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Bill of Quantities
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Description
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Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Auftraggeber FWD Ingenieur- & Holzbau GmbH Bauleitung Stephan Zirkel
Gerhart-Hauptmann-Str. 28 Gerhart-Hauptmann-Str. 28
69221 Dossenheim 69221 Dossenheim
Bauherr Johannes Diakonie Mosbach Ausf ü hrungort Rittersbrunnenstra ß e 47
Neckarburkener Stra ß e 2 74740 Adelsheim
74821 Mosbach, Baden
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Abgabeort FWD Ingenieur u. Holzbau GmbH
Gerhart-Hauptmann-Str. 28
69221 Dossenheim
Ansprechpartner Patrick Freudenberg
0 62 21 / 87 50 326
Abgabedatum 29.09.2026
Ausf ü hrungsbeginn 11.01.2027
Ausf ü hrungsende 31.07.2027
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Bietereintrag Angebotspr ü fung
Angebotssumme netto EUR ______________ EUR ______________
MwSt. EUR ______________ EUR ______________
Angebotssumme brutto EUR ______________ EUR ______________
Nachlass _____ % EUR ______________ EUR ______________
Angebotssumme brutto abzgl. Nachlass EUR ______________ EUR ______________
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Ort und Datum Firmenstempel und rechtsg ü ltige Unterschrift
Auftraggeber FWD Ingenieur- & Holzbau GmbH Bauleitung Stephan Zirkel
Übersicht Bauwerkvertragsbedingungen Ü bersicht Bauwerkvertragsbedingungen
Im Falle des Vertragsabschlusses sind folgende Regelungen verbindlich vorgeschrieben:
1) Der Bauwerkvertrag wird netto ausgestellt, Rechnungen sind ebenfalls netto auszustellen.
2) Umlagen und Abz ü ge
- Baustrom: 0,25 %
- Bauwasser: 0,25 %
- Bauwesen: 0,60 %
3) B ü rgschaften
- Gew ä hrleistungsb ü rgschaft: 5 %
- Vertragserf ü llungsb ü rgschaft: 10 % oder
4) Einbehalt bis zur m ä ngelfreien Fertigstellung: 10 %
5) Die Zahlungen erfolgen gem äß eines gemeinsam vereinbarten Zahlungsplan
6) 3 % Skontierung bei folgenden Zahlungsfristen:
- Rechnungen, die vom 11. bis 25. eines Monats bei dem AG eingehen, werden am 05. des Folgemonats vom AG gezahlt
- Rechnungen, die vom 26. eines Monats bis zum 10. des Folgemonats beim AG eingehen werden am 20. des desselben Monats vom AG gezahlt
7) Der Auftrag wird generell vor der Vergabe anhand der Pl ä ne durchgesprochen, der Leistungsumfang konkretisiert und pauschaliert.
8) Auf der Baustelle wird die Mangeldokumentationsoftware CAPMO zur
Dokumentation und Abwicklung der Auf ü hrungsm ä ngel verwendet. Hier wird dem
AN durch den AG ein kostenfreier Zugang zum Projekt zur Verf ü gung gestellt. Die
angezeigten M ä ngeln in der Software sind mit Foto in der Software freizumelden.
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gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Übersicht Bauwerkvertragsbedingungen
Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen
Angebot
Das nachfolgende Leistungsverzeichnis ist komplett auszuf ü llen und alle geforderten Unterlagen sind bei der Angebotsabgabe mit beizulegen. Nicht komplett ausgef ü llte Unterlagen oder von Forderungen des Leistungsverzeichnisses abweichende Angebote k ö nnen von der Bewertung ausgeschlossen werden.
Weiter Angebotsunterlagen sind:
Die Landesbauordnung des entsprechenden Bundeslandes, neueste Fassung,
die Bedingungen und Auflagen aus der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung kann nach Terminvereinbarung beim AG eingesehen werden. Sollte der AN auf die Einsichtnahme verzichten, so kann er sich zu einem sp ä teren Zeitpunkt nicht auf Unkenntnis berufen,
die allgemeinen technischen Vorschriften f ü r die zu erbringenden Leistungen, insbesondere die einschl ä gigen DIN-Normen und die VDI- und VDE-Richtlinien. Auf die Vorgaben hinsichtlich W ä rme- und Schallschutz ist besonders zu achten.
die Vorschriften und Bedingungen der Versorgungstr ä ger, wie z. B. Gas, Wasser, Kanal etc.,
die Energieeinsparverordnung (EnEV),
die Arbeitsst ä ttenverordnung und -richtlinien,
die Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebes und Verh ü tung von Unf ä llen der Berufsgenossenschaften,
die Unfallverh ü tungsvorschriften der GUV,
die Vorschriften, Richtlinien und Empfehlungen der Fachverb ä nde,
die Auflagen des T Ü V.
Preisg ü nstigere Alternativen zu den ausgeschriebenen Einzelleistungen sind erw ü nscht. Das Alternativangebot ist getrennt vom Hauptangebot mit diesem abzugeben.
Mit der Abgabe des Angebotes erkl ä rt der Bieter, dass er vor Auftragserteilung dem Auftraggeber die Unbedenklichkeitsbescheinigung dar ü ber vorlegen kann, dass er seinen gesetzlichen Pflichten zur Zahlung von Steuern und Beitr ä gen zur Sozialversicherung nachgekommen ist. Er verpflichtet sich bei evtl. Vergabe an Subunternehmer nur solche Handwerker zu ber ü cksichtigen, die ebenfalls die vorgenannten Bedingungen erf ü llen.
Verst öß t der AN gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), so kann der AG den Vertrag k ü ndigen.
Allgemeine Gesch ä ftsbedingungen (AGB) des AN haben keine G ü ltigkeit.
Art und Umfang der Leistung
Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes ü ber die Baustelle, ihre Zug ä nglichkeit und alle sonstigen f ü r die Preisfindung und Baudurchf ü hrung wichtigen Tatsachen durch Besichtigung sowie Einsichtnahme der Zeichnungsunterlagen zu unterrichten.
Die Ausf ü hrungsfrist f ü r die vollst ä ndige Fertigstellung der ausgeschriebenen Leistungen ist mit Wochen kalkuliert. Im Rahmen des Bauwerkvertrages ist ein detaillierter Zeitplan zu vereinbaren.
Soweit die vom Unternehmer aufgestellte Baustelleneinrichtung auch von anderen bauausf ü hrenden Unternehmern ben ö tigt wird, insbesondere Baukran, Ger ü ste, Baustellenabsicherung etc., stellt der Unternehmer diese zur Verf ü gung.
Subunternehmer d ü rfen nur mit ausdr ü cklicher Genehmigung des AG eingesetzt werden. Die Genehmigung setzt voraus, dass Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie ein Ansprechpartner des Subunternehmers auf der Baustelle dem AG bekannt gegeben wird.
Der AN hat auch bei nicht vollst ä ndiger Beschreibung den Aufwand f ü r fix und fertige Arbeiten einschlie ß lich s ä mtlicher erforderlicher Nebenarbeiten zu ber ü cksichtigen. Montageteile, Befestigungsmittel, Kleinteile usw. sowie deren Dimensionierung und Anzahl sind so zu w ä hlen, dass sie den Anforderungen gerecht werden.
Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugeh ö rigen Stoffe und Bauteile einschlie ß lich aller Hilfsstoffe, Befestigungs- und Verwahrungsmaterialien sowie Vorhalten von Werkzeugen und Maschinen, das Abladen, Lagern und Bef ö rdern auf der Baustelle und zu der Verwendungsstelle.
Vergabe
Die Vergabe selbst erfolgt durch schriftlichen Auftrag oder schriftlichen Bauvertrag unter Mitwirkung des AG, niemals m ü ndlich oder stillschweigend.
Wesentliche Vertragsbestandteile werden in der nachstehenden Reihenfolge:
Der Zuschlag und das Verhandlungsprotokoll,
Baukr ä ne und Transportger ä te, soweit sie nicht vom AG nach besonderer Vereinbarung zur Verf ü gung gestellt werden,
die gesamte Leistungsbeschreibung des Auftraggebers mit den kompletten Allgemeinen und Zus ä tzlichen Angebots- und Vertragsbedingungen,
alle Zeichnungen und Detailangaben,
die Vergabe- und Vertragsordnung f ü r Bauleistungen (VOB), Teil B und C, jeweils in der neuesten Fassung,
die HOAI in ihrer bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, wenn und soweit der AN Planungsleistungen (Ausf ü hrungs- und/oder Fachingenieursplanung) ü bernimmt,
die Vorschriften des B ü rgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die unter Ziffer 1.2 aufgef ü hrten Unterlagen gelten neben denjenigen, die im Verhandlungsprotokoll evtl. zus ä tzlich aufgef ü hrt worden sind.
Alle Ü berschriften der Vertragsgrundlagen dienen lediglich der Orientierung und nicht der Auslegung.
Alle Erg ä nzungen und Ä nderungen des Vertrages bed ü rfen der Schriftform.
Verg ü tung, Zahlungen
Es wird ein Pauschalfestpreis vereinbart. Die Verg ü tung bzw. Bauwerkvertragssumme ergibt sich aus der Addition der Einzelpositionen. Etwaige Lohn- und Materialkostenerh ö hungen haben keine Auswirkungen auf die Verg ü tung. Die der Ausschreibung zugrunde liegenden Massenberechnungen und sonstigen Kalkulationsgrundlagen sind vor Auftragsvergabe von dem Unternehmer zu ü berpr ü fen.
Die Verg ü tung ist zahlbar nach Baufortschritt, gem äß einem noch festzulegenden Zahlungsplan.
Die Vertragspreise sind Festpreise f ü r die gesamte Bauzeit.
Die Anerkennung wie die Bezahlung der Schlussrechnung schlie ß en R ü ckforderungen wegen fehlerhaft berechneter Leistungen und Forderungen nicht aus. Ein Wegfall der Bereicherung kann nicht geltend gemacht werden. Eine Abtretung der dem AN aus dem Vertrag zustehenden Forderungen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des AG nicht gestattet.
Sicherheitsleistungen
Als Sicherheitsleistung f ü r die Vertragserf ü llung erfolgt ein 10%er Abzug an den Abschlagszahlungen, dieser Abzug kann durch eine B ü rgschaft nach Mustervorlage des Auftraggebers abgel ö st werden.
Die Gew ä hrleistungsdauer des Unternehmers betr ä gt 5 Jahre. Zur Sicherstellung der Gew ä hrleistungsanspr ü che hat der Auftraggeber das Recht, f ü r die Dauer der Gew ä hrleistungszeit bei der Schlussabrechnung einen Einbehalt von 5 % der Bruttovertragssumme vorzunehmen.
Der AN kann den Sicherheitseinbehalt durch eine unbefristete Bankb ü rgschaft, inhaltlich nach Mustervorlage des Auftraggebers, abl ö sen.
Ungeachtet dieser Sicherheitsleistung kann der AG ein Zur ü ckbehaltungsrecht geltend machen, wenn vor der Schlusszahlung oder vor Abl ö sung des Sicherheitseinbehaltes nach Ziffer 5.3 ein Leistungsmangel vorhanden ist.
Gerichtsstand
Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist Gerichtsstand f ü r alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Heidelberg.
gelesen (Ort, Datum, Unterschrift
Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen zur VOB Zus ä tzliche Vertragsbedingungen zur VOB
Stoffe und Bauteile
S ä mtliche Stoffe und Bauteile m ü ssen den DIN-Normen entsprechen.
Es d ü rfen nur Materialien erster Wahl angeboten und verwendet werden. Alle Baustoffe und Bauteile m ü ssen ungebraucht sein. Sie m ü ssen den DIN-, G ü te- und Ma ß bestimmungen entsprechen.
Auf Anforderung des AG sind vor Auftragserteilung Pr ü fzeugnisse von amtlich anerkannten Materialpr ü fungsinstituten bzw. bauaufsichtlichen Zulassungen f ü r die zum Einbau kommenden Materialien vorzulegen.
S ä mtliche Befestigungsmittel aus Stahl sind in verzinkt oder allgemein nichtrostend zu liefern.
Sind im LV unverzinkte Stahlbauteile beschriebenen, sind diese vollkommen entrostet und mit einem Schutzanstrich versehen einzubauen. Es d ü rfen keine Reinigungsmittel oder -stoffe verwendet werden, die einer einwandfreien Haftung eines sp ä ter aufgebrachten Anstriches entgegenwirken.
Ausf ü hrung
Allgemeines
Ein dauernd auf der Baustelle anwesender, verantwortlicher, Deutsch sprechender Vertreter des AN ist zu benennen. Der AN hat ein f ö rmliches Bautagebuch zu f ü hren und dem AG w ö chentlich einzureichen.
Alle im Zusammenhang mit seiner Leistung erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen f ü r Arbeitsschutz nach den Bestimmungen der Bauberufsgenossenschaft hat der AN auf seine Kosten einzurichten. Falls der AN fremde Ger ü ste oder Einrichtungen benutzt, hat er vorher zu pr ü fen, ob sie f ü r seine Zwecke geeignet sind. Soweit der AG oder andere am Bau Beteiligte Schutz- und Sicherheitseinrichtungen stellen, sind diese vom AN verantwortlich zu unterhalten und erforderlichenfalls zu erg ä nzen. Er hat sie nach Abschluss der Arbeiten ordnungsgem äß zur ü ckzugeben. Vorhandene Schutzabdeckungen, Gel ä nder oder ä hnliches, die zur Durchf ü hrung der Arbeit vor ü bergehend entfernt werden m ü ssen, sind wieder ordnungsgem äß herzustellen. F ü r die Dauer der Entfernung m ü ssen alle Gefahrenstellen durch andere geeignete Ma ß nahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden.
Der AN hat ohne besondere Aufforderung Ordnung auf der Baustelle zu halten und st ä ndig, mindestens aber einmal w ö chentlich, den durch seine Leistungen entstandenen Schutt und Schmutz zu beseitigen. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind sowohl die Lager- und Arbeitspl ä tze als auch die Baustelle selbst zu r ä umen und in einem ordnungsgem äß en Zustand zu versetzen.
Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen ö ffentlichen und privaten Stra ß en einschlie ß lich Gehwege sind jegliche Besch ä digungen oder Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverz ü glich zu beseitigen, damit keine Beeintr ä chtigung der Verkehrssicherheit entsteht.
Alle Auflagen von Beh ö rden und beh ö rden ä hnlichen Instituten sind vom AN zu befolgen. § 2 Absatz 5 u. 6 VOB/B bleiben unber ü hrt. Soweit f ü r die Leistungen des AN besondere beh ö rdliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, m ü ssen diese von ihm rechtzeitig beschafft bzw. veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen.
Der Platz f ü r die Baustelleneinrichtung wird vom AG entsprechend den vorhandenen M ö glichkeiten zugewiesen. Der AN muss sich darauf einstellen, dass Umlagerungen im Zuge des Baufortschrittes notwendig werden. Die Installation zu den Verwendungsstellen einschlie ß lich Arbeitsplatzbeleuchtung und unfallsicherer Ausleuchtung aller Zugangswege hat der AN, soweit nicht schon vorhanden, auszuf ü hren.
Der AG stellt Baustrom und -wasser zur Verf ü gung. F ü r den Anschluss und den Wasserdruck hat der Unternehmer selbst zu sorgen; entsprechendes gilt f ü r den Strom.
Eine Baubewachung wird nicht vorgesehen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Beanstandungen und M ä ngel an Vorleistungen so rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, dass eine Behebung und Richtigstellung unter seiner beratenden Mitwirkung erfolgen kann, ohne dass es zu Verz ö gerungen bei der Bauausf ü hrung kommt. Mit Arbeitsbeginn ist die Einrede betr. mangelhafter Vorleistungen verwirkt. Gegen Verschmutzung und Besch ä digung an Bauteilen jeder Art sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Der Auftragnehmer haftet f ü r alle entstehenden Sch ä den. Umsichtig vorzugehen ist bei Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Kunststoff-, Holz-, Blech-, Aluminiumteilen usw.
Der AN ist verpflichtet, seine Arbeiten mit den Folgehandwerkern so abzusprechen, dass keine Sch ä den an den eingebauten Arbeiten entstehen k ö nnen. Vom Ergebnis ist in jedem Fall die Bauleitung zu verst ä ndigen.
Ausf ü hrungsunterlagen
Der AN hat dem AG rechtzeitig anzugeben, wann er die f ü r die Ausf ü hrung erforderlichen Unterlagen ben ö tigt und diese unverz ü glich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere die Ma ß e, zu pr ü fen und diese mit den ö rtlichen Gegebenheiten zu vergleichen. Unstimmigkeiten sind dem AG unverz ü glich bekanntzugeben.
Mit der Genehmigung von durch den AN eingereichten Unterlagen ü bernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung. Alle Angaben f ü r vom AN ben ö tigten Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen, Einbauteile etc. sind vom AN mit dem AG rechtzeitig abzustimmen.
Alle f ü r die zu erbringenden Leistungen erforderlichen Vermessungsarbeiten sind vom AN verantwortlich durchzuf ü hren.
Ver ö ffentlichungen ü ber die Bauleistungen durch den AN sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zul ä ssig.
Ausf ü hrungsfristen
Rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme an der Baustelle hat der AN den Arbeitsablauf mit dem AG abzustimmen. Er hat auch eine verbindliche fr ü hzeitige Pr ü fung der ö rtlichen Gegebenheiten und Vorleistungen vorzunehmen, damit ein reibungsloser Arbeitsablauf sichergestellt ist.
Der AG beh ä lt sich Termin ä nderungen vor. Falls eine Verschiebung vereinbarter Termine aus bauseits zu vertretenden Gr ü nden notwendig werden sollte, und der AN von der Verschiebung rechtzeitig unterrichtet wird, sind neue Vertragstermine zu vereinbaren. Die Zahl der vereinbarten Arbeitstage f ü r die Ausf ü hrung der Gesamtleistung oder der Einzelleistung ist dabei einzuhalten.
Behinderung und Unterbrechung der Ausf ü hrung
Der AN hat seine Arbeit so durchzuf ü hren, dass andere am Bau t ä tige Unternehmen nicht behindert oder gesch ä digt werden.
Nebenleistungen
Nebenleistungen sind erg ä nzend zur VOB/C folgende Leistungen, sie sind vom AN bei der Preiskalkulation zu erfassen:
Baukr ä ne und Transportger ä te, soweit sie nicht vom AG nach besonderer Vereinbarung zur Verf ü gung gestellt werden.
Bereitstellen und Vorhalten von allen erforderlichen Ger ü sten, Sicherungs- und Beleuchtungseinrichtungen f ü r Arbeitspl ä tze und Zugangswege sowie alle notwendigen Bauprovisorien; dem AG wird insoweit eine Mitbenutzung erlaubt.
Kosten f ü r besondere beh ö rdliche Genehmigungen, Zulassungen und Abnahmen.
Geeignete Schutzma ß nahmen f ü r alle Bauteile und Einrichtungen, soweit sie bei der Ausf ü hrung erforderlich sind, z. B. Abdeckungen und Verh ä ngungen von Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Fenstern, T ü ren, Stahl- und Blechteilen aller Art - Aluminiumteile sind mit ä u ß erster Sorgfalt abzudecken -, Beschl ä gen, Gesimsen, Einrichtungsgegenst ä nden, Plattenbel ä gen, Heizk ö rpern, Rohren und sonstigen Installationen usw.
Reinigungsarbeiten an allen betroffenen Bauteilen und Einrichtungen, so gr ü ndlich, dass den Folgeunternehmern, ü ber deren vertragliche Verpflichtung hinaus, keine weiteren Aufwendungen entstehen.
Ma ß nahmen zum Umweltschutz.
Vorkehrungen zum Schutz der Arbeiten gegen K ä lte, Hitze und Feuchtigkeit.
Herstellen von Proben und Musterfl ä chen.
Teilk ü ndigungen durch den AG sind zul ä ssig.
Haftung der Vertragsparteien
Wird der AG von Dritten wegen Sch ä den in Anspruch genommen, die vom AN zu vertreten sind, so ist der AN verpflichtet, den AG unverz ü glich von diesen Anspr ü chen freizustellen.
Der AN hat dem AG auf Verlangen eine nach Deckungsumfang und H ö he ausreichende Haftpflicht- und Feuerversicherung w ä hrend der gesamten Bauzeit nachzuweisen.
Vertragsstrafe
Der Anspruch auf Vertragsstrafe kann zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Ein Vorbehalt bei der Abnahme ist nicht erforderlich.
Soweit Termine gem. Ziffer 2.3.2 neu vereinbart werden, gilt die vereinbarte Vertragsstrafe auch f ü r die neuen Termine.
Bereits erwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.
Abnahme
Vor der Abnahme hat der AN seine Leistungen auf Vollst ä ndigkeit und M ä ngelfreiheit zu ü berpr ü fen und schriftlich zu erkl ä ren. Ggf. vorhandene Rest- und Nacharbeiten sind umgehend durchzuf ü hren.
Es findet eine f ö rmliche Abnahme statt. Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.
Bis zur Abnahme seiner gesamten Leistungen tr ä gt der AN die Gefahr einer Verschlechterung oder des Unterganges seiner Leistung.
Gew ä hrleistung
Die Gew ä hrleistung betr ä gt gem. BGB 5 Jahre.
Der AN ist verpflichtet, sp ä testens 6 Wochen vor Ablauf der Verj ä hrungsfrist per Einschreiben den AG zur gemeinsamen Besichtigung der Arbeiten des AN aufzufordern.
Abrechnung
Die Abrechnung ist vom AN auf Verlangen nach einer vom AG bestimmten Methode aufzustellen.
Stundenlohnarbeit
Stundenlohnarbeiten werden nur verg ü tet, wenn sie vom AG ausdr ü cklich angeordnet sind und entsprechende Stundenlohnberichte sp ä testens am folgenden Arbeitstag nach Durchf ü hrung der Bauleitung des AG zur Anerkennung vorgelegt werden. Die Unterschrift der Bauleitung des AG unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt einer Pr ü fung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt.
Die vertraglich vereinbarten Stundenlohns ä tze beinhalten die erforderliche Aufsicht sowie alle sozialen und tariflichen Nebenkosten. Sie gelten gegenseitig. F ü r evtl. ben ö tigte Materialien oder Ger ä te ist vor Ausf ü hrung eine Verg ü tung in Anlehnung an die Vertragspreise zu vereinbaren.
gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Zusätzliche Vertragsbedingungen zur VOB
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 1 Allgemeines
1.1 Folgende technische Vorschriften und Richtlinien sind Vertragsbestandteil:
Die Zeichnungen des Auftraggebers,
DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten,
DIN 18336 Abdichtungsarbeiten,
DIN 18338 Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
DIN 18339 Klempnerarbeiten
mit den jeweiligen, dort genannten weiteren Normen und Vorschriften, soweit nachfolgend nicht besondere Regelungen beschrieben sind,
1.2 Der AN hat den Ablauf der Arbeiten mit beauftragten Zimmerern, Blechnern und Dachdeckern abzustimmen. Erforderliche Ausf ü hrungs- und Anschlussdetails sind rechtzeitig vor Ausf ü hrungsbeginn mit der Bauleitung abzustimmen, bzw. von der Bauleitung genehmigen zu lassen.
1.3 Die der Ausschreibung beigef ü gten Ausf ü hrungsdetails sind auf Ü bereinstimmung mit den g ü ltigen technischen Vorschriften, Richtlinien und Vorschriften der Herstellerwerke zu ü berpr ü fen. Bedenken und Vorbehalte sind ggf. mit Abgabe des Angebotes zu erkl ä ren.
2 Ausf ü hrung
2.1 Gegen Verschmutzungen und Besch ä digungen an Bauteilen jeder Art sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Der AN haftet f ü r alle entstehenden Sch ä den, insbesondere bei Besch ä digungen von Sichtbeton und Sichtmauerwerk. Jegliche Schutzma ß nahmen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
2.2 Der Schutz von Holzkonstruktionen und evtl. Spanplatten, sowie der bereits provisorisch abgedichteten Bauwerksteile gegen Witterungseinfl ü sse ist w ä hrend der Ausf ü hrung jederzeit sicherzustellen. Die Kosten hierf ü r sind in die Einheitspreise einzurechnen.
2.3 Dehnfugen, au ß er ü ber Bauwerksfugen, soweit im angebotenen Dachaufbau erforderlich sind in die Einheitspreise einzurechnen.
2.4 Die Oberfl ä chen von Kiesschutzschichten sind einzuebnen und abzuwalzen. Aufkantungen und Dachfl ä chen ohne Bekiesung sind mit UV-best ä ndigen Materialien zu sch ü tzen.
2.5 Soweit Anschlussfugen nicht mit Spezialprofilen hergestellt werden k ö nnen, ist grunds ä tzlich dauerelastisches, alterungs- und witterungsbest ä ndiges 2-Komponenten-Material auf Polysulfid-Basis (THIOKOL o. glw.) zur Versiegelung der Fugen anzuwenden. Es darf nach dem Abbinden nicht klebeaktiv sein und keine Verf ä rbungen verursachen. Eine Fugenvorbehandlung nach Herstellervorschrift ist grunds ä tzlich erforderlich und in die Einheitspreise einzurechnen.
2.6 Es ist sicherzustellen, dass der Anschluss an Abl ä ufe nicht aus der Dichtungsebene herausragt.
2.7 S ä mtliche Klemmprofile sind oberseitig auf Polysulfid-Basis zu verfugen, dies ist in die Einheitspreise einzurechnen.
2.8 Sofern in der Leistungsbeschreibung die Ausf ü hrung "nach besonderer Anordnung des AG" vorgeschrieben ist, bedeutet dies, dass auch mit der Vorbereitung zur Ausf ü hrung erst nach besonderer Aufforderung durch den AG zu beginnen ist.
2.9 Alle Belagsschichten oberhalb der Dachhaut m ü ssen ausbl ü hfrei sein.
2.10 Alle Dachan- und -abschl ü sse sind nach Dachdeckerrichtlinien herzustellen. Die Dachr ä nder sind insbesondere wirksam gegen mechanische Einwirkungen zu sch ü tzen.
2.11 Wurzelschutzfolien und die Schutzvliese sind an den R ä ndern hochzuf ü hren.
2.12 Die Pflanzfl ä chen enden jeweils b > 50 cm vor den Einfassungen. Die Randstreifen erhalten Kies 16/32 mm oder besser Gehwegplattenberandung.
2.13 Die erforderliche Auflast zur Windsogsicherung nach Flachdachrichtlinien oder Einzelnachweis nach DIN 1055 Teil 4 ist einzuhalten.
gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01 Abdichtungen
01
Abdichtungen
01.01 Erdgeschoss
01.01
Erdgeschoss
01.02 1. Obergeschoss Loggia 1
01.02
1. Obergeschoss Loggia 1
01.03 2. Obergeschoss Loggia 1
01.03
2. Obergeschoss Loggia 1
01.04 3. Obergeschoss Loggia 1
01.04
3. Obergeschoss Loggia 1
01.05 4. Obergeschoss Loggia 1
01.05
4. Obergeschoss Loggia 1
01.06 2. Obergeschoss Loggia 2
01.06
2. Obergeschoss Loggia 2
01.07 3. Obergeschoss Loggia 2
01.07
3. Obergeschoss Loggia 2
01.08 4. Obergeschoss Loggia 2
01.08
4. Obergeschoss Loggia 2
01.11 Dach
01.11
Dach
02 Klempner
02
Klempner
02.01 Loggia 1 (1-4.OG)
02.01
Loggia 1 (1-4.OG)
02.02 Hauptdach
02.02
Hauptdach
03 Belag und Begrünung
03
Belag und Begrünung
03.01 Loggia 1 (1.-4. OG)
03.01
Loggia 1 (1.-4. OG)
03.02 Loggia 2 (2.-4. OG)
03.02
Loggia 2 (2.-4. OG)
03.04 C Dach
03.04
C Dach
04 Stundenlohnarbeiten
04
Stundenlohnarbeiten
04.01 Stundenlohnarbeiten
04.01
Stundenlohnarbeiten