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Bill of Quantities
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Description
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Unit
Unit price EUR
Net total EUR
igk Vorbemerkungen
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
§ 1 Angebot
(1) Die Abgabe des Angebotes erfolgt für den
Auftraggeber kostenlos und unverbindlich.
(2) Das Angebot mit dem Leistungsverzeichnis muss in
allen Teilen vollständig und gut leserlich ausgefüllt
sein. Eigenmächtige Abänderungen im
Leistungsverzeichnis und unvollständige Angaben lassen
das komplette Angebot ungültig werden. Dem Bieter
steht es jedoch frei, Alternativangebote in Ausführung
und Materialien auf einem gesonderten Dokument
abzugeben.
(3) Werden für die Kalkulation Pläne benötigt, so hat
der Bieter die Möglichkeit, nach Rücksprache mit der
Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG, diese
per E-Mail in Form eines PDF Dokumentes zu erhalten.
Der durch dieses Format möglicherweise nicht mehr
korrekte Maßstab ist vom Bieter zu berücksichtigen.
Gegebenenfalls sind Pläne in Papierform zu nutzen. Die
Pläne, gleich in welcher Form, dürfen weder
vervielfältigt, kopiert, veröffentlicht, noch Dritten
zugänglich gemacht werden. Nach Abschluss der
Kalkulation sind diese Daten zu löschen und körperlich
vorhandenen Pläne zu vernichten.
(4) Die VOB Teile B und C werden in ihrer jeweils
aktuellen Fassung Vertragsgrundlage.
§ 2 Art und Umfang der Leistung
(1) Abweichend von § 1 Absatz 2 Ziffern 1 - 6 VOB Teil
B werden nachfolgende Bestimmungen
Vertragsbestandteil, die bei Widersprüchen die
Rangfolge der Geltung festlegen:
1. Auftragsschreiben
2. Protokoll der Angebotsverhandlung
3. das Leistungsverzeichnis einschl.
Leistungsbeschreibung mit allen Eintragungen
und den dazugehörenden Planunterlagen,
einschl. evtl. zusätzlicher
Technischer Vertragsbedingungen
4. Protokolle der Baubesprechungen
5. ATV DIN in der VOB Teil C
6. objektspezifische Besondere
Vertragsbedingungen
7. Ausschreibungs- und Allgemeine
Vertragsbedingungen
8. Allgemeine Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen
(2) Stundenlohn- und außervertragliche Arbeiten dürfen
ausschließlich nur nach vorheriger Anordnung des
Auftraggebers oder seiner bevollmächtigten Vertreter
ausgeführt werden.
(3) Vergütet werden nur Stundenlohnarbeiten, welche
dem Auftraggeber innerhalb von
1 (einer) Woche zur Genehmigung vorgelegt werden.
Polierstunden sind stets erst nach Abschluss der
vertraglich vereinbarten Arbeiten abzurechnen.
(4) In die Einheitspreise (EP) sind die Kosten der
nachfolgend aufgeführten Leistungen einzukalkulieren
und werden nicht zusätzlich vergütet:
1. Vorlage der qualitätssichernden
Zertifizierungen der verwendeten Produkte
2. Vorlage der bauaufsichtlichen Zulassungen
der verwendeten Produkte
3. Vorlage der Übereinstimmungserklärungen der
verwendeten Produkte
4. Vorlage der Errichterbescheinigungen
5. Auslösekosten
(5) Der Bieter ist für die Dauer von 30 Werktagen an
sein Angebot gebunden. Der Bieter muss bei
Unklarheiten über Art und Umfang der Leistungen vor
der Angebotsverhandlung Rücksprache mit dem Planer
halten.
(6) Nachforderungen, die durch Kalkulationsfehler
entstehen, bleiben unberücksichtigt.
(7) Rangfolge der Ausschreibungsunterlagen bei
Widersprüchen:
1. Bei Widersprüchen zwischen LV-Text und
Planunterlagen hat stets der
LV-Text Vorrang in der Gültigkeit.
2. Bei Widersprüchen zwischen LV-Langtext und
LV-Kurztext hat stets der
LV-Langtext Vorrang in der Gültigkeit
§ 3 Regelung zur Werkplanung
Die Werkstattplanung des Auftragnehmers darf nicht in
die Abmessungen der tragenden Konstruktionen aus der
Ausführungsplanung eingreifen. Bauphysikalische
Angaben müssen unverändert bleiben. Im Rahmen der
Werkstattplanung / Montageplanerstellung können nur zu
Verbindungsmitteln, Auflagen und sonstigen Details der
Planung Alternativen vorgeschlagen werden. Alle
Änderungen, die sich gegenüber der Ausführungsplanung
des Büros igk Krabbe ergeben, sind ausdrücklich und
besonders kenntlich zu machen, so dass sie zuerst ins
Auge springen. Ausführungsdetails, die sich nicht ohne
Weiteres aus der Ausführungsplanung ergeben, und die
verschiedene Ausführungsvarianten erlauben, sind
ebenfalls deutlich kenntlich zu machen. Ggf.
entstehende Kosten für die nochmalige Prüfung durch
den Prüfingenieur trägt der Auftragnehmer als
Bestandteil der Angebotskalkulation. Der Architekt ist
nicht zur Freigabe der Werkstattpläne,
Ausführungspläne des Unternehmers verpflichtet.
§ 4 Auftragserteilung
(1) Der Auftraggeber behält sich die freie Vergabe
vor. Es besteht kein Rechtsanspruch des Bieters auf
Berücksichtigung.
(2) Mit den Allgemeinen Geschäfts- und
Zahlungsbedingungen des Auftraggebers kollidierende
Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen des
Auftragnehmers werden durch Regelungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt.
(3) Der Auftragnehmer hat eine geeignete Fachkraft als
Bauleiter für die beauftragten Leistungen zu benennen,
welcher zur Entgegennahme von Anweisungen befugt ist.
Sollte diese Fachkraft nicht ständig auf der Baustelle
anwesend sein, so ist für die Zeiträume der
Abwesenheit eine geeignete Fachkraft als Vertreter zu
bestellen.
(4) Der Bauleiter des Auftragnehmers und sein
Stellvertreter dürfen nur nach erzieltem Einvernehmen
mit dem Planungsbüro ausgewechselt werden.
(5) Zur Koordinierung der Bauarbeiten wird die
Bauleitung des Planungsbüros oder deren Vertreter
regelmäßig Baubesprechungen durchführen. Diese werden
in einem von der Bauleitung des Planungsbüros
festzulegenden regelmäßigen Turnus durchgeführt und
vorher rechtzeitig angekündigt. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, selbst oder durch einen bestellten
Vertreter an diesen Baubesprechungen teilzunehmen,
sofern der Gegenstand der Besprechung sein Gewerk
betrifft oder sein Gewerk in Abstimmung mit anderen
Gewerken betroffen ist. Eine Nichtteilnahme des
Auftragnehmers oder seines Vertreters an der
Baubesprechung führt automatisch zur Billigung der in
dieser getroffenen Vereinbarungen, niedergelegt im
jeweiligen Protokoll, durch den Auftragnehmer.
(6) Nachtrags- oder Änderungsaufträge, dazu gehören
auch Massenfortschreibungen, werden nach Anordnung
durch den Auftraggeber und schriftlicher Bestätigung
Bestandteil des Gesamtauftrages. Somit gelten
vorliegende Vertragsbedingungen, sowohl für den
Nachtrag, als auch die Änderung des Werkerfolges in
gleicher Weise.
(7) Nach Auftragserteilung wird vom Auftragnehmer
erwartet, dass erkennbare Massenfortschreibungen dem
Auftraggeber angezeigt und diese nachfolgend als
Massenfortschreibung von diesem beauftragt werden.
(8) Arbeitskräfte, welche den fachlichen Anforderungen
des Auftraggebers nicht entsprechen, sind auf
Verlangen und Anweisung des Auftraggebers von der
Baustelle zu entfernen und durch geeignetes Personal
zu ersetzen.
(9) Wird die Stilllegung oder auch nur kurzfristige
Unterbrechung der Arbeiten auf der Baustelle notwendig
und die Auslöser sind nicht vom Auftragnehmer zu
vertreten, so kann dieser nur die Vergütung seiner
Arbeiten bis zu den oben genannten Zeitpunkten in
Rechnung stellen.
(10) Es wird die Anwendung der Streitlösungsordnung
für das Bauwesen (SL Bau) vereinbart. Bis zur
Beendigung des jeweiligen Verfahrens ist die Anrufung
eines ordentlichen Gerichtes ausgeschlossen.
Ausgenommen sind der Arrest (§ 916 ff. ZPO), die
einstweilige Verfügung (§ 935 ff ZPO) und das
selbstständige Beweisverfahren (§ 485 ff. ZPO)
.
(11) Die Angebotsverhandlung erfolgt durch den
Auftraggeber selbst oder durch den Vertreter der
Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG. Im
letztgenannten Fall im Auftrag mit Vollmacht des
Auftraggebers.
(12) Die Auftragserteilung erfolgt durch den
Auftraggeber oder die Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe
GmbH & Co. KG im Auftrag des Auftraggebers.
(13) Vertragspartner für Nachträge und etwaige weitere
Aufträge wird ausschließlich der Auftraggeber selbst.
(14) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform; auch die Aufhebung dieser Klausel bedarf
der Schriftform. Änderungen dieses Vertrages sind von
beiden Parteien unter dieser selbst, unter Angabe des
Datums, rechtsverbindlich und eigenhändig zu
unterzeichnen. Paraphen sind nicht zugelassen. Die
Unterschrift hat den Anforderungen nach BGH VII ZR 13/
17 vom 19.07.2017 zu entsprechen.
(15) Eine etwaige, der Ingenieurgemeinschaft igk
Krabbe GmbH & Co. KG vom Auftraggeber ausgestellte
Vollmacht erstreckt sich darauf, Anweisungen zu
erteilen und Stundenlohnzettel als Arbeitsnachweis,
vorbehaltlich der Anordnung der außervertraglichen
Arbeiten durch den Auftraggeber, als Nachweis
anzuerkennen, soweit diese Arbeiten zur
ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistungen
erforderlich waren.
(16) Das Anordnungsrecht wird für den Fall einer der
Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG vom
Auftraggeber erteilten Vollmacht, auf der Baustelle
und bei der Bauausführung, durch die
Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG oder
deren Vertreter, ausgeübt.
(17) Für den Fall, dass diese Vorbemerkungen
Vertragsbestandteil des vom Auftraggeber erteilten
Auftrages werden, wird Folgendes vereinbart:
(18) Befinden sich der Sitz des Auftragnehmers, des
Auftraggebers und die Baustelle am selben Ort, so ist
dieser als Gerichtsstand des zuständigen Gerichtes
vereinbart. In allen anderen Fällen gilt der
Gerichtsstand des Auftraggebers als vereinbart.
Zwischen den Vertragsparteien entstehende
Streitigkeiten über Aufmaß, Abrechnung, Preis und
Qualität des Werkes, so ist zunächst auf Verlangen der
Vertragspartner ein schriftliches Gutachten durch
einen von der IHK zu benennenden Sachverständigen zu
erstellen. Die Tragung dieser Kosten wird nach dem
Verursacherprinzip ermittelt.
§ 5 Ausführungs- und Gewährleistungspflichten
(1) Für die Ausführungsfristen gilt neben den VOB
Teilen B und C der vereinbarte Terminplan.
(2) Die Gewährleistung verjährt nach den in der VOB
Teil B vorgegebenen Fristen, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
(3) Alle Leistungsabschnitte, Teilleistungen oder
Übergänge, bei denen durch Weiterführung der
Leistungen zuvor ausgeführte Arbeiten verdeckt,
verkleidet oder sonst irgendwie der Nachschau entzogen
würden, sind technisch nach § 4 Absatz 10 VOB Teil B
in ihrem Zustand gemeinsam mit der Bauleitung des
Planungsbüros oder deren Vertreter festzustellen. Das
Ergebnis ist schriftlich niederzulegen und von beiden
Parteien rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
(4) Eine Verweigerung der Zustandsfeststellung durch
den Auftragnehmer führt zur Verweigerung der Abnahme
durch den Auftraggeber. Kosten, die durch diese nicht
erfolgte Mitwirkung des Auftragnehmers entstehen, so
zum Beispiel Bauteilöffnungen, um das Werk zu prüfen,
werden dem Auftragnehmer von seiner Schlussrechnung
abgezogen. Das gilt insbesondere auch für im Vorfeld
angeordnete Teilabnahmen.
(5) Eine Abnahme des Werkes erfolgt nach
Fertigstellung. § 12 Absatz 5 Nr. 1 - 3 VOB Teil B
wird hiermit ausgeschlossen.
(6) Mit Abgabe des Gebotes weist der Auftragnehmer das
Bestehen einer Bauhaftpflichtversicherung mit
Übersendung einer Kopie der Police und dem Nachweis
der Zahlung des entsprechenden Versicherungsbeitrages
(Kopie der Überweisung oder Abbuchung für das jeweils
aktuelle Versicherungsjahr) nach. Eine Bestätigung der
Versicherung im Original über das Bestehen der Police
ist gleichwertig.
§ 6 Ausführungsunterlagen
(1) Sämtliche Baustoffe und Bauteile, welche Einfluss
auf die Gestaltung des Bauwerkes haben, sind vom
Auftragnehmer vor Beginn des Werkes zu bemustern. Die
Verwendung der durch den Auftraggeber ausgesuchten
Muster ist für den Auftragnehmer verpflichtend.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vertrauliche
Informationen des Auftraggeber und der
Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG streng
vertraulich zu behandeln, insbesondere diese Dritten
nicht offenzulegen, vor unbefugtem Zugriff
vollumfänglich zu schützen und ausschließlich im
Rahmen der Zusammenarbeit zu verwenden. Eigenen
Mitarbeitern wird der Auftragnehmer vertrauliche
Informationen nur bei Bedarf offenlegen und nur,
sofern diese inhaltlich entsprechend der hier
bezeichneten Verpflichtung zur Vertraulichkeit
verpflichtet sind. Eine Aufzeichnung von vertraulichen
Informationen ist nur zulässig, soweit es im Rahmen
der Zusammenarbeit erforderlich ist.
(3) Vertraulich sind sämtliche Informationen oder
Dokumente, die dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber
oder der Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co.
KG im Rahmen der Zusammenarbeit offengelegt wurden.
(4) Der Auftragnehmer darf die Zusammenarbeit ohne
Genehmigung des Auftraggeber nicht als Referenz
gegenüber Dritten verwenden (z. B. auf einer Homepage,
in Präsentationen, Geschäftsberichten,
Presseerklärungen oder sonstigen Veröffentlichungen,
gleich welcher Art). Dies gilt auch dann, wenn der
Auftraggeber als solcher nicht namentlich genannt,
sondern lediglich umschrieben wird.
§ 7 Dokumentationsunterlagen
Vor Freigabe der Schlussrechnung müssen die vom
Auftragnehmer ohnehin geschuldeten und zusätzlich
separat vertraglich vereinbarten
Dokumentationsunterlagen vorliegen. Liegen die
Dokumentationen nicht vor, wird keine Freigabe der
Schlussrechnung durch die Ingenieurgemeinschaft igk
Krabbe GmbH & Co. KG erfolgen.
§ 8 Aufmaß und Abrechnung
(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist vor
Rechnungsstellung (auch für Abschlagszahlungen) der
Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG eine
verbindliche Massenaufstellung mit Entwurf der
Rechnung vorzulegen. Nach Prüfung der Massen erfolgt
die Weitergabe der auf den Auftraggeber ausgestellten
Rechnung über die Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe
GmbH & Co. KG an den Auftraggeber zur Anweisung der
Rechnung.
(2) Wird spätestens 30 Tage nach erfolgter Abnahme vom
Auftragnehmer keine prüffähige Schlussrechnung
inklusive der erforderlichen Unterlagen gestellt, kann
die Rechnungsstellung auf Kosten des Auftragnehmers
durch den Auftraggeber anderweitig vergeben werden.
(3) Für die erbrachte Leistung unter Beibringung der
erforderlichen Massennachweise werden
Abschlagsrechnungen bis zu 90% des
Nettoauftragswertes, unter Berücksichtigung der
vereinbarten Umlagen und eines Sicherheitseinbehaltes
von 10%, anerkannt. Bei Versäumung von Fristen und bei
vorliegenden Mängelrügen des Auftraggebers oder der
Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG kommt
dieses Verfahren nicht zur Anwendung.
(4) Für den Fall einer vom Auftragnehmer gestellten
Vertragserfüllungsbürgschaft erfolgt die Anweisung von
Abschlägen bis zu 90% auf den fortgeschriebenen
Auftragswert ohne Sicherheitseinbehalt.
(5) Abschlags- (Teil)Rechnungen sind zweifach mit
prüffähiger Massenaufstellung einzureichen.
(6) In der Zahlung der Abschläge liegt keine
stillschweigende Abnahme des Teilwerkes.
(7) Die Abschlagszahlungen erfolgen als kürzestem
Zeitraum monatlich, soweit nichts Abweichendes
vereinbart wurde.
(8) Eine Abtretung der Forderungen des Auftragnehmers
an Dritte ist ausgeschlossen.
(9) Für den Fall, dass der Auftraggeber eine
Bauleistungsversicherung abgeschlossen hat, werden
anteilig 0,25% Nettoabrechnungssumme von der
Bruttoabrechnungssumme in Abzug gebracht. Die Umlage
wird bereits bei den Abschlagszahlungen anteilig
berechnet und von der Nettorechnungssumme abgezogen.
(10) Die Kosten für die Strom- und Wasserentnahme
werden dem Bauhauptunternehmer je nach Umfang mit bis
zu 0,5%, den restlichen Unternehmern mit 0,25% der
Nettorechnungssumme in Abzug gebracht. Die Umlage wird
bereits bei den Abschlagszahlungen anteilig berechnet
und abgezogen.
(11) Für die Abfuhr undefinierbaren Bauschutts und die
Nachreinigung, sowie Beteiligung an der
Baustelleneinrichtung, wird mit 0,25% der
Nettoschlussrechnungssumme in Abzug gebracht. Die
Umlage wird bereits bei den Abschlagszahlungen
anteilig berechnet und von der Nettoabrechnungssumme
abgezogen.
(12) Sämtliche Umlagen werden im Protokoll der
Angebotsverhandlung, im Auftragsfall im
Auftragsbestätigungsschreiben, schriftlich bestätigt.
Die Berechnung wird nach dem vereinbarten Nachlass und
vor dem vereinbarten Skonto ausgeführt.
(13) Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftragnehmer
die Arbeitsbereiche seines Gewerkes in ordnungsgemäßen
Zustand an die Bauleitung der Planung zu übergeben.
(14) 5% der sich aus der Schlussrechnung ergebenden
Bruttovergütungssumme behält der Auftraggeber als
Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der
Leistungen und der Gewährleistung des Auftragnehmers
für die Dauer der vereinbarten Gewährleistungszeit,
beginnend mit der Abnahme durch den Auftraggeber oder
einer seiner bevollmächtigten Vertreter, ein.
§ 9 Hinweise allgemeiner Natur
(1) Die Einrichtung der Baustelle erfolgt erst nach
Genehmigung durch die Bauleitung der Planung.
(2) Die Zufahrt zum Baugrundstück wird bauseitig
sichergestellt. Sollten zur Durchführung der
ausgeschriebenen Leistungen Zufahrts- und
Transportwege auf der Baustelle selbst erforderlich
werden, so sind diese, soweit das Leistungsverzeichnis
nicht abweichendes erwähnt, als nicht gesondert zu
vergütende Nebenleistung in die Einheitspreise mit
einzukalkulieren. Die gilt im Besonderen für Gewerke
wie Abbruch- und Erdbauarbeiten, die den
Bauhauptarbeiten zeitlich vorgelagert sind.
(3) Die Instandhaltung der im Leistungsverzeichnis
ausgeschriebenen Zufahrts-, Transport und Lagerflächen
ist vom Auftragnehmer ohne besondere Vergütung während
der Bauzeit sicherzustellen. Diese Flächen sind
anderen Unternehmern einzelfallbezogen zur Nutzung
freizugeben.
(4) Sämtliche zur Bauausführung erforderlichen
Vermessungsarbeiten werden vom Auftragnehmer des
jeweiligen Gewerkes ohne gesonderte Vergütung
erbracht. Anschluss- und Höhenpunkte werden auf der
Baustelle von der Bauleitung der Planung angegeben.
(5) Bewachung und Beleuchtung der auf der Baustelle
erforderlichen Baustoffe und Geräte fallen in die
Zuständigkeit des Auftragnehmers und bleiben, so nicht
gesondert ausgeschrieben, unvergütet.
(6) Jeder Punkt der Baustelle muss für die Bauleitung
der Planung und für die Behörden zu jeder Zeit
zugänglich sein. Hierzu erforderliche Bohlwege und
Leitern usw. sind im Rahmen der Baustelleneinrichtung
vorzuhalten.
(7) Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen, sowie
provisorische Geländer an Treppen und Podesten sind
vom Auftragnehmer der Bauhauptarbeiten ohne gesonderte
Vergütung herzustellen und für die gesamte Bauzeit
vorzuhalten. Hierbei ist allerdings jeder, welcher
eine Gefahr schafft, verkehrssicherungspflichtig, dies
bedeutet, dass die Gefahr von der Person, welcher sie
geschaffen hat, auch unverzüglich wieder beseitigt
werden muss.
(8) Der Auftraggeber behält sich vor, für die
einheitliche Gestaltung eines Bauschildes Sorge zu
tragen. An den dafür vorgesehenen Kosten kann sich der
Auftragnehmer, mit einem Betrag in Höhe von 200,00 ?
pro Bauschildleiste, beteiligen. Diese Festlegung
erfolgt in der Angebotsverhandlung. Die Größe der
Bauschildleiste entspricht ca. 20 x 400 cm.
Gewerbliche Werbung und das Aufstellen von eigenen
Firmenschildern auf der Baustelle ist dem
Auftragnehmer untersagt.
(9) Sämtlicher Bauschutt und Wertstoffreste sind
kontinuierlich ohne gesonderte Vergütung von
demjenigen Auftragnehmer zu entsorgen, von dessen
Arbeiten die Verunreinigungen herrühren. Nach
Aufforderung durch die Bauleitung der Planung sind
diese Arbeiten unverzüglich durchzuführen.
(10) Werden Bauschutt, Müll- und Wertstoffreste nicht
unverzüglich und ordnungsgemäß entsorgt, erfolgt die
Beseitigung auf Veranlassung der Bauleitung der
Planung durch eine Fachfirma zu Lasten des
Verursachers. Sollte eine Zuordnung des Verursachers
nicht möglich sein, gehen die anfallenden Kosten zu
Lasten aller, zum Zeitpunkt der Weisung der Bauleitung
der Planung auf der Baustelle befindlichen,
Werkunternehmer. Eine vorherige textliche
Benachrichtigung der betroffenen Firmen erfolgt.
Dieser Aufwand ist nicht mit den vertraglich
vereinbarten Umlagekosten abgegolten.
(11) Nach Fertigstellen der jeweiligen Gewerke sind
die Arbeitsbereiche besenrein der Bauleitung der
Planung zu übergeben.
(12) Sämtliche Verunreinigungen der an die Baustelle
angrenzenden öffentlichen Straßen, entstanden durch
Baustellenverkehr, sind unverzüglich von den
Verursachern zu beseitigen. Sollte eine Zuordnung des
Verursachers nicht möglich sein, gehen die anfallenden
Kosten zu Lasten aller, zum Zeitpunkt der Weisung der
Bauleitung der Planung auf der Baustelle befindlichen,
Werkunternehmer. Eine vorherige textliche
Benachrichtigung der betroffenen Firmen erfolgt.
Dieser Aufwand ist nicht mit den vertraglich
vereinbarten Umlagekosten abgegolten.
(13) Jeder Auftragnehmer, welcher durch sein Gewerk
eine potentielle Brandgefahr eröffnen könnte, hat
mindestens einen funktionsfähigen und geprüften
Feuerlöscher an seiner Arbeitsstelle zur Verfügung zu
halten. Für die Aufsicht über diese ist der
Auftragnehmer verantwortlich.
(14) Die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
der zuständigen Berufsgenossenschaft legt die
Bauleitung der Planung in ihrem Baustellenbüro zur
allgemeinen Einsichtnahme aus.
(15) Soweit eine Baustellenordnung für die
Baumaßnahmen erstellt wurde, wird diese Grundlage des
Vertrages und ist bei Ausführung der Arbeiten zu
beachten.
(16) Der Auftragnehmer hat bei Unterlassen des Einbaus
der ausgeschriebenen Fabrikate und Materialien mit dem
Hinweis "oder gleichwertig" seinem Angebot ein
Anschreiben beizufügen, in welchem die von ihm
angebotenen Fabrikate und Materialien exakt benannt
werden müssen. Bei einer Angebotsabgabe ohne
zusätzliches Anschreiben ist der Auftragnehmer
verpflichtet, genau die ausgeschriebenen Fabrikate und
Materialien zu liefern, zu verarbeiten, respektive
einzubauen.
§ 10 Termine und Fristen
(1)
Angebotsverhandlung: ca.
19.KW.2026
Ansatzraum und Froster:
(2) Beginn der Arbeiten:
ca. 24.KW.2026
(3) Fertigstellung der Arbeiten:
Auftaubühne:
(2) Beginn der Arbeiten:
ca. 38.KW.2027
(3) Fertigstellung der
Arbeiten: ca. 43.KW.2027
(4) Die fortgeführten Bauzeitenpläne werden mit seinen
Einzelfristen Bestandteil dieser Vereinbarung.
(5) Angemessene Einzelfristen können von der
Bauleitung der Planung im Auftrag des Auftraggebers
oder von diesem selbst, zu jedem notwendig
erscheinenden Zeitpunkt, angeordnet werden.
§ 11 Datenschutz
Mit Angebotsabgabe stimmt der Bieter zu, dass Namen, E-
Mail Adressen und Telefonnummern für die zur
Abwicklung dieser Baumaßnahme notwendigen Verteiler,
Protokolle, E-Mails usw. genutzt werden dürfen.
Sie willigen damit ein, dass Ihre oben genannten
personenbezogenen Daten anderen an dieser Baumaßnahme
Beteiligten zur Verfügung gestellt werden, damit diese
Baumaßnahme schnell und einfach ausgeführt werden
kann. Die Verarbeitung Ihrer Daten ist für die
vertragliche Abwicklung der Baumaßnahme erforderlich.
Damit erfüllen alle an dieser Baumaßnahme Beteiligten
ihre rechtliche Verpflichtung, ihren Beitrag zum
erfolgreichen Gelingen dieser Baumaßnahme zu leisten.
Sie haben jedoch auch das Recht, Ihre Einwilligung zu
widerrufen, wenn eine Fortsetzung der
Datenverarbeitung nicht mehr zumutbar erscheint oder
sich maßgebliche Umstände wesentlich geändert haben.
Diese Einwilligung erfolgt gemäß Art. 6 Absatz 1
Buchstabe a - c in Verbindung mit Art. 7 DS-GVO.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Auf § 306 Absatz 1 und 2 BGB wird verwiesen.
(2) Um die illegale Beschäftigung im Baugewerbe zu
verhindern, hat der Auftragnehmer vor Auftragsvergabe
dem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung des
Finanzamtes zum Steuerabzug bei Bauleistungen nach §
48 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
als beglaubigte Kopie mit Dienstsiegel, Unterschrift
und Sicherheitsnummer, vorzulegen. Auf Anforderung des
Auftraggebers ist diese Bescheinigung im Original
vorzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer sichert zu, die geltenden
Bestimmungen in Bezug auf den Mindestlohn (MiLoG)
vollumfänglich einzuhalten, insbesondere den geltenden
Mindestlohn zu zahlen und nicht durch rechtswidrige
Vereinbarungen zu unterlaufen.
(4) Kettenvergaben an Subunternehmer sind untersagt.
Der Auftragnehmer hat seinen Subunternehmer
schriftlich bei der Bauleitung der Planung anzuzeigen.
Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Freigabe durch
den Auftraggeber.
(5) Wird eine Angebotsverhandlung geführt, setzt der
etwaige Auftraggeber voraus, dass der Vertreter des
etwaigen Auftragnehmers ordnungsgemäß von diesem
bevollmächtigt wurde.
(6) Im Rahmen einer etwaigen Angebotsverhandlung
erkennen die Parteien durch Ihre Unterschrift diese
Allgemeinen Vertragsbedingungen an. Diese werden als
Anlage zum Protokoll der Angebotsverhandlung genommen.
___________________________________, den
_____._____.20_____
Ort
_______________________________
_______________________________
Auftragnehmer
Auftraggeber
igk Vorbemerkungen
Allgemeine Hinweise zur Ausschreibung und Bauabwicklung
Allgemeine Hinweise zur Ausschreibung und
Bauabwicklung:
Der Bauherr, die EDEKA Rhein-Ruhr Stiftung & Co. KG,
Edekaplatz 1, 47445 Moers, plant die Erweiterung der
Bäckerei Büsch am Krummensteg 135 in 47475 Kamp-
Lintfort.
Die gesamte Baumassnahme erfolgt in verschiedenen
Planabschnitten und mit zwei unterschiedlichen
Projektnummern (Prj.-Nr.), gemäß beiliegendem
Übersichtsplan - Bauabschnitte, Plan-Nr. 25060 AS-
443b, sowie auch zu unterschiedlichen Zeiträumen.
- 1. Bauabschnitt:
1a - Herstellung Zufahrt Nord (Prj.-Nr. 25071),ab 04/
2026
1b - Neubau QDB Raum und Froster (Prj.-Nr.
25071),ab 06/2026
- 2. Bauabschnitt:
2a - Neubau Parkplatz (Prj.-Nr. 25060)entfällt
vorerst
2b - Boden vom Bestandsparkplatz unter das
Hygienezentrum (Prj.-Nr. 25060)
2c - Neubau Hygienezentrum + öffentliche Straße
(Prj.-Nr. 25060) ab 06/2026
2d - Neubau Anlieferung Leergutannahme +
Umbaumassnahmen + Bühne
(Prj.-Nr. 25071) ab ca. 09/2027
- 3.Bauabschnitt:
3a - Neubau Erweiterung der Produktion (Prj.-Nr.
25060) ca. 2028
3b - Verbindungsbrücke (Prj.-Nr. 25060)ca. 2028
Die Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG ist
als Generalplaner für die Gebäudeplanung und die
Außenanlagen beauftragt.
Die Baustelleneinrichtungsfläche mit Besprechungs- und
Sanitärcontainern sowie Parkplatz- und Lagerflächen
befindet sich für die Anbauten am Bestand sowie für
das Hygienezentrum auf der nördlich der Straße
"Krummensteg" gelegenen Fläche.
Entfernung Anbauten Bestand -> BE-Fläche ca. 400-500 m.
Als Anlagen zum Leistungsverzeichnis und zur
Kalkulation des Angebotes sind folgende Unterlagen
beigefügt und zur Angebotserstellung zu
berücksichtigen:
LV-Unterlagen:
-
LV: Rohbauarbeiten in GAEB und PDF-
Format mit Deckblatt
(1.Seite zur Unterschrift),
- 25060_AS-443b_Uebersicht-
Bauabschnitte_2026_03_20_VORABZUG.pdf
Planunterlagen-QDB:
- B-Q-5-GR-ARRO-FUN-0000-00-V-AA 210
QDB_Gründung_2026_04_09_V.pdf
- B-Q-5-GR-ARAL-000-0000-00-V-AA 211 QDB EG und
OG_2026_04_09_V.pdf
- B-Q-5-SC-ARAL-SCH-0000-00-V-AA 212 QDB
Schnitte_2026_04_09_V.pdf
- B-Q-5-AN-ARAL-ANS-0000-00-V-AA 213 QDB Süd
West_2026_04_09_V.pdf
- B-Q-5-DT-ARRO-001-0000-00-V-AD 250 Q-
Details_2026_04_09_V.pdf
- B-Q-5-DT-ARRO-002-0000-00-V-AD 251 Q-
Details_2026_04_09_V.pdf
- B-Q-5-DT-ARRO-003-0000-00-V-AD 252 Q-
Details_2026_04_09_V.pdf
- B-Q-5-DT-ARRO-004-0000-00-V-AD 253 Q-
Details_2026_04_09_V.pdf
- B-Q-5-DT-ARRO-005-0000-00-V-AD 254 Q-
Details_2026_04_09_V.pdf
- 25071-251210_QDB_Sinus-Fugenprofil.pdf
- 25071-251211_QDB_Türöffnung.pdf
- 25071-Statik_Ansatzraum.pdf
- 25071-Statik_Ansatzraum-QDB_Nachtrag-1.pdf
- 25060_P-1020b_QDB Raum_Gründung_Grundriss
EG_OG_Schnitte_2025_12_08.pdf
Planunterlagen-Froster:
- B-F-5-AN-ARAL-ANS-0000-00-V-AA 223 Froster
Ansichten_2026_04_09_V.pdf
- B-F-5-DT-ARAL-001-0000-00-V-AD 260 Froster-
Details_2026_04_09_V.pdf
- B-F-5-DT-ARAL-002-0000-00-V-AD 261 Froster-
Details_2026_04_09_V.pdf
- B-F-5-GR-ARAL-0EG-0000-00-V-AA 221 Froster
EG_2026_04_09_V.pdf
- B-F-5-GR-ARRO-FUN-0000-00-V-AA 220 Froster
Gründung_2026_04_09_V.pdf
- B-F-5-SC-ARAL-SCH-0000-00-V-AA 222 Froster Schnitte
A-1_2026_04_09_V.pdf
- 25071-Statik_Froster.pdf
- 25071_P-1021a_NACHTRAG-1_Froster
_Gruendung_Grundriss_Schnitte_.pdf
Planunterlagen-Auftaubühne:
- B-B-5-GR-ARRO-000-0000-00-V-AA 241 Abbruch
Bühne_2026_04_09_V.pdf
- B-B-5-GR-ARAL-0EG-0000-00-V-AA 242 Auftaubühne
EG_2026_04_09_V.pdf
- B-B-5-GR-ARAL-0OG-0000-00-V-AA 243 Auftaubühne
OG_2026_04_09_V.pdf
- B-B-5-SC-ARRO-SCH-0000-00-V-AA 244 Schnitte A-
B_2026_04_09_V.pdf
- B-B-5-SC-ARAL-SCH-0000-00-V-AA 245 Schnitte 1-
2_2026_04_09_V.pdf
- 25071-Auftaubühne-Statik_VORABZUG.pdf
- 25071-Auftaubühne-Pos-Skizzen_VORABZUG.pdf
Ansprechpartner für Rückfragen zum
Leistungsverzeichnis:
Andreas Haase,
Tel. 0541-
91212-32
Projektleitung:
Michaela Detert,
Tel. 0541-
91212-45
Allgemeine Hinweise zur Ausschreibung und Bauabwicklung
Hinweis Ausführung Anlieferung Leergut 2027
Der Anbau der Anlieferung (Leergutannahme) wird
voraussichtlich erst im Spätsommer 2027
erfolgen.
Dem Angebot ist daher (falls erforderlich) eine
Vorschlag für eine rechtssichere Preisgleitklausel
beizulegen. Ohne die Vereinbarung einer rechtssicheren
Preisgleitklausel zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer können ggf. erforderliche Anpassungen
der Einheitspreise für die nachfolgend beschriebene
Positionen nicht berücksichtigt werden.
Hinweis Ausführung Anlieferung Leergut 2027
02 Rohbauarbeiten - QDB Raum (Ansatzraum),
02
Rohbauarbeiten - QDB Raum (Ansatzraum),
02.03 Beton- und Stahlbetonarbeiten
02.03
Beton- und Stahlbetonarbeiten