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Bill of Quantities
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Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Allgemeiner Teil Allgemeiner Teil
................................................................................
.................................................... 2 - 45
1 - PROJEKTKURZBESCHREIBUNG
2 - ANLAGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
3 - ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB)
4 - ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB)
5 - ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
6 - ALLGEMEINE HINWEISE DGNB & QNG ZERTIFIZIERUNG
7 - TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN - ALLGEMEIN
8 - VORBEMERKUNGEN - Baustelleneinrichtung
9 - VORBEMERKUNGEN - Beton- und Stahlbetonarbeiten
10 - VORBEMERKUNGEN - Abdichtungsarbeiten
11 - VORBEMERKUNGEN - Beschichtungsarbeiten
12 - VORBEMERKUNGEN - Innendämmung
13 - VORBEMERKUNGEN - Gussasphalt
14 - SCHNITTSTELLEN UND ALLGEMEINES
Allgemeiner Teil
Projektdaten Projektdaten
Bauvorhaben: Quartiersentwicklung Marienhof – Urban Living Wohnnutzung
Adresse: Flur 53, Gemarkung Köln-Rondorf
Raderthalgürtel 2
50968 Köln
Bauherr: GARBE Marienhof Köln GmbH & Co. KG
Versmannstraße 2
20457 Hamburg
Architekt: SPINE ARCHITECTS GmbH
Willy-Brandt-Str. 45
20457 Hamburg
Übersicht
[Bild]
Projekt-Kurzbeschreibung
Die Garbe Marienhof Köln GmbH & Co. KG plant auf dem Vorhabengrundstück
Marienhof / Raderthalgürtel den Neubau eines Wohnquartiers mit insgesamt ca. 195
Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage.
Das Projekt soll in Holzsystembauweise errichtet werden. Das Untergeschoss,
Teilbereiche des Erdgeschosses (TG-Zufahrt, Fitnessbereich, Durchgang von Haus 3
zu Haus 6) sowie die Treppenhäuser werden hingegen in Massivbauweise errichtet.
Neben Kellerbereichen ist im Untergeschoss eine Tiefgarage geplant, die sich
hauptsächlich unter dem Innenhof befindet.
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Konstruktion
Die Obergeschosse bestehen zum einen aus den extern geplanten Holzelementen und
-modulen, sowie aus den in Stahlbeton auszuführenden Treppenhauskernen. Die
Treppenhauskerne führen mit gleichbleibendem Grundriss vom EG bis zum
Dachgeschoss.
Im Erdgeschoss sind neben den Treppenhauskernen weitere Bereiche in Stahlbeton
vorgesehen. Die Lasten aus den tragenden Wänden der Holzmodule müssen von den
Stahlbetondecken dieser Bereiche aufgenommen werden. Durch zusätzliche Unterzüge
werden die Lasten auf die tragenden Stützen und Wände verteilt und weiter ins
Untergeschoss geleitet.
Die Innenhofkellerdecke lagert sich einerseits auf den Unterzügen und Stützen
und zudem auf eine umlaufenden Konsole am Deckenversprung zum aufgehende
Gebäude. Durch eine Fuge sind die beiden Deckensysteme im Bereich des Versprungs
von einander getrennt.
Die Untergeschossebene soll vollständig in Stahlbeton hergestellt werden und
nimmt die Lasten aus dem aufgehenden Gebäude auf. Neben dem unterkellerten
Bereich unter dem aufgehenden Gebäude ist der Bereich unter dem Innenhof für die
Tiefgarage vorgesehen.
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Die Gründung der tragenden Bauteile im Untergeschoss wird über Einzel- und
Streifenfundamenten geplant. Dadurch dass die obere Gründungsebene oberhalb des
Bemessungswasserstandes liegt, ist kein drückendes Wasser zu erwarten und daher
auch keine WU-Wanne oder Bodenplatte notwendig. Oberhalb der Einzel- und
Streifenfundamente ist eine nicht tragende, leicht bewehrte Bodenplatte geplant.
Nach dem vorliegenden Baugrundgutachten liegt der Bemessungshochwasserstand
(BHW) bei 42,0 m ü. NHN und damit unter der geplanten Gründungssohle.
Hauptmassen
Beton (statisch) ca. 5.100 m3
Bewehrung ca. 680 to
Rahmentermine
Gemäß Rahmenterminplan Stand 10.06.2026 bzw. in Absprache mit dem AG
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Projektdaten
Diesem Leistungsverzeichnis liegen folgende Unterlagen als Anlage bei: Diesem Leistungsverzeichnis liegen folgende Unterlagen als Anlage bei:
- Architektenplanung Index E - Grundrisse, Schnitte und Ansichten
- Tragwerksplanung - Konstruktionsplanung
- Planung Landschaftsarchitekt
- Bauvorbescheid
- Angaben Wohnungsmix
- Angaben BGF
- Wohnflächenaufstellung
- Rahmenterminplan
- Nachweis baulicher Wärmeschutz
- Vorschlag BE-Plan
- Höhenkonzept
- Geotechnischer Bericht
- Tragwerksbeschreibung
- Quatierskonzept
- Ausstattungsliste
- Schnittstellenliste
- Lageplan
- Wohnraumförderbstimmungen NRW
- bauökologisches Pflichtenheft DGNB
- Anforderungskatalog AFBA
- Baubeschreibung
Diesem Leistungsverzeichnis liegen folgende Unterlagen als Anlage bei:
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB), Stand 06.06.2026 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB), Stand 06.06.2026
Soweit nicht ausdrücklich im Ausschreibungstext anders benannt, beziehen sich
alle Positionen auf liefern und einbauen.
Das Angebot ist gem. Ausschreibung nach Masse x Einheitspreis auszuarbeiten. Der
AG beabsichtigt, im Zuge der Auftragsverhandlung nach technischer Klärung und
Massenprüfung durch den Bieter auf Basis der Leistungsbeschreibung und aller
Anlagen die Leistungen in Form eines Pauschalfestpreisvertrages mit
Einzelfestpreispauschalen zu vergeben.
In die Angebotspreise ist alles einzukalkulieren, was zur vollständigen
Ausführung der jeweiligen Leistungen und Lieferungen notwendig ist, insbesondere
müssen darin auch alle Nebenleistungen gemäß VOB Teil C und ferner alle
Leistungen und Aufwendungen, die nach der Verkehrssitte zu den geforderten
Leistung gehören, enthalten sein.
Erachtet der AN die Ausschreibungsunterlagen als unvollständig, unklar oder
fehlerhaft, so hat er diese in einem Nebenangebot so zu ergänzen, dass
ersichtlich ist, welche Leistungen zur funktionsgerechten und in sich
abgeschlossenen Ausführung seiner Auffassung nach zusätzlich notwendig sind.
Wird kein Nebenangebot eingereicht, so erkennt der AN damit die Vollständigkeit
der Ausschreibungsunterlagen an.
Stützen sich eventuelle Bedenken des Auftragnehmers gegen die vorgesehene Art
der Bauausführung auf den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen, sind diese
Bedenken bereits bei Angebotsabgabe geltend zu machen
Alle Leistungen erfolgen grundsätzlich gemäß Leistungsbeschreibungen und allen
Anlagen.
Die Angebotspreise sind unmittelbar im Zusammenhang mit dem Bauzeitenplan bzw.
der geforderten Bauzeit zu kalkulieren.
Alle Leistungen haben den Vertragsanlagen, den einschlägigen DIN/EN-Normen, den
allgemein anerkannten Regeln der heutigen Technik, den Be- und Verarbeitungs-
und Anwendungsvorschriften der jeweiligen Produkthersteller sowie den
behördlichen Vorschriften/Baugenehmigung zu entsprechen. Es dürfen nur nach
geltenden Rechtsvorschriften zugelassene Baustoffe/ Bauteile/ Materialien
eingebaut werden. Der AN liefert hierzu unaufgefordert entsprechende Nachweise.
Stoffe und Bauteile, für die weder DIN-Normen bestehen, noch eine amtliche
Zulassung vorgeschrieben ist, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Auftraggebers verwendet werden.
Der AG behält sich vor, vor Auftragsvergabe einzelne Positionen der
Ausschreibung, ohne AN-Anspruch auf Entschädigung, ganz oder teilweise ersatzlos
zu streichen.
Gebäudezertifizierung
Vorgaben hinsichtlich von Nachhaltigkeitszertifizierungen (z. Bsp. DGNB, LEED,
BREEAM, Umweltzeichen Hafencity) in den Ausschreibungsunterlagen sind durch den
AN zwingend zu beachten.
Sowohl in der Wahl von Materialien als auch in der abschließenden Dokumentation
ist dem Rechnung zu tragen. Anlagen zur näheren Erläuterung sind der
Ausschreibung beigefügt.
Fabrikatsangabe
Bieterangaben für bestimmte Erzeugnisse, Verfahren, Warenzeichen oder Fabrikate
sind zwingend vorzunehmen.
Produkte, die vom AN abweichend zu den angegebenen Fabrikaten dieser
Ausschreibung gewählt werden, sind in einer Gesamtauflistung dem Angebot
beizulegen. Des Weiteren sind zusätzlich die abweichend gewählten Produkte als
Bietertextergänzung schriftlich mit Angebotsabgabe zu benennen.
Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene
Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis
einzurechnen, auch wenn diese nach den ATV der VOB/C eine besondere Leistung
ist. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser
Pläne.
Alle sichtbar verbleibenden bzw. technisch relevanten Bauteile sind vor dem
Einbau unaufgefordert dem Bauherrn zur Genehmigung vorzulegen
Schutz-, Absperr- und Sicherheitsmaßnahmen
Sämtliche Schutz-, Absperr- und Sicherheitsmaßnahmen für das vom AN zu
erbringende Gewerk hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich entsprechend den
einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu treffen.
Fassadengerüste erstellt der AG.
Lagerflächen
Soweit der Auftragnehmer Flächen des Baugrundstücks für die Lagerung von
Baumaterialien, die Errichtung von Magazincontainern, Bürocontainern etc., das
Aufstellen von Baumaschinen oder für sonstige Zwecke benötigt, hat er eine
entsprechende Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
Übernachtungsmöglichkeiten sind auf dem Baugrundstück grundsätzlich untersagt.
Die Baustelle ist nach der Fertigstellung der Arbeiten des Auftragnehmers von
ihm zu räumen. Kommt der Auftragnehmer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung in
Verzug, so kann der Auftraggeber das Räumen der Baustelle auf Kosten des
Auftragnehmers veranlassen.
Koordinierungspflicht
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit den ihn betreffenden anderen Gewerken
abzustimmen und seine Arbeiten selbständig auch mit allen sonstigen Arbeiten zu
koordinieren, die seine Leistungen technisch und zeitlich beeinflussen oder die
von seinen Leistungen entsprechend beeinflusst werden, wobei der AN den AG
unverzüglich zu unterrichten hat, wenn eine der anderen Firmen die Koordination
verweigert oder sich nicht an die Ergebnisse der Abstimmungen hält.
Leistungen des AG entbinden den AN nicht davon, seine Leistungen mit den ihn
betreffenden anderen Gewerken abzustimmen und seine Arbeiten selbständig auch
mit allen sonstigen Arbeiten zu koordinieren, die seine Leistungen technisch und
zeitlich beeinflussen oder die von seinen Leistungen entsprechend beeinflusst
werden.
Der AN hat die Pflicht der Teilnahme an Baubesprechungen/
Koordinierungsbesprechungen zur Schnittstelle mit dem Holzbauer.
Verkehrssicherheit
Für die Dauer der Ausführung und Erfüllung des Vertrages ist der Auftragnehmer
für die Verkehrssicherheit im Bereich seines Arbeitsbereiches verantwortlich.
Der Auftragnehmer hat insbesondere darauf zu achten, dass Personen und Sachen
bei der Erbringung von Leistungen, die in den Verantwortungsbereich des
Auftragnehmers fallen, nicht geschädigt werden.
Mehrmaligen An - und Abfahrten
Die Arbeiten sind in unterschiedlichen Bauteilen und Bauabschnitten auszuführen.
Mit mehrmaligen An - und Abfahrten, Einrichten der Bausteile und Geräte, An -und
Ablieferungen ist zu rechnen.
Transporte
Der Auftragnehmer hat für den Transport auf der Baustelle bis zur
Verwendungsstelle selbst zu sorgen. Einen Bauaufzug kann der AG nicht zur
Verfügung stellen. Es ist damit zu rechnen, dass es während der Bauzeit auf der
Baustelle unbefestigte Wege gibt.
Ausführung
Alle Stoffe und Bauteile, die der Auftragnehmer liefert und für den dauerhaften
Gebrauch einbaut, müssen ungebraucht sein.
Ist für eine vom Auftragnehmer gewählte Ausführungsart, für die von ihm
eingesetzten Baumaterialien oder für den Betrieb seiner Baumaschinen eine
Genehmigung erforderlich, hat sie der Auftragnehmer auf eigene Kosten
einzuholen. Entsprechendes gilt für sonstige erforderliche Genehmigungen,
Anträge, Zulassungen oder Abnahmen, Gutachten oder Prüfungen, die den
Ausführungsbereich des Auftragnehmers betreffen. Sind für die genannten
Genehmigungen, Anträge, Zulassungen oder Abnahmen Zeichnungen oder Berechnungen
erforderlich, so hat sie der Auftragnehmer auf eigene Kosten zu erstellen.
Werden Nebenleistungen erforderlich, auf die der Betrieb des Auftragnehmers
nicht eingerichtet ist, so hat der Auftragnehmer die zur Ausführung dieser
Leistungen erforderliche Einschaltung eines Nachunternehmers dem Auftraggeber
anzuzeigen.
Aussparungen, Stemm-, Schlitz- und Kernbohrungsarbeiten
Jedes Gewerk hat die für seine eigenen Leistungen erforderlichen Aussparungs-
und Schlitzpläne, sowie Aussparungen, Schlitze rechtzeitig zu erstellen, zu
koordinieren und dem Auftraggeber zu übergeben.
Vor Beginn der Stemm- und Schlitzarbeiten ist eine schriftliche Freigabe von der
Bauleitung des AG einzuholen. Die Verantwortung für die Stemm- und
Schlitzarbeiten obliegt jedoch unverändert der AN.
Kernbohrungen dürfen nur nach schriftlicher Freigabe der Statiker in Absprache
mit dem AG ausgeführt werden. Findet die Bohrung ohne Freigabe statt, sind alle
mit der späteren Prüfung und ggf. daraus resultierende Ertüchtigung des Bauwerks
verbundene Kosten vom AN zu tragen.
Berufsgenossenschaft
Bis zur Fertigstellung der Leistung hat der Auftragnehmer jede Änderung in
seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft unverzüglich dem Auftraggeber
mitzuteilen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er jederzeit den
Mitgliedsschein der Berufsgenossenschaft vorzulegen und einen Nachweis dafür,
dass er seiner Beitrags- und Vorschusspflicht nachgekommen ist. Auf Verlangen
des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vorstehenden Nachweise auch im
Hinblick auf etwa beauftragte Nachunternehmer vorzulegen.
Erfüllung der Pflichten aus der Baustellenverordnung
Der AG weist den AN ausdrücklich auf die Pflichten nach der Baustellenverordnung
und dem Arbeitsschutzgesetz hin. Der Auftragnehmer ist insbesondere
verpflichtet, die in § 5 und § 6 der Baustellenverordnung geregelten Maßnahmen
des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu treffen und die Hinweise des
Koordinators nach § 3 der Baustellenverordnung sowie den Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.
Der AN wird eine Gefährdungsbeurteilung seiner Leistung – auch in Bezug auf
Dritte – erstellen und dem AG spätestens 10 AT nach Auftragserteilung vorlegen.
Der AN hat sich selbständig auch hinsichtlich der Gefährdung durch andere
Unternehmer vor Ort zu informieren, seine Arbeiten entsprechend zu koordinieren
und seine Mitarbeiter in geeigneter Form davon in Kenntnis zu setzen. Ist durch
den Bauherrn oder AG ein Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator benannt,
so sind diesem alle erforderlichen Unterlagen beizustellen und ist seinen
Weisungen Folge zu leisten
Aus solchen Anordnungen, Planungen und sonstigen Handlungen des Koordinators
kann der AN gegenüber dem AG keine Behinderung, Mehrkosten oder
Bauzeitverlängerung geltend machen.
Während der gesamten Bauzeit jedoch insbesondere während der Schlechtwetter,-
und Winterperiode hat der AN die Baustellenarbeitsplätze sowie alle Verkehrs-,
Erschließungs- und Lagerflächen in einem ordentlichen und sauberen Zustand zu
halten und entsprechend den bauberufsgenossenschaftlichen Vorschriften, den
Unfallverhütungsvorschriften, sowie den Auflagen der Feuerwehr und den Hinweisen
und Anweisungen des SiGeKo zu schützen.
Bautagebuch
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und davon dem
Auftraggeber wöchentlich eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautagesberichte
müssen die Angaben enthalten wie Zahl und Art der auf der Baustelle
beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den
wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende der Leistungen größeren Umfangs),
bestimmte Arten der Ausführungen der Abrechnung, Unterbrechung der Ausführung
einschließlich kürzerer Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe,
Unfälle, Behinderungen und sonstige Vorkommnisse. Die Bautagebücher sind digital
als PDF-Datei auszuhändigen.
Prüfgebühren
Alle im Zusammenhang mit AN-Planungsleistungen entstehenden Prüfgebühren hat der
AN zu übernehmen.
Abnahme, Beginn der Gewährleistungsfrist
Nach Ausführung aller Vertragsleistungen findet eine förmliche Abnahme der
Vertragsleistung statt. Erforderliche Zwischenabnahmen lösen nicht den Beginn
der Gewährleistungsfrist aus. Die Gewährleistung beginnt mit der
Gesamtfertigstellung des Objektes. Näheres wird in einem Verhandlungsprotokoll
zum Vertrag geregelt.
Baustellenlogistik
Sollte der AG die Baustellenlogistik zentral über eine Plattform oder externen
Dienstleister regeln, ist der AN angehalten an diesem System mitzuwirken und den
Anweisungen des externen Dienstleisters zu folgen.
Abfallentsorgung und Reinigung
Der Auftragnehmer hat ohne besondere Aufforderung und Vergütung Ordnung auf der
Baustelle zu halten und ständig den durch seine Leistungen entstandenen Schutt
und Schmutz unter Beachtung des geltenden Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes von der Baustelle zu entsorgen.
Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind sowohl die Lager- und Arbeitsplätze
als auch die Baustelle selbst zu räumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen.
Falls der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist der
Auftraggeber berechtigt, die Beseitigung nach einmaliger erfolgloser
schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung selbst oder durch
Dritte vorzunehmen und dem AN zu berechnen.
Der Auftragnehmer muss die Erfüllung dieser Pflichten von seinen Lieferanten
verlangen.
Aufgrund der Zertifizierungsverfahren sind Dokumentationen zwingend
erforderlich.
Spätestens bei der Fertigstellung seiner Leistung hat der AN seine Leistung zu
Reinigen und Sauber an den AG zu übergeben. Die Reinigung beinhaltet auch den
Rückbau bzw. Demontage und Entsorgung von Provisorien, Hilfsmitteln und nicht
zur Bedienung bzw. Wartung erforderliche Aufkleber und Aushänge sowie
insbesondere Bleistiftstriche an Wände und Decke. Auf Anweisung der Bauleitung
des AG kann diese Reinigung ganz oder teilweise früher vom AN eingefordert
werden. Bleibt der Erfolg vom AN aus, kann der AG die Reinigung durch Dritte zu
Lasten des AN ausführen lassen.
Umweltschutz
Im Havariefall ist der AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für nicht
gemeldete und nicht- oder nicht ordnungsgemäß beseitigte negative
Umweltbeeinträchtigungen haftet ausschließlich der AN, die Abnahme der
geschuldeten Leistung durch den AG ändert diese Haftung nicht.
Dokumenten-Management (planserver.pro)
AG-seitig ist für die Verteilung aller Zeichnungen ein elektronisches
Dokumenten-Management-System,
“planserver.pro“, eingerichtet worden (zentrale Dokumentenverwaltung auf
datenbankbasiertem Web-Server mit Kommunikation über das Internet).
Die Verteilung aller Zeichnungen (AG-Zeichnungen und AN-Zeichnungen) findet
ausschließlich über dieses System statt. planserver.pro GmbH Versmannstraße 32
20457 Hamburg Tel: +49 (40) 375 036 81
Alle Kosten des “Dokumenten-Management-System” übernimmt der AG (1 Stück freier
Port). Soweit der AN weitere Ports für externe Benutzer benötigt, sind diese
Kosten vom AN zu tragen. AG-seitige Pläne werden nur elektronisch an den AN
verteilt.
Alle Kosten der Planplots der AN-seitigen Planungen (AN-Zeichnungen sowie
zusätzlich durch den AN angeforderte AG-Zeichnungen) hat der AN zu übernehmen.
Prüflauf und Freigabelauf aller Pläne der Ausführungsplanung erfolgt über
thinkproject. AN-seitige Pläne zur Prüfung werden 2-fach, freigegebene Pläne 2-
fach in Papier oder 1-fach digital über thinkproject an den AG verteilt. Die
Vervielfältigungskosten übernimmt der AN. Strukturen und Abläufe für die
Verwaltung aller Planungsunterlagen in thinkproject werden während der gesamten
Laufzeit vom AG vorgegeben.
Der AG behält sich vor die Plattform während der Bauzeit zu wechseln oder die
Planverteilung anderweitig vorzunehmen.
Mängelmanagement (Planradar)
AG-seitig ist für das Mängelmanagement ein elektronisches Mängel-Management-
System, “PlanRadar“ eingerichtet worden (zentrales Mängelmanagement auf
datenbankbasiertem Web-Server mit Kommunikation über das Internet).
Das komplette Mängelmanagement findet ausschließlich über dieses System statt.
PlanRadar GmbH Seilerstätte 13/23a 1010 Wien Tel: +43 720 517 135
Alle Kosten des “Mängel-Management-Systems” übernimmt der AG. Alle Kosten der
AN-seitigen Ausdrucke hat der AN zu übernehmen.
Strukturen und Abläufe der Verwaltung des Mängelmanagements in PlanRadar sowie
deren Verwendung werden während der gesamten Laufzeit vom AG vorgegeben. Der AG
behält sich vor die Plattform zu wechseln oder die Verwaltung der Mängeln
anderweitig vorzunehmen.
Baustellenkamera
Der AN akzeptiert, dass der AG die Baustelle mit einer nicht öffentlich
zugänglichen, internetgestützten Kamera dokumentieren kann. Die Kamera erstellt
alle 15 Minuten ein Bild. Der AN wird sein Personal darüber belehren. Der AG
stellt sicher, dass die Vorgaben der DSGVO berücksichtigt und eingehalten
werden.
Hinweise zur Kalkulation
Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwert bzw. Umsatzsteuer ist
gesondert am Ende des Angebots auszuweisen.
Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder vereinbarten technischen
Normen geforderten Prüfungen der geschuldeten Leistung entstandenen Kosten und
Gebühren gelten als Nebenleistung und sind einzukalkulieren. Zu den Prüfungen in
diesem Sinne gehören: Eignungsprüfungen Eigenüberwachungsprüfungen
Fremdüberwachungsprüfungen Kontrollprüfungen, sofern vorgeschrieben oder
vereinbart.
Mit Abgabe des Angebotes erkennt der Bieter die "Allgemeinen
Vertragsbedingungen" an.
Das Angebot ist für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich.
Sämtliche Arbeiten verstehen sich einschl. Lieferung zur Verwendungsstelle aller
erforderlichen Materialien und der erforderlichen Nebenleistungen, sofern nicht
im Leistungsverzeichnis anders vermerkt.
Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des
Gebäudeteils, der Raumnummer o.a. zu belegen. Sie sind baubegleitend
vorzunehmen.
Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im
Leistungsverzeichnis zu verwenden.
Bestandszeichnungen/ Revisionsunterlagen
Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmern
Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG zur Einhaltung aller gesetzlichen und
tariflichen Vorschriften, insbesondere bezogen auf das Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit, die Vorschriften zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, das
Arbeitnehmerentsendegesetz, den jeweils gültigen Tarifvertrag- Mindestlohn und
den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die jeweils hierzu einschlägigen
steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
Der AN verpflichtet sich, die folgenden Unterlagen nach Aufforderung durch den
AG monatlich bis jeweils zum Ende des Folgemonats in aktualisierter Form
vorzulegen und während der Dauer des Bauvorhabens stets auf dem neuesten Stand
zu halten:
• 1 x jährlich die Liste aller auf der Baustelle beschäftigten
Arbeitnehmer einschließlich der Nachweise zur Sozialversicherung monatlich die
von allen auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmern unterzeichneten
Mindestlohnerklärungen
Der AN verpflichtet sich insbesondere dazu, seinen Arbeitnehmern den tariflich
jeweils gültigen Mindestlohn zu bezahlen, keine weiteren als die gesetzlich
zulässigen Abzüge und Einbehalte vorzunehmen und die entsprechenden Beiträge an
die Urlaubskasse abzuführen.
Der AN versichert, sämtlichen Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn zu
zahlen. Weiter verpflichtet sich der AN im Falle der Beauftragung von
Nachunternehmern, diese ebenfalls zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes zu
verpflichten und sich diese Einhaltung schriftlich bestätigen zu lassen.
Der AN garantiert dem AG insbesondere, dass
• die in Anlage II beigefügten Nachweise vollständig und richtig sind. Die
Vorlage dieser Nachweise sowie der gemäß Ziff. 11.1 dieser Niederschrift auf dem
neuesten Stand zu haltenden Nachweisen ist Voraussetzung für die Fälligkeit der
Rechnungen des AN
• er auf der Baustelle, die Gegenstand dieses Vertrages ist, Arbeitnehmer
beschäftigt, die ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines Landes der
Europäischen Union (EU) oder die Staatsangehörigkeit der Länder Island,
Liechtenstein, Norwegen (Mitglieder des EWR) besitzen und deshalb keine
Arbeitserlaubnis benötigen, oder die, soweit sie aus anderen Ländern
(Drittstaaten) kommen, im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis sind
• alle von ihm auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer ordnungsgemäß
sozialversichert sind und den Sozialversicherungsausweis bzw. Ersatzausweis
sowie einen Personalausweis oder ein vergleichbares Dokument mit Lichtbild bei
sich führen
Rechtsfolgen von Verstößen
Kommt der AN seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der AG hierfür eine
Frist von einer Woche setzen und erklären, dass er dem AN nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Auftrag entziehe. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der AG
berechtigt, den Vertrag mit den Rechtsfolgen des § 8 Abs. 3 VOB/B zu kündigen.
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
Die verwirkte Vertragsstrafe wird angerechnet
Für den Fall, dass der AG nach § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder § 13 MiLoG,
§ 14 AentG von Arbeitnehmern des AN oder nachgeschalteter AN oder von Verleihern
oder von Dritten auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes oder von den
zuständigen Stellen auf Zahlung von dem AN oder nachgeschalteten AN eigentlich
geschuldeter Urlaubskassenbeiträge in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich
der AN, den AG von allen derartigen Ansprüchen und den daraus resultierenden
Kosten freizustellen.
Der AG ist berechtigt und bevollmächtigt, selbst sämtliche Auskünfte einzuholen
und Kontrollen der Beschäftigten durchzuführen, um sich hierdurch zu überzeugen,
dass die gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß beachtet werden. Zur Vorlage
bei Dritten erteilt der AN dem AG eine Vollmacht.
Der AN stellt allen von ihm beauftragten eigenen Nachunternehmern sowie
nachgeschalteten Nachunternehmen und auch Verleihern gegenüber rechtlich und
tatsächlich sicher, dass diese die in dieser Niederschrift übernommenen
Verpflichtungen ihrerseits übernehmen und diesen uneingeschränkt nachkommen.
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB), Stand 06.06.2026
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB), Stand 06.06.2026 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB), Stand 06.06.2026
Im Auftragsfall gelten nachfolgende ZVB. Für den Fall, dass AG und AN darüber
hinaus einen Werkvertrag verhandeln und vereinbaren, gilt dieser vorrangig.
1 Gegenstand des Vertrages
Der AG überträgt hiermit dem AN als Fachunternehmer hinsichtlich vorstehenden
Bauvorhabens die Leistungen der auszuführenden Arbeiten.
Umfang, Qualität und Ausführung aller vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben
sich aus den in Ziff. 2 im Einzelnen näher bestimmten Vertragsgrundlagen und den
weiteren Bestimmungen dieses Vertrages samt seinen Anlagen.
2 Vertragsgrundlagen
Es gelten in nachstehender Rangfolge:
2.1 Die Regelung der Niederschrift zur Auftragsverhandlung mit den Anlagen
Nr. I – X
2.2 sowie die übergebenen Planungsunterlagen
2.3 Die DIN/EN Normen, die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die
technischen Normen und Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften,
Behörden und sonstiger hoheitlich tätig werdender Stellen, jeweils in der bei
der Abnahme geltenden Fassung.
2.4 Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile B und C,
die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in der bei Vertragsschluss
geltenden Fassung.
Soweit dem AN zwischen den Vertragsbestandteilen Widersprüche, Abweichungen oder
Unstimmigkeiten bekannt werden, ist er verpflichtet, den AG unverzüglich -
möglichst vor der Ausführung der davon betroffenen Leistung - auf diesen Umstand
schriftlich hinzuweisen. Der AG ist seinerseits berechtigt, die Entscheidung
über den Leistungsinhalt nach billigem Ermessen verbindlich zu treffen.
3 Vergütung
- siehe Niederschrift, Ziffer 7
4 Hinterlegung der Kalkulation
- entfällt -
5 Abrechnung und Zahlung
5.1 Abschlagsrechnung und -zahlung
Abschlagszahlungen erfolgen zum Nachweis nach Baufortschritt bei termin- und
ordnungsgemäßer Erfüllung der im Bauzeitenplan beschriebenen Leistungsstände.
Für Abrechnungspositionen ist ein prüfbares Abrechnungsblatt und dem jeweiligen
Leistungsstand in Excel mitzuliefern.
Insgesamt erfolgen Abschlagszahlungen bis maximal 95% der voraussichtlichen
Schlussrechnungssumme.
5.2 Schlussrechnung und -zahlung
Die Schlusszahlung wird 1 Monat nach Abnahme der geschuldeten (Gesamt-) Leistung
und Vorlage der prüffähigen Schlussrechnung fällig. Fälligkeitsvoraussetzung ist
zudem, dass der AN dem die nach dieser AVB zu übergebenen Unterlagen vollständig
und ordnungsgemäß übergeben hat.
Rechnungsadresse: rechnungen_gmk@garbe.de
6 zusätzlicher Leistungsumfang des AN
Der AN ist verpflichtet, auf eigene Kosten dem AG von den einzubauenden
Materialien rechtzeitig vor Bestellung bzw. Herstellung Muster zur Genehmigung
vorzulegen.
Alle im Zusammenhang mit AN-Planungsleistungen entstehenden Prüfgebühren hat der
AN zu übernehmen.
Die AN schuldet weiter die Erbringung sonstiger Leistungen, Nebenleistungen etc.
und Einhaltung etwaiger Vorgaben, die sich aus der Niederschrift zur
Auftragsverhandlung ergeben. [Dies gilt gegebenenfalls insbesondere für die
Einhaltung eines Zertifizierungssystem (z. Bsp. Umweltzeichen HafenCity), soweit
dies in der Niederschrift zur Auftragsverhandlung vereinbart wurde.]
7 Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche Leistungen anzuordnen. Das gilt
auch für mit Änderungen verbundene Planungsleistungen, angemessene
Beschleunigungsanordnungen und für Anordnungen, die zu einer Verlängerung der
vertraglich bestimmten Bauzeit führen.
Geänderte oder zusätzliche Leistungen bedürfen einer schriftlichen
Nachtragsvereinbarung. Sofern sich die Parteien dem Grunde nach über die
geänderte oder zusätzliche Leistung einig sind, ist diese durch den AG in
Textform zu bestätigen und durch den AN auszuführen, auch wenn noch keine
Nachtragsvereinbarung zur Höhe der geänderten Vergütung bzw. zu
Terminauswirkungen zustande gekommen ist.
Sind sich die Parteien über einen Nachtragssachverhalt uneinig, erbringt der AN
die Nachtragsleistung auf Anordnung des AG unverzüglich, keinesfalls soll der
Fertigstellungstermin durch Abstimmungsfragen zum Leistungssoll gefährdet
werden.
Der AN ist zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegenüber Ansprüchen des AG
nicht berechtigt, es sei denn, dass die Forderung des AN vom AG unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist.
8 Genehmigungen, Zulassungen, etc.
- siehe Niederschrift, Ziffer 1.4
Der AN übergibt dem AG 14 Tage vor Baubeginn alle relevanten Zulassungen,
Produktdatenblätter, Prüfzeugnisse und Verarbeitungsvorschriften und hält diese
während der Bauzeit vor.
9 Vertretung AN/ Projekt- und Bauleiter
- siehe Niederschrift, Ziffer 1.3
Der AN übergibt dem AG eine Fachunternehmererklärung.
10 Ausführungstermine/ - fristen
- siehe Niederschrift, Ziffer 2.5
11 Behinderungen, Unterbrechungen
Dem AN ist bekannt, dass auf der Baustelle mehrere Unternehmer gleichzeitig
arbeiten. Er verpflichtet sich daher, frühzeitig und vorausschauend die eigene
Arbeitsleistung mit derjenigen der anderen Baubeteiligten abzustimmen. Der AN
hat keinen Anspruch auf eine durchgängige, völlig ungehinderte Ausführung aller
geplanten Arbeiten.
Im Fall drohender Verzögerungen hat der AN dem AG unverzüglich und schriftlich
die Notwendigkeit zur Verlängerung der Vertragsfristen anzuzeigen. Die Parteien
werden dann möglichst neue angepasste Termine vereinbaren. Der AN hat
Beschleunigungsmaßnahmen aufzuzeigen, die zur Einhaltung der vereinbarten
Termine führen.
Der AN hat dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn er sich in der
Ausführung seiner Leistung behindert sieht. Behinderungen müssen ferner im
Bautagebuch vermerkt werden. Der AN hat dem AG unverzüglich schriftlich
anzuzeigen, wenn eine angezeigte Behinderung beendet ist.
Soweit es zu Behinderungen oder Unterbrechungen aus dem Risikobereich des AGs
kommt, verlängern sich die vertraglichen Fristen nur, soweit die
Behinderungen/Unterbrechungen auf dem „kritischen“ Weg liegen und die
Behinderungen/Unterbrechungen insgesamt 10 Werktage überschreiten. Die
Vertragsfristen verschieben sich in diesem Fall um den Zeitraum, der über 10
Werktage hinausgeht.
Für Behinderungen und Unterbrechungen aus dem Risikobereich des AGs, die nicht
zu einer Verlängerung der Vertragsfristen führen, erhält der AN keine
zusätzliche Vergütung oder Schadensersatz
12 Vertragsstrafe
Gerät die Auftragnehmerin mit der Einhaltung des verbindlichen
Fertigstellungstermins gemäß Ziffer 2.5 der Niederschrift zur
Auftragsverhandlung in Verzug, so hat sie für jeden Werktag der
Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von?0,2?% der Netto-
Schlussrechnungssumme, maximal jedoch 5?% der Netto-Schlussrechnungssumme zu
zahlen. Die Vertragsstrafe wird also auf insgesamt 5 % der Netto-
Schlussrechnungssumme beschränkt.
Der Vorbehalt der Vertragsstrafe muss nicht bei der Abnahme erklärt werden.
Ausreichend ist, dass die Vertragsstrafe bei Zahlung der Schlussrechnung geltend
gemacht wird. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben
unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche
angerechnet.
Die Vertragsstrafe wird auch verwirkt, wenn es zu einer einvernehmlichen oder
behinderungsbedingten Fortschreibung der Fertigstellungsfrist gemäß Ziffer 7.3
der Niederschrift zur Auftragsverhandlung gekommen ist und die Auftragnehmerin
mit der Einhaltung auch des neuen Fertigstellungstermins in Verzug gerät.
13 Gefahrtragung
Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB. § 7 VOB/B ist abbedungen.
Der AN trägt bis zur Schlussabnahme seines Gewerkes die Gefahr für sämtliche von
ihm erbrachten Vertragsleistungen, einschließlich der von ihm zur Verfügung zu
stellenden oder zu beschaffenden Stoffen, Materialien, Anlagen und
Baustelleneinrichtungen.
14 Abnahme
Es findet eine förmliche Abnahme statt; Teilabnahmen sind ausgeschlossen.
Der AN hat dem AG die vertragsgemäße und abnahmefähige Fertigstellung der
Arbeiten schriftlich anzuzeigen.
Der AN verpflichtet sich, vor Abnahme Teile seiner Anlagen zur Aufrechterhaltung
des Baubetriebes in Betrieb zu nehmen und zu warten. Diese Inbetriebnahme gilt
nicht als Abnahme.
Die für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Abnahme erforderliche Hilfsgeräte
und Hilfsmitteln, insbesondere Beleuchtung, Schlüsseln, Arbeitsbühnen und
Sicherheitseinrichtungen, sind, ohne vorherige Aufforderung, vom AN zu
organisieren, zu bedienen und dem AG kostenlos sowie fristgerecht beizustellen.
Sollten zu diesem Zweck behördliche Genehmigungen/ Anordnungen erforderliche
werden (z.B. Straßensperrungen), so sind diese rechtzeitig vom AN ohne
Kostenbeteiligung des AG einzuholen.
Voraussetzung für die Abnahme ist weiterhin - soweit gesetzlich oder behördlich
vorgeschrieben - die Vorlage der abschließenden Fertigstellungsanzeige gemäß der
einschlägigen Landesbauordnung sowie die nachweisliche Erfüllung sämtlicher
Nutzungsvoraussetzungen gemäß den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen.
15 Mängelansprüche
Der AG kann auch schon vor der Abnahme bei Vorliegen von Mängeln die Rechte aus
§ 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B geltend machen.
Der AG hat das Recht, die 5-jährige Verjährungsfrist nach Ziffer 3.2 der
Niederschrift zur Auftragsverhandlung durch einen einseitigen Optionsabruf um
bis zu 18 Monate auf insgesamt 6 Jahre und 6 Monate zu verlängern. Für die
Verlängerung um 18 Monate erhält der AN eine über die in Ziffer 7.7 des in der
Niederschrift zur Auftragsverhandlung vereinbarten Preises hinausgehende
zusätzliche Vergütung i.H.v. "[…]" EUR netto zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Auch ein diesbezüglicher Vermerk im Abnahmeprotokoll gilt als
verbindliche Optionsausübung. Dem AG steht es frei, die vom AN angebotene
Verlängerung anteilig abzurufen. Die hierfür zusätzliche Vergütung des AN
errechnet sich aus der zusätzlichen Vergütung / 18x den abgerufenen Monaten.
Der späteste Zeitpunkt zum Abruf der verlängerten Verjährungsfrist durch den AG
ist der Zeitpunkt der Abnahme der Gesamtleistung.
16 Versicherungen
Der AN hat umgehend nach Vertragsabschluss auf eigene Kosten alle notwendigen
und in der Baupraxis üblichen Versicherungen zur Abdeckung aller sich aus oder
in Zusammenhang mit den Leistungen dieses Vertrages ergebenden üblichen Risiken
– insbesondere hinsichtlich Haftpflichtschäden, Schäden an der Bausubstanz sowie
Unfallschäden – abzuschließen.
Insbesondere schließt der AN für die Dauer der Bauzeit auf seine Kosten eine
Betriebshaftpflichtversicherung ab.
Die abzuschließenden Versicherungen sind mindestens bis zur Übergabe und
Fertigstellung des Bauvorhabens aufrecht zu erhalten, im Falle von zu
erfüllenden Gewährleistungsansprüchen des AG bis zum Ablauf der
Gewährleistungsfrist. Der AN hat den Abschluss, Erfüllung sowie die
Aufrechterhaltung der Versicherungen auf Anforderung des AG nachzuweisen.
Der Abschluss von Versicherungen durch den AN nach Maßgabe dieser Vorschrift
lässt die Haftungs- und Gewährleistungsverpflichtungen und sonstigen
Verpflichtungen des AN nach Maßgabe dieses Vertrages oder kraft Gesetzes
unberührt.
17 Sicherheiten des Auftraggebers
17.1 Vertragserfüllungssicherheit
Sicherheit für die Vertragserfüllung ist iHv?10?% der Nettoauftragssumme zu
leisten.
Stellt der AN die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach
Vertragsabschluss nicht durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der AG
berechtigt, Abschlagszahlungen, um jeweils höchstens 10?% zu kürzen und diesen
Betrag einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.
Die Sicherheit für die Vertragserfüllung umfasst alle Ansprüche des AG auf die
vertragsgemäße Ausführung der Leistungen des AN.
Der AG gibt dem AN die Vertragserfüllungssicherheit bei der Abnahme Zug um Zug
gegen Gestellung der in Ziff.?17.2 vereinbarten Gewährleistungssicherheit
zurück, es sei denn, dass Ansprüche des AG, die nicht von der
Gewährleistungssicherheit umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er
für diese Vertragserfüllungs-ansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit
zurückhalten.
Die nach Ziffer 17.1 vereinbarte Sicherheit kann wahlweise durch Einbehalt oder
durch Bürgschaft gemäß und nach Vorgabe des AG geleistet werden. Die
Auftragnehmerin kann, die einmal von ihr gewählte Sicherheit durch eine andere
der vorgenannten Sicherheiten ersetzen. Die Anlegungs- und Verzinsungs-pflicht
nach § 17 Nr. 5, 6 VOB/ B wird abbedungen.
17.2 Gewährleistungssicherheit
Sicherheit für Mängelansprüche ist iHv?5?% der Bruttoauftragssumme zu leisten.
Die Gewährleistungssicherheit umfasst alle Mängelansprüche des AG im Zeitpunkt
nach der Abnahme, also Ansprüche für die Erfüllung der dem AN aus diesem Vertrag
(auch geänderte und zusätzliche Leistungen) obliegenden Verpflichtungen
hinsichtlich der Mängelbeseitigung.
Soweit der AG eine Vertragserfüllungssicherheit nach Ziffer 17.1 zur Verfügung
stellt, hat der AN die Gewährleistungssicherheit Zug um Zug gegen Rückgabe der
Vertragserfüllungssicherheit vorzulegen. Soweit dem AG keine
Vertragserfüllungssicherheit zur Verfügung steht, ist er zu einem Bar einbehält
iHv?5?% der Bruttoauftragssumme (vgl. Ziff.?17.1) berechtigt, der von dem AN
durch das Stellen einer Gewährleistungssicherheit nach vorstehender Maßgabe
abgelöst werden kann.
In Abweichung zu § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B erfolgt die Rückgabe der Sicherheit
nach dem jeweiligen Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für
Mängelansprüche. § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B bleibt im Übrigen unberührt.
Die nach 17.2 vereinbarte Gewährleistungssicherheit kann wahlweise durch
Einbehalt oder durch Bürgschaft gemäß und nach Vorgabe des AG geleistet werden.
Der AN kann die einmal von Ihr gewählte Sicherheit durch eine andere der
vorgenannten Sicherheiten ersetzen. Die Anlegungs- und Verzinsungspflicht nach §
17 Nr. 5, 6 VOB/ B wird abbedungen.
18 Nachunternehmer
- entfällt -
19 Kündigung
Für die Kündigung gelten die Vorschriften der VOB/B, soweit dort nichts bestimmt
ist, die gesetzlichen Vorschriften.
Der AG ist zur Kündigung von abgrenzbaren Teilen der geschuldeten Leistung
berechtigt, auch wenn es sich nicht um in sich abgeschlossene Teilleistungen im
Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B handelt. § 648a Abs. 2 BGB ist hier
vorrangig.
Der AN ist verpflichtet, nach einer Kündigung durch den AG alle
Planungsunterlagen und sonstigen Projektunterlagen, die für die Fortführung des
Bauvorhabens von Bedeutung sind, unverzüglich und übersichtlich geordnet an den
AG herauszugeben.
20 Sicherheiten des Auftragnehmers
Dem AN steht kein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek
zu, soweit er eine Sicherheit nach § 650f BGB erlangt hat.
Für den Fall, dass der AN Sicherheit nach § 650e BGB verlangt hat, stimmt der AN
bereits jetzt unwiderruflich einem vom AG angebotenen Sicherheitentausch (durch
Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers oder einer
öffentlichen Sparkasse oder durch Hinterlegung beim Amtsgericht bzw. durch
Eintragung im Grundbuch) in Höhe der erlangten Sicherheit zu.
Soweit der AN berechtigt Sicherheit nach § 650f BGB verlangt, vereinbaren die
Parteien als „angemessene Frist“ eine Mindestfrist von 15 Bankarbeitstagen.
21 Schlussbestimmungen
21.1 Für alle gerichtlichen Verfahren ist ausschließlicher Gerichtsstand
Hamburg, soweit kein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend festgelegt ist.
21.2 Es gilt deutsches Recht.
21.3 Der AN verpflichtet sich, keine Auskünfte über Vertragsbedingungen und
vereinbarte Preise an Dritte zu geben.
21.4 Ergänzungen und / oder Änderungen des Werkvertrages und seiner
Bestandteile bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
21.5 Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung nichtig, unwirksam oder
lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gelten Regelungen, welche die
Parteien vernünftigerweise getroffen hätten, wenn sie die Nichtigkeit,
Unwirksamkeit oder Lücke erkannt hätten.
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB), Stand 06.06.2026
Planungsstand / Grundlagen Planungsstand / Grundlagen
Der Auftragnehmer (fortan AN genannt) hat sich durch Besichtigung der
Örtlichkeit und der vorhandenen Plangrundlagen vor der Angebotsabgabe zu
informieren, ob die Annahmen, die er aufgrund seiner Kalkulation getroffen hat,
zutreffend sind. Forderungen jeglicher Art, die durch Unkenntnis der örtlichen
Verhältnisse oder der Planunterlagen von Seiten des AN entstehen sollten, werden
nicht anerkannt.
Die in den Plänen angegebenen Maße und Höhenkote sowie Angaben der Bauleitung
sind genau einzuhalten.
Die bauphysikalischen Angaben der Fachplaner gelten für die Ausführung
grundsätzlich vorrangig. Diese werden dem AN zur Angebotserstellung, zur
Beauftragung und zur Ausführung in aktuellster Form zur Verfügung gestellt.
Differenzen zwischen Plänen und Leistungsbeschreibung sind vor der Ausführung
mit der Bauleitung so zu klären, dass über die gewünschte Ausführung völlige
Klarheit herrscht und die Arbeiten im Rahmen des Terminplanes ausgeführt werden
können.
Nur vertraglich vereinbarte und schriftlich bestellte Positionen können
abgerechnet werden. Der AN hat jeder Rechnung leicht prüfbare
Abrechnungsunterlagen beizufügen. Die Originale (Aufmaß) sind der jeweiligen
Schlussrechnung beizulegen.
Leistungen, die nicht im Auftrag enthalten sind, können erst nach einer
schriftlichen Anordnung durch den Auftraggeber (fortan AG genannt) ausgeführt
werden.
Nachträge sind vor Ausführung der Leistung schriftlich mit Preisangabe
anzumelden und genehmigen zu lassen. Eventuelle Nachtragsangebote sind mit
ausführlichen Preiskalkulationen nachprüfbar (inkl. Urkalkulationsnachweis)
vorzulegen.
Mit den Leistungen kann erst nach einer Einigung über die Ausführung unter
Verantwortung des AN begonnen werden.
Eine losweise Vergabe behält sich der AG ebenso vor, wie einzelne Positionen zu
streichen.
Ablaufbedingte zeitliche Unterbrechungen der verschiedenen auszuführenden
Leistungen sind möglich und einzukalkulieren. Der AN Holzbau ist teilweise
zeitgleich auf der Baustelle und in den Bauablauf zu integrieren.
Mehrforderungen hieraus werden nicht anerkannt und bedingen keine Änderungen der
Einheitspreise.
Alle Arbeiten verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders beschrieben, als
komplette Leistung, einschl. Lieferung aller erforderlichen Materialien und
Nebenleistungen.
Vorgaben und Prüfpflicht
Der Bieter hat die Vollständigkeit der Unterlagen zu überprüfen. Eventuell
fehlende Unterlagen sind anzufordern, sofern sie nicht Leistungsbestandteil des
AN sind (wie z.B. Fachplanungen, Gutachten, Prüfungen, etc.).
Auf fehlende oder widersprüchliche Angaben bzw. Unklarheiten hat der AN den AG
schriftlich im Vorfeld hinzuweisen.
Lieferungen und Leistungen, die nach Ansicht des Bieters für eine einwandfreie
Fertigstellung des Auftrages erforderlich, jedoch im Leistungsverzeichnis nicht
oder nur unvollständig enthalten sind, sind in gesonderten Positionen bzw. einem
Zusatzangebot zu erfassen und anzubieten.
Hat der AN Bedenken jeglicher Art gegen die geplante Ausführung hinsichtlich
Konstruktion, Art, Sicherheits- oder Schutzvorkehrungen, so sind diese
schriftlich mit Angebotsabgabe anzumelden.
Des weiteren hat er einen entsprechenden, begründeten, technisch möglichen
Alternativvorschlag aufzuzeigen.
Unterlässt er dies, hat der AN die folgenden Konsequenzen oder eventuell daraus
entstehenden Kosten zu tragen.
Nimmt der Bieter keine Eintragungen bei Fabrikatsabfragen vor, gilt das
Richtfabrikat der Leistungsbeschreibung als akzeptiert.
Sollten Produkte unterschiedlicher Hersteller verwendet werden, so müssen sie in
allen Punkten miteinander verträglich sein.
Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der
Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragte
Positionen zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im
LV nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Der Bieter hat die Untergrundprüfung für seine Leistung selbstständig
vorzunehmen und rechtzeitig auf Probleme hinzuweisen.
Alternativen und Nebenangebote
Sieht der Bieter in der ausgeschriebenen Form aus technischen oder
wirtschaftlichen Gründen eine günstigere Ausführung als möglich an, so ist diese
separat mit aufzuführen und die Gleichwertigkeit durch Produktblätter bzw.
Prüfzeugnisse nachzuweisen.
Hierdurch darf jedoch kein zeitlicher, genehmigungsrechtlicher oder
wirtschaftlicher Nachteil bei Nutzung und Betrieb entstehen.
Gestalterische Absichten müssen im Wesentlichen erhalten bleiben.
Abweichungen zum Hauptangebot sind ausführlich zu beschreiben und kostenmäßig
dem Hauptangebot gegenüberzustellen.
Die Zustimmung für die Verwendung muss vom AG freigegeben werden.
Prüfungen / Zulassungen
Prüfzeugnisse bzw. Nachweise der geforderten Eigenschaften der ausgeschriebenen
Leistungen und Materialien sind ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen.
Behördliche Prüfungen, Abnahmeprotokolle, Erstinbetriebnahmen und
Prüfzertifikate von Bauteilen sind bis zur Abnahme und eigenverantwortlich durch
den AN zu veranlassen. Eventuell hieraus anfallende Kosten sind im Angebotspreis
einzurechnen.
Vor der Verwendung anderer Materialien als den Vorgesehenen müssen deren
Eigenschaften und Qualität nachgewiesen werden.
Umweltschutz
Umweltschutzbedingungen sind einzuhalten, insbesondere solche, die den
Gewässerschutz, die Luftreinhaltung und den Lärmschutz betreffen.
Es dürfen nur Baustoffe und Materialien verarbeitet und eingebaut werden, die
die Gesundheit und das Wohlbefinden nicht oder nur ein einem unvermeidbaren Maß
beeinträchtigen sowie umweltschonend beseitigt werden können. Materialien mit
Asbest und sonstige amtlich nachgewiesene, gesundheits- und umweltgefährdende
Produkte sind ausgeschlossen.
Baustelleneinrichtung
Kosten für die Baustelleneinrichtung wie die Unterkunft des Personals, die
Lagerung von Material und, falls notwendig das Herstellen, Vorhalten und
Beseitigen der, für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Zufahrten und
Wege wird nicht gesondert vergütet und muss in den Positionen mit berücksichtigt
werden.
Für die Materiallagerung während der Bauzeit wird der Auftraggeber keine Haftung
übernehmen.
Die vom AG zur Verfügung gestellten Lager- und Arbeitsplätze und Zufahrtswege
sind dem früheren Zustand entsprechend in Stand zu setzen.
Gerüste und Hilfsmaschinen
Die Benutzung vorhandener Gerüste ist auf eigene Verantwortung und Gefahr. Das
Mitbenutzen vorhandener Förderanlagen, Hubmaschinen, und sonstiger Geräte und
Einrichtungen anderer Unternehmer ist nach Absprache und Vereinbarung möglich.
Sollten darüber hinaus Gerüste, Hilfsmaschinen, etc. benötigt werden, so sind
die entsprechenden Kosten in die Einheitspreise einzurechnen. Eine gesonderte
Vergütung erfolgt hierfür nicht.
Bauablauf und Bauausführung
Jeder AN hat vor Beginn der Arbeiten eine ständig anwesende Aufsichts- und
Ansprechperson zu benennen, welche weisungsberechtigt ist.
Die Weitervergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer darf nur mit Zustimmung
des AG erfolgen.
Dem AG darf durch die Weitergabe kein Nachteil entstehen.
Es ist möglich, dass die Arbeiten in mehreren Einzelabschnitten zeitlich
versetzt, als in sich abgeschlossene Leistungen bereichsweise auszuführen sind.
Eine gesonderte Vergütung dafür erfolgt nicht.
Für den Transport des Materials hat der Unternehmer selbst zu sorgen, die Kosten
sind in die Einheitspreise einzurechnen
Sollten Mängel festgestellt werden sind diese ohne Behinderung des laufenden
Betriebes unverzüglich zu beheben.
SIGEKO und Unfallverhütung
Den Weisungen des SiGe-Koordinators ist Folge zu leisten. Behinderungen oder
sonstige Ansprüche des AN hieraus sind ausgeschlossen.
Alle Unfallverhütungsvorschriften sowie bau-, orts- und sicherheitspolizeiliche
Vorschriften sind gewissenhaft und eigenverantwortlich einzuhalten. Die volle
Verantwortung hierfür liegt beim AN.
Der AN muss Ersthelfer benennen.
Schutzvorrichtungen, die der AN erbringt sind so lange bestehen zu lassen, bis
jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Dies schließt
Schäden und Folgeschäden an Personen oder Sachen des AG oder Dritter ein, es sei
denn, der AN weist nach, dass der Schaden nicht durch Nichtbefolgung der
vorstehenden Bestimmungen, oder durch seine oder seiner Mitarbeiter Schuld
entstanden ist.
Werbung
Gewerbliche Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Absprache mit dem
AG zulässig.
Verschmutzung und Beschädigungen
Der AN ist dazu verpflichtet alle Bauteile jeder Art, sowie die erbrachten
Leistungen anderer Unternehmer vor Verschmutzungen und Beschädigungen zu
schützen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Der AN haftet für alle
entstehenden Schäden. Insbesondere bei Sichtbeton, Sichtmauerwerk und anderen
oberflächenfertigen Flächen ist umsichtig vorzugehen.
Der AN haftet für alle, gegen den AG erhobenen Ansprüche, die durch sein
Unternehmen verschuldet oder durch Fahrlässigkeit entstanden sind.
Die Bestimmungen der allgemeinen Abfallbeseitigung sind einzuhalten
Der aus der eigenen Leistung verursachte Schutt- und Abfall hat der AN selbst zu
tragen. Für Bauschutt, dessen Ursache nicht feststellbar ist, wird der AN
anteilig beteiligt.
Der Arbeitsplatz ist nach Beendigung der Arbeiten besenrein zu verlassen.
Bemusterung
Die Produkte sind vor Einbau zu bemustern. Der AN ist verpflichtet, dem AG
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn/ Materialdisposition/ -bestellung Muster
vorzulegen sowie Musterflächen, Musterstücke und / oder Musterelemente
anzulegen.
Bemusterungen des AN sind rechtzeitig und mit ausreichendem Vorlauf von den
Herstell- und Bestellfristen der betreffenden Bauteile vorzunehmen. Dem AG sind
mindestens zwei Wochen Zeit je Durchlauf zur Freigabe der zu bemusternden Teile
einzuräumen.
Bauteile dürfen nur bestellt werden, wenn sie vom AG ausdrücklich und
schriftlich freigegeben werden.
Dokumentation
Die für die Abnahme erforderliche Dokumentation besteht im Wesentlichen aus den
nachstehend aufgeführten Unterlagen / Dokumenten:
- Fachbauleitererklärung
- Fachunternehmererklärung
- bauaufsichtliche Zulassungen / Prüfzeugnisse sämtlicher verwendeter
Materialien sowie Prüfberichte
- technische Datenblätter sämtlicher verwendeter Materialien
- Wartungshinweise
- Lieferantenverzeichnis
- Pflegeanleitungen
- Bedienungsanleitungen
- Anforderungen der Zertifizierungssstellen AFBA und DGNB
- etc.
Planungsstand / Grundlagen
Allgemeine Hinweise zur geplanten und durch den AN zu erbringenden Allgemeine Hinweise zur geplanten und durch den AN zu erbringenden
Qualitätsstandards zur verpflichtenden DGNB- / QNG Zertifizierung beim
Bauvorhaben
Der Auftraggeber beabsichtigt, das Gebäude nach dem Zertifizierungsanforderungen
der DGNB (Gesellschaft für nachhaltiges Bauen) Version 23, 4.Auflage,
Nutzungsvariante Neubau Logistik, in der Auszeichnungsstufe Gold zertifizieren
zu lassen.
Ebenso soll das Gebäude nach QNG (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) mir dem
Siegel "QNG PLUS" zertifiziert werden.
Hierfür sind alle relevanten Produkte und Baustoffe, welche aus dem QNG-
Anforderungskatalog zu erkennen sind, vor Einbau in Form von
Produktdatenblättern bei AG einzureichen und bedürfen der Freigabe.
Die geforderten technischen Eigenschaften sind dem AG auf Verlangen in Form von
Verwendbarkeitsnachweisen, Prüfzeugnissen, etc. zu belegen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich:
-die für eine Zertifizierung relevanten Unterlagen und Dokumente dem Auditor und
dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
-an den Schulungen zu vorgenannten Anforderungen teilzunehmen.
-seine Mitarbeiter (Subunternehmer) gezielt bzgl. der Anforderungen zu schulen
bzw. auf der Baustelle einzuweisen.
Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen nach DGNB in Verbindung mit QNG
ist verbindlich und der AN unterstützt den AG bei der Erreichung des
Zertifikats.
Es ist eine enge Abstimmung mit dem Bauherrn, den Projektbeteiligten sowie dem
DGNB-Auditor erforderlich.
Anforderung an EU-Taxonomie:
Es werden Maßnahmen zur Reduzierung von Staubemissionen während der Bau- oder
Wartungsarbeiten getroffen.
Allgemeine Hinweise zur geplanten und durch den AN zu erbringenden
Für die Durchführung der Arbeiten sind die zum Zeitpunkt der Ausführung der Für die Durchführung der Arbeiten sind die zum Zeitpunkt der Ausführung der
Leistungen des AN geltenden, einschlägig anerkannten Regeln der Technik,
einschließlich der für die Leistung des AN zutreffenden allgemeinen technischen
Vorschriften für Bauleistungen gemäß VOB (Teil C), sonstige DIN-, EN- und VDI-
Normen und techn. Vorschriften neuester Fassung maßgebend.
Ergänzt werden diese durch:
- Zusätzlich technische Vertragsbedingungen ZTVs der jeweiligen Gewerke
- Die Unfallverhütungsvorschriften UVV
- Die Arbeitsstättenrichtlinien, Arbeitsstättenverordnung
- VDE-Richtlinien
- Bundes-Immissionsschutzgesetz
- LBO
- Technische Regeln der ATV
- entsprechende Normen der Bau- und Bauhilfsstoffe mit Verarbeitungsrichtlinien
- Unfallverhütungsvorschriften Bauarbeiten und Merkblätter der
Berufsgenossenschaft
- die Ausführungspläne des Planungsbüros, Statikers und der Sonderfachleute
- die Vorschriften über Umgang mit Kraftstoffen und technischen Ölen auf der
Baustelle
- diverse Fachgutachten (Bodengutachten, Wärmeschutz- und Schallschutzgutachten)
- diverse Genehmigungen (Abbruchgenehmigung, Baugenehmigung,
Entwässerungsgenehmigung)
Für die Durchführung der Arbeiten sind die zum Zeitpunkt der Ausführung der
Baustelleneinrichtung - Flächen Baustelleneinrichtung - Flächen
Für die angegebene Bauzeit hat der Bieter eine leistungsstarke
Baustelleneinrichtung, ein modernes Logistikkonzept, hochqualifiziertes und
ausreichendes Personal einzusetzen und zu kalkulieren.
Der Platz für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerung wird dem AN vom AG
entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten zugewiesen. Umlagerungen, mit denen
während des Bauablaufs - insbesondere auch aufgrund der Besonderheiten und
örtlichen Gegebenheiten des Baugrundstückes oder des Bauvorhabens - gerechnet
werden muss, werden nicht gesondert vergütet. Sofern der Platz auf dem
Grundstück des AG nicht ausreicht, hat der AN auf eigene Kosten zusätzliche
Flächen anzumieten.
Der AN ist für die sichere Verwahrung und Unterbringung seiner Materialien und
Geräte selbst verantwortlich. Der AG übernimmt für das Abhandenkommen oder die
Beschädigung keine Haftung. Es ist Sache des AN, seine Leistungen sowie die ihm
zur Ausführung übergebenen Gegenstände vor Diebstahl, Beschädigung und
Verschmutzung bis zur Abnahme eigenverantwortlich zu schützen. Der AN hat sich
darüber hinaus auf seine Kosten vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen.
Für die Unterbringung und den Transport der Arbeitskräfte und Baustoffe hat der
AN selbst zu sorgen. Es besteht kein Anspruch auf Benutzung von bestehenden
Baulichkeiten und Einrichtungen innerhalb des Baugeländes, auch soweit dies nach
den Unfallverhütungsvorschriften gefordert ist, die nicht vom AG zu diesem
Zwecke zuvor freigegeben wurden.
Die ausgewiesenen Flächen sind bei Bedarf zu räumen, sodass die Folgegewerke
ungehindert mit dem Stellen der BE beginnen können.
Der GU 2 befährt mit einem eigenen Mobilkran die Baustellenstraße. Der AN muss
die Lastentragung dafür gewährleisten und hat die Sorgfaltspflicht.
Die Anlieferwege und Materialflussstrecken auf der Baustelle und im Gebäude sind
immer frei zu halten. Der Ablauf wie auch sämtliche Vorkehrungen ist in die
Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Allgemeine Preisinhalte
Der Auftragnehmer hat alle für seine Leistungen erforderlichen Geräte und
Maschinen bereitzustellen, vorzuhalten und umzusetzen.
Verantwortliche Bauleitung
Der AN übernimmt im Sinne der jeweiligen Landesbauordnung die verantwortliche
Bauleitung und die Fachbauleitung für seine internen Gewerke und teilt dem AG
nach Vertragsabschluß den Namen des verantwortlichen Bauleiters mit. Die dem AN
hierfür entstehenden Kosten sind bereits in der Angebotskalkulation zu
berücksichtigen.
Bei Ungeeignetheit oder Fehlverhalten kann der AG die sofortige Abberufung des
Bauleiters und die Bestellung eines neuen, qualifizierteren Bauleiters
verlangen. Der AG kann ferner verlangen, dass sonstige Arbeitskräfte des AN oder
seiner Nachunternehmer, die der AG fachlich oder persönlich für ungeeignet hält,
von der Baustelle entfernt und durch andere ersetzt werden.
Die Bauleitung nach Landesbauordnung ist bis für den kompletten
Ausführungszeitraum der im LV beschriebenen Leistung der Rohbauarbeiten zu
kalkulieren.
Baubesprechungen
Der AN hat dafür zu sorgen, dass mindestens zu der einmal wöchentlich
stattfindenden Baustellenbesprechung ein bevollmächtigter Vertreter des AN
teilnimmt.
Die Ergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten. Der Bauleiter und dessen
Stellvertreter des AN haben bis zur Abnahme aller Leistungen während der
Arbeitszeit auf der Baustelle anwesend zu sein und müssen zur Vertretung des AN
berechtigt sein, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
Baumüllentsorgung
Der AN ist für die Entsorgung des aus seinem Leistungsbereich entstandenen
Baumülls und deren Folgekosten selbst verantwortlich, dies ist so zu
kalkulieren. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben wird eine bauseitige
Reinigungsfirma für die Müllentsorgung beauftragt. Die Kosten werden in Abzug
gebracht.
Räumung des Baugeländes
Der AN hat nicht benötigte Flächen Zug um Zug zu räumen und freiwerdende Flächen
den Ausbaugewerken zur Verfügung zu stellen. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist
die Baustelle unverzüglich vom AN zu räumen, spätestens jedoch nach Abnahme der
vertraglichen Leistungen durch den AG. Befolgt der AN die dahingehende
Aufforderung nicht unverzüglich, kann der AG die Baustelle auf Kosten des AN
selbst räumen lassen, wenn eine entsprechende Aufforderung erfolgt und eine
angemessene Frist zur Beseitigung fruchtlos abgelaufen ist. Die Geltendmachung
weiteren Schadens bleibt dem AG vorbehalten. Die benutzten
Baustelleneinrichtungsflächen sind vom AN wieder in den ursprünglichen Zustand
zurück zu führen.
Gebühren, Beweissicherung
Für die Benutzung von Straßenland und öffentliche Flächen sind durch den AN die
notwendigen Genehmigungen einzuholen, erforderliche Gebühren und Entschädigungen
für die Benutzung von Straßenland ist Sache des AN. Die Kosten hierfür trägt der
AN. Vor Beginn der Arbeiten ist zusammen mit dem AG und dem zuständigen
Tiefbauamt der Zustand der Fahrbahn, des Gehweges und der öffentlichen Flächen
zu besichtigen und in Form einer Beweissicherung protokollarisch (incl.
Fotodokumentation) festzuhalten. Nach Beendigung der Baumaßnahme erfolgt eine
Abnahmebesichtigung. Festgestellte Schäden, die infolge der Bauarbeiten
entstanden sind, hat der AN auf seine Kosten zu beseitigen.
Zufahrten, Geländer, Sicherungen
Die Zufahrt / Abfahrt zum bzw. vom Baufeld erfolgt über öffentliche Straßen.
Weitere Zufahrten sind nicht vorhanden.
Der AN ist für das ordnungsgemäße Verschließen und Beleuchten der Baustelle
(Flächenbeleuchtung in den UG, TRH, Werkswege, Rettungswege, Außenbereiche bei
Dunkelheit) sowie für die gesamte Sicherung bis zur Übergabe an den AG allein
verantwortlich. Dem AN obliegt die Verkehrssicherungspflicht seiner Leistungen
bis zur Gesamtabnahme durch den AG.
Das Kennzeichnen der Baustelle und aller zugehörigen Baustellenteile nach den
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und gemäß SIGE-Plan mit den
erforderlichen Verkehrs- und Hinweiszeichen, Schutz- und
Sicherheitseinrichtungen, Vorhalten und Beleuchten der hierfür benötigten
Geräte, einschließlich der Betriebskosten für die gesamte Bauzeit der
Rohbauarbeiten bzw. seiner Leistungen bis zur Verkehrsfreigabe ist Sache des AN
und sind mit dem Preis abgegolten.
Konkretisierung Reinigen öffentliche Flächen:
Der AN hat für seine Ausführungszeit die öffentlichen Straßen von
Verschmutzungen mind. täglich zu reinigen. Die Reinigung kann bei Erdarbeiten,
Betonierarbeiten mehrfach am Tag erforderlich werden. Die Kosten hierfür sind in
der BE Position zu berücksichtigen.
Der AN hat die Streupflicht für das Baugrundstück und die angrenzenden
öffentlichen Wege und Straßen gemäß Ortssatzung für die Vertragsdauer seiner
Leistungen zu übernehmen. Die Kosten hierfür sind in der BE Position zu
berücksichtigen.
Kran
Die Kräne sind während der Rohbauarbeiten bzw. ihrer Standzeit für die
Ausbaugewerke nach Absprache zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen. Die
Kosten sind mit diesen Ausbaugewerken direkt abzurechnen. Es ist gewünscht, dass
alle am Bau beteiligten Unternehmen als Team agieren und sich gegenseitig
unterstützen.
Bauwasser- und Abwasseranschluss
Die Wasser- und Stromversorgungskosten werden auf alle am Bau beteiligten
Gewerke umgelegt. Der Bauunternehmer hat die für seine Leistungserbringung
erforderlichen Energie- und Wasserkosten für den Baubetrieb während der Bauzeit
bis zur Abnahme zu tragen. Das Baustellen WC stellt der AN. (0,1%
Bauwesenversicherung, 0,65 % Wasser/Strom, 0,1% Baustellentoiletten)
Das Einrichten, Vorhalten und Abbauen von Bauwasseranschlüssen in genügender
Anzahl mit Wasseruhr, ausreichend dimensioniert für die Versorgung des gesamten
Baustellenbetriebes und der weiteren Ausbaugewerke einschl. Spitzenbelastungen
bei z.B. Estrich- und Verputzarbeiten ist Sache des AN inklusive der
behördlichen Anträge für die Einrichtung und Beseitigung der Anlage sowie von
Gebühren und Nebenkosten.
Bauwasser/Abwasser sind für die gesamte Bauzeit vorzuhalten, auch für den
Zeitraum der Ausbaugewerke. Die Entnahme von Wasser durch Fremdfirmen bzw.
Nachunternehmer ist diesen zu gestatten.
Baustromanschluss
Die Wasser- und Stromversorgungskosten werden auf alle am Bau beteiligten
Gewerke umgelegt. Das Einrichten, Vorhalten und Abbauen von Baustromanschlüssen
in genügender Anzahl, ausreichend dimensioniert und abgesichert, auch als
Anschluss für Fremdfirmen nutzbar, ist Sache des AN. Die Entnahme von Strom
durch Fremdfirmen ist diesen zu gestatten. Baustrom ist für die gesamte Bauzeit
vorzuhalten, auch für den Zeitraum der übrigen Gewerke.
Vermessungsarbeiten
Sämtliche erforderlichen Vermessungsarbeiten aufgrund von Auflagen der Behörden
zur Baustelleneinrichtung, Erstellen und Vorhalten der Meterrisse, je
Treppenhaus und Geschoß einmal neben der Fahrstuhltür. Diese Arbeiten sind durch
den AN durchzuführen. Einmessen der Bestandsbauteile im Hinblick auf Neubauteile
gemäß Werkplanung einschl. Sichern der Messpunkte. Diese Arbeiten sind durch den
AN durchzuführen.
Vom AG werden 2 eingemessene Achsen und ein Höhenfestpunkt übergeben. Alle
Vermessungsarbeiten (insbesondere auch Einmessungsarbeiten), die zur
Durchführung seiner Leistungen notwendig sind, sind ausreichend zu sichern, auch
wenn diese nicht vom AN erstellt wurden.
Container
Aufgrund der Platzverhältnisse wird es erforderlich sein, die Container
eventuell geschossig zu stapeln. Es kann notwendig sein, dass die Container
während der Bauzeit mehrfach versetzt werden müssen, dies ist in den
entsprechenden Positionen einzukalkulieren, wenn im LV nicht gesondert
ausgewiesen. Das Abbauen und wieder Aufbauen der Containeranlagen ist ebenfalls
in dieser Position zu berücksichtigen.
Baustelleneinrichtung - Flächen
Allgemeines / Kalkulationshinweise Allgemeines / Kalkulationshinweise
Nachfolgend aufgeführte Leistungen sind Sache des Auftragnehmers und für die
Preisbildung maßgebend. Sie sind in die Einheitspreise der entsprechenden
Leistungspositionen bzw. als Nebenleistung einzukalkulieren, falls sie nicht
gesondert berücksichtigt sind.
Des Weiteren gelten sämtliche, jeweils in der aktuellsten Ausgabe vorliegenden
Normen und Richtlinien des jeweiligen Baustandortes. Diese gelten dann analog
bzw. die geltenden deutschen und/oder europäischen Bestimmungen ersetzend und
sind zu berücksichtigen bzw. mit einzukalkulieren.
Zusätzlich zu üblichen Normen und Merkblätter sind die Ausführungshinweise des
Tragwerksplaners sowie die Angaben aus dem Brandschutzkonzept zu
berücksichtigen.
Unterlagen
Planunterlagen/ Planungsleistungen
Vom AG gestellte Ausführungsunterlagen
Vom AG werden folgende Plan- bzw. Ausführungsunterlagen gestellt:
- Statische Berechnung aller Stahlbetonbauteile incl. Positionspläne mit Angabe
von Regeldetails, etc..
- Schalpläne, Bewehrungspläne, Positionspläne mit Angaben der wesentlichen Maße,
Durchbrüche etc. als Grundlage für die Fertigteilplanung durch den AN
Vom AN zu erstellende Ausführungsunterlagen
Vom AN sind folgende Ausführungsunterlagen zu erstellen:
a) Planung Fertigteile
Festlegung und prüffähige statische Berechnung der Anschlüsse, Stöße und
Verbindungen, Bauhilfsmaßnahmen einschließlich gültiger Prüfzeugnisse und
bauaufsichtlicher Zulassung.
Erstellung der Werkstatt-, Montage- Verlege- und Bewehrungsplanung incl.
Stücklisten, einreichen der prüffähigen Unterlagen beim Prüfingenieur und
Erwirken der Freigaben.
Die Ausführungsunterlagen sind außerdem dem Architekten und dem Tragwerksplaner
über Think Project zur Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage der vollständigen
Planung muss rechtzeitig vor der Fertigung erfolgen.
Es ist vom AN ein Prüfzeitraum von mind. 1 Woche zur Planprüfung und -
genehmigung je Plandurchlauf einzurechnen; der Prüflauf ist im Vorfeld mit den
beteiligten Planern abzustimmen. Plankorrekturen sind in die Pläne zu übernehmen
und erneut zur Genehmigung vorzulegen. Erst nach Freigabe der Planunterlagen
durch die o. g. Planer darf mit der Fertigung der betreffenden Teile begonnen
werden. Nach Freigabe der Unterlagen sind endgültige, entsprechend den
Korrekturen in Think Project hochzuladen und der Bauleitung des AG in Papierform
auszuhändigen.
Die Planung erfolgt nach theoretischen Maßen. Die entsprechenden Bautoleranzen
sind bei der Planung zu berücksichtigen. Vor Fertigungsbeginn ist vom AN
eigenverantwortlich ein entsprechendes Kontrollaufmaß vorzunehmen.
Sofern Ortbeton-Bauteile in Fertigteile umgeplant werden, ist hierfür ebenfalls
beim Architekten und beim Tragwerksplaner eine Freigabe einzuholen, prüffähige
statische Berechnungen und Ausführungspläne zu erstellen und die bautechnische
Prüfung zu erwirken.
b) Werkstattplanung Einbauteile
Die Werkstattzeichnungen zu Stahleinbauteilen sind auf Grundlage der statischen
Anforderungen/Angaben zu erstellen und dem Architekten, dem Tragwerksplaner und
dem Prüfingenieur mit ausreichend zeitlichen Vorlauf
zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Hierfür gelten die Anforderungen analog der
Fertigteile
Nachweise
Vor Beginn der Betonierarbeiten sind rechtzeitig folgende Unterlagen, Nachweise
etc. zu erstellen, zu beschaffen und vorzulegen:
- Nachweis der Erfüllung aller Anforderungen einer Baustelle gem. aktueller DIN,
Überwachungsklasse 2
Bei Einsatz eines Betonwerkes der Liefervertrag für Beton zwischen AN und dem
Betonwerk sowie dem
Einsatzbetonwerk.
- Nachweis der Zuschlagsstoffe, welche Art und von welchem Werk. Für Zuschläge
über 4 mm ist
nachzuweisen, dass bei einer Frostprüfung nach DIN (starke Durchfeuchtung,
Verfahren N), höchstens 1 %
Absplitterungen auftreten. Nachweis durch Prüfzeugnis der drei letzten
Fremdüberwachungen sowie durch
Vorlage neuer Prüfzeugnisse der zweimal jährlich durchzuführenden
Fremdüberwachung.
- Nachweis der evtl. erforderlichen Betonzusätze. Trinkwassergefährdende Zusätze
dürfen nicht verwendet
werden.
- Nachweis der E-Prüfstelle und der Fremdüberwachung sowie Zulassung der
Prüfstellen.
- Betonsortenverzeichnis der zum Einbau kommenden Betone mit Erläuterung der für
die verschiedenen
Bauteile erforderlichen Anforderungen.
- Eignungsprüfungen über die in Frage kommenden Betone.
- Betonierplan für massige bzw. großflächige Bauteile.
- Abnahmeprotokolle der Bewehrung
- Protokoll der Bauausführung entsprechend aktueller DIN (Eigenüberwachung) für
jedes Bauteil
Die o. g. Unterlagen sind darüber hinaus im Rahmen der Dokumentation vorzulegen.
Anforderungen
Allgemeine Anforderungen
Es obliegt grundsätzlich dem AN, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen
Bauteile zu bestimmen, sofern es die in den Bewehrungsplänen dargestellte
Bewehrungsführung/ -anordnung zulässt. Bei vom AN durchgeführten abweichenden
Ausführungen sind daraus resultierende zusätzliche technologisch bedingte
Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, vom AN
eigenverantwortlich abzuklären.
Beabsichtigt der AN, Ortbetonteile als Fertigteile abweichend zur Planung zu
erstellen, so bedarf es auch der Zustimmung des AG. Sämtliche daraus
resultierenden Umplanungen und notwendigen Berechnungen werden vom AN geliefert.
Die Abrechnung des Betonstahls erfolgt nach den Stahllisten der
Bauherrenplanung. Notwendige Montagebewehrungen für vom AN alternativ angebotene
und ausgeführte Stahlbetonfertigteile und dergleichen werden bei
Sondervorschlägen nicht zusätzlich vergütet. Alle damit verbundenen Kosten sind
vom AN zu tragen. Hierzu sind dem Tragwerksplaner und dem Architekten alle
notwendigen Pläne rechtzeitig zur Freigabe - Vorlauf 1 bis 2 Wochen -
vorzulegen.
Die Kosten und Aufwendungen für die Überwachung der Betongüte nach den Vorgaben
der aktuellen DIN für den Einbau von Betonen der Überwachungsklasse 2 durch
anerkannte Prüfstellen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Durchbiegungen aus ständiger Last und Kriechen sind ggf. durch ausreichende
Überhöhung der Schalung auszugleichen. Dies gilt anlog auch für Fertigteile bzw.
Halbfertigteile. Eine Abstimmung hat hierzu mit dem Tragwerksplaner zu erfolgen.
Stoffe/Bauteile
Beton/Stahlbeton
Die Anforderungen der aktuellen DIN hinsichtlich der
Mindestbetonfestigkeitsklassen sind in jedem Fall einzuhalten. Das beiliegende
Ausführungskonzept des Tragwerksplaners gibt die Anforderungen bzgl. Festigkeit
und Expositionsklassen an einzelne Bauteile wieder.
Sämtliche Festlegungen hinsichtlich der Bauausführung, z. B. Wahl der
Betoneigenschaften, des Herstellverfahrens, der Betonierfolge, der Anordnung und
Ausführung von Arbeitsfugen, der Art der Nachbehandlung sind im Zuge der
Arbeitsvorbereitung vom AN zu beschreiben und mit dem Vertreter des AG und dem
Tragwerksplaner abzustimmen.
Der Beton ist entmischungsfrei einzubringen; das Betonieren im freien Fall ist
untersagt.
Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt
im besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei
niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch
betonierten Decken entsprechend.
Es ist sicherzustellen, dass nach Erstarrungsbeginn (unter Normbedingungen in
der Regel nach einer Stunde nach Herstellung des Frischbetons) der Beton nicht
durch Rütteln - auch nicht in Anschlussbereichen - gestört wird. Gegebenenfalls
sind Arbeitsunterbrechungen einzuplanen.
Undichte Stellen, Fehlstellen bzw. Rissbreiten, die oben genannten Rechenwerte
überschreiten, müssen nachträglich fachgerecht verpresst werden.
Die wirtschaftliche Bemessung der Risse verteilenden Bewehrung führt zu einer
überwiegend aus kleinen Durchmessern in geringen Abständen verlegten Bewehrung.
Es ist daher zu beachten, dass bei dichter Bewehrung die Körnung des Betons
anzupassen ist.
Die Betonrezeptur ist mit dem Tragwerkplaner abzustimmen. Die hierfür
erforderliche Eignungsprüfung ist eigenverantwortlich durchzuführen und ein
entsprechendes Protokoll vorzulegen.
Für wasserundurchlässigen Beton sind langsam erhärtende Zemente zu verwenden.
Vor Erstarrungsbeginn ist eine Nachverdichtung vorzunehmen. Die Vorgaben des
Dienstleisters WU-Konstruktion ist zu berücksichtigen.
Mechanische Beanspruchungen und Erschütterungen durch den Bauablauf sind in den
ersten Tagen zu vermeiden. Abstandshalter aus Kunststoff sind grundsätzlich
nicht zu verwenden.
Falls das Betonieren der Wände aus technologischen Gründen nicht in einem
Arbeitsgang erfolgen kann, sind mit Fugenbändern Arbeitsfugen herzustellen. Die
Abstellung von Arbeitsfugen ist wegen der durchlaufenden Bewehrung mit
Rippenstreckmetall, auszuführen. Eine besondere Vergütung erfolgt in diesem Fall
nicht.
Es ist damit zu rechnen, dass unter Betonierarbeiten liegende Decken das
Schalungsgewicht, das Frischbetongewicht einschl. Betonierdruck nicht
vollständig aufnehmen können. Mit Hilfsabstützungen der darunterliegenden Decken
muss daher gerechnet werden. Die Auswirkungen sind außerdem bei der
Terminplanung des AN eigenverantwortlich zu berücksichtigen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor
Witterungsschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle
der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von
deren Rechtsträgerschaft.
Die Rauhigkeit der Betonoberflächen in den horizontalen Arbeitsfugen muss der
Definition "verzahnt" nach DIN entsprechen. Dies ist besonders bei den
Unterzügen zu beachten.
Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind
grundsätzlich eben und glatt herzustellen; dafür sind die statischen Vorgaben
einzusehen.
Das Herstellen bzw. die Ausbildung von Betoneinbringöffnungen, abgestimmt auf
die statischen Erfordernisse, ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Bei einzelnen Bauteilen kann der gemäß DIN maximal zulässige Bewehrungsgrad
ausgenutzt sein. Die Betonrezeptur ist darauf abzustimmen. Es können sich
hieraus Erschwernisse beim Einbau der Bewehrung bzw. beim Einbringen des Betons
ergeben.
Sollen Dachdichtungen um Kanten und Ecken geführt werden, sind diese zu brechen
(abzufasen).
Fugen/Rissbildung/großflächige Bauteile
Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die
Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Sie
sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen und mit dem AG abzustimmen.
In Bereichen dicht liegender Bewehrung, insbesondere an Kreuzungen von
Unterzügen dürfen keine Arbeitsfugen ausgebildet werden.
Besteht in langgestreckten Bauteilen die Gefahr von Spaltrissen (abhängig von
Jahreszeit, Anzahl der Fugen), so ist dem durch geeignete Maßnahmen (W/Z-Faktor,
Zement mit niedriger Hydratationswärme, längere Ausschalfristen)
entgegenzuwirken.
Fugenausbildung, Betonierkonzept
Dehnfugen sind It. Angabe Statik einzubauen. Innerhalb der einzelnen
Bauteilabschnitten wird weitgehend ohne Gebäudedehnfugen geplant. Art und Lage
von Arbeitsfugen sowie Angaben zur Betontechnologie sind vom AN und dem
Dienstleister WU-Konstruktion vorzuschlagen und mit der Bauleitung und den
Tragwerksplanern abzustimmen. Für flächige bzw. massige Betonbauteile ist ein
Betonierkonzept dem Tragwerksplaner und der Bauleitung vorzulegen. Darin sind
besondere betontechnologische Maßnahmen zu beschreiben, Arbeitsabläufe und
Betonierschritte darzustellen.
Arbeitsfugen
Arbeitsfugen sind gemäß statischer Erfordernis (z. B. bei Halbfertigteil-
Unterzügen) als "verzahnte Fuge" gemäß DIN auszubilden. Hierfür kann nach Wahl
des AN mittels Hochdruckwasserstrahl das Korngerüst freigelegt werden bzw. sind
entsprechende Leisten einzubauen.
WU-Beton
Die Anforderungen an den WU-Beton erfolgt nach DIN sowie DBV-Merkblatt
„Wasserundurchlässige Baukörper aus Beton“ in der aktuellsten Fassung sowie der
DAfStb-Richtlinie. Die Konstruktion wird in die Beanspruchungsklasse 1
(drückendes Wasser) und in Abstimmung mit dem Bauherrn in die Nutzungsklasse B
eingruppiert. Dabei sind keine Feuchtstellen auf der wasserabgewandten
Bauteiloberfläche zulässig. Evtl. auftretende Risse in der Konstruktion sind,
sofern erforderlich, nachträglich zu verpressen. Der Feuchtezutritt in Dampfform
wird durch die vorhandenen Lüftungsanlagen abgeführt.
Die gesamte Planung der WU - Bauteile erfolgt durch den AN.
Rissbildung
Beim vorliegenden Bauvorhaben werden die Ortbetonbauteile d.h. Decken, Wände und
Bodenplatten weitgehend fugenlos ausgebildet. Zur Sicherstellung einer
dauerhaften, gebrauchstauglichen und standsicheren Konstruktion ist die Breite
von ggf. auftretenden Rissen in Stahlbetonbauteilen gemäß entsprechender DIN zu
begrenzen.
Die Anforderungen an die einzuhaltenden Rissbreiten der einzelnen Bauteile sind
dem beiliegendem Ausführungskonzept des Tragwerksplaners zu entnehmen und
einzuhalten.
Die Einhaltung dieser Rissbreiten ist unbedingt sicherzustellen und auch durch
betontechnologische Maßnahmen zu unterstützen. Eine Abminderung der zur
Erreichung dieser Rissbreitenbeschränkung rechnerisch erforderlichen Bewehrung
ist nicht zulässig. Fehlstellen bzw. Rissbreiten, die die oben genannten
Rechenwerte überschreiten, müssen nachträglich fachgerecht verpresst werden. Das
Verpressen der Risse erfolgt in Abstimmung mit dem Tragwerksplaner und ist nur
nach Freigabe der Bauleitung durchzuführen.
Die wirtschaftliche Bemessung der rissverteilenden Bewehrung führt zu einer
überwiegend aus kleinen Durchmessern in geringen Abständen verlegten Bewehrung.
Es ist daher zu beachten, dass infolge dichter Bewehrung die Körnung des Betons
anzupassen ist. Dies ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Schalung
Allgemein
In Teilbereichen sind Schalungssysteme einzusetzen, deren lastabtragende Stützen
auch nach dem Ausschalen zur Unterstützung bei besonderen Lastfällen verbleiben
können.
Grundsätzlich ist neuwertige (für SB 2-Bauteile) - bei sichtbar bleibendem Beton
neue (SB- 3-Bauteile- Schalung zu verwenden. Auch in geringem Maß beschädigte
und abgenutzte bzw. für den gewünschten Effekt (Oberflächentextur und Farbe)
nicht mehr geeignete Schalungselemente sind auszutauschen bzw. ohne erkennbare
Spuren in den Schuboberflächen zu reparieren. Schalungen mit weichen und rasch
abnutzbaren sowie saugenden Oberflächen sind bei Sichtflächen nicht zugelassen.
Für wasserundurchlässige Bauteile sind Konstruktionen zu verwenden, die nicht
einer zusätzlichen Abdichtung bedürfen (keine dauerelastische Verfugung!)
Nach dem Ausschalen sind die Ankerlöcher mit Beton bzw. mit Mörtel gleicher
Konsistenz wie das betreffende Bauteil - je nach Anforderung vertieft oder
oberflächenbündig - zu verfüllen, genügend lange feucht zu halten und der
umgebenden glatten Oberflächenstruktur anzupassen. Körnige oder rauhe
Oberflächen sind nicht zulässig.
Schalungsstöße insbesondere bei Wand-/Bodenplatte und Wand-/Deckenanschluß sind
gegen austretenden Zementleim abzudichten. Horizontale Schalungsstöße sollen auf
einer Höhe liegen; vertikale Stöße sollen gleichen Abstand haben.
Schalungsspanndrähte sind durch Abstandshalter zu führen und nach dem Ausschalen
sofort zu entfernen. Der Einsatz von geeigneten Bewehrungsabstandhaltern, welche
die geforderte Oberflächenqualität nicht beeinträchtigen, ist zwingend
erforderlich. Als Bewehrungsabstandhalter bei Decken dürfen nur solche aus
Faserbeton verwendet werden.
In der Regel sind die Kanten aller sichtbar bleibenden Ortbetonbauteile vom EG
aufwärts - wenn nicht anders gefordert - scharfkantig bzw. mit minimaler Fase -
Kantenlänge diagonal 10 mm - auszubilden.
Im Bereich der Dreikantleisten ist auf eine ausreichende Betonüberdeckung der
Bewehrung entsprechend den gültigen Anforderungen zu achten.
Die Ecken und Kanten an Fertigteilen sind in der Regel, wenn nicht anders
gefordert gefast auszuführen.
Die Fugen zwischen Wandschalungen und Decken sind mit entsprechenden
Dichtungsbändern abzudichten.
Bei allen Schalungen von vertikalen Bauteilen, die einseitig nicht auf
horizontalen Bauteilen aufgestellt werden können, sind entsprechende Stützböcke
bzw. Kragkonsolen zum Aufsetzen der Schalung sowie evtl.
Arbeitsebenen/Plattformen mit Seitenschutz einzurechnen. Dies gilt vor allem für
die Wände im Bereich der im Nachgang einzubauenden Bodenplatten. Dies gilt in
der Regel auch für alle Außenflächen von Außenwänden und Innenflächen von
Schächten, die über mehrere Geschosse ausgebildet sind.
Die Schalung der Außenwand (= Außenseite der Außenwände) wird unabhängig von
ihrer Aufstellhöhe über Gelände erfasst; analog gilt dies für Schachtwände (=
Innenseite der Schächte). Hier ist generell von einer einseitigen inneren
Aufstellfläche auszugehen.
Vor dem Betonieren sind die entsprechend ausgebildeten Schalungen von
Fremdkörpern zu reinigen; Rostspuren sind zu beseitigen.
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut,
sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für
Aussparungen ist untersagt.
Werden Einwegschalungen, z. B. PE-beschichteter Karton, eingesetzt, sind die
Schalelemente nach dem Abbindezeitraum bzw. nach Aufforderung durch die
Bauleitung auszubauen und zu entsorgen.
Schalungsarten/Betonoberflächen
Nachstehende Schalungsarten/Betonoberflächen sind in den entsprechenden
Positionen mit Kurzbeschreibung angegeben. Grundsätzlich gilt, dass alle
Leistungen, auch Erschwernisse und Zusatzleistungen zur Erzielung der
gewünschten Oberfläche, in die Schalungspositionen einzurechnen sind.
Auf Grund unterschiedlicher fertiger Betonoberflächen bzw. unterschiedlicher
Schalungsanforderungen auf beiden Seiten von Wänden - insbesondere bei
Außenwänden, Schachtwänden, Treppenhauswänden etc. - sind Schalsysteme zu
verwenden, die die differenzierten Anforderungen an die beiden Oberflächen
ermöglichen.
Oberflächenfertige Sichtflächen von Beton- oder Stahlbetonbauteilen sind frei
von Absandungen sowie von Rostflecken u. dgl. in der nachfolgend aufgeführten
Qualität herzustellen.
Schalung für untergeordnete Bauteile ohne Anforderungen/Schalungstyp
Für alle unterirdischen Betonbauteile sind - sofern nicht anders gefordert - vom
AN eigenverantwortlich Schalungen zu konzipieren und einzusetzen, die die
technischen und geometrischen Belange erfüllen sowie die Einhaltung der
geforderten Toleranzen ermöglicht; in optischer Hinsicht werden keine
Anforderungen gestellt.
Schalung für Bauteile mit geringen Anforderungen/ Schalungstyp SB1
Folgende Bauteile sind so herzustellen, dass sie möglichst ohne zusätzliche
Maßnahmen einen glatten planebenen Untergrund - auch bei Schalungsstößen - ohne
Vorsprünge, Wellen etc. aufweisen. Unterirdische Bauteile mit Beschichtung,
Dämmung etc., mit dünnen Deckschichten überdeckte bzw. verputzte oberirdische
Bauteile, sofern nicht anders gefordert mit glatter Schalung geeignet für o. g.
Zwecke nach Wahl des Bieters.
Dennoch erforderliche Nacharbeiten sind für die Erreichung der geforderten
Oberfläche einzukalkulieren.
Abstandhalterhülsen sind hierbei generell flächenbündig zu schließen. Sichtbar
bleibende Betonflächen in untergeordneten Bauteilen werden in der Regel nur in
Lager- und Technikräumen sowie bei Schächten etc. ausgeführt. Dies gilt
sinngemäß auch für Nebenräume, die nicht öffentlich zugänglich sind.
Die sichtbar bleibenden Betonflächen werden nicht oder nur mit Anstrich
behandelt.
Die betroffenen Bereiche wie folgt herzustellen:
Es kommt - mit Ausnahme von kleinteiligen Bauteilen - eine Rahmenschalung mit
einem hochwertigen Schalbelag -mit geordneten und jeweils ausgemittelten
durchlaufenden horizontalen und vertikalen Stößen und bei Wänden mit vertikaler
Hauptschalrichtung und geordneten symetrisch angeordneten Spannstellen zum
Einsatz. Systeme mit asymetrischen Spannstellen sind nicht zugelassen. Dabei
soll der Beton eine einheitliche Farbgebung aufweisen. Spannanker dürfen in
sichtbar bleibenden Wandflächen nur in der Fläche - nie am Rand bzw. an Fugen -
angeordnet werden; sie sind generell symetrisch zu Fugen und horizontal wie
vertikal fluchtend einzubauen. Die Konusse sind sauber, scharfkantig und glatt
herzustellen, die Löcher sind mit kunstharzvergütetem Feinbeton oder seriellen
Faserzementkonussen so zu verschließen, dass ca. 5 -10 mm vertiefte absolut
glatte runde Flächen entstehen.
Die o. g. Anforderungen gelten bei kleinteiligen Bauteilen sinngemäß.
Schalungsstöße sind sorgfältig abzudichten, um Ausblutungen u.ä. zu verhindern.
Die einzelnen Schalungselemente sind sorgfältig und ebenenbündig
aneinanderzufügen, dass keine Versätze im Stoßfugenbereich entstehen. Dennoch
entstehende Grate an Schalungsstößen sind vorsichtig zu entgraten; Versätze sind
abzuschleifen und dürfen nicht verspachtelt werden.
Ausbesserungen an sichtbar bleibenden Oberflächen sollen am Tag des Ausschalens
erfolgen, dürfen in jedem Fall ausschließlich erst nach Mustererstellung und
Musterfreigabe vorgenommen werden.
Großflächige maschinelle Schleifarbeiten und flächige Spachtelungen sind nur
zugelassen, wenn sie durch den Anstrich verdeckt werden.
Diese Einstufung wird mit der hier im LV beschriebenen "glatten" Schalung
erreicht!
Anforderungen an geschalte Sichtbetonflächen SB1 gemäß Merkblatt Sichtbeton des
Deutschen Beton- und Bautechnik-Vereins e.V. (DBV) - Tafel 2.
Schalung mit normalen Anforderungen für alle sichtbar bleibenden, mit Anstrich
bzw. Spachtelung versehenen Bauteile in öffentlich zugänglichen Bereichen/
Schalungstyp SB2
Sichtbar bleibende Betonflächen für alle allgemeinen Bereiche werden in SB2
ausgeführt und werden nur mit Anstrich behandelt bzw. vorher mit Spachtelung
versehen.
Die betroffenen Bereiche sind wie folgt herzustellen:
Bauteile mit bauseitiger dünner Beschichtung - d. h. Spachtelung, Anstriche, o.
ä. - sind mit rahmenloser großflächiger Schalung so herzustellen, dass sie ohne
zusätzliche Maßnahmen einen glatten, planebenen Untergrund ohne Vorsprünge,
Wellen aufweisen.
Schalungsstöße dürfen sich nicht abzeichnen und sind vollständig gegen
austretenden Zementleim abzudichten. Schalungsstöße sind außerdem zu entgraten
und zu verschleifen.
Horizontale Schalungsstöße sollen auf einer Höhe liegen; vertikale Stöße sollen
gleichen Abstand haben.
Ausbesserungen sind in begrenztem Umfang für die Erreichung der geforderten
Oberfläche in Abstimmung mit den Architekten möglich.
Nester,größere Lunker und Poren (Durchmesser max. 1 cm, Tiefe max. 0,5 cm) sind
dabei zu verschließen; Abstandhalter geordnet, nach Absprache mit den
Architekten. Nach dem Ausschalen sind die Ankerlöcher mit Beton bzw. mit Mörtel
gleicher Konsistenz wie das betreffende Bauteil - je nach Anforderung vertieft
oder oberflächenbündig - zu verfüllen, genügend lange feucht zu halten und der
umgebenden glatten Oberflächenstruktur anzupassen; körnige oder rauhe
Oberflächen sind nicht zulässig.
Diese Einstufung wird mit der hier im LV beschriebenen "Sichtbeton"-Schalung SB
2erreicht!
Anforderungen an geschalte Sichtbetonflächen SB2 gemäß Merkblatt Sichtbeton des
Deutschen Beton- und Bautechnik-Vereins e.V. (DBV) Tafel 2.
Bei Bedarf kann der AG die Herstellung von Erprobungsflächen zur Begutachtung
der Betonoberfläche verlangen. Eine Vergütung hierfür erfolgt ausdrücklich
nicht!
Schalung mit besonderen Anforderungen bei Sichtbetonbauteilen in SB3 -
Außenbauteile
Sichtbetonbauteile ohne weitere Behandlung wie Beschichtungen sind - wenn nicht
anders erwähnt - als sichtbar bleibender Beton bzw. Sichtbeton in der
Sichtbetonklasse SB 3 mit hoher gestalterischer Bedeutung auszuführen. Die
sichtbar bleibenden Betonflächen werden nicht beschichtet. Der Beton soll eine
einheitliche Farbgebung aufweisen.
Die betroffenen Bereiche sind mit größter Sorgfalt grundsätzlich wie folgt
herzustellen:
Es kommt großflächige Schalung mit einem hochwertigen Schalbelag - jedoch keine
Rahmenschalung - mit auf den Bestand abgestimmten geordneten, regelmäßigen und
jeweils ausgemittelten durchlaufenden horizontalen und vertikalen Stößen und bei
Wänden mit vertikaler Hauptschalrichtung und geordneten Spannstellen zum
Einsatz.
Durchankerungen dürfen bei Stützen, Unterzügen, Riegeln etc. generell nicht
ausgeführt werden; die Schalung dieser Bauteile muss außenseitig verspannt
werden.
Schalungsstöße sind sorgfältig abzudichten, um Ausblutungen u. ä. zu verhindern.
Die einzelnen Schalungselemente sind sorgfältig und ebenenbündig
aneinanderzufügen, dass keine Versätze im Stoßfugenbereich entstehen. Dennoch
entstehende Grate an Schalungsstößen sind vorsichtig zu entgraten und
abzuschleifen. Versätze sind beizuschleifen, sie dürfen nicht verspachtelt
werden.
Ausbesserungen sind für die Erreichung der geforderten Oberfläche in Abstimmung
mit den Architekten nur in Ausnahmen möglich. Sie dürfen in jedem Fall
ausschließlich erst nach Mustererstellung und Musterfreigabe vorgenommen werden.
Anforderungen an geschalte Sichtbetonflächen SB3 gemäß Merkblatt Sichtbeton des
Deutschen Beton- und Bautechnik-Vereins e.V. (DBV) Tafel 2.
Die Herstellung von Erprobungsflächen zur Begutachtung der Betonoberfläche ist
mit dem AG abzustimmen. Eine Vergütung hierfür erfolgt ausdrücklich nicht!
Anforderungen an Oberflächen von Filigranelementen (Doppelwandplatten und
Elementplattendecken)
Grundsätzlich gilt ab KG: Filigranelementen (Wände / Decken) inkl. malerfertiger
Fugenverspachtelung
An den Ebenheitsausgleich der Filigrandeckenelemente ab EG gelten folgende
Anforderungen:
- Höhengleiche Stoßfugen von Fertigteilen werden verspachtelt und geschliffen
- Höhenversätze bis ca. 2 mm werden durch ein großflächiges Ausziehen der
Spachtelung in einer Breite
von min. 60 cm ausgeglichen
- Höhenversätze bis ca. 5 mm werden durch das Aufspachteln ganzer Teilflächen
ausgeglichen
- Höhenversätze von mehr als 5 mm werden durch das Aufbringen einer zusätzlichen
Putzlage überdeckt.“
Traggerüste
Traggerüste der Bemessungsklasse A für Schalungen von Decken und Trägern etc.
sind als Nebenleistung in die jeweilige Schalungsposition einzukalkulieren.
Für Schalungen, deren Randbedingungen eine Einstufung in die Bemessungsklasse B
bedingen, wird eine Zulage zu der jeweiligen Schalung vergütet. Hierin enthalten
sind die vom AN bzw. vom Schalsystemgeber anzufertigenden Zeichnungen und
statischen Bemessungen.
Die Ausführung der Traggerüste der Bemessungsklassen muss zum jeweiligen
Schalsystem passen, das zur Erfüllung der Anforderungen an die fertige
Betonoberfläche eingesetzt wird.
Unterstützung der Betondecken: Nach Betonage der Decken muss innerhalb von 4
Wochen sämtliche Kosmetik in dem darunterliegenden Geschoss ausgeführt sein. Bis
auf die erforderliche Notabstützungen sind für die Nutzung der Folgegewerke
sämtliche Geschossflächen freizuräumen.
Fertigteile
Werkstatt- und Montageplanung/statische Berechnung
Unmittelbar nach Auftragserteilung und rechtzeitig vor Fertigung sind - unter
Berücksichtigung der Vertragstermine - vom AN auf Basis der Werkpläne des
Architekten bzw. den Plänen des Tragwerkplaners Werkstatt- und Montage- bzw.
Elementpläne anzufertigen, die vom AG bzw. dem Architekten 2 x und dem
Tragwerksplaner 2 x vor Fertigungsbeginn freigezeichnet werden müssen.
Außerdem sind vom AN für alle Fertigteile auf der Basis der Vordimensionierung
und der Vorstatik des Tragwerkplaners statische Berechnungen und Nachweise für
die Gesamtkonstruktion sowie für alle relevanten Konstruktionsdetails zu
erstellen und beim Prüfstatiker 2 x zur Genehmigung einzureichen.
Der AN hat eigenverantwortlich für die rechtzeitige Vorlage der o. g. Unterlagen
und deren Freigabe im Hinblick auf Fertigungsdauer und Montagetermin zu sorgen.
Die entsprechenden Unterlagen sind - ungeachtet der o.g. Vorgaben zur Vorlage
der Unterlagen - nach Freigabe aller Beteiligten an die Planer sowie an
Bauleitung und AG je 1-fach in Papier sowie als dwg- und pdf-Datei zu verteilen.
Mit Erstellung der Fertigteile sind die entsprechenden Pläne vom Fertigteilwerk
in 3-facher Ausfertigung an den AG zu übergeben.
Folgende statischen Angaben sind dem Tragwerksplaner mit den Fertigteilplänen
vorzulegen:
- Anforderungen an die Auflager
- Berücksichtigung der Anhängelasten
- Angabe der Verbindungsmittel
- Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen
- Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder -linien
Für die Erstellung der statischen Berechnung, der Pläne und der erforderlichen
Planpausen erhält der AN keine zusätzliche Vergütung (Nebenleistung). Die Kosten
sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die Prüfgebühren beim Prüfstatiker
werden bei den AG-seitig als vorgefertigte Elemente geplanten Bauteilen vom AG
übernommen. Dies gilt nicht bei Umstellung von Beton auf Fertigteil durch den
AN; hier sind alle Kosten einschl. der Prüfgebühren vom AN zu tragen.
Nachweise, Unterlagen
Für Stahlbetonfertigteile hat das liefernde Unternehmen ohne besondere
Aufforderung den Güteschutznachweis, Prüfzeugnisse, Konstruktionszeichnungen und
den Eignungsprüfungsnachweis zu stellen.
Fertigung, Montage
Bei allen Fertigteilen sind die Sichtflächen - wenn nicht anders erwähnt - als
sichtbar bleibender Beton bzw. Sichtbeton in der Sichtbetonklasse SB 3 mit hoher
gestalterischer Bedeutung, gemäß Merkblatt Sichtbeton - neueste Ausgabe - des
Bundesverbands der Deutschen Zementindustrie, auszuführen.
Einzusetzen sind großflächige Trägerschalungen mit einem hochwertigen Schalbelag
- keine Rahmenschalung - ohne Stöße bis 4 m Länge und 2,5 m Breite; bei größeren
Abmessungen sind geordnete, regelmäßige und jeweils ausgemittelte durchlaufende
Stöße auszubilden.
Durchankerungen dürfen generell nicht ausgeführt werden; die Schalung muss
außenseitig verspannt werden.
Einbauteile für Transport und Montage sind eigenverantwortlich zu disponieren
und ohne gesonderte Vergütung einzubauen; sie dürfen in der Regel nicht auf
Sichtseiten angeordnet sein; falls unbedingt auf Sichtseiten erforderlich, sind
sie mit dem Architekten abzustimmen. Das gleiche gilt für Aussparungen,
Vergusstaschen etc.
Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen.
Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, ist der
Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung
abzustimmen. Kennzeichnungen müssen im Montagezustand lesbar sein.
Bewehrung
Die Bewehrung ist fix und fertig verlegt einschl. Liefern, Schneiden und Biegen
zu kalkulieren. Bei Mattenbewehrung ist ein Verschnitt bis 10% einzukalkulieren.
Es wird nur die tatsächlich benötigte Bewehrung gemäß Stahlliste (Nettomenge)
vergütet.
Baustellenschnitte (örtliches Ablängen von Bewehrung bei Aussparungen,
Durchdringungen, Einbauteilen, bei E-Dosen und Leerrohren usw.) sind generell in
die Einheitspreise einzurechnen.
Die Stahllisten sind vom AN vor Bestellung auf Übereinstimmung mit den
Bewehrungsplänen zu prüfen.
Die ausführende Firma hat einen Schweißnachweis für das Schweißen von Betonstahl
entsprechend DIN vorzulegen.
Die Bewehrungsabnahmen sind vom AN rechtzeitig, mindestens zwei Tage vor dem
Betoniertermin dem Statiker mitzuteilen.
Erforderliche Rüttelgasse usw. zum einwandfreien Verdichten des Betons sind
durch den AN beim Verlegen der Bewehrung eigenverantwortlich zu beachten.
Eine Ausfertigung der Abnahmeprotokolle der Bewehrung ist dem AG im Zuge der
Dokumentation zur Abnahme zu übergeben.
Werden vom AN im Zuge der Arbeitsvorbereitung konstruktive Änderungen gegenüber
den Schal- und Bewehrungsplänen vorgenommen, sind diese frühzeitig (mindestens
zwei Wochen vor Ausführung) mit dem Statiker bzw. Prüfstatiker abzustimmen. Die
Abrechnung erfolgt entsprechend den ursprünglichen Positionen, sofern die o. g.
Aufstellung mit Mehraufwand verbunden ist.
Auf die Einhaltung der erforderlichen Betondeckung ist bei der Verlegung zu
achten.
Als Abstandhalter für die untere Lage sind Flächenabstandhalter aus Faserbeton
vorzusehen. Abstandhalter für die obere Lage von Betonplatten sind durch den AN
eigenverantwortlich örtlich anzupassen, die Einhaltung der Plattenstärke und
Betondeckung obliegt dem AN.
Einbauteile, Befestigungsmittel usw.
Allgemein
Die Ausführung der Arbeiten hat nach den technischen Vorschriften und Normen
sowie auch den Herstellerrichtlinien der einzubauenden Einbauteile zu erfolgen.
Bei beigestellten Einbauteilen anderer am Bau beteiligter AN, die in die
Schalung einzulegen/einzubauen sind, sind diese rechtzeitig vor dem Betonieren
abzurufen. Teile, die in die Schalung eingebaut werden, sind für den
Betoniervorgang ausreichend gegen Erschütterungen und Verschieben zu sichern.
Einbauteile, die nicht der geplanten Lage entsprechen, sind auf eigene Kosten
auszubauen, neu zu beschaffen und wieder einzubauen.
Die Einbauteile sind - sofern es im Endzustand sichtbare Teile sind - während
des Einbaues gegen Verunreinigungen etc. zu schützen. Bei allen Einbauteilen ist
neben dem Schutz vor Verschmutzungen vor allem auf den Erhalt der späteren
Funktion zu achten und ein entsprechender Schutz vorzusehen.
Bei Ankerschienen sind die Nuten dauerhaft gegen Mörtelspritzer etc. zu
schützen, hierfür ist die werkseitige Füllung zu erhalten; diese ist bei
Schienen, die der Befestigung von bauseitigen Elementen dienen, erst auf
Anordnung der Bauleitung auszubauen.
Leistungsbestandteile Einbauteile/ Kalkulation
Die Stahleinbauteile sind auf der Basis folgender Anforderungen und einschl.
folgender Leistungen zu kalkulieren:
Für die Ausführung sämtlicher Stahleinbauteile sind folgende Normen zu beachten
- DIN Stahlbauten - Ausführung und Herstellerqualifikation
- Ultraschallprüfung von Flachstahlerzeugnissen aus Stahl
- Stahlerzeugnisse mit verbesserten Verformungseigenschaften senkrecht zur
Erzeugnisoberfläche
Grundlage der Ausführung sind die in den beiliegenden Unterlagen des
Tragwerksplaners angegebenen Dimensionen, Schrauben und Schweißnähte;
Herstellung der Werkstatt- und Fertigungspläne; Abstimmung und Vorlage mit
Architekten und Tragwerksplaner zur Freigabe Stahlfestigkeitsklasse gemäß
Positionsbeschrieb; die Stahlsorte ist vom AN eigenverantwortlich unter
Beachtung der geltenden Stahlbauvorschriften auszuwählen Z-Güte mind. Z 25
Schweißnähte im sichtbaren Bereich sind regelmäßig und durchlaufend auszuführen,
zu verputzen und glatt abzuschleifen; Kehlnähte sind in der Regel mit a = 8 bis
12 mm - teilweise als Doppelkehlnähte auszubilden; in Teilbereichen sind HV-
Nähte auszubilden;
Schweißnähte von biegesteifen Stirnplattenstößen sind gemäß den "typisierten
Verbindungen im Stahlbau" auszuführen; bei Zugankern der Einbauteile sind
Lochschweißungen gemäß DIN mit rückseitiger Dichtnaht auszuführen.
Die während der Montage notwendigen Gerüste, Hubzeuge, Hilfsabstützungen bzw. -
abspannungen; Gerüste sind für alle Leistungen des AN vorzuhalten und ggfls. für
einzelne Leistungen umzubauen.
Bei den Schal-, Beton- und Bewehrungsarbeiten sind sämtliche Einbauteile sowie
die zu verlegenden Leerrohre und Fundamenterder etc. zu berücksichtigen und
eigenverantwortlich rechtzeitig zu ordern.
Aussparungen
Das Schalen der Aussparungen beinhaltet auch das Herstellen derselben. Der AN
muss - insbesondere bei horizontalen Bauteilen - durch die Ausbildung der
Aussparungsflanken sicherstellen, dass ein Ausbetonieren ohne zusätzliche
Maßnahme möglich ist, wie z. B. durch konische Ausbildung der Aussparung oder
mittels geriffelter Schalelemente/Schalboxen etc.
Beim Schließen von Aussparungen ist in der Regel mit vorhandenen
Installationsdurchführungen und den damit verbundenen Erschwernissen zu
kalkulieren.
Im Sichtbereich ist das Schließen von Aussparungen und Durchbrüchen so
durchzuführen, dass sie sich optisch von den sie umgebenden Bauteilen nicht
unterscheiden.
Das Herstellen und Schließen von Aussparungen in Wänden, Decken, kleinformatigen
Bauteilen, etc. wird nicht gesondert vergütet und ist jeweils im Einheitspreis
einzurechnen.
Die entsprechenden Abmessungen sind nach Vorgabe der Fachplaner (Abmessung und
Lage) auszubilden.
Preisinhalte
Folgende Leistungen sind in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren:
- Das Herstellen von Arbeitsfugen, die sich aus dem Arbeitsablauf des
Auftragnehmers ergeben.
- Das Reinigen von Fugen im Zuge des Ausschalens.
- Das Ausschalen, auch wenn das im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt ist. Die
Leistung entfällt nur dann,
wenn "verlorene Schalung" ausgeschrieben ist, über deren örtliche Anwendung hat
sich der Auftragnehmer
im Zweifel mit der Bauleitung abzustimmen.
- Das Entfernen der Hartschaumkerne von Ankerschienen nach dem Ausschalen; die
Schienen sind zu
säubern.
Allgemeines / Kalkulationshinweise
Allgemeines Allgemeines
Arbeitsgerüste sind in die Leistungen einzurechnen. Schutzgerüste erfolgen
bauseits.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und
Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein
Feuerlöscher, tragbar, vorhanden sein
Der Beginn der Abdichtungsarbeiten ist der Bauleitung rechtzeitig mitzuteilen,
damit eine Überwachung der Arbeiten sichergestellt werden kann.
Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch Vorstellen von
Schutzschichten, verdeckt werden, muss die Leistung durch den Auftraggeber
abgenommen werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu informieren.
Die Prüfungen der Abdichtungen sind zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind
der Bauleitung spätestens zu Abnahme zu übergeben.
Bei Abdichtung von Kelleraußenwänden mit Beschichtungssystemen sind die
systemspezifischen Festlegungen entsprechend der Ausführungsanweisung des
Herstellers unter den gegebenen Randbedingungen zu berücksichtigen.
Kelleraußenwände mit Dichtungsschichten sind stets vor dem Einhängen von
Fertigteilen (Lichtschächte etc.) bis zu den Fertigteil-Innenkanten zu
beschichten.
Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den Hinweis auf vorstehende Teile,
z. B. Drähte, Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf unverschlossene
Öffnungen von Spanndrähten, Verbindungsstäben u. dgl.
Der Anschluss Sohle zur Wand im Außenbereich ist bzgl. Sauberkeit entsprechend
der Anforderungen des geplanten Abdichtungssystems zu untersuchen und ggf. von
Mörtelresten u. dgl. mechanisch zu reinigen.
Arbeitsunterbrechungen bei Bitumendickbeschichtungen sind zu vermeiden.
Zur schnelleren Trocknung bei kühler Witterung dürfen unter Beachtung der
Herstellervorschriften nur Warmluftgebläse eingesetzt werden; offene Flammen und
Infrarotstrahler sind verboten.
Vor dem Aufbringen oder Vorstellen von Schutzschichten muss die Dichtung
durchgetrocknet sein.
Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten
Flächen sind die Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche anzuordnen.
Beim Kantenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten
Flächen ist darauf zu achten, dass die Abdichtungslagen der waagerechten Fläche
die entsprechenden Abdichtungslagen der senkrechten Fläche überdecken, damit das
Wasser nicht gegen den Stoß läuft.
Das Einstellen der Wasserhaltung, um die Funktionsfähigkeit der Dichtung
nachweisen zu können, sowie die Sicherung gegen Auftrieb ist mit dem
Auftraggeber abzusprechen.
Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von Bewehrungsstahl gefährdet werden
können, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um mechanische
Beschädigungen erkennen zu können.
Bituminöse Abdichtungen, die im vertikalen oder stark geneigten Bereich starker
Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu
oder mit Planen abzuhängen, um ein Erwärmen und Abrutschen der Dichtung zu
verhindern.
Allgemeines
Stoffe, Bauteile Stoffe, Bauteile
Es dürfen nur Produkte / Systeme eines Materialherstellers angeboten werden. Der
Einsatz von Materialien unterschiedlicher Hersteller ist aus
Gewährleistungsgründen und der nicht sichergestellten Verträglichkeit bzw.
Haftung untereinander nicht erlaubt. Die Verwendung von Materialien
unterschiedlicher Hersteller führt ggf. zum Verlust der bauaufsichtlichen
Zulassung.
Zur Überprüfung der Materialeigenschaften ist der Auftraggeber und die
Bauleitung berechtigt, auf der Baustelle Materialproben zur Analyse zu
entnehmen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
Ausführung
Der Anbieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden
Arbeiten zu überzeugen und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Bedenken gegen die Art der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten sind
vor Beginn der Ausführung dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Nachträge
außerhalb dieser Ausschreibung sind nur möglich, wenn sie dem Auftraggeber bzw.
dem Stellvertreter innerhalb einer angemessenen Frist vor Ausführung mitgeteilt
und von dieser ausdrücklich genehmigt werden.
Der Auftragnehmer hat die angebotenen Leistungen selbst auszuführen. Mit
schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer
übertragen. Die Nachunternehmer sind dem Auftraggeber vor Auftragserteilung
schriftlich zu benennen. Der Auftragnehmer hat bei Weitergabe von Bauleistungen
die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zugrunde zu legen.
Der Auftragnehmer übernimmt gem. VOB, Teil B, §13 die Gewähr, dass seine
Leistung zur Zeit der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat, den
anerkannten Regeln der Technik entspricht und frei von Sachmängeln ist, die den
Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Mit dem Tag der Abnahme gilt eine Gewährleistung nach VOB, Teil B, §13, Absatz 4
als vereinbart. Davon abweichende Vereinbarungen sind vertraglich gesondert zu
regeln.
Bei im LV genannten Schichtstärken darf die geforderte Mindestschichtstärke
nicht unterschritten werden.
Vor dem Beginn der Beschichtungsarbeiten hat der Auftragnehmer grundsätzlich die
Oberfläche auf Eignung und Haftzugfestigkeit für die geplanten
Beschichtungsarbeiten zu überprüfen, eventuelle Einwände sind unverzüglich der
Bauleitung schriftlich zu begründen und einzureichen.
Ausgleichschichten zur Überbrückung von Differenzmaßen, die die gemäß DIN 18202,
Tab. 3, Zeile 2, zugelassenen Ebenheitstoleranzen in der Oberfläche des
Untergrundes (Rohdecken) überschreiten, sind mittels Spachtelungen, die auf das
Material des jeweiligen Beschichtungssystems abgestimmt sind, aufzubringen.
Beschichtungen in Rettungswegen sind nicht brennbar auszuführen.
Reste von Beschichtungsstoffen dürfen auf dem gesamten Gelände des AG weder in
Ausgüsse, Waschbecken, Aborte, Boden-, Decken, Balkon-, Dach- und Straßenabläufe
geschüttet oder auf dem Gelände verteilt werden. Sie sind in jedem Fall vom AN
abzufahren und fachgerecht zu entsorgen.
Es kommen nur gift-, blei- und chromatfreie und gesundheitlich unbedenkliche und
weitgehend lösungsmittelfreie/- arme Stoffe zur Anwendung. Auf Verlangen des AG
sind vom AN die entsprechenden Nachweise zu führen.
Die Schlussbeschichtung muss eine einheitliche Oberflächenerscheinung
vermitteln. Abweichungen im Farbton, der Struktur und Design werden nicht
akzeptiert.
Alle vom AN hergestellten Beschichtungen müssen ohne später erforderlichen
Eingriff in den Beschichtungsaufbau überarbeitbar sein.
Farblich abgesetzte Flächen, Umrandungen, Sockel udgl. sind scharfkantig und
geradlinig auszuführen. Das Anarbeiten an angrenzende Bauteile ist enthalten.
Folgende Prüfungen sind vor bzw. im Zuge der Beschichtungsarbeiten
durchzuführen, zu protokollieren und an den AG zu übergeben:
• Prüfung der Abreißfestigkeit
• Bestimmungen der Rautiefen an der vorbehandelten Bodenfläche
• Bestimmungen der Beton- und Estrichfeuchte vor und während der
Beschichtungsarbeiten
• Luftfeuchtigkeitsmessungen vor und während der Beschichtungsmaßnahmen.
Für die Mindestanforderungen zur Güteklasse und zum Oberflächenzustand der
Tragschichten sind die allgemeinen Verarbeitungshinweise des Materialherstellers
zu berücksichtigen.
Die für die Beschichtungsarbeiten notwendigen Prüfungen, Eigen- und
Fremdüberwachungen, Messungen gem. der DAfStb-Richtlinie sind vom AN
eigenverantwortlich durchzuführen und zu dokumentieren.
Alle dem Bestand entsprechenden Messungen, Feststellungen etc. sowie etwaige
Zeichnungen des AN sind dem AG, einschl. der entsprechenden Nachweise,
bauaufsichtlichen Zulassungen u.dgl. als Bestandsunterlagen zu übergeben.
Alle daraus entstehenden Kosten sind in den Angebotspreis einzurechnen.
Die in den Technischen Merkblättern des Materialherstellers genannten
Mindestverarbeitungstemperaturen und der Taupunkt sind während der Ausführung
täglich zu kontrollieren und in ein Protokoll einzutragen. Die
Oberflächentemperatur muss mind. 3 °C über dem Taupunkt liegen. Bei
Unterschreitung der erforderlichen Temperaturen sind mit der Bauleitung weitere
Maßnahmen abzusprechen.,
Bei der Verarbeitung und Ausführung sind die Werksvorschriften des
Materialherstellers, sowie die allgemeinen Richtlinien und Merkblätter zu
beachten. Soweit die technischen Merkblätter, Ausführungsanweisungen und
Sicherheitsdatenblätter nicht vorliegen, sind diese beim Materialhersteller
anzufordern.
Der Materialhersteller hat den Nachweis eines zertifizierten
Qualitätsmanagementsystems nach ISO 9001/2000, ISO 14001/2004 und OHSAS
18001/1999 zu führen.
Zur einwandfreien, fachgerechten Ausführung sind die vom Systemhersteller
angebotenen Werkzeuge und Hilfsmaterialien zu benutzen, sowie die
Ausführungshinweise der Technischen Merkblätter des Herstellers zu beachten.
Alternativ-Systeme, mit Nachweis der geforderten System- und Systemkomponenten-
Eigenschaften, sind als komplettes System zulässig.
Der Nachweis muss bezüglich der Anwendung (gleiches Anwendungsgebiet) und der
Stoffzusammensetzung (Nachweis durch Laboranalyse) geführt werden.
Der Nachweis der geforderten Eigenschaften muss zusammen mit der Abgabe des
Alternativangebotes erbracht werden.
Bei Arbeiten mit 2- oder mehr- komponentigem Material auf der Basis von
Reaktionsharzen sind die Angaben über Mindesttemperaturen, relative
Luftfeuchtigkeit, Feuchtgehalt des Untergrundes und Überarbeitungszeiten gem.
den Angaben der Technischen Merkblätter des Herstellers genauestens einzuhalten.
Die genauen Maße und Höhen sind vom AN verantwortlich zu prüfen. Wesentliche
Abweichungen sind vor Beginn der Arbeiten der örtlichen Bauleitung zu melden.
Der Unternehmer hat seine Leistungen bis zur Abnahme durch den Bauherrn zu
schützen und haftet für Beschädigungen jeglicher Art.
Folgende Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren:
- Transporteinrichtungen
- Vorkehrungen bei zu erkennender Gefahr, auch Dritten gegenüber
- die Sicherung von oberirdischen Leitungen und Kabeln
- das Abdecken und Umwehren von Öffnungen über die eigene Benützungsdauer
hinausgehend
- Ausbesserungsarbeiten bis zur Gesamtfertigstellung
Stoffe, Bauteile
Stoffe, Bauteile Stoffe, Bauteile
Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre
Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht
ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen Forderungen die
amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen.
Ausführung
Die Lieferung und Montage aller für die Leistung notwendigen Maschinen, Geräte
und der erforderlichen Arbeitsgerüste einschl. Vorhaltung sowie Transport von
und zur Montagestelle sind einzukalkulieren.
Alle Maße sind am Bau zu nehmen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen nach DIN
18 201 und 18 203 ist der Auftraggeber zu verständigen. Das gilt insbesondere
für vorhandene und vorgesehene Winkeltoleranzen.
Bei der Verarbeitung, vor allem bei Trennung, entstehende Rückstände von
Mineralwolle dürfen nicht gefegt werden. Es sind zugelassene Staubsauger zu
verwenden. Verschnitt, Abfälle und Staubsaugerinhalte sind in staubdicht
schließenden Behältern (auch Plastiksäcke sind zulässig) zu sammeln. Das gilt
insbesondere beim Ausbau und Rückbau alter Dämmstoffe.
Befestigungselemente, die im Ausnahmefall Flächendichtungen durchdringen, sind
mit auf das Dichtungsmaterial abgestimmten Abdichtungsstoffen (i.d.R. ohne
Lösungsmittel) abzudichten. Im Zweifel ist Rücksprache mit der Bauleitung
erforderlich.
Dehnungsfugen im Baukörper sind an gleicher Stelle auch in den Konstruktionen
vorzusehen. Geforderte Schall- und Brandschutzklassen dürfen durch die
Ausführung von Bewegungsfugen nicht beeinträchtigt werden.
Nach Aufforderung durch die Bauleitung hat der Bieter durch Prüfzeugnisse von
amtlich anerkannten Institutionen nachzuweisen, dass die angebotene Konstruktion
sowie alle Maßnahmen bei den Anpassarbeiten die Anforderungen erfüllen. Die
angebotenen Konstruktionen sind auf Aufforderung in Form von Handmustern zu
bemustern.
Spachtelarbeiten dürfen erst ausgeführt werden, wenn keine größeren
Längenänderungen infolge Temperaturänderungen zu erwarten sind; das gilt
besonders bei Durchführung der Arbeiten im Winter. Ist Gussasphalt im Raum
vorgesehen, dürfen die Spachtelarbeiten erst im Anschluss daran erfolgen.
Nach Aufforderung durch die Bauleitung hat der Bieter durch Prüfzeugnisse von
amtlich anerkannten Institutionen nachzuweisen, dass die angebotene Konstruktion
sowie alle Maßnahmen bei den Anpassarbeiten die Anforderungen erfüllen. Die
angebotenen Konstruktionen sind auf Aufforderung in Form von Handmustern zu
bemustern.
Sofern nicht nach Text oder Zeichnung beschrieben, sind sämtliche Detailpunkte
vor der Montage mit der Bauleitung abzusprechen. Prospekte und Zeichnungen des
Herstellers sind auf Anforderung vorzulegen.
Brandschutzkleber oder Brandschutzspachtelmassen sind so zu verarbeiten, dass
überstehendes Material abgestrichen wird; ein großflächiges Verspachteln ist zu
vermeiden.
Bei Dämmungen sind auch die Hohlräume mit Mineralwolle satt auszustopfen.
Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen (Einbau und Ausbau) ist für gute
Durchlüftung der Räume zu sorgen. Eventuelle Staubablagerungen sind zu
entfernen, dabei ist Kehren untersagt. Das Trennen darf nur auf harter Unterlage
mittels Messer erfolgen. Beim Ausbau sind diese Dämmstoffe nach Möglichkeit zu
befeuchten.
Öffnungen/Aussparungen und Durchbrüche sind ebenfalls einzukalkulieren, auch
wenn diese im Leistungsverzeichnis nicht speziell erwähnt werden. Sie werden
nicht gesondert vergütet.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an geputzten Wänden
und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den
bearbeiteten Teilen zu entfernen.
Ist Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleibt die Anzahl der Schleifgänge
und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer
überlassen und ist auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen.
Für den Transport des Materials hat der Unternehmer selbst zu sorgen, die Kosten
sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Für die Materiallagerung während der Bauzeit übernimmt der Auftraggeber keine
Haftung.
Festgestellte Mängel sind ohne Behinderung des laufenden Betriebes unverzüglich
zu beheben.
Preisinhalte
Als Nebenleistung gelten u.a.:
- - Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste im Zuge des Arbeitsfortschritts für
eigene und fremde Gerüste, inkl.
Auf- und Abbau.
- - Das Lüften der Räume und das Staubsaugen in geschlossenen Räumen nach der
Verarbeitung oder dem Trennen von Mineralfasererzeugnissen.
- - Das, ggf. auch nachträgliche, Abschleifen von Spachtelgraten.
- - Das Beseitigen von Schneidrückständen durch Absaugen.
Stoffe, Bauteile
Stoffe, Bauteile Stoffe, Bauteile
Für einzubauendes Material sind die Richtlinien der Hersteller zu beachten. Auf
Verlangen ist dem AG Einsicht in diese zu gewähren.
Alle Abdichtungsmaterialien sind auf Unterlagen trocken zu lagern und
einzubauen. Rollen sind stehend zu lagern.
Die Materialien für die Grundierung, Versiegelung und Kratzspachtelung müssen
den "Technischen Lieferbedingungen für Reaktionsharze für Grundierungen,
Versiegelungen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton"
entsprechen.
Für Befestigungsmittel und Kleineisenteile ist feuerverzinktes Material zu
verwenden.
Ausführung
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und
Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein
Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Vermeidung
der Gefährdung von Personen sind vom AN der Verkehrssitte entsprechende und
zumutbare Vorkehrungen zu treffen (Abdeckungen, Hinweisschilder, Absperrungen
usw.).
Der Arbeitsablauf ist so einzurichten, dass bei Arbeitsunterbrechung offene
Kanten des Abdichtungsaufbaus gegen das Eindringen von Niederschlägen geschützt
sind, ggf. sind sie abzukleben und bei Weiterarbeit von den Klebstreifen wieder
zu befreien.
Sofern dem Leistungsverzeichnis keine Detailunterlagen beigefügt sind, treffen
die Pläne des Architekten in erster Linie eine formale Gestaltungsaussage. Es
gehört zu den Aufgaben des Auftragnehmers, Elementstöße, Verbindungen,
Befestigungen, toleranzaufnehmende Anschlüsse u. dgl. in Abstimmung mit dem
Architekten, den anerkannten Regeln der Bautechnik und gemäß dem zu erwartenden
Gebrauchswert herzustellen.
Nähte und Anschlüsse in den Asphaltschichten sind gemäß M SNAR auszuführen. Vor
Einbau des Asphaltmischgutes müssen alle Vorarbeiten, wie z.B. Fräsen der
Anschlüsse und Reinigen der Fugen beendet sein.
Auf frei bewitterten Flächen sind Nähte in der Nutzschicht aus Gussasphalt als
Vergussfugen auszuführen.
Dichtungen sind mind. 15 cm über die wasserführende Schicht hochzuführen.
Preisinhalte
Der AN hat während der Arbeitszeit und bei technologisch bzw. arbeitszeitlich
bedingter Unterbrechung der Arbeiten bei Erfordernis vorsorglich für eine
ausreichende provisorische Abdeckung, deren Kosten in die Preise einzurechnen
sind, zu sorgen. Ansprüche des AN gemäß Nr. 4.2.6 DIN 18299 bzw. Nr. 4.2.1 DIN
18338 werden davon nicht berührt.
Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene
Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis
einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks
Erarbeitung dieser Pläne.
Stoffe, Bauteile
Bauseitige Leistungen Bauseitige Leistungen
Folgende Leistungen werden als Schnittstelle zum Rohbau gesondert
ausgeschrieben:
- Fundamenterder
- Entwässerungskanalarbeiten
- Holzsystembau ab EG
- Fassadengerüst / Arbeitsgerüst für Ausbaugewerke
Die nachfolgend beschriebenen Positionen im Leistungsverzeichnis beginnen mit
dem Restaushub und der Erstellung der Sauberkeitsschicht. Der AN hat sich
eigenverantwortlich um die Koordination mit den ausführenden Firmen der
bauseitigen Leistungen zu kümmern.
Der AN Rohbau hat den Elektriker termingerecht (mit Vorlauf) abzurufen und
selbstständig mit seinem eigenen Ablauf zu koordinieren.
Baustelleneinrichtung
Der AN hat im Zuge der Angebotserstellung einen eigenen BE-Plan bzw. ein Konzept
für seine Baustelleneinrichtung zu erstellen und möglich Kranstandorte
vorzuschlagen.
Fassadengerüst
Die Fassadengerüste werden bauseits durch den AN Holzsystembau gestellt. Die
Mitbenutzung und die Koordination liegen beim AN Rohbau. Die Kosten der
Mitbenutzung hat der AN Rohbau mit dem AN Holzsystembau direkt zu verrechnen.
Sollte keine Mitbenutzung möglich sein, so ist der AN Rohbau für seine eigenen
Gerüste verantwortlich. Die Kosten sind im Titel Baustelleneinrichtung zu
berücksichtigen.
Gerüste im Gebäude auch mit Arbeitshöhen über 2,00 m sind Leistungsbestandteil
der LV-Positionen (insbesondere im TRH).
WU-Konstruktion
Teilbereiche der Kellerkonstruktion (Gründung, Bodenplatten, Aufzugsunterfahrt,
tiefer liegende Bereiche) werden nach Erfordernis in WU-Beton ausgeführt, falls
in Statik vorgegeben.
Betongüten und Expositionsklassen
Ein Bauteil kann immer mehrere Expositionsklassen beinhalten, z.B. eine von oben
chloridbelastete Bodenplatte, die von unten erdberührt ist. Dementsprechend hat
ein solches Bauwerk auch unterschiedliche Betondeckungen, hier z.B. oben 5,5cm
unten 3,5cm. Diese werden in den Bewehrungsplänen je nach Exposition der
Bauteiloberfläche detailliert angegeben und lassen sich nicht pauschal für ein
Bauteil oder eine Betongüte festlegen. Nur die sich aus der Expositionsklasse
ergebende Mindestbetongüte ist für ein Bauteil fix. Die vorgegebenen Betongüten
und Expositionsklassen gemäß der Fachplanung Statik sind zu beachten.
Sichtbeton
Betonbauteile, die mit finaler Oberflächenqualität ausgeführt werden, sind in
einer Oberflächenqualität in Sichtbeton ausgeschrieben. Es handelt sich hierbei
um Fertigteile im Treppenhaus. Die Sichtbetonqualität beträgt mind. SB 2.
Ebenheitstoleranzen
Der AN berücksichtigt in seiner Pauschale die Ebenheitstoleranz flächenfertiger
Böden der TG und des Kellers nach DIN 18202 Tabelle 3, Zeile 3 bzw. 5.
Betonarbeiten
Grundsätzlich sind alle Betonbauteile in Ortbeton zu errichten, es sei denn, die
Ausführung von Halbfertig- und Fertigteilen ist statisch zwingend notwendig bzw.
vorgegeben. Gemäß Planung sind die Treppenläufe als Fertigteile geplant.
Fertigteile /Halbfertigteile
Alle statisch zwingend notwendigen bzw. vorgegebenen Halbfertigteile und
Fertigteile sind dem Architekten vor Bestellung zur Prüfung vorzulegen und durch
diesen schriftlich freigeben zu lassen. Die Verantwortung für die zeitliche
Koordination dieser Vorlagen incl. Umlauf Statik und Prüfstatik liegt beim AN.
Die Koordination der Planvorlagen und Planfreigaben aller beteiligten Stellen
ist so durchzuführen, dass die Bauzeiten eingehalten werden.
Beabsichtigt der AN die geplanten Ortbetonbauteile in Fertigteile oder
Halbfertigteile umzustellen, obliegt die Umstellung in voller Verantwortung des
AN. Dies betrifft sowohl die Koordination geänderten Planvorlagen, Planfreigaben
aller beteiligten Stellen, die Freigaben des Prüfingenieures, als auch die
Übernahme aller monetären Auswirkungen. Die vereinbarten Bauzeiten sind auch bei
Umstellungen durch den AN einzuhalten.
Stahlmassen
Die tatsächlichen Stahlmengen werden nach Vorlage der Stahllisten verrechnet.
Grundlage der Mengenermittlung zur Abrechnung werden dann die Stahllisten des
Statikers und des Fertigteilwerks. Der Stahlpreis gilt bis Ende der kompletten
Bauzeit des Rohbaus als verbindlich vereinbart.
Bauablauf / Koordination
Der Bauablauf ist mit der Objektüberwachung des AG und den anderen Gewerken zu
koordinieren.
- Täglich finden kurze Besprechungen mit mindestens einem Vorarbeiter vor Ort
über den Tagesplan statt.
- Wöchentlich finden mit mindestens einem Bauleiter vor Ort Jour fixe
Besprechungen statt.
Die Teilnahme an beiden Besprechungen ist verpflichtend. Alle Fachbauleiter und
die auf der Baustelle tätigen Firmen sind mit einem Vertreter (deutschsprachiger
Bauleiter, Obermonteur, etc.) zur Teilnahme an den Besprechungen verpflichtet.
Die Koordination zwischen den einzelnen Gewerken sowie eventuelle
Terminabsprachen werden durch die Objektüberwachung des AG protokolliert und
sind für alle verbindlich. Protokolle gelten als anerkannt, wenn innerhalb von
drei Tagen nach Zugang kein Widerspruch erfolgt.
Bauseitige Leistungen
1 Rohbauarbeiten
1
Rohbauarbeiten
1.01 Rohbau
1.01
Rohbau