleichzeitig als Partner für neue Projekte zu qualifizieren.
Zu beachtende Vorschriften und Unterlagen:
Technische Vorbemerkungen Leistungsverzeichnis mit Anlagen VOB Teil B/C Technische Vorschriften für Bauleistungen Bauordnungsrechtliche Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften, Werksvorschriften für die Verarbeitung der Werkstoffe in den jeweils zum Ausführungszeitpunkt gültigen Fassungen.
Bei der Ausführung der beschriebenen Leistungen müssen alle relevanten Gesetze, Normen, Erlasse, Verordnungen, Verarbeitungs- vorschriften der Hersteller sowie die anerkannten Regeln der Technik, wie sie zum jetzigen Zeitpunkt gültig sind, berücksichtigt werden.
Pflichten des AN
Die Pflichten des AN sind Zusammenfassend im Verhandlungsprotokoll geregelt, und werden hier nicht weiter beschrieben.
Die Teilnahme an Baubesprechungen ist Pflicht. Die Kosten hierzu sind in den EP´s zu berücksichtigen. Eventuelle Stellvertreter/innen müssen nicht nur weisungsbefugt sein, sondern auch für ihren Teil die ausreichende Fachkompetenz besitzen. Er/Sie muss mit dem Projekt so weit vertraut sein, dass er/sie kompetente Auskunft erteilen kann. Der AN hat den gesamten Bauablauf zu dokumentieren. Besonders zu dokumentieren sind Begehungsprotokolle, Sicht- und Vorabnahmen usw. Eine Prüfung ohne geeichte Prüfgeräte wird nicht anerkannt. Sämtliche Kosten für die Dokumentationen sind mit in die EP`s zu kalkulieren. Jeder Mitarbeiter des AN, welcher am Bau beteiligt ist, muss vom AN selbst eine aktuelle Einweisung zur Einhaltung der UVV und der Baustellenordnung erhalten haben. Eine Teilnehmerliste zur Einhaltung der UVV und Baustellenordnung des AN ist dem AG vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert zu übergeben. Aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen hat der AG das Recht, bei Nichteinhaltung ein Baustellenverbot für nichtunterwiesene Mitarbeiter des AN zu erteilen. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarten Termine hierdurch nicht gefährdet werden. Für den AN gilt grundsätzlich die Bringschuld und die Holschuld gleichermaßen.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG):
Auch wenn der MIU nicht unter die Verpflichtungen des LkSG direkt fällt, verpflichtet er sich gegenüber dem HU, in seinem Verantwortungsbereich die Menschenrechte einzuhalten und die Umwelt zu schützen. Der MIU wird auch seine Lieferanten und Auftragnehmer wiederum dazu zu verpflichten, dies ebenso zu tun und diese Verpflichtungen wiederum mit ihren Lieferanten und Auftragnehmern zu vereinbaren.
Allgemeine Hinweise
Alle Hinweise aus den Bauumständen, aus der Baustellenordnung, aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und der Baustellenlogistik sowie den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und technischen Vorbemerkungen auf Gewerke- Paket- und/oder Losebene resultierenden Randbedingungen, zusätzlichen Leistungen, Erschwernisse und Behinderungen sind in die Positionen mit einzukalkulieren. Die unter den VOB/C benannten Nebenleistungen sind in die EP`s einzukalkulieren. Sollte eine Kalkulation aus besonderen Gründen nicht möglich sein, muss dies vor Angebotsabgabe dem AG benannt werden. Eine Nachforderung nach Auftragserteilung ist nicht mehr möglich. Alle Installationsarbeiten sind nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
Art und Lage des Bauvorhabens
Grundlagen des Angebots Die Grundlagen des Angebots bilden diese und die folgenden Vorbemerkungen, die Leistungsbeschreibung und die als Anlage beigefügten Ausführungspläne und Detailvorgaben.
Der Bieter verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis be- schriebenen Positionen auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführ- barkeit und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Sinnvoll oder notwendig erscheinende Änderungen oder Zusätze sind mit einer Begründung in einem Zusatzangebot einzureichen.
Soweit dem Leistungsverzeichnis Detailskizzen beigelegt sind, gelten diese verbindlich für das Angebot.
Alle Preise verstehen sich inkl. Lieferung und Montage.
Grundlagen des Angebots
LEED Zertifizierung Das Projekt soll mit dem LEED v4 Zertifikat in „Gold“ ausgezeichnet werden.
Das vorbeschriebene Zertifizierungssystem ist Bestandteil aller Aufträge und wird im Rahmen der potentiellen Vergabegespräche näher erläutert.
LEED Zertifizierung
01.02 TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
01.02
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
TV Putz- und Stuckarbeiten Technische Vorbemerkungen Putz- und Stuckarbeiten, Innenputz
1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
ATV DIN 18299 Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art
ATV DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten (09/2012)
DIN EN 998-1 Festlegungen für Mörtel im MW-Bau, Putzmörtel (2010)
DIN 18550 Putz und Putzsysteme, Ausführung
DIN 18559 für Kunstharzputze
DIN 18558 Kunstharzputze Anforderungen, Ausführung
DIN 18180 Gipsplatten, Arten und Anforderungen
DIN 18181 Gipsplatten, GK-Platten im Hochbau.
DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4121 Hängende Drahtputzdecken, Rabitzdecken, Ausführung
DIN 18202 Maßtoleranzen im Hochbau (10/2005)
EN 13914-1/2 Planung, Zubereitung und Ausführung von Innen- und Außenputzen
ÖNORM B 3346 Putzmörtel - Regeln für die Verwendung und Verarbeitung
einschl. aller zu den Normen gehörenden Beiblätter und Ergänzungen, jeweils in der neuesten Fassung.
Zu beachtende Technische Regeln:
Merkblätter Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS):
BFS Merkblatt 20.1 Beurteilung des Untergrundes für Putzarbeiten: Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden
Merkblattsammlung für Ausbau und Fassade des Deutschen Stuckgewerbebundes
Merkblätter des Bundesverbands der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Baugipse:
Verputzen von Fensteranschlussfolien Putzoberflächen im Innenbereich Dünnlagenputz im Innenbereich Gipsputze und gipshaltige Putze auf Beton Haftbrücken für Gipsputze und gipshaltige Putze
Merkblätter des Industrieverbands WerkMörtel e.V. (IWM):
IWM Merkblatt Einbau und Verputzen von extrudierten PS-Hartschaumstoffplatten
Merkblätter der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege WTA e.V.
WTA-Merkblatt 2-7-01/D - Kalkputze in der Denkmalpflege
WTA-Merkblatt 2-9-04/D - Sanierputzsysteme
Bundesverband Porenbeton:
Porenbetonbericht 7 - Oberflächenbehandlung - Putze, Beschichtungen, Bekleidungen
Im übrigen sind die Verarbeitungsrichtlinien der Herstellerwerke zu beachten.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezi- fikationen in Bezug genommen.
2. Angaben zur Ausführung
2.1 Allgemeines
Es sind nur Baustoffe zu verwenden, die nicht zu einer gesundheitlichen Belastung führen und deren Unbedenklichkeit nach Stand der Technik und Erkenntnissen der Wissenschaft erwiesen ist. Auf den Einsatz von lösemittelhaltigen Farben, Lacken und Klebern ist ganz zu verzichten.
Dehnungsfugen im Baukörper sind an gleicher Stelle auch in der Konstruktion vorzusehen.
Putze an Wand- und Deckenflächen sind lot- und fluchtrecht auszuführen.
Für Flächen, die im Dünnbettverfahren gefliest werden, sind Toleranzen an Ebenheit und Winkelgenauigkeit einzuhalten, die geeignet sind, im Gewerk Fliesen/Platten eine nach der Verkehrssitte als ordnungsgemäß zu bezeichnende Leistung entstehen zu lassen.
Die Festlegung dieser Flächen ist rechtzeitig vor Durchführung der Arbeiten gemeinsam mit der Bauleitung auf den letzten Ausführungsstand zu prüfen.
Soweit in den entsprechenden Position nicht besonders erwähnt, bleibt das Verfahren zur Einhaltung der geforderten Toleranzen dem AN überlassen.
Die Überprüfung soll gemeinsam mit dem Nachfolgegewerk durchgeführt und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden, ggf. zu Lasten des AN durch das Nachfolgegewerk selber.
Notwendige Gerüste und Leitern bis zu einer Raumhöhe von 3,5 m sind vom AN zu stellen. Bauseits wird keine Beihilfe geleistet. Die Wahl der Gerüstart bleibt dem AN überlassen. Die UVV sind einzuhalten.
Fenster, Verglasungen, Türen, Türfutter u. Rahmen, Türzargen, Sichtbetonflächen etc. sind (als Nebenleistung, soweit in den Pos. nicht anders vermerkt) sorgfältig abzudecken.
Fertige Oberflächen dürfen nicht beschädigt werden. Deshalb ist die Verwendung von Reißzwecken, Klammern, etc. ausdrücklich untersagt. Bei Nichtbeachtung geht die Beseitigungen von Schäden zu Lasten des AN.
Vor Durchführung der Putzarbeiten hat der AN den Putzuntergrund auf seine Eignung zu überprüfen. Eventuelle Untergrundmängel sind vom AN vor Ausführung seiner Leistung zu reklamieren.
Alle Stellen, an denen Risse im Putzgrund sichtbar sind oder wo Risse erwartet werden müssen, sind vor Beginn der Arbeiten mit dem Auftraggeber zu besichtigen und festzulegen. Die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Rissen sind mit dem Auftraggeber abzusprechen und deren Vergütung zu regeln. Das gilt besonders für Stoßstellen unterschiedlicher Materialien (Mauerwerk, Beton, Dämmmaterial) als Putzgrund und dabei vor allem an unterschiedlichen Bauteilen (z. B. Decke/Unterzug). Putzträger über Holzfachwerk sollen keine Verbindung mit dem Holzwerk haben.
Fehlstellen, zu tiefe oder zu breite Fugen sind mit besonderen Maßnahmen auszugleichen; sie dürfen nicht im Zusammenhang mit der ersten Putzlage ausgeglichen werden. Ebenso dürfen mit Mörtel geschlossene Fugen und Aussparungen auf keinen Fall "nass-in-nass" überputzt werden.
Alle UP-Dosen und später freizulegenden Einbauteile sind zu kennzeichnen oder es ist zu veranlassen, daß sie vor dem Putzen gekennzeichnet werden. Bei Nichtbeachtung gehen evtl. Folgekosten zu Lasten des AN.
Türöffnungen und Futtertüren sind mit Brettlehren zu putzen. Öffnungen für Schalter und Abzweigdosen sind nach Angabe herzustellen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Das Schließen von Leitungsschlitzen, Aussparungen, etc. ist mit den Einheitspreisen abgegolten, sofern nicht gegenteiliges ausgeschrieben oder vereinbart wird.
Fensterbänke sind so einzuputzen, daß durch deren temperaturbedingte Längenänderungen keine Schäden am Putz entstehen können.
An allen Öffnungen, Ecken, vorspringenden Kanten etc. sind Putzprofile anzubringen, die gemäß Positionsbeschreibung vergütet werden. Zusätzlich notwendige Kellenschnitte sind als Nebenleistung in den Positionen enthalten und werden nicht gesondert vergütet.
Fenster, Fensterstöcke, Türen, Türfutter, Türrahmen, Türzargen, Verglasungen, Sichtbeton-Bauteile, angrenzende Bauteile sind abzukleben. Klebebänder dürfen die Beschichtungen der Fensterrahmen und Türzargen nicht angreifen und müssen sich rückstandsfrei entfernen lassen.
Das Klammern, die Verwendung von Reißzwecken oder ähnlichen Befestigungsmitteln, die die abzudeckende Oberfläche verletzen oder Rost verursachen, ist ausdrücklich untersagt. Bei Nichtbeachtung gehen auch Folgeschäden zu Lasten des Auftragnehmers.
Eingebaute Teile, die durch Mörtel verschmutzt werden, sind sofort ohne Beschädigung zu reinigen.
Vor Einputzen von Metallteilen ist die Materialverträglichkeit zu beachten; ungeschützte Stahlteile dürfen nicht mit gipshaltigem Putz, Aluminiumteile nicht mit Kalk- oder Zementputz in Berührung kommen. Kontakte von Kupfer und frischem Mörtel sind zu vermeiden.
Beschädigungen an Dampfsperr- oder Dampfbremsschichten oder an luftdichten Schichten sind, wenn diese Schichten zum Leistungsumfang des Auftragnehmers zählen, vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen dauerhaft und materialgerecht zu schließen; wenn diese Schichten zum Leistungsumfang eines anderen Auftragnehmers zählen, ist mit der Bauleitung zu klären, wer die Schäden beseitigen soll. In beiden Fällen ist vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen der Bauleitung die Überprüfung der Schadensbehebung zu ermöglichen.
2.2 Innenputz
Sofern bei der Beschreibung der Leistung nichts anderes angegeben ist, sind die Oberflächen von Innenputzen in der Qualitätsstufe Q 2 nach DIN V 18550 und dem Merkblatt Putzoberflächen im Innenbereich auszuführen.
Für Flächen mit Oberflächen in den Qualitätsstufen Q3 und Q4 gelten die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach Tabelle 3 Zeile 7 DIN 18202.
Höhenbezugspunkte (Meterrisse) dürfen nicht überputzt werden und sind ggf. auszusparen, sofern nicht spezielle, überputzbare Markierungsplaketten vorhanden sind.
Alle Elektrodosen, Auslässe und später freizulegenden Einbauteile sind zu kennzeichnen oder es ist zu veranlassen, dass sie vor dem Putzen gekennzeichnet werden. Sie sind nach dem Putzen freizulegen; die Dosen sind sauber anzuarbeiten und von Mörtel zu reinigen.
Wandputz im Innenbereich darf keine unmittelbare Verbindung zu Treppenläufen und Treppenpodesten haben, wenn Maßnahmen zum Trittschallschutz vorgesehen sind.
Fensterbänke, Rohre, Einbauten u. dgl. sind so einzuputzen, dass am Putz keine Schäden durch thermische Längenänderungen entstehen können.
Innenputz ist bis auf die Rohdecke zu führen, Mörtelreste sind unbedingt von der Rohdecke vor der Erhärtung zu entfernen.
Soll Glättputz an Fertigteildecken angebracht werden (Dicke ca. 5 mm) sind die Fugen mit einem Fugenband zu überbrücken; das ggf. vorher erforderliche Ausfugen der Deckenplatten wird davon nicht berührt. Dünnputz (bis 3 mm) eignet sich grundsätzlich nicht als Deckenputz.
Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen. Zum Nachweis ist ein Hygrometer aufzustellen.
Bei Abnahme der Putzarbeiten sind die geputzten Räume besenrein zu übergeben.
2.3 Lehmputz, Putz auf Lehmwänden
Lehmsteinwände dürfen erst geputzt werden, wenn das Schwinden beendet ist, nicht jedoch vor Ablauf von zwei Monaten nach Fertigstellung.
Vor dem Putzen sind Lehmwände aufzurauen und leicht anzufeuchten.
Putzmörtel muss für Lehmwände nach Werksvorschrift geeignet sein.
2.4 Sanierputz
Bei der Sanierung von salz- oder feuchtegeschädigtem Putz ist auch der anscheinend einwandfreie Putz im Umkreis bzw. Abstand von ca. 1 m bis auf das Mauerwerk zu lösen und die Mauerwerksfugen bis ca. 2 cm Tiefe auszukratzen. Das gelöste Material ist sofort zu entfernen und zu entsorgen.
Sanierputze im Sinne der Ausschreibung müssen eine hohe Wasserdampfdurchlässigkeit und eine geringe kapillare Wasseraufnahme aufweisen.
Es sind nur werksgemischte Markenerzeugnisse zur Anwendung zugelassen.
Der normale Auftrag besteht aus Spritzbewurf, Grundputz und Sanierputz. Einlagige, vom Hersteller empfohlene Aufträge sind nur nach Genehmigung und Vorlage der Herstellerrichtlinien möglich.
Alle Putzschichten müssen von einem Mörtelhersteller geliefert werden
Die Materialkennwerte, insbesondere Luftporengehalt des Frischmörtels, Wasserdampfdiffusionswiderstand, kapillare Wasseraufnahme, Porosität des fertigen Putzes sowie die Festigkeitswerte müssen vom Hersteller angegeben werden können. Sie sollen den Anforderungen an Sanierputze nach den Richtlinien der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft Bauwerks- erhaltung und Denkmalpflege (WTA-Merkblätter) entsprechen.
Für "Sanierputze nach WTA" dürfen nur Produkte angeboten werden, die einer Fremdüberwachung unterliegen.
Es sind grundsätzlich hydraulisch abbindende Systeme zu verwenden.
Anfallender Schutt ist täglich zu beseitigen.
Die diffusionsäquivalente Luftschichtdicke jeder einzelnen Deckschicht muss kleiner als 0,2 m sein.
Werden bei Vorbereitungsarbeiten unbeschriebene bzw. unerwartete Verhältnisse angetroffen (z.B. Pilzmyzelien im Mauerwerk, konzentrierte Ansammlungen auskristallisierter oder amorpher Salze), ist die Bauleitung unverzüglich zu verständigen und eine Entscheidung abzuwarten.
Das Aufheizen von Räumen zum Zweck der Trocknung ist untersagt. Zugluft ist zu vermeiden.
Wird in der Ausschreibung der Grad der Salzbelastung qualitativ und quantitativ nicht näher beschrieben, sind folgende Werte dem Systemaufbau zugrunde zu legen bezogen auf die Masse:
geringe Salzbelastung: 0,15 - 0,4 % mittlere Salzbelastung: 0,4 - 1,0 % hohe Salzbelastung: über 1,0 %
Die Werte gelten für Belastung durch Chloride, Sulfate und Nitrate. Besteht die Salzbelastungüberwiegend aus Nitraten, ist die Einstufung eine Stufe höher anzunehmen.
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18350 und DIN 18345 gelten als Nebenleistung:
Kellenschnitte im Zusammenhang mit Anschlüssen gemäß Nr. 4.1.6 DIN 18 350.
Das Einputzen der ausgeschriebenen Putzprofile, Eckschutzschienen und Einputzleisten.
Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben.
Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist.
Bei Sanierputzen ist in den Preis der Hauptposition einzurechnen:
Freilegen loser Mauerwerksfugen bis 2 cm Tiefe Mechanische Reinigung des Mauerwerks
Aufbringen eines Haftmittels (nur wenn vom Hersteller empfohlen) Nachbehandlung des Putzes gemäß Herstellervorschrift einzurechnen
2.5 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
TV Putz- und Stuckarbeiten
01.03 VORBEMERKUNGEN ZUR PREISFINDUNG
01.03
VORBEMERKUNGEN ZUR PREISFINDUNG
02 LOS 1: GRUNDAUSBAU
02
LOS 1: GRUNDAUSBAU
02.01 Vorbereitende Arbeiten
02.01
Vorbereitende Arbeiten
02.02 Wandputz PMG IV a, Gipsputz
02.02
Wandputz PMG IV a, Gipsputz
02.03 Deckenputz PMG IV a, Gipsputz
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Deckenputz PMG IV a, Gipsputz
02.04 Zulagen und besondere Leistungen
02.04
Zulagen und besondere Leistungen
03 LOS 2: MIETERAUSBAU
03
LOS 2: MIETERAUSBAU
03.01 Vorbereitende Arbeiten
03.01
Vorbereitende Arbeiten
03.02 Wandputz PMG III, Zementputze
03.02
Wandputz PMG III, Zementputze
03.03 Wandputz PMG IV a, Gipsputz
03.03
Wandputz PMG IV a, Gipsputz
03.04 Zulagen und besondere Leistungen
03.04
Zulagen und besondere Leistungen