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Vorbemerkungen Abrissarbeiten Abrissarbeiten
1. Allgemeines
Die nachfolgend beschriebenen Leistungen umfassen den Rückbau, Abriss, Entsorgung, sowie die vollständige und fachgerechte Demontage von Estrich sowie Stahlbetonhohldielen einschließlich aller erforderlichen Nebenleistungen.
Die Ausführung hat nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN-, EN- und ISO-Normen, den Bestimmungen der VOB/C sowie den geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu erfolgen.
Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung und Beachtung aller Erlasse, Bestimmungen und Vorschriften für Abbrüche, wie z. B. die nachfolgenden und im LV aufgeführten in der zurzeit gültigen Fassung verantwortlich.
Die Abfallbeseitigung hat insbesondere nach den Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes zu erfolgen. Die Einhaltung der Vorschriften der Landesbauordnung Berlin ist zu beachten.
Der Abbruch hat im Rahmen der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriftender Abbruchberufsgenossenschaft "Unfallverhütungsvorschriften bei Abbrucharbeiten" zu erfolgen. Nach § 2 dieser Vorschriften hat immer ein
aufsichtführender Bauleiter zugegen zu sein.
Bei der Kalkulation sind die vorgenannten und im LV benannten Erlasse, Bestimmungen, Vorschriften für Abbrucharbeiten genauestens zu beachten.
2. Durchführung des Abbruches
Die Baustelle ist so einzurichten, dass die baulichen Anlagen ordnungsgemäß abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Belästigungen durch Staub sind zu vermeiden. Bei Staubbelästigung muss die Abbruchbaustelle mit Wasser besprengt werden. Für das evtl. erforderlich werdende Besprengen der Abbrucharbeiten mit Wasser ist der Auftragnehmer zuständig. Die Entnahmestellen für Wasser und evtl. Zuleitungen für Wasser und Strom werden seitens des AG bauseitig gestellt. Es ist unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass Nachbargebäude bzw. Grundstücke nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Für alle Schäden an diesen Gebäuden und Grundstücken haftet der Auftragnehmer. Beschädigungen, die an Bürgersteigen, Versorgungsleitungen und öffentlichen Einrichtungen entstehen, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten sofort zu beheben.
Der Abbruch ist unter größter Vorsichtsmaßnahme gegenüber dem öffentlichen Verkehr vorzunehmen. Alle Geräte, Werkzeuge, Maschinen,Bagger und Fahrzeuge, Aufenthalts- und Sanitärräume sind ohne besondere Vergütung vorzuhalten.
3. Sicherung und Haftung
Die Abbruchstelle ist genügend abzusichern, damit Personen nicht zu Schaden kommen können. Für sämtliche Schäden, die Unbeteiligte aus dem Abbruch erleiden, ist der Unternehmer verantwortlich. Den Auftraggeber trifft
im Verhältnis zu dem Auftragnehmer keinerlei eigene Sicherungspflicht.
4. Sicherheitsmaßnahmen
Bauzäune, Absperrungen, Gerüste und sonstige Sicherheitsmaßnahmen müssen vor Beginn der Abbruchtätigkeit ausgeführt und betriebsfertig sein. Sie sind auch bei Unterbrechung der Abbrucharbeiten oder an Tagen der Arbeitsruhe bis zur restlosen Beendigung der Abbrucharbeiten aufrechtzuerhalten. Der Bauzaun ist bis zum Ende des Abbruches
in Ordnung zu halten, so dass kein Unbefugter die Abbruchstelle betreten kann.
Der in Anspruch genommene Gerätepark muss den bestehenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Absperrmaßnahmen und Umleitungen sind in jedem Fall rechtzeitig mit dem Ordnungsamt und der Verkehrspolizei bzw. mit dem Straßenverkehrsamt abzustimmen. Die Absperrungen, Warnschilder usw. sind von der Abbruchfirma zu stellen und zu unterhalten.
5. Beseitigung der Abbruchmaterialien und Abfallbeseitigung
Die Abfallbeseitigung hat ordnungsgemäß zu erfolgen. Die Anlieferung und Ablagerung von Abfällen ist entsprechend der aktuellen Gesetze/ Verordnungen /Satzung etc. über die Abfallentsorgung vorzunehmen.
Grundsätzlich gehen alle abzubrechenden Materialien in das Eigentum des Auftragnehmers über.
Bei Einreichung der Rechnungen sind Bescheinigungen vorzulegen, dass die Deponie- und Containergebühren bezahlt sind. Der Bieter verpflichtet sich dem Bauherrn, Inanspruchnahme nach dem KAG, gemäß § 27 im Innenverhältnis freizustellen.
Bei den Abbrucharbeiten festgestellte Verunreinigungen sind sofort der Bauleitung zu melden. Die Arbeiten sind in diesem Bereich zu unterbrechen, bis mit den zuständigen Behörden eine Klärung erfolgt ist.
Diese Beseitigung verunreinigter Materialen erfolgt dann über die Bedarfspositionen.
Nach den Angebotsunterlagen ist für die Abrechnung die Einheit Tonnen vorgesehen. Die Stoffe müssen nach der Abfuhr von der Baustelle gewogen werden. Hierüber hat der Auftragnehmer den Nachweis durch tägliches
Vorlegen der Wiegekarten zu erbringen. Jede beabsichtigte Lieferung von verunreinigtem Material ist dem, Amt für Abfallwirtschaft, anzumelden, um die Entnahme von Proben zu ermöglichen.
Für den Transport von allen Massen, die zur Deponie-Klasse III gebracht werden müssen, hat der Unternehmer eine Transportgenehmigung für die Fahrzeuge vorzulegen. Evtl. erforderliche Begleitscheine sind durch den Unternehmer zu stellen und vom Unternehmer auszufüllen. Siehe hierzu auch die Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung
(Abf-RestüberwV).
Bezüglich des Arbeitsschutzes wird darauf hingewiesen, dass evtl. anfallende Gutachterkosten, die in diesem Zusammenhang anfallen, in die entsprechende Position einzurechnen sind. Insbesondere gelten u. a.:
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- TRGS 519 uam.
- Berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsbestimmungen
- Arbeitsschutzvorschriften der Berufsgenossenschaften
- Alle arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, u. a. zum Schutz Dritter, sind
einzuhalten.
6. Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt nach den tatsächlich ausgeführten und vom Auftraggeber anerkannten Mengen gemäß den Positionen des Leistungsverzeichnisses, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
Vorbemerkungen Abrissarbeiten
01 Abrissarbeiten
01
Abrissarbeiten
01.01 Rückbauarbeiten Balkontyp B 1
01.01
Rückbauarbeiten Balkontyp B 1
01.02 Rückbauarbeiten Balkontyp B 1.2
01.02
Rückbauarbeiten Balkontyp B 1.2
01.03 Rückbauarbeiten Balkontyp B 2
01.03
Rückbauarbeiten Balkontyp B 2
01.04 Rückbauarbeiten Balkontyp B 3
01.04
Rückbauarbeiten Balkontyp B 3
01.05 Rückbauarbeiten Balkontyp B 4
01.05
Rückbauarbeiten Balkontyp B 4
01.06 Rückbauarbeiten Balkontyp B 5
01.06
Rückbauarbeiten Balkontyp B 5
01.07 Rückbauarbeiten Balkontyp B 6
01.07
Rückbauarbeiten Balkontyp B 6
01.08 Rückbauarbeiten Balkontyp B 7
01.08
Rückbauarbeiten Balkontyp B 7
01.09 Stundenlohnarbeiten
01.09
Stundenlohnarbeiten