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06 AUSSENPUTZARBEITEN / WDVS
06
AUSSENPUTZARBEITEN / WDVS
ZTV AUSSENPUTZARBEITEN / WDVS - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
5. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -
die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",
die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und
die "Besonderen Vertragsbedingungen",
sowie die Angaben des Anschreibens,
das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.
Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend
aus den vorgenannten Unterlagen und den dort
vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters
zu berücksichtigen.
Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf
eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,
werden abgewiesen.
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten,
- die Angaben und Details des Bauphysikers
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung
der Leistungen ist die VOB, Teil C, neueste Fassung
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen), sowie besonders
alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 345 Wärmedämm-Verbundsysteme
DIN 18 350 Putz- und Stuckarbeiten
DIN 18 363 Maler- und Lackierarbeiten
DIN 18 451 Gerüstarbeiten
DIN 55 699 Verarbeitung von Wärmedämm-
Verbundsystemen
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
DIN 4 102/ Brandverhalten von Baustoffen
DIN EN 13501 und Bauteilen
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
DIN EN 1991-1-4 Einwirkungen auf Tragwerke -
Windlasten
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz
(BFS),
- Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
- Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),
- Industrieverband Werkmörtel e.V. (IWM),
- Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft
für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege
WTA e.V.
- Hinweise, Mitteilungen, Merkblätter des
Deutschen Instituts für Bautechnik (DiBt),
insbesondere zur konstruktiven Ausbildung von
Maßnahmen zur Verbesserung des
Brandverhaltens von als "schwerentflammbar"
einzustufenden Wärmedämm-Verbundsystemen
mit EPS-Dämmstoff,
- Berufsgenossenschaftlichen Regeln für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung
für die sicherheitstechnischen Belange im Hinblick
auf die Forderungen der Bauberufsgenossenschaft,
Amt für Arbeitssicherheit und SiGeKo bezüglich
aller erforderlicher Arbeits- und Schutzgerüste
und Absturzsicherungen für die Ausführung
der ausgeschriebenen Leistungen für jede
erforderliche Arbeitshöhe.
Ein Arbeitsgerüst als Standgerüst
ist bauseits erstellt worden, das Gerüst kann
preisneutral über einen vom AG bestimmten
Zeitraum genutzt werden.
Der Auftragnehmer erklärt, dass er das Gerüst vor
Ort besichtigt hat und dass das Gerüst für die
Arbeiten seines Gewerkes geeignet ist.
Sollten Änderungen und Ergänzungen des
Gerüstes erforderlich sein, sind diese
mit der Bauleitung vorab abzustimmen.
Der AN Gerüstbau wird die Gerüstkonsolen
in Absprache mit dem AN Außenputz mit
fortschreitender Arbeit von unten nach oben
demontieren und vom Gerüst transportieren.
Nebenleistungen sind alle darüber hinaus
erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zur
Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen
für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie
Absturzsicherungen bei risikoreichen
Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen
der Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaft.
- Das Schließen der Gerüstankerlöcher beim Abbau
des Gerüstes mit den WDVS-systemkonformen
Gerüstanker-Verschlussstopfen und das Egalisieren
mit Oberputz.
- Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen vor
Verunreinigungen und Beschädigungen
wie z.B. Türen, Fenster, Fensterbänke,
Balkone, Geländer, umliegende Beläge/
Pflanzenbewuchs im Außenbereich, etc.
durch geeignete Überzüge, Folien und
Klebestreifen, eine Beschädigung der
Bauteile ist auszuschließen, verunreinigte
Bauteile und Gerüste sind sofort zu reinigen.
Die Schutzmaßnahmen sind für die Dauer der
Leistungen vorzuhalten. Das Entfernen der
Folien /Abdeckungen hat nach Abnahme
der Leistung zu erfolgen.
- Das Entfernen von Schutzfolien für
bauseitige Profile, Fensterbänke o.ä. im
Zuge oder nach den WDVS-Arbeiten einschl.
Entsorgung in bauseits beigestellte Container.
- Das Entfernen und Wiedermontieren
vorh. Fallrohre, Hausnummern,
Beleuchtungskörper, Be- u. Entlüftungsbauteile
sowie sonstige an der Außenwand befestigte
Gegenstände, falls erforderlich.
- Das Ableiten des Niederschlagwassers an
geeignete Stellen während der Ausführung
mittels provisorischen Verlängerungen,
(nach Entfernen der Fallrohre), es ist
sicherzustellen, dass die Dachentwässerung
jederzeit funktionsfähig bleibt.
- Das Sichern der Außenhaut gegen die
Einwirkung normaler Witterungseinflüsse wie
Regen, Sonneneinstrahlung und Wind.
- Die Verwendung von Putzträgern,
wie Putzträgerplatten, Streckmetall o.ä.
- Die Ermittlung der statisch erforderlichen
Dübelmenge in Abhängigkeit des Untergrundes
und des aufzubringenden WDVS
gemäß Windlastberechnung und
Systemherstellervorgabe nach DIN EN 1991-1-4
einschl. entsprechender Verdübelung der
Dämmplatten.
- Das Anpassen und Ausklinken des Dämmstoffs
an Fensterrahmen, Rollladenführungsschienen,
Rollladenkästen, Fensterbänken, Haltern von
Geländern, Absturzsicherungen o.ä.,
Nachströmöffnungen, Außenluftdurchlässen,
Ankerplatten, Treppen, Vordächer,
Dachschrägen, Sparren o. ä.,
Ausführung soweit möglich mit Schmelzdraht.
- Das Auffüttern/Ausfüllen von kleineren
Hohlräumen an Rollladen-/Sonnenschutzkästen
hinter dem später montierten WDVS
mit geeigneten Dämmmaterial.
- Das Einbauen bauseits zur Verfügung gestellter
Fensterbankendkappen vor Montage des WDVS.
- Das Herstellen aller Anschlussfugen gem.
Herstellerangaben als Übergang zwischen
WDVS und angrenzenden Bauteilen, wie z.B.:
Fensterrahmen, Fensterbänke, Türrahmen,
Rollladenführungsschienen, Traufen,
Ortgänge, Geländer und sonstigen
Systemdurchdringungen, etc. mit
expandierenden Fugendichtbändern
bzw. Anputzleisten mit integriertem
Fugendichtband, Glasfasergewebe
und Schutzfolienstreifen
(flächenbündig mit den Dämmplatten bei
WDVS). Die Armierungsschicht (bei WDVS) und
der Putz sind über das Fugenband zu ziehen
und mittels Kellenschnitt vom angrenzenden
Bauteil zu trennen.
- Das Herstellen aller evtl. erforderlichen
Dehnungs- und Bewegungsfugen mit
systemzugehörigen Dehnfugenprofilen,
Gebäudedehnfugen sind durch die
Dämmschicht hindurchzuführen.
- Das scharfkantige Herstellen der
Fensterleibungen.
- Das Unterhalten sämtlicher Putzflächen bis
zur Abnahme.
- Sämtliche Bei- und Nachputzarbeiten.
- Das Vorbehandeln, Beschichten etc.
auch von Flächen bis einschl. 2,5 m2.
- Das Anlegen von Musterflächen mit der gewünschten
Putz-/Anstrichoberfläche
vor Ausführung der Arbeiten
zur Genehmigung durch den AG.
- Das Vorhalten von Lager- und
Aufenthaltsräumen.
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind, siehe auch
folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung".
2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das
Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle
ist untersagt.
2.3 Baustrom und Bauwasser werden bauseits
zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß
Vertrag.
2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung
nicht besonders erwähnt, umfassen die
Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299
auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe
und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern
auf der Baustelle.
2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind
der Bauleitung digital und zweifach in Papierform
in Ordnern kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und ggf. Chargennummer o.ä,
- technische Datenblätter,
- ggf. Wartungsangaben, Pflegeanleitungen,
- Fachunternehmererklärung falls erforderlich,
- Übereinstimmungsbestätigung falls erforderlich,
Übergabe der kompletten Unterlagen spätestens
14 Werktage vor Abnahme der Leistung.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
3.2 Putzmörtelarten und -gruppen müssen in ihrer
Zusammensetzung der DIN 18 550 bzw.
DIN EN 998-1 und DIN EN 13279
entsprechen. Es sind nur genormte
Bindemittel zu verwenden.
Die Anwendung von Frostschutzmitteln ist
unzulässig.
3.3 Sämtliche Materialien des Systems sind von einem
Hersteller zu beziehen oder müssen vom
Systemhersteller zugelassen sein.
3.4 Bei Fenster- und Türleibungen
ist die Putzdicke, bei WDVS die Dämmplatten-
und Spachteldicke, jeweils so zu variieren,
dass:
a) stets eine beidseitig gleiche
Fensterrahmenbreite sichtbar bleibt
b) die Leibungskanten übereinanderliegender
Fenster/Türen lotrecht ausgerichtet sind
c) die Putzoberfläche bündig mit der
Vorderkante der seitlichen Fensterbankauf-
kantungen (Endstücke) abschließt.
3.5 Es ist eine einwandfreie Oberfläche zu
gewährleisten.
3.6 Hohlräume zwischen Bauteilen und dem
Wärmedämm-Verbundsystem, z.B. unter
Fensterbänken, sind mit Dämmstoff
vollständig zu füllen.
3.7 Der Oberputz ist mittels Kellenschnitt
von angrenzenden Bauteilen zu trennen.
3.8 Stoßfugen und Fehlstellen sind bei Bedarf
auszuschäumen und danach abzuschleifen.
3.9 Die farbliche Gestaltung der Außenwandflächen
richtet sich nach dem Farbkonzept des AG.
Vor Auftrag der Schlussbeschichtung sind dem
AG entsprechende Farbmuster unentgeltlich
vorzulegen.
3.10 Nach Fertigstellung der Dämmschicht, also
vor Aufbringen der Armierung, ist mit der
Bauleitung eine Sichtkontrolle zu vereinbaren.
3.11 Ist in der Zulassung des WDVS ein
Standsicherheitsnachweis gefordert, so ist dieser
vom AN zu erbringen und in den Einheitspreis
einzurechnen, wenn die Bedingungen des
Bauwerks aus den Ausschreibungsunterlagen
zweifelsfrei zu erkennen sind.
3.12 Zur Reduzierung der Staubbelastung sind staubarme
Arbeitsverfahren zu wählen, staubarme Maschinen zu
verwenden, Stäube an den Entstehungsstellen abzusaugen.
Räume mit hoher Staubbelastung sind abzuschotten.
4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten
bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.
Der Bieter ist verpflichtet, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen
auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.
Einwände sind mit der Angebotsabgabe
schriftlich anzuzeigen.
4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung
darstellen und über den Rahmen der
Vollständigkeit der Pauschale oder einer
beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG
gefordert werden könnten, müssen vor
Ausführung angeboten und genehmigt
werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der
angebotene Preis nicht marktüblich, wird
der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315
entscheiden.
4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen
sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Unvollständige Angebote können nicht
berücksichtigt werden. Alternativ- und
Eventualpositionen kommen nur auf
ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur
Ausführung.
4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"
(abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,
ist der Grundpreis bereits in einer anderen
Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine
im Aufmaß übermessene Leistung (meist in
einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen
anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.
Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der
Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität
und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und
entspr. Zertifikaten zu erbringen.
4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen
Produkten Alternativen gesondert anzubieten.
Alternativvorschläge des Auftragnehmers
müssen die durch die Änderung notwendige
technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie müssen gleichwertig der
ausgeschriebenen Leistung sein und keine
terminverzögernde Wirkung haben.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG
zusammen mit dem Architekten.
Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen
Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen
Gewerk nach sich ziehen.
4.7 Bedenken gegen die Untergründe sind dem
Auftraggeber rechtzeitig, jedoch mindestens
drei Wochen vor Beginn der Arbeiten
schriftlich mitzuteilen.
4.8 Das Ausgleichen von Unebenheiten in kleinerem
Umfang bis 2 cm Stärke ist mit den Einheitspreisen
abgegolten. Werden größere Unebenheiten
festgestellt, sind diese,
wie unter vorgenanntem Punkt beschrieben,
anzuzeigen, der Ausgleich wird auch nur dann
vergütet.
4.9 Alle Maße sind vom Auftragnehmer
eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.
4.10 Die Abrechnung erfolgt nach den am
Bau vorhandenen Maßen bzw.
auf Grundlage der Ausführungszeichnungen.
5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
5.1 Bei der Mengenermittlung werden Öffnungen
über 2,5 m2 abgezogen. Öffnungen kleiner
oder gleich 2,5 m2 werden übermessen.
Die Leibungen sämtlicher Öffnungen werden
in gesonderter Position erfasst.
5.2 Kosten, die durch bauablauf- oder
witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,
werden nicht gesondert vergütet.
5.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten
Person an den Baustellenbesprechungen
(wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-
preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der
Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV AUSSENPUTZARBEITEN / WDVS
06.01 VORBEREITENDE ARBEITEN
06.01
VORBEREITENDE ARBEITEN
06.02 AUSSENPUTZ/WDVS, ANSTRICH AUSSEN
06.02
AUSSENPUTZ/WDVS, ANSTRICH AUSSEN
06.03 STUNDENLOHNARBEITEN
06.03
STUNDENLOHNARBEITEN