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Bill of Quantities
Version 022 (2021-12)
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
1. Nachweise:
Nachweise für die Standfestigkeit, die geforderte Feuerwiderstandsklasse und den geforderten Schallschutzwert (Rw) erfolgen, soweit sich der Wert aus der ÖNORM und den Klassifizierungsberichten der Industrie oder durch einen Prüfbericht einer Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle ergibt, durch den AN.
2. Einkalkulierte Leistungen:
2.2 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- Höhen bis 3,2 m, wenn keine Höhe angegeben ist
- Gerüste (z.B. Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) für die angegebene Höhe, einschließlich erhöhtem Aufwand für den Materialtransport und sonstiger Erschwernisse
- bei Ständerwänden und Bekleidungen das Herstellen und Schließen von Öffnungen bis 0,01 m2
- bei Ständerwänden eine Dämmschicht aus 5 cm Mineralwolle
- ein starrer Anschluss der Profile mit Dichtungsstreifen an Wand, Decke und Boden
- das Verspachteln von Plattenstößen und Befestigungsmitteln erfolgt gemäß ÖNORM mit der Qualitätsstufe 2
- bei Eckausbildungen eingespachtelte Glasfaser- oder Papierstreifen
- das Ausgleichen von Unebenheiten mit einer Ausgleichsschicht bis 20 mm bei Wandbekleidungen
- das Erstellen von Wänden in 2 Arbeitstakten
3. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
3.1 Höhen über 3,2 bis 5 m:
Die Abgeltung der Erschwernisse bei Höhen über 3,2 bis 5 m ist mit einer Aufzahlung geregelt, in die auch Gerüstmehrkosten (z.B. für Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) einkalkuliert sind.
Bei Wänden mit einer Höhe über 3,2 bis 5 m wird die Aufzahlung von der Aufstandsfläche bis Oberkante dieser Wand, also die gesamte Wandhöhe und nicht nur die höher gelegenen Teilflächen, verrechnet.
Wände mit einer Höhe von Null bis über 3,2 m werden durch gedachte lotrechte seitliche Begrenzungen gegenüber etwaigen Wänden mit einer Höhe von Null bis 3,2 m, auch bei schrägem oberen Abschluss, abgegrenzt.
3.2 Öffnungen:
Öffnungen, für oder ohne Einbauten, bis 4 m2 werden hohl für voll abgerechnet.
Das Ausbilden von Randausbildungen und Leibungen bis 30 cm Breite, einschließlich Kantenausbildung und etwaige Anschlussfugen an Einbauteile, ist in die Einheitspreise einkalkuliert.
3.3 Wände:
Wände werden in ihrer größten Ansichtsfläche, d.h. ohne Abzug etwaiger Abschrägungen, bemessen.
3.4 Kantenschutzwinkel
Bei der Kalkulation der Trockenbauarbeiten sind sämtliche erforderlichen Aluminium-Kantenschutzwinkel grundsätzlich in den ausgeschriebenen Leistungspositionen mit einzukalkulieren.
Die angegebenen Kantenschutzwinkel in den Leistungsbeschreibungen dienen lediglich als Hinweis auf besondere Anwendungsfälle die nach gesonderter Freigabe durch die Örtliche Bauaufsicht (ÖBA) ausgeführt werden.