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ANGEBOTS- UND BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1. GRUNDLAGE:
1.1. VOB Teil B + C, in der jeweils aktuellen Fassung
1.2. DIN-Normen, jeweils neueste Fassung
1.3. Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.
1.4. Die Zusätzlichen Technischen Vorschriften
1.5. Beiliegendes Leistungsverzeichnis mit den zugrundeliegenden Plänen und sonstige erwähnte Unterlagen.
2. ANERKENNTNIS:
Der Bieter anerkennt durch seine Unterschrift die Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis und Kostenangebot in ihrem gesamten Umfang. Er bestätigt, dass er die zugrundeliegenden Pläne vor Abgabe des Angebots eingesehen, sowie sich über Lage, Beschaffenheit, Geländeverhältnisse, Lagerflächen und Zufahrten der Baustelle informiert hat. Nachforderungen hieraus können nicht anerkannt werden. Änderungen der Angebots- und Auftragsbedingungen und in der Leistungsbeschreibung sind unzulässig. Etwaige Änderungsvorschläge, Nebenangebote und Einschränkungen auch betr. der besonderen Vertragsbedingungen müssen auf besonderer Anlage gemacht werden, die dann zusammen mit dem LVZ einzureichen ist, unter Angabe auf dem Titelblatt des LVZ. Sogenannte Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie Auftragsbestätigung des Bieters bleiben unberücksichtigt, sofern sie den Bedingungen des Leistungsverzeichnisses widersprechen.
3. ZUSCHLAGSFRIST:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Angebotseröffnung. Der Bieter ist während dieser Frist an sein Angebot gebunden.
4. BAUVERTRAG:
Vor Beginn der Ausführung ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Bauvertrag abzuschließen.
5. NACHTRAGSANGEBOTE:
Müssen Arbeiten vorgenommen werden, die von der Leistungsbeschreibung abweichen oder nicht darin aufgeführt sind, so ist rechtzeitig vor Ausführung ein Nachtragsangebot einzureichen, der Einheitspreis zu vereinbaren und die schriftliche Zustimmung zur Ausführungsart und zum Preis vom Auftraggeber einzuholen. Die Abrechnungen erfolgen über die des Hauptauftrages zu denselben Konditionen.
6. PREISÄNDERUNG:
Die Einheitspreise bzw. Pauschalpreise sind einschl. Material und Lohn Festpreise und gelten für die gesamte Bauzeit bis zur Beendigung der vertraglichen Leistung. Kalkulationsfehler begründen kein Recht auf Nachforderungen. Gleitklauseln sind nur gültig, falls sie im Bauvertrag vereinbart werden. In diesem Fall ist die Lohn- bzw. Materialpreiserhöhung binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen, sonst sind die Ansprüche verwirkt.
7. AUSFÜHRUNG:
Für die jeweils angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der Position zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn diese im LVZ nicht ausdrücklich erwähnt sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet rechtzeitig vor Arbeitsbeginn die Angebotsunterlagen, Leistungsbeschreibungen und Pläne im Hinblick auf seine zu leistende Garantie selbstverantwortlich zu überprüfen. Die Maße sind an Ort und Stelle vorzunehmen. Evtl. Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung sind schriftlich anzuzeigen. Alte Arbeiten, die nicht gleichzeitig mit den Hauptarbeiten ausgeführt werden können, werden trotzdem nach denselben Einheitspreisen abgerechnet. Die in den Bauvorlagen eingetragenen Prüfvermerke (Maße, Erinnerungen, usw.) sowie die sonst beigefügten Prüfungserinnerungen, Prüfberichte und dergleichen sind genau zu beachten und einzuhalten. Der Auftragnehmer hat für das tägliche Öffnen und Schließen der Fenster ab dem Tag der Verglasung bis zur Beendigung seiner Arbeit für Zwecke der Bautrocknung zu sorgen. Alle bereits eingebauten Haustüren, Garagentore oder provisorische Bautüren sind nach Arbeitsschluss täglich abzuschließen und bei Arbeitsbeginn wieder zu öffnen. Alle übergebenen Schlüssel sind zu verwalten und nach Beendigung der Arbeiten unaufgefordert zurückzugeben.
8. BAUSTELLENEINRICHTUNG:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Baustelleneinrichtung mit in die Einheitspreise einzukalkulieren sind. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht, falls in den Pos.-Beschreibungen nichts anderes vermerkt ist. Zur Baustelleneinrichtung gehören alle Leistungen, auch sonstige Leistungen sowie besondere Leistungen die notwendig sind, um die im LVZ aufgeführten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Die Baustelle ist von jedem Auftragnehmer in ordentlichem Zustand zu halten. Die Bauschuttentsorgung ist Sache des Auftragnehmers.
9. TAGLOHNARBEITEN:
Taglohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Bauleitung ausgeführt werden und werden daraufhin Bestandteil des Hauptauftrages. Rapporte sind wöchentlich der Bauleitung zur Unterzeichnung vorzulegen. Nachträglich eingereichte oder nicht unterschriebene Rapporte werden nicht anerkannt. Für die jeweils auszuführende Leistung wird nur die dafür erforderliche Qualifikation anerkannt. Die angebotenen Stundenverrechnungssätze verstehen sich einschl. aller NK, Zuschläge, Baustellenan- und Abfahrt etc. Vergütung. Materialien: Die anzubietenden Materialien verstehen sich frei Baustelle.
10. RECHNUNG, ZAHLUNG UND EINBEHALTE:
Auf Anforderung erhält der Auftragnehmer Abschlagszahlungen in Höhe von 90% der jeweils vertragsgemäß und frei von Mängeln erbrachten Teilleistungen. Unter Teilleistungen sind nicht zu verstehen alle noch nicht fest eingebauten Materialien, Stoffe, Geräte, Bauteile und maschinelle Einrichtungen. Es müssen leicht prüfbare Unterlagen vorgelegt werden. Liegt dem Vertrag ein Leistungsverzeichnis zugrunde, so erhalten in allen Rechnungen die Bezeichnungen der Teilleistungen die Nummern der Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses. Die Schlussrechnung mit allen prüfbaren Unterlagen, Aufmaßbelegen und Revisionszeichnungen muss nach vollständiger Fertigstellung der Leistungen innerhalb von sechs Wochen vorgelegt werden. Durch die Zahlung der Schlussrechnung ist keine Abnahme erfolgt.
11. ÜBERZAHLUNGEN:
Rückforderungen aus Überzahlungen (§ 812 ff. BGB) kann der Auftraggeber stellen. Er ist insoweit berechtigt, die Auftragnehmerrechnung auch nach der Bezahlung durch eine Prüfinstanz nachprüfen zu lassen. Den überbezahlten Betrag hat der Auftragnehmer banküblich zu verzinsen.
12. ZWISCHENABNAHME:
Für Teil- oder Gesamtleistungen, bei denen eine Überprüfung bei der geforderten Abnahme nach Bezugsfertigstellung nicht mehr möglich ist, wird eine Zwischenabnahme auf Verlangen des Auftragnehmers durchgeführt bzw. kann die Bauleitung darauf bestehen. Maßgebend sind jedoch die getroffenen Festlegungen im Zusammenhang mit der Schlussabnahme (nach 13). Eine Inbetriebnahme oder Benutzung ist nicht gleichbedeutend mit einer Abnahme.
13. SCHLUSSABNAHME:
Es hat eine förmliche Abnahme nach § 12 Abs. 4 VOB Teil B stattzufinden. Bei Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen, das beim Vorhandensein von Mängeln dem Auftragnehmer in Form einer Mängelrüge zugeht.
14. MÄNGELANSPRÜCHE:
Die Gewährleistungsfrist für die Mängelansprüche beträgt 5 Jahre und 10 Monate. Abweichend hiervon beträgt die Gewährleistungsfrist für Abdichtungsarbeiten 10 Jahre.
15. HAFTUNG:
Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich für alle sich aus der Erfüllung seiner Leistungen ergebenden Verbindlichkeiten, sowohl dem Auftraggeber, dem Architekten als auch Dritten gegenüber. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, dass er Mitglied einer Berufsgenossenschaft ist und für alle möglichen Personen- und Sachschäden eine ausreichende Haftpflichtversicherung sowie eine Betriebs- und Bauwesenversicherung abgeschlossen hat. Er trägt die Haftung und Gefahr für Diebstahl, Feuer und Verluste oder Beschädigung und für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, auch bei Benutzung seiner Geräte, Gerüste usw. durch Dritte. Es besteht die Verpflichtung, dem Auftraggeber unaufgefordert eine Police vorzulegen. Ebenfalls verpflichtet sich der Auftragnehmer über die Vorlage einer Police oder Zahlungsbelege der Nachweise zur Zahlung aller Beiträge an die Sozialkassen zu erbringen.
16. BAUWESENVERSICHERUNG:
Der Auftraggeber ist berechtigt, bei der Abrechnung 0,4 % des Rechnungsbetrages für die Bauwesenversicherung abzuziehen. Bei einem durch den Auftragnehmer verursachten Schadensfall ist der Selbstbehalt von bis zu 500 € je nach Schadensfall aufzubringen. Dieser wird mit den offenen Forderungen verrechnet.
17. STROM / WASSER / VORHANDENE BAUSTELLENEINRICHTUNG:
Der Auftraggeber ist berechtigt, bei der Abrechnung pauschal 1,2 % des Rechnungsbetrags für Strom- und Wasserverbrauch, sowie für die Nutzung der zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtung, abzuziehen.
18. SICHERHEITSLEISTUNGEN:
Sicherungsleistungen sind gemäß VOB Teil B separat zu vereinbaren.
18.1. Die Sicherheitsleistung für Mängelansprüche wird gemäß § 17 VOB Teil B in Form eines Sicherheitseinbehalts in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme verlangt. Diese Barsicherung kann durch Beibringung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft eines in Deutschland anerkannten Bankinstituts abgelöst werden. Die Sicherheitsleistung ist für die in Ziffer 14 vereinbarte Gewährleistungsfrist zu stellen. Anschließend erfolgt die Freigabe der Sicherheitsleistung. Soweit zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, ist der Auftraggeber berechtigt einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückzuhalten.
18.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, anstelle eines Sicherheitseinbehalts gemäß Ziffer 18.1 von den in Rechnung gestellten Beträgen des Auftragnehmers (Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung) 0,4 % des Rechnungsbetrages zum Abzug zu bringen. Der Auftragnehmer erspart sich hierdurch die Vorlage einer Sicherungsbürgschaft sowie deren Kosten. Das Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers wird durch den endgültigen Einbehalt des Abzugs genügt. Eine Rückforderung seitens des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer hat binnen 18 Tagen nach Vertragsabschluss zu widersprechen, sollte er mit einem Abschlag in Höhe von 0,4 % nicht einverstanden sein. Im Falle des Widerspruchs wird eine Sicherheitsleistung nach Ziffer 18.1 einbehalten.
19. NACHUNTERNEHMER:
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Nachunternehmer und deren Nachunternehmer ohne Aufforderung spätestens bis zum Leistungsbeginn des Nachunternehmers mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekannt zu geben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen.
20. VERTRAGSSTRAFE:
Der Auftraggeber ist befugt, für den Fall des Leistungsverzuges angemessene Vertragsstrafen festzusetzen. Einzelheiten hierüber werden in den Bauvertrag aufgenommen.
21. STREITIGKEITEN:
Im Falle von Streitigkeiten soll eine außergerichtliche Einigung im üblichen Schiedsverfahren versucht werden. Die Kosten für Sachverständige hat bei erwiesener Schuld der Unternehmer zu tragen.
22. VERTRETUNG DER VERTRAGSPARTEIEN:
Beide Parteien benennen Bevollmächtigte, die als ständige Ansprechpartner zur Verfügung stehen und Erklärungen mit Wirkung für und gegen die jeweilige Vertragspartei abgeben und entgegennehmen können.
23. MUSTER:
Auf Verlangen sind Muster unentgeltlich vorzulegen bzw. anzubringen, bei denen es sich in jedem Fall um gütegesicherte Baustoffe handeln muss. Der Auftragnehmer darf nur Baustoffe und Verfahren anwenden, für die eine ordnungsgemäße Zulassung vorliegt.
24. BAUSTELLENREINIGUNG:
24.1. Die Reinhaltung der Baustelle ist Pflicht des Auftragnehmers. Der AN hat sämtlich anfallenden Müll wie Schutt und Verpackungsmaterial sowie Verunreinigungen, die von seiner Arbeit herrühren wöchentlich zum Arbeitsende und unentgeltlich zu beseitigen. Der Zeitpunkt, zu dem die Baustellenreinigung spätestens erfolgt sein muss, wird wöchentlich auf Freitag, 19.00 Uhr festgelegt.
24.2. Kommt der Auftragnehmer dieser Pflicht nicht nach, so wird die Baustellenreinigung durch den AG auf Kosten des ANs herbeigeführt. Sollten mehrere Auftragnehmer ihrer Verpflichtung zur Baustellenreinigung nicht nachkommen, so wird die vom AG mit der Bauleitung beauftragte Person die Kostenaufteilung zwischen diesen Auftragnehmern nach ihrem Ermessen vornehmen. Die Kosten werden von der Schlussrechnung der betreffenden AN zum Abzug gebracht.
25. GERICHTSSTAND:
Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
26. QNG+ ZERTIFIZIERUNG:
Die vom Auftragnehmer auszuführenden Arbeiten sind so zu planen, auszuführen, zu dokumentieren und nachzuweisen, dass die Anforderungen der QNG+ Zertifizierung eingehalten und die QNG+ Zertifizierungsfähigkeit des Bauvorhabens gewährleistet wird. Der Auftragnehmer hat sämtliche für erforderlichen Produktdatenblätter, Zulassungen, Eignungsnachweise, Herstellererklärungen und sonstigen Nachweise rechtzeitig vor Ausführung vorzulegen. Abweichungen oder Bedenken sind vor Ausführung schriftlich anzuzeigen und durch die Bauleitung freigeben zu lassen. Die hierfür erforderlichen Leistungen und Nachweise sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
ANGEBOTS- UND BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
ZTV PUTZARBEITEN 1. ALLGEMEINES:
Ausgeschrieben werden ausschließlich Innenputzarbeiten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die baulichen Gegebenheiten sowie Maß- und Massenangaben zu überprüfen und Differenzen oder Ungenauigkeiten der Bauleitung des Auftraggeber rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme mitzuteilen. Die nachfolgend aufgeführten Festlegungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung andere Festlegungen erfolgen. Auf die VOB-gemäße Hinweispflicht wird besonders verwiesen.
2. AUSFÜHRUNG:
2.1. Armierung und Putzausführung
Installationsleitungen aller Art, Schlitze und Materialwechsel sind vor der Ausführung mit einer engmaschigen Armierung zur Vermeidung von Putzrissen zu überspannen.
Maschinen-Innenputz ist mit Richtlatten oder eingelegten Blechwinkeln aufzubringen, alle Ecken, auch Fensterleibungen sind mit Eckschutzschienen auszubilden.
Ecken und Kanten sind lotrecht und scharfkantig auszuführen.
Anschlüsse an Fenster- und Türstöcke sind fachgerecht mit einem Kellenschnitt einzuschneiden.
Putzkanten bei Futtertüren sind mittels Putzlehren herzustellen.
2.2. Schutz- und Abklebearbeiten
Schmutzempfindliche Bauteile sind vor Verschmutzungen zu schützen, dies hat mit Folien und Klebematerial (keine Nägel oder Heftklammern) zu erfolgen.
Nach Beendigung der Putzarbeiten sind alle Abklebefolien und Klebestreifen zu beseitigen und auf eigene Kosten zu entsorgen.
2.3. Reinigung und Übergabe
Eventuell entstandene Verunreinigungen sind umgehend, vollständig und fachgerecht zu beseitigen.
Die fertig geputzten Räume sind komplett besenrein zu übergeben, Putzrückstände, insbesondere auf Betondecken, sind umgehend zu entfernen.
2.4. Anarbeiten an bauseitige Teile
Ein-, Zu- und Beiputzarbeiten von bauseits versetzten Teilen sind auch dann auszuführen, wenn sie nicht im Zuge mit den übrigen Putzarbeiten durchgeführt werden können. Ebenso müssen möglicherweise einzelne Flächen vorzeitig verputzt werden, wenn eine vorgezogene Montage dies erforderlich macht.
3. LUFTDICHTHEIT:
Soweit der Innenputz als Luftdichtheitsebene dient, ist er in diesen Bereichen vollflächig und lückenlos auszuführen. Die Anschlüsse an angrenzende Bauteile (Decken, Böden, Fenster, Türen, Installationsdurchdringungen) sind so auszubilden, dass die Luftdichtheit gewährleistet bleibt. Putzabschlüsse und Putzabsetzungen, die die Luftdichtheitsebene unterbrechen, sind in diesen Bereichen nicht zulässig. Schlitze, Durchbrüche und Durchdringungen sind vor dem Verputzen vollständig zu schließen. Beschädigungen der Luftdichtheitsebene sind unverzüglich der Bauleitung anzuzeigen und fachgerecht zu beheben. Die Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
4. UMFANG DER HAUPTPOSITIONEN:
Die Einheitspreise der Hauptputzpositionen umfassen sämtliche zur beschriebenen Ausführung erforderlichen Nebenleistungen: übliche Untergrundvorbereitung, erforderliche Grundierungen auf Mauerwerk, Einputz-, Eckschutz-, Putztrenn- und Putzabschlussprofile, Anputzleisten, örtliche Putzbewehrungen an Materialwechseln und Installationsschlitzen sowie erforderliche Putzträger an den aus den Ausschreibungsplänen erkennbaren Schlitzen. Schlitzverschlüsse sind eingeschlossen, soweit sie dem Putzgewerk zugeordnet und nicht Bestandteil anderer Gewerke sind. Betonhaftbrücken werden ausschließlich über Pos. 01.01 abgerechnet; bei Treppen sind sie in der Treppenzulage enthalten.
Eingeschlossen sind ferner der übliche Schutz angrenzender Bauteile, das Anarbeiten an Einbauteile sowie die Reinigung und Entsorgung eigener Rückstände. Gesondert ausgeschriebene Zulagen werden ausschließlich für die dort beschriebenen zusätzlichen Leistungen vergütet.
Putze und Zubehör sind als aufeinander abgestimmtes System nach Herstellerangaben auszuführen. Trockenbauflächen erhalten keinen zusätzlichen Nassputz. Als Luftdichtheitsebene dienende Putzflächen sind durchgehend herzustellen und fachgerecht anzuschließen. Putzabsetzungen sind nur nach abgestimmtem Anschlussdetail zulässig. Maßgebend sind die beigefügten Pläne und die Flächenzuordnung.
ZTV PUTZARBEITEN
01 INNENPUTZ
01
INNENPUTZ
01.01 Haftbrücke auf Beton für Innenputz Geeignete, lösemittelfreie Haftbrücke auf den zu verputzenden Betonflächen innen herstellen, einschließlich Reinigung (Staub, Schalöl, lose Teile) und erforderlicher Untergrundvorbereitung. Ausführung abgestimmt auf Untergrund und nachfolgenden Putz nach Herstellerangaben; Trocknungszeit vor dem Putzauftrag einhalten.
Einbauort: Betondecken-Untersichten und Betonwandflächen innen.
Fabrikat: Knauf Betokontakt oder gleichwertig.
Abrechnung: nach tatsächlich behandelter Fläche
01.01
Haftbrücke auf Beton für Innenputz
250.00
m²
01.02 Kalk-Zement-Innenputz Kalk-Zement-Innenputz, MG P II / DIN 18550, ca. 15 mm dick, auf den zugeordneten Wandflächen im Untergeschoss und in Feuchträumen herstellen. Sichtflächen sauber und anstrichfertig filzen; Fliesenflächen eben, nicht gefilzt und für die nachfolgende Abdichtung und Bekleidung geeignet vorbereiten. Einschließlich sämtlicher Nebenleistungen gemäß ZTV sowie des Verputzens der zugehörigen Leibungen. Putzabsetzungen ausschließlich gemäß abgestimmtem Anschlussdetail. Im Untergeschoss werden die unteren 15 cm der Wandflächen (zur Bodenplatte) nicht verputzt.
Fabrikat: Knauf oder gleichwertig.
01.02
Kalk-Zement-Innenputz
260.00
m²
01.03 Kalk-Gips-Innenputz, Q3 Einlagigen Kalk-Gips-Innenputz, MG IV / DIN 18550, ca. 15 mm dick, auf den zugeordneten Wandflächen einschließlich Treppenhaus herstellen und in Qualitätsstufe Q3 glätten. Einschließlich sämtlicher Nebenleistungen gemäß ZTV sowie des Verputzens der zugehörigen Fenster- und Türleibungen. Decken- und Treppenuntersichten nur, soweit ausdrücklich als Putzflächen zugeordnet; sonstige Deckenflächen sind nicht Bestandteil dieser Position.
Fabrikat: Knauf oder gleichwertig.
01.03
Kalk-Gips-Innenputz, Q3
1,650.00
m²
01.04 Zulage Qualitätsstufe Q4 Zulage zu Pos. 01.03 für die Herstellung der Qualitätsstufe Q4 auf ausdrücklich angeordneten Flächen. Einschließlich der hierfür erforderlichen zusätzlichen Arbeitsgänge und Materialien.
Abrechnung: nach ausgeführter Fläche.
01.04
Zulage Qualitätsstufe Q4
O
1.00
m²
01.05 Schlitze füllen Hohlräume von Schlitzen wie Leitungsschlitzen, Schächten, Mauerwerksdurchbrüchen etc. in Wänden und Decken reinigen, mit Mörtel auswerfen und inkl. Putzgrund bei Betonwänden. Einschließlich alkalibeständiger Glasfaser-Putzbewehrung für Schlitze und Materialübergänge sowie Putzträger für Rohrschlitze aller Breiten.
Fabrikat: Knauf Flotto Füll o.g.
01.05
Schlitze füllen
100.00
m
01.06 Zulage Innenputz Treppen Zulage zum Grundputz nach Pos. 01.03 für die Ausführung an geneigten Treppenuntersichten und sichtbaren Stirnseiten, einschließlich Betonhaftbrücke, Kantenausbildung und erforderlicher Trennschnitte. Der Grundputz wird ausschließlich über Pos. 01.03 abgerechnet.
Abrechnung: nach tatsächlich bearbeiteter Fläche.
01.06
Zulage Innenputz Treppen
35.00
m²
01.07 Zulage Putzmehrstärke Zulage für erforderliche und vor Ausführung abgestimmte Putzmehrstärken über die ausgeschriebene Nenndicke hinaus, je zusätzliche 10 mm. Einschließlich systembedingt erforderlicher Zusatzmaßnahmen. Vom Auftragnehmer verursachte Mehrstärken werden nicht gesondert vergütet.
Abrechnung: nach dokumentierter Fläche und Mehrdicke.
01.07
Zulage Putzmehrstärke
50.00
m²
01.08 Zulage gefilzte Oberfläche, Q2 Zulage für eine zusätzlich angeordnete gefilzte Oberfläche auf hierfür vorgesehenen, bisher nicht gefilzten Innenputzflächen. Ausführung mit einem für den vorhandenen Unterputz geeigneten, systemverträglichen Feinputz einschließlich erforderlicher Vorbehandlung. Nicht für bereits in Pos. 01.02 enthaltene Filzoberflächen.
Einbauort: Bäder/Duschen oberhalb der gefliesten Fläche.
Material: Knauf oder gleichwertig.
01.08
Zulage gefilzte Oberfläche, Q2
O
10.00
m²
01.09 Nachträgliche Putzergänzungen, Anputzarbeiten Zusätzlich angeordnete Putzergänzungen nach Abschluss der regulären Putzarbeiten infolge späterer Änderungen oder Eingriffe anderer Gewerke herstellen, bzw. erst nachträglich ausführbare Anputzarbeiten (z.b. Leibungen der Aufzugstüren). Einschließlich Untergrundvorbereitung und Anpassung an die angrenzende Oberfläche. Übliche Anarbeiten im Zuge der Hauptleistung und die Beseitigung eigener Mängel sind nicht gesondert vergütungsfähig.
01.09
Nachträgliche Putzergänzungen, Anputzarbeiten
40.00
m²
01.10 Zuschlag Fensterleibung Innenputz Ausführung wie vor beschrieben, Zuschlag zu den entspr. Putzpositionen für das Verputzen von Fenster- und Türleibungen, gemäß VOB.
01.10
Zuschlag Fensterleibung Innenputz
400.00
m
01.11 APU-Anputzleiste PVC innen Putzanschlussleiste vor Beginn der Putzarbeiten an Fenster- und Türrahmen etc. fluchtrecht aufkleben. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die APU-Anputzleisten sich nicht vom Untergrund lösen.
01.11
APU-Anputzleiste PVC innen
400.00
m
01.12 Putzbewehrung streifenförmig, inkl. Putzträger für Rohrschlitze Rissgefährdete Bereiche wie Materialübergänge und Installationsschlitze vor den Putzarbeiten mit alkalibeständiger Glasfaser-Putzbewehrung streifenförmig überspannen, beidseitig mindestens 10 cm überdeckend in den Putzmörtel einbetten. Rohrschlitze in Wänden aller Breiten zusätzlich mit Putzträger überspannen und befestigen.
Abrechnung: nach m.
01.12
Putzbewehrung streifenförmig, inkl. Putzträger für Rohrschlitze
400.00
m
01.13 Putzabschluss Innenputz Verzinkte Putzabschlussschienen zur fluchtrechten Ausbildung von Putzabschlüssen in Ansetzmörtel verlegen.
Putzmaterial: Marmorit AM 300 o.g.
Gesamtputzdicke 12-15 mm
Putzabschlussleiste: Profil-Nr. 1211/1218
01.13
Putzabschluss Innenputz
40.00
m
01.14 Elastische Anschlussfugen an Treppenuntersichten Elastische Anschlussfugen zwischen verputzten Treppenuntersichten und angrenzenden Wänden fachgerecht herstellen, einschließlich Reinigung, erforderlicher Hinterfüllung und geeigneter Vorbehandlung. Schallentkoppelte Anschlüsse dürfen nicht starr überbrückt werden.
Fugenbreite: ca. 6 - 8 mm
Fugenfarbe: Weiß
01.14
Elastische Anschlussfugen an Treppenuntersichten
40.00
m
01.15 Abklebearbeiten innen Abdecken und wasserfest Abkleben von schmutzempfindlichen und gefährdeten Bauteilen, soweit über die in den ZTV genannten Vorkehrungen hinausgehend. Abdeckmaterial nach Beendigung der Arbeiten entfernen und entsorgen.
Abrechnung: pauschal.
01.15
Abklebearbeiten innen
L
1.00
psch
01.16 Arbeitsgerüst Treppenhaus Sämtliche für die ausgeschriebenen Putzarbeiten im Treppenhaus erforderlichen Arbeitsgerüste einschließlich Anpassungen aufstellen, während der eigenen Arbeiten vorhalten und wieder abbauen. Einschließlich Transport, Schutzmaßnahmen und aller erforderlichen Nebenleistungen.
01.16
Arbeitsgerüst Treppenhaus
1.00
psch
01.17 Aufdopplung von Aufzugsleibungen und Stürzen Aufzugsleibungen und Sturzbereiche nach abgestimmtem Aufzugsdetail mit geeigneter Unterkonstruktion und putzgeeigneter Bekleidung aufdoppeln. Einschließlich Befestigung, Zuschnitt, Anschlussausbildung und Putzvorbereitung. Erforderliche Brand- und Schallschutzeigenschaften des Anschlusses sind einzuhalten.
Abrechnung: nach hergestellter Fläche; der Oberputz wird über die zugehörige Hauptputzposition abgerechnet.
01.17
Aufdopplung von Aufzugsleibungen und Stürzen
10.00
m²
02 STUNDEN
02
STUNDEN
02.01 Stundenlohn Meister Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet.
02.01
Stundenlohn Meister
O
1.00
h
02.02 Stundenlohn Polier Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet.
02.02
Stundenlohn Polier
O
1.00
h
02.03 Stundenlohn Facharbeiter Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet.
02.03
Stundenlohn Facharbeiter
O
1.00
h
02.04 Stundenlohn Helfer Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet.
02.04
Stundenlohn Helfer
O
1.00
h