Zimmerer- Dachstuhl
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I ANGEBOTS- UND VERGABEBEDINGUNGEN I.1 ANGEBOTSBEDINGUNGEN I.1.1 Ausschreibungsunterlagen Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen. I.1.2 Angebotserstellung Die Ausarbeitung des Angebotes erfolgt für den Auftraggeber kostenlos. I.1.3 Angebotsabgabe Das Angebot des Bieters muss folgende Teile enthalten: Ein Anschreiben mit eventuellen Bemerkungen zum Angebot Vollständiges Leistungsverzeichnis, vollständig ausgefüllt I.2 VERGABEBEDINGUNEN Der Bauherr entscheidet nach Prüfung und Wertung der Angebote und nach Verhandlungen mit Bietern frei, an welchen Unternehmer er den Auftrag vergibt. Schadensersatzansprüche des Bieters können nicht geltend gemacht werden.
I ANGEBOTS- UND VERGABEBEDINGUNGEN
II VERTRAGSBEDINGUNGEN II.1 VOB Für die Vertragsdurchführung gelten die Regelungen der VOB, Teile B und C, in der jeweils gültigen Fassung. II.2 TERMINE Es gelten die folgenden voraussichtlichen Ausführungszeiträume: Zimmererarbeiten: Dez 2025 Der Auftraggeber behält sich eventuelle Änderungen an den Terminen vor. Diese werden mit einer Frist von X Wochen an den Auftragnehmer kommuniziert. II.3 ABZÜGE ABRECHNUNGSSUMME | SKONTO Von der Bruttoabrechnungssumme werden vom Auftraggeber pauschal abgezogen: - 0,4 % für Baustrom - 0,2 % für Bauwasser. Es gelten 2% Skonto bei einem Zahlungsziel von 10 Tagen. II.4 AUFMASS UND ABRECHNUNG Mit den Arbeiten fortschreitend ist zusammen mit der Objektüberrwachung des Auftragsgebers ein Aufmaß zu erstellen. Bauteile, die durch die weitere Bauausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, sind rechtzeitig aufzumessen. Das Aufmaß ist in farbigen Aufmaßplänen zu dokumentieren. Die Aufmaßpläne sind für die Prüfung von Abschlags- und Schlußrechnungen bei der Objektüberwachung des Auftraggebers vorzulegen. Abschlags- und Schlußrechnungen sind 1-fach in Papier beim Bauherrn und gleichzeitig 1-fach in Papier bei der Objektüberwachung des Bauherrn einzureichen. II.5 ABNAHMEN Die fertiggestellten Leistungen des Auftragnehmers werden vom Auftraggeber förmlich abgenommen. Für Bauteile, welche durch die weitere Bauausführung der späteren Begutachtung und Abnahme entzogen werden, ist vom Auftragnehmer rechtzeitig eine gemeinsame Zustandsfeststellung bei der Objektüberwachung des Auftragsgebers zu erwirken. II.6 BAUSTELLENEINRICHTUNGSPLAN Der Auftragnehmer hat einen Baustelleneinrichtungsplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen und mit der Objektüberwachung des Auftraggebers abzustimmen. Der Plan ist dem Auftraggeber spätestens 10 Werktage nach Auftragserteilung zu übergeben. II.7 BAUZEITENPLAN Der Auftragnehmer hat einen Bauzeitenplan als Balkenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen. Der Plan ist dem Auftraggeber spätestens 10 Werktage nach Auftragserteilung zu übergeben. Der Bauzeitenplan ist monatlich zu aktualisieren und den Auftraggeber zu übergeben. II.8 BAUSTELLENBESPRECHUNGEN Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten, deutschsprachigen Vertreter zu entsenden. Die Baustellenbesprechungen finden auf der Baustelle statt. II.9 BAUTAGESBERICHTE Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen. Sie sind dem Auftraggeber monatlich zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen insbesondere Angaben enthalten zu: Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang - Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende der Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen) - Behinderung und Unterbrechung der Ausführung Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse II.10 STUNDENLOHNARBEITEN Stundenlohnarbeiten sind ausschließlich nur nach gesonderter, nachweisbar freigegebener, Beauftragung durch den Auftraggeber auszuführen. Ein Anspruch auf Ausführung von Stundenlohnarbeiten besteht nicht. Alle beauftragten Stundenlohnarbeiten sind in Tagesrapporten zu erfassen und innerhalb von 24 Stunden nach erfolgter Arbeit der Objektüberwachung des Auftraggebers zur Unterschrift vorzulegen. II.11 ÜBERGABE VON AUSFÜHRUNGSZEICHNUNGEN Die Ausführungszeichnungen werden vom Auftraggeber digital im PDF-Format, ggf. über eine Internet-Plattform, an den Auftragnehmer übergeben.
II VERTRAGSBEDINGUNGEN
III BIETERERKLÄRUNGEN III.1 BIETERERKLÄRUNG ANGEBOT Der Bieter erklärt, dass: er diese Ausschreibung auf ihre Vollständigkeit überprüft hat, insbesondere auch darauf, dass keine Seiten fehlen er die Ausschreibung lückenlos gelesen hat der Text der Ausschreibung nicht unverständlich und nicht mehrdeutig ist er bei Rückfragen eine zufriedenstellende, ausreichend erschöpfende Erklärung erhielt er sich bezüglich Leistungsumfang, Planung und Ausführung ausreichende Klarheit verschafft hat. er über die örtlichen Verhältnisse der Baustelle unterrichtet ist. er alle sonstigen preisbeeinflussenden Umstände geprüft, gewertet und einkalkuliert hat er technisch und wirtschaftlich in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen und vergleichbare Bauvorhaben bereits durchgeführt hat. er die Gefahr für den Untergang der Leistung bis zu Abnahme durch den Bauherrn trägt, soweit sie nicht durch die Bauwesensversicherung übernommen wird (ausgenommen im Falle höherer Gewalt). er den Auftraggeber von allen Ansprüchen freistellt, die Dritten oder Beschäftigten des Auftraggebers aus einer Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen erwachsen. er die komplette ausgeschriebene Leistung anbietet und sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot hält. er die Ausschreibung mit allen übergebene Unterlagen, Bedingungen und Beschreibungen ohne Einschränkung durch seine Unterschrift als maßgeblichen Vertragsbestandteil im Fall der Auftragserteilung rechtsverbindlich anerkennt ______________________________, den _____________ Ort, Datum ________________________________________________ Rechtsverbindliche Unterschrift des/der Bieter(s) ________________________________________________ Stempel des/der Bieter(s)
III BIETERERKLÄRUNGEN
VI SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZKOORDINATION VI.1 ARBEITSSICHERHEIT VI.1.1 Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Auftragnehmer hat im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in seinem Arbeitsbereich die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln umfassend zu beachten und einzuhalten. VI.1.2 Gefährdungsbeurteilung Der Auftragnehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln und festzulegen, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Der Auftragnehmer hat entsprechend § 6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. VI.1.3 Verkehrssicherungspflicht Der Auftragnehmer ist verpflichtet alle allgemeinen Verkehrssicherheitspflichten zu erfüllen. Er ist für die von ihm geschaffenen Gefahren und für die Sicherung des ihm übertragenen Aufgabenbereichs verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht an ungeeignete Dritte übertragen werden. VI.1.4 Notfallorganisation Der Auftragnehmer hat die Organisation der Ersten Hilfe für seine Arbeiten sicherzustellen. Dies erfordert, dass mindestens ein Ersthelfer ständig vor Ort ist. Führt der Ersthelfer gefährliche Arbeiten aus, ist ein weiterer Ersthelfer erforderlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei allen Heißarbeiten die standortspezifischen organisatorischen und technischen Brandschutzmaßnahmen einzuhalten. VI.1.5 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer, Koordinator DGUV V1 §6 Der Auftragnehmer hat, wenn Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbständiger Einzelunternehmer für den Auftragnehmer tätig werden, einen Koordinator nach der o.g. DGUV zu benennen. Dieser Koordinator hat die Verantwortung zur Abwehr und Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen über die gesamte Maßnahme. Er ist in diesem Sinne weisungsbefugt und seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Er hat zu gewährleisten, dass während des gesamten Arbeitsablaufes die entsprechende Koordination sichergestellt ist. Der Koordinator muss die erforderliche fachliche und persönliche Qualifikation haben und ist namentlich zu benennen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor der Aufnahme möglicherweise gefährdender Arbeiten mit dem Koordinator in Verbindung zu setzen. Diese Regelung entbindet den Auftragnehmer weder von seiner Aufsichtspflicht gegenüber seinen Mitarbeitern noch von seiner Verpflichtung, sich zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung mit den anderen Unternehmen unmittelbar abzustimmen. VI.1.6 Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)" verantwortlich. Der Auftragnehmer holt sämtliche erforderlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden ein und legt diese dem Auftraggeber unaufgefordert vor. VI.1.7 Sprachkenntnisse Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die von ihm oder seinen Subunternehmern eingesetzten Beschäftigte der deutschen Sprache mächtig sind oder durch eine verantwortliche Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, jederzeit in ihrer Muttersprache angewiesen werden können, damit Einweisungen und Anordnungen des Auftraggebers verstanden und befolgt werden können. VI.1.8 Arbeitsverantwortlicher Der Auftragnehmer benennt vor Beginn der Arbeiten gegenüber dem Auftraggeber schriftlich einen Arbeitsverantwortlichen, welcher die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten trägt und ununterbrochen bei den Arbeiten in der Anlage anwesend sein muss. Ein Wechsel des Arbeitsverantwortlichen ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zulässig und dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitsverantwortliche ist grundsätzlich für die Veranlassung und Durchführung der Arbeitssicherheitsmaßnahmen in seinem Arbeitsbereich verantwortlich. Die Verantwortlichkeit bezieht sich auf das Personal und auf die verwendeten Einrichtungen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Stoffe und persönlichen Schutzausrüstungen. VI.1.9 Absturzsicherung bei Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen Bei allen Arbeiten sind in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen generell Auffanggurte PSA mit einem energieabsorbierenden Element (Falldämpfer) und mit möglichst kurzem Verbindungsmittel zu benutzen, so dass ein Herausschleudern unmöglich ist. Es ist auf geeignete Anschlagpunkte zu achten. Der Anschlagpunkt muss in der Lage sein, eine Zugkraft von mindestens 3 kN aufnehmen zu können. VI.1.10 Nachweise zur Arbeitssicherheit Folgende Nachweise sind vom Auftragnehmer ständig ab Beginn der Arbeiten in ihrer aktuellen Version auf der Baustelle bereitzuhalten und auf Verlangen dem SiGeKo auszuhändigen: - Gefährdungsbeurteilungen für alle auszuführenden Arbeiten - Ersthelferbescheinigungen - Beauftragungsschreiben zum Bedienen von Arbeitsmitteln (z.B. Mobilkran, Hubarbeitsbühne, Stapler) - Überprüfungspflichtige Arbeitsmittel müssen mit aktuellem Prüfaufkleber versehen sein (z.B. ortsveränderliche Elektrogeräte, Baustromverteiler, Kabeltrommel, Anschlagmittel, UVV für Bagger, Hubarbeitsbühne). - Die in der Gefährdungsbeurteilung und Baustellenordnung genannte erforderliche Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist mitzuführen und zu verwenden. Unabhängig davon gilt auf der Baustelle während des gesamten Bauzeitraums eine generelle Tragepflicht von Sicherheitsschuhen und Industriehelmen mit ausreichender Schutzklasse. - Für die Gefährdungen bei den durchzuführenden Tätigkeiten ist eine Unterweisung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber vorzulegen - dies gilt auch für die Beschäftigten von Nachunternehmern. VI.2 BRANDSCHUTZ VI.2.1 Allgemeines Die allgemeinen Vorschriften für Brandverhütung sind unbedingt zu beachten. Offene Feuerstellen aller Art sind grundsätzlich verboten. In den Gebäuden besteht Rauchverbot. VI.2.2 Feuerarbeiten Schweiß-, Schleif-, Löt- und sonstige Feuerarbeiten, dürfen nur dann ausgeführt wer-den, wenn eine schriftliche Zustimmung (Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten) des Koordinators vorliegt. Das Lagern von leicht brennbaren Stoffen (z. B. Lösungsmittel, lösungsmittelhaltige Farben) ist unter den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften an den dafür vorgesehenen Lagerplätzen erlaubt. VI.2.3 Verhalten bei Notfällen Bei Explosionsgefahr, Feuer, Gasausbrüchen oder sonstigen Unglücksfällen sind die Arbeiten sofort einzustellen und der gefährdete Bereich ist zu verlassen. Alle im gefährdeten Bereich tätigen Personen haben sich an den für das entsprechende Objekt vorgesehenen Sammelplätzen einzufinden. Im Brandfalle oder bei sonstigen Unglücksfällen ist sofort die Feuerwehr über Telefon zu alarmieren. Ebenso ist der Ansprechpartner des Auftraggebers zu informieren. Den Anordnungen des Einsatzleiters der Feuerwehr und den Anweisungen des Personals des Auftraggebers ist Folge zu leisten. VI.3 GEWÄSSER- UND BODENSCHUTZ Bei der Lagerung und Handhabung von Materialien und Geräten, die geeignet sind den Boden oder ein Gewässer zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern, hat der Auftragnehmer die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zum Boden- und Gewässerschutz zu beachten Insbesondere hat der Auftragnehmer Vorsorge gegen Stoffaustritt zu treffen sowie im Schadensfall unverzüglich Maßnahmen zur Schadenseingrenzung und -beseitigung einzuleiten. VI.4 GEFAHRSTOFFE VI. 4.1 Beachtung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Der Auftragnehmer hat die GefStoffV einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Gefahrstoffermittlung, Gefährdungsbeurteilung, ggf. erforderliche Vorsorgeuntersuchungen, Betriebsanweisungen und Unterweisungen. VI.4.2 Arbeits- und Gefahrstoffe Alle vom Auftragnehmer eingebrachten Arbeitsstoffe müssen eindeutig mit Namen gekennzeichnet und in geeigneten Behältern aufbewahrt werden. Behälter mit als Gefahrstoff eingestuftem Inhalt müssen entsprechend der GefStoffV nach GHS (global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) gekennzeichnet sein. Ferner müssen für die eingesetzten Gefahrstoffe Gefährdungsbeurteilungen und ggf. Betriebsanweisungen gemäß GefStoffV vorliegen. Die Beschäftigten, die mit den Gefahrstoffen umgehen, sind durch den Auftragnehmer über die Gefahren, die während ihrer Tätigkeit von den Stoffen ausgehen können, zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen. Nach GefStoffV kennzeichnungspflichtige Stoffe dürfen nur in den für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Mengen eingebracht werden. Nach Abschluss der Arbeiten sind alle vom Auftragnehmer eingebrachten Arbeits- und Gefahrstoffe mitzunehmen, dazu gehören auch nicht vollständig geleerte Behälter. VI.4.3 Erzeugnisse mit Gefahrstoffen Bei allen Arbeits- und Gefahrstoffen, sowie Geräte die Gefahrstoffe beinhalten, hat der Auftragnehmer ein aktuelles EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß EG-Richtlinie 91/155/EWG beizufügen oder in elektronischer Form zu übermitteln. Eine Änderung der Zusammensetzung, oder neue Erkenntnisse über die Auswirkungen der Stoffe auf Menschen und Umwelt, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen und unverzüglich ein aktuelles EG-Sicherheitsdatenblatt zuzusenden. VI.5 GEFAHRGUT Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften zu gewährleisten. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber verantwortlich, die Gefahrgutvorschriften zu beachten und einzuhalten sowie auf ihre Einhaltung hinzuwirken. Der Auftragnehmer hat für geeignete und ausreichende Ladungssicherung zu sorgen. VI.6 BAUSTELLENORDNUNG Die Baustellenordnung ist einzuhalten und kann durch den Auftragnehmer beim Auftraggeber angefordert werden.
VI SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZKOORDINATION
VII HINWEISE ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS VII.1 .1 TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. VII.1.2 VERWENDETE ABRECHUNGSEINHEITEN Im Leistungsverzeichnis können folgende Abrechnungseinheiten zur Anwendung kommen: h = Stunde d = Tag Wo = Woche Mt = Monat a = Jahr cm = Zentimeter m2 = Quadratzentimeter m = Meter m2 = Quadratmeter m3 = Kubikmeter l = Liter l/s = Liter je Sekunde St = Stück kg = Kilogramm t = Tonne mh = Meter x Stunde md = Meter x Tag mWo = Meter x Woche mMt = Meter x Monat ma = Meter x Jahr m2d = Quadratmeter x Tag m2Wo = Quadratmeter x Woche m2Mt = Quadratmeter x Monat m3d = Kubikmeter x Tag m3Wo = Kubikmeter x Woche m3Mt = Kubikmeter x Monat Sth = Stück x Stunde Std = Stück x Tag StWo = Stück x Woche StMt = Stück x Monat td = Tonne x Tag tWo = Tonne x Woche tMt = Tonne x Monat
VII HINWEISE ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
VIII KALKULATIONSHINWEISE VIII.1 ALLGEMEIN VIII.1.1 Grundstück Alle Erschwernisse aufgrund eingeschränkter Baustellenverhältnisse und nur von einer Seite aus zugänglichem Grundstück sind mit den Einheitspreisen der Positionen abgegolten. VIII.2 ERLÄUTERUNGSTEXTE IN DEN LV-ABSCHNITTEN In den einzelnen LV-Abschnitte sind mehrere Erläuterungstexte als Hinweise zu Positionen aufgeführt; diese sind in der Kalkulation der jeweiligen Positionen zu berücksichtigen. VIII.3 LV-ANLAGEN Die Pläne und Textdokumente, welche dem LV als Anlagen beigefügt sind, sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
VIII KALKULATIONSHINWEISE
IX ZTV – ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN IX.1 KOSTENABGRENZUNG UND ABRECHNUNGSHINWEISE Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus Normen / Richtlinien gemäß VOB und den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften mit den Einheitspreisen als abgegolten: Die Einheitspreise sämtlicher Positionen gelten für das gesamte Gebäude mit allen Geschossen und allen Räumen, Hinweise zur den Geschoss-/Gebäudehöhen und Räumen sind den Anlagen zu entnehmen. IX.2 NOTWENDIGE BAULICHE VORLEISTUNGEN Falls bauseitige Vorleistungen zu den in diesem Leistungsverzeichnis beschriebenen Bauleistungen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig die erforderlichen Angaben in Verbindung mit entsprechenden Werk- und Montagezeichnungen zu übergeben.
IX ZTV – ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
01 Zimmererarbeiten - Dachstuhl
01
Zimmererarbeiten - Dachstuhl
01.__.0010 Dachstuhl - KVH im nicht sichtbaren Bereich liefern Konstruktionsvollholz KVH für den Dachstuhl, bis zu einem Querschnitt von 8cm x 26cm, und einer Holzfeuchte: 15% +/- 3% liefern und frei Baustelle abladen. -Abbund gesondert-
01.__.0010
Dachstuhl - KVH im nicht sichtbaren Bereich liefern
7.22
01.__.0020 Dachstuhl - Abbund eines Satteldaches Satteldach: Abbund der Dachverbandhölzer der Positionen 01.001und 01.002gem Statik und Ausführungszeichnung, fachgerecht herstellen,  inkl. Richten des Dachstuhls.
01.__.0020
Dachstuhl - Abbund eines Satteldaches
380.94
lfm
01.__.0030 Schwellenpappe liefern und einbauen Schwellenpappe in einer Breite von 17,5 cm liefern und als konstruktiven Holzschutz einbauen
01.__.0030
Schwellenpappe liefern und einbauen
60.00
lfm
01.__.0040 Windrispenband liefern und einbauen Windrispenband 40/2 mm als Windverband auf den Sparren stramm gespannt mit Kammnägeln 4,0 x 40 mm liefern und einbauen
01.__.0040
Windrispenband liefern und einbauen
40.00
lfm
01.__.0050 Schubholz 8 x 16cm liefern und montieren Traufbohle 8 x 20 cm, liefern und einbauen
01.__.0050
Schubholz 8 x 16cm liefern und montieren
18.60
lfm
01.__.0060 Stirnverkleidung an Traufe und Ortgang Holz Stirnverkleidung mit Glattkantbrettern an der Traufe 21 x 195 mm, am Ortgang 21 x 145 mm,  weiß grundiert, einschl. Unterkonstruktion aus Latten, liefern und einbauen.
01.__.0060
Stirnverkleidung an Traufe und Ortgang Holz
60.30
lfm
01.__.0070 Mehrpreis Stirnblende mit einer weißen Bauplatte herstellen, statt Holz Mehrpreis über die Stirnblende aus einer weißen Bauplatte herstellen, Unterkonstruktion besteht aus einem Fichte-/Tannenbrett.
01.__.0070
Mehrpreis Stirnblende mit einer weißen Bauplatte herstellen, statt Holz
60.30
lfm
01.__.0080 Rauhspund auf Balkenlage verlegen Rauhspund roh und trocken auf Balkenlage 24 x 121 mm liefern und montieren
01.__.0080
Rauhspund auf Balkenlage verlegen
196.57
01.__.0090 Randbohle 8/20 KVH liefern und montieren Randbohle KVH 8/20cm liefern und auf First-/ Giebelseiten montieren.
01.__.0090
Randbohle 8/20 KVH liefern und montieren
41.70
lfm
01.__.0100 Unterschlag an Traufen und Ortgang Unterschlag an Traufen und Ortgang aus Profilbrettern 19,5 x 96 mm herstellen, einschl. Unterkonstruktion aus Latten.  Schalung wird einmal werkseitig weiß grundiert.
01.__.0100
Unterschlag an Traufen und Ortgang
26.18
01.__.0110 Mehrpreis Kunststoffunterschlag, Typ Heering, statt Holz Mehrpreis über den Unterschlag aus Kunststoffpaneelbrettern, Typ Heering Verkleidungsprofil mit Einfassprofilen zum Mauerwerk.Inkl.Unterkonstruktion aus Latten.
01.__.0110
Mehrpreis Kunststoffunterschlag, Typ Heering, statt Holz
26.18