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Bill of Quantities
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Description
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Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen
1. Alle Preise sind Festpreise.
2. Der Bauschutt ist umgehend, zumindestens täglich, zu entfernen. Der Schutt ist Eigentum des Auftrag
nehmers. Für den Abtransport hat er selbst zu sorgen.
3. Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe durch Planeinsicht und Ortsbesichtigung über die
Besonderheiten und evtl. Installationserschwernisse zu informieren.
4. Arbeitsgerüste werden nicht gestellt. Die Kosten sind in die entsprechenden Einheitspreise einzu-
kalkulieren.
5. Muster und Fabrikate:
Es wird darauf hingewiesen, daß in verschiedenen Positionen der Ausschreibung Fabrikats- und
Typenangaben vorgesehen sind. Diese sind als Leitfabrikat zu betrachten. Der Bieter kann technisch
vergleichbare Fabrikate anbieten. Das Ausweisen des angebotenen Fabrikates ist verbindlich.
Für den Fall, daß keine Angaben erfolgen, ist der Auftraggeber berechtigt, Fabrikate und Typen im
Rahmen der ausgeschriebenen Leistung nach seinem Ermessen und nach seinen Erfahrungen
festzulegen.
6. Sofern Massen angegeben sind, können diese nicht ohne weiteres als Grundlage für die Materialbe-
schaffung genutzt werden.
Den Leistungen dieser Beschreibung, diesen LV's liegen im wesentlichen weitere, nachfolgende Vorschriften in aktueller Fassung zugrunde:
- Die einschlägigen DIN-Normen und anerkannte Regeln der Technik
- Die Bestimmungen der Arbeitsstättenrichtlinien
- Die Bestimmungen der zuständigen Brandschutzbehörde
- Die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen nach DIN 18 383 und 18 382
- Technische Anschlußbedingungen des Versorgungsunternehmens
- Die EnEV und die Wärmeschutzverordnung
- Verdingungsordung für Bauleistungen (VOB) alle Teile
- Die Auflagen des Bauscheins und des Brandschutzkonzeptes
- Die Leitungsanlagenrichtlinie (LAR)
- Die Lüftungsanlagenrichtlinie (LüAR)
- Die Baubeschreibungen und Raumbücher des Auftraggebers, des Bauherrn bzw. dessen Mieter
Folgende Leistungen sind Nebenleistungen nach VOB/B § 2.1, die ohne weitere Erwähnung in den Einheitspreisen abgegolten sind:
- Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den gültigen UVV
- Vorhalten der Werkzeuge und Kleingeräte
- Heranbringen von Wasser und Energie, vom bauseits zur Verfügung gestellten Anschluss, zur
Ausführung der Arbeiten
- Transport aller Werkzeuge, Materialien und Verpackungen
- Beseitigung des Bauschutts, der durch den AN verursacht wurde
- Beleuchten, Reinigen und Beheizen der Aufenthaltsräume und Aborte für die Beschäftigten des AN
- Auf- und Abbau einschl. Vorhalten der erf. Gerüste
- Unterweisung von Bedienpersonal
- Inbetriebnahme und Einregulierung der Anlagen, einschl.
- Erstellung der erf. Messprotokolle
- Erstellen der Revisionsunterlagen in 3-facher Ausfertigung
- Erstellen der Montage- und Werkstattpläne
- Das abschnittsweise Abdrücken des Rohrnetzes
Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf besondere schriftliche Anordnung ausgeführt werden.
Abgerechnet wird anhand von Stundenzettel, welche vom Bauleiter abgezeichnet sein müssen und innerhalb von 3 Werktagen vorzulegen sind. Nicht ausgefüllte oder verspätet eingereichte Tagelohnzettel werden nicht vergütet.
Nachfolgende Stundenverrechnungssätze werden angesetzt:
Helferstunde EUR …………...................
MonteurstundeEUR …………...................
VorarbeiterstundeEUR …………...................
ProjektleiterstundeEUR …………...................
Die Stundensätze beinhalten alle Nebenkosten wie Auslösung, Fahrgelder, Zuschläge etc.
Lediglich die verwendeten Materialien sind zusätzlich abzurechnen.
Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeine Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen
Ausschreibungsbedingungen
Die Ausschreibung und Vergabe der Leistungen erfolgt nach diesen Bestimmungen, die der Bieter mit Abgabe seines Angebotes verbindlich anerkennt.
Die Angebotsbearbeitung durch den Bieter ist für den Auftraggeber kostenlos. Die Beauftragung erfolgt nach den Grundsätzen der freihändigen Vergabe.
Das Angebot muss alle in der Leistungsbeschreibung verlangten Preise einschließlich aller sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Das gilt auch für Alternativen und Optionen.
Es muss mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehen sein.
Freistellen für Fabrikatsangaben etc. sind auszufüllen. Sind in der Leistungsbeschreibung bestimmte Fabrikate oder Produkte gefordert, ist ein gleichwertiges anderes Produkt nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Auftraggeber.
Änderungen und Streichungen oder Zusätze durch den Bieter sowohl in der Funktionalen Leistungsbeschreibung als auch in den sonstigen Unterlagen der Ausschreibung sind unzulässig.
Liefer-, Vertrags-, Geschäfts- oder Zahlungsbedingungen des Bieters haben keine Gültigkeit.
Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind in gesonderten Beschreibungen darzustellen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über alle örtlichen Verhältnisse und alle Preis bildenden Gegebenheiten für sein Angebot Kenntnis zu verschaffen.
Der Bieter erklärt mit Angebotsabgabe, dass er sich vor seiner Preisermittlung sämtliche für Inhalt, Art und Umfang seiner Leistungen und für die Bestimmung seines Preises maßgeblichen Unterlagen, Daten und Umstände auf seine Richtigkeit, Übereinstimmung, Vollständigkeit und Ausführbarkeit überprüft hat.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Beschaffenheit und Lage des Grundstückes sowie der Bestandsubstanz den Gegenstand der Bauausführung und dessen Beschaffenheit, insbesondere auch hinsichtlich der Größe des zur Verfügung stehenden Geländes, Vorhandensein und Lage von Leitungen und Kabeln etc.. Alle erforderlichen Unterlagen wurden eingesehen und alle Auskünfte eingeholt. Spätere Nachforderungen wegen diesbezüglicher Unklarheiten, Unrichtigkeiten, Lücken, Mängel oder Einwände werden nicht berücksichtigt. Sofern Bedenken des Bieters gegen die vorgesehene Bauausführung und Baustelleneinrichtung bestehen, sind diese bereits vor der Angebotsabgabe geltend zu machen.
Stellt der Bieter in den Ausschreibungsunterlagen Fehler oder Unklarheiten fest, so hat er den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen bzw. deren Klärung herbeizuführen.
Durch seine Angebotsunterschrift bestätigt der Bieter den Umfang der im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Unterlagen und erkennt diese vollinhaltlich an.
Der Bieter bleibt 3 Monate nach Abgabe an sein Angebot gebunden.
Besondere Vertragsbedingungen
Vertragsgrundlagen
Für die Durchführung der Vertragsleistungen gelten die folgenden Unterlagen und Vorschriften, und zwar bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Bestimmungen in nachstehender Rangfolge:
- Vertrag
- Genehmigungsplanung Architektur
- Baugenehmigung inkl. Brandschutzkonzept
- Dieses Leistungsverzeichnis
- Ausführungspläne HLS gemäß Planerverzeichnis inkl. Berechnungen
- Wärmeschutznachweis nach EnEV
- Genehmigte Entwässerungsgesuch
- Angebot des Auftragnehmers
- Bestimmungen der VOB Teile B und C, jeweils in der neusten Fassung
- Allgemeine technische Vorschriften für Leistungen, insbesondere die einschlägigen DIN-Vorschriften
Geschäftsbedingungen, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Unternehmers oder sonstiger an dem Bauvorhaben Beteiligter bilden keine Vertragsgrundlage.
Umlagen
Umlagen für Baustom, Bauwasser, Versicherung etc. werden wie folgt von den Rechnungen abgezogen:
Baustrom/Bauwasser: 0,50% der Abrechnungssumme
Bauleistungsversicherung:0,60% der Abrechnungssumme
Subunternehmer
Die vom Unternehmer auszuwählenden Subunternehmer müssen sich gewerbsmäßig mit der Ausführung der zu vergebenden Leistungen befassen. Sie müssen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein.
Leistungsänderungen
Änderungen oder Ergänzungen der vertragsgegenständlichen Leistung gegenüber der Baubeschreibung, den Plänen oder den sonstigen Unterlagen dürfen von dem Unternehmer nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers durchgeführt werden.
Vergütung
Der Unternehmer erhält für die Durchführung der vertraglichen Leistungen einen Pauschalpreisvertrag zuzüglich der zum Zeitpunkt der Schlussrechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer.
Mit dem Pauschalfestpreis sind alle Vertragsleistungen und Nebenkosten, sowie diejenigen Leistungen abgegolten, die in dem Vertrag nicht ausdrücklich genannt sind, aber erforderlich sind, um den Vertragsgegenstand zu verwirklichen, soweit sie vom Auftragnehmer aufgrund des von ihm zu erwartenden Fachwissens bei Vertragsabschluß erkennbar waren.
Grundlage der Vergütung ist in jedem Fall eine vor Beginn der Leistungen herbeizuführende schriftliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Unternehmer. Alternativvorschläge zählen nicht als Mehrfachbearbeitung.
Termine
Baubeginn für die Vertragsleistungen des Nachunternehmers ist voraussichtlich
- Erdungsanlagen Juni 2025
- Blitzschutz unter Putz Dezember 2025
Der verbindliche Fertigstellungstermin für das ges. Bauvorhaben wird im Terminplan festgesschrieben.
Die Termingestalltung für den AN muß mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.
Bautageberichte und Baubesprechungen
Der Unternehmer ist verpflichtet, Bautageberichte (Rapporte) zu führen und dem Auftraggeber wöchentlich Durchschriften zu übergeben. Die Bautageberichte müssen Angaben enthalten über den Baufortschritt, sowie das eingestzte Personal.
An den Baubesprechungen auf der Baustelle hat auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers ein bevollmächtigter Vertreter des Nachunternehmers teilzunehmen.
Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, Versicherungen
Der Unternehmer hat für sein Gewerk alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, behördlichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen für die Dauer des Bauvorhabens unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen.
Der Unternehmer haftet für sämtliche dem Auftraggeber oder Dritten erwachsenden Schäden. Die Haftung des Auftraggebers für Allein- oder Mitverschulden bleibt unberührt.
Der Unternehmer hat ungeachtet seiner fortbestehenden Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und vor Abschluss dieses Vertrages nachzuweisen. Die Deckungssummen müssen pro Haftungsfall mindestens betragen:
EUR ................................... für Personenschäden
EUR ................................... für Sach- und sonstige Schäden.
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Versicherungen den sich ändernden Risiken fortlaufend anzupassen. Veränderungen des Versicherungsschutzes sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben durch den Abschluss der Versicherung unberührt.
Aufräumungs- und Schadenbeseitigungspflicht, Umlagen
Der Unternehmer ist verpflichtet, alle durch ihn und seine Erfüllungsgehilfen verursachten Abfälle, Verunreinigungen und Beschädigungen auf dem Baugrundstück, den umliegenden Grundstücken sowie den öffentlichen Verkehrswegen auf eigene Kosten zu beseitigen.
Haftung
Die Zustimmung und Genehmigung der Leistungen des Unternehmers durch Behörden und durch den Auftraggeber einschließlich der diesen vertretenden Personen, schränkt die Haftung des Unternehmer nicht ein. Das gleiche gilt, wenn sich der Unternehmer bei der Erbringung seiner Leistungen nach speziellen Wünschen des Auftraggebers richtet.
Der Unternehmer kann sich nicht auf die Fehlerhaftigkeit von Plänen oder sonstigen Unterlagen, welche ihm vom Auftraggeber übergeben wurden sowie auf sonstige Anweisungen des Auftraggebers berufen. Er hat diese
Unterlagen und Anweisungen in voller Verantwortung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er kann sich auch nicht darauf berufen, nicht oder nicht ausreichend vom Auftraggeber überwacht worden zu sein.
Weist der Unternehmer den Auftraggeber schriftlich und begründet auf seine Bedenken hin und besteht der Auftraggeber auf die Durchführung, so befreit dies den Unternehmer insofern von seiner Haftung.
Abnahme
Die Abnahme der vertraglichen Leistungen des Unternehmers erfolgt erst nach vollständiger Vertragserfüllung zu einem zwischen den Vertragsparteien abzustimmenden Termin.
Rechtzeitig vor dem Abnahmetermin sind dem Auftraggeber alle für die Abnahme erforderlichen Unterlagen und Pläne zu übergeben.
Insbesondere sind dies alle Prüfatteste, Entsorgungsnachweise, Abnahmebescheinigungen etc. von staatlichen und hierfür besonders bestimmten Stellen (insbesondere Abnahmebescheinigungen des TÜV) für diejenigen Anlagen, die einer solchen Abnahme bedürfen, alle Bedienungs- und Pflegeanleitungen und Handbücher für alle technischen Anlagen, alle vertraglich vereinbarten Nachweise über bestimmte Eigenschaften von Baustoffen etc.
Die Abnahme erfolgt in jedem Falle förmlich unter Anfertigung einer Niederschrift in Gegenwart des Auftraggebers, des Unternehmers sowie des bauleitenden Ingenieurbüros oder eines unabhängigen Sachverständigen.
Die Abnahme kann von dem Auftraggeber wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung verweigert werden. Eine Vielzahl von Mängeln ist einem wesentlichen Mangel gleichzusetzen.
Der Unternehmer unterweist das vom Auftraggeber und Mieter zu benennende Personal umfassend und ausreichend über die Betriebsanweisungen, Bedienung und Wartung aller technischen Einrichtungen. Die erforderlichen Betriebsanweisungen, Pläne und Informationen sind in den technischen Räumen ordnungsgemäß und dauerhaft lesbar anzubringen oder in Folien überzogen bei der Abnahme zu übergeben. Soweit diese Einweisung nicht bis zur Abnahme erfolgt ist, stellt der Unternehmer bis zur Einweisung das erforderliche Personal für die Bedienung der technischen Anlagen selbst.
Schlussbestimmungen
Der Unternehmer verpflichtet sich, auch über das Vertragsende hinaus, über alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen Informationen Stillschweigen zu bewahren und die in der Vertragsausführung beteiligten Dritten ebenfalls zu Stillschweigen zu verpflichten.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform ist nur schriftlich abdingbar.
Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinne am nächsten kommt. Das gleiche gilt, falls dieser Vertrag Lücken aufweisen sollte.
Gerichtsstand ist Sitz des Bauherrn.
________________________________________________
Ort und Datum
________________________________________________
Unternehmer (Stempel und Unterschrift)
Allgemeine Vertragsbedingungen
TECHNISCHE ANLAGENBESCHREIBUNG
1. Allgemein Das Bauvorhaben umfasst die komplette Elektroinstallation.
2. Technische Vorschriften
Alle für das Gewerk anwendbaren DIN- und sonstige Vorschriften sind in
ihrer zum Baubeginn gültigen Fassung Vertragsbestandteil für Baustoffe,
Herstellung und Ausführungsgüte. Das Leistungsverzeichnis ist aufgrund
von Berechnungen nach den folgenden Normen aufgestellt, die auch der
endgültigen Ausführung als Grundlage dienen müssen. Soweit im
Leistungsverzeichnis nicht anders festgelegt wurde, gelten die
- einschlägigen DIN-Vorschriften
- Landesbauordnung
- VDE-Vorschriften
- VDI-Richtlinien
- Vds-Richtlinien
- TAB des zuständigen EVU's
- Auflagen der Baugenehmigung
- Auflagen sämtlicher Behörden
- Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft
- VOB- und VOL-Bestimmungen
- Brandschutzgutachten
3. Aufbau des vorgesehenen Anlagenumfanges
Starkstromanlagen Alle gebäudetechnischen Installationen
erfolgenentsprechend den gültigen DIN-Normen, VDI- und VDE-Richtlinien,
öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den ASR. Im Einzelnen werden
besonders berücksichtigt:
DIN 12464-1 - Beleuchtung mit künstlichem Licht
DIN 18012 Hausanschlussräume
DIN 18014 - Erdungsanlagen
DIN 18382-VOB/C - Elektrische Kabel- und Leitungsanlagen
DIN 384-VOB/C Blitzschutzanlage
DIN 14675 BMA
DIN VDE 0100 - Starkstromanlagen bis 1000 V
DIN VDE 0800 - Fernmeldetechnik
Folgende Vorschriften und Richtlinien werden bei der Ausführung
beachtet:
-Bauverordnung der Bundesländer
-Arbeitsstättenrichtlinien ASR
-Elektrische Bauordnung EltBauVo
-DIN VDE 0108 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung
-DIN VDE 0100 Bestimmungen für das Errichten von
Starkstromanlagen mit Nennspannung bis 1000 V
-DIN 5053 und DIN 4844 Bestimmungen für das
Errichten von Beleuchtungsanlagen mit künstlichem Licht
-VGB 125 Kennzeichnung von Rettungswegen mit Rettungszeichen.
Niederspannungsschaltanlagen
Der Gesamtkomplex ist in einzelne Verteilerbereiche unterteilt, jeder
Mietbereich ist ein separater Abnehmer. Zur Erfassung des Strombedarfes
werden Zähler- Verteilungen errichtet. Der Allgemeinbereich wird in
jedem Haus mit einem extra Zähler erfasst, der Allgemeinbereich für
gemeinsame Verbraucher, wie Beleuchtung Tiefgarage, Außenanlagen etc.
wird von einem weiteren separatem Zähler gezählt.
Niederspannungsinstallationsanlagen
Allgemeine Vorschriften Grundlage der Bauausführung sind die gültigen
DIN- Vorschriften und VDE-Bestimmungen. In gleicher Weise sind die
Bestimmungen und Vorschriften der örtlichen Landesbaubehörde, der
Berufsgenossenschaft, des Gewerbeaufsichtsamtes und alle sonstigen
gültigen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, die das Bauvorhaben
betrifft, insofern sie nicht aufgezählt sind, zu beachten.
Insbesondere gelten hierbei:
DIN VDE 0100 Bestimmungen für das Errichten von
Starkstromanlagen mit Nennspannung bis 1000 V
DIN VDE 0141 Bestimmungen für das Errichten von Erdungsanlagen
DIN VDE 0185 Bestimmungen für das Errichten von Blitzschutzanlagen
DIN VDE 0800 Fernmeldeanlagen
DIN VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen
DIN 12464-1 Bestimmungen für das Errichten von Beleuchtungsanlagen
mit künstlichem Licht
Die einschlägigen DIN-Normen und die technischen
Anschlussbedingungen, TAB, des zuständigen EVU
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen, VOB
Die Bestimmungen der deutschen Telekom
Die Unfallverhütungsvorschriften, UVV
Die Bestimmungen der örtlichen Bauaufsicht und der Branddirektion
Unterverteiler/Bereichsverteiler
Die Ausführung der Verteiler ist wie folgt auszuführen: Wand- oder
Standverteiler bestehend aus fabrikfertigen, typgeprüften Schaltanlagen
mit einer Platz- und Gerätereserve von 30 % in allen Bereichen der
Verteilung.
Die Verteiler sind mit Türen, Schutzart IP 41 auszuführen. Die Türen
müssen abschließbar, abnehmbar, verwindungsfrei und die Scharniere
verdeckt sein. Der Einführungsbereich oberhalb der Verteilung ist
abzudecken.
Alle Kabel werden mit der Zielortangabe beschriftet, haben eine
Zugentlastung und werden auf Klemmen geführt. Es sind grundsätzlich nur
Reihenklemmen zugelassen. Der Anpreßdruck muß durch Druckstücke
übertragen werden. Für die Schutzleiter sind nur SL-Reihenklemmen
zugelassen. Die C-Schiene dient dabei als leitende Verbindung.
Anordnung der Reihenklemmen wie folgt:
- Phasenklemmen (L1 - L3) - N-Trennklemmen - PE-Trennklemme.
Bei dieser Anordnung ist jeweils nur die Phasenklemme zu nummerieren.
Die C- Schiene für die Reihenklemmen ist so anzuordnen, daß von
Oberkante/ Klemme bis Oberkante/Verteiler ein freier Klemmraum von mind.
25 cm verbleibt.
Die Belastung der Anlage ist gleichmäßig auf die 3- Phasen zu verteilen
und durch Messungen festzuhalten.
Ein Prüfprotokoll ist der Bauleitung zu übergeben.
Beleuchtungsstromkreise, 1-polig, sind mit max. 1200 W zu belasten und
mit einem Leitungsschutzschalter B 10 A abzusichern.
Steckdosenstromkreise, 1-polig, sind mit max. 6 Einzel- bzw. 3
Doppelsteckdosen zu belasten und mit einem Leitungsschutzschalter B 16 A
abzusichern.
Die Verkabelung aller Steckdosenstromkreise hat mit Kabel
und Leitungen zu erfolgen, die mindestens einen Leitungs-
querschnitt von 2,5mm² haben.
Alle Steckdosen sind über einen FI-Schutzschalter zu führen. FI-
Schutzschalter sind für einen Fehlerstrom von 30 mA auszulegen.
Die Leitungsschutzschalter haben eine Kurzschlußfestigkeit von mind. 6
KA.
Für die Beschriftung der Verteiler sind aufgeschraubte, gravierte
Resopalschilder zu verwenden. Größe, Schrift und Farbe werden im
Einvernehmen mit der Bauleitung festgelegt.
In jedem Verteiler ist eine Plantasche zur Aufnahme von Schaltschemen
fest anzubringen.
Leistungskabel und Steigeleitungen
Die Versorgung erfolgt grundsätzlich über die Kabel- bzw. Leitungstypen
NYY-J und NYM-J 5 bzw. 4 1/2 Leiter.
Die Versorgung der Sicherheitsanlagen ist mit feuerhemmenden und
mechanisch geschützten Kabeln N-HXHX, E 30 mit geeignetem
Befestigungsmaterial auszuführen.
Die Kabelträgersysteme sind so zu dimensionieren, daß eine ausreichende
Belüftung der Kabel und Leitungen gewährleistet ist.
Metallische Kabelträgersysteme sind untereinander gut leitend zu
verbinden und in den Potentialausgleich einzubeziehen. Es ist nur
feuerverzinktes Material zugelassen. Nachträgliche Schnittstellen oder
Bohrungen müssen nachverzinkt werden. Befestigungen untereinander und an
Tragkonstruktionen sind nur mit typischen Zubehörteilen auszuführen. Die
Befestigungen sind für die vollbelegte Kabelbahn auszulegen. Für die
Befestigung sind nur Stahlspreizdübel zu verwenden. Befestigungsabstände
bzw. Spannweiten für Kabelbahnen sind max. 1,5 m oder kleiner zu wählen.
Ausfädelungen bzw. Abzweige aus/von Kabelbahnen sind mit Kantenschutz
oder gleichwertigem Schutz vorzunehmen. Hängestiele sind an der unteren
Schnittstelle mit Kunststoff-Schutzkappe zu versehen.
Installation
Die Kabeltrassen werden als Kabelrinnen, Steigetrassen als Leitern
ausgeführt. Die Versorgungssysteme Stark- und Schwachstrom werden
getrennt auf Kabelrinnen oder mittels Trennstege verlegt.
Sicherheitsanlagen sind jeweils in einem geschlossenen Rohrsystem oder
auf getrennten Kabeltrassen zu verlegen.
In den Technikräumen werden die Kabel und Leitungen auf Putz in
Schutzrohre als offene Rohrinstallation ausgeführt. Bei Häufungen von
Kabel und Leitungen sind diese in Installationskanäle zu verlegen. Die
Installation hat grundsätzlich dem Raumcharakter und der Nutzung zu
entsprechen. Nur waagerechte und senkrechte Verlegung ist zugelassen.
Alle Abzweigdosen und -kästen sind, auch unter Berücksichtigung der Lage
der Rohre und Kanäle der anderen Gewerke, so anzuordnen, daß sie
jederzeit zugänglich sind. Sämtliche Abzweigdosen und -kästen sind
dauerhaft mit der zugehörigen Stromkreisnummer zu beschriften (nicht auf
Deckel).
Kabel, Kabelverlegesysteme
Die gesamte Elektroinstallation wird mit getrennten N- und PE-Leitern
als 5- bzw. 4 1/2-Leiter System ausgeführt. Der Schutzleiter wird bis an
jeden Verbraucher herangeführt und, soweit vorhanden, angeschlossen.
Die Kabel und Leitungen sind in dem für die Verlegeart und den
Anschlusswert erforderlichen Querschnitten nach DIN VDE 0198 zu
verwenden.
Für die Leitungen zu den Endstromkreisen kommt grundsätzlich, sofern die
Umgebungsbedingungen nichts anderes vorgeben, Kunststoffmantelleitung
NYM in den erforderlichen Querschnitten und Adernzahlen zum Einsatz.
Werden die Kabel in Beton eingelegt, wird der Typ NYY verwendet.
Alle Kabel und Leizungen sind zu liefern und betriebsbereit zu verlegen,
einschließlich des notwendigen Klein- und Befestigungsmaterials.
Die Kabel sind in unterschiedlichen Verlegungsarten zu installieren. In
allen Bereichen mit Personenverkehr, werden die Kabel und Leitungen
nicht sichtbar unter Putz, in Rohr, auf Kabelpritsche oder in
geschlossenen Kanälen verlegt. Eine sichtbare Verlegung der Kabel und
Leitungen erfolgt nur in reinen Technikbereichen.
Installationsgeräte
Für sämtliche Schalter, Steckdosen, ist ein einheitliches Programm zu
verwenden.
Die Montagehöhe der Schalter beträgt 1,05 m über Fußbodenoberkante. Bei
Kombinationen gilt dies für den obersten Schalter.
In gefliesten Räumen werden die Schalter und Steckdosen auf das
Fugenkreuz gesetzt.
In Technikräumen werden ebenfalls unterhalb des Lichtschalters
Reinigungssteckdosen installiert. Zusätzlich wird eine Schukosteckdose
vorgesehen.
RWA-Anlage
Die Treppenhäuser werden mit RWA-Anlagen ausgestattet. Nach Vorschrift
wird ein Taster jeweils im Erdgeschoss und an der obersten Stelle des
Gebäudes installiert. Das Kabelnetz wird als gesichertes Kabelnetz
ausgeführt. Zusätzlich werden Lüftungstaster vorgesehen.
Beleuchtungsanlagen
Die Beleuchtung wird nach den gültigen Vorschriften und Richtlinien
errichtet. Dabei sind besonders die DIN EN 12464-1 und die
Arbeitsstättenrichtlinien zu beachten.
Es werden vorwiegend energiesparende Leuchten mit
Kompaktleuchtstofflampen, bzw. Lampen mit elektronischen
Vorschaltgeräten eingesetzt. Die Leuchten sind gemäß DIN EN 55015
funkentstört und besitzen ein VDE/ENEC- Prüfzeichen.
Die Schaltung der Beleuchtung erfolgt über Tast- bzw. Wippenschalter,
bzw. erfolgt die Beleuchtungssteuerung mittels Bewegungsmeldern,
Außenbeleuchtung mit Dämmerungsschalter/Zeitschaltuhr.
Erdungs- und Blitzschutzanlagen
Für das komplette Gebäude ist gemäß DIN VDE 0185 und DIN 18014 eine
Blitzschutz und Fundamenterderanlage vorgesehen. Diese muss sämtliche
Gebäudeteile entsprechend den gültigen Vorschriften sichern.
Es ist zu beachten, dass das Fundament als weiße Wanne ausgeführt wird.
Die Messung der bauseitig errichteten Erdungsanlage hat vor der
Verbindung mit der Blitzschutzanlage zu erfolgen, das Messprotokoll ist
zu übergeben.
Die Hauptableitungen der Blitzschutzanlage werden in der Außendämmung
geführt.
In den HA-Räumen ist eine Haupt- PA-Schiene installiert, weitere
PA-Schienen sind in den Heizungs-Räumen und Technikräumen zu
installieren. Die Potentialausgleichsanschlüsse werden entsprechend DIN
VDE 0100 Teil 540, hergestellt.
Brandschutzmaßnahmen
Durch das Brandschutzgutachten wird ein brandschutztechnisches
Sicherheitskonzept vorgesehen, welches eine ausreichende Brandsicherheit
gewährleistet und eine Brandausbreitung verhindert. Diese ist vom AN mit
äußerster Priorität zu beachten und umzusetzen. Bezogen auf die
elektrische Anlage sind folgende wesentliche Forderungen enthalten:
-Einhaltung der MLAR bzw. LAR in der jeweils gültigen Fassung.
-Die generelle Reduzierung der Brandlast bei Kabeln in notwendigen
Fluren.
-Das ordnungsgemäße Verschließen von Durchbrüchen mit entsprechend
gelassenen Weichschotts in der notwendigen Qualität.
Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen
Telekommunikationsanlagen
Die Einspeisung der Telekommunikation erfolgt zentral durch die Deutsche
Telekom oder einen privaten Provider in den Telefonhauptverteiler. Die
Verkabelung im Sekundär- und Tertiärbereich erfolgt mit Kabel der
Qualität J-Y(ST)Y
Die Telekommunikationsanlage soll als Euro-, ISDN- Kommunikationssystem
eingesetzt werden. Die beinhaltet alle benötigten Funktionen der
Sprachkommunikation aber auch die Einbindung der Text-, Daten- und
Bildkommunikation. Die Systemkomponenten müssen, falls dies sinvoll
erscheint, ohne Leistungsverlust über IP- Netze auslagerbar sein.
Das Telekommunikationssystem, einschließlich der integrierten und
adaptierten Systeme, sowie der benötigten Endgeräte, müssen den
deutschen sowie internationalen Standards und Richtlinien entsprechen
(einschlägige BZT-Richtlinie, Standards von ETSI, bzw. ITU-TSS, DIN,
ISO, VDE). Alle letztgültigen Fassungen müssen in vollem Umfang in dem
Kommunikationssystem realisiert sein.
TECHNISCHE ANLAGENBESCHREIBUNG
Allgemeine Vorschriften Soweit der Auftragnehmer für bestimmte im Leistungsverzeichnis beschriebene Arbeiten nicht selbst eingerichtet ist, hat er die entsprechenden Subunternehmer vertraglich zu binden und zu koordinieren. Der Auftragnehmer hat das schriftliche Einverständnis des Auftraggebers über die einzusetzenden Subunternehmer einzuholen.
Der Auftraggeber erwartet sowohl vom Auftragnehmer als auch von dessen Subunternehmer(n) eine der Gebäudenutzung entsprechende sorgfältige und gewissenhafte Arbeitsausführung. Es ist nur Personal einzusetzen, welches fachkundig und äußerst zuverlässig ist. Die Monteuere sind mit neuer oder neuwertiger und stets den Umständen entsprechend sauberer Arbeitskleidung auszurüsten, welche neben der Firmenbezeichnung auch ein von außen deutlich lesbares Namensschild des jeweiligen Monteurs aufweisen muß. Die Kosten hierfür werden nicht separat vergütet und sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Der bauleitende Obermonteur muß sich arbeitstäglich auf der Baustelle aufhalten und die deutsche Sprache in Wort und Schrift verhandlungssicher beherrschen.
Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Zuge der Vergabe einzelne Leistungspositionen oder einzelne Titel nicht zu beauftragen. Der Auftragnehmer kann aus dieser Option keinerlei Mehrkosten aufgrund fehlender Kalkulationsgrundlage ableiten. Die jeweiligen Gemeinkosten sind vielmehr auf die Positionen des Angebotes einzeln aufzuschlagen.
Allgemeine Vorschriften
Hinweis Bemusterung Der Auftraggeber hat im Rahmen der vorliegenden Leistungsbeschreibung teilweise Produktvorgaben getroffen, die den planerischen Willen des Auftraggebers zum Ausdruck bringen sollen. Dem Auftragnehmer steht es frei, im Zuge seines Angebotes technisch gleichwertige Produkte anzubieten. Diese sind in den jeweiligen Positionen einzutragen und mit der Gegenüberstellung von ausgeschriebenem und angebotenem Produkt mit detailliertem Nachweis der Gleichwertigkeit bei der Angebotsabgabe als separate Anlage(n) mit vorzulegen.
Grundsätzlich hat der Auftragnehmer vor der Bestellung von sichtbaren Installationen aller Art im Rahmen einer durch ihn eigenverantwortlich durchzuführenden Bemusterung, wobei je Produkt mindestens 3 preisneutrale Produkte vorzustellen sind, die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
Es gilt als vertraglich vereinbart, daß für sämtliche durch den Auftragnehmer für den Einbau vorgesehenen Materialien eine ausführliche und vollständige Bemusterungsliste mit als Anlage zu dieser Bemusterungsliste geführtem Ordnerwerk mit sämtlichen relevanten Produktdatenblättern einschließlich der zu den Produkten gehörigen Prüfzeugnissen oder Zulassungsbescheiden bis zum Abschluß aller Arbeiten und der mängelfreien Übergabe der TGA-Anlagen geführt wird und mindestens 18 Werktage vor beabsichtigtem Einbau eines Produktes dieses von der Objektoberleitung des Auftraggebers freigegeben werden muß.Unterläßt der Auftragnehmer die vorgeschriebene Herbeiführung der Freigabe von Produkten, so trägt er die sich daraus unter Umständen ergebenden Austausch- oder Änderungskosten sowie alle dem Auftraggeber aus dieser Unterlassung entstehenden sonstigen Schäden, insbesondere Vermögensschäden, allein.
Hinweis Bemusterung
Hinweise zur Abrechnung - Zeichnungsaufmaß Die Abrechnung der Vertragsleistungen erfolgt grundsätzlich auf Basis eines Zeichnungsaufmaßes.
Der AN hat die einzelnen Positionen dieses LV in den jeweiligen Aufmaßplänen, welche auf seinen Montageplänen beruhen, deutlich farblich kenntlich zu machen und mit der entsprechenden Positionsnummer zu kennzeichnen. Die entsprechenden Massenberechnungen sind auf einem gesonderten, vom Ingenieurbüro bereitgestellten, Aufmaßblatt vorzunehmen. Alternativ können die Aufmaße auch als DA12-Datei übergeben werden.
Die Aufmaßpläne sind grundsätzlich im Format DIN A3 herzustellen. Ggf. sind größere Pläne entsprechend aufzuteilen, so daß der Maßstab M 1:50 in der Plandarstellung nicht unterschritten wird.
Es ist generell eine kumulative Rechnungslegung vorzunehmen.
Sollten vom Auftraggeber Abschlagsrechnungen als pauschale Rechnung mit prozentualem Leistungsstand akzeptiert werden, können diese bis zu einer Höhe von 80 v.H. der jeweils beauftragten Gesamtauftragssumme gestellt werden. Danach ist zwingend die Nachweisführung, wie vor genannt, erforderlich.
Die für die beschriebene Aufmaß- und Rechnungserstellung notwendigen Kosen sind in die Einheitspreise der LV-Positionen einzurechnen.
Hinweise zur Abrechnung - Zeichnungsaufmaß
ZTV-TGA 1. Vorschriften zum Auftrag
1.1 Gültige Fassung von Vorschriften: Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - DIN 1961 - VOB/B, die Allgemeinen Technischen Vorschriften - ATV, DIN 18 299 ff., VOB/C und die in den Verdingungsunterlagen genannten DIN-Vorschriften sind in der am Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung gültigen Fassung maßgebend.
1.2 Normen und Richtlinien: Es gelten alle in der VOB/C genannten und für den Auftragsteil zutreffenden Normen und Richtlinien wie DIN-Normen, VDI-Richtlinien, VDE-Vorschriften, die Blätter des VEURA, der Unfallverhütungsvorschriften (UVV bzw. ZH) und VBG, des DVGW, die Arbeitsstätten-Richtlinien usw., soweit in der Ausschreibung nicht anders festgelegt.
1.3 Sonstige Vorschriften: Die Bestimmungen der Landesbauordnung, Bundes- und Ländererlasse wie Wärmeschutzverordnung, Energiesparverordnung, Energieeinsparungserlasse, Heizungsanlagenverordnung, Heizungsbauanweisung, Erlasse der Bauaufsicht, Brandbehörde, Regierungspräsidium, der Energiever- und -entsorgungsunternehmen, der Deutschen Bundespost, Telekom, der sonstigen zuständigen Behörden sind einzuhalten, insbesondere die für dieses Bauvorhaben erlassenen besonderen Auflagen. Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu erstellen.
1.4 Sämtliche Geräte müssen mit dem Namen des Herstellers und den technischen Daten gekennzeichnet sein. Technische Daten sind im SI-Einheitensystem anzugeben. Für gleiche Montageart von Geräten, Gittern, Objekten, Befestigungen, Schaltern und Steckdosen ist nur ein Fabrikat und ein Typ zu verwenden. Design und Farbe ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Richtlinien der Hersteller für Montage und Anschlußmaterial sind einzuhalten. Für Zubehör sind Originalteile der Gerätehersteller zu verwenden. Elektrogeräte müssen in ihren Einzelteilen und in ihrem Gesamtaufbau das Zulassungszeichen der VDE-Prüfstelle tragen.
Für Schaltschränke u.ä. Bauteile ist der TSK-Nachweis und der EMV-Verträglichkeitsnachweis in 4-facher Fertigung den Bestandsunterlagen beizuheften.
1.5 Installateure, für deren Arbeiten Konzessionen nötig sind, wie für Elektro-, Gas-, Sanitärarbeiten, müssen im Besitz einer gültigen Konzession der zuständigen Energiever- und -entsorgungsunternehmen sein.
1.6 Nebenleistungen: Diese sind im Sinne der VOB/C in die Einheitspreise einzukalkulieren. Einzurechnen sind auch Zuschläge für Verschnitt und Bruch.
1.7 Leistungsumfang: Der Auftraggeber behält sich vor, gegebenenfalls Abschnitte oder einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses durch andere Firmen ausführen oder entfallen zu lassen. Mehrforderungen aus diesen Gründen werden nicht anerkannt.
2. Ausführung
2.1 Zeichnungen: Die Arbeiten sind nach den Zeichnungen des Ingenieurbüros auszuführen. Der Auftragnehmer erhält Zeichnungen der Ausführungsplanung als Datei oder als Ausdruck s/w auf Transparent- oder Farbplott auf dem Stand der Ausschreibungsergebnisse. Das Fortschreiben der Ausführungspläne bei weitergeführter Werkplanung des Architekten ist nach der gewerblichen Verkehrssitte VOB/B § 2 Leistung des Auftragnehmers. Die in diesem Leistungsverzeichnis aufgeführten Massen sind nach diesen Zeichnungen ermittelt. Montagepläne und Werkstattzeichnungen des Auftragnehmers müssen, sofern diese von den Ausführungszeichnungen des Planers abweichen, durch die Bauleitung vor Fertigungsbeginn genehmigt werden. Diese sind, soweit nicht anders vereinbart, vierfach einzureichen (Verteiler nach Genehmigung: Auftragnehmer - Bauleitung - Auftraggeber - Planungsbüro). Die Bau- und Einrichtungszeichnungen sowie die Zeichnungen anderer Gewerke müssen bei der Bauleitung eingesehen werden. Alle für die Ausführung wichtigen Zeichnungen muß der Auftragnehmer auf der Baustelle verfügbar haben.
2.2 Montage und Ausführung: Die Anlagenteile sind in ordentlicher Weise zu montieren. Bei Anlagenteilen, die unsachgemäß und unschön montiert sind, behält sich der Auftraggeber vor, ohne Anspruch auf Mehrkosten demontieren zu lassen.
2.3 Der Unternehmer hat bei allen Montagearbeiten darauf zu achten, daß sowohl die von ihm installierten, als auch von anderen Firmen installierten Geräte und für Bedienungs- und Wartungsarbeiten gut zugänglich bleiben. Kopfhöhe auch in der Technikzentrale möglichst 2,2 m, jedoch mindestens 2m. Unnötig verbaute Installationen müssen kostenlos geändert werden. In Zweifelsfällen Rücksprache mit der Bauleitung und dem Planungsbüro.
2.4 Das Montagepersonal muß mit dem Inhalt des Leistungsverzeichnisses vertraut gemacht werden. Dem bauleitenden Monteur muß ein Exemplar, welches von der Bauleitung angefordert werden kann, auf der Baustelle zur Verfügung stehen.
2.5 Bei allen Verlegungsarten von Leitungsführungs- systemen und Kabeln ist auf eine saubere und gerade ausgerichtete Montage zu achten. Alle Leitungen an Wänden und Decken sind im rechten Winkel zu verlegen, sofern nicht zeichnerisch ausdrücklich anders vorgesehen.
2.6 Mangelhaft ausgeführte Arbeiten oder vertragswidriges Material sind auf erste Aufforderung hin zu beseitigen und durch fehlerfreie Lieferung mit den dazugehörigen Nebenarbeiten zu ersetzen. Weigert sich der Unternehmer, das Erforderliche selbst zu veranlassen, werden die fehlerhaften Leistungen auf seine Kosten entfernt. Der Unternehmer haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber aus der vertragswidrigen Leistung erwachsen. Der Unternehmer kann eine Genehmigung der vertragswidrigen Leistung nicht daraus herleiten, daß eine Mängelanzeige sofort nach Feststellung dieser Mängel unterblieben ist.
2.7 Alle einzubauenden Geräte sind, soweit möglich, vor Einbau auf Funktionsfähigkeit zu prüfen.
2.8 Bei bauseitigen Lieferungen von Materialien und Geräten oder vorhandenen Teilen ist der Auftragnehmer verpflichtet, Schäden an diesen dem Auftraggeber oder dem Ingenieur zu melden und nach Beauftragung auf Nachweis zu beheben. Bei bauseitigen Lieferungen hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf einen Bonus etc. Der Transport auf der Baustelle von bauseits gestellten Teilen, die durch den Auftragnehmer einzubauen oder zu montieren sind, gehört zu den einzurechnenden Leistungen des Auftragnehmers.
2.9 Befestigungen: Das Anschießen von Befestigungen ist ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung des Auftraggebers nicht statthaft. Es dürfen nur amtlich zugelassene Sicherheitsdübel oder Anker verwendet werden. Auswahl dieser entsprechend Baumaterial und Last. Größere Lasten sind mit dem Statiker abzusprechen. Auf eine betriebssichere Befestigung auch von Kleinteilen wird Wert gelegt. Befestigungsmaterial muß korrosionsbeständig sein. Die Verwendung von Gips als Befestigungsmaterial ist nicht gestattet.
Dübel sind aufgrund der erforderlichen Dauerfestigkeit
im Brandfall ausschließlich als Metalldübel zugelassen.
Ein entsprechendes Prüfzeugnis ist den Revisions-
unterlagen beizufügen.
Die Befestigungsmittel müssen daneben in jedem Falle
für den Befestigungsuntergrund geeignet sein.
2.10 Stemmarbeiten sind unzulässig. Bohr- und Fräsarbeiten für Befestigungen von z.B. Kabeltrassen, Konsolen, Halter usw. sowie das Stemmen einzelner Schlitze und Durchbrüche in Kalksandstein-, Bims- bzw. Gipswänden zwischen den Steigesträngen und den anzuschließenden Objekten für Leitungen bis 50 mm Durchmesser sowie das saubere Schließen und Anputzen haben durch den Auftragnehmer, unter Beachtung von DIN 1053, Teil 1, ohne besondere Vergütung zu erfolgen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen. Rechtzeitig im Durchbruchsplan angegebene Durchbrüche werden bauseits ausgeführt..
2.11 Korrosion: Sämtliche, bei den Installationen zu verwendende metallenen Teile müssen dauerhaft gegen Korrosion geschützt sein. Alle Installationen aus Metall sind deshalb verzinkt oder gleichwertig geschützt vorzusehen. Stellenweise entfernter oder beschädigter Rostschutz ist zu erneuern. Einzuputzende Teile sind vollständig mit Schutzbinden gegen Korrosion durch Baustoffe zu schützen. Verbindungsschrauben, müssen verzinkt sein.
3. Sicherheitsvorschriften
3.1 Betriebsunfallsicherheit: Sämtliche Geräte und Anlagenteile müssen den Sicherheits- bzw. Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
3.2 Kabelpritschen, Fußbodenkanalsysteme und sonstige Leitungsführunssysteme aus Metall sind durchgehend elektrisch leitend zu verbinden und an das Schutzleitersystem anzuschließen.
3.3 Sicherheit auf der Baustelle: Der Auftragnehmer hat Maßnahmen in eigener Verantwortung durchzuführen. Der Auftragnehmer ist auch für die Sicherheit und Sauberhaltung der Zufahrtswege zur Baustelle verantwortlich. Den Auftraggeber trifft im Verhältnis zum Auftragnehmer keine eigene Sicherungspflicht. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, Anordnungen in Bezug auf die Sicherheit der Baustelle zu treffen.
3.4 Vorhandene Sicherheitseinrichtungen: Jeder Handwerker ist für die Einhaltung der im Bau vorhandenen Sicherheitsabsperrungen verantwortlich. Sollten aus arbeitstechnischen Gründen Absperrungen vorübergehend entfernt werden, so sind diese unaufgefordert und unmittelbar nach Durchführung der Arbeit, und zwar der örtlich notwendigen Teilarbeit, wieder ordnungsgemäß einzubauen. Sollte die Bauleitung feststellen, daß gegen diese Anordnung verstoßen wird, so ist sie berechtigt, ohne Aufforderung die ihr notwendig erscheinenden Maßnahmen sofort auf Kosten des Auftragnehmers in die Wege zu leiten.
Wenn der Auftragnehmer zu Beginn seiner Arbeiten feststellt, daß vorhandene Absperrungen nicht in ordnungsgemäßem Zustand sind, ist er verpflichtet, sofort die Bauleitung zu informieren, damit der Verantwortliche festgestellt werden kann. Unterbleibt diese Mitteilung, übernimmt der Unternehmer die Verpflichtung, die Absperrungen wieder nach den Vorschriften herzustellen.
Für die betriebssichere Herstellung, Instandhaltung und Benutzung der Arbeitsplätze, Verkehrswege, Gerüste, Betriebseinrichtungen, Schutzvorrichtungen usw. ist unbeschadet der zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Besitzers, Herstellers und Lieferanten derjenige Unternehmer verantwortlich, dessen Beschäftigte die Arbeitsplätze, Verkehrswege, Gerüste, Betriebseinrichtungen usw. benutzen.
3.5 Bei Trenn-, Schweiß- und Lötarbeiten sowie ähnlichen Arbeiten ist der Feuerschutz vom Auftragnehmer durchzuführen. Die hierbei erforderlichen Löschgeräte sind vom Auftragnehmer bereitzustellen. Insbesondere ist der vom Objektverantwortlichen zu unterzeichnende Erlaubnisschein einschließlich der dort aufgeführten Bedingungen zu beachten.
3.6 Transport auf der Baustelle: Der Auftragnehmer hat für seine Arbeiten die erforderlichen Transportwege und Transporteinrichtungen auf der Baustelle selbst einzurichten, falls das Leistungsverzeichnis nichts anderes vorsieht. Werden Transportwege und Transporteinrichtungen von mehreren Auftragnehmern gemeinsam genutzt, so tragen die beteiligten Auftragnehmer die Kosten anteilig. Inwieweit Material und Geräte zusammengebaut geliefert werden können, muß der Auftragnehmer durch Ortsbesichtigung selber klären.
3.7 Reinigung der Baustelle: Der Auftragnehmer hat ohne besondere Aufforderung am Ende der täglichen Arbeitszeit den durch seine Arbeiten anfallenden Bauschutt, anfallende Abfälle, Verpackungsmaterialien etc. zusammenzukehren und von der Baustelle abzufahren. Hierzu gehört auch die Reinigung der Straßen und Zufahrtswege. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Schutt etc. auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen.
3.8 Zusammenarbeit: Der Auftragnehmer trägt dazu bei, daß die Zusammenarbeit mit den anderen, auf der Baustelle tätigen Firmen reibungslos verläuft. Dazu gehören auch alle technischen Informationen für die anderen Unternehmer, die diese für Anschlußarbeiten und Koordinierung benötigen, und zwar schriftlich mit Zeichnungen und mündlich. Der Unternehmer ist verpflichtet, im Falle von Unwetter oder sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen sofort seine Baustelle zu kontrollieren. Vom Unternehmer sind erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden ohne Verzug in die Wege zu leiten. Die Bauleitung ist sofort zu informieren.
3.9 Arbeiten anderer Firmen und Vorgängerfirmen: Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Arbeiten die Baustelle und die Arbeiten von Vorgängerfirmen zu besichtigen, damit seine Arbeiten unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorarbeiten in der geforderten Ausführung und Qualität einschließlich der Nebenarbeiten zu den Angebotspreisen ausgeführt werden können. Unstimmigkeiten sind der Bauleitung zu melden. Diese Meldung hat schriftlich zu erfolgen.
4. Abschluß der Arbeiten, Leistungsmessungen, Übergabe und Abnahme
Grundsätzlich gelten nachfolgende Angaben nur für die jeweils im Leistungsverzeichnis tatsächlich beschriebenen Anlagen.
4.1 Vollständigkeit der Anlagen: Der Auftragnehmer hat eine vollständige, betriebsfähige und betriebsbereite Anlage zu liefern und zu übergeben, so daß spätestens bei der Übergabe die Inbetriebnahme erfolgen kann.
4.2 Der Aufwand für Inbetriebnahme, Probebetrieb und Einregulierung sowie Leistungsmessungen für alle Anlagen ist vom Auftragnehmer einzurechnen.
4.3 Leistungsmessungen Elektrotechnik: Nachzuweisen sind u.a. die Beleuchtungsstärke in allgemein zugänglichen Räumen, Fluren, Treppenhäusern, usw. nach Vorgaben der Beleuchtungsberechnungen des Fachplaners. Ferner Isolationsmessung, Erdungsmessung, Messung aller FI-Schutzschalter und Messung der Empfangsanlagen bei Antennen. Alle Datenleitungen sind nach beidseitigem Anschluss nach DIN EN 50173 (Permanent Link - Installationsstrecke) zu messen und zu protokollieren.
4.4 Messungen bei Blitzschutzanlagen: Nach DIN 18.384 ist dem Auftraggeber zusammen mit den Revisionsplänen ein Prüfbuch mit eingetragenen Meßergebnissen und Prüfungsbericht zu übergeben. Für diese Prüfung gelten die "Blitzschutz- und Allgemeine Blitzschutz- bestimmungen" der ABB. Zusätzlich 2-fach in Kopie.
4.5 Prüfbescheinigungen, Genehmigungen, amtliche Abnahmen: Soweit notwendig, sind diese durch den Auftragnehmer zu beantragen, einzuholen und zu verhandeln. Ferner sind die erforderlichen Probebetriebe und Tests auf Ansprechen der Sicherheitsorgane usw. durchzuführen.
4.6 Bestandsunterlagen und Revisionsunterlagen sind in dreifacher Fertigung abzugeben: Bestandspläne mit allen Schaltschemen, Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Prüfbescheide, Abnahmen und Zulassungsbescheinigungen, Stücklisten mit sämtlichen genauen Daten aller Geräte, Ersatzteillisten, Listen über Verbrauchsmaterial, Adressen der Lieferanten und Servicestellen mit Telefon- und Telefaxnummern, Elektro-Detailpläne sind über die Hauptverteilung, die Unterverteilungen sowie die Schwachstromanlage anzufertigen. Die Steuerungen sind allpolig darzustellen.
Es ist eine Bedienungsanlaeitung der vom AN errichteten Anlagen (getrennt je Anlage) zu erstellen, welche sämtliche Handlungen des Bedienungs- und Wartungspersonals umfassend und eindeutig beschreibt. Insbesondere sind die Tätigkeiten für:
- den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz
- den Umweltschutz
- die Inbetriebnahme
- die Bedienung im Normalbetriebsfall
- die Inspektion und Wartung
- die vorübergehende Außenbetriebnahme
- das Verhalten im Störungs- und Havariefall
- die endültige Außerbetriebsetzung
beinhalten muß. Die Vorlage dieser Bedienungsanleitung ist notwendige Voraussetzung für die förmliche Abnahme der ausgeführten Anlagen.
Soweit im Leistungsverzeichnis nicht anders angegeben, sind drei Satz dieser Unterlagen mit je einer festen Mappe oder Leitzordner auszustatten und übersichtlich mit Trennblättern, Inhaltsverzeichnis, nach Anlagen-Nummern oder Positionen in aufsteigender Reihenfolge zu ordnen.
Ein vollständiger Satz der Bestandsunterlagen ist - nach Absprache über das Format und den Datenträger - als Datei, z.B. Text im WORD- oder RTF-Format, Zeichnungen im DWG- oder DXF-Format zu übergeben. (Falls auf Datenträger noch nicht möglich, sind statt 3 dann 4 Satz in Ordnern zu übergeben.) In den Schaltschrank ist außerdem ein Satz Schaltpläne in die Plantasche einzulegen.
4.7 Es ist eine förmliche Abnahme mit Leistungsmessungen vereinbart. Die Meßprotokolle des Unternehmers sollen dabei durch Stichproben, in den Hauptdaten aber vollständig, geprüft werden. Sind durch viele oder wichtige Mängel, deren Beseitigung der Betreiber nicht selber prüfen kann, mehr als eine Abnahme nötig, so werden die Kosten dafür dem Unternehmer berechnet. Die Abnahme ist nach Fertigstellung der Arbeiten als Teil- oder Gesamtleistung durch den Auftragnehmer bei der örtlichen Bauleitung zu erwirken. Die Behebung aller Schäden, welche bis dahin entstehen, gehen zu Lasten des verantwortlichen Unternehmers. Bei Abnahme der Gesamtleistung vergleiche auch ZVB, Abschnitt 10 Nr. 10.2.
5. Verlegung von Elektro-Leitungen
5.1 Die genauen Leitungswege sind mit der Fachbauleitung und dem Fachplaner abzustimmen.
5.2 Die allgemeine Leitungsverlegung soll, wenn abgehängte Decken vorgesehen sind, weitgehend in den Zwischendecken erfolgen. Niederführungen und Anschlußleitungen an den einzelnen Geräten sind in den Hohlräumen der Wände, bei verputztem Mauerwerk Unterputz und bei Betonwänden in Leerrohren zu verlegen. Bei Kabelanhäufungen muß die Verlegung auf Kabelpritschen oder in PVC-Kanälen erfolgen. Einzelleitungsverlegung bis ca. 5 Leitungen nebeneinander kann an der Rohdecke mit Schnellverlegeschellen erfolgen, auch in Zwischendecken.
5.3 Leitungsverbindungen z.B. bei Steckdosen- Einschleifungen, sind mittels Geräte-Abzweigdosen mit Klemmeinsatz vorzunehmen. Leitungen zwischen Verteilungen und Geräten sind ohne Zwischenklemmstellen vorzunehmen.
5.4 Für reine Lichtstromkreise beträgt der Leitungsquerschnitt mindestens 1,5 mm². Für Steckdosen- oder gemischte Licht-/Steckdosenstromkreise beträgt der Leitungsquerschnitt mindestens 2,5mm².
5.5 In Wohnungen sind alle Licht- und Steckdosenstromkreise über einen FI-Schutzschalter zu führen.
5.6 Bei der Kabelverlegung müssen die einschlägigen VDE-Vorschriften streng eingehalten werden. Auch ist eine für die Montage ausgelegte Kabelstrecke ausreichend vor Beschädigung durch Dritte (Baufahrzeuge, Handkarren, Schweißgeräte etc.) zu sichern. Im Schadensfall muß die gesamte Kabelstrecke ausgewechselt werden, wobei die Beweispflicht beim Auftragnehmer der Kabelanlage liegt.
5.7 Sämtliche Kabelstrecken sind in einer durchgehenden Länge, entsprechend der für den jeweiligen Kabeltyp größtmöglichen Fertigungslänge, zu verlegen, Verbindungsmuffen werden deshalb in diesem Bereich nicht zugelassen.
5.8 Bei Kabelanhäufungen sind die thermischen Belange unbedingt zu berücksichtigen, notfalls sind die Kabel mit entsprechenden Hilfsmitteln in den notwendigen Abständen zu verlegen.
5.9 Alle Leitungen müssen betriebsfertig verlegt werden, darunter ist nicht nur das Verlegen der Leitungen selbst zu verstehen, sondern auch das ordnungsgemäße Einführen (Rohre, FR-Leitungen, Kunststoffkabel usw.) und Anschließen bzw. Einklemmen der Leitungen in und an allen Verbindungs- und Abzweigstellen.
Alle Geräte sind betriebsfertig zu montieren, dazu gehört nicht nur die Montage des Gerätes, sondern auch das Einführen und Einklemmen der Rohre und Leitungen, so daß eine Inbetriebnahme erfolgen kann.
5.10 Auf Farbengleichheit der Adern bei allen Leitungsarbeiten und im gesamten Bauvorhaben ist streng zu achten. Eine Kennzeichnung von Adern mit Farbband ist nicht gestattet.
5.11 In den technischen Räumen ist Aufputz-Installation mit Feuchtraumgarnituren vorgesehen.
6. Befestigung von Elektroleitungen
6.1 Die Leitungen sind bei Aufputz-Installationen mit Installationsrohren oder in LF-Kanal zu verlegen.
6.2 Freihängende oder nicht fachmännisch befestigte Leitungen werden nicht abgenommen.
7. Elektrische Schutzmaßnahmen
Diese werden generell nach VDE 0100 und VDE 0190 sowie den technischen Anschlußbedingungen (TAB) des zuständigen Elektroenergieversorgungsunternehmens ausgeführt.
ZTV-TGA
MERKBLATT M E R K B L A T T
über
feuergefährliche Arbeiten, insbesondere Schweißen, Brennschneiden,
Löten, Auftauen und Trennschleifen
Bei feuergefährlichen Arbeiten sind die Unfallverhütungsvorschriften "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (VBG 1 u. VBG 15) zu beachten.
Vor Beginn von Arbeiten, die außerhalb der dafür ausgerüsteten Werkstätten ausgeführt werden, ist der Brandschutzbeauftragte, zu verständigen. Die Meldung entfällt bei Schweißarbeiten im Freien an ungefährlichen Stellen.
Brennbare Gegenstände sowie Druckgasflaschen und leicht entzündbare Stoffe sind im Umkreis von mind. 3 m zu entfernen.
Brennbare Gegenstände, die nicht aus dem gefährdeten Bereich herausgebracht werden können, sind so abzudecken, dass sie nicht von Flammen, Funken, Schweißperlen, Spritzern und heißen Gasen getroffen oder durch die Wärmeleitung (z. B. Rohre und Metall) erwärmt und in Brand gesetzt werden können.
Zum Abdecken eignet sich nichtbrennbares Material, z. B. Decken aus Glasfasergewebe, feuchter Sand.
Alle Öffnungen, Fugen, Ritzen, Rohrdurchführungen und offene Rohrleitungen, die aus der Nähe der Arbeitsstelle in andere Räume führen, sind feuersicher abzudichten. Hierzu können Lehm, Gips, Mörtel und ähnliches Material verwendet werden, keinesfalls aber Lappen, Papier oder andere brennbare Gegenstände.
Bei allen Schweiß-, Brennschneid-, Auftau- und Trennschleifarbeiten, die außerhalb der dafür vorgesehenen Werkstätten (ausgenommen im Freien an ungefährlichen Stellen) ist eine Brandwache zu stellen. Diese muss mit den Räumlichkeiten vertraut und in der Handhabung der Feuerlöschgeräte ausgebildet sein. Sie hat sich vorher über die in der Brandschutzordnung vorgegebenen Möglichkeiten des Brandalarms zu informieren. Feuerlöscher oder Kübelspritzen sind bereitzuhalten.
Nach Abschluss der Arbeiten ist gründlich zu prüfen, ob Gegenstände brennen, schwelen oder rauchen. Verdeckte Stellen sind besonders sorgfältig zu untersuchen. Die Prüfung muss während mehrerer Stunden in kürzeren, später in längeren Abständen, wiederholt werden. Selbst geringfügige Brand- oder Glimmstellen sind sorgfältig abzulöschen. Befinden sie sich an schwer zugänglichen Stellen, so ist unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen.
Der AN bestätigt, dass er die vorstehenden Bestimmungen verstanden hat und bescheinigt durch seine Unterschrift unter dem Angebot die sorgfältige Beachtung bei allen feuergefährlichen Arbeiten, die durch ihn selbst, seine Erfüllungsgehilfen oder durch von ihm beauftragte Nachunternehmer ausgeführt werden.
Besonderes Augenmerk soll der AN auf die von ihm zu stellende Brandwache legen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt für die Brandwache nicht, sie ist vielmehr in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Über die Brandwachen sind vom AN täglich Aufzeichnungen mit mindestens folgenden Angaben zu führen:
-Name des für die Brandwache Verantwortlichen
-Datum und Uhrzeiten, in denen Brandwache gehalten wurde.
Die Aufzeichnungen sind an der Baustelle bereitzuhalten und wöchentlich der Objektüberwachung unaufgefordert vorzulegen.
Der Bieter bestätigt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift des Angebotes, daß vortsehende Anweisungen ohne Vorbehalte anerkannt werden.
MERKBLATT
1 TITEL: ERDUNGSANLAGEN
1
TITEL: ERDUNGSANLAGEN
1._.__.0010 Potentialausgleichsleiter Bandeisen aus Stahl feuerverzinkt,
DIN 48801, Zinküberzug nach DIN 50976,
Abmessungen 30 x 3,5 mm,
komplett mit Abstandshaltern liefern
und zum Einbetten in die Bodenplatte montieren
einschl. Erdungsfahnen
verlegen, komplett und betriebsfertig herstellen
einschließlich Klein-, Verbindungs- und
Befestigungsmaterial
1._.__.0010
Potentialausgleichsleiter
185.00
m
1._.__.0020 Verbindungsklemmen Potentialausgleichsleiter Verbindungsklemmen Potentialausgleichsleiter
zum Verklemmen der Maschung des
Potentialaisgleichsleiters (30x3,5mm) untereinander.
Verlegung in Fundamendeten und/oder Bodenplatte
verlegen, komplett und betriebsfertig herstellen
einschließlich Klein-, Verbindungs- und
Befestigungsmaterial
1._.__.0020
Verbindungsklemmen Potentialausgleichsleiter
15.00
St
1._.__.0030 Dehnugsbogen Potentialausgleichsleiter Dehnungsbogen Potentialausgleichsleiter
zum Überbrücken der Maschung des
Potentialaisgleichsleiters (30x3,5mm) über Fugen in den
Fundamendeten und/oder der Bodenplatte.
verlegen, komplett und betriebsfertig herstellen
einschließlich Klein-, Verbindungs- und
Befestigungsmaterial
1._.__.0030
Dehnugsbogen Potentialausgleichsleiter
2.00
St
1._.__.0040 Armierungsklemme Armierungsklemme
zum dauerhaft elektrisch leitfähigen Verbinden der
Maschung des Potentialaisgleichsleiters (30x3,5mm) mit
allen natürlichen Eisenkomponenten - wie z. B.
Stahlmatten, Armierungskörben und -eisen - im Abstand
von maximal 2 m.
verlegen, komplett und betriebsfertig herstellen
einschließlich Klein-, Verbindungs- und
Befestigungsmaterial
1._.__.0040
Armierungsklemme
90.00
St
1._.__.0050 Ringerder Ringerder aus Rundstahl V4A von mindestens
10mm Durchmesser zur Herstellung der Erdungsanlagen
außerhalb von Betonteilen.
Verlegung in der Sauberkeitsschicht oder im Erdreich
verlegen, komplett und betriebsfertig herstellen
einschließlich Klein-, Verbindungs- und
Befestigungsmaterial
1._.__.0050
Ringerder
265.00
m
1._.__.0060 Verbindungsklemmen Ringerder V4A Verbindungsklemmen RingerderV4A
zum Verklemmen der Maschung des Ringerders (Durchmesser
mind. 10mm) untereinander.
Verlegung in der Sauberkeitsschicht oder im Erdreich
verlegen, komplett und betriebsfertig herstellen
einschließlich Klein-, Verbindungs- und
Befestigungsmaterial
1._.__.0060
Verbindungsklemmen Ringerder V4A
30.00
St
1._.__.0070 Druckwasserdichte Wanddurchführung Druckwasserdichte Wanddurchführung zur
Einführung der Verbindung Ableitung/Erdeinführung
mit dem Potentialausgleich
einschl. Verbindungen zu Ringerder und
Potentialausgleichsleiter.
Fabrikat: Dehn
Art.-Nr.: 478550
oder gleichwertig
kompl. liefern und montieren
1._.__.0070
Druckwasserdichte Wanddurchführung
8.00
St
1._.__.0080 Erdungsfahnen Ringerder Blitzschutz Erdungsfahnen Blitzschutz
Herstellen von Anschlussfahnen des Ringerders V4A zum
Anschluss der Blitzschutzableitung.
Dei Erdungsfahnen sind mindestens 2,5m lang
auszuführen.
verlegen, komplett und betriebsfertig herstellen
einschließlich Klein-, Verbindungs- und
Befestigungsmaterial
1._.__.0080
Erdungsfahnen Ringerder Blitzschutz
16.00
St
1._.__.0090 Erdungsfahnen Potentialausgleichsleiter Blitzschutz Erdungsfahnen Blitzschutz
Herstellen von Anschlussfahnen des Potentialausgleichsleiters zum
Anschluss der Blitzschutzableitung.
Dei Erdungsfahnen sind mindestens 2,5m lang
auszuführen.
verlegen, komplett und betriebsfertig herstellen
einschließlich Klein-, Verbindungs- und
Befestigungsmaterial
1._.__.0090
Erdungsfahnen Potentialausgleichsleiter Blitzschutz
O
16.00
St
1._.__.0100 Erdungsfahnen Potentialausgleichsleiter Erdungsfahnen Potentialausgleichsleiter
zum Herstellen des Potentialausgleichs innerhalb des
Gebäudes.
Dei Erdungsfahnen sind mindestens 1,5m lang
auszuführen.
verlegen, komplett und betriebsfertig herstellen
einschließlich Klein-, Verbindungs- und
Befestigungsmaterial
1._.__.0100
Erdungsfahnen Potentialausgleichsleiter
6.00
St
1._.__.0110 Erdungsfestpunktt für PA Erdungsfestpunktt für PA,
zum Herstellen der Verbindung PA - Aufzug-
fahrschiene
Fabrikat: Dehn
Art.-Nr.: 478200
oder gleichwertig
kompl. liefern und montieren
1._.__.0110
Erdungsfestpunktt für PA
2.00
St
1._.__.0120 Anschluss Stahlstütze, Stahltreppe Anschluss bauseitiger Stahlstützen oder Stahltreppe an den Ringerder
verlegen, komplett und betriebsfertig herstellen
einschließlich Klein-, Verbindungs- und
Befestigungsmaterial
1._.__.0120
Anschluss Stahlstütze, Stahltreppe
O
6.00
St
1._.__.0130 Messen und prüfen Messen und prüfen
der Verbindungen der Anschlussfahnen untereinander über
die Erdungsanlage, entsprechend DIN 18014.
Anfertigen eines Meßprotokolls einschl.
Bilddokumentation.
1._.__.0130
Messen und prüfen
L
1.00
Psch
2 TITEL: BLITZSCHUTZ
2
TITEL: BLITZSCHUTZ
2._.__.0010 Fangltg. Rd8-Al Fangleitung DIN EN 50164-2, aus Aluminium, Rd 8, auf
Satteldach, einschl. aller Befestigungselemente
2._.__.0010
Fangltg. Rd8-Al
225.00
m
2._.__.0020 Abltg. Rd8-Al ummantelt Ableitung DIN EN 50164-2, aus Aluminium, Rd 8, mit
Kunststofummantelung an
Wänden, einschl. entsprechender Halterungen,
in der Außendämmung (WDVS), im Aufbau der TG-Decke und
im Bodenaufbau von Terrassen und Balkonen,
liefern, verlegen und betriebsfertig montieren,
einschließlich Klein- und Befestigungsmaterial
2._.__.0020
Abltg. Rd8-Al ummantelt
240.00
m
2._.__.0030 Fangsspitze 0,5m Fangsspitze 0,5m für Fangleitungsenden
liefern und betriebsfertig montieren,
einschließlich Klein- und Befestigungsmaterial
2._.__.0030
Fangsspitze 0,5m
24.00
St
2._.__.0040 Fangstange Al Rd16-3000mm Standfuß Beton Fangstange DIN EN 50164-2, aus Aluminiumlegierung Rd
16, Länge 3000 mm, mit Standfuß aus Beton
2._.__.0040
Fangstange Al Rd16-3000mm Standfuß Beton
O
2.00
St
2._.__.0050 Fangstange Al Rd16-1000mm Standfuß Beton Dachkonstruktion Fangstange DIN EN 50164-2, aus Aluminiumlegierung Rd
16, Länge 1000 mm, mit Standfuß aus Beton, mit
Kunststoff-Unterlegplatte, einschl. Adapter zum
Ausgleich von Dachneigungen bis 10 Grad, auf der
Dachkonstruktion.
2._.__.0050
Fangstange Al Rd16-1000mm Standfuß Beton Dachkonstruktion
8.00
St
2._.__.0060 Überbrückungsbauteil Kl.N Band Alu L 200-300mm Überbrückungsbauteil DIN EN 50164-1, Klasse N für
normale Belastung, als Band aus Aluminium, Länge bis
200 mm.
2._.__.0060
Überbrückungsbauteil Kl.N Band Alu L 200-300mm
O
8.00
St
2._.__.0070 Anschlüsse oder Überbrückungen Anschlüsse oder Überbrückungen an
Metallkonstruktionsteilen herstellen.
2._.__.0070
Anschlüsse oder Überbrückungen
8.00
St
2._.__.0080 Anschlüsse Unterkonstruktion PV-Anlagen Anschlüsse an Unterkonstruktion der PV-Anlagen herstellen.
2._.__.0080
Anschlüsse Unterkonstruktion PV-Anlagen
21.00
St
2._.__.0090 Anschlussfahne Stahl niro Rd10 Anschlussfahne einschl. Anschluss an den Erder, DIN EN
50164-2, Leitung aus nichtrostendem Stahl, Rd 10,
Werkstoff-Nr 1.4571.
2._.__.0090
Anschlussfahne Stahl niro Rd10
16.00
St
2._.__.0100 Trennstellen Trennstelle DIN EN 50164-1 herstellen
2._.__.0100
Trennstellen
16.00
St
2._.__.0110 Nummernschild DIN 48821 Nummernschild
zur Kennzeichnung von Trennstellen
liefern und betriebsfertig montieren,
einschließlich Klein- und Befestigungsmaterial
2._.__.0110
Nummernschild DIN 48821
16.00
St
2._.__.0120 Klemme Kl.N Flach-/Profilstahl Alu Rd8 bis 12mm Klemme DIN EN 50164-1, Klasse N für normale Belastung,
für Flach- und Profilstahl, aus Aluminium, für Rd 8,
Klemmbereich für Flachteile bis 12 mm.
2._.__.0120
Klemme Kl.N Flach-/Profilstahl Alu Rd8 bis 12mm
20.00
St
2._.__.0130 Korrosionsschutz Korrosionsschutz an den Erdeinführungen
30cm über bis 30cm unter Oberfläche
Erdreich mit Korrosionsschutzbinde
einschließlich erforderliches Hilfsmaterial
2._.__.0130
Korrosionsschutz
O
16.00
St
2._.__.0140 Messen und Prüfen der Blitzschutzanlage Messen und Prüfen der Blitzschutz- und Erdungsanlage
Anzahl der Meßstellen: 16
Gemessene Widerstandswerte auflisten
einschließlich Prüfbericht DIN EN 62305-3 Beiblatt 3
in 3-facher Ausfertigung
2._.__.0140
Messen und Prüfen der Blitzschutzanlage
L
1.00
psch