WDVS
Neuhaußstr. 2
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06 AUSSENPUTZARBEITEN / WDVS
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AUSSENPUTZARBEITEN / WDVS
ZTV AUSSENPUTZARBEITEN / WDVS - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",       die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters       zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten,       - die Angaben und Details des Bauphysikers         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung       der Leistungen ist die VOB, Teil C, neueste Fassung       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen), sowie besonders       alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der       Angebotsabgabe gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299     Allgemeine Regelungen für                                Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 345     Wärmedämm-Verbundsysteme         DIN 18 350     Putz- und Stuckarbeiten         DIN 18 363     Maler- und Lackierarbeiten         DIN 18 451     Gerüstarbeiten         DIN 55 699     Verarbeitung von Wärmedämm-                                Verbundsystemen         DIN 18 202     Toleranzen im Hochbau         DIN   4 102/    Brandverhalten von Baustoffen         DIN EN 13501 und Bauteilen         DIN   4 108     Wärmeschutz im Hochbau         DIN   4 109     Schallschutz im Hochbau         DIN EN 1991-1-4 Einwirkungen auf Tragwerke -                                Windlasten       Weiter gelten die       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie          - Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz            (BFS),          - Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,          - Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),          - Industrieverband Werkmörtel e.V. (IWM),          - Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft             für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege             WTA e.V.           - Hinweise, Mitteilungen, Merkblätter des             Deutschen Instituts für Bautechnik (DiBt),             insbesondere zur konstruktiven Ausbildung von             Maßnahmen zur Verbesserung des             Brandverhaltens von als "schwerentflammbar"             einzustufenden Wärmedämm-Verbundsystemen             mit EPS-Dämmstoff,       - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C       als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen       gelten als vertragliche Leistung und sind in       die Einheitspreise mit einzukalkulieren.       Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung         für die sicherheitstechnischen Belange im Hinblick         auf die Forderungen der Bauberufsgenossenschaft,         Amt für Arbeitssicherheit und SiGeKo bezüglich         aller erforderlicher Arbeits- und Schutzgerüste         und Absturzsicherungen für die Ausführung         der ausgeschriebenen Leistungen für jede         erforderliche Arbeitshöhe.         Ein Arbeitsgerüst als Standgerüst         ist bauseits erstellt worden, das Gerüst kann         preisneutral über einen vom AG bestimmten         Zeitraum genutzt werden.         Der Auftragnehmer erklärt, dass er das Gerüst vor         Ort besichtigt hat und dass das Gerüst für die         Arbeiten seines Gewerkes geeignet ist.         Sollten Änderungen und Ergänzungen des         Gerüstes erforderlich sein, sind diese         mit der Bauleitung vorab abzustimmen.         Der AN Gerüstbau wird die Gerüstkonsolen         in Absprache mit dem AN Außenputz mit         fortschreitender Arbeit von unten nach oben         demontieren und vom Gerüst transportieren.         Nebenleistungen sind alle darüber hinaus         erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zur         Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen         für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie         Absturzsicherungen bei risikoreichen         Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen         der Unfallverhütungsvorschriften         der Berufsgenossenschaft.       - Das Schließen der Gerüstankerlöcher beim Abbau         des Gerüstes mit den WDVS-systemkonformen         Gerüstanker-Verschlussstopfen und das Egalisieren         mit Oberputz.       - Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen vor         Verunreinigungen und Beschädigungen         wie z.B. Türen, Fenster, Fensterbänke,         Balkone, Geländer, umliegende Beläge/         Pflanzenbewuchs im Außenbereich, etc.         durch geeignete Überzüge, Folien und         Klebestreifen, eine Beschädigung der         Bauteile ist auszuschließen, verunreinigte         Bauteile und Gerüste sind sofort zu reinigen.         Die Schutzmaßnahmen sind für die Dauer der         Leistungen vorzuhalten. Das Entfernen der         Folien /Abdeckungen hat nach Abnahme         der Leistung zu erfolgen.       - Das Entfernen von Schutzfolien für         bauseitige Profile, Fensterbänke o.ä. im         Zuge oder nach den WDVS-Arbeiten einschl.         Entsorgung in bauseits beigestellte Container.       - Das Entfernen und Wiedermontieren         vorh. Fallrohre, Hausnummern,         Beleuchtungskörper, Be- u. Entlüftungsbauteile         sowie sonstige an der Außenwand befestigte         Gegenstände, falls erforderlich.       - Das Ableiten des Niederschlagwassers an         geeignete Stellen während der Ausführung         mittels provisorischen Verlängerungen,         (nach Entfernen der Fallrohre), es ist         sicherzustellen, dass die Dachentwässerung         jederzeit funktionsfähig bleibt.       - Das Sichern der Außenhaut gegen die         Einwirkung normaler Witterungseinflüsse wie         Regen, Sonneneinstrahlung und Wind.       - Die Verwendung von Putzträgern,         wie Putzträgerplatten, Streckmetall o.ä.       - Die Ermittlung der statisch erforderlichen         Dübelmenge in Abhängigkeit des Untergrundes         und des aufzubringenden WDVS         gemäß Windlastberechnung und         Systemherstellervorgabe nach DIN EN 1991-1-4         einschl. entsprechender Verdübelung der         Dämmplatten.    - Das Anpassen und Ausklinken des Dämmstoffs         an Fensterrahmen, Rollladenführungsschienen,         Rollladenkästen, Fensterbänken, Haltern von         Geländern, Absturzsicherungen o.ä.,         Nachströmöffnungen, Außenluftdurchlässen,         Ankerplatten, Treppen, Vordächer,         Dachschrägen, Sparren o. ä.,         Ausführung soweit möglich mit Schmelzdraht.       - Das Auffüttern/Ausfüllen von kleineren         Hohlräumen an Rollladen-/Sonnenschutzkästen         hinter dem später montierten WDVS         mit geeigneten Dämmmaterial.      - Das Einbauen bauseits zur Verfügung gestellter         Fensterbankendkappen vor Montage des WDVS.   - Das Herstellen aller Anschlussfugen gem.         Herstellerangaben als Übergang zwischen         WDVS und angrenzenden Bauteilen, wie z.B.:         Fensterrahmen, Fensterbänke, Türrahmen,         Rollladenführungsschienen, Traufen,         Ortgänge, Geländer und sonstigen         Systemdurchdringungen, etc. mit         expandierenden Fugendichtbändern         bzw. Anputzleisten mit integriertem         Fugendichtband, Glasfasergewebe         und Schutzfolienstreifen         (flächenbündig mit den Dämmplatten bei         WDVS). Die Armierungsschicht (bei WDVS) und         der Putz sind über das Fugenband zu ziehen         und mittels Kellenschnitt vom angrenzenden         Bauteil zu trennen. - Das Herstellen aller evtl. erforderlichen         Dehnungs- und Bewegungsfugen mit         systemzugehörigen Dehnfugenprofilen,         Gebäudedehnfugen sind durch die         Dämmschicht hindurchzuführen.       - Das scharfkantige Herstellen der         Fensterleibungen.       - Das Unterhalten sämtlicher Putzflächen bis         zur Abnahme.    - Sämtliche Bei- und Nachputzarbeiten.       - Das Vorbehandeln, Beschichten etc.         auch von Flächen bis einschl. 2,5 m2.      - Das Anlegen von Musterflächen mit der gewünschten         Putz-/Anstrichoberfläche         vor Ausführung der Arbeiten         zur Genehmigung durch den AG.       - Das Vorhalten von Lager- und         Aufenthaltsräumen.      Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte      mit zu berücksichtigen sind, siehe auch      folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.3 Baustrom und Bauwasser werden bauseits       zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß       Vertrag. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung. 2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung       nicht besonders erwähnt, umfassen die       Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299       auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe       und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern       auf der Baustelle. 2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind       der Bauleitung digital und zweifach in Papierform       in Ordnern kostenfrei zu übergeben:       - alle erforderlichen bauaufsichtlichen         Zulassungen,       - eine Aufstellung der verwendeten         Materialien mit Hinweis auf Hersteller,         Fabrikat und ggf. Chargennummer o.ä,       - technische Datenblätter,       - ggf. Wartungsangaben, Pflegeanleitungen,       - Fachunternehmererklärung falls erforderlich,       - Übereinstimmungsbestätigung falls erforderlich,       Übergabe der kompletten Unterlagen spätestens       14 Werktage vor Abnahme der Leistung. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden. 3.2 Putzmörtelarten und -gruppen müssen in ihrer       Zusammensetzung der DIN 18 550 bzw.       DIN EN 998-1 und DIN EN 13279       entsprechen. Es sind nur genormte       Bindemittel zu verwenden.       Die Anwendung von Frostschutzmitteln ist       unzulässig. 3.3 Sämtliche Materialien des Systems sind von einem       Hersteller zu beziehen oder müssen vom       Systemhersteller zugelassen sein. 3.4 Bei Fenster- und Türleibungen       ist die Putzdicke, bei WDVS die Dämmplatten-       und Spachteldicke, jeweils so zu variieren,       dass:        a) stets eine beidseitig gleiche            Fensterrahmenbreite sichtbar bleibt        b) die Leibungskanten übereinanderliegender            Fenster/Türen lotrecht ausgerichtet sind        c) die Putzoberfläche bündig mit der            Vorderkante der seitlichen Fensterbankauf-            kantungen (Endstücke) abschließt. 3.5 Es ist eine einwandfreie Oberfläche zu       gewährleisten. 3.6 Hohlräume zwischen Bauteilen und dem       Wärmedämm-Verbundsystem, z.B. unter       Fensterbänken, sind mit Dämmstoff       vollständig zu füllen. 3.7 Der Oberputz ist mittels Kellenschnitt       von angrenzenden Bauteilen zu trennen. 3.8 Stoßfugen und Fehlstellen sind bei Bedarf       auszuschäumen und danach abzuschleifen. 3.9 Die farbliche Gestaltung der Außenwandflächen       richtet sich nach dem Farbkonzept des AG.       Vor Auftrag der Schlussbeschichtung sind dem       AG entsprechende Farbmuster unentgeltlich       vorzulegen. 3.10 Nach Fertigstellung der Dämmschicht, also       vor Aufbringen der Armierung, ist mit der       Bauleitung eine Sichtkontrolle zu vereinbaren. 3.11 Ist in der Zulassung des WDVS ein       Standsicherheitsnachweis gefordert, so ist dieser       vom AN zu erbringen und in den Einheitspreis       einzurechnen, wenn die Bedingungen des       Bauwerks aus den Ausschreibungsunterlagen       zweifelsfrei zu erkennen sind. 3.12 Zur Reduzierung der Staubbelastung sind staubarme       Arbeitsverfahren zu wählen, staubarme Maschinen zu       verwenden, Stäube an den Entstehungsstellen abzusaugen.       Räume mit hoher Staubbelastung sind abzuschotten. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten       bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.       Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind mit der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen. 4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung       darstellen und über den Rahmen der       Vollständigkeit der Pauschale oder einer       beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG       gefordert werden könnten, müssen vor       Ausführung angeboten und genehmigt       werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der       angebotene Preis nicht marktüblich, wird       der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315       entscheiden. 4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen       sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Unvollständige Angebote können nicht       berücksichtigt werden. Alternativ- und       Eventualpositionen kommen nur auf       ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur       Ausführung. 4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"       (abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,       ist der Grundpreis bereits in einer anderen       Position enthalten.       Die Zulageposition beinhaltet entweder eine       im Aufmaß übermessene Leistung (meist in       einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen       anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.       Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der       Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität       und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und       entspr. Zertifikaten zu erbringen. 4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen       Produkten Alternativen gesondert anzubieten.       Alternativvorschläge des Auftragnehmers       müssen die durch die Änderung notwendige       technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie müssen gleichwertig der       ausgeschriebenen Leistung sein und keine       terminverzögernde Wirkung haben.       Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG       zusammen mit dem Architekten.       Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen       Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen       Gewerk nach sich ziehen. 4.7 Bedenken gegen die Untergründe sind dem       Auftraggeber rechtzeitig, jedoch mindestens       drei Wochen vor Beginn der Arbeiten       schriftlich mitzuteilen. 4.8 Das Ausgleichen von Unebenheiten in kleinerem       Umfang bis 2 cm Stärke ist mit den Einheitspreisen       abgegolten. Werden größere Unebenheiten       festgestellt, sind diese,       wie unter vorgenanntem Punkt beschrieben,       anzuzeigen, der Ausgleich wird auch nur dann       vergütet. 4.9 Alle Maße sind vom Auftragnehmer       eigenverantwortlich am Bau zu nehmen. 4.10 Die Abrechnung erfolgt nach den am       Bau vorhandenen Maßen bzw.       auf Grundlage der Ausführungszeichnungen. 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Bei der Mengenermittlung werden Öffnungen       über 2,5 m2 abgezogen. Öffnungen kleiner       oder gleich 2,5 m2 werden übermessen.       Die Leibungen sämtlicher Öffnungen werden       in gesonderter Position erfasst. 5.2 Kosten, die durch bauablauf- oder       witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,       werden nicht gesondert vergütet. 5.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten       Person an den Baustellenbesprechungen       (wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-       preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der       Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV AUSSENPUTZARBEITEN / WDVS
06.01 VORBEREITENDE ARBEITEN
06.01
VORBEREITENDE ARBEITEN
06.02 AUSSENPUTZ/WDVS, ANSTRICH AUSSEN
06.02
AUSSENPUTZ/WDVS, ANSTRICH AUSSEN
06.03 STUNDENLOHNARBEITEN
06.03
STUNDENLOHNARBEITEN